Gefährdungsbeurteilung Hotelgewerbe
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 20. Oktober 2026
Hotels empfangen ihre Gäste rund um die Uhr, vom kleinen Familienbetrieb bis zum großen Stadthotel. Zugleich gehört das Hotelgewerbe zu den Branchen, in denen die Beschäftigten vielfältigen körperlichen Belastungen ausgesetzt sind. Die typischsten Gefährdungen betreffen den Muskel-Skelett-Apparat. Das Zimmerpersonal reiht Zwangshaltungen aneinander (z. B. gebeugter Rücken beim Beziehen der Betten, erhobene Arme beim Abstauben), während die Beschäftigten an der Rezeption schwere Gepäckstücke tragen und viele Stunden stehen. Muskel-Skelett-Belastungen sind jedoch nicht die einzigen Gefährdungen in den Hotelberufen. Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle auf nassen Böden zählen ebenso zu den häufigsten Unfallarten der Branche wie Abstürze, wenn Beschäftigte mit ungeeigneten Hilfsmitteln (z. B. Stuhl, Tisch) hoch gelegene Bereiche erreichen wollen. Hinzu kommen der Umgang mit Reinigungsmitteln, wechselnde Arbeitszeiten und die Nachtarbeit, die der Empfang der Gäste mit sich bringt.
Zu den unmittelbaren Folgen (z. B. Sturz, akuter Rückenschmerz) kommen also Spätfolgen wie Muskel-Skelett-Erkrankungen, Schlafstörungen oder Erschöpfung, die sich über die Jahre entwickeln. Angesichts dieser Vielzahl von Belastungen ist die Gefährdungsbeurteilung das Instrument, mit dem Ihr Hotel diese Gefährdungen erfasst, sie von der schwersten bis zur geringsten ordnet und anschließend die Schutzmaßnahmen auslöst, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb verringern.
Nach den Geschäftszahlen 2025 der BGN waren in der Branche Gaststätten und Beherbergung im Jahr 2025 rund 194.000 Unternehmen mit knapp 1,16 Millionen Vollarbeitern versichert. Für diese Branche verzeichnete die BGN im selben Jahr 30.329 meldepflichtige Unfälle, was 21,5 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter entspricht, sowie 325 neue Unfallrenten, also Fälle mit bleibenden gesundheitlichen Folgen. (Zahlen für die gesamte Branche Gaststätten und Beherbergung, Hotels eingeschlossen.)
Dieser Leitfaden erläutert, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für jedes Hotel Pflicht ist und wie sie aufgebaut wird. Er stützt sich auf die Entscheidungen, die wir selbst für unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe getroffen haben: die Arbeitsplätze, die Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen. Führen Sie ein Hotel mit Restaurant, können Sie diesen Leitfaden mit unserem Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung für Restaurants und unserer Gefährdungsbeurteilung für das Hotel- und Gaststättengewerbe ergänzen.
Ab wann braucht ein Hotel eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Hotel mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende) — ist der Hotelier nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur wer sein Haus tatsächlich allein und ohne Beschäftigte führt, ist von dieser Pflicht nicht betroffen.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Hotelier), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Der Hotelier kann die Erstellung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässigen und fachkundigen Personen übertragen, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm: Er allein steht für den Inhalt der Gefährdungsbeurteilung ein. Fehlt im eigenen Haus die nötige Fachkunde, ist es daher sinnvoll, sich bei der Erstellung von einer fachkundigen Person begleiten zu lassen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 9 ArbStättV, § 22 BetrSichV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Das größte Risiko für einen Hotelier liegt jedoch an anderer Stelle: Stürzt eine Zimmerreinigungskraft schwer von einem Stuhl oder ein Rezeptionist auf einer Treppe, und hat der Hotelier grob fahrlässig gehandelt (z. B. weil keine Gefährdungsbeurteilung vorlag und damit keine Schutzmaßnahmen festgelegt waren), kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Hotelbetrieb existenzbedrohend sein.
Kontrolliert wird die Gefährdungsbeurteilung von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von den Aufsichtspersonen der BGN, die eigene, für ihre Mitgliedsbetriebe verbindliche Unfallverhütungsvorschriften durchsetzen. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der in ihrem Gebiet ansässigen Betriebe besichtigen.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss das Hotel in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe haben wir fünf Arbeitsplätze mit insgesamt 34 Gefährdungssituationen festgelegt: den Empfang der Gäste, das Aufräumen und Reinigen der Zimmer, das Bleichen von Bettwäsche und Handtüchern, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsräume.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Empfang der Gäste
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Empfang der Gäste, die An- und Abreisen sowie den Umgang mit dem Gepäck der Hotelgäste (z. B. Koffer, Reisetaschen, Sportausrüstung).
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Manuelle Handhabung von Lasten (Gepäck): Die Beschäftigten an der Rezeption tragen das Gepäck bis zu den Zimmern, darunter Koffer, die 25 kg und mehr wiegen können (z. B. bei Langzeitgästen, Reisegruppen). Die Belastung entsteht beim Anheben, Tragen und Absetzen über teils lange Wege. Sie erhöht sich, wenn Treppen zu bewältigen sind (z. B. kein Aufzug, Zimmer im Altbau). Mögliche Folgen sind Überlastungen von Rücken und Schultern. Diese Gefährdung wird im weiteren Verlauf des Leitfadens ausführlich behandelt.
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Statische Körperhaltungen und langes Stehen: Am Empfangstresen stehen oder sitzen die Beschäftigten über viele Stunden mit wenig Bewegung (z. B. Check-in-Spitzen am Nachmittag, lange Schichten ohne Sitzgelegenheit). Die Belastung ist bei jeder längeren Schicht gegeben. Sie erhöht sich, wenn der Tresen nicht höhenverstellbar ist (Arbeit in ungünstiger Haltung). Daraus können Rückenschmerzen, schwere Beine (z. B. Krampfadern) und weitere Durchblutungsstörungen entstehen.
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Wechselnde Arbeitszeiten und Nachtarbeit: Die Rezeption ist über weite Zeiträume besetzt (z. B. nachts, an Wochenenden, an Feiertagen). Diese Arbeitszeiten bringen den Schlafrhythmus durcheinander und verstärken die Müdigkeit. Die Belastung erhöht sich bei kurzfristigen Dienstplanänderungen (z. B. Krankheitsvertretung). In der Folge drohen Schlafstörungen, chronische Erschöpfung und psychische Belastungen, die im Abschnitt zu den psychischen Belastungen vertieft werden.
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Übergriffe und respektloses Verhalten: Der Umgang mit unzufriedenen Gästen, nachts teilweise allein, führt zu Spannungen, möglichen verbalen Angriffen (z. B. Beleidigungen, Drohungen) und in glücklicherweise selteneren Fällen zu körperlichen Übergriffen. Die Gefährdung ist bei jeder Beschwerde und jedem Konflikt am Tresen gegeben. Sie erhöht sich, wenn Gäste alkoholisiert sind oder die Nachtschicht allein besetzt ist (keine schnelle Unterstützung). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Stress, Angst und Schlaflosigkeit bis hin zu dauerhafter Erschöpfung (z. B. Burn-out).
Aufräumen und Reinigen der Zimmer
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeit des Zimmerpersonals (z. B. Betten beziehen, Zimmer und Bäder reinigen, Zimmer für die nächsten Gäste herrichten).
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Zwangshaltungen: Gebeugter Rücken beim Beziehen der Betten, gestreckte oder erhobene Arme beim Abstauben, verdrehter Oberkörper, um schwer zugängliche Stellen zu erreichen (z. B. unter dem Bett, hinter der Toilette): Diese Haltungen wiederholen sich in jedem Zimmer. Sie belasten den Körper umso stärker, je schwerer die Matratzen und je niedriger die Betten sind (z. B. Boxspringbetten, Zustellbetten). Langfristig können Verschleiß und Schäden an Rücken, Schultern und Gelenken auftreten. Dieser Gefährdung ist ein eigener Abschnitt gewidmet.
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Lastenhandhabung und repetitive Bewegungen: Den Reinigungswagen schieben, Reinigungsmittel und Geräte tragen (z. B. Staubsauger, Wäschesäcke) und Zimmer in hohem Tempo nacheinander reinigen belastet den Bewegungsapparat. Die Belastung ist bei jeder Schicht gegeben. Sie erhöht sich, wenn die Zimmervorgabe pro Schicht hoch ist (enger Zeitrahmen je Zimmer). Dies kann zu Rückenbeschwerden (z. B. Lumbago) und Muskel-Skelett-Erkrankungen führen.
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Reinigungsmittel: Die in Zimmern und Bädern eingesetzten Reiniger und Desinfektionsmittel (z. B. Sanitärreiniger, Kalklöser, Desinfektionssprays) setzen Haut und Atemwege reizenden Stoffen aus. Die Exposition ist beim Dosieren, Sprühen und Wischen gegeben. Sie erhöht sich bei Feuchtarbeit über längere Zeit und in kleinen, schlecht belüfteten Bädern. Die Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen regelt § 6 GefStoffV; für Feuchtarbeit und Hautkontakt ist zusätzlich die TRGS 401 maßgeblich. Typische Folgen sind Hautreizungen, Kontaktekzeme und Reizungen der Atemwege.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Die Böden in Zimmern und Bädern können rutschig sein. Die Gefährdung ist vor allem gegeben, wenn sie nass sind oder von Gästen mit rutschigen Substanzen verschmutzt wurden (z. B. verschüttete Getränke, Kosmetika, Badeöl). Es drohen Prellungen, Verstauchungen und Knochenbrüche.
Bleichen von Bettwäsche und Handtüchern
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeit in der Wäscherei und der Lingerie (z. B. Waschen, Trocknen, Bügeln und Mangeln der Wäsche).
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Handhabung der Wäsche: Wäschesäcke tragen und Maschinen beladen belastet Rücken und Schultern stark. Die Säcke sind schon trocken schwer und werden in nassem Zustand noch deutlich schwerer (z. B. beim Umladen von der Waschmaschine in den Trockner). Begünstigt werden dadurch Rückenbeschwerden und Überlastungen der Schultergelenke.
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Warmes und feuchtes Raumklima: Die Abwärme der Maschinen und der Dampf beim Bügeln machen das Raumklima thermisch belastend. Die Belastung erhöht sich in den Sommermonaten und in schlecht belüfteten Räumen (z. B. Wäscherei im Untergeschoss). Die Hitze verstärkt die Müdigkeit, senkt die Aufmerksamkeit und erhöht so das Risiko, sich durch andere Gefährdungen zu verletzen. Die Folgen können Kreislaufbeschwerden und Unfälle durch nachlassende Konzentration sein.
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Verbrennungen: Beim Bügeln und Mangeln besteht Kontakt mit heißen Flächen und Dampf (z. B. Bügeleisen, Bügelpresse, Mangel). Die Gefährdung erhöht sich bei Zeitdruck und beim Beseitigen von Störungen an laufenden Maschinen. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Verbrennungen und Verbrühungen, vor allem an Händen und Unterarmen.
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Wäschereimittel: Waschmittel und Fleckentferner können Haut und Atemwege reizen (z. B. beim Dosieren von Waschpulver, beim Vorbehandeln von Flecken). Die Exposition erhöht sich, wenn Mittel von Hand umgefüllt werden. Hautreizungen und Atemwegsbeschwerden sind die Folge, wenn der Kontakt häufig oder ungeschützt erfolgt.
Arbeitsumgebung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die sich aus den Arbeitsbedingungen und der Arbeitsorganisation im Hotel ergeben (z. B. Dienstpläne, Saisonbetrieb, Alleinarbeit).
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Ungünstige Arbeitszeiten und Alleinarbeit: Saisonarbeit, Nachtarbeit und das in vielen Häusern übliche Alleinarbeiten (z. B. Nachtportier, Frühdienst in der Wäscherei) stören den Schlaf und halten die Müdigkeit aufrecht. Die Gefährdung erhöht sich, wenn kein Notrufmittel vorhanden ist (Hilfe nur schwer erreichbar). Das Risiko, dass ein Unfall oder ein gesundheitlicher Notfall zu spät bemerkt wird, steigt.
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Brandgefahr: Ein Hotel beherbergt seine Gäste auch nachts: Bettwaren, elektrische Geräte und schlafende Gäste machen die Brandgefahr besonders bedeutsam. Die Gefährdung erhöht sich bei verstellten Fluchtwegen (z. B. abgestellte Reinigungswagen, Lagergut im Treppenhaus). Bei einem Brand sind schwere Verbrennungen und Rauchgasvergiftungen möglich, die im schlimmsten Fall tödlich enden.
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Elektrische Gefährdung: Im Hotel sind zahlreiche elektrische Anlagen und Betriebsmittel im Einsatz (z. B. Bügeleisen, Reinigungsgeräte, Haartrockner in den Bädern, Verlängerungskabel). Die Gefährdung erhöht sich bei defekten Anlagen, insbesondere bei fehlenden oder defekten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (z. B. RCD mit 30 mA), oder bei beschädigten Kabeln. Eine Körperdurchströmung kann unkontrollierte Muskelkontraktionen, Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen auslösen; ein Stromschlag kann tödlich sein.
Arbeitsräume
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die von der baulichen Infrastruktur des Hotels ausgehen (z. B. Verkehrswege, Treppen, Lagerräume).
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Böden, die bei Regen durch die von Gästen hereingetragene Nässe rutschig werden, sowie Höhenunterschiede und Treppen setzen das gesamte Personal Stolper- und Rutschgefahren aus. Die Gefährdung erhöht sich bei schlechter Beleuchtung und beschädigten Belägen (z. B. lose Teppichkanten, gesprungene Fliesen). Prellungen, Bänderverletzungen und Brüche zählen zu den typischen Verletzungen.
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Absturz: Hoch gelegene Bereiche (z. B. Schrankoberseiten, Regale, Leuchten) werden häufig erreicht, indem Beschäftigte auf dafür ungeeignetes Mobiliar steigen (z. B. Stuhl, Tisch). Die Gefährdung erhöht sich, wenn keine geeigneten Tritte in Reichweite sind (Improvisieren aus Zeitnot). Stürze aus der Höhe können schwere Verletzungen nach sich ziehen. Dieser Gefährdung ist ein eigener Abschnitt gewidmet.
Muskel-Skelett-Belastungen, die wichtigsten Gefährdungen im Hotelgewerbe
Zwischen den Körperhaltungen, die das Zimmerpersonal beim Aufräumen und Reinigen einnehmen muss, und dem Tragen von Gepäck beim Empfang der Gäste zählen Muskel-Skelett-Belastungen zu den charakteristischsten Gefährdungen der Hotelberufe.
Zwei Situationen kommen zusammen. Einerseits arbeitet das Zimmerpersonal den ganzen Tag mit gebeugtem Rücken und erhobenen Armen, um Betten zu beziehen, Böden zu saugen und Staub zu wischen, und schiebt dabei den Reinigungswagen in einem vorgegebenen Tempo. Andererseits tragen die Beschäftigten an der Rezeption teils schweres Gepäck und stehen häufig viele Stunden am Stück. Kurzfristig verursachen diese Belastungen Muskel- und Gelenkschmerzen, langfristig Muskel-Skelett-Erkrankungen (z. B. Lumbalgien, Sehnenerkrankungen der Schulter, Epicondylitis am Ellenbogen, Karpaltunnelsyndrom am Handgelenk). Ein hohes Arbeitstempo, Kälte und nicht ergonomische Arbeitsmittel verstärken diese Beschwerden in vielen Fällen.
Nach dem Jahrbuch Prävention 2024/2025 der BGN war die manuelle Handhabung von Gegenständen im Jahr 2023 mit 16 % der meldepflichtigen Arbeitsunfälle die zweithäufigste Unfallart. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGN.)
Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA, die Lastgewicht, Körperhaltung, Häufigkeit und Ausführungsbedingungen gemeinsam bewertet und damit auch das Beziehen schwerer Betten oder das Tragen von Koffern über Treppen erfasst.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Mechanisieren und ausstatten: Reinigungswagen mit leichtgängigen Rollen, ergonomische Arbeitsmittel (z. B. höhenverstellbare, um 180 Grad abklappbare Stiele) und Transporthilfen an der Rezeption (z. B. Gepäckwagen, Sackkarren) bereitstellen. Wenn möglich, Betten mit leicht verschiebbaren Gestellen oder Bettheber wählen. Die Transporthilfen stehen dort, wo das Gepäck ankommt.
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Arbeit organisieren: Ausreichend Personal je nach Saison und Arbeitsaufkommen einplanen, damit das Arbeitstempo angemessen bleibt (z. B. Zimmervorgaben an Zimmergröße und Belegung anpassen). Tätigkeiten und Haltungen abwechseln, damit unterschiedliche Körperpartien beansprucht werden, und Aufgaben zwischen Kolleginnen und Kollegen rotieren, um die individuelle Belastung zu senken. Echte Pausen einhalten, in denen Muskeln und Gelenke entlastet werden.
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Unterweisen und begleiten: Die Beschäftigten im rückengerechten Arbeiten unterweisen (z. B. Heben und Tragen, Arbeitshaltungen beim Beziehen der Betten). Die arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten, die nach der ArbMedVV bei wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen vorgesehen ist, mit besonderem Augenmerk auf Rücken, Schultern und Handgelenke.
Schon die Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel (z. B. Reinigungswagen mit Rollen, ergonomische Reinigungsgeräte, Transporthilfen) verringert einen großen Teil der körperlichen Belastungen. Neben dem geringeren Risiko arbeiten die Teams effizienter, und der Betrieb verzeichnet weniger Ausfalltage durch Arbeitsunfälle und Erkrankungen.
Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle und Abstürze im Hotelgewerbe verhindern
Nasse oder rutschige Böden, Treppen und der Zugang zu hoch gelegenen Bereichen beim Reinigen oder Aufräumen machen Stürze zu einer der häufigsten Unfallursachen im Hotelgewerbe.
Nach dem Jahrbuch Prävention 2024/2025 der BGN waren Stolper-, Rutsch- und Sturzunfälle im Jahr 2023 mit 34 % der meldepflichtigen Arbeitsunfälle die häufigste Unfallart. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGN.)
Stolper- und Rutschunfälle entstehen vor allem auf rutschigen Böden (z. B. nasser Badezimmerboden, Zimmerboden mit verschütteten fetthaltigen Produkten) und auf unebenen Flächen, die das Personal regelmäßig benutzt (z. B. Treppen). Abstürze ereignen sich meist, wenn Beschäftigte einen hoch gelegenen Bereich erreichen müssen (z. B. Schrank, Regal) und dafür mangels Alternative auf ungeeignetes Mobiliar steigen (z. B. Stuhl, Tisch im Zimmer).
Die Folgen reichen von einer einfachen Verstauchung über Knochenbrüche bis hin zu Schädel-Hirn-Verletzungen bei einem Absturz oder einem Sturz rückwärts auf einer Treppe.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Absturzgefahr so weit wie möglich ausschließen: Tritte und Stehleitern bereitstellen, die für Arbeiten in der Höhe ausgelegt sind (z. B. nach DIN EN 131), und ihre Benutzung verbindlich vorschreiben; als Arbeitsmittel unterliegen sie den Anforderungen nach § 3 BetrSichV und der DGUV Information 208-016. Wenn möglich, die Zimmer so einrichten, dass die meisten Gegenstände (Leuchten ausgenommen) in Griffhöhe erreichbar sind. Die Benutzung von Stühlen, Tischen oder anderem Mobiliar als Aufstiegshilfe ist ausnahmslos untersagt.
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Böden und Verkehrswege sichern: Frisch gereinigte Zimmer und Böden kennzeichnen (z. B. Warnaufsteller), damit andere Beschäftigte nicht stürzen, und ein Reinigungsablauf festlegen, der von Gästen verschmutzte, rutschige Stellen zuerst erfasst. Wenn möglich, rutschhemmende Bodenbeläge nach ASR A1.5 wählen. Treppen erhalten Handläufe und eine gute Beleuchtung, wie es die ASR A1.8 für Verkehrswege vorsieht.
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Instand halten und organisieren: Verkehrswege im Hotel freihalten und in gutem Zustand halten (z. B. gesprungene Fliesen oder lose Teppichkanten umgehend ersetzen). Das Personal mit Schuhen mit rutschhemmender Sohle ausstatten, die den Knöchel möglichst gut stützen.
Die ASI 9.50 der BGN „Vermeidung von Sturzgefahren“ ordnet die Ursachen von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen drei Bereichen zu: technischen Mängeln (z. B. Treppen ohne Handlauf, unzureichende Beleuchtung), organisatorischen Mängeln (z. B. fehlende Kennzeichnung frisch gereinigter Flächen) und personenbezogenen Faktoren (z. B. ungeeignetes Schuhwerk). Wer zuerst die technischen und organisatorischen Ursachen beseitigt, senkt die Zahl der Stürze im Haus spürbar.
Psychische Belastungen im Hotelgewerbe beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG muss der Arbeitgeber (hier der Hotelier) auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen.
Im Hotel treffen mehrere Belastungsfaktoren zusammen: Nachtarbeit und wechselnde Schichten an der Rezeption, Alleinarbeit, der Umgang mit Beschwerden und aggressiven Gästen, Zeitdruck bei der Zimmerreinigung und saisonale Spitzen, in denen Personal knapp wird. Die Beurteilungshilfe „Psychische Gefährdungen im Betrieb Gastgewerbe“ der BGN gliedert die Beurteilung nach Arbeitsbereichen, darunter Empfang und Verwaltung sowie Housekeeping, und fragt unter anderem nach emotionalen Anforderungen durch Gäste, nach der Arbeitszeitgestaltung, nach dem Arbeitsablauf und nach der Unterstützung durch Kollegen und Vorgesetzte. Woran die Aufsichtsbehörden die Beurteilung messen, beschreibt die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“.
Für die Nachtarbeit an der Rezeption gilt zusätzlich § 6 ArbZG: Die Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen, und die Beschäftigten haben das Recht, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis als wirksam erwiesen, um psychische Belastungen im Hotel zu verringern:
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Dienstpläne vorausschauend planen: Dienstpläne frühzeitig bekannt geben, ungünstige Dienste (z. B. Nächte, Wochenenden, Feiertage) gerecht verteilen und feste Ruhetage einhalten. Kurzfristiges Einspringen bleibt die Ausnahme.
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Klare Regeln für Beschwerden und aggressive Gäste festlegen: Ein Vorgehen für Konfliktsituationen festlegen (z. B. Ansprechperson, Hinzuziehen der Leitung, Hausverbot). Wenn möglich, nach jedem schweren Vorfall eine Nachbesprechung mit den betroffenen Beschäftigten führen. Die Beschäftigten wissen, dass die Leitung sie in solchen Situationen unterstützt.
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Alleinarbeit absichern: Allein arbeitende Beschäftigte mit einem Notrufmittel ausstatten (z. B. Mobiltelefon mit Notrufnummern, Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139). Wenn möglich, die Nachtschicht so organisieren, dass eine zweite Person in Rufbereitschaft ist. Der Ablauf eines Notrufs ist allen Beschäftigten bekannt.
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Realistische Zimmervorgaben festlegen: Die Zahl der Zimmer pro Schicht an Zimmerart, Belegung und Abreise- oder Bleibezimmer anpassen und das Zimmerpersonal an der Festlegung beteiligen. Die Vorgabe wird überprüft, sobald sich die Belegung deutlich ändert.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung im Hotelgewerbe
Schutzmaßnahmen setzen zuerst an der Gefahrenquelle an: Kollektive Schutzmaßnahmen kommen vor den persönlichen Schutzausrüstungen, die nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig sind.
Für die Auswahl der Maßnahmen gilt eine feste Rangfolge der Regelwerke. Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten fest. Verordnungen konkretisieren sie (z. B. Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung). Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben, wie die Anforderungen erfüllt werden können: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der BGN sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, die DGUV Regeln und Informationen geben den Stand der Technik wieder.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Hotel unverzichtbar erscheinen, sind:
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Ergonomische Arbeitsmittel (z. B. Reinigungswagen, Geräte mit langem, abklappbarem Stiel, Gepäckwagen oder Sackkarren), um Kraftaufwand und belastende Haltungen zu verringern.
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Tritte und Stehleitern, die für Arbeiten in der Höhe ausgelegt sind, um hoch gelegene Bereiche (z. B. Schränke, Regale, Leuchten) zu erreichen, ohne auf das Mobiliar der Zimmer zu steigen.
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Die Kennzeichnung frisch gereinigter Böden und Zimmer, rutschhemmende Bodenbeläge, wo es möglich ist, sowie Handläufe und eine gute Beleuchtung in den Treppenhäusern.
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Reinigungsmittel, die so wenig gefährlich wie möglich sind (z. B. ohne krebserzeugende oder giftige Inhaltsstoffe), gebrauchsfertig oder mit Dosiersystemen ohne Hautkontakt, und das konsequente Lüften der Räume, in denen sie eingesetzt werden.
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Eine ausreichende Lüftung oder Abluft in der Wäscherei, damit das Raumklima den Anforderungen der ASR A3.5 entspricht.
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Die regelmäßige Prüfung der elektrischen Anlagen und ortsveränderlichen Geräte nach § 14 BetrSichV und DGUV Vorschrift 3.
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Feuerlöscher in ausreichender Zahl nach ASR A2.2, freie Fluchtwege und ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3.
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Eine Organisation, die Nachtarbeit und Alleinarbeit an der Rezeption so weit wie möglich begrenzt, sowie ein Mittel, um bei einem Zwischenfall Hilfe zu rufen (z. B. Mobiltelefon, Personen-Notsignal-Anlage).
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Hotel unverzichtbar erscheinen, sind:
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Chemikalienschutzhandschuhe für den Umgang mit allen Reinigungs- und Desinfektionsmitteln (z. B. nach DIN EN ISO 374).
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Berufsschuhe mit rutschhemmender Sohle für nasse, rutschige oder frisch gereinigte Böden (z. B. nach DIN EN ISO 20347).
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Hitzeschutzhandschuhe für die Arbeit an heißen Maschinen (z. B. Bügeleisen, Bügelpresse, Mangel), etwa nach DIN EN 407.
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Eine Schutzbrille (z. B. nach DIN EN 166), wenn beim Ansetzen oder Anwenden der Mittel Spritzer in die Augen gelangen können (z. B. beim Reinigen von Deckenleuchten).
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Geeignete Arbeitskleidung für Zimmerpersonal und Wäscherei, die möglichst die Unterarme bedeckt und regelmäßig gewaschen wird.
Der Arbeitgeber (hier der Hotelier) stellt diese Ausrüstungen nach § 2 PSA-BV bereit und sorgt für ihre Instandhaltung und ihren Ersatz; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Hotelgewerbe
Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG muss der Hotelier die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und nach DGUV Vorschrift 1 § 4 mindestens einmal jährlich.
Informieren, sensibilisieren und unterweisen ist damit eine Schutzmaßnahme wie die Bereitstellung kollektiver und persönlicher Schutzmaßnahmen. Für das Hotelgewerbe empfehlen wir vorrangig folgende Inhalte.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Hotel unverzichtbar erscheinen, sind:
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Rückengerechtes Arbeiten für das Zimmerpersonal und die Beschäftigten an der Rezeption an erster Stelle (z. B. Heben und Tragen, Arbeitshaltungen beim Beziehen der Betten), um Muskel-Skelett-Erkrankungen vorzubeugen.
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Die Sturzprävention: die konsequente Benutzung von Tritt und Stehleiter, nie des Zimmermobiliars, und die Anwendung des Reinigungsablaufs, mit dem rutschige Stellen erkannt werden, bevor es zum Sturz kommt.
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Den Umgang mit Gefahrstoffen: die Kennzeichnung der Produkte lesen (insbesondere die GHS-Piktogramme, z. B. GHS08 für Gesundheitsgefahr), das Sicherheitsdatenblatt nutzen und die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV kennen, einschließlich der Notrufnummern bei einer Vergiftung.
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Den Brandschutz: die Fluchtwege und den Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 kennen und wissen, wie bei einem Brandalarm zu handeln ist. Eine ausreichende Zahl von Beschäftigten wird als Brandschutzhelfer ausgebildet; nach ASR A2.2 reicht in der Regel ein Anteil von 5 % der Beschäftigten. Sie kennen die Feuerlöscherarten (z. B. Wasser, Schaum, Pulver, CO₂), ihre Einsatzbereiche und ihre Handhabung.
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Den Umgang mit Konflikten und Gewalt: wie man auf eine aufgebrachte Person reagiert und mit welchen Techniken sich Konflikte entschärfen lassen, bevor sie eskalieren.
Hinzu kommt die Ausbildung von Ersthelfern: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss der Hotelier eine nach der Zahl der anwesenden Versicherten gestaffelte Mindestzahl von Ersthelfern zur Verfügung stellen, die bei einem Unfall Erste Hilfe leisten und den Notruf absetzen.
Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 bestellt jeder Hotelier eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Für kleinere Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 die alternative bedarfsorientierte Betreuung vor (Unternehmermodell): Der Hotelier nimmt selbst an Informations- und Motivationsmaßnahmen der BGN teil und holt externe Fachleute hinzu, wenn ein konkreter Anlass besteht.
Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Beschäftigten dokumentiert. Diese Nachweise bewahrt der Hotelier auf, damit er sie bei einer Kontrolle vorlegen kann.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung für das Hotel aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung gilt nicht für die gesamte Lebensdauer des Betriebs. Sie wird fortgeschrieben, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Hotel ändern.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Hotelier, die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz dafür nicht vor; in der Praxis hat sich eine Überprüfung mindestens einmal jährlich bewährt.
In folgenden Fällen sollte das Hotel seine Gefährdungsbeurteilung aktualisieren:
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Bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. neues Reinigungsmittel, neue Wäschereimaschine, neue Leistungen wie ein Wellnessbereich).
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Bei baulichen Veränderungen oder neuen Arbeitsplätzen (z. B. Renovierung einer Etage, Umbau der Rezeption).
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Nach einem Arbeitsunfall, einem Beinaheunfall oder dem Auftreten einer Berufskrankheit, sobald dem Hotelier eine neue Information zu einem bisher nicht erfassten Risiko vorliegt.
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Wenn neue Vorschriften oder neue Erkenntnisse zu einer Gefährdung vorliegen, oder wenn die Wirksamkeitskontrolle zeigt, dass eine Maßnahme nicht ausreicht.
Da unsere Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe im Excel-Format vorliegt und frei bearbeitet werden kann, nehmen diese Aktualisierungen nur wenige Minuten in Anspruch. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erläutert das Vorgehen im Detail.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur dann nützlich, wenn sie konkrete Schutzmaßnahmen vor Ort auslöst. Ein Zeitplan ist dafür ein unverzichtbares Werkzeug.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Hotelier, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren. Zur Dokumentation gehören damit die Bewertung der Gefährdungen, die Umsetzung der Maßnahmen und ihre Kontrolle.
Bei Einfache Gefährdungsbeurteilung sind wir überzeugt, dass ein Zeitplan den Schritt in die Umsetzung erleichtert. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jeder Schutzmaßnahme wird ein Zeitraum für ihre Einführung oder ihre Verstärkung zugeordnet.
Bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder die BGN belegt dieser Maßnahmenplan, dass Ihr Hotel systematisch vorgeht und der Hotelier seine Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten wahrnimmt. Unsere Seiten zur Methode der Gefährdungsbeurteilung und zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen diese Vorgehensweise.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst und bewertet (§ 5 Abs. 1 ArbSchG, § 6 Abs. 1 ArbSchG). Sie bildet die Grundlage für die Schutzmaßnahmen und ihren Zeitplan.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Hotel Pflicht?
Ja, ab der ersten beschäftigten Person und unabhängig von der Vertragsart, auch bei Saisonkräften und Aushilfen. Nur wer das Hotel tatsächlich allein und ohne Beschäftigte führt, ist nicht betroffen.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Hotelgewerbe?
Sie erfasst die Gefährdungen der Hotelberufe (z. B. Muskel-Skelett-Belastungen, Stürze, Reinigungsmittel, Nachtarbeit, Brand), bewertet ihre Schwere und dient als Grundlage, um die Schutzmaßnahmen zu planen.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung im Hotelgewerbe?
Ja. Eine kostenlose leere Vorlage steht im Excel-Format und im PDF-Format zum Download bereit. Wer die Arbeit nicht von Grund auf beginnen möchte, findet unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe mit fünf Arbeitsplätzen und 34 Gefährdungssituationen.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 9 ArbStättV, § 22 BetrSichV) droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit liegt nach § 26 ArbSchG eine Straftat vor. Nach einem schweren Unfall kann die BGN bei grober Fahrlässigkeit zudem nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Hotel?
In vier Schritten: den Betrieb in Arbeitsplätze gliedern (z. B. Empfang, Zimmer, Wäscherei), die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes erfassen, jede Gefährdung bewerten und anschließend die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unsere Methode bewertet jede Gefährdung nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K); der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4. Die Einzelheiten finden Sie auf unserer Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, hier der Hotelier. Er kann die Erstellung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässigen und fachkundigen Personen übertragen und wird dabei von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinem Betriebsarzt unterstützt, die er nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellt hat.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, der Betriebsrat, sofern einer besteht, die Gewerbeaufsicht, die Aufsichtspersonen der BGN, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt keine allgemeine Aufbewahrungsfrist vor. Die Gefährdungsbeurteilung muss so lange verfügbar und aktuell sein, wie die beurteilte Situation besteht. Es ist üblich und empfehlenswert, die aufeinanderfolgenden Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Gefährdungen und Maßnahmen nachweisen zu können. Ob auf Papier oder digital, sie bleibt im Hotel leicht zugänglich.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Vorlage für die Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und im PDF-Format zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für das Hotelgewerbe,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten, Exposition, Schwere, Kontrolle),
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
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Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für das Hotelgewerbe herunterladen
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