top of page

Gefährdungsbeurteilung Tierarztpraxis
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 15. Oktober 2026

Hinter dem Bild eines heilenden Berufs setzt die Arbeit in der Tierarztpraxis die Beschäftigten einer großen Vielfalt sehr realer Gefährdungen aus. Die typischste ergibt sich aus dem Kontakt mit den Tieren: Ein verängstigtes oder leidendes Tier wehrt sich in vielen Fällen, sodass Bisse, Kratzer und Tritte zum Arbeitsalltag gehören. Nach den „Sicheren Seiten – Umgang mit Tieren“ der BGW (Stand Januar 2025) werden mehr als 70 Prozent aller Unfälle in Tierarztpraxen und Tierkliniken durch Tiere verursacht. Laut der Branchenseite Tiermedizin der BGW sind Biss- und Kratzwunden durch Katzen und Hunde die am häufigsten gemeldeten Arbeitsunfälle der Tiermedizin, und im Verhältnis zur Zahl der Betriebe gehen aus Tierarztpraxen mehr Unfallmeldungen ein als aus jedem anderen Bereich des Gesundheitswesens. (Zahlen, die speziell die Tiermedizin betreffen.) Hinter der Wunde verbirgt sich zudem eine zweite, nicht selten schwerere Gefährdung: die Keime, die das Tier dabei überträgt (z. B. Wundinfektionen, Tetanus, Zoonosen).

​

Doch der Kontakt mit dem Tier ist nicht die einzige Gefährdung. Tierärztinnen und Tierärzte arbeiten mit Substanzen, die gezielt auf lebende Organismen wirken (z. B. Narkosegase, Zytostatika für die Chemotherapie, Euthanasiemittel), sie sind beim Röntgen ionisierender Strahlung ausgesetzt, riskieren Stichverletzungen an Kanülen und heben und halten teils schwere Tiere. Hinzu kommen psychische Belastungen durch die emotionale Last der Behandlungen und das Verhalten mancher Tierhalter sowie die Gefährdungen im Straßenverkehr bei Fahrten zu Hausbesuchen und landwirtschaftlichen Betrieben.

​

Angesichts dieser Bandbreite an Belastungen ist die Gefährdungsbeurteilung das Werkzeug, mit dem Ihre Tierarztpraxis sämtliche Gefährdungen erfasst, sie von der schwersten bis zur geringsten ordnet und anschließend die Schutzmaßnahmen auslöst, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verringern.

 

In diesem Artikel erfahren Sie, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für jede Tierarztpraxis Pflicht ist, wie sie aufgebaut wird und welche Schutzmaßnahmen uns wichtig erscheinen: die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen. Wir stellen sie anhand der Entscheidungen vor, die wir bei der Erstellung unserer bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen getroffen haben.

Ab wann braucht eine Tierarztpraxis eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald eine Tierarztpraxis mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von ihrer Funktion (z. B. Tierärztin oder Tierarzt, Tiermedizinische Fachangestellte, Empfangskraft) und von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Ausbildung, Leiharbeit) — ist die Praxis nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

​

Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur die Tierärztin oder der Tierarzt, die oder der tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, unterliegt dieser Pflicht nicht.

​

§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier die Praxisinhaberin oder den Praxisinhaber), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. In der Tierarztpraxis kommen eigene Beurteilungspflichten für Biostoffe nach § 4 BioStoffV und für Gefahrstoffe nach § 6 GefStoffV hinzu. Wer die Erstellung einem Dienstleister überträgt, bleibt dennoch selbst für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.

​

Das Regelwerk ist dabei gestuft: Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten fest, Verordnungen (z. B. zu Biostoffen und Gefahrstoffen) konkretisieren sie, die Technischen Regeln (TRBA, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik und lösen bei ihrer Einhaltung eine Vermutungswirkung aus. Die DGUV Vorschriften sind für die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft verbindlich, während DGUV Regeln und Informationen praktische Empfehlungen geben.

​

Kontrolliert wird die Tierarztpraxis von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), deren Aufsichtspersonen eigene Besichtigungen durchführen. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder jedes Jahr mindestens 5 Prozent der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.

​

Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 GefStoffV, § 20 BioStoffV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

​

Das entscheidende Risiko liegt jedoch an anderer Stelle: Erkrankt eine Beschäftigte an einer Zoonose, verletzt sich ein Beschäftigter schwer oder entsteht eine Berufskrankheit, und hat die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für eine Tierarztpraxis existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit der Tierarztpraxis in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

​

Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen haben wir vier Arbeitsplätze mit insgesamt 23 Gefährdungssituationen festgelegt: die Pflege von Tieren, den Kontakt mit der Kundschaft, die Arbeit in den Räumlichkeiten und die Fahrten im Außendienst.

​

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Pflege von Tieren

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern der tierärztlichen Tätigkeit, also Untersuchung, Fixierung, Operation, Bildgebung und Verabreichung der Behandlungen, vom kleinen Heimtier bis zum großen Nutztier (z. B. Rind, Pferd).

​

  • Bisse, Kratzer und Tritte: Beim Fixieren und Behandeln eines verängstigten oder leidenden Tieres sind Risiken durch Bisse, Kratzer, Prellungen und Schnittwunden gegeben. Sie erhöhen sich bei großen Tieren (z. B. Rinder, Pferde), bei denen Huftritte, Ausschlagen und Quetschungen hinzukommen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von oberflächlichen Wunden bis zu schweren Verletzungen. Diese Gefährdung, die typischste und häufigste des Berufs, wird im weiteren Verlauf dieses Artikels ausführlich behandelt.

​

  • Biologische Gefährdungen, Zoonosen und Allergien: Der Kontakt mit Tieren, ihren Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen setzt die Beschäftigten Krankheitserregern und vom Tier auf den Menschen übertragbaren Krankheiten aus (z. B. Pasteurellose, Katzenkratzkrankheit, Leptospirose, Hautpilz). Hinzu kommen allergische Reaktionen auf Haare, Federn und Hautschuppen (z. B. Ekzem, Nesselsucht, Asthma). Daraus können Infektionen und chronische Atemwegserkrankungen entstehen. Dieser Punkt wird gemeinsam mit den Bissverletzungen weiter unten vertieft.

​

  • Stoß- und Quetschverletzungen durch Großtiere: Eingriffe an großen Tieren (z. B. Rinder, Pferde) finden häufig in einer Umgebung außerhalb der Praxis statt, auf die das Praxisteam kaum Einfluss hat. Die Risiken eines Huftritts, eines Stoßes oder eines Einklemmens sind dort besonders hoch. In der Folge drohen schwere, im Extremfall tödliche Verletzungen.

​

  • Stich- und Schnittverletzungen: Skalpelle, Kanülen, Spritzen und Pins setzen die Beschäftigten Stich- und Schnittverletzungen aus. Sie erhöhen sich durch Abwehrbewegungen des Tieres und beengte Arbeitsplätze (z. B. am Behandlungstisch). Eine versehentliche Stichverletzung kann ein Arzneimittel (z. B. Anästhetikum, Euthanasiemittel) oder einen Krankheitserreger in den Körper bringen. Es drohen Vergiftungen und Infektionen. Diese Gefährdung wird zusammen mit den Gefahrstoffen weiter unten behandelt.

​

  • Gefahrstoffe und Arzneimittel: Narkosegase, injizierbare Analgetika, Euthanasiemittel und Zytostatika für die Chemotherapie setzen die Beschäftigten toxischen Stoffen aus, von denen einige krebserzeugend sind. Die Folgen können akute Vergiftungen ebenso wie Spätschäden sein. Diese Gefährdung wird in einem eigenen Abschnitt dieses Artikels ausführlich behandelt.

​

  • Ionisierende Strahlung: Röntgenaufnahmen setzen die Beschäftigten ionisierender Strahlung aus, deren Wirkungen für schwangere Frauen und das ungeborene Kind besonders schwer wiegen. Die Exposition erhöht sich, wenn Tiere während der Aufnahme von Hand gehalten werden. Langfristig kann die Strahlung bestimmte Krebserkrankungen begünstigen (z. B. Schilddrüsenkrebs).

​

  • Heben, Tragen und Halten von Tieren: Das Tragen und Halten teils schwerer oder bewegungsloser Tiere (z. B. ein narkotisierter großer Hund, der vom Boden auf den OP-Tisch gehoben wird) sowie langes Stehen bei der Behandlung belasten den Bewegungsapparat. Mögliche Folgen sind Muskel-Skelett-Erkrankungen der oberen Gliedmaßen und der Wirbelsäule (z. B. Sehnenscheidenentzündungen, Rückenschmerzen).

Kontakt mit der Kundschaft

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Empfang der Tierhalter, die Mitteilung von Diagnosen und allgemein den Umgang mit allen schwierigen Gesprächssituationen.

​

  • Verbale Aggressionen: Ein Streit über die Kosten einer Operation, eine als zu lang empfundene Wartezeit oder die Mitteilung einer schweren Diagnose oder des Todes eines Tieres kann in eine Auseinandersetzung münden. Wiederholen sich diese Spannungen häufig, belasten sie das Verhältnis der Beschäftigten zu ihrer Arbeit. Auf Dauer kann dies zu psychischen Beschwerden führen (z. B. Stress, Angst, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Erschöpfung).

​

  • Körperliche Übergriffe: Seltener schlägt die verbale Auseinandersetzung in körperliche Gewalt um (z. B. Schubsen, Schlag), insbesondere wenn ein Tierhalter durch den Zustand oder den Tod seines Tieres erschüttert ist. Die daraus resultierenden Verletzungen sind zunächst körperlich (z. B. Prellungen, Wunden), wirken aber nicht selten in Form von Angst, Schlafstörungen oder Furcht am Arbeitsplatz nach.

​

  • Emotionale und mentale Belastung: Die Konfrontation mit dem Leid der Tiere, die Durchführung von Euthanasien, schwierige Gespräche und Bereitschaftsdienste belasten die Psyche. Im Laufe der Zeit kann daraus ein Erschöpfungszustand bis hin zum Burn-out entstehen. Dieser Punkt wird im Abschnitt zu den psychischen Belastungen vertieft.

In den Räumlichkeiten

Dieser Arbeitsplatz fasst die Gefährdungen durch Reinigung, Instandhaltung und die technischen Einrichtungen der Tierarztpraxis zusammen.

​

  • Reinigungs- und Desinfektionsmittel: Reinigungs- und Desinfektionsmittel (z. B. Aldehyde, Tenside) reizen und sensibilisieren Haut und Atemwege. Die Belastung erhöht sich durch Feuchtarbeit (z. B. häufiges Händewaschen, langes Tragen von Handschuhen). Zu befürchten sind Verätzungen von Haut und Augen, Ekzeme und Asthma. Dieser Punkt wird gemeinsam mit den Gefahrstoffen weiter unten vertieft.

​

  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Nasse Böden bei der Reinigung, verschüttete Flüssigkeiten (z. B. Urin) und zugestellte Verkehrswege begünstigen Stürze auf gleicher Ebene. Das Risiko erhöht sich, wenn die Hände belegt sind (z. B. beim Tragen eines Tieres), weil der Sturz dann nicht abgefangen werden kann. Die Folgen reichen von Prellungen über Verstauchungen bis zu Knochenbrüchen.

​

  • Elektrische Gefährdung: Die Nutzung des Stromnetzes (230 V) und der elektrischen Geräte (z. B. medizinische Geräte, Sterilisator, Röntgengerät) setzt die Beschäftigten der Gefahr einer elektrischen Durchströmung aus. Sie erhöht sich, wenn Schutzeinrichtungen nicht funktionieren (z. B. defekter Fehlerstrom-Schutzschalter). Ein Stromschlag kann zu Verbrennungen, Herzrhythmusstörungen und im schlimmsten Fall zum Tod führen.

Auf Reisen

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen im Straßenverkehr bei Fahrten mit dem Fahrzeug, sei es zu Hausbesuchen oder zu Einsätzen in landwirtschaftlichen Betrieben (z. B. Rinder-, Schweine- oder Pferdehaltung).

​

  • Straßenverkehr: Fahrten zu Tierhaltern oder in landwirtschaftliche Betriebe finden häufig unter Zeitdruck statt (z. B. Notfälle). Das Risiko eines Verkehrsunfalls erhöht sich, wenn sich während der Bereitschaftsdienste Müdigkeit ansammelt (lange Arbeitstage, Nachteinsätze). Die Unfallfolgen können schwer bis tödlich sein.

Bisse, Kratzer und biologische Gefährdungen: die ersten Gefährdungen in der Tierarztpraxis

Ein verängstigtes oder leidendes Tier wehrt sich: Bisse, Kratzer und Tritte gehören zum Alltag in der Tierarztpraxis. Hinter diesen Verletzungen steht jedoch auch das Risiko einer Infektion, die schwerer wiegen kann als die Wunde selbst.

​

Wie stark dieser Bereich das Unfallgeschehen prägt, zeigen die „Sicheren Seiten – Umgang mit Tieren“ der BGW: Mehr als 70 Prozent aller Unfälle in Tierarztpraxen und Tierkliniken gehen auf Tiere zurück. (Zahlen, die speziell die Tiermedizin betreffen.)

​

Ein Tier zur Untersuchung, Impfung oder Operation zu fixieren bedeutet, dass es sich wehren kann: Bisse, Kratzer, Prellungen und Schnittwunden sind häufig, und das Risiko steigt bei schweren oder schwer zu handhabenden Tieren deutlich. Bei Nutztieren können Huftritte und Quetschungen sogar lebensgefährlich sein. Jede Wunde öffnet dabei Krankheitserregern den Weg: Mögliche Folgen sind lokale Infektionen (z. B. Nagelbettentzündung, Furunkel), Tetanus und allgemein Zoonosen, also vom Tier auf den Menschen übertragbare Krankheiten (z. B. Pasteurellose, Katzenkratzkrankheit, Leptospirose, Hautpilz, im Ausnahmefall Tollwut). Hinzu kommen Stichverletzungen an benutzten Kanülen oder Instrumenten sowie Allergien (z. B. Ekzem, Nesselsucht, Asthma) durch Haare, Federn oder Körperflüssigkeiten. Schwangere sind besonders gefährdet, vor allem durch Toxoplasmose.

​

Für diese Tätigkeiten gilt die Biostoffverordnung, die für die Tiermedizin durch die TRBA 260 konkretisiert wird. Sie beschreibt die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin.

​

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen aufgenommen haben, stützt sich auf:

​

  1. Sicher fixieren: geeignete Fixierungstechniken und -hilfsmittel einsetzen (z. B. Maulkorb, Fangschlinge, Katzensack, Zwangskäfig, Beruhigungspheromone) und das Tier ruhig ansprechen. Vor jeder Behandlung fragt das Praxisteam den Tierhalter nach dem Verhalten seines Tieres (z. B. Angst, Aggressivität), ohne sich allein auf seine Angaben zu verlassen. Wenn möglich, werden schwierige Tiere vor schmerzhaften Eingriffen sediert. Bei schwierigen Tieren fixiert eine erfahrene Kollegin oder ein erfahrener Kollege mit.

  2. Infektionen verhindern: nach jedem Tier die Hände waschen und desinfizieren, geeignete Handschuhe tragen und jede Wunde sofort desinfizieren. Nach Bissen, insbesondere Katzenbissen, entscheidet eine durchgangsärztliche Praxis über eine vorbeugende Antibiotikagabe. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Impfangebote (z. B. Tetanus) werden nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge organisiert. Jede Verletzung wird im Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1 § 24 Abs. 6 eingetragen.

  3. Schutzbedürftige Personen schützen: Schwangere von Tätigkeiten mit Infektionsrisiko fernhalten (z. B. Kontakt mit Katzenkot wegen Toxoplasmose). § 11 Abs. 2 MuSchG nennt Toxoplasma ausdrücklich, sofern kein ausreichender Immunschutz besteht. Räume werden gelüftet, und infektiöse Abfälle werden nach festen Regeln entsorgt.

  4. Einsätze an Großtieren vorbereiten: vorab mit dem Landwirt klären, wie das Tier gesichert wird (z. B. im Fressgitter fixiert, von der Herde getrennt), und Fluchtwege freihalten, wie es der BGW-Beitrag „Sicher arbeiten mit Rindern“ beschreibt. Wenn möglich, wird ein höhenverstellbarer Klauenpflegestand genutzt. Ist keine sichere Fixierung möglich, kann der Verzicht auf den Eingriff die richtige Entscheidung sein.

​

Die BGW empfiehlt in ihren „Sicheren Seiten – Umgang mit Tieren“, die Fixierung schon vor dem Termin zu organisieren: Terminsprechstunden, getrennte Wartebereiche für Hunde und Katzen und kurze Wartezeiten senken den Stress von Tier und Halter und damit das Bissrisiko. Auch langjährige Erfahrung schützt nicht vor Unfällen: Viele Verletzungen können sich bei einem Routinehandgriff ereignen, an einem Tier, von dem niemand eine so heftige Reaktion erwartet. Das Vorgehen nach einer Verletzung beschreibt die Handlungshilfe bei Biss-, Schnitt- und Stichverletzungen der BGW Schritt für Schritt.

Gefahrstoffe und Arzneimittel in der Tierarztpraxis: der Umgang mit Substanzen, die auf lebende Organismen wirken

Narkosegase, Zytostatika, Desinfektionsmittel, Euthanasiemittel: In der Tierarztpraxis wird täglich mit hochwirksamen Substanzen gearbeitet. Was für die Wirkung am Tier entwickelt wurde, wirkt ebenso auf den Menschen, teils unbemerkt und erst Jahre später.

​

In einer Bestandsaufnahme der BGW („Gefahrstoffe in der Tiermedizin – Tätigkeitsinventarisierung“, Stand 2011) setzten 8 von 11 untersuchten Praxen und Kliniken Inhalationsanästhetika ein, und rund 30 Prozent der genannten Desinfektionsmittel enthielten Glutaraldehyd, Glyoxal oder Formaldehyd. (Stichprobe von 11 Tierarztpraxen und Tierkliniken.)

​

Mehrere Stoffgruppen sind betroffen. Inhalationsanästhetika (z. B. Isofluran, Sevofluran, Lachgas) können sich in der Raumluft des OP-Bereichs anreichern. Eine längere Exposition kann die Leber belasten und eine Gefahr für die Schwangerschaft darstellen. Viele Zytostatika sind krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch (CMR-Stoffe) und gefährden das ungeborene Kind. Euthanasiemittel und injizierbare Anästhetika sind bei einer versehentlichen Selbstinjektion besonders gefährlich. Antibiotika können Hautallergien auslösen, Reinigungs- und Desinfektionsmittel (z. B. Aldehyde) Reizungen, Verätzungen und Sensibilisierungen (z. B. Ekzem, Asthma).

​

Für alle diese Stoffe verlangt § 6 GefStoffV eine eigene Beurteilung der Tätigkeiten. Die TRGS 525 konkretisiert diese Pflicht ausdrücklich auch für Einrichtungen der veterinärmedizinischen Versorgung und enthält einen eigenen Abschnitt zu Tätigkeiten mit Inhalationsanästhetika.

​

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen aufgenommen haben, stützt sich auf:

​

  1. Ersetzen und an der Entstehungsstelle erfassen: weniger gefährliche Produkte bevorzugen (z. B. Ersatz eines CMR-Stoffes, wo die Therapie es zulässt) und Narkosegase direkt am Narkosegerät absaugen. Ergänzend werden die Räume wirksam gelüftet, damit sich keine Gase in der Raumluft der Praxis ansammeln.

  2. Vor Hautkontakt und Selbstinjektion schützen: die persönliche Schutzausrüstung tragen, die auf dem Etikett und im Sicherheitsdatenblatt angegeben ist, und Zytostatika mit verschärften Sicherheitsanforderungen handhaben (z. B. geschlossene Systeme). Gebrauchte Kanülen werden nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt, wie es die BGW in ihrer „Gefährdungsbeurteilung in der Tiermedizin“ vorsieht. Ein stich- und bruchfester Abwurfbehälter steht immer in Griffweite.

  3. Gesundheit überwachen: für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge organisieren, mit besonderer Aufmerksamkeit für Schwangere, deren Tätigkeiten mit solchen Stoffen § 11 Abs. 1 MuSchG einschränkt. Wer mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B arbeitet, wird in das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV aufgenommen.

​

Eine Narkosegasabsaugung direkt am Narkosegerät schützt das gesamte Praxisteam, während Lüften allein in vielen Fällen nicht genügt, um die Dämpfe vollständig zu entfernen. Und ein so alltäglicher Handgriff wie das Zurückstecken einer Kanüle in ihre Schutzkappe gehört zu den unfallträchtigsten der Praxis: Eine einfache Regel, die das Zurückstecken untersagt, kann einen großen Teil dieser Stichverletzungen verhindern.

Psychische Belastungen in der Tierarztpraxis beurteilen

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verlangt ausdrücklich, psychische Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. In der Tierarztpraxis gehören sie zu den prägenden Belastungen des Berufs.

​

Die Quellen sind vielfältig: das Leid der Tiere, die Durchführung von Euthanasien, die Mitteilung schwerer Diagnosen, Auseinandersetzungen über Behandlungskosten, lange Arbeitstage sowie Nacht- und Wochenendnotdienste. Hinzu kommt bei vielen Beschäftigten der eigene hohe Anspruch an die Versorgung der Tiere, der die Abgrenzung zur Arbeit erschwert.

​

Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, die bei der Beurteilung zu betrachten sind: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Nach belastenden Ereignissen (z. B. einem Übergriff durch einen Tierhalter) bietet die BGW ihren Versicherten außerdem eine telefonische Krisenberatung an.

​

Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis als hilfreich erwiesen, um diese Belastungen zu senken:

​

  1. Abläufe entlasten: Terminsprechstunden mit Pufferzeiten für Notfälle einführen und die Bereitschaftsdienste gerecht verteilen. Wenn möglich, folgt auf einen Nachtdienst eine ausreichende Ruhezeit. Die Dienstplanung wird mit dem Team abgestimmt.

  2. Schwierige Gespräche vorbereiten: die voraussichtlichen Kosten vor einem Eingriff mit dem Tierhalter besprechen und schriftlich festhalten (z. B. Kostenvoranschlag). Für die Mitteilung schwerer Diagnosen und für Euthanasien wird ein ruhiger, separater Raum genutzt.

  3. Übergriffe verhindern und nachbereiten: eine Möglichkeit schaffen, am Empfang unauffällig Hilfe zu rufen (z. B. Alarmknopf, vereinbartes Codewort), und Notfälle in der Nacht nicht allein in der Praxis empfangen. Jeder Vorfall wird dokumentiert und im Team besprochen.

  4. Über Belastungen sprechen können: in Teambesprechungen Raum für belastende Fälle geben und Anzeichen von Erschöpfung ernst nehmen. Bei starkem Leidensdruck wird die Hilfe einer Ärztin, eines Arztes oder einer psychotherapeutischen Fachkraft in Anspruch genommen.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung in der Tierarztpraxis

Schutzmaßnahmen setzen zuerst an der Gefahrenquelle an. Danach folgen technische und organisatorische Maßnahmen und erst zuletzt die persönliche Schutzausrüstung, die nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Maßnahmen ist.

​

Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Tierarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:

​

  • Fixierungshilfen für die verschiedenen Tierarten (z. B. Maulkorb, Katzensack, Zwangskäfig, Fangschlinge) und eine Narkosegasabsaugung im OP-Bereich nach TRGS 525.

  • Strahlenschutz beim Röntgen: Abstand, abgeschirmte Wände und Türen, gekennzeichneter Kontrollbereich, Einblendung des Nutzstrahls und regelmäßige Prüfung der Röntgeneinrichtung durch Sachverständige, wie es die BGW in ihrer „Gefährdungsbeurteilung in der Tiermedizin“ beschreibt.

  • Hilfen für Heben und Tragen (z. B. höhenverstellbarer Untersuchungs- und OP-Tisch, Tiertrage, Rollwagen), deren Bedarf sich mit der Leitmerkmalmethode der BAuA beurteilen lässt, eine konsequente Hygiene mit geregelter Entsorgung infektiöser Abfälle und rutschhemmende, sauber gehaltene Böden.

  • Die regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte nach DGUV Vorschrift 3.

​

Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Tierarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:

​

  • Handschuhe je nach Tätigkeit: bissfeste oder Lederhandschuhe beim Fixieren, sterile Handschuhe bei Operationen und Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374 für Gefahrstoffe und Zytostatika.

  • Augenschutz nach DIN EN 166 bei Spritzgefahr (z. B. beim Kürzen von Krallen, Hufen oder Zähnen), langärmelige Arbeitskleidung und eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 oder FFP3 für allergiegefährdete Beschäftigte oder sehr staubige Umgebungen.

  • Eine Röntgenschürze mit einem Bleigleichwert von 0,25 bis 0,5 mm sowie Sicherheitsschuhe mit Zehenschutzkappe (z. B. S5) für Einsätze an Großtieren.

 

Beschäftigte, die beim Röntgen im Kontrollbereich tätig sind, erhalten zusätzlich ein Personendosimeter.

​

Die Tierarztpraxis stellt diese Ausrüstung nach § 2 PSA-BV bereit und hält sie instand; die Kosten trägt sie nach § 3 Abs. 3 ArbSchG. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten in der Tierarztpraxis

Informieren und unterweisen ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, gleichrangig mit den kollektiven Schutzmaßnahmen und der persönlichen Schutzausrüstung. § 12 ArbSchG verpflichtet die Praxis, die Beschäftigten bei der Einstellung, bei Veränderungen und danach regelmäßig zu unterweisen; DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt dies mindestens einmal jährlich und schreibt die Dokumentation der Unterweisung vor.

​

Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Tierarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:

​

  • Fixierung und Einschätzung der Gefährlichkeit von Tieren: das Verhalten eines Tieres lesen, den Tierhalter befragen und Pheromone und Fixierungshilfen statt Kraft einsetzen. Neue Beschäftigte üben die Fixierung regelmäßig.

  • Gefahrstoffe und CMR-Stoffe: Etikett und Sicherheitsdatenblatt lesen, Narkosegase und Zytostatika sicher handhaben und das richtige Verhalten mit Kanülen und nach einer Stichverletzung kennen.

  • Strahlenschutz: die erforderliche Fachkunde sicherstellen und gegebenenfalls einen Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 StrlSchG bestellen, die Beschäftigten nach § 63 StrlSchV unterweisen und den Umgang mit dem Personendosimeter erklären.

  • Rückengerechtes Heben und Tragen von Tieren sowie der Umgang mit psychischen Belastungen (z. B. Erschöpfung erkennen und ansprechen, schwierige Gespräche führen).

​

Hinzu kommt die Ausbildung von Ersthelfern: DGUV Vorschrift 1 § 26 legt ihre Mindestzahl nach der Zahl der anwesenden Versicherten fest.

​

Darüber hinaus bestellt jede Tierarztpraxis nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für kleinere Praxen gibt es das Unternehmermodell (alternative bedarfsorientierte Betreuung): Die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber nimmt an einer Schulung teil und zieht bei Bedarf externe Beratung hinzu.

​

Alle Unterweisungen werden schriftlich festgehalten, damit sie bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die BGW nachgewiesen werden können.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung der Tierarztpraxis aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung gilt nicht für immer. Sie ist zu aktualisieren, sobald sich die Arbeitsbedingungen in der Tierarztpraxis ändern.

​

§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Praxis, die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Eine Aktualisierung ist insbesondere angezeigt:

​

  • bei einer wesentlichen Änderung (z. B. neues Röntgengerät, neue operative Tätigkeit, neue Arzneimittel oder Desinfektionsmittel);

  • nach einem Arbeitsunfall, einem Beinaheunfall oder einer Berufskrankheit (z. B. nach einer Zoonose);

  • bei neuen Erkenntnissen über eine bisher nicht erfasste Gefährdung oder bei Änderungen der Vorschriften.

​

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr hat sich in der Praxis bewährt.

​

Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen im Excel-Format vorliegt, ist jede Aktualisierung in wenigen Minuten erledigt. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen im Detail.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur dann nützlich, wenn sie konkrete Schutzmaßnahmen in der Praxis auslöst. Dafür bleibt die Planung ihrer Umsetzung unverzichtbar.

​

§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Tierarztpraxis, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren. Die Beurteilung endet also nicht mit der Liste der Gefährdungen: Sie umfasst auch die Umsetzung und die Kontrolle der Maßnahmen.

​

Bei Einfache Gefährdungsbeurteilung sind wir überzeugt, dass ein Zeitplan die Umsetzung häufig erleichtert. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen, in dem jede Schutzmaßnahme einen Termin für ihre Einführung oder Verstärkung erhält.

​

Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die BGW zeigt dieser Plan, dass in Ihrer Tierarztpraxis ein Arbeitsschutzprozess läuft und dass Sie Ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten wahrnehmen. Unsere Seiten Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen diese Methode.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten beurteilt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt. Grundlage sind § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Tierarztpraxis Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person und unabhängig von der Vertragsart. Nur wer tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist davon nicht betroffen.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Tierarztpraxis?

Sie erfasst die berufstypischen Gefährdungen (z. B. Bisse, Zoonosen, Arzneimittel, Röntgenstrahlung, Belastungen des Bewegungsapparats), bewertet ihre Schwere und bildet die Grundlage für die Planung der Schutzmaßnahmen.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung einer Tierarztpraxis?

Ja. Am Ende dieses Artikels steht ein kostenloses Muster für Tierarztpraxen zum Download bereit. Leere Vorlagen ohne Branchenbezug finden Sie außerdem im Excel-Format und im PDF-Format.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld verhängen, und bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit droht nach § 26 ArbSchG ein Strafverfahren. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die BGW bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Tierarztpraxis?

In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern, die Gefährdungen je Arbeitsplatz erfassen, jedes Risiko bewerten und anschließend die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unsere Methode bewertet jedes Risiko nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K); der Risikowert = A × E × S × K ergibt eine Risikostufe von 1 bis 4.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist die Praxisinhaberin oder der Praxisinhaber. Sie oder er kann die Beurteilung selbst erstellen, wenn die nötige Fachkunde vorhanden ist, oder sich dabei von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BGW.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell und verfügbar sein, solange die beurteilte Situation besteht; frühere Fassungen aufzubewahren ist üblich und sinnvoll. Eine besondere Regel gilt für Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen der Kategorie 1A oder 1B (z. B. bestimmte Zytostatika): Das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV ist mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen.

 

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

  • eine Titelseite für Tierarztpraxen,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

​​

Leere Vorlagen ohne Branchenbezug finden Sie zusätzlich im Excel-Format und im PDF-Format.

​

Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Tierarztpraxen herunterladen

​

Leitfäden für verwandte Branchen:

Sichere SSL-Zahlung

Kreditkarte

Schneller Support-Service:

E-Mail-Antwort Innerhalb von weniger als 24 Stunden

Umfangreicher Katalog.
Sofortige Verfügbarkeit.
Schneller Download

Beratender Ingenieur, der Ihren Bedürfnissen per Telefon und E-Mail zuhört

bottom of page