Gefährdungsbeurteilung Metallbauer
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 01. Oktober 2026
Metall ist ein schwerer, scharfkantiger Werkstoff, der bei seiner Bearbeitung Hitze und Funken erzeugt. Geländer, Tore, Treppen, Glasdächer, Türzargen: Jedes Bauteil, das ein Metallbauer herstellt, durchläuft zunächst Werkzeugmaschinen mit hoher Schneidkraft, wird anschließend geschweißt und schließlich beim Kunden montiert. Metallbauer vereinen damit die Gefährdungen einer Fertigungswerkstatt mit denen der Baustelle: Schnittverletzungen bis hin zu Amputationen, Metallsplitter und Funkenflug (z. B. ins Gesicht oder auf die Hände), Schweißrauche, starker Maschinenlärm, das Handhaben schwerer Bauteile, Arbeiten in der Höhe bei der Montage und einiges mehr.
Eine Gefährdung dieses Berufs verdient besondere Aufmerksamkeit, weil sie vielen Fachleuten kaum bewusst ist. Wie aus einer Pressemitteilung des Leibniz-Instituts BIPS hervorgeht, stufte die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) Schweißrauche seit 1989 als „möglicherweise“ krebserzeugend ein (Gruppe 2B). Im März 2017 hat eine Expertengruppe der IARC diese Einstufung verschärft: Schweißrauche gelten seither als krebserzeugend für den Menschen (Gruppe 1). Langfristig ist die schwerwiegendste Gefährdung für die Gesundheit also nicht die sichtbare Verletzung, die im Gedächtnis bleibt, sondern der Rauch, der jeden Tag unbemerkt eingeatmet wird.
Die Unfallzahlen bestätigen dieses Bild. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2023 der DGUV kam die Berufsgruppe der Blech- und Baumetallverformung und der Schweißberufe auf 66 meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter, während der Durchschnitt über alle Berufe bei 18,8 lag. Im gesamten Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) wurden nach den Kennzahlen 2025 der BGHM 117.362 meldepflichtige Arbeitsunfälle gezählt, was 30,07 Unfällen je 1.000 Vollarbeiter entspricht; im selben Jahr gingen dort 7.173 Anzeigen auf Verdacht einer Lärmschwerhörigkeit ein. (Zahlen für die Metall- und Schweißberufe beziehungsweise für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGHM.)
Angesichts dieser Gefährdungen ist die Gefährdungsbeurteilung das Instrument, mit dem ein Metallbaubetrieb die Risiken ermittelt, bewertet und die Schutzmaßnahmen festlegt, die sie verringern. Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass Beschäftigte langfristig an einer Berufskrankheit erkranken. Dieser Leitfaden erklärt im Detail, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für jeden Metallbaubetrieb Pflicht ist und wie sie aufgebaut wird. Dazu stellen wir die Entscheidungen vor, die wir für unsere eigene Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer, die Sie hier herunterladen können, getroffen haben: von den Arbeitsplätzen über die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen bis zu ihrer Aktualisierung.
Ab wann braucht ein Metallbaubetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Metallbaubetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Leiharbeit, Auszubildende, Praktikanten) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nicht betroffen ist lediglich der Metallbauer, der tatsächlich allein arbeitet und niemanden beschäftigt.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Metallbaubetriebs), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Lässt sich der Inhaber bei der Erstellung unterstützen (z. B. durch einen externen Dienstleister oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit), bleibt er dennoch für Inhalt und Umsetzung verantwortlich. Umso wichtiger ist es, sich auf eine fachkundige und nachvollziehbare Grundlage zu stützen.
Die Pflichten ergeben sich aus einem gestuften Regelwerk. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz, das durch Verordnungen konkretisiert wird (z. B. die Betriebssicherheitsverordnung für Maschinen und die Gefahrstoffverordnung für Schweißrauche und Beschichtungsstoffe). Darunter stehen die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR): Hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnungen zu erfüllen. Hinzu kommen die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft, die für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich sind, sowie die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben. Für Metallbaubetriebe ist die BGHM zuständig.
Zwei Beschäftigtengruppen verdienen im Metallbau besondere Aufmerksamkeit. Zunächst die Auszubildenden, die in der Branche zahlreich vertreten sind: Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nach § 22 JArbSchG grundsätzlich nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die mit Unfallgefahren, Lärm oder Gefahrstoffen verbunden sind. Ausnahmen gelten nur, soweit dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und der Luftgrenzwert bei Gefahrstoffen unterschritten wird. Welche Tätigkeiten darunter fallen und welche Aufsicht nötig ist, lässt sich nur auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festlegen. Dann die Leiharbeitnehmer: Der Entleiher muss sie nach § 12 Abs. 2 ArbSchG selbst unterweisen, und die Pflichten des Arbeitsschutzes obliegen ihm nach § 11 Abs. 6 AÜG, unbeschadet der Pflichten des Verleihers. In beiden Fällen ist die Gefährdungsbeurteilung also nicht nur eine gesetzliche Pflicht: Sie ist die Grundlage, um diese Beschäftigten sicher einzuarbeiten.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle steigt: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder seit dem Kalenderjahr 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Parallel dazu verfügt die BGHM über eigene Aufsichtspersonen, die ihre Mitgliedsbetriebe beraten und überwachen. Ein Metallbaubetrieb hat es damit mit zwei Stellen zu tun: der staatlichen Arbeitsschutzbehörde und seiner Berufsgenossenschaft.
Das eigentliche Risiko liegt jedoch woanders. In diesem Beruf gibt es eine Situation, die den Inhaber besonders exponiert: ein Beschäftigter, der an einer Werkzeugmaschine einen Finger oder eine Hand verliert (und an zweiter Stelle eine Atemwegserkrankung durch Schweißrauche). Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder erfasst sie diese Gefährdungen nicht, kann dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Berufsgenossenschaft kann dann nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Betrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer haben wir vier Arbeitsplätze mit insgesamt 45 Gefährdungssituationen festgelegt: Schlosser und Metallarbeiter, Kaufmännisch, Administrativ sowie Arbeitsumfeld. Der erste Arbeitsplatz bündelt den Großteil der Gefährdungen, da er sowohl die Fertigung in der Werkstatt als auch die Montage auf der Baustelle umfasst.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Schlosser und Metallarbeiter: Fertigung in der Werkstatt und Montage auf der Baustelle
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Berufs: das Trennen, Bohren, Kanten, Schleifen, Zusammenbauen und Schweißen der Werkstücke in der Werkstatt, anschließend den Transport, das Anheben und die Montage der Bauteile beim Kunden (z. B. Geländer, Tore, Treppen, Vordächer).
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Schneidende, scherende und bohrende Werkzeugmaschinen: Metallbauer arbeiten mit zahlreichen Maschinen mit hoher Schneid- und Bohrkraft (z. B. Winkelschleifer, Tafelschere, Metallkreissäge, Fräsmaschine, Säulenbohrmaschine). Die Gefährdung besteht nicht nur bei der Bearbeitung, sondern auch bei der Reinigung und Instandhaltung der Maschinen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Schnittwunden, die sich ohne Desinfektion entzünden können, über offene Wunden mit starken Blutungen, wenn eine Arterie getroffen wird, bis zur Amputation von Fingern oder der Hand. Diese Leitgefährdung des Metallbaus behandeln wir weiter unten ausführlich.
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Schweißrauche: Beim Lichtbogenschweißen entsteht ein Gemisch aus Metallpartikeln und Gasen, das der Schweißer einatmet, wenn er sich über die Naht beugt. Das Risiko erhöht sich je nach geschweißtem Werkstoff (z. B. Edelstahl, verzinkter Stahl), nach Verfahren und nach der Qualität der Lüftung in der Werkstatt. Mögliche Folgen sind akute Reizungen der Atemwege, chronische Bronchitis und Asthma bis hin zu Lungenkrebs nach langjähriger Exposition. Auch diese Leitgefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
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Metallsplitter und Funkenflug: Viele Maschinen der Werkstatt erzeugen Funken und schleudern Metallpartikel weg (z. B. Schleifbock, Winkelschleifer, Trennschleifer). Gelangt ein Splitter ins Auge, reichen die Folgen von kurzzeitigen Schmerzen über eine vorübergehende Erblindung bis zum dauerhaften Verlust der Sehkraft bei einem starken Aufprall. An den Händen drohen Blutergüsse, Wunden, die sich entzünden können, und in seltenen Fällen Knochenbrüche; Funken verursachen zudem leichte Verbrennungen.
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Optische Strahlung beim Lichtbogenschweißen: Der Lichtbogen sendet intensive ultraviolette und infrarote Strahlung aus, der der Schweißer, aber auch jede Person in der Nähe ohne Abschirmung ausgesetzt ist. Die Gefährdung besteht ab den ersten Sekunden nach dem Zünden des Lichtbogens. Daraus können eine schmerzhafte Hornhautentzündung („Verblitzen“), die sich einige Stunden nach der Exposition bemerkbar macht, Hautverbrennungen und langfristig ein grauer Star entstehen.
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Heiße Werkstücke und Schweißspritzer: Erhitztes Metall bleibt lange nach der Bearbeitung heiß, ohne dass man es ihm ansieht, weshalb Verbrennungen recht häufig sind. Hinzu kommen der Kontakt mit der Brennerdüse, Tropfen geschmolzenen Metalls und Schleiffunken, die nicht flammhemmende Kleidung durchdringen oder sogar in Brand setzen können (z. B. Kleidung aus Kunstfasern). In der Folge drohen Verbrennungen ersten bis dritten Grades, vor allem an Händen und Unterarmen.
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Lärm der Maschinen und der Metallbearbeitung: Metallbauwerkstätten sind laute Arbeitsumgebungen, bedingt durch die Maschinen, aber auch durch die Bearbeitung der Werkstücke selbst (z. B. Hämmern, Richten, herabfallende Teile). Der Pegel kann 100 Dezibel überschreiten und steigt mit der Zahl der gleichzeitig laufenden Maschinen. Kurzfristig führt die Belastung zu einer Ermüdung des Gehörs, die die Aufmerksamkeit senkt und damit das Risiko anderer Verletzungen erhöht (z. B. an Maschinen). Langfristig wird der Schaden irreversibel: Es entwickelt sich eine Lärmschwerhörigkeit, die Betroffene meist erst spät bemerken, häufig begleitet von Tinnitus, Ohrgeräuschen, Schwindel oder Kopfschmerzen. § 6 LärmVibrationsArbSchV legt dafür Auslösewerte von 80 und 85 dB(A) fest.
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Manuelle Handhabung schwerer Lasten: Profile, Bleche, Tore, Geländer und andere fertige Bauteile werden täglich von Hand bewegt. Die Gewichte summieren sich über den Tag, während Sperrigkeit und scharfe Kanten das Greifen erschweren. Die daraus resultierenden Gesundheitsschäden sind Rückenbeschwerden, Muskel-Skelett-Erkrankungen der Schultern sowie Quetschungen von Fingern oder Füßen, wenn die Last herunterfällt. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.
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Scharfe Kanten und nicht entgratete Teile: Ein frisch geschnittenes Blech, ein nicht entgratetes Profil oder ein einfacher Metallspan haben eine hohe Schneidwirkung, sodass bereits eine leichte Berührung genügt. Zu den häufigsten Folgen zählen oberflächliche Schnittverletzungen an Händen und Unterarmen, die sich entzünden können.
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Hand-Arm-Vibrationen: Der lange Einsatz handgeführter Maschinen (z. B. Bohrmaschine, Bohrhammer, Winkelschleifer, Nietgerät) überträgt Vibrationen auf Hände und Arme. Wiederholte Expositionen können Durchblutungsstörungen der Finger (z. B. Weißfingerkrankheit mit blassen, gefühllosen Fingern) sowie Schäden an Knochen und Gelenken von Handgelenk und Ellenbogen nach sich ziehen. § 9 LärmVibrationsArbSchV legt für Hand-Arm-Vibrationen einen Auslösewert von 2,5 m/s² und einen Expositionsgrenzwert von 5 m/s² fest.
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Zwangshaltungen und repetitive Bewegungen: Zusammenbauen, Schweißen und Entgraten erfordern Arbeiten vornübergebeugt an der Werkbank, mit ausgestreckten Armen, teils in der Hocke oder verdreht, um eine Naht zu erreichen. Bei der Montage verstärken sich diese Zwangshaltungen, weil das Bauteil selbst die Arbeitsposition vorgibt. Es drohen Sehnenscheidenentzündungen an Handgelenk und Schulter, Nackenbeschwerden sowie Rückenschmerzen.
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Arbeiten in der Höhe bei der Montage: Die Montage von Geländern, Glasdächern, leichten Stahlkonstruktionen oder hohen Toren erfordert Arbeitsmittel für Arbeiten in der Höhe (vorzugsweise Fahrgerüste, Podesttreppen oder Hubarbeitsbühnen). Wer auf Stehleitern oder Tritte ausweicht, ist einem höheren Absturzrisiko ausgesetzt; Anlegeleitern kommen nur infrage, wenn kein sichereres Arbeitsmittel eingesetzt werden kann. Die Verletzungen reichen von Verstauchungen und Brüchen über Schädel-Hirn-Traumata bis zum Tod bei einem Sturz aus großer Höhe. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2023 der DGUV waren Leitern an 19.565 meldepflichtigen Unfällen und an 989 neuen Unfallrenten beteiligt (Zahlen für alle Branchen).
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Heben und Transport mit Hebezeugen: Große fertige Bauteile werden teils mit Kettenzug, Brückenkran oder sogar Autokran bewegt, mit Anschlagmitteln (z. B. Rundschlingen, Ketten, Schäkel), deren Zustand über die Sicherheit des Vorgangs entscheidet. Bei einem Unfall kann es zu Anstoßen, Quetschungen und herabfallenden Lasten kommen, mit Folgen, die vom Bluterguss über Knochenbrüche bis zum Tod reichen.
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Gefahrstoffe zur Oberflächenbehandlung: Metallbauer verwenden verschiedene Gefahrstoffe (z. B. Rostschutzmittel, Abbeizer, Entfetter, Kühlschmierstoffe, Grundierungen, Lacke). Die Gefährdung besteht beim Auftragen, aber auch beim Umfüllen und Lagern. Reizungen und Verätzungen der Haut, Hauterkrankungen, Atemwegsallergien bis hin zu berufsbedingtem Asthma können die Folge sein. Die Informationsermittlung und Beurteilung für diese Stoffe regelt § 6 GefStoffV.
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Arbeiten neben anderen Gewerken auf der Baustelle: Bei der Montage arbeitet der Metallbauer häufig gleichzeitig mit anderen Gewerken (z. B. Maurern, Elektrikern, Trockenbauern, Malern). Er ist dann Gefährdungen ausgesetzt, die er nicht selbst verursacht und vor allem nicht beherrscht. Am häufigsten kommt es dabei zu Anstoßen, zu von oben herabfallenden Gegenständen und zu Belastungen durch die Tätigkeiten anderer Gewerke (z. B. Lärm, Staub).
Kaufmännisch: Angebote, Kundentermine und Kundenbeziehung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Akquise, das Aufmaß beim Kunden, die Erstellung der Angebote, die kaufmännische Betreuung und die Abnahme der montierten Bauteile (z. B. Übergabe eines Geländers oder eines Tores).
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Straßenverkehr: Fahrten zu Kunden und Baustellen fallen täglich an, oft mit einem beladenen Fahrzeug und unter dem Zeitdruck fester Termine. Bei einem Verkehrsunfall reichen die Folgen von leichten Verletzungen bis zum Tod. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2023 der DGUV standen 51 Prozent aller tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (Zahlen für alle Branchen).
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Aufmaß beim Kunden: Das Aufmessen einer Treppe, eines Balkons oder einer Maueröffnung erfordert oft das Besteigen einer Stehleiter, Arbeiten unmittelbar an Absturzkanten oder das Begehen eines Rohbaus. Stürze aus der Höhe oder auf gleicher Ebene sind möglich, mit Prellungen, Verstauchungen, Brüchen oder Kopfverletzungen.
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Verbale Konflikte mit Kunden: Ein Streit über eine Lieferfrist, einen Mangel oder eine Rechnung kann zu sehr heftigen Gesprächen führen, vor Ort wie am Telefon. Das mündet meist in Stress und, bei Wiederholung, in weitere psychische Belastungsfolgen (z. B. Angst, Schlafstörungen, Motivationsverlust).
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Körperliche Übergriffe: Sie sind seltener als verbale Konflikte, bleiben aber möglich, wenn ein Streit eskaliert, insbesondere bei einer strittigen Abnahme oder einer Meinungsverschiedenheit über eine Restzahlung. Das Risiko steigt, wenn der Beschäftigte in diesem Moment allein mit dem Kunden ist. Die Auswirkungen reichen von körperlichen Verletzungen (z. B. Schläge, Stoßen) bis zu dauerhaften psychischen Folgen (z. B. Angst, Schlafstörungen, Depression, Erschöpfung).
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Termindruck: Der Metallbauer steht häufig am Ende der Gewerkekette. Verzögerungen anderer Handwerker verschieben dann seinen eigenen Zeitplan, ohne dass der Endtermin entsprechend angepasst wird. Stress, Schlafstörungen und bei anhaltender Belastung eine Erschöpfung können entstehen.
Administrativ: die Betriebsführung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Büroarbeit: Kalkulation, Werkstattzeichnungen, Materialbestellungen, Rechnungsstellung und Personalverwaltung (z. B. Stundenzettel, Urlaubsplanung).
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Längere Bildschirmarbeit: Kalkulation, Zeichnungen am CAD-Programm und Verwaltung erfordern stundenlange Arbeit am Bildschirm, oft vor oder nach der Werkstattzeit. Augenbeschwerden (z. B. verschwommenes Sehen, Brennen, Kopfschmerzen) sowie Beschwerden an Nacken, Schulter und Handgelenk sind mögliche Folgen.
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Langes Sitzen: Büros in Handwerksbetrieben sind auf Effizienz ausgelegt, selten auf Ergonomie. So ist der Bürostuhl nicht selten nie auf die Person eingestellt worden, die ihn täglich benutzt. Hauptsächlich entstehen daraus Rückenbeschwerden und Nackenschmerzen.
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Handhabung und Archivierung: Baustellenordner, Pläne, Lieferantenkataloge oder Papierpakete werden regelmäßig bewegt und meist in der Höhe gelagert, teils in einem Nebenraum. Um sie zu erreichen, wird ein Tritt, eine kleine Leiter oder sogar ein Möbelstück benutzt (z. B. ein Stuhl). Rückenbeschwerden, auf die Füße fallende Gegenstände oder Stürze aus geringer Höhe sind die Folge.
Arbeitsumfeld: Werkstatt, Lager und technische Anlagen
Dieser Arbeitsplatz fasst die Gefährdungen zusammen, die von den Räumen des Metallbaubetriebs, ihren technischen Anlagen und ihrer Organisation ausgehen (z. B. Werkstatthalle, Materiallager, Gasflaschenlager).
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Brand und Explosion: Eine Metallbauwerkstatt vereint ständige Zündquellen (z. B. Schleiffunken, Lichtbogen, Brenner) und brennbare Materialien (z. B. Kartons, ölgetränkte Putzlappen, Lösemittel, Lacke). Hinzu kommen die Gasflaschen für das Brennschneiden und Schweißen. Im Brandfall reichen die Folgen von Verbrennungen bis zur tödlichen Rauchgasvergiftung, oft verbunden mit der vollständigen Zerstörung der Werkstatt.
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Druckgasflaschen: Sauerstoff, Acetylen und Schutzgasgemische werden in Flaschen gelagert. Ein Sturz oder ein Schlag kann das Flaschenventil abreißen. Sauerstoff ist nicht brennbar, fördert aber jede Verbrennung in seiner Umgebung stark. Beschädigte Druckgasflaschen können unkontrolliert weggeschleudert werden und schwere Verbrennungen sowie Explosionen verursachen.
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Elektrische Gefährdung: Drehstromanschlüsse der stationären Maschinen, Schweißstromquellen, Verlängerungsleitungen für Handmaschinen und leitfähiger Metallstaub erhöhen die elektrische Gefährdung. Ein beschädigtes Kabel (z. B. freiliegende Kupferlitzen) in Verbindung mit einer versagenden Schutzeinrichtung (z. B. ein Fehlerstromschutzschalter, der nicht auslöst) genügt für einen Unfall. Die Folgen gehen von einer Körperdurchströmung mit Verbrennungen bis zum tödlichen Stromunfall.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Metallreste, Späne auf dem Boden, quer durch die Werkstatt verlaufende Kabel oder Kühlschmierstoffpfützen sind typische Ursachen. Ein Faktor ist der Metallbauwerkstatt eigen: Stürze können sich unmittelbar neben laufenden Maschinen oder scharfkantigen Werkstücken ereignen. Aus einem einfachen Sturz kann so eine schwere Verletzung werden (z. B. tiefe Schnittwunde, Knochenbruch).
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Lagerung von Material und Bauteilen: Senkrecht gelagerte Profile und Bleche, Kragarmregale und fertige Bauteile können kippen oder herabfallen. Quetschungen, Prellungen und Brüche, vor allem an Füßen und Händen, sind die möglichen Auswirkungen.
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Raumklima in der Werkstatt: Metallbauwerkstätten sind oft große, schlecht gedämmte Hallen, im Winter sehr kalt und im Sommer sehr heiß, deren Tore für das Ein- und Ausbringen von Material und fertigen Teilen häufig offen stehen. Kälte kann zu Erfrierungen, Hautrissen und Muskel-Skelett-Beschwerden beitragen, große Hitze zu Ermüdung und nachlassender Aufmerksamkeit.
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Beleuchtung der Arbeitsplätze: Eine unzureichende oder schlecht ausgerichtete Beleuchtung über den Maschinen erschwert den Blick auf den Arbeitsbereich und auf die Position der Hände zum Werkzeug. Das Ergebnis sind ermüdete Augen und vor allem ein direkt erhöhtes Verletzungsrisiko an den Maschinen.
Schnittverletzungen und Amputationen an Werkzeugmaschinen verhindern
Diese Gefährdung ist die unmittelbarste im Metallbau, und ihre Folgen sind häufig irreversibel: Metallbearbeitungsmaschinen lassen zwischen einer falschen Bewegung und der Verletzung keine Zeit zum Reagieren.
Die Werkstatt verfügt über zahlreiche Maschinen, jede mit eigenen Gefährdungen, und diese beschränken sich nicht auf den Schnitt selbst. Sie bestehen zunächst in der Fertigung, wenn sich die Hand dem Werkzeug nähert, um das Werkstück zu halten oder zu führen. Dann beim Einrichten und beim Wechsel eines Sägeblatts, einer Trennscheibe oder eines Fräsers. Und schließlich bei Reinigung und Instandhaltung, wenn die Maschine steht, das Werkzeug aber scharf bleibt.
Jede Maschine verursacht ihre eigenen Verletzungen. Die Tafelschere quetscht und trennt schlagartig, ohne dass die Hand noch zurückgezogen werden kann. Der Winkelschleifer kann zurückschlagen, wenn die Scheibe im Werkstück verkantet, oder Bruchstücke wegschleudern, wenn sie birst. Die Säulenbohrmaschine kann einen Handschuh, einen Ärmel oder ein nicht gespanntes Werkstück erfassen und die Hand mitreißen. Die Metallkreissäge schließlich schleudert und schneidet.
Die Unfallstatistik zeigt, wie stark die Hände betroffen sind. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2023 der DGUV entfielen 31,8 Prozent aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Betrieb auf Handverletzungen, und allein Trennschleifmaschinen waren an 5.960 meldepflichtigen Unfällen beteiligt. In der Herstellung von Metallerzeugnissen lag die Quote bei 36,6 meldepflichtigen Unfällen je 1.000 Vollarbeiter. (Zahlen für alle Branchen beziehungsweise für die Herstellung von Metallerzeugnissen.)
Zu den Folgen zählen Schnittwunden, die sich ohne Desinfektion entzünden können, stark blutende offene Wunden bei Verletzung einer Arterie sowie Amputationen von Fingern oder der Hand. Für einen kleinen Betrieb wiegt ein Punkt besonders schwer: Eine Amputation nimmt dem Betroffenen nicht nur einen Teil seiner Hand, sie nimmt der Werkstatt auch dauerhaft eine ausgebildete Fachkraft. Die Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz gelingt danach selten oder nur mit Schwierigkeiten.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Schutzeinrichtungen an ihrem Platz lassen: Jede Werkzeugmaschine muss mit ihren Schutzhauben und Schutzeinrichtungen ausgestattet sein (z. B. Verriegelung, Endschalter, Zweihandschaltung), die so angeordnet sind, dass der Bediener den Schneidbereich nicht erreicht. § 6 Abs. 2 BetrSichV verlangt, dass Schutzeinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Eine abgebaute Schutzhaube, um Zeit oder Bewegungsfreiheit zu gewinnen, steht häufig am Anfang schwerer Unfälle; ihr Wiederanbau nach jedem Eingriff ist daher Pflicht.
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Die Hände vom Werkzeug fernhalten: Werkstücke beim Bohren und Fräsen immer spannen (z. B. Maschinenschraubstock, Spannpratzen), nie von Hand halten. Kurze Werkstücke mit Schiebern, Zangen oder Vorrichtungen führen. Ein schlecht gespanntes Werkstück, das sich bei der Bearbeitung losreißt, wird zum Geschoss und schlägt gegen die Hand, die es festhielt.
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Vor jedem Eingriff freischalten: Vor jedem Werkzeugwechsel, jeder Störungsbeseitigung und jeder Reinigung die Maschine vom Netz trennen und gegen Wiedereinschalten sichern, unabhängig von der Dauer des Eingriffs. Wenn möglich, den Hauptschalter mit einem persönlichen Vorhängeschloss sichern. Den Stillstand des Werkzeugs immer abwarten, statt es von Hand abzubremsen.
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Keine Handschuhe an rotierenden Maschinen: Was widersprüchlich erscheinen mag, ist lebenswichtig: An Maschinen mit rotierenden Teilen (z. B. Bohr-, Fräs- oder Drehmaschine, Schleifbock) kann ein Handschuh erfasst werden und den Finger oder die ganze Hand mitreißen. Das Merkblatt „Arbeitsschutz Kompakt 088“ der BGHM untersagt deshalb Schutzhandschuhe, wenn die Gefahr besteht, von rotierenden Maschinenteilen erfasst zu werden. Für Materialtransport und Handarbeiten bleiben Schutzhandschuhe dagegen notwendig.
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Maschine für Maschine unterweisen: Jeden Bediener an den Maschinen unterweisen, die er tatsächlich benutzt, mit praktischer Vorführung und Überprüfung des Gelernten, bevor er selbstständig arbeitet. Leiharbeitnehmer und neu eingestellte Beschäftigte vor ihrer ersten Tätigkeit an gefährlichen Maschinen unterweisen; bei Jugendlichen gelten zusätzlich die Voraussetzungen von § 22 JArbSchG.
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Die Werkstatt um die Maschinen herum organisieren: Um jede Maschine ausreichend Platz lassen, um die Werkstücke zu handhaben, die Arbeitsbereiche gut ausleuchten und Metallreste und Späne regelmäßig vom Boden entfernen. So wird verhindert, dass ein Stolpern neben einer laufenden Maschine zu einem schweren Unfall wird.
Schweißrauche und optische Strahlung beim Schweißen beurteilen
Langfristig ist diese Gefährdung die schwerwiegendste des Metallbaus und zugleich die, die am leichtesten übersehen wird: Schweißrauche verursachen keinen Schmerz, sie sind jedoch krebserzeugend für den Menschen, und die Erkrankungen treten erst Jahre nach der Exposition auf.
Ihre Einstufung hat sich im Lauf der Zeit verschärft. Wie die Pressemitteilung des Leibniz-Instituts BIPS berichtet, ordnete die IARC Schweißrauche seit 1989 der Gruppe 2B zu („möglicherweise krebserzeugend“), bevor eine Expertengruppe sie im März 2017 unabhängig von Verfahren und Werkstoff als krebserzeugend für den Menschen einstufte (Gruppe 1). Einzelne Bestandteile gelten zudem seit Langem als krebserzeugend: Nach der DGUV Information 209-077 enthalten Schweißrauche beim Schweißen hochlegierter chrom- und nickelhaltiger Werkstoffe Chromate und Nickeloxide.
Maßgeblich für den Betrieb ist die TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“, die die Gefahrstoffverordnung für diese Tätigkeiten konkretisiert. Sie sieht beim Schweißen von Hand grundsätzlich eine geeignete Erfassung der Gefahrstoffe an der Entstehungsstelle vor. Die DGUV Information 209-077 ordnet die Verfahren nach der entstehenden Rauchmenge: gering beim WIG-Schweißen, hoch beim MAG-, MIG- und Lichtbogenhandschweißen, sehr hoch beim Fülldrahtschweißen.
Die möglichen Gesundheitsschäden summieren sich über die Jahre. Kurzfristig kommt es zu Reizungen der Atemwege und der Augen sowie zum Metalldampffieber, einer grippeähnlichen Erkrankung durch das Einatmen von Zinkoxidrauch beim Schweißen verzinkter Bleche. Mittelfristig kommen chronische Bronchitis und Asthma hinzu, langfristig Lungenkrebs. Extreme und langjährige Belastungen können außerdem eine Lungenfibrose verursachen, die als Berufskrankheit Nr. 4115 in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt ist. Hinzu kommt die UV-Strahlung des Lichtbogens, deren krebserzeugende Wirkung die IARC nach der Pressemitteilung des Leibniz-Instituts BIPS bestätigt hat: Sie verursacht Augenmelanome.
Für die arbeitsmedizinische Vorsorge unterscheidet der Anhang der ArbMedVV zwei Fälle beim Schweißen und Trennen von Metallen: Pflichtvorsorge, wenn eine Luftkonzentration von 3 Milligramm Schweißrauch pro Kubikmeter überschritten wird, und Angebotsvorsorge, wenn sie eingehalten wird.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Schweißrauch an der Entstehungsstelle absaugen: Das ist die wirksamste Maßnahme, weil der Rauch gar nicht erst in den Atembereich des Schweißers gelangt. Nach der DGUV Information 209-077 eignet sich die brennerintegrierte Absaugung für alle Nähte, der Absaugarm vor allem für Heft- und kurze Nähte und der Absaugtisch für Werkstücke bis zur Tischgröße. Die Anlage vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und danach mindestens einmal jährlich prüfen und jede Prüfung im Prüfbuch dokumentieren.
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Die Werkstatt ergänzend lüften: Die Raumlüftung ersetzt die Absaugung an der Entstehungsstelle nicht, führt aber verbleibende Rauche ab und schützt die Beschäftigten an den übrigen Arbeitsplätzen. Offene Türen und Fenster reichen dafür nur in Ausnahmefällen aus; wenn möglich, eine Schichtlüftung mit Zuluft im Bodenbereich und Abluft unter der Decke vorsehen. Beim Schweißen den Kopf nicht in die aufsteigende Rauchfahne halten.
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Verfahren und Werkstoff anpassen: Einige Stellschrauben senken die Rauchentstehung an der Quelle (z. B. ein raucharmes Verfahren, wo die Fertigung es zulässt, optimal eingestellte Schweißparameter, saubere Oberflächen ohne Lack, Öl oder Verzinkung). Verzinkte und hochlegierte Werkstoffe erfordern besondere Aufmerksamkeit, weil ihre Rauche gefährlichere Bestandteile enthalten.
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Vor optischer Strahlung schützen: Den Schweißer mit einem automatisch abdunkelnden Schweißschirm ausstatten und den Schweißplatz mit Schweißerschutzvorhängen oder Stellwänden abschirmen, um die Augen der Personen in der Nähe zu schützen. Wer ohne Abschirmung im falschen Moment in Richtung Lichtbogen blickt, kann sich verblitzen, ohne selbst ein einziges Teil geschweißt zu haben.
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Mit Atemschutz ergänzen: Ein gebläseunterstütztes Atemschutzgerät oder ein Schweißhelm mit Frischluftzufuhr ist für besonders rauchintensive Arbeiten und für das Schweißen in engen Räumen vorzuziehen, immer zusätzlich zur Absaugung und nie als Ersatz. Wird gefilterte Luft in die Werkstatt zurückgeführt und entstehen dabei krebserzeugende Stoffe, verlangt die DGUV Information 209-077 geprüfte Geräte der Schweißrauchabscheideklasse W2 oder W3 oder eine Genehmigung der staatlichen Arbeitsschutzbehörde.
Schweißrauch gehört in der Gefährdungsbeurteilung eines Metallbaubetriebs deshalb in dieselbe Kategorie wie jeder andere krebserzeugende Gefahrstoff: erfassen, absaugen und die Wirksamkeit regelmäßig überprüfen.
Psychische Belastungen im Metallbau beurteilen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber ausdrücklich, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Im Metallbau werden diese Belastungen häufig unterschätzt, weil die körperlichen Gefährdungen im Vordergrund stehen. Die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherungsträger orientieren sich bei Beratung und Überwachung an der GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“. Beurteilt werden dabei nicht die Personen, sondern die Arbeitsbedingungen: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung.
Typische psychische Belastungsfaktoren in einem Metallbaubetrieb sind:
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der Termindruck am Ende der Gewerkekette, wenn Verzögerungen anderer Gewerke die Zeit für Fertigung und Montage verkürzen, während der Übergabetermin bestehen bleibt;
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die Konflikte mit Kunden (z. B. Reklamationen, strittige Abnahmen, offene Rechnungen), die oft vor Ort und unter Zeitdruck ausgetragen werden;
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die Alleinarbeit bei Montage und Aufmaß, bei der der Beschäftigte mit Problemen weit weg von der Werkstatt auf sich gestellt ist;
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die dauerhafte Konzentration an gefährlichen Maschinen in einer lauten Umgebung, die die Beanspruchung über den Arbeitstag erhöht;
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wechselnde Einsatzorte und lange Arbeitstage, an denen Anfahrt, Montage und anschließende Büroarbeit aufeinanderfolgen.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis kleiner Metallbaubetriebe bewährt, um diese Belastungen zu begrenzen:
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Realistisch planen: Fertigungs- und Montagetermine mit Puffer planen und Verzögerungen anderer Gewerke frühzeitig mit dem Auftraggeber besprechen. Wenn möglich, einen Montagetermin erst nach bestätigter Baufreiheit fest zusagen. So wird der Zeitdruck nicht ungebremst an die Werkstatt weitergegeben.
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Kundenkonflikte vorbereiten: Abnahmen mit Protokoll durchführen und bei absehbaren Streitfällen zu zweit erscheinen. Klare Regeln festlegen, wann ein Gespräch abgebrochen und der Inhaber hinzugezogen wird. Die Beschäftigten wissen dann, dass sie Konflikte nicht allein lösen müssen.
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Alleinarbeit absichern: Für Einsätze, bei denen ein Beschäftigter allein arbeitet, feste Kontaktzeiten und ein Mobiltelefon mit Notrufmöglichkeit vorsehen. Gefährliche Tätigkeiten (z. B. Arbeiten in der Höhe, Heben schwerer Bauteile) grundsätzlich nicht allein ausführen lassen.
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Belastungen regelmäßig erfragen: Im Mitarbeitergespräch oder in einer kurzen Befragung die Belastungen erfassen und die Ergebnisse in die Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Die Beteiligung der Beschäftigten erhöht die Treffsicherheit der Beurteilung und die Akzeptanz der Maßnahmen.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle
Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, sind die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Für den Metallbauer betrifft das vor allem die Montage: Geländer, Treppen oder Vordächer werden häufig eingebaut, während andere Gewerke noch auf der Baustelle arbeiten. Die Arbeitgeber unterrichten sich dann gegenseitig über die Gefährdungen ihrer Arbeiten und stimmen die Schutzmaßnahmen ab (z. B. Sperrbereiche unter Montagestellen, Reihenfolge der Arbeiten, gemeinsame Nutzung von Gerüsten). Die DGUV Vorschrift 1 greift diese Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer in ihrem § 6 auf.
Auf Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, verlangt die Baustellenverordnung vom Bauherrn unter bestimmten Voraussetzungen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) und einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan). Der Metallbaubetrieb stimmt seine Montage dann mit dem Koordinator ab und berücksichtigt den SiGe-Plan in seiner eigenen Gefährdungsbeurteilung.
Wird im Betrieb eines Kunden geschweißt oder geschliffen, gilt eine weitere Regel: Nach Kapitel 2.26 der DGUV Regel 100-500 bestätigt der Auftraggeber in der Schweißerlaubnis, dass die ergänzenden Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt wurden, die sich aus seinen Angaben ergeben (z. B. brennbare Stoffe in der Umgebung, Brandmeldeanlagen, Brandwache).
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für Metallbauer
Die Prävention setzt zuerst an der Quelle der Gefährdung an, danach folgen die technischen und kollektiven Schutzmaßnahmen und erst an letzter Stelle die persönliche Schutzausrüstung: § 4 Nr. 5 ArbSchG stellt individuelle Schutzmaßnahmen ausdrücklich nachrangig.
In einer Metallbauwerkstatt bedeutet das zum Beispiel, dass kein Handschuh jemals eine Schutzhaube an einer Maschine ersetzt.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Metallbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Eine Absaugung an jedem Schweißplatz (z. B. Absaugarm, brennerintegrierte Absaugung, Absaugtisch), wenn Räume und Werkstücke es zulassen auch eine belüftete Schweißkabine.
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Eine ausreichend bemessene Raumlüftung der Werkstatt, mit regelmäßiger Wartung von Kanälen und Filtern.
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Vollständige Schutzhauben an allen Werkzeugmaschinen, ergänzt durch maschinenspezifische Hilfsmittel (z. B. Schiebestock, Spannvorrichtung, Anschlag, Schutzhaube am Winkelschleifer).
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Schnell und mit einer Hand erreichbare Not-Halt-Einrichtungen an der Vorderseite jeder stationären Maschine sowie Möglichkeiten, die Maschine vor jedem Eingriff freizuschalten und zu sichern.
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Schweißerschutzvorhänge oder Stellwände um die Schweißplätze, um die gesamte Werkstatt vor der Strahlung des Lichtbogens zu schützen.
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Mechanische Hebe- und Transportmittel für Profile, Bleche und fertige Bauteile (z. B. Kettenzug, Brückenkran, Hubtisch, Vakuumheber, Blechwagen), die regelmäßig geprüft werden.
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Eine sichere Lagerung der Gasflaschen, stehend und gegen Umfallen gesichert, fern von Wärmequellen, sowie ein belüfteter Lagerbereich für Lacke, Abbeizer und Lösemittel; größere Gebinde stehen in Auffangwannen.
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Eine elektrische Anlage, die in den Fristen der DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft geprüft wird. Wegen des Metallstaubs empfiehlt sich zusätzlich eine regelmäßige Sichtkontrolle und Reinigung der Schaltschränke.
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Feuerlöscher in ausreichender Zahl nach der ASR A2.2, eine ausreichende Beleuchtung über jeder Maschine, freie Verkehrswege und ein Verbandkasten, mit dem sich eine stark blutende Wunde versorgen lässt.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Metallbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Beim Schweißen: ein automatisch abdunkelnder Schweißschirm, eine flammhemmende Schweißerjacke und Schweißerschürze, Gamaschen sowie Schweißerschutzhandschuhe gegen thermische Gefährdungen (EN 12477).
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Gegen Splitter und Funken: eine Schutzbrille oder ein Gesichtsschutzschirm (EN 166), zu tragen, sobald eine Maschine läuft, auch von den Personen in der Nähe.
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Gegen Lärm: Gehörschutz (EN 352) in verschiedenen Ausführungen (z. B. Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, Bügelgehörschutz); für das Stammpersonal der Werkstatt empfiehlt sich eine angepasste Otoplastik.
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Gegen Schnittverletzungen: Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (EN 388) für den Umgang mit Blechen und für Handarbeiten, an Maschinen mit rotierenden Teilen jedoch nicht.
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Gegen herabfallende Teile und Quetschungen: Sicherheitsschuhe mit Zehenschutzkappe und durchtrittsicherer Sohle (EN ISO 20345).
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Gegen Schweißrauche: ein gebläseunterstütztes Atemschutzgerät für die rauchintensivsten Schweißarbeiten.
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Gegen Gefahrstoffe: Chemikalienschutzhandschuhe (EN ISO 374) für Abbeizer, Entfetter und Lacke.
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Für die Montage auf der Baustelle: ein Schutzhelm (mit Kinnriemen bei Arbeiten in der Höhe) oder eine Anstoßkappe (EN 812), Warnkleidung (EN ISO 20471) sowie Auffanggurt (EN 361), Höhensicherungsgerät und Verbindungsmittel, die an einem Anschlagpunkt oder einer Seilsicherung eingesetzt werden, wenn keine kollektive Absturzsicherung möglich ist.
Der Arbeitgeber stellt diese Ausrüstung nach der PSA-Benutzungsverordnung bereit und sorgt für ihre Wartung und ihren Ersatz; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Der Arbeitgeber (hier der Inhaber des Metallbaubetriebs) muss die Beschäftigten während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz und ihren Aufgabenbereich. Das verlangt § 12 Abs. 1 ArbSchG; die DGUV Vorschrift 1 § 4 fordert eine Wiederholung mindestens einmal jährlich und ihre Dokumentation.
Informieren, sensibilisieren und unterweisen ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, genauso wie kollektive Schutzeinrichtungen oder persönliche Schutzausrüstung. In einem Beruf, in dem Maschinen keinen Fehler verzeihen und die Folgen der Schweißrauche erst spät auftreten, wiegt sie besonders schwer.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Metallbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Die Unterweisung zur sicheren Verwendung jeder Werkzeugmaschine, Maschine für Maschine, mit praktischer Vorführung und Überprüfung des Gelernten, bevor der Bediener selbstständig arbeitet.
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Die Unterweisung von Leiharbeitnehmern und neu Eingestellten vor ihrer ersten Tätigkeit an gefährlichen Maschinen sowie die fachkundige Aufsicht für Jugendliche nach § 22 JArbSchG.
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Die Unterweisung zu Schweißrauchen einschließlich der allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung, die die TRGS 528 vorsieht: verstehen, warum die Absaugung Vorrang vor allem anderen hat, die Absaugeinrichtungen richtig einsetzen und wissen, dass sich die Folgen der Schweißrauche erst nach Jahrzehnten zeigen können.
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Die Unterweisung zu Gefahrstoffen: die Kennzeichnung von Abbeizern, Entfettern und Lacken lesen (z. B. Piktogramm GHS05 für ätzende Wirkung, GHS08 für schwere Gesundheitsgefahren) und die Sicherheitsdatenblätter nutzen (insbesondere die Angaben zu Erste-Hilfe-Maßnahmen beim Einatmen oder Verschlucken).
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Den Brandschutz bei feuergefährlichen Arbeiten, mit einer schriftlichen Schweißerlaubnis nach Kapitel 2.26 der DGUV Regel 100-500 für Arbeiten außerhalb der Werkstatt (z. B. Schweißen oder Schleifen auf einer Baustelle oder im Betrieb eines Kunden).
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Das Heben und Tragen von Lasten, mit Hilfe der Leitmerkmalmethode der BAuA für die Handhabung schwerer oder sperriger Bauteile.
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Die Unterweisung für Arbeiten in der Höhe und für den Aufbau von Fahrgerüsten für die Montagekräfte sowie die schriftliche Beauftragung für die eingesetzten Hebe- und Fördermittel (z. B. Brückenkran, Hubarbeitsbühne, Gabelstapler nach dem DGUV Grundsatz 308-001).
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Die Unterweisung zum Straßenverkehr und zur Ladungssicherung (z. B. wird ein schlecht gesichertes Geländer bei einer Vollbremsung zum Geschoss).
Hinzu kommt die Ausbildung von Ersthelfern, deren Mindestzahl sich nach der DGUV Vorschrift 1 § 26 richtet. Sie ist in einem Metallbaubetrieb besonders sinnvoll, weil zu den möglichen Verletzungen stark blutende Wunden und Verbrennungen gehören, bei denen die ersten Minuten entscheidend sind.
Alle Unterweisungen werden dokumentiert (z. B. Datum, Inhalt, Unterschrift der Beschäftigten) und im Betrieb aufbewahrt, damit sie bei einer Besichtigung vorgelegt werden können.
Unabhängig von der Betriebsgröße muss jeder Arbeitgeber nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe bietet die BGHM mit der alternativen bedarfsorientierten Betreuung ein Modell an, bei dem sich der Inhaber selbst qualifiziert und externe Fachleute bei Bedarf hinzuzieht.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung beschreibt den Metallbaubetrieb so, wie er am Tag ihrer Erstellung war. Da sich ein Betrieb mit der Zeit verändert, verlangt § 3 Abs. 1 ArbSchG, die Schutzmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor: Eine Aktualisierung ist fällig, sobald sich die Arbeitsbedingungen ändern. In der Praxis empfiehlt sich zusätzlich eine Durchsicht mindestens einmal im Jahr.
Typische Anlässe für eine Aktualisierung in einem Metallbaubetrieb sind:
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die Anschaffung einer neuen Maschine oder die Einführung eines neuen Verfahrens (z. B. Laserschneidanlage, Fülldrahtschweißen, Pulverbeschichtung);
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eine neue Tätigkeit oder ein neuer Arbeitsplatz (z. B. Montagen in großer Höhe, Einstellung eines ersten Auszubildenden);
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ein Arbeitsunfall, eine Berufskrankheit oder ein Beinaheunfall;
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geänderte Vorschriften oder neue Erkenntnisse (z. B. die Überarbeitung einer Technischen Regel);
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das Ergebnis einer Wirksamkeitskontrolle oder der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
Der Beinaheunfall verdient besondere Beachtung. Man muss nicht auf den Unfall warten: Ein Beinaheunfall genügt und sollte ein bevorzugter Auslöser sein. Ein Handschuh, der an einer Bohrmaschine erfasst wird, aber zum Glück reißt, oder ein Beschäftigter, der nach einem Verblitzen über schmerzende Augen klagt, dessen Beschwerden aber nach einigen Tagen verschwinden: Solche Ereignisse zeigen eine Lücke in der Beurteilung, bevor sie zu einer Verletzung führt.
Das Excel-Format unserer Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer ermöglicht Aktualisierungen in wenigen Minuten, ohne jedes Mal bei null zu beginnen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Vorgehensweise im Detail.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur dann nützlich, wenn die darin festgelegten Schutzmaßnahmen im Betrieb tatsächlich umgesetzt werden.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und § 6 Abs. 1 ArbSchG schließt das Ergebnis dieser Überprüfung ausdrücklich in die Dokumentation ein. Die Gefährdungsbeurteilung endet also nicht mit der Bewertung: Auch die Umsetzung und ihre Kontrolle müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Er legt für jede Schutzmaßnahme fest, wer sie bis wann umsetzt und wann ihre Wirksamkeit überprüft wird.
Dieser Plan eignet sich besonders für größere Investitionen, die sich nicht von heute auf morgen verwirklichen lassen. Jeden Schweißplatz mit einer Absaugung auszustatten, ist eine Ausgabe, die nur wenige Betriebe auf einmal tätigen können: Man beginnt mit dem meistgenutzten Platz und rüstet die weiteren Schritt für Schritt nach. Solche Anschaffungen in einem Zeitplan festzuhalten, zeigt der Arbeitsschutzbehörde oder der Aufsichtsperson der BGHM bei einer Besichtigung zudem, dass der Arbeitsschutz im Betrieb tatsächlich umgesetzt wird.
Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutert die Bewertungsmethode, auf der diese Planung beruht: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K), zusammengefasst im Risikowert A × E × S × K und in den Risikostufen 1 bis 4. Die Grundlagen beschreibt unser Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung erfasst in einem Dokument alle Gefährdungen, denen die Beschäftigten eines Betriebs ausgesetzt sind, gegliedert nach Arbeitsplätzen, bewertet sie und legt die Schutzmaßnahmen fest. Sie ist die Grundlage, auf der der Arbeitgeber seinen Arbeitsschutz aufbaut. Rechtsgrundlage sind § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 6 Abs. 1 ArbSchG.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Metallbaubetrieb Pflicht?
Die Pflicht beginnt mit der ersten beschäftigten Person, unabhängig von der Vertragsart, Auszubildende und Leiharbeitnehmer eingeschlossen. Sie betrifft nicht den Metallbauer, der tatsächlich allein arbeitet und niemanden beschäftigt.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Metallbau?
Sie erfasst die Gefährdungen des Berufs (z. B. Werkzeugmaschinen, Schweißrauche, Lärm, Handhabung von Profilen, Arbeiten in der Höhe bei der Montage) und ordnet sie nach ihrem Risikowert, von der schwersten zur geringsten. Diese Rangfolge zeigt, wo die Prävention zuerst ansetzen sollte.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Metallbauer?
Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer im Excel-Format. Leere Vorlagen stehen zudem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format zur Verfügung. Die BAuA verzeichnet außerdem die Handlungshilfe „Gefährdungsbeurteilung – Metall“ der BGHM, die unter anderem für Schlossereien und den Metallbau gilt.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen (§ 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung), bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall, kann das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden, sodass die BGHM nach § 110 SGB VII Regress nehmen kann.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Metallbaubetrieb?
Vier Schritte genügen. Den Betrieb in Arbeitsplätze gliedern, zum Beispiel Schlosser und Metallarbeiter, Kaufmännisch, Administrativ und Arbeitsumfeld. Die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln und anschließend bewerten (unsere Methode verwendet dafür Auftreten, Exposition, Schwere und Kontrolle). Schließlich die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Jeder dieser Schritte wird in unserem Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutert.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, hier beim Inhaber des Metallbaubetriebs. Er kann sie selbst erstellen, wenn er über die nötige Fachkunde verfügt, oder sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder einem externen Dienstleister unterstützen lassen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Sie richtet sich an alle, die im Betrieb am Arbeitsschutz beteiligt sind: die Beschäftigten, die über ihre Ergebnisse informiert werden, den Betriebsrat (falls vorhanden), die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt. Bei einer Besichtigung können die Arbeitsschutzbehörde des Landes und die Aufsichtspersonen der BGHM sie einsehen.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss verfügbar und aktuell sein, solange die beurteilte Situation besteht; es ist üblich, die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung belegen zu können. Eine Ausnahme bildet das Verzeichnis nach § 10a GefStoffV für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben (z. B. beim Schweißen hochlegierter Chrom-Nickel-Stähle): Es ist mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Metallbauer,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten, Exposition, Schwere, Kontrolle; Risikowert A × E × S × K; Risikostufe 1 bis 4),
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Leere Vorlagen finden Sie außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format.
Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Metallbauer herunterladen
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