Gefährdungsbeurteilung Dachdecker
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 20. September 2026
Dacharbeiten gehören wegen der ständigen Absturzgefahr zu den gefährlichsten Arbeiten am Bau. Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU wurden der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft im Jahr 2025 insgesamt 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle gemeldet, was 42,95 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollbeschäftigte entspricht; 74 Beschäftigte kamen bei einem Arbeitsunfall ums Leben, am häufigsten durch Abstürze. Über alle Unfallversicherungsträger hinweg lag die Quote nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV bei rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.) Vor diesem Hintergrund ist die Gefährdungsbeurteilung ein zentrales Element des Arbeitsschutzes in Dachdeckerbetrieben.
In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, ab wann die Gefährdungsbeurteilung Pflicht ist, wie sie aufgebaut ist und vor allem, welche Entscheidungen wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Dachdeckerbetriebe getroffen haben.
Ab wann braucht ein Dachdeckerbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Dachdeckerbetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende, Leiharbeitnehmer) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Wer als Dachdeckermeister allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt zwar nicht unter diese Pflicht; ist er jedoch auf einer Baustelle neben anderen Gewerken tätig, treffen ihn die Pflichten aus § 6 BaustellV, insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und die Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Dachdeckerbetriebs), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, etwa mit Asbest bei Arbeiten an alten Dächern, verlangt § 6 GefStoffV eine eigene Informationsermittlung und Beurteilung.
Das Arbeitsschutzrecht ist in mehreren Ebenen aufgebaut. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die einzelnen Themen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung für Gerüste und Leitern, Gefahrstoffverordnung für Asbest, Arbeitsstättenverordnung für den Schutz vor Absturz). Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der BG BAU sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, allen voran die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“; DGUV Regeln und Informationen ergänzen sie mit praxisnahen Empfehlungen.
Ein Dachdeckerbetrieb kann von zwei Stellen kontrolliert werden: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BG BAU, die Baustellen unangemeldet besichtigen. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Grundsätzlich stellt die gesetzliche Unfallversicherung den Inhaber nach § 104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden seiner Beschäftigten frei. Kommt es jedoch zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Dachdeckerbetrieb grob fahrlässig gehandelt (z. B. Arbeiten auf einem Steildach ohne Absturzsicherung, Abbruch von Asbestzementplatten ohne Schutzmaßnahmen), kann die BG BAU nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Dachdeckerbetrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker haben wir 38 Gefährdungssituationen erfasst und auf vier Arbeitsplätze verteilt: die Baustelle für Dachdeckerarbeiten, den Kontakt mit Kunden, die Bewegung auf der Straße und das Sekretariat mit der Verwaltung. Diese Einteilung deckt sowohl die Arbeit auf dem Dach als auch die Führung des Betriebs ab. Wie Arbeitsplätze grundsätzlich festgelegt werden, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Arbeitsplatz „Baustelle für Dachdeckerarbeiten“
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Arbeiten auf der Baustelle und insbesondere auf dem Dach (z. B. Verlegen, Sanieren oder Reinigen von Ziegeln, Schiefer und Zinkblechen, Einbau der Dämmung, Klempner- und Abdichtungsarbeiten).
Auf diesem Arbeitsplatz sind die Beschäftigten den schwersten Gefährdungen des Betriebs ausgesetzt, und hier ereignen sich die folgenschwersten Unfälle.
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Absturz: Dachdecker arbeiten das ganze Jahr über in der Höhe, entweder von einem Zugang aus (z. B. Leiter, Gerüst, Plattform am Dachrand) oder direkt auf der Dachfläche (z. B. Ausrutschen auf einer Dachlatte, einer Schieferplatte, einem Ziegel oder einer Zinkfläche, Durchbruch durch Lichtplatten). Die Gefährdung ist bei jeder Arbeit auf dem Dach gegeben. Sie erhöht sich bei ungesicherten oder entgegen den Herstellerangaben aufgebauten Zugängen, bei Nässe, Schnee und Reif und vor allem bei Wind, der das Gleichgewicht stört oder eine Person mitreißen kann. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Knochenbrüchen an Wirbelsäule oder Becken und Schädel-Hirn-Verletzungen bis zu bleibenden Lähmungen, Koma und Tod.
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Herabfallende Gegenstände: Für die Arbeit auf dem Dach werden Werkzeuge und Material nach oben gebracht (z. B. Ziegel, Schieferplatten, Zinkbleche, Latten, Dämmplatten), und bei Sanierungen sammelt sich Bauschutt an. Die Gefährdung besteht, sobald Gegenstände in der Höhe lagern und sich darunter Personen bewegen. Sie steigt, wenn Material am Dachrand oder auf Plattformen ohne Bordbrett abgelegt wird, bei aufkommendem Wind und wenn der Bereich am Boden nicht abgesperrt ist. Mögliche Folgen sind Prellungen, Schädelbrüche, Wirbelsäulenverletzungen und tödliche Kopfverletzungen bei Personen im Gefahrenbereich.
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Heben und Tragen: Ziegelpakete, Schieferkisten, Zinkrollen und Dämmstoffe müssen nach oben befördert und auf dem Dach verteilt werden. Die Belastung besteht bei jedem Materialtransport ohne technische Hilfe. Sie verstärkt sich bei schweren Lasten, langen Wegen, ungünstiger Körperhaltung und fehlendem Bauaufzug. Kurzfristig drohen Rücken-, Gelenk- und Muskelschmerzen; langfristig entstehen Bandscheibenschäden und Muskel-Skelett-Erkrankungen.
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Hand- und Elektrowerkzeuge: Dachdeckerhammer, Schieferschere, Zangen, Kreissägen, Winkelschleifer und Druckluftnagler gehören zur Grundausstattung (z. B. Zuschneiden von Latten, Kürzen von Ziegeln, Nageln der Unterkonstruktion). Die Verletzungsgefahr besteht bei jedem Einsatz. Sie steigt bei stumpfen oder beschädigten Werkzeugen, bei instabilem Stand auf der Dachfläche und bei fehlendem Augenschutz. Daraus können Schnittwunden, Augenverletzungen durch Splitter und Durchschussverletzungen durch Nägel entstehen; die Vibrationen der Maschinen begünstigen zudem Durchblutungsstörungen und Gelenkerkrankungen der Hände und Arme.
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Verbrennungen und Brand: Beim Verschweißen von Bitumenbahnen mit dem Propanbrenner und beim Weichlöten von Zinkblechen wird mit offener Flamme oder heißen Oberflächen gearbeitet. Die Gefährdung besteht bei allen Abdichtungs- und Klempnerarbeiten. Sie erhöht sich in der Nähe brennbarer Materialien (z. B. Holzschalung, Dämmstoffe, Vogelnester unter der Eindeckung) und bei Wind, der die Flamme ablenkt. In der Folge drohen Verbrennungen ersten bis dritten Grades sowie Dachstuhlbrände, die oft erst nach Arbeitsende ausbrechen.
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Lärm: Kreissägen, Winkelschleifer, Druckluftnagler und das wiederholte Hämmern erzeugen hohe Schallpegel. Die Belastung besteht an fast jedem Arbeitstag. Sie wächst mit der Dauer der Arbeiten und in der Nähe anderer lauter Gewerke. Nach § 6 LärmVibrationsArbSchV liegt der untere Auslösewert bei 80 dB(A), der obere bei 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel. Es drohen Ermüdung und Ohrgeräusche, langfristig eine dauerhafte Lärmschwerhörigkeit. Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU war die Lärmschwerhörigkeit mit 4.876 Verdachtsanzeigen die häufigste gemeldete Berufskrankheit. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)
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Repetitive Bewegungen: Das Verlegen erfolgt nach wie vor weitgehend von Hand, Ziegel für Ziegel und Schiefer für Schiefer (z. B. Nageln, Schrauben, Kanten von Zinkblech). Die Belastung besteht bei allen Eindeckungsarbeiten. Sie steigt mit dem Arbeitstempo und bei Arbeiten mit erhobenen Armen. Typische Folgen sind Schmerzen in Händen, Handgelenken und Schultern, Sehnenscheidenentzündungen und Schädigungen der Rotatorenmanschette.
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Kniende und hockende Haltungen: Ein großer Teil der Arbeit erfolgt kniend oder hockend auf der Dachfläche (z. B. Befestigen, Ausrichten und Einbinden der Deckung). Die Belastung besteht vor allem bei Neueindeckungen und Sanierungen. Sie verstärkt sich bei langen Arbeitsphasen ohne Positionswechsel. Langfristig entstehen Kniegelenksarthrose und Schleimbeutelentzündungen; nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen 1.861 Verdachtsanzeigen auf eine Gonarthrose ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)
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Gebeugte und verdrehte Haltungen: Auf der Dachfläche arbeiten Dachdecker häufig vorgebeugt, verdreht oder mit den Armen über dem Kopf, oft in unsicherem Gleichgewicht. Die Belastung besteht bei fast allen Arbeiten auf geneigten Flächen. Sie steigt mit der Dachneigung und der Dauer der Arbeiten. Zu befürchten sind Rückenschmerzen und dauerhafte Erkrankungen der Wirbelsäule.
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Witterung und UV-Strahlung: Die Arbeit findet ständig im Freien und in der Höhe statt (z. B. Wind, Kälte, Nässe, Hitze, direkte Sonneneinstrahlung). Die Belastung ist ganzjährig vorhanden und wechselt mit der Jahreszeit. Sie verstärkt sich auf dunklen, stark aufgeheizten Dachflächen und bei fehlender Beschattung. Die Bandbreite der Folgen reicht von Erfrierungen, Unterkühlung und Hitzschlag bis zu Hautkrebs; nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen 3.164 Verdachtsanzeigen auf Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung ein (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU). Wind, Hitze und Kälte senken zudem die Aufmerksamkeit und erhöhen damit das Risiko anderer Unfälle.
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Asbest und Stäube: Bei Sanierungen alter Dächer treffen Dachdecker auf asbesthaltige Materialien (z. B. Wellplatten und Kunstschiefer aus Asbestzement, Lüftungsrohre, Unterspannbahnen älterer Bauart), hinzu kommen Quarzstaub, Holzstaub und Fasern aus alter Mineralwolle. Die Gefährdung entsteht vor allem beim Abnehmen, Brechen, Bohren, Schneiden und Reinigen dieser Materialien. Sie steigt beim Einsatz schnelllaufender Maschinen und beim Hochdruckreinigen. Langfristig drohen Asbestose, Lungen- und Rippenfellkrebs sowie chronische Atemwegserkrankungen. Diese Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Kapitel.
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Elektrischer Strom: In der Höhe arbeiten Dachdecker mitunter in der Nähe von Freileitungen (z. B. Dachständer älterer Gebäude, Leitungen entlang der Straße), und auf der Baustelle kommen provisorische Anschlüsse hinzu (z. B. Kabel am Boden, Baustromverteiler, Handmaschinen). Die Gefährdung besteht beim Annähern mit Metallteilen, Leitern oder Blechen an spannungsführende Leitungen und bei beschädigten Kabeln. Sie erhöht sich bei Nässe. Möglich sind Stromschläge, Verbrennungen und tödliche Durchströmungen, dazu Abstürze infolge des Stromschlags.
Arbeitsplatz „Kontakt mit Kunden“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehungen zu Kunden, Anwohnern und Auftraggebern (z. B. Aufmaß und Angebot, Abstimmung während der Bauzeit, Abnahme und Abrechnung).
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Verbale Aggressionen: Kunden, die mit Termin oder Ausführung unzufrieden sind, Anwohner, die sich durch Lärm und Schmutz gestört fühlen, oder Auftraggeber unter Zeitdruck können angespannte Situationen auslösen (z. B. Vorwürfe, Beleidigungen, Drohungen). Die Belastung besteht vor allem bei Verzögerungen durch schlechtes Wetter und bei Nachträgen. Sie verschärft sich, wenn Zuständigkeiten für die Kommunikation nicht geklärt sind. Gesundheitliche Folgen können Stress, Angst, Schlafstörungen und Niedergeschlagenheit sein.
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Körperliche Übergriffe: Seltener, aber schwerwiegender sind Situationen, in denen ein Streit eskaliert (z. B. Auseinandersetzung um eine Rechnung, Konflikt mit einem Nachbarn um den Gerüststandort). Die Gefährdung besteht vor allem bei Einsätzen, die von einer einzelnen Person wahrgenommen werden. Sie steigt, wenn ein Konflikt bereits schriftlich eskaliert ist. Betroffene erleiden körperliche Verletzungen und häufig lang anhaltende psychische Folgen.
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Termin- und Leistungsdruck: Wetterabhängige Planung, eng getaktete Baustellen und wirtschaftlicher Druck führen zu Überstunden und hoher Arbeitsdichte (z. B. Dach vor einem angekündigten Unwetter schließen, Folgegewerke warten). Die Belastung ist in der Hauptsaison am größten. Sie wächst mit unvorhergesehenen Schäden, die erst beim Öffnen des Daches sichtbar werden. Häufige Folgen sind Erschöpfung, Schlafstörungen und eine erhöhte Unfallneigung.
Arbeitsplatz „Bewegung auf der Straße“
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Fahrten zwischen Betrieb und Baustelle sowie den Transport von Material und Werkzeug (z. B. Kleintransporter mit Anhänger, Fahrten zum Baustoffhandel).
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Verkehrsunfälle: Die häufigen Fahrten, oft mit beladenem Transporter, bergen ein Unfallrisiko mit vielen möglichen Ursachen (z. B. mangelhafte Wartung, Überladung, Müdigkeit, Witterung, Telefonieren am Steuer). Die Gefährdung besteht ganzjährig. Sie erhöht sich im Winter, bei frühem Arbeitsbeginn und nach körperlich anstrengenden Tagen. Im ungünstigsten Fall kommt es zu Knochenbrüchen, Schädel-Hirn-Verletzungen oder tödlichen Verletzungen.
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Beladen, Sichern und Entladen: Latten, Bleche, Ziegelpakete und Leitern werden auf Dachträger, Ladefläche oder Anhänger geladen. Die Gefährdung entsteht bei unzureichender Ladungssicherung und beim Be- und Entladen. Sie steigt bei langen, überstehenden Ladungen und bei Zeitdruck. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Quetschungen, Knochenbrüche und eingeklemmte Gliedmaßen, bei verrutschender Ladung auch schwere Unfälle während der Fahrt.
Arbeitsplatz „Sekretariat - Verwaltung“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltungsarbeit, die überwiegend am Bildschirm erledigt wird (z. B. Angebote, Rechnungen, Personalverwaltung, Materialbestellungen).
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Langes Sitzen: Die Arbeit erfolgt überwiegend sitzend am Schreibtisch, oft an einem nicht eingestellten Arbeitsplatz (z. B. zu niedriger Stuhl, Bildschirm zu hoch). Die Belastung besteht bei jeder längeren Büroarbeit. Sie verstärkt sich ohne Bewegungspausen. Das kann zu Rücken- und Nackenschmerzen sowie Durchblutungsstörungen in den Beinen führen.
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Augenbelastung: Der Blick bleibt lange auf den Bildschirm gerichtet, teils bei ungünstiger Beleuchtung (z. B. Blendung durch Fenster, zu dunkler Raum). Die Belastung besteht bei jeder Bildschirmarbeit. Sie wächst mit der Dauer. Die Konsequenzen reichen von Kopfschmerzen und trockenen Augen bis zu verschwommenem Sehen am Abend.
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Muskel-Skelett-Beschwerden durch Maus und Tastatur: Die wiederholte Nutzung von Maus und Tastatur in statischer Haltung belastet Hände und Arme (z. B. lange Kalkulationen, Rechnungserstellung). Die Belastung besteht bei jeder intensiven Bildschirmarbeit. Sie steigt bei fehlender Handballenauflage und ungünstiger Tischhöhe. Langfristig drohen Sehnenscheidenentzündungen an Handgelenk, Ellbogen oder Schulter sowie ein Karpaltunnelsyndrom.
Arbeiten in der Höhe und Absturz: die Hauptgefährdung im Dachdeckerhandwerk
Das Arbeiten in der Höhe gehört untrennbar zum Dachdeckerhandwerk, und der Absturz ist seine schwerste Gefährdung. Abstürze gehören nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft.
Nach den Informationen der BG BAU zu Absturzunfällen ereignen sich die häufigsten tödlichen Abstürze von Dächern, Glasdächern, Dachstühlen und der Dachhaut, und 50 % der tödlichen Absturzunfälle geschehen aus weniger als 5 m Höhe. Unfälle mit Leitern führen am häufigsten zu neuen Unfallrenten. Eine Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA zeigt zudem, dass von 717 ausgewerteten tödlichen Absturzunfällen nur in 170 Fällen eine vollständige und aktuelle Gefährdungsbeurteilung vorlag. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU beziehungsweise für alle von der BAuA ausgewerteten Branchen.)
Mehrere Faktoren erklären diese Häufung: Zugänge in der Höhe, die nicht gesichert sind, Gerüste und Leitern, die nicht nach Herstellerangaben aufgebaut wurden, rutschige oder nicht durchtrittsichere Flächen (z. B. Lichtplatten, alte Wellplatten) und ungünstige Witterung, allen voran Wind.
Nach der ASR A2.1 besteht eine Absturzgefährdung bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m. Auf Baustellen sind Absturzsicherungen grundsätzlich ab 2 m Absturzhöhe erforderlich; bis 3 m können sie auf Dächern mit bis zu 22,5 Grad Neigung und höchstens 50 m² Grundfläche entfallen, wenn fachlich qualifizierte und körperlich geeignete Beschäftigte arbeiten. Ergänzend gelten die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“, die TRBS 2121 zum Schutz vor Absturz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und die TRBS 2121 Teil 1 für Gerüste. Der Dachdeckerbetrieb, dessen Beschäftigte ein Gerüst benutzen, muss es vor der Benutzung auf offensichtliche Mängel prüfen, auch wenn ein anderer Betrieb es aufgestellt hat.
Unsere Maßnahmen folgen der Rangfolge nach § 4 ArbSchG: zuerst Arbeiten in der Höhe vermeiden, dann kollektiv sichern und erst zuletzt die persönliche Schutzausrüstung einsetzen.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Arbeiten in der Höhe verringern: So viele Arbeitsschritte wie möglich werden am Boden vorbereitet (z. B. Zuschnitt von Blechen, Vormontage von Rinnen und Anschlüssen). Das Material wird mit Bauaufzug oder Kran auf das Dach befördert.
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Kollektiven Absturzschutz vorsehen: Dachfanggerüst oder Seitenschutz an Traufe und Ortgang, Abdeckungen oder Umwehrungen an Dachöffnungen und Lichtplatten sowie Schutznetze unter der Dachfläche. Wenn möglich, wird das Gerüst vom Gerüstbauer übergeben und vor jeder Nutzung durch den Vorarbeiter geprüft.
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Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz einsetzen: Wo kollektiver Schutz nicht möglich ist, arbeiten die Beschäftigten mit Auffanggurt, Verbindungsmittel und geprüftem Anschlagpunkt nach der DGUV Regel 112-198. Für jeden Einsatz ist geplant, wie eine abgestürzte Person innerhalb kurzer Zeit gerettet wird (DGUV Regel 112-199).
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Wetter berücksichtigen: Bei starkem Wind, Glätte oder Gewitter werden die Arbeiten auf dem Dach unterbrochen. Die Entscheidung trifft der Vorarbeiter vor Ort, ohne Rückfrage beim Kunden.
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Gefahrenbereich absperren: Der Bereich unter der Arbeitsstelle wird abgesperrt und gekennzeichnet; Schutt wird über Schuttrutschen abgeleitet. Material wird nicht am Dachrand gelagert.
Für Investitionen in den Absturzschutz (z. B. Seitenschutzsysteme, Anschlageinrichtungen, Rettungsausrüstung) bietet die BG BAU ihren Mitgliedsbetrieben Arbeitsschutzprämien an.
Asbest bei Arbeiten an alten Dächern
Asbest ist im Dachdeckerhandwerk eine besonders häufige Gefährdung, weil zahlreiche Dächer mit asbesthaltigen Produkten gedeckt wurden. Beim Bearbeiten werden Fasern freigesetzt, die schwere Erkrankungen oft erst Jahrzehnte später auslösen.
Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU starben im Jahr 2025 291 Versicherte an den Folgen einer asbestbedingten Erkrankung; Asbest ist damit die häufigste Todesursache durch Berufskrankheiten am Bau. 2.304 Verdachtsanzeigen, das sind 10,4 % aller gemeldeten Berufskrankheiten, betrafen asbestbedingte Erkrankungen. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)
In Gebäuden, die vor dem Asbestverbot von 1993 errichtet wurden, muss auf dem Dach mit Asbest gerechnet werden, insbesondere in Wellplatten aus Asbestzement, in Kunstschiefer und Fassadenplatten, in Lüftungs- und Abgasrohren sowie in Brandschutzplatten. Am meisten Fasern werden beim Abnehmen, Brechen, Schneiden, Bohren und beim Reinigen mit dem Hochdruckreiniger freigesetzt. Die eingeatmeten Fasern können Pleuraplaques, Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliom verursachen.
Die novellierte Gefahrstoffverordnung und die TRGS 519 regeln, unter welchen Voraussetzungen Arbeiten an asbesthaltigen Materialien zulässig sind. Vor Beginn der Arbeiten muss geklärt sein, ob Asbest vorhanden ist. Tätigkeiten mit Asbest sind der Behörde und der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, und nach den Hinweisen der BAuA zur TRGS 519 sind die Grundkenntnisse Asbest der eingesetzten Beschäftigten bis zum 5. Dezember 2027 nachzuweisen. Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos werden nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU genehmigungspflichtig; der Nachweis ist ab dem 20. Dezember 2026 erforderlich. Praktische Hinweise gibt der Leitfaden „Asbest beim Bauen im Bestand“ der BG BAU.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Asbest vor Arbeitsbeginn erkunden: Vor dem Angebot wird beim Bauherrn nachgefragt, ob eine Erkundung vorliegt; verdächtige Materialien werden bis zur Klärung nicht bearbeitet. Arbeiten, für die dem Betrieb Anzeige, Genehmigung oder Qualifikation fehlen, werden an einen Fachbetrieb vergeben.
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Emissionsarm arbeiten: Asbestzementplatten werden unzerbrochen und angefeuchtet abgenommen, Befestigungen mit Handwerkzeug gelöst. Schnelllaufende Maschinen und Hochdruckreiniger werden auf solchen Dächern nicht eingesetzt.
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Schutzausrüstung und Hygiene: Die Beschäftigten tragen Atemschutz und Einweg-Schutzanzüge; nach den Arbeiten werden Hände und Gesicht gereinigt, und die verschmutzte Kleidung wird verpackt. Im Arbeitsbereich wird weder gegessen noch getrunken.
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Abfall sicher entsorgen: Asbesthaltiger Abfall wird staubdicht verpackt, gekennzeichnet und über einen zugelassenen Entsorger abgegeben.
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Vorsorge und Verzeichnis organisieren: Die betroffenen Beschäftigten erhalten die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), und der Betrieb führt ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV.
Psychische Belastungen im Dachdeckerhandwerk beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen sind. Auch ein kleiner Dachdeckerbetrieb muss sie beurteilen und dokumentieren.
Im Dachdeckerhandwerk entstehen psychische Belastungen vor allem durch die Arbeitsorganisation. Das Wetter bestimmt den Takt: Regentage verschieben die Planung, und in trockenen Phasen häufen sich Überstunden. Hinzu kommen die ständige Konzentration, die das Arbeiten in der Höhe verlangt, Konflikte mit Kunden und Anwohnern, Sturmschäden, die kurzfristige Einsätze erfordern, und die Verantwortung für ein offenes Dach über einem bewohnten Haus.
Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, auf die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften bei einer Kontrolle achten: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Beurteilt wird die Gestaltung der Arbeit, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Für die meisten Dachdeckerbetriebe genügt ein orientierendes Verfahren, etwa ein strukturiertes Gespräch im Team, dessen Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten wird.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Dachdeckerbetriebe als wirksam erwiesen:
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Wetterpuffer einplanen: Die Terminplanung enthält Ausweichtage für Regen und Sturm, und Kunden erhalten von Anfang an realistische Zeitfenster. So müssen verlorene Tage nicht durch lange Abende aufgeholt werden.
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Kundenkontakt beim Inhaber bündeln: Beschwerden, Nachträge und Rechnungsfragen werden vom Inhaber oder der Bauleitung geklärt, nicht von den Beschäftigten auf dem Dach. Die Beschäftigten wissen, dass sie ein Gespräch abbrechen dürfen, wenn sie bedroht werden.
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Pausen konsequent einhalten: Arbeiten in der Höhe erfordern volle Aufmerksamkeit; feste Pausen, besonders an heißen Tagen, beugen Ermüdungsfehlern vor. Getränke und ein schattiger Pausenplatz stehen bereit.
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Neue Beschäftigte begleiten: Neue Kolleginnen und Kollegen sowie Auszubildende arbeiten in den ersten Wochen nicht allein auf dem Dach, sondern mit einer erfahrenen Person. Ihre Fragen werden in kurzen Rückmeldungen am Ende des Tages beantwortet.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle
Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Diese Abstimmung ergänzt die eigene Gefährdungsbeurteilung, ersetzt sie aber nicht.
Auf dem Dach ist das der Normalfall: Zimmerer, Klempner, Solarteure, Schornsteinfeger und Gerüstbauer arbeiten in unmittelbarer Nähe oder nacheinander. DGUV Vorschrift 1 § 6 verpflichtet die Unternehmer, sich abzustimmen, damit sich ihre Beschäftigten nicht gegenseitig gefährden, und bei besonderen Gefahren eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Auf Baustellen gilt zusätzlich die Baustellenverordnung. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, bestellt der Bauherr nach § 3 BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Nach § 2 BaustellV ist die Baustelle der zuständigen Behörde vorab anzukündigen, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage überschreitet; bei besonders gefährlichen Arbeiten, zu denen Arbeiten mit Absturzgefahr aus großer Höhe gehören, ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Der Koordinator stellt außerdem eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen, die zum Beispiel festhält, wie das Dach später sicher gewartet werden kann.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kollektive Schutzmaßnahmen, die alle Beschäftigten gleichzeitig schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.
Beim Heben und Tragen nennt die Lastenhandhabungsverordnung keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA, die Gewicht, Haltung, Häufigkeit und Ausführungsbedingungen zusammen bewertet. Für provisorische elektrische Anlagen auf der Baustelle gibt die DGUV Information 203-006 den Rahmen vor.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Dachdeckerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Gerüste: Arbeits- und Schutzgerüste, die nach Herstellerangaben aufgebaut, vom Gerüstbauer übergeben und vor jeder Nutzung geprüft werden, einschließlich Dachfanggerüst an der Traufe.
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Seitenschutz und Abdeckungen: Seitenschutz an Traufe und Ortgang, Umwehrungen oder durchtrittsichere Abdeckungen an Dachöffnungen, Lichtkuppeln und Lichtplatten.
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Schutznetze: Auffangnetze möglichst dicht unter der Arbeitsfläche, wo Seitenschutz nicht ausreicht, etwa bei Hallendächern.
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Anschlageinrichtungen: Geprüfte Anschlagpunkte, Dachhaken und Seilsysteme, die ein sicheres Bewegen auf der Dachfläche ermöglichen.
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Absperrung und Materialtransport: Abgesperrter Gefahrenbereich am Boden, Schuttrutsche, Bauaufzug, Schrägaufzug oder Dachdeckerkran zur Verringerung des Tragens in der Höhe.
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Hitze- und Witterungsschutz: Schattenplätze, Trinkwasser und angepasste Arbeitszeiten nach dem Hitzeaktionsplan der BG BAU.
Lässt sich eine Gefährdung durch kollektive Maßnahmen nicht ausreichend verringern, wird persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Dachdeckerbetrieb die Kosten dafür nicht den Beschäftigten auferlegen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Ausrüstung den Gefährdungen entspricht, zur Person passt und instand gehalten wird, und die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Dachdeckerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Schutzhelm: Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 mit Kinnriemen, damit er bei einem Sturz nicht verloren geht.
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Sicherheitsschuhe: Rutschhemmende Sicherheitsschuhe oder -stiefel nach DIN EN ISO 20345, auf dem Dach mit flexibler, griffiger Sohle.
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Auffanggurt: Auffanggurt nach DIN EN 361 mit Verbindungsmittel und Höhensicherungsgerät für Arbeiten ohne kollektiven Schutz.
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Schutzhandschuhe: Handschuhe gegen mechanische Gefährdungen nach DIN EN 388, bei Brennerarbeiten hitzebeständige Handschuhe.
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Schutzbrille: Schutzbrille nach DIN EN 166 beim Schneiden, Schleifen und Nageln.
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Gehörschutz: Kapselgehörschutz oder Gehörschutzstöpsel nach DIN EN 352.
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Atemschutz: Partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 nach DIN EN 149 gegen Stäube und für zulässige Tätigkeiten mit Asbest, bei höherer Belastung Masken mit P3-Filter.
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Knieschutz: Knieschoner nach DIN EN 14404 für kniende Arbeiten auf der Dachfläche.
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Warn- und Wetterschutzkleidung: Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 in der Nähe von Verkehrswegen, dazu Kleidung gegen Kälte und Nässe sowie UV-Schutz (z. B. Nackenschutz, lange Kleidung, Sonnenschutzmittel).
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Der Arbeitgeber (hier der Inhaber des Dachdeckerbetriebs) muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich, und sie wird dokumentiert.
Leiharbeitnehmer werden vom entleihenden Dachdeckerbetrieb vor Arbeitsaufnahme unterwiesen, da sie die Baustelle und die Arbeitsmittel nicht kennen. Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren schützt, wie die Ausrüstung gegen Absturz, verlangt § 3 PSA-BV eine Unterweisung mit praktischen Übungen.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Dachdeckerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Erstunterweisung: Sicherheitseinweisung neuer Beschäftigter und Leiharbeitnehmer vor dem ersten Einsatz auf dem Dach.
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Absturzschutz: Übungen mit Auffanggurt, Anschlagpunkten und Rettungsausrüstung nach DGUV Regel 112-198 und DGUV Regel 112-199.
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Gerüste und Leitern: Prüfung vor der Benutzung und sicherer Gebrauch nach TRBS 2121 Teil 1; Auf-, Um- und Abbau nur durch fachkundige Personen.
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Hubarbeitsbühnen: Ausbildung und schriftliche Beauftragung der Beschäftigten, die Hubarbeitsbühnen bedienen.
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Asbest: Nachweis der Grundkenntnisse Asbest nach TRGS 519 für alle Beschäftigten, die an alten Dächern arbeiten, und Sachkunde für die verantwortliche Person.
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Heben und Tragen: Rückengerechtes Arbeiten und Nutzung der Transporthilfen.
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Elektrische Gefährdungen: Verhalten in der Nähe von Freileitungen und Umgang mit Baustromverteilern; bei Arbeiten nahe Freileitungen wird die Abschaltung beim Netzbetreiber beantragt.
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Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich; auf getrennten Baustellen empfiehlt sich eine Person je Kolonne.
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Firmenfahrzeuge: Einweisung in Beladung und Ladungssicherung; nach DGUV Vorschrift 70 werden die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine sachkundige Person geprüft.
Jeder Dachdeckerbetrieb mit Beschäftigten muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Für kleinere Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung vor, bei der sich der Unternehmer selbst qualifiziert; die Einzelheiten und die Seminare dazu bietet die BG BAU ihren Mitgliedsbetrieben an. Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver natürlicher UV-Strahlung sieht die ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge vor.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie wird aktualisiert, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Dachdeckerbetrieb ändern.
Anlässe sind insbesondere neue Tätigkeiten (z. B. Montage von Photovoltaikanlagen, Arbeiten an Asbestzementdächern, Gründächer), neue Arbeitsmittel (z. B. Dachdeckerkran, Hubarbeitsbühne, neues Anschlagsystem), neue Materialien, ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung und geänderte Vorschriften, wie zuletzt die Novellierung der Gefahrstoffverordnung. Hinzu kommt die Überprüfung der Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht greift, wird die Beurteilung angepasst.
Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen, etwa zu Beginn der Saison. Unser Dokument liegt als modifizierbare Excel-Datei vor, sodass Sie neue Situationen und Maßnahmen selbst ergänzen können. Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir im Beitrag Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Dachdeckerbetrieb die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.
Eine Gefährdungsbeurteilung, die nur Risiken auflistet, erfüllt diese Pflicht nicht. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden. Deshalb enthält unsere Excel-Datei eine eigene Seite mit den Schutzmaßnahmen: Jede Gefährdung erhält dort ihre Maßnahmen, eine verantwortliche Person, einen Umsetzungstermin und ein Feld für die Wirksamkeitskontrolle. So entsteht ein Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen, der von Jahr zu Jahr fortgeschrieben wird und bei einer Kontrolle zeigt, dass Sie Ihre Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten wahrnehmen.
In der Praxis bewährt sich eine kurze Rückschau nach jeder größeren Baustelle: War der Absturzschutz vor Arbeitsbeginn vollständig? Wurden Gurte und Anschlagpunkte tatsächlich genutzt? Wurde der Gefahrenbereich am Boden abgesperrt? Die Antworten fließen als Ergebnis der Überprüfung in die Dokumentation ein. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und im Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Dachdeckerbetrieb Pflicht?
Ja, sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen, unabhängig von Vertragsart und Arbeitszeit. Auch Auszubildende, Aushilfen und Leiharbeitnehmer zählen dazu.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Dachdeckerhandwerk?
Sie hält fest, welche Gefährdungen in Ihrem Betrieb auftreten, allen voran Absturz, herabfallende Gegenstände, Asbest und schwere Lasten, und plant die Maßnahmen, mit denen Sie Ihre Beschäftigten schützen. Gleichzeitig bildet sie die Grundlage für Unterweisungen und arbeitsmedizinische Vorsorge.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Dachdecker?
Eine leere Vorlage erhalten Sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format oder als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format. Eine vollständig ausgefüllte Fassung mit 38 Gefährdungssituationen ist unsere Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die BG BAU bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Dachdeckerbetrieb?
Sie legen Arbeitsplätze fest, ermitteln die Gefährdungen je Arbeitsplatz, bewerten jede Gefährdung und legen Schutzmaßnahmen mit Fristen fest. Anschließend wird die Wirksamkeit überprüft. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Inhaber oder Geschäftsführer des Dachdeckerbetriebs. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten lassen oder ein bereits ausgefülltes Dokument verwenden, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten müssen über die Ergebnisse, die sie betreffen, informiert werden. Einsicht haben außerdem der Betriebsrat, sofern vorhanden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BG BAU.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell verfügbar sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden; frühere Fassungen sollten aufbewahrt werden. Für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B, zu denen Asbest gehört, gilt nach § 10a GefStoffV eine Aufbewahrung von mindestens 40 Jahren nach Ende der Exposition.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Dachdeckerbetriebe,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede der 38 Gefährdungssituationen wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird automatisch einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben. Beispiele weiterer Branchen finden Sie unter Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.
Laden Sie jetzt unsere Gefährdungsbeurteilung für Dachdecker herunter und ergänzen Sie sie bei Bedarf in wenigen Minuten.
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