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Gefährdungsbeurteilung Schuhmacher
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 16. Oktober 2026

Schuhe reparieren, Schlüssel nachfertigen, Schilder gravieren: Der Schuhmacher mit Schlüssel- und Gravurservice ist ein Handwerker mit einem außergewöhnlich breiten Tätigkeitsfeld. Diese Vielfalt bringt jedoch zahlreiche Gefährdungen mit sich. Am typischsten für den Beruf sind Schnitt- und Einzugsverletzungen, denn die Schuhmacherei stützt sich auf zwei besondere Werkzeugfamilien: handgeführte Schneidwerkzeuge (z. B. Kneip, Ahle, Schere, Blechschere) und Maschinen mit rotierenden Teilen (z. B. Ausputzmaschine, Schleifmaschine, Schlüsselfräsmaschine, Nähmaschine). Werkzeuge und Maschinen sind aber nicht die einzigen Gefahrenquellen in der Schuhmacherei. Die Metallbearbeitung und das Schleifen setzen gesundheitsschädliche Stäube frei, Klebstoffe und Lösemittel für Leder geben reizende Dämpfe ab, der Lärm der Maschinen ermüdet und schädigt auf Dauer das Gehör, und die sich wiederholenden Bewegungen beim Nähen begünstigen Muskel-Skelett-Erkrankungen (die fachlichen Angaben dieses Artikels stützen sich unter anderem auf die Branchenbroschüre Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Orthopädieschuh- und Orthopädietechnik und im Schuhmacherhandwerk der BG ETEM).

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Zu den unmittelbaren Verletzungen (z. B. Schnittwunde, Verbrennung) kommen Langzeitschäden hinzu, die sich über die Jahre einstellen: Muskel-Skelett-Erkrankungen, Atemwegserkrankungen, bis hin zur Lärmschwerhörigkeit. Angesichts dieser Vielfalt an Belastungen ist die Gefährdungsbeurteilung das Werkzeug, mit dem Ihre Schuhmacherei diese Risiken erfasst, sie von der schwersten bis zur geringsten ordnet und anschließend die Schutzmaßnahmen auslöst, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrer Werkstatt verringern.

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Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden im Jahr 2024 insgesamt 754.660 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert. Von den Unfällen bei betrieblicher Tätigkeit ereigneten sich 16,5 % bei der Arbeit mit Handwerkzeugen, und 24,1 % gingen auf Ausgleiten, Stolpern, Umknicken oder Hinfallen zurück, zwei Unfallarten, die den Werkstattalltag eines Schuhmachers unmittelbar betreffen. (Zahlen für alle Wirtschaftszweige.)

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Dieser Leitfaden zeigt, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für jede Schuhmacherei Pflicht ist und wie sie aufgebaut werden kann. Er stützt sich auf die Entscheidungen, die wir selbst für unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher getroffen haben: die Wahl der Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.

Ab wann braucht eine Schuhmacherei eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald eine Schuhmacherei mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht: Auch der Schuhmachermeister mit einem einzigen Auszubildenden muss die Arbeitsbedingungen in seiner Werkstatt beurteilen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Schuhmachermeister) zudem, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.

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Wer die Erstellung einem externen Dienstleister überträgt, gibt die Verantwortung damit nicht ab: Der Schuhmachermeister bleibt für Inhalt und Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Umso wichtiger ist es, sich auf fachkundige Unterstützung zu stützen, insbesondere wenn im Betrieb niemand über das nötige Fachwissen verfügt. Das Arbeitssicherheitsgesetz sieht dafür ohnehin die Betreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt vor.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Das größte Risiko für eine Schuhmacherei liegt jedoch woanders: Verletzt sich ein Auszubildender schwer an einer Maschine oder erkrankt ein Beschäftigter infolge der Staubbelastung an den Atemwegen, und hat der Schuhmachermeister grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Eine fehlende Gefährdungsbeurteilung wiegt in einem solchen Fall schwer. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.

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Hinzu kommt die Kontrolldichte: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder jedes Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen. Neben der Gewerbeaufsicht prüfen auch die Aufsichtspersonen der zuständigen Berufsgenossenschaft, für Schuhmachereien die BG ETEM, ob eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorliegt.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung Schuhmacher.

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung Schuhmacher haben wir zwei Arbeitsplätze mit insgesamt 20 Gefährdungssituationen festgelegt: die eigentlichen Arbeiten in der Schuhmacherei einerseits und die Arbeitsumgebung andererseits.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Arbeiten in der Schuhmacherei

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Schuhmacherhandwerks (z. B. Schuhe reparieren, Schlüssel nachfertigen, Schilder gravieren, Leder, Gummi und Metall bearbeiten).

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  • Schneidende und spitze Werkzeuge: Kneip, Ahle, Schere, Blechschere und Nägel werden den ganzen Tag über mit bloßen Händen geführt, häufig in unmittelbarer Nähe des Werkstücks. Die Risiken sind bei der Arbeit selbst wie beim Schärfen gegeben. Sie erhöhen sich, wenn das Werkzeug abrutscht (z. B. auf hartem oder glattem Leder) oder wenn mit einer stumpfen Klinge Kraft aufgewendet werden muss. Mögliche Folgen sind Schnittverletzungen, die schwer ausfallen können (z. B. tiefe Wunde, Durchtrennung einer Sehne oder eines Nervs). Diese Gefährdung wird weiter unten ausführlich behandelt.

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  • Maschinen mit rotierenden Teilen: Ausputzmaschine, Schleifmaschine, Schlüsselfräsmaschine, Bohrmaschine und Nähmaschine treiben Teile an, die sich mit hoher Geschwindigkeit drehen. Die Risiken sind bei der Bedienung, aber auch bei Reinigung und Wartung gegeben. Sie erhöhen sich, wenn ein Finger zu nah an die Maschine kommt oder wenn weite Kleidung oder offene lange Haare erfasst werden können. Daraus können Quetschungen und in schweren Fällen Amputationen entstehen. Auch diese Gefährdung wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.

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  • Metall- und Materialstäube: Die Metallbearbeitung (z. B. Nachfertigen von Schlüsseln), das Schärfen der Klingen und das Schleifen von Leder und Gummi setzen feine Partikel frei, die in der Werkstattluft schweben. Die Belastung ist während der Arbeit gegeben, aber auch bei der Reinigung der Werkstatt. Sie erhöht sich, wenn keine Absaugung an der Quelle vorhanden ist. Werden diese Stäube Tag für Tag eingeatmet, drohen Erkrankungen der Atemwege. Auch diese Gefährdung wird weiter unten vertieft.

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  • Gefahrstoffe: Neoprenklebstoffe (Polychloropren), Lösemittel, Färbemittel und Pflegemittel geben flüchtige organische Verbindungen ab, umso mehr, wenn die Gebinde offen auf der Werkbank stehen. Die Belastung erfolgt über die Haut und über die Atemwege. Sie erhöht sich bei langen Klebearbeiten ohne Absaugung. In der Folge drohen Reizungen der Haut und der Atemwege, in manchen Fällen auch Allergien. Für die Beurteilung dieser Tätigkeiten gelten die Anforderungen von § 6 GefStoffV.

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  • Lärm: Ausputz-, Schleif- und Fräsmaschinen erzeugen einen anhaltenden Lärm in einer Werkstatt, die meist eng ist. Bei Messungen der BG ETEM lag der Tagesmittelwert an der Ausputzmaschine bei 87,3 dB(A). Kurzfristig verstärkt dies Ermüdung und Konzentrationsverlust und erhöht damit das Risiko anderer Verletzungen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen langfristig von Ohrgeräuschen (Tinnitus) bis zu einer irreversiblen Lärmschwerhörigkeit. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz zur Verfügung stellen, ab 85 dB(A) besteht Tragepflicht (§ 8 LärmVibrationsArbSchV).

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  • Wiederholte Bewegungen und Zwangshaltungen: Nähen, Schleifen, Hämmern und das wiederholte Tragen von Schuhen und Kartons beanspruchen ständig dieselben Gelenke, meist in vorgebeugter Haltung über der Werkbank. Die Belastung steigt mit der Dauer der Tätigkeit ohne Wechsel der Haltung. Es drohen Rückenbeschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen (z. B. Sehnenentzündung der Schulter, Karpaltunnelsyndrom).

Arbeitsumgebung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die mit Laden, Werkstatt und Kundenempfang verbunden sind (z. B. Verkehrswege, Elektrik, Brandschutz, Kundenkontakt).

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  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Die Werkstatt einer Schuhmacherei ist meist klein: Reparaturen, die auf ihre Abholung warten, Verpackungskartons, Materialreste und Kabel von Elektrogeräten verstellen schnell Boden und Verkehrswege. All dies sind Ursachen für Stolpern, Ausrutschen und damit für Stürze auf gleicher Ebene. Die daraus resultierenden Verletzungen reichen meist von der Verstauchung bis zum Knochenbruch.

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  • Elektrischer Schlag: Die Schuhmacherei vereint zahlreiche elektrische Maschinen auf engem Raum, häufig über Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen angeschlossen. Das Risiko steigt bei mangelhaften Elektroinstallationen, insbesondere wenn die Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht funktionieren (z. B. Fehlerstrom-Schutzschalter mit 30 mA), oder bei einem nach Jahren beschädigten Kabel (z. B. freiliegende Kupferadern). Es drohen unkontrollierte Muskelkontraktionen, Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen, im schlimmsten Fall ein tödlicher Stromschlag.

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  • Brand: In der Werkstatt treffen brennbare Stoffe (z. B. Neoprenklebstoffe, Lösemittel, Spraydosen), brennbare Stäube sowie Maschinen zusammen, die Funken oder Wärme erzeugen können. Nach der Brandursachenstatistik des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung (IFS), die die BG ETEM in ihrer Branchenbroschüre wiedergibt, war Elektrizität bei 30 % der untersuchten Brände die Ursache. Im Brandfall drohen Verbrennungen und Rauchgasvergiftungen, die tödlich verlaufen können. Hinzu kommt die Zerstörung der Werkstatt und damit für den Schuhmacher der Verlust seines Arbeitsmittels.

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  • Konflikte und Übergriffe: Der Kundenempfang und Reklamationen (z. B. Reparatur als unsauber empfunden, Termin nicht eingehalten, Preis als zu hoch empfunden) führen zu Spannungssituationen, zu möglichen aggressiven oder beleidigenden Äußerungen und in glücklicherweise selteneren Fällen zu körperlichen Übergriffen. Solche Situationen hinterlassen nicht selten dauerhafte psychische Belastungen (z. B. Stress, Angst, Schlafstörungen).

Schnitt- und Einzugsverletzungen, die größten Risiken in der Schuhmacherei.

Zwischen handgeführten Klingen und Maschinen mit schnell rotierenden Teilen sind Schnitt-, Einzugs- und Amputationsverletzungen die typischsten Risiken des Schuhmacherhandwerks.

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Werkzeuge und Maschinen sind gewissermaßen die Grundlage des Berufs. Auf der einen Seite befinden sich die Schneidwerkzeuge (z. B. Kneip, Ahle, Schere, Blechschere, Nägel) unmittelbar neben der Hand, die das Werkstück hält: Es genügt eine Klinge, die auf hartem oder glattem Leder abrutscht, oder ein abgenutztes Werkzeug, auf das Kraft ausgeübt wird, um sich zu schneiden, manchmal tief. Auf der anderen Seite können Maschinen mit rotierenden Teilen (z. B. Ausputz- und Schleifmaschine, Fräsmaschine, Säulenbohrmaschine, Nähmaschine) einen Finger, weite Kleidung oder eine Haarsträhne erfassen und in Sekundenbruchteilen einziehen. Die Verletzungen reichen dann von der Wunde bis zur Amputation eines Fingers. Die Gefährdung besteht bei der Bedienung, aber auch bei Reinigung und Wartung, wenn die Hände an Maschinen herankommen, die nicht ordnungsgemäß gesichert sind.

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Die Zahlen zeigen, wie verbreitet diese Unfallart ist: Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV ereigneten sich 16,5 % der meldepflichtigen Unfälle bei betrieblicher Tätigkeit bei der Arbeit mit Handwerkzeugen, und bei 25,3 % stand der Verlust der Kontrolle über ein Werkstück oder einen Gegenstand am Anfang des Unfallgeschehens. (Zahlen für alle Wirtschaftszweige.)

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Maschinen sichern: Alle Maschinen mit rotierenden Teilen mit Schutzhauben und Verkleidungen ausstatten und mit einem funktionsfähigen Not-Halt versehen, der mit einer Hand schnell erreichbar ist. Bei der Ausputzmaschine freilaufende Wellen abdecken und die Schutzhaube der Absatz- und Sohlenfräse auf die benötigte Fräsbreite einstellen. Vor jeder Reinigung oder Wartung die Maschine stillsetzen und den Netzstecker ziehen. Schutzeinrichtungen dürfen nie entfernt oder umgangen werden, auch nicht für eine bessere Zugänglichkeit.

  2. Werkzeuge pflegen und den Arbeitsplatz ordnen: Klingen stets scharf halten (ein stumpfes Werkzeug zwingt zum Kraftaufwand, rutscht leichter ab und erhöht das Verletzungsrisiko) und nach Gebrauch sicher ablegen. Die Werkbank aufgeräumt, frei und ausreichend beleuchtet halten, damit Werkzeug, Werkstück und eigene Handgriffe genau erkennbar sind. An rotierenden Maschinen keine Handschuhe, keine weite Kleidung, keinen Schmuck und keine offenen langen Haare tragen.

  3. Unterweisen und schützen: Die Beschäftigten in die sichere Bedienung jeder Maschine der Werkstatt einweisen, mit besonderem Augenmerk auf Reinigung und Wartung. An jeder Maschine ein Gebotszeichen anbringen, das an die zu tragende und an die verbotene Schutzausrüstung erinnert. Wenn möglich, für Arbeiten mit Klingen schnittschutzhemmende Handschuhe bereitstellen (außer bei Arbeiten, die hohe Fingerfertigkeit erfordern).

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Nach § 6 Abs. 2 BetrSichV muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen benutzt werden und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden können. Das Ziehen des Netzsteckers vor jeder Wartung beseitigt die Gefährdung an der Quelle: Sich allein auf die Aufmerksamkeit des Bedieners zu verlassen, die Maschine nicht versehentlich wieder einzuschalten, ist nie so wirksam. Gut gepflegtes Werkzeug erlaubt dem Handwerker zudem, schneller und genauer zu arbeiten. Weniger Ausfalltage für die Beschäftigten und ein Effizienzgewinn für die Schuhmacherei: Die Investition lohnt sich für beide Seiten.

Gefahrstoffe und Stäube in der Schuhmacherei.

Schleifen, Schlüsselfräsen und der tägliche Umgang mit Klebstoffen und Lösemitteln belasten die Haut bei Hautkontakt. Das Einatmen von Stäuben und Dämpfen schädigt die Atemwege.

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In der Werkstatt bestehen zwei Belastungsquellen nebeneinander. Zunächst die Stäube: Die Metallbearbeitung (z. B. Nachfertigen von Schlüsseln), das Schärfen sowie das Schleifen von Leder und Gummi setzen feine Partikel frei, die in der Luft schweben, bevor sie sich überall in der Werkstatt ablagern. Der Schuhmacher ist ihnen während der Arbeit ausgesetzt, aber auch bei der Reinigung, wenn ein Besen oder eine Druckluftpistole die Stäube wieder aufwirbelt. Lederstaub kann in Einzelfällen allergische Reaktionen auslösen; bei Messungen der BG ETEM im Handwerk lagen die Staubkonzentrationen deutlich unter dem allgemeinen Staubgrenzwert von 10 mg/m³ für die einatembare Fraktion. Die zweite Belastungsquelle sind die Gefahrstoffe: Neoprenklebstoffe, Lösemittel, Färbe- und Pflegemittel setzen flüchtige organische Verbindungen frei, die sich in der Raumluft der meist engen und wenig belüfteten Werkstatt anreichern. Kurzfristig verursachen diese Dämpfe Reizungen der Atemwege, Kopfschmerzen und Konzentrationsverlust, der wiederum das Risiko anderer Verletzungen erhöht. Langfristig tragen sie zur Entstehung von Atemwegserkrankungen bei. Sekundenkleber (Cyanacrylat) verklebt zudem in Sekunden Haut und Augenlider.

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Die Absaugung macht dabei den Unterschied: An Klebeplätzen mit ordnungsgemäßer Absaugung stellte die BG ETEM bei ihren Messungen keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre fest, wie ihre Branchenbroschüre für das Schuhmacherhandwerk festhält.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Erfassen und lüften: An allen staubenden Maschinen eine Absaugung an der Quelle einrichten, statt die Stäube in der Werkstatt zu verteilen. Am Klebeplatz die Dämpfe nach unten oder seitlich, vom Atembereich weg, absaugen und auch den Trockenbereich einbeziehen; dabei nur Absauggeräte verwenden, die der Hersteller für Lösemitteldämpfe freigegeben hat. Wenn möglich, zusätzlich über mehrere Fenster querlüften. Die Werkstatt mit einem Industriesauger statt mit Besen oder Druckluft reinigen.

  2. Ersetzen und begrenzen: Nach § 7 Abs. 3 GefStoffV vorrangig weniger gefährliche Produkte wählen (z. B. Dispersionsklebstoffe, toluolfreie Neoprenklebstoffe, Aceton statt 2-Butanon, wasserbasierte Pflegemittel). Am Arbeitsplatz nur den Bedarf einer Schicht bereithalten und jedes Gebinde nach Gebrauch sofort schließen.

  3. Schützen und betreuen: Beim Schleifen und bei der Metallbearbeitung Atemschutz tragen, beim Umgang mit Klebstoffen und Färbemitteln Chemikalienschutzhandschuhe (siehe Abschnitt Schutzausrüstung). Den Beschäftigten über den Betriebsarzt eine arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglichen, insbesondere zur Früherkennung von Atemwegs- und Hauterkrankungen.

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Eine Absaugung an der Quelle schützt alle Personen in der Schuhmacherei, während eine Maske nur ihren Träger schützt. Diese Reihenfolge schreibt auch § 7 Abs. 4 GefStoffV vor: zuerst technische Maßnahmen an der Quelle, dann organisatorische, zuletzt persönliche Schutzausrüstung. Eine Werkstatt, in der Stäube abgesaugt werden, bleibt außerdem länger sauber und muss seltener und kürzer gereinigt werden. Die Lunge der Beschäftigten wird geschont, und der Betrieb gewinnt effektive Arbeitszeit.

Psychische Belastungen in der Schuhmacherei beurteilen.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung, auch in einer kleinen Schuhmacherei.

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Im Laden einer Schuhmacherei entstehen sie vor allem aus dem Kundenkontakt (z. B. Reklamationen, Streit um Preise oder Fristen), aus Zeitdruck (z. B. Schlüssel „sofort zum Mitnehmen“, Expressreparaturen vor dem Wochenende), aus Arbeitsunterbrechungen durch eintretende Kunden und aus Phasen, in denen eine Person allein im Laden steht. Die Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung des GDA-Arbeitsprogramms Psyche gliedern diese Faktoren in vier Merkmalsbereiche: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Zum Arbeitsinhalt zählt dort ausdrücklich die emotionale Inanspruchnahme durch Kunden, einschließlich drohender Gewalt. Lärm und Enge der Werkstatt wirken zusätzlich als Belastung der Arbeitsumgebung.

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Vier Maßnahmen haben sich in vielen kleinen Betrieben mit Kundenverkehr als praktikabel erwiesen:

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  1. Preise und Fristen transparent machen: Eine gut sichtbare Preisliste aushängen und Fristen auf dem Abholschein schriftlich festhalten. Viele Konflikte am Tresen entstehen erst gar nicht.

  2. Ablauf bei Konflikten festlegen: Klare Regeln vereinbaren, wie mit einem aufgebrachten Kunden umzugehen ist und ab wann das Gespräch an den Inhaber übergeben wird. Wenn möglich, den Tresen so gestalten, dass zwischen Kunde und Beschäftigtem ein Abstand bleibt.

  3. Alleinarbeit absichern: Wer allein im Laden arbeitet, braucht ein Telefon in Reichweite und eine vereinbarte Kontaktperson. Die Kasse sollte nicht vom Eingang aus einsehbar sein.

  4. Arbeitsfluss schützen: Feste Zeiten für konzentrierte Werkstattarbeit vorsehen und Expressaufträge begrenzen, damit Maschinenarbeit nicht ständig durch den Tresen unterbrochen wird. Nach einem belastenden Vorfall ein kurzes Gespräch mit den Beschäftigten führen.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für Schuhmacher.

Schutzmaßnahmen setzen zuerst an der Gefahrenquelle an. Danach folgen die kollektiven Schutzmaßnahmen und erst zuletzt die persönliche Schutzausrüstung, in genau dieser Reihenfolge, denn individuelle Schutzmaßnahmen sind nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Schuhmacherei unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Schutzhauben und Verkleidungen an allen Maschinen mit rotierenden Teilen (z. B. Ausputzmaschine, Schleifmaschine, Schlüsselfräsmaschine), mit einem Not-Halt, der vom Arbeitsplatz aus mit einer Hand schnell erreichbar ist.

  • Eine Absaugung an der Quelle, so nah wie möglich an den staubenden Maschinen (z. B. Schlüsselfräsen) und am Klebeplatz, ergänzt durch eine Lüftung über mehrere Fenster, wenn die Werkstatt welche hat.

  • Die Wahl der am wenigsten gefährlichen Klebstoffe und Produkte (z. B. Dispersionsklebstoffe, toluolfreie Neoprenklebstoffe) und dicht schließende Gebinde, damit keine Dämpfe in den Arbeitsraum gelangen.

  • Eine aufgeräumte, saubere, freie und gut beleuchtete Werkbank, freie Verkehrswege nach ASR A1.8 und ein Industriesauger für die Reinigung der Werkstatt (Druckluft zum Abblasen so weit wie möglich vermeiden).

  • Eine Elektroinstallation mit Fehlerstrom-Schutzschalter und regelmäßig geprüfte ortsveränderliche Geräte, Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen nach DGUV Vorschrift 3.

  • Ein oder mehrere Feuerlöscher, geeignet für brennbare Flüssigkeiten und Stäube, gut erreichbar und nach ASR A2.2 regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, von einer sachkundigen Person geprüft.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Schuhmacherei unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Schnittschutzhandschuhe für die Arbeit mit Klingen, die an rotierenden Maschinen niemals getragen werden (Norm EN 388).

  • Eine Schutzbrille mit Seitenschutz gegen umherfliegende Partikel beim Schleifen, Fräsen und Schlüsselnachfertigen sowie beim Umgang mit Sekundenkleber (Norm DIN EN 166).

  • Eine partikelfiltrierende Halbmaske (mindestens FFP2, empfohlen FFP3) für Metallbearbeitung, Schärfen und das Schleifen von Leder und Gummi (Norm DIN EN 149).

  • Chemikalienschutzhandschuhe für den Umgang mit allen Gefahrstoffen der Werkstatt (z. B. Klebstoffe, Lösemittel, Färbe- und Pflegemittel) (Norm DIN EN ISO 374).

  • Gehörschutz für Arbeiten an oder in der Nähe lauter Maschinen (Norm DIN EN 352).

  • Bequeme Sicherheitsschuhe, vorzugsweise knöchelhoch für einen besseren Halt, für den täglichen Einsatz in der Werkstatt (Norm DIN EN ISO 20345).

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Der Arbeitgeber muss diese Schutzausrüstung bereitstellen und für ihre Instandhaltung und ihren Ersatz sorgen (§ 2 PSA-BV); die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten in der Schuhmacherei.

Informieren, sensibilisieren und unterweisen ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, ebenso wie die Bereitstellung kollektiver Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung.

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Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die Beschäftigten ausreichend und angemessen unterweisen, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel. DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt eine Wiederholung mindestens einmal jährlich und eine Dokumentation der Unterweisung. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist nach § 14 Abs. 1 GefStoffV zusätzlich eine schriftliche Betriebsanweisung erforderlich, auf deren Grundlage nach § 14 Abs. 2 GefStoffV mündlich unterwiesen wird.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Schuhmacherei unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Die sichere Bedienung der Werkstattmaschinen, für Auszubildende und neue Beschäftigte: den Not-Halt betätigen, vor jeder Reinigung oder Wartung den Netzstecker ziehen. Hinzu kommt, nie eine Schutzhaube abzunehmen, auch nicht für wenige Sekunden, um besser heranzukommen.

  • Der Umgang mit Gefahrstoffen: die Kennzeichnung lesen (insbesondere die Gefahrenpiktogramme und ihre Bedeutung, etwa GHS08 für Stoffe, die krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sein können) sowie die Sicherheitsdatenblätter verstehen, insbesondere die Notrufnummern bei einer Vergiftung.

  • Ergonomie beim Nähen, Schleifen und Tragen, um Schäden durch wiederholte Bewegungen und die vorgebeugte Haltung über der Werkbank vorzubeugen. Die Leitmerkmalmethoden der BAuA helfen, diese Belastungen einzuschätzen.

  • Lärmschutz: verstehen, dass sich Lärmschwerhörigkeit schleichend und schmerzlos entwickelt, zunächst unmerklich und, sobald sie bemerkt wird, nicht mehr umkehrbar. Daraus folgt, den Gehörschutz an lauten Maschinen konsequent zu tragen.

  • Brandschutz: das Verhalten im Brandfall kennen und die verschiedenen Feuerlöscher (z. B. Wasser, Pulver, Kohlendioxid), ihre Einsatzbereiche und ihre Handhabung kennenlernen; dazu gehört die Benennung von Brandschutzhelfern nach ASR A2.2.

  • Deeskalation: wissen, wie auf einen aufgebrachten Kunden zu reagieren ist, und Techniken kennen, um Konflikte zu entschärfen, bevor sie eskalieren.

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Hinzu kommt die Ausbildung zum Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. In einer Werkstatt, in der Maschinen erhebliche Schnitt-, Einzugs- und Amputationsrisiken bergen, ist das besonders wichtig. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird im Verbandbuch festgehalten (DGUV Vorschrift 1 § 24).

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Alle Unterweisungen werden mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Beschäftigten dokumentiert und vom Schuhmachermeister aufbewahrt, damit er sie bei einer Besichtigung vorlegen kann. Für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung verlangen das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 die Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes. Kleine Betriebe können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen, bei dem sich der Inhaber selbst schulen lässt; die Berufsgenossenschaft informiert über die Voraussetzungen.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung der Schuhmacherei aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung gilt nicht ein für alle Mal. Sie muss fortgeschrieben werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen in der Schuhmacherei ändern.

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Anlass für eine Aktualisierung sind insbesondere:

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  • jede wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. neue Maschine, neuer Klebstoff, neue Dienstleistung wie Schlüsselnachfertigung oder Gravur, neuer Arbeitsplatz);

  • jede neue Erkenntnis über eine Gefährdung, die bisher nicht erfasst war (z. B. nach einem Arbeitsunfall oder einem Beinaheunfall);

  • das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle, zu der § 3 Abs. 1 ArbSchG den Arbeitgeber verpflichtet: Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht greift, wird sie angepasst und die Beurteilung fortgeschrieben.

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Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. In der Praxis empfiehlt sich eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr, auch wenn sich scheinbar nichts geändert hat. Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher im Excel-Format vorliegt, dauern diese Aktualisierungen nur wenige Minuten. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erklärt das Vorgehen im Detail.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen.

Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur dann nützlich, wenn sie konkrete Schutzmaßnahmen in der Werkstatt auslöst. Die Planung ist dafür ein unverzichtbares Werkzeug.

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Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und erforderlichenfalls anpassen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden. Das gilt für jede Schuhmacherei, unabhängig von der Zahl der Beschäftigten.

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Bei Einfache-Gefährdungsbeurteilung.com sind wir überzeugt, dass Planung Betrieben hilft, leichter und wirksamer ins Handeln zu kommen. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jeder Schutzmaßnahme wird ein Zeitraum für ihre Einführung oder Verstärkung zugeordnet.

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Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder eine Aufsichtsperson der BG ETEM belegt dieser Plan, dass in Ihrer Schuhmacherei ein Präventionsprozess besteht und dass der Schuhmachermeister seine Rolle für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wahrnimmt. Unsere Seiten Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen die Einführung dieser Planungsmethode.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst und bewertet. Sie bildet anschließend die Grundlage für die Schutzmaßnahmen.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Schuhmacherei Pflicht?

Ja, ab dem ersten Beschäftigten und unabhängig von der Vertragsart, auch bei einem Auszubildenden (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Nur der Schuhmacher, der tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Schuhmacherei?

Sie erfasst die berufstypischen Gefährdungen (z. B. Schneidwerkzeuge, rotierende Maschinen, Stäube, Gefahrstoffe, Lärm), bewertet ihre Schwere und dient als Grundlage, um die Schutzmaßnahmen zu planen.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Schuhmacher?

Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher. Allgemeine Vorlagen bieten wir zudem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format an.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld verhängen (§ 25 ArbSchG), bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit droht ein Strafverfahren (§ 26 ArbSchG). Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit zudem Regress nehmen (§ 110 SGB VII).

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Schuhmacherei?

In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern, die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes ermitteln, jede Gefährdung bewerten und die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unsere Methode bewertet jede Gefährdung nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K); der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, wenn er über die nötige Fachkunde verfügt, oder sich von fachkundigen Personen unterstützen lassen, etwa von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, ein vorhandener Betriebsrat, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt, die Gewerbeaufsicht des Landes sowie die Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist enthält das Arbeitsschutzgesetz nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen und aktuell sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeübt werden. Es empfiehlt sich, die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Schutzmaßnahmen nachweisen zu können.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher herunterladen.

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Schuhmacher.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Schuhmacher,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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