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Gefährdungsbeurteilung Heizungs- und Sanitärinstallateur
Leitfaden und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 02. Oktober 2026

Nur wenige Berufe am Bau decken ein so breites Spektrum ab wie der des Heizungs- und Sanitärinstallateurs. Er arbeitet an Anlagen, die mit Wasser betrieben werden, und ist gleichzeitig dem Feuer ausgesetzt: Leitungsnetze und Sanitärobjekte auf der einen Seite, Heizkessel, Verbrennung und Schweißen auf der anderen. Diese Vielseitigkeit hat eine Kehrseite, nämlich den Umgang mit sehr unterschiedlichen Gefährdungen. Und in der Unfallstatistik sticht neben dem Heben und Tragen eine Gefährdung sehr deutlich hervor: der Absturz. Nach den Informationen der BG BAU zu Absturzunfällen entfielen im Jahr 2018 bei allen Unfallversicherungsträgern knapp 40 % der neuen Unfallrenten auf Absturzunfälle, und Leitern sind dabei der kostenintensivste Unfallauslöser. (Zahlen für alle Branchen.) Die Belastung durch diese beiden Gefährdungen zu verringern, wird daher wahrscheinlich eine der Prioritäten Ihrer Gefährdungsbeurteilung sein, aber nicht die einzige.

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Nach dem Jahresbericht 2025 der BGHM wurden der Berufsgenossenschaft Holz und Metall, bei der das Sanitär-, Heizungs- und Klimahandwerk versichert ist, im Jahr 2025 insgesamt 117.362 meldepflichtige Arbeitsunfälle gemeldet, was einer 1.000-Mann-Quote von 30,07 entspricht. Über alle Unfallversicherungsträger hinweg lag die Quote nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV bei rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGHM.)

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In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie Ihre Gefährdungsbeurteilung als Heizungs- und Sanitärinstallateur aufbauen, und nehmen dafür die Entscheidungen als Beispiel, die wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure getroffen haben, die Sie auf unserer Website herunterladen können.

Ab wann braucht ein Sanitär- und Heizungsbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Sanitär- und Heizungsbetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Leiharbeitnehmer) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Wer als Installateurmeister allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt zwar nicht unter diese Pflicht; ist er jedoch auf einer Baustelle neben anderen Gewerken tätig, treffen ihn die Pflichten aus § 6 BaustellV. Beauftragt der Inhaber einen Dritten mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, bleibt er selbst dafür verantwortlich.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Sanitär- und Heizungsbetriebs), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Kleber, Lösemittel, Schweißrauch, Asbest in Altanlagen) verlangt § 6 GefStoffV eine eigene Informationsermittlung und Beurteilung.

 

Das Arbeitsschutzrecht ist in mehreren Ebenen aufgebaut. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die einzelnen Themen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung für Leitern und Werkzeuge, Gefahrstoffverordnung für Chemikalien, Biostoffverordnung für Arbeiten an Abwasseranlagen). Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, während DGUV Regeln und Informationen praxisnahe Empfehlungen geben.

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Ein Sanitär- und Heizungsbetrieb kann von zwei Stellen kontrolliert werden: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BGHM. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Grundsätzlich stellt die gesetzliche Unfallversicherung den Inhaber nach § 104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden seiner Beschäftigten frei. Kommt es jedoch zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Betrieb grob fahrlässig gehandelt (z. B. Montage von einer ungeeigneten Leiter aus, Heißarbeiten ohne Brandschutz), kann die BGHM nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Sanitär- und Heizungsbetrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure haben wir 35 Gefährdungssituationen erfasst und auf fünf Arbeitsplätze verteilt: Klempnerarbeiten - Heizung, Bewegung auf der Straße, Arbeit im Büro, Kontakt mit Kunden und Arbeitsumgebung. Wie Arbeitsplätze grundsätzlich festgelegt werden, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Arbeitsplatz „Klempnerarbeiten - Heizung“

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Handwerks, Klempner- und Heizungsarbeiten zusammen (z. B. Verlegen und Warten von Wasser- und Gasleitungen, Montage von Sanitärobjekten, Kesseln, Wärmepumpen und Heizkreisen, im Neubau wie im Bestand).

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Da er beide Tätigkeitsbereiche vereint, ist er der Arbeitsplatz mit den meisten Gefährdungen.

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  • Absturz: Um eine Leitung oder ein Gerät in der Höhe zu erreichen, steigen die Beschäftigten auf Tritte, Leitern oder Gerüste (z. B. Leitungsmontage unter der Kellerdecke, Aufhängen von Lüftungskanälen). Die Gefährdung besteht bei jeder Arbeit oberhalb der Standfläche. Sie erhöht sich bei instabilem Untergrund, ungeeigneten oder beschädigten Leitern und beim Arbeiten mit beiden Händen über Kopf. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Prellungen und Knochenbrüchen bis zu Schädel-Hirn-Verletzungen mit bleibenden Folgen. Diese Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Kapitel.

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  • Heißarbeiten: Beim Hartlöten von Kupferrohren mit der Flamme und beim Schweißen entstehen sehr hohe Temperaturen (z. B. Lötarbeiten an Heizungs- und Gasleitungen). Die Gefährdung besteht bei allen Löt- und Schweißarbeiten. Sie steigt in der Nähe brennbarer Materialien (z. B. Dämmstoffe, Holz, Staub) und in beengten Räumen. Mögliche Folgen sind Verbrennungen und Brände, die sich auch Stunden nach Ende der Arbeiten entwickeln können. Diese Gefährdung behandeln wir ebenfalls weiter unten ausführlich.

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  • Heben und Tragen: Kessel, Warmwasserspeicher, Gussheizkörper, Rohrbündel und Werkzeugkoffer gehören zum Alltag (z. B. Transport über Treppen in den Keller oder in obere Stockwerke). Die Belastung besteht bei fast jeder Montage und jedem Austausch. Sie verstärkt sich bei engen Treppenhäusern, langen Wegen und fehlenden Transporthilfen. Langfristig entstehen Muskel-Skelett-Erkrankungen an Rücken, Schultern, Ellbogen und Handgelenken.

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  • Zwangshaltungen und enge Räume: Hinter einem Kessel, unter einem Waschtisch oder in einem Kriechkeller wird minutenlang hockend, kniend oder mit erhobenen Armen gearbeitet. Die Belastung besteht bei fast jedem Einsatz im Bestand. Sie steigt bei langen Arbeiten ohne Positionswechsel. Typische Folgen sind Gelenkbeschwerden und Erkrankungen der Schulter; nach dem Jahresbericht 2025 der BGHM gingen bei der BGHM von April bis Dezember 2025 bereits 1.157 Meldungen zur neuen Berufskrankheit „Läsion der Rotatorenmanschette“ ein, die durch Arbeiten auf und über Schulterhöhe entstehen kann. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGHM.)

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  • Lösemitteldämpfe: PVC-Kleber, Epoxidharze, PU-Schaum, Entfetter und Reiniger geben flüchtige organische Verbindungen ab (z. B. Verkleben von Abwasserrohren im Keller). Die Belastung besteht bei jeder Verarbeitung dieser Produkte. Sie wächst in schlecht belüfteten Räumen, in denen sich die Dämpfe anreichern. Daraus können Reizungen der Atemwege, Kopfschmerzen, Schwindel und bei wiederholter Belastung Schädigungen des Nervensystems entstehen.

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  • Kohlenmonoxid: Eine Feuerstätte mit gestörter Verbrennung setzt Kohlenmonoxid frei, ein Gas ohne Geruch und ohne Farbe (z. B. verschmutzter Brenner, verlegter Abgasweg). Die Gefährdung besteht bei Wartung und Störungsbehebung an laufenden Anlagen. Sie steigt in kleinen, schlecht belüfteten Aufstellräumen. Es drohen Kopfschmerzen, Schwindel, Übelkeit, Bewusstlosigkeit und im schlimmsten Fall der Tod durch Ersticken.

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  • Elektrischer Strom: Kessel, Pumpen, Regelungen und Warmwasserbereiter werden an das Stromnetz angeschlossen, und Elektrowerkzeuge werden oft in feuchter Umgebung eingesetzt (z. B. Keller, Baustellen). Die Gefährdung besteht beim Anschließen und bei beschädigten Kabeln oder Geräten. Sie erhöht sich bei Nässe und bei Arbeiten ohne vorheriges Freischalten. Die daraus resultierenden Verletzungen reichen von Stromschlägen und Verbrennungen bis zur tödlichen Durchströmung.

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  • Schnitte und Splitter: Rohrabschneider, Winkelschleifer, Sägen, Cutter und Handwerkzeuge können Haut verletzen und Späne schleudern (z. B. Kürzen von Rohren, Entgraten, Aufstemmen). Die Gefährdung besteht bei jeder Montage. Sie steigt bei Eile, stumpfem Werkzeug und fehlendem Augen- oder Handschutz. Häufige Folgen sind Schnittwunden, Augenverletzungen und Sehnenverletzungen an den Händen.

Arbeitsplatz „Bewegung auf der Straße“

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Fahrten mit dem Firmenfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Fahrten zwischen Betrieb, Baustellen und Großhandel, Notdiensteinsätze).

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  • Verkehrsunfälle: Häufige Fahrten, Müdigkeit und dringende Einsätze (z. B. Rohrbruch, Heizungsausfall im Winter) erhöhen das Unfallrisiko. Die Gefährdung besteht ganzjährig. Sie wächst bei Zeitdruck, schlechter Witterung und Telefonaten während der Fahrt. Im ungünstigsten Fall kommt es zu Knochenbrüchen, Schädel-Hirn-Verletzungen oder tödlichen Verletzungen; nach dem Jahresbericht 2025 der BGHM wurden der BGHM 2025 insgesamt 18.488 Wegeunfälle gemeldet. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGHM.)

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  • Wegrollendes Fahrzeug: Eine nicht oder schlecht angezogene Feststellbremse kann beim Parken am Hang ausreichen, damit der Transporter wegrollt (z. B. Entladen vor einem Haus in Hanglage). Die Gefährdung besteht bei jedem Halt an geneigten Flächen. Sie steigt, wenn Beschäftigte sich hinter oder vor dem Fahrzeug aufhalten. Zu befürchten sind schwere Quetschungen und Anfahrunfälle.

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  • Be- und Entladen: Schwere Geräte werden in das Fahrzeug gehoben und wieder entladen (z. B. Kessel, Speicher, Heizkörper). Die Gefährdung besteht bei jedem Transport. Sie erhöht sich ohne Ladebordwand und bei ungesicherter Ladung. Die Verletzungsfolgen umfassen Quetschungen an Fingern und Händen sowie Verletzungen durch verrutschende Ladung.

Arbeitsplatz „Arbeit im Büro“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltungsarbeit des Betriebs (z. B. Angebote und Rechnungen, Einsatzplanung, Personalverwaltung).

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  • Bildschirmarbeit: Mehrere Stunden am Stück vor dem Bildschirm belasten Augen, Nacken und Handgelenke (z. B. Kalkulation, Terminplanung). Die Belastung besteht bei jeder längeren Büroarbeit. Sie wächst bei ungünstig eingestelltem Arbeitsplatz und Blendung. Das kann zu Augenbeschwerden und Muskel-Skelett-Beschwerden führen.

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  • Langes Sitzen: Die Arbeit erfolgt überwiegend sitzend und mit wenig Bewegung (z. B. lange Telefon- und Planungsphasen). Die Belastung besteht an jedem Bürotag. Sie verstärkt sich ohne Bewegungspausen. Langfristig begünstigt sie Rückenschmerzen, Nackenverspannungen, Ischiasbeschwerden und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

Arbeitsplatz „Kontakt mit Kunden“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehungen zu den Kunden, oft allein in deren Wohnung und manchmal im Notfall (z. B. Rohrbruch, Überschwemmung, Heizungsausfall im Winter).

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  • Verbale Aggressionen: Ein Streit über ein Angebot, einen Termin oder eine als mangelhaft empfundene Reparatur kann in Beschimpfungen umschlagen (z. B. Kunde mit überfluteter Wohnung, strittige Notdienstrechnung). Die Belastung besteht vor allem bei Notdiensteinsätzen. Sie verschärft sich, wenn Kosten und Wartezeiten nicht vorab erklärt werden. Gesundheitliche Folgen können Stress, Ängste, Schlaf- und Appetitlosigkeit sein.

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  • Körperliche Übergriffe: Seltener eskaliert ein Streit bis zur körperlichen Auseinandersetzung (z. B. Schubsen, Schlagen). Die Gefährdung besteht vor allem bei Alleinarbeit in fremden Wohnungen. Sie steigt, wenn ein Konflikt bereits vorher eskaliert ist. Betroffene erleiden körperliche Verletzungen und oft lang anhaltende psychische Folgen.

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  • Bereitschaft und Notdienst: Rufbereitschaft, wiederholte Notfälle und Alleinarbeit mit schwierigen Kunden führen zu anhaltendem Stress (z. B. mehrere Nachteinsätze in einer Woche). Die Belastung ist in der Heizperiode am größten. Sie wächst, wenn Ausgleichszeiten fehlen. Dies begünstigt Erschöpfung, Schlafstörungen und Niedergeschlagenheit.

Arbeitsplatz „Arbeitsumgebung“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Orte, an denen das Handwerk ausgeübt wird (z. B. Heizräume, Keller, Kriechkeller, Altbauten).

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  • Gas und Explosion: Tritt in einem geschlossenen Raum Brenngas aus (z. B. undichte Gasleitung im Keller, Arbeiten an Gasinstallationen), kann eine explosionsfähige Atmosphäre entstehen. Die Gefährdung besteht bei allen Arbeiten an Gasanlagen. Sie steigt bei funkenbildenden Arbeiten oder Heißarbeiten in der Nähe. Daraus können Explosionen und Brände mit schweren oder tödlichen Verletzungen entstehen.

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  • Sauerstoffmangel in engen Räumen: In Kriechkellern, Schächten oder Kellerräumen kann die Luft durch andere Gase verdrängt sein (z. B. Kohlenmonoxid, Faulgase aus Abwasser). Die Gefährdung besteht beim Betreten solcher Räume ohne vorherige Belüftung. Sie erhöht sich bei Alleinarbeit. Es drohen Bewusstlosigkeit und Ersticken.

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  • Biologische Arbeitsstoffe: Arbeiten an Abwasserleitungen und an Warmwassersystemen bringen Kontakt mit Krankheitserregern (z. B. Leptospiren aus Rattenurin, Legionellen im Warmwasser, Bakterien im Abwasser). Die Gefährdung besteht bei Reparaturen an Abwasseranlagen und bei der Wartung von Warmwasserspeichern. Sie steigt bei Aerosolbildung und fehlendem Hautschutz. Mögliche Folgen sind Infektionen wie Leptospirose, Legionellose oder Magen-Darm-Erkrankungen; die Biostoffverordnung regelt die dazu erforderliche Beurteilung.

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  • Asbest in Altanlagen: Alte Kesseldämmungen, Dichtungsschnüre und Flanschdichtungen können Asbest enthalten (z. B. Kessel und Rohrisolierungen in Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot von 1993). Die Gefährdung entsteht beim Bohren, Brechen oder Entfernen dieser Materialien. Sie steigt ohne vorherige Erkundung. Langfristig drohen Asbestose, Lungen- und Rippenfellkrebs; die TRGS 519 regelt die Voraussetzungen für solche Arbeiten.

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  • Lärm: Schleifen, Bohren und Stemmen in schallharten Räumen erzeugen hohe Schallpegel (z. B. Kellerräume, Bäder mit Fliesen). Die Belastung besteht vor allem bei Rückbau und Neuinstallation. Sie steigt mit der Dauer. Nach § 6 LärmVibrationsArbSchV liegt der untere Auslösewert bei 80 dB(A), der obere bei 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel. Hieraus resultiert auf Dauer eine Lärmschwerhörigkeit.

Absturz von Leitern und Tritten: eine Hauptursache schwerer Unfälle im SHK-Handwerk

Schon der Aufstieg auf einen Tritt oder eine Leiter, um eine Leitung oder ein Gerät zu erreichen, setzt Installateure der Absturzgefährdung aus. Auch aus geringer Höhe können Abstürze bleibende Schäden verursachen.

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Nach den Informationen der BG BAU zu Absturzunfällen lag der Anteil der Absturzunfälle an neuen Unfallrenten bei allen Unfallversicherungsträgern im Jahr 2018 bei knapp 40 %, und Leitern sind der kostenintensivste Unfallauslöser. Eine Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA zeigt zudem, dass von 717 ausgewerteten tödlichen Absturzunfällen nur in 170 Fällen eine vollständige und aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorlag. (Zahlen für alle Branchen; für das SHK-Handwerk liegen keine gesonderten Zahlen vor.)

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Nach der ASR A2.1 besteht eine Absturzgefährdung bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. Die TRBS 2121 beschreibt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die TRBS 2121 Teil 2 die Anforderungen an Leitern: Eine Leiter dient in erster Linie als Zugang und darf nur ausnahmsweise als Arbeitsplatz genutzt werden; Stufen sind Sprossen vorzuziehen, und Werkzeug wird in Taschen oder Gürteln getragen, damit eine Hand frei bleibt. Für Gerüste gilt die TRBS 2121 Teil 1.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Kollektive Lösungen bevorzugen: Wo es der Platz erlaubt, werden Podesttreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder Gerüste mit Seitenschutz statt Stehleitern eingesetzt. So steht die Person auf einer Plattform mit Geländer.

  2. Leiter als Zugang, nicht als Arbeitsplatz: Leitern werden vor allem als Zugang zu einem höher gelegenen Arbeitsplatz genutzt. Vor jeder Benutzung prüft der Beschäftigte Standsicherheit und Zustand; beschädigte Leitern werden aussortiert.

  3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz nur als letzte Lösung: Auffanggurt, Höhensicherungsgerät und Verbindungsmittel nach der DGUV Regel 112-198 kommen nur zum Einsatz, wenn keine kollektive Sicherung möglich ist. Die Beschäftigten werden vorher mit praktischen Übungen unterwiesen.

Heißarbeiten und Brandgefahr auf Sanitär- und Heizungsbaustellen

Hartlöten und Schweißen mit der Flamme bergen Gefahren für die Gesundheit und für das Gebäude: Neben Verbrennungen können sie Brände auslösen. Diese Brände brechen manchmal erst aus, wenn der Installateur die Baustelle bereits verlassen hat.

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Beim Hartlöten von Kupfer werden die Metalle auf mehrere hundert Grad erhitzt. Funken, Spritzer und die über das Rohr weitergeleitete Wärme können leicht entzündliche Materialien in Brand setzen, etwa Dämmstoffe, Holz oder Staub. Viele Brände entstehen nicht während der Arbeit, sondern danach durch Schwelbrände, wenn niemand mehr vor Ort ist. Für die Beschäftigten kommen Verbrennungen ersten, zweiten oder dritten Grades hinzu. Für die Gefahrstoffe aus Schweißrauch und Lötdämpfen gilt die TRGS 528.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Erlaubnisschein für Heißarbeiten ausstellen: Ein schriftlicher Erlaubnisschein legt fest, welche Vorkehrungen vor, während und nach den Arbeiten zu treffen und zu kontrollieren sind. Er wird vor Beginn der Arbeiten ausgefüllt und unterschrieben.

  2. Arbeitsbereich vorbereiten: Brennbare Materialien werden entfernt oder mit nicht brennbaren Abdeckungen geschützt, und ein Feuerlöscher liegt griffbereit. Wenn möglich, wird statt Löten ein Pressverfahren eingesetzt.

  3. Nachkontrolle durchführen: Nach Abschluss der Arbeiten wird der Bereich, einschließlich angrenzender Räume und Hohlräume, erneut kontrolliert, bevor die Baustelle verlassen wird. Das Ergebnis wird auf dem Erlaubnisschein vermerkt.

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Hinzu kommt die passende Schutzausrüstung (z. B. hitzebeständige Handschuhe, Gesichtsschutz, schwer entflammbare Kleidung), die wir im Kapitel zur persönlichen Schutzausrüstung aufführen.

Psychische Belastungen im Sanitär- und Heizungshandwerk beurteilen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen sind. Auch ein kleiner Sanitär- und Heizungsbetrieb muss sie beurteilen und dokumentieren.

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Im SHK-Handwerk entstehen psychische Belastungen vor allem durch Notdienste, unplanbare Störungseinsätze und die Alleinarbeit beim Kunden. Ein Rohrbruch oder ein Heizungsausfall verdrängt geplante Termine, und die Kunden stehen selbst unter Druck. Hinzu kommen die Verantwortung für sicherheitsrelevante Gas- und Abgasanlagen und der schnelle technische Wandel (z. B. Wärmepumpen, Hybridsysteme).

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Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, auf die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften achten: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Beurteilt wird die Gestaltung der Arbeit, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Für die meisten Betriebe genügt ein orientierendes Verfahren, etwa ein strukturiertes Gespräch im Team.

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Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Sanitär- und Heizungsbetriebe als wirksam erwiesen:

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  1. Notdienst planbar machen: Ein Bereitschaftsplan legt fest, wer wann erreichbar ist, und sieht Ausgleichszeiten nach Nachteinsätzen vor. Die Beschäftigten kennen ihren Plan mehrere Wochen im Voraus.

  2. Pufferzeiten vorsehen: In der Heizperiode bleibt täglich ein Zeitfenster für Störungen frei. Kunden erhalten realistische Zeitangaben.

  3. Umgang mit schwierigen Kunden regeln: Die Beschäftigten dürfen ein Gespräch abbrechen und die Wohnung verlassen, wenn sie bedroht werden; der Inhaber übernimmt die weitere Klärung. Kosten des Notdienstes werden vor Arbeitsbeginn genannt.

  4. Weiterbildung einplanen: Schulungen zu neuen Techniken finden während der Arbeitszeit und vorzugsweise außerhalb der Heizperiode statt. Neue Anlagentypen werden zuerst gemeinsam mit einer erfahrenen Person montiert.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Diese Abstimmung ergänzt die eigene Gefährdungsbeurteilung, ersetzt sie aber nicht.

 

Im Neubau wie in der Sanierung arbeitet der Installateur selten allein: Elektriker, Maurer und Fliesenleger sind oft gleichzeitig im selben Bereich tätig. DGUV Vorschrift 1 § 6 verpflichtet die Unternehmer, sich abzustimmen und bei besonderen Gefahren eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

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Auf Baustellen gilt zusätzlich die Baustellenverordnung. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, bestellt der Bauherr nach § 3 BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Nach § 2 BaustellV ist die Baustelle der zuständigen Behörde vorab anzukündigen, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage überschreitet; in bestimmten Fällen ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Der Installateur meldet dem Koordinator seine gefährlichen Arbeiten (z. B. Heißarbeiten, Arbeiten an Gasleitungen), damit andere Gewerke ihre Arbeiten darauf abstimmen.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kollektive Schutzmaßnahmen, die alle Beschäftigten gleichzeitig schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.

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Beim Heben und Tragen nennt die Lastenhandhabungsverordnung keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Sanitär- und Heizungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Arbeiten in der Höhe: Podesttreppen, fahrbare Arbeitsbühnen und Gerüste mit Seitenschutz statt einfacher Stehleitern.

  • Lüftung und Absaugung: Lüftung der Arbeitsräume und Absaugung an der Quelle für Lösemitteldämpfe, Stäube und Schweißrauch.

  • Transporthilfen: Treppensackkarre für Kessel und Speicher, Tragegurte und Transportwagen.

  • Brandschutz: Feuerlöscher und nicht brennbare Abdeckungen an jeder Stelle, an der gelötet oder geschweißt wird.

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Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Betrieb die Kosten der Schutzausrüstung nicht den Beschäftigten auferlegen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Ausrüstung den Gefährdungen entspricht, zur Person passt und instand gehalten wird, und die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Sanitär- und Heizungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • CO-Warngerät: Persönliches Kohlenmonoxid-Warngerät, das bei allen Einsätzen an Feuerstätten am Körper getragen wird.

  • Schutzhandschuhe: Hitzebeständige Handschuhe für Heißarbeiten, Handschuhe gegen mechanische Gefährdungen nach DIN EN 388 und Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1.

  • Atemschutz: Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach DIN EN 149 gegen Stäube und Rauch oder Masken mit Gasfilter nach DIN EN 14387 gegen Lösemitteldämpfe.

  • Augen- und Gesichtsschutz: Schutzbrille oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166, beim Löten und Schweißen mit passender Schutzstufe.

  • Sicherheitsschuhe: Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345.

  • Gehörschutz: Kapselgehörschutz oder Gehörschutzstöpsel nach DIN EN 352.

  • Auffanggurt: Auffanggurt nach DIN EN 361 mit Höhensicherungsgerät und Verbindungsmittel, wenn keine ausreichende kollektive Absturzsicherung möglich ist.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Der Arbeitgeber (hier der Inhaber des Sanitär- und Heizungsbetriebs) muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich, und sie wird dokumentiert.

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Für persönliche Schutzausrüstung gegen tödliche Gefahren, wie die Ausrüstung gegen Absturz, verlangt § 3 PSA-BV eine Unterweisung mit praktischen Übungen. Für das SHK-Handwerk stellt die BAuA eine Handlungshilfe „Sanitär, Heizung, Klima“ bereit, und die BGHM bietet auf ihrer Branchenseite Sanitär, Heizung, Klima Vorlagen an.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Sanitär- und Heizungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Heben, Tragen und Körperhaltung: Rückengerechtes Arbeiten, Nutzung der Transporthilfen und Positionswechsel bei Arbeiten in Zwangshaltung.

  • Heißarbeiten: Brandschutz, Erlaubnisschein, Umgang mit Gasflaschen und Betriebsanweisung nach TRGS 528.

  • Kohlenmonoxid und Kältemittel: Symptome einer CO-Vergiftung, Verhalten bei Alarm sowie die erforderliche Sachkunde für Arbeiten an Wärmepumpen und Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln.

  • Asbest: Erkennen asbestverdächtiger Materialien und Nachweis der Grundkenntnisse Asbest nach TRGS 519 vor Arbeiten an Altanlagen.

  • Arbeiten in der Höhe: Sichere Verwendung von Leitern und Gerüsten nach TRBS 2121 Teil 2 und, falls erforderlich, Übungen mit der Ausrüstung gegen Absturz.

  • Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich.

  • Firmenfahrzeuge: Einweisung in Beladung, Ladungssicherung und sicheres Parken; nach DGUV Vorschrift 70 werden die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine sachkundige Person geprüft.

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Jeder Betrieb mit Beschäftigten muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Nach dem Jahresbericht 2025 der BGHM können Unternehmerinnen und Unternehmer in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten die Betreuung im Rahmen der Alternativen Betreuung selbst organisieren; die Qualifizierung dafür bietet die BGHM ihren Mitgliedsbetrieben kostenlos an.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie wird aktualisiert, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Sanitär- und Heizungsbetrieb ändern.

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Anlässe sind insbesondere neue Tätigkeiten (z. B. Installation von Wärmepumpen mit brennbaren Kältemitteln), neue Arbeitsmittel (z. B. Pressmaschine, fahrbare Arbeitsbühne, neues Firmenfahrzeug), neue Gefahrstoffe, ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung und geänderte Vorschriften. Hinzu kommt die Überprüfung der Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht greift, wird die Beurteilung angepasst.

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Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen, etwa vor Beginn der Heizperiode. Unser Dokument liegt als modifizierbare Excel-Datei vor, sodass Sie neue Situationen und Maßnahmen in wenigen Minuten selbst ergänzen können. Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir im Beitrag Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Sanitär- und Heizungsbetrieb die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.

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Eine Gefährdungsbeurteilung hat nur Wert, wenn sie zu konkreten Maßnahmen führt. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden, unabhängig von der Betriebsgröße. Deshalb enthält unsere Excel-Datei eine eigene Seite mit den Schutzmaßnahmen: Jede Maßnahme erhält eine verantwortliche Person, einen Umsetzungstermin und ein Feld für die Wirksamkeitskontrolle. So entsteht ein Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen, der bei einer Kontrolle zeigt, dass im Betrieb tatsächlich Prävention betrieben wird.

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Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und im Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Sanitär- und Heizungsbetrieb Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person, unabhängig von der Vertragsart. Nur wer tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im SHK-Handwerk?

Sie erfasst die Gefährdungen des Handwerks (z. B. Absturz, Heißarbeiten, Kohlenmonoxid, Lösemittel, Gas, Asbest), bewertet ihre Schwere und legt die passenden Schutzmaßnahmen fest.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Heizungs- und Sanitärinstallateur?

Eine leere Vorlage erhalten Sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format oder als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format. Die BGHM stellt auf ihrer Branchenseite Sanitär, Heizung, Klima Arbeitsblätter bereit. Eine vollständig ausgefüllte Fassung ist unsere Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die BGHM bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Sanitär- und Heizungsbetrieb?

In vier Schritten: Arbeitsplätze festlegen, Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, jede Gefährdung bewerten (unsere Methode kombiniert dazu Auftreten, Exposition, Schwere und Kontrolle) und Schutzmaßnahmen mit Fristen festlegen. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebs. Er kann sie selbst erstellen, sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen oder ein bereits ausgefülltes Dokument verwenden, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten müssen über die Ergebnisse, die sie betreffen, informiert werden. Einsicht haben außerdem der Betriebsrat, sofern vorhanden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BGHM.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell verfügbar sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden; frühere Fassungen sollten aufbewahrt werden. Für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B (z. B. Asbest) gilt nach § 10a GefStoffV eine Aufbewahrung von mindestens 40 Jahren nach Ende der Exposition.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure zum Download bereit.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Heizungs- und Sanitärinstallateure,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Jede der 35 Gefährdungssituationen wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird automatisch einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben. Beispiele weiterer Branchen finden Sie unter Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.

 

Laden Sie jetzt unsere Gefährdungsbeurteilung für Heizungs- und Sanitärinstallateure herunter und ergänzen Sie sie bei Bedarf in wenigen Minuten.

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