Gefährdungsbeurteilung Gebäudereinigung
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Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 29. September 2026
Die Gebäudereinigung gehört zu den Branchen, in denen die Beschäftigten besonders vielen Gefährdungen gleichzeitig ausgesetzt sind. Die für den Beruf typischste Gefährdung geht von den Reinigungsmitteln aus: Sie sind dafür gemacht, Schmutz zu lösen, zu entfetten und zu desinfizieren, und viele von ihnen sind reizend, gesundheitsschädlich oder ätzend, manche sogar giftig oder krebserzeugend. Hinzu kommt die Feuchtarbeit, denn Reinigungskräfte haben über Stunden Hautkontakt mit Wasser und Reinigungslösungen. Doch die Reinigungsmittel sind bei Weitem nicht die einzige Gefährdungsquelle. Die immer gleichen Bewegungen und die ungünstigen Körperhaltungen beim Wischen, Saugen und Staubwischen belasten die Gelenke so stark, dass Wirbelsäulen- oder Rückenbeschwerden nach dem Betriebsärztlichen Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 der BG BAU die häufigsten Beschwerden der Reinigungskräfte sind. Daneben führen nasse Böden zu Ausrutsch- und Sturzunfällen und das Reinigen von Regalen und Schränken zu Absturzunfällen. Auch das Tragen von Lasten, die Arbeitszeiten am frühen Morgen oder späten Abend, die Alleinarbeit und die Fahrten zwischen den Kundenobjekten gehören zum Alltag der Branche.
Die Zahlen bestätigen dieses Bild. Für den Betriebsärztlichen Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 hat der Arbeitsmedizinische Dienst der BG BAU die Vorsorgedaten von 26.371 Reinigungskräften aus den Jahren 2021 bis 2023 ausgewertet: 98 % von ihnen gaben an, mindestens einer typischen Gefährdung ausgesetzt zu sein, am häufigsten Belastungen der Haut, und bei der ärztlichen Untersuchung wiesen 19 % der Männer und 13 % der Frauen einen auffälligen Hautbefund auf. (Zahlen, die speziell die Reinigungsberufe betreffen.) Nach den Jahreszahlen 2024 der BG BAU ereigneten sich in ihrem Zuständigkeitsbereich, der neben der Bauwirtschaft auch die baunahen Dienstleistungen wie die Gebäudereinigung umfasst, 91.813 meldepflichtige Arbeitsunfälle, was 43,76 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeitende entspricht. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)
Angesichts dieser Vielzahl von Gefährdungen sollte die Gefährdungsbeurteilung zum zentralen Werkzeug Ihres Gebäudereinigungsbetriebs werden: Sie erfasst die Gefährdungen, ordnet sie von der schwerwiegendsten bis zur geringsten und legt die Schutzmaßnahmen fest, mit denen sich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verringern lassen.
Dieser Artikel erklärt Ihnen im Detail, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für einen Gebäudereinigungsbetrieb Pflicht ist und wie sie aufgebaut werden kann. Dazu stellen wir Ihnen die Entscheidungen vor, die wir für unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung getroffen haben: die Arbeitsplätze, die Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.
Ab wann braucht ein Gebäudereinigungsbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Gebäudereinigungsbetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Praktikanten) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Da in der Gebäudereinigung viele Beschäftigte in Teilzeit oder im Minijob arbeiten, betrifft die Pflicht praktisch jeden Betrieb der Branche. Wer als Soloselbstständiger ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht, weil sie an die Beschäftigung von Personen anknüpft.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Gebäudereinigungsbetriebs), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Die Tätigkeiten mit Reinigungsmitteln unterliegen zusätzlich der Gefahrstoffverordnung: Nach § 6 GefStoffV ist die Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen fachkundig durchzuführen, und nach § 7 GefStoffV darf eine solche Tätigkeit erst aufgenommen werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung vorliegt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen worden sind.
Der Inhaber kann zuverlässige und fachkundige Personen nach § 13 Abs. 2 ArbSchG schriftlich mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung beauftragen. Die Gesamtverantwortung, insbesondere für die sorgfältige Auswahl und die Kontrolle dieser Personen, bleibt jedoch bei ihm. Verfügt er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse, lässt er sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, vom Betriebsarzt oder von einer anderen fachkundigen Person beraten. Für Tätigkeiten mit Biostoffen, etwa bei der Sanitärreinigung, schreibt § 4 Abs. 1 BioStoffV diese fachkundige Beratung ausdrücklich vor.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 GefStoffV, § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Für einen Gebäudereinigungsbetrieb liegt das größere finanzielle Risiko jedoch an anderer Stelle. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall oder zu einer Berufskrankheit und hat der Inhaber grob fahrlässig gehandelt, etwa weil die Gefährdungen nie beurteilt und naheliegende Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, kann die BG BAU nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Die Wahrscheinlichkeit einer Kontrolle steigt: Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Arbeitsschutzbehörden der Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jedes Jahr mindestens 5 % der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Neben der staatlichen Arbeitsschutzbehörde (je nach Land z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz) überwacht auch die BG BAU ihre Mitgliedsbetriebe mit eigenen Aufsichtspersonen. Beide Stellen können die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung verlangen.
Welche Anforderungen dabei gelten, ergibt sich aus mehreren Ebenen. Das Gesetz, hier das Arbeitsschutzgesetz, legt die Grundpflichten fest. Die Verordnungen (z. B. die Gefahrstoffverordnung oder die Betriebssicherheitsverordnung) konkretisieren sie. Die Technischen Regeln (TRGS, TRBS, ASR) lösen bei ihrer Einhaltung die Vermutung aus, dass die Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Die DGUV Vorschriften sind für die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften verbindlich, und die DGUV Regeln und Informationen beschreiben den Stand der Technik. Für die Branche bündelt die DGUV Regel 101-605 „Branche Gebäudereinigung“ diese Anforderungen in einem Dokument.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Betriebs in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung haben wir vier Arbeitsplätze mit insgesamt 27 Gefährdungssituationen festgelegt: die Reinigungstätigkeit in den Kundenobjekten, die Fahrten im Straßenverkehr, die Verwaltung und das Büro sowie das Arbeitsumfeld.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Die Reinigungstätigkeit in den Kundenobjekten
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Berufs: die Reinigung von Räumen und Oberflächen aller Art in den Objekten der Auftraggeber (z. B. Büros, Sanitärräume, Treppenhäuser, Verkaufsflächen).
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Gefahrstoffe: Die Reinigungs- und Pflegemittel (z. B. Allzweckreiniger, Desinfektionsmittel, Grundreiniger, Sanitärreiniger) bringen Haut und Atemwege mit reizenden, gesundheitsschädlichen oder ätzenden Stoffen in Kontakt, in seltenen Fällen auch mit krebserzeugenden Stoffen. Hinzu kommt die Feuchtarbeit, also der lang andauernde Hautkontakt mit Wasser und Reinigungslösungen. Mögliche Folgen sind Hautreizungen, Handekzeme, Verätzungen und Atemwegsbeschwerden. Diese für den Beruf typischste Gefährdung wird weiter unten ausführlich behandelt.
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Repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen: Wischen, Kehren, Saugen und das Bücken zu schwer erreichbaren Stellen verlangen, dieselben Bewegungen immer wieder in oft ungünstigen Körperhaltungen auszuführen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von akuten Verspannungen bis zu dauerhaften Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems. Auch diese Gefährdung wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
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Ausrutschen und Stürzen: Die Reinigungskraft macht den Boden nass, auf dem sie sich anschließend selbst bewegt. Die Gefährdung besteht vor allem auf frisch gewischten Flächen (z. B. Fliesen in Sanitärräumen, Treppen). Sie erhöht sich, wenn die Hände mit Arbeitsgeräten belegt sind (z. B. Eimer, Wischmopp), weil ein Sturz dann nicht abgefangen werden kann. Die daraus resultierenden Verletzungen sind häufig Prellungen, Verstauchungen und Knochenbrüche.
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Absturz: Das Reinigen hoher Glasflächen, das Staubwischen auf Regalen und Schränken oder die Arbeit von einem Tritt oder einer Stehleiter aus setzen die Reinigungskräfte einer Absturzgefährdung aus. Sie erhöht sich, wenn statt eines geeigneten Tritts ungeeignete Aufstiegshilfen benutzt werden (z. B. Bürostühle, Tische). In der Folge drohen Knochenbrüche und Kopfverletzungen.
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Heben und Tragen von Lasten: Das Tragen von Eimern, Kanistern mit Reinigungsmitteln, Müllsäcken und Arbeitsgeräten (z. B. Staubsauger, Reinigungswagen) sowie das Verschieben von Möbeln belasten Rücken und Schultern. Die Belastung steigt, wenn Lasten über Treppen getragen werden müssen (kein Aufzug im Objekt). Daraus können Rückenschmerzen und Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems entstehen.
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Biostoffe: Die Reinigung von Sanitäranlagen, das Leeren von Abfallbehältern und Einsätze in sensiblen Bereichen (z. B. Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) bringen die Reinigungskräfte mit Krankheitserregern in Kontakt (z. B. Bakterien, Viren). Die Gefährdung erhöht sich bei Verletzungen durch spitze oder scharfe Gegenstände im Abfall (z. B. Kanülen, Glasscherben). Es drohen Infektionskrankheiten.
Die Fahrten im Straßenverkehr
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten auf öffentlichen Straßen zwischen den verschiedenen Kundenobjekten (z. B. mit dem Firmenwagen oder dem Kleintransporter).
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Verkehrsunfälle: Die Beschäftigten fahren oft mehrere Objekte nacheinander an, häufig zu Randzeiten und unter dem Druck eines engen Einsatzplans. Die Gefährdung erhöht sich bei Müdigkeit (z. B. nach einem frühen Dienstbeginn), bei Dunkelheit und bei schlechter Witterung. Unfälle im Straßenverkehr haben nicht selten schwere oder sogar tödliche Verletzungen zur Folge.
Die Verwaltung und das Büro
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten der Betriebsführung (z. B. Einsatzplanung, Angebote, Rechnungsstellung, Kundenbetreuung).
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Bildschirmarbeit: Die lange Arbeit am Computer (z. B. beim Erstellen von Einsatzplänen, Angeboten und Rechnungen) ermüdet die Augen und belastet Nacken und Handgelenke. Langfristig begünstigt dies Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems.
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Langes Sitzen: Das stundenlange Sitzen am Schreibtisch belastet die Wirbelsäule statisch. Die Belastung erhöht sich bei einem bewegungsarmen Lebensstil außerhalb der Arbeit (z. B. wenig Sport, lange Fahrzeiten). Als Folge treten Rücken- und Nackenschmerzen auf.
Das Arbeitsumfeld
Dieser Arbeitsplatz fasst die Gefährdungen zusammen, die sich aus den Bedingungen ergeben, unter denen die Reinigungsleistungen erbracht werden (z. B. Arbeitszeiten, Geräte, Klima im Objekt).
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Arbeitszeiten und Alleinarbeit: Gereinigt wird häufig früh am Morgen, spät am Abend oder nachts, und oft allein im Objekt. Diese Arbeitsbedingungen können den Schlafrhythmus stören und die Müdigkeit verstärken. Sie erschweren zudem das Absetzen eines Notrufs bei einem Unfall, einem Unwohlsein oder einem Übergriff. Die Konsequenzen zeigen sich in einer verzögerten Hilfe im Notfall und in einer dauerhaften Erschöpfung.
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Elektrischer Strom: Die Benutzung elektrischer Geräte (z. B. Staubsauger, Scheuersaugmaschine) in feuchter Umgebung oder in der Nähe von Wasser setzt die Beschäftigten einer Gefährdung durch Körperdurchströmung aus. Sie erhöht sich bei beschädigten Anschlussleitungen oder wenn eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD 30 mA) fehlt oder nicht auslöst. Möglich sind Verbrennungen, Herzrhythmusstörungen und im schlimmsten Fall ein tödlicher Stromschlag.
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Klima im Objekt: Kälte, Hitze und Feuchtigkeit an den Einsatzorten (z. B. Tiefgaragen, ungeheizte Lagerhallen, Außenbereiche) belasten den Körper. Das Ergebnis können Erkältungskrankheiten und verstärkte Muskel- und Gelenkbeschwerden sein.
Gefahrstoffe und Feuchtarbeit: die Reinigungsmittel im Alltag der Reinigungskräfte
Reiniger, Desinfektionsmittel, Grundreiniger, Entkalker: Die Reinigungskraft arbeitet den ganzen Tag mit Produkten, die dafür gemacht sind, Schmutz zu lösen, zu entfetten und zu desinfizieren, und die bei Hautkontakt die Haut und beim Einatmen die Atemwege schädigen können.
Viele Reinigungsmittel tragen Gefahrenpiktogramme: das Ausrufezeichen (GHS07) für reizend oder gesundheitsschädlich, die Ätzwirkung (GHS05) für ätzend, den Totenkopf (GHS06) für giftig oder die Gesundheitsgefahr (GHS08) für krebserzeugende, keimzellmutagene oder reproduktionstoxische Stoffe (CMR-Stoffe). Die Exposition beschränkt sich nicht auf das eigentliche Reinigen. Sie besteht auch beim Ansetzen der Lösungen (z. B. Verdünnen, Umfüllen) und beim Aufräumen (z. B. an einem Kanister herabgelaufenes Produkt), durch Hautkontakt ebenso wie durch das Einatmen von Dämpfen und Sprühnebeln. Eine besondere Gefahrenquelle ist das Mischen unverträglicher Produkte (z. B. saure Sanitärreiniger und chlorhaltige Reiniger): Dabei können giftige Gase freigesetzt werden oder heftige Reaktionen mit starker Wärmeentwicklung auftreten, die Verbrennungen verursachen können. Kurzfristig führt die Exposition zu Allergien, Verätzungen und Reizungen von Haut und Atemwegen. Langfristig können CMR-Stoffe Krebs, Erbgutschäden und Fortpflanzungsstörungen verursachen.
Hinzu kommt eine Gefährdung, die häufig unterschätzt wird: die Feuchtarbeit. Gemeint ist der lang andauernde Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten sowie das lange Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe. Die TRGS 401 beschreibt, wie diese Gefährdung zu ermitteln und zu beurteilen ist. Wie groß das Problem ist, zeigt der Betriebsärztliche Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 der BG BAU: Nur 3 % der Reinigungskräfte berichteten selbst über Hauterkrankungen, die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte stellten jedoch bei 19 % der Männer und 13 % der Frauen einen auffälligen Hautbefund fest. (Zahlen, die speziell die Reinigungsberufe betreffen.) Hautschäden werden also in vielen Fällen erst spät erkannt.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Substituieren und dosieren: Die am wenigsten gefährlichen Produkte werden ausgewählt, und Produkte mit CMR-Eigenschaften werden ersetzt, wie es § 7 GefStoffV vorrangig verlangt. Gebrauchsfertige Lösungen vermeiden den Kontakt mit Konzentraten beim Verdünnen. Wenn möglich, übernimmt ein Dosiersystem das Ansetzen der Lösungen, sodass die Reinigungskraft nicht mit dem Konzentrat in Berührung kommt. Zwei Produkte werden nie miteinander gemischt.
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Informieren und lüften: Für jedes eingesetzte Produkt liegt das Sicherheitsdatenblatt vor, alle Produkte sind im Gefahrstoffverzeichnis nach § 6 GefStoffV erfasst, und für die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen gibt es eine Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV. Das Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS der BG BAU erleichtert die Auswahl der Produkte und die Erstellung der Betriebsanweisungen. Während der Arbeit mit den Produkten werden die Räume gelüftet.
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Schützen und vorsorgen: Beim Umgang mit Reinigungsmitteln werden geeignete Chemikalienschutzhandschuhe getragen und, je nach Produkt, ein Augenschutz. Ein Hautschutzplan legt fest, wann Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel verwendet werden. Nach dem Anhang der ArbMedVV ist bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten und ab vier Stunden je Tag zu veranlassen, damit Hautschäden früh erkannt werden.
Die DGUV Regel 101-019 „Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln“ empfiehlt unter anderem, Reinigungs- und Pflegemittel als Gebrauchslösung in kleinen, handhabbaren Gebinden einzukaufen, um das Umfüllen und Verdünnen zu vermeiden. Der Austausch eines gefährlichen Produkts gegen ein weniger gefährliches oder ein geschlossenes Dosiersystem ohne Kontakt mit dem Konzentrat senkt die Exposition dauerhaft. Handschuhe wirken nur, solange sie konsequent getragen werden und unbeschädigt sind (z. B. ohne Risse).
Muskel-Skelett-Belastungen in der Gebäudereinigung: repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen
Wischen, Kehren, Saugen, Auswringen, Bücken, Staubwischen mit ausgestreckten Armen: Reinigen bedeutet, eine Reihe immer gleicher Bewegungen tausendfach zu wiederholen, oft in Körperhaltungen, die den Körper auf Dauer belasten.
In der Gebäudereinigung kommen zwei körperliche Belastungen zusammen. Zum einen die repetitiven Bewegungen: Besen, Wischmopp, Tuch, Schwamm und Mikrofasertuch verlangen kräftiges Reiben, was kurzfristig Schmerzen und langfristig Erkrankungen der oberen Gliedmaßen (Schultern, Arme, Handgelenke) begünstigen kann. Zum anderen die Zwangshaltungen: der nach vorn gebeugte Rücken beim Aufheben, die gestreckten oder erhobenen Arme beim Staubwischen in der Höhe, der verdrehte Oberkörper an schwer erreichbaren Stellen. Kälte, Hitze und Feuchtigkeit verstärken die Beschwerden, ebenso die Arbeit ohne Maschinen (z. B. Kehren mit dem Besen statt Saugen).
Nach dem Betriebsärztlichen Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 der BG BAU sind Wirbelsäulen- oder Rückenbeschwerden die häufigsten Beschwerden der Reinigungskräfte: 10 % der Beschäftigten gaben an, aktuell darunter zu leiden, in der Altersgruppe von 55 bis unter 65 Jahren 16 % der Männer und 15 % der Frauen. Über Gelenk- oder Gliederschmerzen berichteten 8 % der Männer und 10 % der Frauen. (Zahlen, die speziell die Reinigungsberufe betreffen.)
Für das Heben und Tragen von Lasten nennt die Lastenhandhabungsverordnung keine feste Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung der Belastung, für die die Leitmerkmalmethode der BAuA ein anerkanntes Werkzeug ist.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Mechanisieren und ausstatten: Maschinen (z. B. Staubsauger, Scheuersaugmaschine) übernehmen einen großen Teil der Kraftarbeit, vor allem bei den repetitiven Bewegungen. Ergonomische Arbeitsgeräte (z. B. Teleskopstiele, Wischgeräte mit Gelenk, Reinigungswagen) erlauben es, häufiger aufrecht zu arbeiten und sich seltener zu bücken oder hinzuknien. Wenn möglich, werden Arbeitsgeräte und Reinigungsmittel im Objekt gelagert, sodass sie nicht von Objekt zu Objekt getragen werden müssen.
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Arbeit organisieren: Die Tätigkeiten und Körperhaltungen wechseln sich so weit wie möglich ab (z. B. Nass- und Trockenreinigung im Wechsel, Rotation zwischen verschiedenen Revieren), damit nicht immer dieselben Gelenke belastet werden. Echte Pausen geben dem Körper nach einer Folge von Anstrengungen Zeit zur Erholung.
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Unterweisen und vorsorgen: Eine Unterweisung zu rückengerechtem Arbeiten, zu körperentlastenden Techniken und zum richtigen Heben und Tragen beugt Beschwerden des Muskel-Skelett-Systems vor. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge berät die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zu gelenkschonendem Arbeiten und achtet besonders auf Schultern, Handgelenke und Rücken.
Der Betriebsärztliche Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 der BG BAU hält fest, dass ergonomische teleskopierbare Stiele die Belastung der Wirbelsäule, vor allem im unteren Rücken, vermindern können und dass ein geeignetes Wischverfahren die Gelenke der Arme entlastet. Ein einfaches Arbeitsgerät oder eine Maschine anstelle eines Handwerkzeugs beseitigt oft einen großen Teil der belastenden Haltungen einer Tätigkeit. Die Beschäftigten werden entlastet, die Arbeit geht in der Regel schneller, und das Ergebnis ist in vielen Fällen gleichmäßiger. Die BG BAU unterstützt ausgewählte Investitionen in den Arbeitsschutz mit Arbeitsschutzprämien; welche Geräte aktuell förderfähig sind, lässt sich dort prüfen.
Psychische Belastungen in der Gebäudereinigung beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehört die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
In der Gebäudereinigung entsteht sie vor allem aus dem Zeitdruck (z. B. enge Leistungsvorgaben je Objekt, kurze Reinigungsfenster vor Öffnung oder nach Schließung der Räume), aus den Arbeitszeiten (z. B. früher Dienstbeginn, Spät- und Nachtarbeit, geteilte Dienste mit langen Unterbrechungen), aus der Alleinarbeit in leeren Gebäuden und aus dem Kontakt mit Auftraggebern und Nutzern der Räume, deren Erwartungen nicht immer zur verfügbaren Zeit passen. Nach dem Betriebsärztlichen Gesundheitsbericht Reinigungsgewerbe 2025 der BG BAU litten 17 % der männlichen und 12 % der weiblichen Reinigungskräfte unter Termin- und Zeitdruck. (Zahlen, die speziell die Reinigungsberufe betreffen.)
Beurteilt werden dabei die Arbeitsbedingungen, nicht die einzelne Person. Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ beschreibt, worauf die Arbeitsschutzbehörden und die Berufsgenossenschaften bei ihren Besichtigungen achten.
Vier Maßnahmen haben sich dazu als wirksam erwiesen und sind in unsere Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung eingeflossen:
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Realistische Leistungsvorgaben festlegen: Die Zeit je Objekt wird anhand der tatsächlich zu reinigenden Flächen und Tätigkeiten berechnet und bei Änderungen im Objekt angepasst. Wenn möglich, wird eine Zeitreserve für unvorhergesehene Verschmutzungen eingeplant. Der Einsatzplan wird den Beschäftigten rechtzeitig bekannt gegeben.
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Alleinarbeit absichern: Für jede Alleinarbeit ist festgelegt, wie die Reinigungskraft Hilfe rufen kann (z. B. Mobiltelefon, Personen-Notsignal-Gerät) und wer im Notfall reagiert. Vereinbarte Kontaktzeiten während des Einsatzes verkürzen die Zeit bis zur Hilfe.
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Arbeitszeiten planbar gestalten: Dienstpläne mit ausreichenden Ruhezeiten, möglichst wenigen geteilten Diensten und stabilen Einsatzzeiten erleichtern die Erholung und die Vereinbarkeit mit dem Privatleben.
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Ansprechpartner benennen: Eine Objektleitung ist bei Rückfragen und bei Konflikten mit dem Auftraggeber erreichbar, sodass die Reinigungskraft solche Situationen nicht allein lösen muss. Funktionierende und gewartete Arbeitsgeräte vermeiden Unterbrechungen, die zusätzlich unter Druck setzen.
Zusammenarbeit mit den Auftraggebern im Kundenobjekt
Reinigungskräfte arbeiten fast immer in den Räumen anderer Unternehmen. Nach § 8 Abs. 1 ArbSchG müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden.
Für den Gebäudereinigungsbetrieb bedeutet das vor allem, vom Auftraggeber die objektspezifischen Gefährdungen zu erfahren (z. B. Bereiche mit Infektionsgefahr, Laborräume, laufende Maschinen, Arbeiten anderer Firmen) und die eigenen Schutzmaßnahmen darauf abzustimmen. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Auftraggeber zudem vergewissern, dass die Beschäftigten der Reinigungsfirma angemessene Anweisungen zu den Gefahren in seinem Betrieb erhalten haben. § 15 GefStoffV regelt die Zusammenarbeit verschiedener Firmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, und die DGUV Vorschrift 1 enthält weitere Pflichten für die Vergabe von Aufträgen und die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer. Eine gemeinsame Begehung des Objekts vor Beginn der Arbeiten ist der einfachste Weg, diese Informationen zu sammeln und schriftlich festzuhalten.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung in der Gebäudereinigung
Schutzmaßnahmen setzen zuerst an der Gefährdung selbst an. Erst danach folgen die technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen und zuletzt die persönliche Schutzausrüstung, denn nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Gebäudereinigungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Gebrauchsfertige Produkte oder, falls diese nicht verfügbar sind, Dosier- und Verdünnungsanlagen, die den Kontakt der Reinigungskraft mit Konzentraten begrenzen.
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Der Vorrang für die am wenigsten gefährlichen Produkte, wobei Produkte mit CMR-Eigenschaften (Piktogramm GHS08 auf dem Gebinde) so weit wie möglich ausgeschlossen werden.
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Maschinen und ergonomische Arbeitsgeräte (z. B. Scheuersaugmaschine, Staubsauger, Teleskopstiele, Reinigungswagen), die Kraftaufwand, repetitive Bewegungen und Zwangshaltungen verringern.
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Die Kennzeichnung frisch gewischter Böden (z. B. mit einem Warnaufsteller „Rutschgefahr“) und, wo es möglich ist, die Reinigung in Bahnen, damit immer ein trockener Laufweg bleibt.
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Eine Organisation, die Alleinarbeit und Nachtarbeit so weit wie möglich begrenzt, verbunden mit einem Notrufmittel für jede allein arbeitende Person (z. B. Mobiltelefon, Personen-Notsignal-Gerät).
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Die regelmäßige Prüfung der elektrischen Reinigungsgeräte und Verlängerungsleitungen nach DGUV Vorschrift 3, damit beschädigte Geräte rechtzeitig aus dem Verkehr gezogen werden.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Gebäudereinigungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Chemikalienschutzhandschuhe für jeden Umgang mit Reinigungs-, Desinfektions- und Grundreinigungsmitteln (DIN EN ISO 374), bei längerem Tragen ergänzt durch Baumwollunterziehhandschuhe.
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Ein Augenschutz, sobald Spritzer möglich sind, etwa beim Umfüllen, beim Verdünnen eines Konzentrats oder bei Arbeiten über Kopf (Schutzbrille nach DIN EN 166).
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Sicherheitsschuhe mit rutschhemmender Sohle, vorzugsweise knöchelhoch für einen guten Halt, für das Gehen auf nassen oder frisch gewischten Böden (DIN EN ISO 20345).
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Geeignete Tritte und Stufenstehleitern für Arbeiten in der Höhe (DIN EN 131), damit keine ungeeigneten Aufstiegshilfen (z. B. Bürostühle, Tische) benutzt werden, die häufig zu Absturzunfällen führen. Die DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ beschreibt ihre sichere Verwendung.
Hinzukommen kann ein Atemschutz (z. B. Halbmaske mit einem für den Stoff geeigneten Filter), wenn Produkte versprüht werden oder in einem Raum ohne Lüftungsmöglichkeit gearbeitet werden muss (z. B. ohne Fenster). Er bleibt die Ausnahme: In den meisten Fällen haben Substitution und Lüftung Vorrang.
Der Inhaber stellt diese Ausrüstungen nach § 2 PSA-BV bereit und sorgt für ihre Wartung und ihren Ersatz. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten in der Gebäudereinigung
Die Unterweisung ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, ebenso wie die kollektiven Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4 unterweist der Inhaber seine Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt § 14 GefStoffV zusätzlich eine Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.
In Betrieben, in denen nicht alle Beschäftigten gut Deutsch sprechen, erfolgt die Unterweisung am besten in einer Sprache und Form, die alle verstehen (z. B. mit Bildern, Piktogrammen oder mehrsprachigen Unterlagen).
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Gebäudereinigungsbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Die Unterweisung zu Gefahrstoffen: die Gefahrenpiktogramme auf dem Etikett und das Sicherheitsdatenblatt lesen können, insbesondere den Abschnitt mit den Erste-Hilfe-Maßnahmen bei einer Vergiftung.
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Die richtigen Handgriffe: Produkte ausschließlich mit den vorgesehenen Dosiersystemen ansetzen und niemals zwei Produkte mischen, aus welchem Grund auch immer (z. B. chlorhaltiger Reiniger und Entkalker).
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Der Hautschutz: Handschuhe richtig an- und ausziehen, den Hautschutzplan anwenden und erste Anzeichen von Hautschäden erkennen.
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Rückengerechtes Arbeiten: körperentlastende Arbeitstechniken und das richtige Heben und Tragen, um Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems vorzubeugen.
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Die Einweisung in Maschinen und ergonomische Arbeitsgeräte (z. B. Scheuersaugmaschine, Teleskopstiele), um den Kraftaufwand zu verringern.
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Die Vermeidung von Stürzen: frisch gewischte Bereiche kennzeichnen und für Arbeiten in der Höhe ausschließlich geeignete Tritte und Leitern benutzen, niemals Büromöbel (z. B. Stühle, Tische).
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Das Verhalten bei Alleinarbeit, mit einem festgelegten Alarmierungsablauf und einem Notrufmittel (z. B. Mobiltelefon, Personen-Notsignal-Gerät).
Hinzu kommt die Ausbildung von Ersthelfern: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen; darüber hinaus richtet sich die Zahl nach der Art des Betriebs. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird im Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1 § 24 dokumentiert.
Die Unterweisungen werden mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Beschäftigten dokumentiert, wie es DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt, und im Betrieb aufbewahrt, damit sie bei einer Besichtigung vorgelegt werden können.
Schließlich muss jeder Gebäudereinigungsbetrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 eine alternative bedarfsorientierte Betreuung vor (Unternehmermodell), bei der sich der Inhaber selbst qualifiziert und nur bei Bedarf externe Beratung hinzuzieht. Alternativ kann der Betrieb die Betreuung dem Arbeitsmedizinisch-Sicherheitstechnischen Dienst (ASD) der BG BAU übertragen.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nie endgültig. Sie wird immer dann aktualisiert, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern, und ihre Wirksamkeit wird nach § 3 Abs. 1 ArbSchG fortlaufend überprüft.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Anlass für eine Aktualisierung sind insbesondere:
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ein neues Produkt, eine neue Maschine, ein neues Objekt oder eine neue Art von Dienstleistung (z. B. Glasreinigung, Reinigung in Pflegeeinrichtungen);
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ein Arbeitsunfall, ein Beinaheunfall oder eine Erkrankung, die auf die Arbeit zurückgehen kann;
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neue Erkenntnisse zu einer Gefährdung (z. B. ein geändertes Sicherheitsdatenblatt, eine geänderte Technische Regel);
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das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle, wenn eine Schutzmaßnahme nicht wie vorgesehen wirkt.
Für Tätigkeiten mit Biostoffen, wie sie bei der Sanitärreinigung oder in Pflegeeinrichtungen vorkommen, ist die Gefährdungsbeurteilung nach § 4 Abs. 2 BioStoffV zudem mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Unabhängig davon empfehlen wir, die gesamte Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal im Jahr durchzugehen.
Da unsere Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung im Excel-Format vorliegt, lassen sich diese Aktualisierungen sehr schnell vornehmen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Vorgehensweise im Einzelnen.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Im Betrieb ist eine Gefährdungsbeurteilung nur so viel wert wie die Schutzmaßnahmen, die sie vor Ort in Gang setzt. Dafür ist die Planung ein unverzichtbares Werkzeug.
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anpassen. Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation. Diese Pflicht gilt für jeden Betrieb, unabhängig von seiner Größe.
Bei Einfache-Gefährdungsbeurteilung.com sind wir überzeugt, dass die Planung ein äußerst nützliches Werkzeug ist, um ins Handeln zu kommen. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Jede Schutzmaßnahme erhält so einen Termin für ihre Einführung oder ihre Verstärkung.
Bei einer Besichtigung durch die Arbeitsschutzbehörde oder durch die BG BAU zeigt dieser Plan, dass im Betrieb ein strukturiertes Vorgehen besteht und dass Sie als Inhaber Ihre Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten wahrnehmen. Unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen diese Methode.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt. Sie ist in § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG geregelt und bildet die Grundlage für die Planung der Prävention.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Gebäudereinigungsbetrieb Pflicht?
Ja, sobald mindestens eine Person beschäftigt wird, was in fast allen Gebäudereinigungsbetrieben der Fall ist, auch bei Minijobbern und Aushilfen. Nur wer als Soloselbstständiger ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Gebäudereinigung?
Sie erfasst die für den Beruf typischen Gefährdungen (z. B. Gefahrstoffe, Feuchtarbeit, Muskel-Skelett-Belastungen, Stürze, Alleinarbeit), bewertet ihre Schwere und dient als Grundlage für die Planung der Schutzmaßnahmen.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Gebäudereinigung?
Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung im Excel-Format. Leere Vorlagen stehen außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format zur Verfügung. Die BG BAU bietet ihren Mitgliedsbetrieben zusätzlich eine Kurz-Handlungshilfe für Gebäudereiniger an.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen (§ 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung), bei einem Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die BG BAU bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Gebäudereinigungsbetrieb?
In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern, die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes ermitteln, jedes Risiko bewerten (unsere Methode verwendet Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K), mit Risikowert = A × E × S × K) und schließlich die geeigneten Schutzmaßnahmen festlegen.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, hier beim Inhaber des Gebäudereinigungsbetriebs. Er kann sie selbst erstellen, wenn er über die nötigen Kenntnisse verfügt, oder sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, vom Betriebsarzt oder von einer anderen fachkundigen Person unterstützen lassen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, der Betriebsrat, sofern einer besteht, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsschutzbehörde des Landes sowie die Aufsichtspersonen der BG BAU. Auch Auftraggeber fragen im Rahmen der Zusammenarbeit im Objekt häufig danach.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist ist nicht vorgeschrieben. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell und verfügbar sein, und es ist üblich, die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung nachvollziehen zu können. Eine feste Frist besteht nur für das Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV: Setzt der Betrieb ausnahmsweise krebserzeugende oder keimzellmutagene Gefahrstoffe der Kategorie 1A oder 1B ein, ist es mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für die Gebäudereinigung,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede Gefährdung wird darin nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewertet. Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet.
Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung herunterladen
Weitere Branchen finden Sie in unserem Katalog der Gefährdungsbeurteilungen, zum Beispiel die Gefährdungsbeurteilung für Textilreinigungen. Ausgefüllte Beispiele zeigt unsere Seite Beispiele ausgefüllter Gefährdungsbeurteilungen.












