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Gefährdungsbeurteilung Tankstelle
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 29 Oktober 2026

Die Arbeit an einer Tankstelle vereint Gefährdungen, die in dieser Kombination selten anzutreffen sind: Kraftstoffe mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Bestandteilen, ein Tankbereich, der ständig von Fahrzeugen befahren wird, und Kraftstoffdämpfe, die explosionsfähige Atmosphären bilden können. Ottokraftstoffe dürfen nach der Norm DIN EN 228 bis zu 1 Volumenprozent Benzol enthalten, einen Stoff, der laut der Praxishilfe des IFA zu Benzol als krebserzeugend der Kategorie 1A (H350) eingestuft ist. Hinzu kommen Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle auf Böden, die durch Kraftstoff, Öl oder Nässe glatt geworden sind. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV gingen 164.912 meldepflichtige Arbeitsunfälle auf Ausgleiten, Stolpern, Umknicken oder Hinfallen zurück, das sind 24,1 % aller betrieblichen Arbeitsunfälle. Für den Einzelhandel, zu dem auch die Tankstellen zählen, weist dieselbe Statistik 17,6 meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollzeitäquivalente aus. (Zahlen für alle Branchen beziehungsweise für den gesamten Einzelhandel.)

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Angesichts dieser Bandbreite ist die Gefährdungsbeurteilung das Instrument, mit dem der Tankstellenbetreiber die Gefährdungen erfasst, sie von der schwersten bis zur geringsten ordnet und die Schutzmaßnahmen auslöst, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten seiner Beschäftigten verringern.

 

Dieser Leitfaden erläutert, ab wann eine Tankstelle eine Gefährdungsbeurteilung braucht und wie sie aufgebaut wird: die Arbeitsplätze, die Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen. Dazu stellen wir die Entscheidungen vor, die wir selbst für unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen, die Sie hier herunterladen können, getroffen haben.

Ab wann braucht eine Tankstelle eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald eine Tankstelle mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende) — ist der Tankstellenbetreiber nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Gerade an Tankstellen, an denen häufig Aushilfen und Minijobber in Früh-, Spät- und Nachtschichten arbeiten, gilt die Pflicht ab der ersten beschäftigten Person. Nur wer seine Tankstelle vollständig allein betreibt, ohne eine einzige beschäftigte Person, fällt nicht unter § 5 Abs. 1 ArbSchG.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Tankstellenbetreiber), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für eine Tankstelle kommt eine Besonderheit hinzu: Weil dort explosionsfähige Atmosphären entstehen können, sind die Explosionsgefährdungen nach § 6 Abs. 9 GefStoffV in einem Explosionsschutzdokument gesondert auszuweisen. Die Gefährdungsbeurteilung kompakt Tankstellen der BGHW weist darauf hin, dass diese Pflicht unabhängig von der Zahl der Beschäftigten besteht und dass das Dokument vor Aufnahme der Tätigkeit vorliegen muss. Die Tankstelle selbst ist zudem eine erlaubnisbedürftige Anlage nach § 18 BetrSichV, deren Sicherheit regelmäßig durch externe Prüfstellen (z. B. zugelassene Überwachungsstellen) kontrolliert wird.

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Auch wenn die Erstellung einem externen Dienstleister übertragen wird, bleibt der Tankstellenbetreiber für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Betreibt er die Station als Pächter einer Mineralölgesellschaft, ändert das nichts an seinen Pflichten gegenüber den eigenen Beschäftigten. Die Abstimmung mit der Gesellschaft und mit den Fremdfirmen, die auf dem Gelände tätig werden, regelt § 8 ArbSchG.

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Für die Umsetzung gilt eine klare Normenhierarchie. Das Arbeitsschutzgesetz wird durch Verordnungen konkretisiert (z. B. Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung), diese wiederum durch die Technischen Regeln (TRGS, TRBS, ASR): Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnungen zu erfüllen. Daneben stehen die DGUV Vorschriften, die für die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft verbindlich sind, sowie die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben. Für Tankstellen ist die TRBS 3151 / TRGS 751 die zentrale Technische Regel.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Die größere Gefahr liegt jedoch an anderer Stelle. Erkrankt ein Beschäftigter an einer Berufskrankheit (z. B. einer Erkrankung des blutbildenden Systems durch langjährige Benzolexposition) oder verletzt er sich schwer, und hat der Tankstellenbetreiber grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für eine Tankstelle existenzbedrohend sein.

 

Kontrolliert wird von zwei Seiten: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes und von der zuständigen Berufsgenossenschaft, für Tankstellen die BGHW (Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik), deren Aufsichtspersonen eigene Besichtigungen durchführen. Seit 2026 müssen die Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jedes Jahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung.

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit einer Tankstelle in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen haben wir die Tätigkeit in fünf Arbeitsplätze gegliedert, und zwar nach Arbeitsbereich statt nach einzelner Tätigkeit. Das vermeidet Wiederholungen und erlaubt eine genauere Analyse. Insgesamt umfasst die Beurteilung 24 Gefährdungssituationen, vom Tankbereich bis zum Shop.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Im Tankbereich der Tankstelle

Dieser Arbeitsplatz umfasst das Kerngeschäft der Tankstelle (z. B. Kunden empfangen, Fahrzeuge betanken oder beim Tanken helfen, die Befüllung der Lagerbehälter aus dem Tankwagen begleiten, den Tankbereich überwachen).

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Es ist der Arbeitsplatz mit den meisten Gefährdungen und mit den potenziell schwersten Folgen.

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  • Hautkontakt mit Kraftstoffen und Einatmen von Dämpfen: Beim Betanken, beim Reinigen der Zapfpistolen oder beim Aufnehmen verschütteter Mengen kommt die Haut mit Kohlenwasserstoffen in Berührung, und Kraftstoffdämpfe werden eingeatmet. Die Belastung steigt, wenn ohne Handschuhe gearbeitet wird oder Kraftstoff überläuft (z. B. bei einer abgebrochenen Zapfung). Mögliche Folgen sind kurzfristig Hautreizungen, Rötungen und Kopfschmerzen, langfristig können die krebserzeugenden Bestandteile Krebserkrankungen verursachen. Diese typische Gefährdung behandeln wir weiter unten ausführlich.

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  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Der Boden im Tankbereich wird regelmäßig durch Diesel, Benzin, Wasser oder Motoröl verschmutzt (z. B. Tropfverluste an den Zapfsäulen). Die Rutschgefahr erhöht sich bei Regen, Schnee oder Glatteis. Daraus können Prellungen, Verstauchungen (z. B. des Sprunggelenks) oder Platzwunden entstehen.

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  • Angefahren werden: Die Beschäftigten bewegen sich zwischen Fahrzeugen, die auf dem Gelände rangieren, und Tankwagen, die zur Befüllung anfahren. Die Gefährdung nimmt bei schlechter Sicht zu (z. B. Nacht, Nebel, Regen) und wenn Fahrzeuge rückwärts fahren oder zu schnell auf das Gelände einfahren. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Quetschungen bis zu schweren oder tödlichen Verletzungen.

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  • Brand und Explosion: Beim Betanken und vor allem bei der Befüllung der Lagerbehälter werden Kraftstoffdämpfe frei, die mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden. Ein Funke oder eine heiße Oberfläche (z. B. ein Motor, der beim Tanken nicht abgestellt wurde) kann sie entzünden. In der Folge drohen schwere Verbrennungen und Verletzungen durch die Druckwelle. Auch diese Gefährdung behandeln wir in einem eigenen Abschnitt.

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  • Arbeit im Freien: Der Tankbereich ist überdacht, aber nicht geschlossen. Die Beschäftigten sind im Herbst und Winter der Kälte, im Frühjahr und Sommer der Hitze und das ganze Jahr über Nässe und Wind ausgesetzt. Ermüdung, Auskühlung und Erkältungskrankheiten sind die häufigsten Auswirkungen, hinzu kommt ein spürbares Unbehagen bei der Arbeit.

Kundenkontakt

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehung zu den Kunden (z. B. begrüßen, kassieren, Warteschlangen steuern, Reklamationen bearbeiten).

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  • Verbale Aggressionen: Eine lange Warteschlange, eine abgelehnte Zahlung oder ein Streit über den bezahlten Preis kann in eine Auseinandersetzung münden. Wiederholen sich diese Spannungen, belasten sie die Stimmung und hinterlassen nicht selten psychische Spuren (z. B. Stress, Angst, Erschöpfung, Schlafstörungen).

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  • Körperliche Übergriffe: Seltener schlägt ein verbaler Streit in Gewalt um (z. B. Stoßen, Schlagen). Neben möglichen Verletzungen sind dauerhafte psychische Folgen zu befürchten (z. B. Angst am Arbeitsplatz, Schlaflosigkeit).

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  • Hohe Arbeitsdichte: Der ständige Kundenstrom, das gleichzeitige Kassieren und Beobachten des Tankbereichs sowie der Umgang mit unzufriedenen Kunden halten den Stresspegel hoch. Auf Dauer kann daraus Arbeitsmüdigkeit entstehen und in ungünstigen Fällen ein Erschöpfungszustand bis hin zum Burn-out.

Verkauf an der Kasse

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeit im Shop (z. B. Kasse führen, kassieren, Waren einräumen, Bargeld verwalten).

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  • Raubüberfall: Eine Tankstelle hat Bargeld in der Kasse und ist häufig bis spät abends oder rund um die Uhr geöffnet. Sie ist daher ein typisches Ziel von Überfällen. Neben dem Verletzungsrisiko löst ein bewaffneter Überfall häufig einen anhaltenden psychischen Schock aus (z. B. eine posttraumatische Belastungsstörung).

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  • Heben und Tragen beim Einräumen: Wareneingang und Einräumen des Shops (z. B. Getränkekisten, Lebensmittel, Autozubehör) erfordern das Heben und Tragen von Kartons, die den Rücken belasten. Die Belastung steigt, wenn schwere Gebinde weit oben gelagert werden oder lange Wege zurückzulegen sind. Es drohen Rückenschmerzen und Bandscheibenschäden.

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  • Langes Stehen: Stundenlanges Stehen hinter der Kasse bei wenig Bewegung begünstigt Rückenschmerzen, schwere Beine (z. B. Krampfadern) und Kreislaufbeschwerden.

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  • Kassen- und Bildschirmarbeit: Die lange Arbeit an Kassensystem und Computer ermüdet die Augen und beansprucht die Handgelenke. Die daraus resultierenden Beschwerden sind Augenbeschwerden und Erkrankungen wie das Karpaltunnelsyndrom.

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  • Nachtarbeit und wechselnde Arbeitszeiten: Viele Tankstellen öffnen früh, schließen spät oder sind durchgehend geöffnet. Nachtarbeit und wechselnde Schichten stören den Schlafrhythmus. Langfristig sind chronische Müdigkeit, Schlafstörungen sowie Magen-Darm- und Herz-Kreislauf-Beschwerden möglich.

Reinigung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Reinigung von Shop, Sanitärräumen, Tankbereich und Einrichtungen (z. B. Zapfsäulen, Waschanlage).

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  • Reinigungsmittel: Reinigungs- und Entfettungsmittel reizen bei Hautkontakt die Haut und beim Einatmen die Atemwege. Die Exposition erhöht sich, wenn ohne Handschuhe gearbeitet oder nicht gelüftet wird. Hautekzeme und Reizungen der Atemwege können die Folge sein.

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  • Ausrutschen auf nassen Böden: Beim Reinigen werden die Böden im Shop wie im Tankbereich nass, was das Ausrutschen, den Verlust des Gleichgewichts und Stürze begünstigt. Die Verletzungen reichen von Prellungen bis zu Knochenbrüchen.

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  • Tragen von Reinigungsgeräten und Kanistern: Das Bewegen von Kanistern mit Reinigungsmitteln und von Geräten (z. B. Hochdruckreiniger) beansprucht Rücken und Gelenke. Lendenwirbelbeschwerden sind die typische Folge.

Arbeitsumgebung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die von den Räumen, den Anlagen und den allgemeinen Umgebungsbedingungen ausgehen (z. B. Lärm, Raumklima, elektrische Anlagen).

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  • Lärm: Fahrzeugverkehr, Kompressoren und, falls vorhanden, die Waschanlage erzeugen einen ständigen Geräuschpegel. Er ermüdet, mindert die Aufmerksamkeit und erhöht damit die Wahrscheinlichkeit, sich durch andere Gefährdungen zu verletzen.

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  • Raumklima und Temperaturwechsel: Der Wechsel zwischen dem kalten oder heißen Tankbereich und dem beheizten oder klimatisierten Shop belastet den Organismus. Infektanfälligkeit und Erkältungen sind mögliche Auswirkungen. Die Mindestanforderungen an die Raumtemperatur im Shop beschreibt die ASR A3.5.

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  • Elektrischer Strom: Elektrische Anlagen und Geräte können bei Mängeln einen elektrischen Schlag verursachen (z. B. defekter Fehlerstrom-Schutzschalter, beschädigtes Kabel mit freiliegenden Leitern). Die Folgen reichen von Verbrennungen über Herzrhythmusstörungen bis zum tödlichen Stromunfall.

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  • Brand und Explosion: Die Lagerung von Kraftstoffen in unterirdischen Behältern und die Kraftstoffdämpfe bergen ein erhebliches Brand- und Explosionsrisiko für das gesamte Gelände, einschließlich des Shops. Diese Gefährdung wird im folgenden Abschnitt ausführlich behandelt.

Kraftstoffe und Kraftstoffdämpfe: die wichtigsten Gefahrstoffe an der Tankstelle.

An der Tankstelle geht die größte stoffliche Gefährdung von den Kraftstoffen selbst aus: Ottokraftstoff und Diesel sind Gemische aus Kohlenwasserstoffen, von denen mehrere Bestandteile als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft sind.

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Die Beschäftigten sind auf zwei Wegen exponiert. Zum einen über die Haut: beim Betanken, beim Reinigen der Zapfpistolen oder bei einem Überlauf im Tankbereich. Kraftstoffe entfetten die Haut und können Hautschäden und Ekzeme verursachen. Dieselkraftstoff ist zudem als vermutlich krebserzeugend (Kategorie 2, H351) eingestuft. Wie die Gefährdung durch Hautkontakt zu ermitteln und zu beurteilen ist, beschreibt die TRGS 401.

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Zum anderen über die Atemwege: Die Dämpfe von Ottokraftstoff enthalten Benzol, dessen krebserzeugende Wirkung bereits erwähnt wurde und das außerdem als keimzellmutagen (Kategorie 1B, H340) eingestuft ist. Für Benzol legt die TRGS 910 eine Akzeptanzkonzentration von 0,2 mg/m³ und eine Toleranzkonzentration von 1,9 mg/m³ fest. Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol sind als Berufskrankheit Nr. 1318 anerkannt, wie die Praxishilfe des IFA zu Benzol festhält. Am höchsten ist die Exposition gegenüber Kraftstoffdämpfen typischerweise bei der Befüllung der Lagerbehälter aus dem Tankwagen.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen aufgenommen haben, stützt sich auf drei Säulen, die in dieser Reihenfolge umzusetzen sind:

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  1. Dämpfe an der Quelle erfassen und Hautkontakt vermeiden: Die Zapfsäulen werden mit Gasrückführung betrieben, wie sie die 21. BImSchV für Ottokraftstoff vorschreibt, und die Lagerbehälter werden nur mit angeschlossener Gaspendelleitung befüllt. Wenn möglich, kommen Zapfpistolen mit zuverlässiger Abschaltautomatik zum Einsatz, damit kein Kraftstoff überläuft. Direkter Hautkontakt mit Kraftstoffen wird vermieden.

  2. Gefahrstoffe ordnungsgemäß lagern und organisieren: Lagerorte werden belüftet, Produkte bleiben in ihren geschlossenen und gekennzeichneten Originalbehältern, größere Mengen stehen auf Auffangwannen, und für alle Produkte liegen die Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten vor. Auf dieser Grundlage erstellt der Tankstellenbetreiber die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach § 6 GefStoffV und die zugehörigen Betriebsanweisungen.

  3. Beschäftigte schützen und arbeitsmedizinisch begleiten: Geeignete Chemikalienschutzhandschuhe und Schutzbrillen werden bereitgestellt, und ein Hautschutzplan hängt aus. Je nach Ergebnis der Beurteilung ist arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten. Ergibt die Beurteilung eine Gesundheitsgefährdung durch krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B, führt der Tankstellenbetreiber ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV.

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Dämpfe an der Quelle zu erfassen und die Luft am Arbeitsplatz zu erneuern, ist stets wirksamer als das Tragen von Atemschutz. Diese Rangfolge ergibt sich aus § 4 Nr. 5 ArbSchG, nach dem individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig sind. Als Grundlage für die Unterweisung des Teams eignet sich die Gefährdungsbeurteilung kompakt Tankstellen der BGHW, die die typischen Gefahrstoffe einer Tankstelle von den Kraftstoffen bis zur Waschchemie auflistet.

Brand- und Explosionsgefährdung an der Tankstelle.

Eine Tankstelle lagert und handhabt leicht entzündbare Kraftstoffe: Ihre Dämpfe bilden mit Luft explosionsfähige Atmosphären, die sich am kleinsten Funken oder an einer heißen Oberfläche entzünden können.

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Damit es zu einer Explosion kommt, müssen drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: ein brennbarer Stoff (die Kraftstoffdämpfe), Sauerstoff (aus der Luft) und eine Zündquelle (z. B. Funke, offene Flamme, heiße Oberfläche, elektrostatische Entladung). Wird eine dieser Bedingungen ausgeschlossen, kann keine Zündung stattfinden. An der Tankstelle ist die Befüllung der Lagerbehälter in der Regel der Vorgang mit dem höchsten Risiko, gefolgt von der Abgabe an der Zapfsäule. Als häufige Ursachen nennt die BGHW-Information „Tankstellen – Öffentliche Tankstellen“ unter anderem fehlenden oder beschädigten Anfahrschutz an Zapfsäulen und Flüssiggastanks, überschrittene Prüffristen und Wartungsintervalle sowie defekte Erdungen, Grenzwertgeber oder Not-Aus-Taster.

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Der Tankstellenbetreiber muss die Bereiche, in denen sich eine explosionsfähige Atmosphäre bilden kann, nach Anhang I Nummer 1.7 der Gefahrstoffverordnung in Zonen einteilen und diese Analyse im Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV festhalten. Dieses Dokument ergänzt die Gefährdungsbeurteilung und ist bei jeder wesentlichen Änderung zu überarbeiten. Wie Anlagen und Betrieb einer Tankstelle konkret zu gestalten sind, von der Befüllung aus dem Straßentankwagen bis zur betriebstäglichen Kontrolle, beschreibt die TRBS 3151 / TRGS 751.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen aufgenommen haben, stützt sich auf drei Säulen, die in dieser Reihenfolge umzusetzen sind:

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  1. Explosionsfähige Atmosphäre verhindern: Lagerbehälter, Leitungen und Zapfpistolen werden dicht gehalten, Kraftstoffdämpfe über Gasrückführung und Gaspendelung erfasst, und verschüttete Kraftstoffe werden nach den Vorgaben der TRBS 3151 / TRGS 751 täglich aufgenommen. Wenn möglich, werden Bodenabläufe und Rinnen dabei gleich mitkontrolliert. Explosionsgefährdete Bereiche bleiben frei von Abfallbehältern und brennbaren Materialien.

  2. Zündquellen beseitigen: In den Zonen werden nur Geräte verwendet, die für explosionsgefährdete Bereiche gekennzeichnet sind (Ex-Kennzeichnung). Das Rauchverbot wird durchgesetzt und das Betanken bei laufendem Motor untersagt. Vor jeder Befüllung aus dem Tankwagen wird der Potentialausgleich hergestellt, um elektrostatische Entladungen zu verhindern. Funkenerzeugende Arbeiten (z. B. Schweißen, Trennschleifen) finden nur nach schriftlicher Freigabe statt, in der alle Gefährdungen vorab berücksichtigt wurden.

  3. Auf einen Brand vorbereitet sein: Geeignete Feuerlöscher stehen nach ASR A2.2 in ausreichender Zahl, gut sichtbar und schnell erreichbar bereit, der Not-Aus-Schalter ist allen Beschäftigten bekannt, und funktionierende Alarmierungsmittel (z. B. Telefon) sind vorhanden. Das Verhalten im Brandfall und die Räumung des Geländes werden regelmäßig geübt.

Psychische Belastungen an der Tankstelle beurteilen.

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die der Tankstellenbetreiber beurteilen muss.

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An der Tankstelle haben sie mehrere Quellen: das Risiko eines Überfalls, Nacht- und Wochenendarbeit, Zeiten, in denen eine Person allein im Shop steht, sowie Konflikte mit Kunden. Das Überfallrisiko ist dabei kein theoretisches: Die BGHW verweist in einer Pressemitteilung zur Überfallprävention auf 579 polizeilich erfasste Raubüberfälle auf Tankstellen im Jahr 2020.

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Mit der DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“ fallen auch Verkaufsstellen wie Tankstellen in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift. Sie verlangt einen Notfallplan, Maßnahmen zur Betreuung betroffener Beschäftigter und die unverzügliche Meldung jedes Überfalls an die Berufsgenossenschaft. Methodisch hilft die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, die Belastungsfaktoren systematisch zu erfassen (z. B. Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung), etwa über Beobachtungen, kurze Befragungen oder moderierte Gespräche im Team.

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Vier Maßnahmen haben sich an Tankstellen bewährt, um psychische Belastungen zu senken:

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  1. Überfallprävention organisieren: Der Bargeldbestand in der Kasse wird regelmäßig abgeschöpft und dies sichtbar gemacht, ein Zeitverschlusstresor wird genutzt, die bargeldlose Zahlung gefördert und nachts über einen Nachtschalter verkauft. Konkrete Gestaltungshinweise enthält die DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“. Das Verhalten bei einem Überfall wird halbjährlich unterwiesen.

  2. Betroffene nach einem Überfall betreuen: Der Notfallplan legt fest, wer nach einem Überfall die Erstbetreuung übernimmt und wie die Beschäftigten Zugang zu den Unterstützungsangeboten der BGHW erhalten. Wenn möglich, wird eine Person zur psychologischen Erstbetreuung ausgebildet. Die Standards dafür beschreibt die DGUV Information 206-017.

  3. Nachtarbeit gestalten: Schichtpläne werden vorwärts rotierend und mit ausreichenden Ruhezeiten geplant, und Alleinarbeit in der Nacht wird so weit wie möglich vermieden. Nachtarbeitnehmer haben nach § 6 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen.

  4. Konflikte mit Kunden entschärfen: Die Beschäftigten werden in Deeskalation unterwiesen, für Reklamationen gelten klare Regeln, und bei schwierigen Kunden erhalten sie Rückendeckung (z. B. telefonische Erreichbarkeit der Tankstellenleitung). Jeder Vorfall wird kurz besprochen, damit niemand mit der Situation allein bleibt.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an der Tankstelle.

An einer Tankstelle sind regelmäßig Beschäftigte anderer Arbeitgeber tätig (z. B. Tankwagenfahrer, Lieferanten, Wartungs- und Prüffirmen, Reinigungsdienste), was nach § 8 ArbSchG eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen erfordert.

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Die BGHW-Information „Tankstellen – Öffentliche Tankstellen“ nennt das Fehlverhalten nicht unterwiesener Fremdpersonen ausdrücklich als Gefährdung. Der Tankstellenbetreiber vergewissert sich deshalb, dass Fremdfirmen über die Gefährdungen auf dem Gelände, die Lage der explosionsgefährdeten Bereiche und das Verhalten im Notfall informiert sind, wie es auch DGUV Vorschrift 1 § 6 vorsieht. Bei Instandhaltungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen werden Zuständigkeiten, Freigaben und Aufsicht vor Beginn schriftlich festgelegt.

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Betreibt der Tankstellenbetreiber die Anlage für eine Mineralölgesellschaft, wird außerdem geklärt, wer für die Prüfung und Instandhaltung der technischen Anlagen zuständig ist (z. B. Zapfsäulen, Lagerbehälter, Gasrückführung) und wer die Prüfberichte aufbewahrt.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung an der Tankstelle.

Im Arbeitsschutz wird zuerst die Gefährdung an der Quelle beseitigt, dann werden kollektive Schutzmaßnahmen getroffen und erst danach persönliche Schutzausrüstungen eingesetzt, und zwar immer in dieser Reihenfolge, wie § 4 Nr. 5 ArbSchG vorgibt.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Tankstelle unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Gasrückführung bei der Betankung und Gaspendelung bei der Befüllung der Lagerbehälter, ergänzt durch eine gute Belüftung der betroffenen Bereiche.

  • Elektrische Betriebsmittel mit Ex-Kennzeichnung im Tankbereich und in der Nähe der Lagerbehälter, regelmäßig geprüft nach DGUV Vorschrift 3.

  • Getrennte Wege für Fußgänger und Fahrzeuge, eine klare Verkehrsführung (z. B. Fahrtrichtungspfeile), eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf dem gesamten Gelände nach den Grundsätzen der ASR A1.8 sowie ein wirksamer Anfahrschutz an Zapfsäulen und Flüssiggastanks (z. B. Poller).

  • Rutschhemmende, sauber gehaltene Bodenbeläge im Shop nach ASR A1.5 und eine ausreichende Beleuchtung des Tankbereichs bei Nacht.

  • Feuerlöscher, die für Kraftstoffbrände geeignet sind, in ausreichender Zahl und schnell erreichbar, sowie funktionierende Not-Aus-Einrichtungen und Alarmierungsmittel (z. B. Telefon).

  • Im Kassenbereich eine Überfallmeldeanlage, eine Videoüberwachung und ein Zeitverschlusstresor.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Tankstelle unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Chemikalienschutzhandschuhe für den Umgang mit Kraftstoffen und Reinigungsmitteln (DIN EN ISO 374) und Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen beim Wareneingang (DIN EN 388).

  • Sicherheitsschuhe mit rutschhemmender Sohle gegen das Ausrutschen auf verschmutzten Böden (DIN EN ISO 20345, S3).

  • Warnkleidung, um sich im Tankbereich sicher zwischen den Fahrzeugen zu bewegen (DIN EN ISO 20471).

  • Antistatische Arbeitskleidung für den Aufenthalt in explosionsgefährdeten Bereichen, insbesondere bei der Befüllung der Lagerbehälter (DIN EN 1149-5).

  • Schutzbrillen gegen Spritzer von Kraftstoff oder Reinigungsmitteln (DIN EN 166).

  • Wärmende und wetterfeste Kleidung für die Arbeit im Freien bei schlechtem Wetter.

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Der Tankstellenbetreiber stellt diese Ausrüstungen nach § 2 PSA-BV bereit und sorgt für ihre Instandhaltung. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten einer Tankstelle.

Die Unterweisung ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, ebenso wie die kollektiven Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG unterweist der Tankstellenbetreiber seine Beschäftigten bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, nach DGUV Vorschrift 1 § 4 mindestens einmal jährlich. Die TRBS 3151 / TRGS 751 verlangt für Tankstellen eine Unterweisung vor der ersten Tätigkeit und danach mindestens jährlich anhand von Betriebsanweisungen.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Tankstelle unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Die Unterweisung zu Gefahrstoffen: Kennzeichnung und Piktogramme lesen, Sicherheitsdatenblätter verstehen (z. B. die Angaben zu Erste-Hilfe-Maßnahmen nach dem Einatmen oder Verschlucken) und die Schutzmaßnahmen gegen krebserzeugende Stoffe kennen.

  • Die Unterweisung zum Explosionsschutz und zur Befüllung der Lagerbehälter: Potentialausgleich am Tankwagen, striktes Verbot von Zündquellen (z. B. Feuerzeug, Zigarette), Verhalten bei unmittelbarer Gefahr (Räumung).

  • Die Brandschutzunterweisung mit praktischer Übung am Feuerlöscher sowie die Ausbildung von Brandschutzhelfern nach ASR A2.2.

  • Die Unterweisung zum rückengerechten Heben und Tragen beim Wareneingang und beim Einräumen, gestützt auf die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA im Sinne der Lastenhandhabungsverordnung.

  • Die Unterweisung zum Umgang mit schwierigen Kunden und zum Verhalten bei einem Überfall.3

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Hinzu kommen die Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Beschäftigten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer zur Verfügung stehen. Gerade bei Schichtbetrieb lohnt es sich, mehrere Beschäftigte ausbilden zu lassen, damit in jeder Schicht jemand Erste Hilfe leisten kann.

Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Beschäftigten dokumentiert, damit sie bei einer Kontrolle durch die Arbeitsschutzbehörde oder die BGHW nachgewiesen werden kann.

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Schließlich bestellt jede Tankstelle nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Für kleine Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 alternative Betreuungsformen vor, etwa das Unternehmermodell, bei dem sich der Tankstellenbetreiber selbst schulen lässt und externe Unterstützung bedarfsorientiert in Anspruch nimmt.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung einer Tankstelle aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung ist kein Dokument, das einmal erstellt und dann abgelegt wird: Sie wird überprüft und fortgeschrieben, sobald sich die Arbeitsbedingungen an der Tankstelle ändern.

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§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Tankstellenbetreiber, die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

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Eine Aktualisierung ist insbesondere in folgenden Situationen angebracht:

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  • Bei einer neuen Tätigkeit oder Einrichtung (z. B. Inbetriebnahme einer Waschanlage, Eröffnung eines Bistros, Errichtung von Ladesäulen für Elektrofahrzeuge in der Nähe der Zapfsäulen).

  • Nach einem Arbeitsunfall, einem Beinahe-Unfall oder einem Überfall.

  • Bei neuen Erkenntnissen über eine Gefährdung oder bei geänderten Vorschriften (z. B. eine neue Fassung einer Technischen Regel).

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Für Ladesäulen in der Nähe der Betankungsanlage enthält die TRBS 3151 / TRGS 751 einen eigenen Anhang zu Einrichtungen der Elektromobilität. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt für die Überprüfung keine feste Frist vor. Die Gefährdungsbeurteilung kompakt Tankstellen der BGHW empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung sowie eine Überprüfung nach wesentlichen Änderungen, Unfällen und Beinahe-Unfällen; in der Praxis hat sich ein jährlicher Rhythmus bewährt.

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Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen im Excel-Format vorliegt, sind diese Aktualisierungen schnell erledigt. Das vollständige Vorgehen beschreibt unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Eine Gefährdungsbeurteilung entfaltet ihren Wert erst, wenn die darin festgelegten Schutzmaßnahmen an der Tankstelle tatsächlich umgesetzt werden. Die Planung dieser Maßnahmen ist dafür ein besonders wirksames Werkzeug.

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§ 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, auch das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren. Der Nachweis endet also nicht bei der Bewertung der Gefährdungen: Er umfasst auch die Frage, was bis wann umgesetzt wurde und ob es gewirkt hat.

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Bei Einfache Gefährdungsbeurteilung sind wir überzeugt, dass ein Zeitplan den Schritt vom Papier in die Praxis erleichtert. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Für jede Schutzmaßnahme lassen sich ein Termin, eine verantwortliche Person und der Stand der Umsetzung eintragen. Kontrolliert die Arbeitsschutzbehörde oder die BGHW Ihre Tankstelle, belegt dieser Plan, dass der Arbeitsschutz im Betrieb tatsächlich umgesetzt wird. Unsere Seiten Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen diese Punkte.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen.

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst und bewertet und die Schutzmaßnahmen festlegt. Sie bildet die Grundlage des gesamten Arbeitsschutzes im Betrieb.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Tankstelle Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person und unabhängig von der Vertragsart, nach § 5 Abs. 1 ArbSchG. Für eine Tankstelle kommt das Explosionsschutzdokument nach § 6 Abs. 9 GefStoffV hinzu. Nur wer die Tankstelle ganz ohne Beschäftigte betreibt, ist von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung nicht erfasst.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung an einer Tankstelle?

Sie erfasst die Gefährdungen der Tankstelle (z. B. Kraftstoffe, Explosion, Stürze, Überfälle, Fahrzeugverkehr), bewertet ihre Schwere und dient als Grundlage, um die Schutzmaßnahmen zu planen.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Tankstelle?

Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen im Excel-Format. Allgemeine Vorlagen stehen außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format zur Verfügung.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG ein Bußgeld verhängen, das bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung deutlich höher ausfällt. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Tankstellenbetreiber grob fahrlässig gehandelt, kann die BGHW nach § 110 SGB VII ihre Leistungen von ihm zurückfordern.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Tankstelle?

In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern, die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes ermitteln, jedes Risiko bewerten und schließlich die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unsere Bewertungsmethode beruht auf Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K); der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Die Verantwortung liegt beim Tankstellenbetreiber. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, wenn er über die nötige Fachkunde verfügt, oder fachkundige Personen hinzuziehen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt). Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm. Im Excel-Format lässt sich unsere Gefährdungsbeurteilung jederzeit ändern, ohne bei null anzufangen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörde und der BGHW. Sie muss deshalb im Betrieb jederzeit leicht zugänglich sein, auf Papier oder digital.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine Aufbewahrungsfrist ist nicht festgelegt. Die Gefährdungsbeurteilung muss so lange verfügbar und aktuell sein, wie die beurteilte Situation besteht, und es ist sinnvoll, frühere Fassungen aufzubewahren. Für krebserzeugende Stoffe wie Benzol gilt eine Sonderregel: Ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV ist mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen herunterladen.

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Tankstellen,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S), Kontrolle (K), Risikowert = A × E × S × K, Risikostufe 1 bis 4),

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Tankstellen herunterladen

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