Gefährdungsbeurteilung Logistikzentrum
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 25. September 2026
Die Arbeit in einem Logistikzentrum setzt die Beschäftigten einer großen Vielfalt an Gefährdungen aus, von denen einige zu den unfallträchtigsten der gesamten Arbeitswelt gehören. Besonders häufig ist die Gefährdung durch das manuelle Heben und Tragen von Lasten: Sie zählt zu den wichtigsten Ursachen für Arbeitsunfälle und Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) in der Logistik. Doch die Lastenhandhabung ist bei Weitem nicht die einzige Gefährdung. Gabelstapler, die in der Nähe von Fußgängern fahren, verursachen Zusammenstöße mit teils tödlichen Folgen, und die Lagerung in der Höhe setzt die Beschäftigten herabfallenden Lasten und dem möglichen Einsturz von Palettenregalen aus. Hinzu kommen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle, repetitive Bewegungen beim Kommissionieren, Lärm, der von den Hallenwänden zurückgeworfen wird, und vieles mehr.
Diese Häufung spiegelt sich in den Unfallzahlen wider. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV ereigneten sich im Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei im Jahr 2024 insgesamt 64.809 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Betrieb. Das entspricht 33,9 Unfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente, gegenüber 20,6 im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Auch das Risiko eines tödlichen Arbeitsunfalls ist mit 13,6 Todesfällen je 1 Million Vollzeitäquivalente doppelt so hoch wie im Durchschnitt (6,8). (Zahlen für den gesamten Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei.)
Angesichts dieser Vielfalt an Gefährdungen ist die Gefährdungsbeurteilung der erste Schritt, um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in jedem Logistikzentrum zu verringern.
In diesem Leitfaden gehen wir ausführlich auf mehrere Fragen rund um die Gefährdungsbeurteilung ein: ab wann sie für ein Logistikzentrum Pflicht ist, wie sie aufgebaut ist, welche Gefährdungen sie abdecken muss, welche Schutzmaßnahmen – die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen – sich daraus ergeben und nach welchen Kriterien wir unsere eigene Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren erstellt haben.
Ab wann braucht ein Logistikzentrum eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Logistikzentrum mindestens eine Person beschäftigt – unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende) – ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur wer tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist nicht verpflichtet. § 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Betreiber des Logistikzentrums) außerdem, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.
Der Betreiber des Logistikzentrums kann sich bei der Erstellung unterstützen lassen, etwa durch seine Fachkraft für Arbeitssicherheit, seinen Betriebsarzt oder einen externen Berater. Die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung bleibt jedoch bei ihm.
Die Pflichten ergeben sich aus einem abgestuften Regelwerk. Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten fest. Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung konkretisieren sie. Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, und die DGUV Regeln und Informationen geben die bewährte Praxis wieder.
Stellt die Aufsichtsbehörde bei einem Logistikzentrum eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Das Wesentliche liegt jedoch woanders. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall, etwa zu einem Anfahrunfall mit einem Gabelstapler, und hat der Betreiber des Logistikzentrums grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Überwacht wird die Einhaltung von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von der Berufsgenossenschaft, für Lager- und Logistikbetriebe in der Regel die BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik), deren Aufsichtspersonen ebenfalls Betriebe besichtigen. Seit 2026 müssen die Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss das Logistikzentrum in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren haben wir sieben Arbeitsplätze festgelegt, die nach Tätigkeiten gegliedert sind und insgesamt 32 Gefährdungssituationen abdecken, von der Warenannahme bis zum Versand.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Warenempfänger/in
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Annahme und Kontrolle der Waren bei ihrer Ankunft (z. B. Entladen, Öffnen der Packstücke, Bereitstellen für die Einlagerung).
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Schnittverletzungen: Beim Öffnen von Kartons und foliierten oder verklebten Verpackungen arbeitet der Warenempfänger mit einem Schneidwerkzeug (z. B. Cuttermesser). Die Gefährdung ist bei jedem Öffnen gegeben. Sie erhöht sich, wenn unter Zeitdruck gearbeitet wird (z. B. mehrere Lkw gleichzeitig an der Rampe) oder das Messer keine einziehbare Klinge hat. Mögliche Folgen sind Schnittwunden an Händen und Unterarmen.
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Manuelle Lastenhandhabung: Beim Entladen und Umsetzen der angelieferten Waren werden Rücken und Schultern stark beansprucht. Die Belastung steigt, wenn schwere oder unhandliche Packstücke bewegt werden (z. B. Getränkekisten, Kartons ohne Griffe) oder Hebehilfen fehlen. Über ein ganzes Berufsleben hinweg können daraus Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE) entstehen, vor allem im Bereich der Lendenwirbelsäule.
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Anfahren durch Flurförderzeuge: Die Warenannahme findet in unmittelbarer Nähe von Gabelstaplern und Hubwagen statt. Der zu Fuß arbeitende Warenempfänger kann angefahren werden, insbesondere wenn er sich im toten Winkel des Staplerfahrers befindet (z. B. hinter einer hohen Last). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Quetschungen des Fußes bis zu schweren Beinverletzungen.
Gabelstaplerfahrer
Dieser Arbeitsplatz umfasst das Führen von Gabelstaplern, um Waren im Lager zu transportieren, einzulagern und auszulagern (z. B. Ein- und Auslagern in Palettenregalen, Be- und Entladen von Lkw).
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Zusammenstoß mit Fußgängern: Der Staplerfahrer bewegt sich in Gängen, in denen auch Beschäftigte zu Fuß unterwegs sind (z. B. Kommissionierer, Warenempfänger). Diese Gefährdung, die in Logistikzentren besonders ausgeprägt ist, behandeln wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt. In der Folge drohen schwere Quetsch- und Überrollverletzungen.
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Umkippen des Staplers: Die geringe Spurbreite macht einen Gabelstapler kippanfällig, vor allem bei zu schneller Kurvenfahrt oder mit angehobener Last. Auch diese Gefährdung wird weiter unten vertieft. Es drohen Quetschungen des Fahrers zwischen Fahrzeug und Boden, wenn er nicht angegurtet ist.
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Herabfallende Lasten: Eine Last kann von der Gabel eines Staplers oder aus einem Regal auf den Fahrer oder auf eine Person in der Nähe fallen. Die Gefährdung steigt bei überschrittener Tragfähigkeit oder bei ruckartigen Manövern (z. B. abruptes Bremsen, plötzlicher Richtungswechsel). Auch sie ist Gegenstand eines eigenen Abschnitts. Die daraus resultierenden Verletzungen sind häufig Prellungen, Knochenbrüche und Kopfverletzungen.
Kommissionierer/in
Dieser Arbeitsplatz umfasst das Kommissionieren, also das Entnehmen von Artikeln zu Fuß aus den Regalen, um Aufträge zusammenzustellen (z. B. Entnahme aus Fachbodenregalen, Ablage auf Rollwagen oder Paletten).
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Repetitive Bewegungen: Beim Kommissionieren werden Schultern, Ellbogen und Handgelenke ständig beansprucht (Greifbewegung zum Artikel, Zugbewegung zurück). Die Belastung erhöht sich, wenn es keinen Tätigkeitswechsel im Team gibt (fehlende Jobrotation) oder in kalter Umgebung gearbeitet wird (z. B. Lager im Winter). Langfristig kann dies zu Sehnenscheidenentzündungen und zum Karpaltunnelsyndrom führen.
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Absturz beim Zugriff in der Höhe: Um hoch gelagerte Artikel zu erreichen, steigt der Kommissionierer auf Tritte oder Leitern oder wird mit einem Kommissioniergerät angehoben. Die Gefährdung erhöht sich, wenn ungeeignete Aufstiegshilfen verwendet werden (z. B. Kartons, Regalböden). Dieser Punkt wird weiter unten im Zusammenhang mit der Lagerung vertieft. Häufige Folgen sind Knochenbrüche und Verletzungen des Sprunggelenks.
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Anfahren und Quetschen: Zu Fuß in den Gängen begegnet der Kommissionierer ständig Flurförderzeugen. Das Risiko eines Zusammenstoßes steigt bei Hektik (z. B. Laufen, Rückwärtsgehen mit dem Rücken zur Fahrtrichtung). Schwere Verletzungen wie Quetschungen der Füße oder Knochenbrüche an den Beinen sind möglich.
Speditionskaufmann
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Vorbereitung des Versands und das Beladen der Lkw bei der Abfahrt (z. B. Bereitstellen der Paletten, Verladen über die Laderampe).
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Herabfallende Waren beim Beladen: Beim Beladen der Lkw können gestapelte Paletten oder Kartons herabfallen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Last falsch auf der Gabel aufgenommen wurde (z. B. Last nur auf den Gabelspitzen) oder schlecht gestapelt ist. Im schlimmsten Fall kommt es zu Quetschungen und Wirbelsäulenverletzungen.
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Absturz von der Laderampe: Arbeiten an Laderampen und Überladebrücken bergen eine Absturzgefahr durch den Höhenunterschied zwischen Rampe und Lkw (z. B. Sturz von der Rampenkante, von der Ladebordwand oder aus dem Auflieger). Die Gefährdung steigt bei Nässe und wenn ein Lkw während der Verladung anfährt (fehlende Abstimmung mit dem Fahrer). Die Folgen können Prellungen, Frakturen und Kopfverletzungen sein.
Logistik- und Verwaltungsmanagement
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Steuerung der Warenflüsse und die Verwaltung (z. B. Disposition, Bestandsführung, Schichtplanung, Rechnungsstellung).
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Bildschirmarbeit: Die lange Arbeit am Computer (z. B. Bestandsführung, Rechnungsstellung) ermüdet die Augen und belastet Nacken und Handgelenke. Die Belastung nimmt zu, wenn der Arbeitsplatz nicht ergonomisch eingerichtet ist (z. B. falsche Bildschirmhöhe). Auf Dauer begünstigt dies Muskel-Skelett-Erkrankungen im Nacken- und Schulterbereich.
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Psychische Belastung: Termindruck bei den Auslieferungen, einzuhaltende Leistungsvorgaben und bestimmte Werkzeuge wie die Sprachsteuerung (z. B. Pick-by-Voice mit Ansage jedes einzelnen Arbeitsschritts) erhöhen die Arbeitsintensität für die Disponenten wie für die gesteuerten Teams. Die gesundheitlichen Auswirkungen zeigen sich oft zeitverzögert, etwa als Schlafstörungen, Angstzustände oder Erschöpfung.
Arbeitsumgebung
Dieser Arbeitsplatz fasst die Gefährdungen zusammen, die von der Umgebung der Lagerhalle ausgehen (z. B. Lärm, Brandlasten).
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Lärm: Der Betrieb von Flurförderzeugen, Fördertechnik und Rolltoren erzeugt Lärm in einer Halle, deren Wände den Schall stark zurückwerfen. Die Belastung steigt bei hoher Fahrzeugdichte (z. B. Spitzenzeiten an der Rampe). Hieraus können langfristig Hörminderungen bis hin zur Lärmschwerhörigkeit resultieren.
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Brand: Die Lagerung großer Warenmengen, zum Teil brennbar (z. B. Kartonagen, Kunststofffolien, Spraydosen), erhöht die Brandgefahr. Zündquellen sind unter anderem das Laden von Staplerbatterien und defekte Elektrogeräte. Das kann neben Sachschäden (z. B. Verlust von Waren) vor allem Verbrennungen, Rauchgasvergiftungen oder Todesfälle nach sich ziehen.
Arbeitsräume
Dieser Arbeitsplatz fasst die Gefährdungen zusammen, die in allen Bereichen des Logistikzentrums vorkommen (z. B. Büros, Lagerhalle, Laderampen).
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Stolpern, Rutschen, Stürzen: Rutschige Böden, zugestellte Gänge oder Höhenunterschiede begünstigen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle, die in Lagerhallen zu den häufigsten Unfallarten gehören. Die Gefährdung erhöht sich durch herumliegendes Verpackungsmaterial (z. B. Folienreste, Umreifungsbänder). Verletzt werden dabei vor allem Sprunggelenke, Knie und Handgelenke.
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Elektrische Gefährdung: Das Laden elektrisch betriebener Flurförderzeuge und die Nutzung elektrischer Anlagen (z. B. Ladestationen, Rolltore, Fördertechnik) können zu einer Körperdurchströmung führen. Die Gefährdung steigt bei beschädigten Kabeln oder Steckern. Sie reicht von einer Elektrisierung bis zum tödlichen Stromschlag.
Gefährdungen durch Gabelstapler und den Fußgängerverkehr im Lager
Wenn Gabelstapler und Fußgänger dieselben Verkehrswege nutzen, kann jeder tote Winkel zur Unfallstelle werden. Der Zusammenstoß zwischen Flurförderzeug und Fußgänger gehört zu den häufigsten Ursachen schwerer Unfälle im Lager.
Im Logistikzentrum bewegen sich Staplerfahrer und Kommissionierer in denselben Gängen. Durch den Hubmast und die transportierte Last ist die Sicht des Staplerfahrers eingeschränkt. Ein Fußgänger, der plötzlich hinter einem Regal hervortritt oder rückwärts geht, kann schnell angefahren oder eingequetscht werden: ein Rad, das über den Fuß rollt, eine Gabel, die das Bein trifft, ein Körper, der zwischen Stapler und Regal eingeklemmt wird. Nach Erfahrungen, über die das eMagazin der BGHW berichtet, sind Anfahrunfälle der häufigste Unfalltyp mit Gabelstaplern, gefolgt von Unfällen beim Auf- und Absteigen.
Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden im Jahr 2024 insgesamt 32.652 meldepflichtige Arbeitsunfälle mit Materialtransportwagen und Staplern registriert, zehn davon mit tödlichem Ausgang. Die Berufsgruppe der Bedienerinnen und Bediener mobiler Anlagen, zu der die Gabelstaplerfahrer gehören, erreicht 82 meldepflichtige Unfälle je 1.000 Vollzeitäquivalente, gegenüber 18,2 im Mittel aller Berufe. (Zahlen für alle Wirtschaftszweige.)
Hinzu kommt die Gefahr, dass der Stapler selbst umkippt. Seine geringe Spurbreite macht ihn instabil, vor allem mit angehobener Last, in engen Kurven, bei überhöhter Geschwindigkeit oder bei Überlast.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Fußgänger und Flurförderzeuge trennen: Getrennte Verkehrswege für Fußgänger und Fahrzeuge einrichten (z. B. Bodenmarkierungen, Geländer, Schutzgitter an Regalausgängen) und einen klaren Verkehrsplan festlegen. Wo Schmalgänge von Fahrzeugen und Fußgängern gemeinsam genutzt werden, verlangt die ASR A1.8 technische oder bauliche Schutzmaßnahmen (z. B. Personenerkennungssystem). Der Verkehrsplan wird allen Beschäftigten bei der Unterweisung erläutert.
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Stapler mit Warneinrichtungen ausstatten: Flurförderzeuge mit akustischen und optischen Warnsignalen ausrüsten (z. B. Hupe, Blue-Spot-Projektion, Personenerkennung per Kamera oder Radar). Wenn möglich, auch bestehende Fahrzeuge nachrüsten. Fußgänger tragen im Lager durchgehend Warnkleidung.
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Nur ausgebildete und beauftragte Fahrer einsetzen: Gabelstapler dürfen nur Beschäftigte führen, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und ausgebildet sind und vom Betreiber des Logistikzentrums schriftlich beauftragt wurden (DGUV Vorschrift 68 § 7). Die Ausbildung erfolgt nach dem DGUV Grundsatz 308-001. Die Tragfähigkeit laut Lastschaubild wird eingehalten, und das Rückhaltesystem (z. B. Beckengurt, Bügeltür) wird bei jeder Fahrt benutzt, damit der Fahrer beim Umkippen im Fahrerschutzdach bleibt.
Die ASR A1.8 setzt deshalb bereits bei der Planung an: Breite, Führung und Kennzeichnung der Verkehrswege sowie die Gestaltung der Laderampen sind in vielen Fällen der wirksamste Hebel, damit Fußgänger und Flurförderzeuge gar nicht erst aufeinandertreffen.
Die Hauptgefährdung bei der Lagerung in Palettenregalen: herabfallende Lasten
Die Lagerung in der Höhe ist im Lager unvermeidbar, um Platz zu gewinnen. Sie bedeutet aber auch, dass Lasten von mehreren hundert Kilogramm über den Köpfen der Beschäftigten lagern.
Eine Palette, die aus mehreren Metern Höhe aus einem Regal fällt, trifft einen darunter stehenden Fußgänger mit großer Wucht; die Folgen können tödlich sein. Solche Abstürze treten vor allem auf, wenn eine Palette falsch eingelagert wurde, instabil im Regalfach steht oder das Regal von einem Stapler angefahren wird. Noch schwerwiegender ist der Einsturz eines ganzen Palettenregals, wenn es überladen, falsch montiert oder nach einem Anfahrschaden beschädigt ist. Ein einstürzendes Regal kann benachbarte Regale mitreißen (Dominoeffekt). Schließlich birgt der Zugriff auf hoch gelagerte Artikel beim Kommissionieren eine Absturzgefahr.
Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden im Jahr 2024 insgesamt 18.651 meldepflichtige Arbeitsunfälle gezählt, bei denen Gegenstände von oben auf die verletzte Person fielen; 28 davon endeten tödlich. Weitere 13.302 meldepflichtige Unfälle gingen auf Lagerzubehör zurück. (Zahlen für alle Wirtschaftszweige.)
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Regale richtig auslegen und kennzeichnen: Palettenregale nach der erforderlichen Tragfähigkeit auswählen, die zulässigen Fach- und Feldlasten gut sichtbar anbringen und die Regalstützen durch einen Anfahrschutz sichern. Die DGUV Information 208-061 beschreibt, welche Angaben das Belastungsschild enthalten muss.
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Regale regelmäßig prüfen lassen: Regale sind Arbeitsmittel und nach § 14 BetrSichV wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person zu prüfen (z. B. verformte Stützen, beschädigte Traversen). Die Norm DIN EN 15635 sieht dafür regelmäßige Sichtkontrollen durch geschultes Personal und mindestens jährlich eine Experteninspektion vor, die in der Praxis häufig vernachlässigt wird. Beschädigte Regalteile werden sofort entlastet und gesperrt.
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Lasten sichern und Gefahrenbereiche sperren: Paletten korrekt stapeln und mit Stretchfolie sichern, damit keine Ware herabfällt. Wenn möglich, Bereiche unter laufenden Ein- und Auslagerungen vorübergehend absperren. Für das Kommissionieren in der Höhe werden nur geeignete Aufstiegshilfen verwendet (z. B. Tritte mit Handlauf, Kommissionierstapler mit Absturzsicherung).
Eine gute Organisation der Lagerflächen erleichtert zudem die Lastenhandhabung und entlastet die Kommissionierer, weil häufig benötigte Artikel in Griffhöhe gelagert werden können.
Psychische Belastungen im Logistikzentrum beurteilen
Neben den körperlichen Gefährdungen verpflichtet § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG den Betreiber eines Logistikzentrums ausdrücklich, auch die psychische Belastung bei der Arbeit zu beurteilen.
Typische Belastungsfaktoren im Logistikzentrum sind der Termindruck bei der Kommissionierung (z. B. feste Abholzeiten der Spediteure), eng getaktete Leistungsvorgaben, die Leistungserfassung über Scanner oder Sprachsteuerung (z. B. Pick-by-Voice), Schicht- und Nachtarbeit, eintönige Tätigkeiten sowie Konflikte an der Rampe mit wartenden Lkw-Fahrern. Hinzu kommen in vielen Betrieben ein hoher Anteil an Leiharbeitskräften und Sprachbarrieren, die die Einarbeitung erschweren.
Beurteilt werden die Arbeitsbedingungen, nicht die einzelne Person. Die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz legt fest, worauf die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherungsträger bei ihren Besichtigungen achten. Die GDA-Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung zeigen, wie ein Betrieb dabei praktisch vorgehen kann.
Vier Maßnahmen haben sich in Logistikzentren als wirksam erwiesen, um die psychische Belastung zu verringern:
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Leistungsvorgaben realistisch planen: Kommissionier- und Verladezeiten auf Basis der tatsächlichen Abläufe festlegen und Puffer für Störungen einplanen (z. B. verspätete Anlieferungen). Wenn möglich, die Beschäftigten an der Festlegung beteiligen. Spitzenzeiten werden mit zusätzlichem Personal abgedeckt.
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Tätigkeitswechsel organisieren: Kommissionieren, Verpacken und Warenannahme im Wechsel verteilen, um einseitige Belastungen und Monotonie zu verringern. Die Rotation wird im Schichtplan festgehalten.
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Leistungserfassung transparent gestalten: Die Beschäftigten erfahren, welche Daten Scanner und Sprachsteuerung erfassen und wofür sie verwendet werden. Wenn ein Betriebsrat besteht, wird er beteiligt. Die Auswertungen fließen in die Personalplanung ein.
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Schichtarbeit gesund gestalten: Schichtpläne vorwärts rotieren lassen (Früh-, Spät-, Nachtschicht), die Zahl aufeinanderfolgender Nachtschichten begrenzen und die Ruhezeiten einhalten. Die Pausen finden in einem ruhigen Pausenraum statt.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber im Logistikzentrum
Im Logistikzentrum arbeiten täglich Beschäftigte anderer Arbeitgeber mit, etwa Lkw-Fahrer von Speditionen, Leiharbeitskräfte, Wartungsfirmen oder Regalprüfer.
§ 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die beteiligten Arbeitgeber, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über die Gefährdungen zu unterrichten. Die DGUV Vorschrift 1 § 6 konkretisiert diese Pflicht. An der Rampe bedeutet das zum Beispiel: Wer belädt den Lkw, wo hält sich der Fahrer während der Verladung auf, und wie wird verhindert, dass der Lkw vorzeitig anfährt (z. B. Unterlegkeil, Ampelsystem, Schlüsselübergabe)?
Für Leiharbeitskräfte trägt der Betreiber des Logistikzentrums als Entleiher die Pflichten des Arbeitsschutzes. Er muss sie vor Arbeitsbeginn unterweisen (§ 12 Abs. 2 ArbSchG) und ist für die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften an ihrem Arbeitsplatz verantwortlich (§ 11 Abs. 6 AÜG).
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung im Logistikzentrum
Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen. So verlangt es § 4 Nr. 5 ArbSchG.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Logistikzentrum unverzichtbar erscheinen, sind:
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Die Trennung von Fußgängern und Flurförderzeugen (z. B. Fußwege, Bodenmarkierungen, Geländer) nach der ASR A1.8 sowie Warneinrichtungen an den Staplern (z. B. akustische Signale, Personenerkennung).
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Ausreichend tragfähige, gekennzeichnete und regelmäßig geprüfte Palettenregale mit Anfahrschutz an den Stützen.
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Möglichst viele Hebe- und Transporthilfen (z. B. Elektro-Hubwagen, höhenverstellbare Hubtische, Rollenbahnen), um das manuelle Heben und Tragen zu verringern, sowie ergonomisch gestaltete Kommissionierplätze. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.
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Sicher gestaltete Laderampen (z. B. Überladebrücken, Kantenschutz, Sicherung des Lkw gegen Wegrollen).
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Regelmäßig geprüfte elektrische Anlagen und Ladestationen für Staplerbatterien nach der DGUV Vorschrift 3, mit ausreichender Belüftung des Ladebereichs.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Logistikzentrum unverzichtbar erscheinen, sind:
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Sicherheitsschuhe mit rutschhemmender Sohle (Typ DIN EN ISO 20345, S3) und Warnkleidung (Typ DIN EN ISO 20471).
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Schnittschutzhandschuhe für das Öffnen von Kartons (Typ DIN EN 388) und Sicherheitsmesser mit einziehbarer Klinge.
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Ein Industrieschutzhelm (Typ DIN EN 397) in Bereichen, in denen Kopfverletzungen möglich sind (z. B. unter Regalen bei laufender Ein- und Auslagerung).
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Gehörschutz in unterschiedlichen Ausführungen (z. B. Gehörschutzstöpsel, Kapselgehörschutz; Typ DIN EN 352), wenn der Lärm im Lager die Auslösewerte von 80 dB(A) bzw. 85 dB(A) nach § 6 LärmVibrationsArbSchV erreicht.
Der Arbeitgeber (hier der Betreiber des Logistikzentrums) stellt diese Ausrüstung zur Verfügung und sorgt dafür, dass sie in einwandfreiem Zustand bleibt (§ 2 PSA-BV). Die Kosten darf er nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Beschäftigten sind verpflichtet, die Ausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Logistikzentrum
Informieren, sensibilisieren und unterweisen ist für die Prävention ebenso wichtig wie das Bereitstellen kollektiver Schutzmaßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Betreiber des Logistikzentrums, die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz an ihrem Arbeitsplatz zu unterweisen; die DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt, die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Logistikzentrum unverzichtbar erscheinen, sind:
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Die Ausbildung der Gabelstaplerfahrer nach dem DGUV Grundsatz 308-001, gefolgt vom schriftlichen Fahrauftrag durch den Betreiber des Logistikzentrums.
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Die Unterweisung aller Beschäftigten zu den Verkehrsregeln im Lager, damit der Verkehrsplan und die Trennung von Fußgängern und Fahrzeugen im Alltag eingehalten werden.
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Die Schulung der Beschäftigten, die die Regale regelmäßig in Augenschein nehmen, und die Beauftragung einer zur Prüfung befähigten Person für die Regalinspektion, um den Einsturz von Regalen zu verhindern.
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Die Unterweisung zu rückengerechtem Heben und Tragen und zum ergonomischen Kommissionieren, um das Risiko von Muskel-Skelett-Erkrankungen zu senken.
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Die Ausbildung von Ersthelfern nach DGUV Vorschrift 1 § 26 und von Brandschutzhelfern nach der ASR A2.2, die dafür in der Regel einen Anteil von 5 % der Beschäftigten vorsieht.
Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Teilnehmenden dokumentiert. Diese Nachweise bewahrt der Betreiber des Logistikzentrums auf, um sie bei einer Besichtigung vorlegen zu können.
Unabhängig von der Betriebsgröße muss der Betreiber eines Logistikzentrums außerdem eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen (Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2). Kleine Betriebe können dafür das Unternehmermodell wählen: Der Unternehmer lässt sich selbst schulen und holt bei Bedarf externe Beratung ein.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung eines Logistikzentrums aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nie abgeschlossen. Sie muss fortgeschrieben werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Logistikzentrum ändern.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Die Pflicht ergibt sich aus der Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber (hier der Betreiber des Logistikzentrums) hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Für Arbeitsmittel wie Stapler und Regale verlangt § 3 Abs. 7 BetrSichV eine unverzügliche Aktualisierung bei sicherheitsrelevanten Veränderungen.
In der Praxis ist eine Aktualisierung vor allem in folgenden Fällen erforderlich:
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bei jeder Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. neuer Staplertyp, neue Verkehrsregeln, neue Lagerzone, neue Fördertechnik),
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nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall (z. B. Anfahrschaden an einem Regal),
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sobald neue Erkenntnisse über eine Gefährdung vorliegen (z. B. geänderte Technische Regel, Hinweise der Berufsgenossenschaft).
Darüber hinaus hat sich in der Praxis eine Überprüfung in regelmäßigen Abständen bewährt, etwa einmal im Jahr.
Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren im Excel-Format vorliegt, lässt sie sich sehr schnell aktualisieren. Das vollständige Vorgehen beschreibt unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung nützt nur, wenn die festgelegten Schutzmaßnahmen im Lager auch umgesetzt werden. Dafür ist die Planung ein unverzichtbares Werkzeug.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Betreiber des Logistikzentrums, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch das Ergebnis dieser Überprüfung dokumentiert wird. Zur Gefährdungsbeurteilung gehört damit auch die Nachverfolgung der Maßnahmen.
Wir sind überzeugt, dass die Planung in vielen Betrieben den Schritt zur Umsetzung auslöst. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen, also auch unsere Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren, einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Jede Schutzmaßnahme erhält darin einen Termin für ihre Einführung oder Verstärkung.
Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft belegt dieser Plan, dass im Logistikzentrum ein strukturiertes Vorgehen im Arbeitsschutz besteht und der Betreiber seine Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wahrnimmt. Unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen die Methode.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Sie ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber je Arbeitsplatz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ermittelt und bewertet (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Daraus leitet er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ab.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Logistikzentrum Pflicht?
Ja, ab der ersten beschäftigten Person und unabhängig von der Vertragsart. Nur wer tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist davon nicht betroffen.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in Logistikzentren?
Sie erfasst die Gefährdungen, die für den Betrieb typisch sind (z. B. Zusammenstöße zwischen Staplern und Fußgängern, herabfallende Lasten, Lastenhandhabung, repetitive Bewegungen), bewertet ihr Risiko und legt die Schutzmaßnahmen fest, die umzusetzen sind.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Logistikzentrum?
Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren. Leere Vorlagen stehen außerdem im Excel-Format und im PDF-Format zur Verfügung.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld verhängen (§ 25 ArbSchG) und die Erstellung anordnen (§ 22 Abs. 3 ArbSchG). Kommt es zu einem schweren Unfall, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress beim Betreiber des Logistikzentrums nehmen (§ 110 SGB VII).
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Logistikzentrum?
In vier Schritten: Arbeitsplätze festlegen, die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, jedes Risiko bewerten und die Schutzmaßnahmen festlegen. Unsere Bewertungsmethode stützt sich dabei auf vier Kriterien: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K).
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, wenn er über die nötigen Kenntnisse verfügt, oder sich dabei von fachkundigen Personen unterstützen lassen, etwa von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit oder seinem Betriebsarzt.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, der Betriebsrat, sofern vorhanden, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der Berufsgenossenschaft.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen und aktuell sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeübt werden, auf Papier oder in digitaler Form. Es ist üblich und empfehlenswert, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Schutzmaßnahmen nachweisen zu können. Das Excel-Format unserer Gefährdungsbeurteilungen erleichtert die Fortschreibung, ohne dass alles neu erstellt werden muss.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Logistikzentren.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Logistikzentren,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede Gefährdung wird darin nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewertet. Der Risikowert = A × E × S × K ergibt die Risikostufe 1 bis 4.
Gefährdungsbeurteilungen für verwandte Tätigkeiten:












