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Gefährdungsbeurteilung Beratungsfirma
Leitfaden und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 23. September 2026

Die Arbeitstage eines Beraters finden selten zwei Tage hintereinander am selben Ort statt. Einen Auftrag in den Räumen der Beratungsfirma vorbereiten, mit dem Auto oder der Bahn zum Standort eines Kunden fahren, bei einem Audit durch den Betrieb gehen, einen Workshop vor einer Gruppe leiten, die man nicht kennt, Ergebnisse vor der Geschäftsleitung des Kunden präsentieren, spätabends noch E-Mails beantworten, manchmal fernab des eigenen Zuhauses (z. B. im Hotelzimmer), und am nächsten Morgen wieder losfahren, Tag für Tag: So sieht der Alltag vieler Beraterinnen und Berater aus.

Diese Vielfalt der Arbeitsorte ist eine Besonderheit der Beratungsbranche. Auf der einen Seite macht sie die Arbeitstage abwechslungsreich und nie eintönig, was Menschen anzieht, die Routine scheuen und die ständige Herausforderung suchen. Auf der anderen Seite setzt sie die Beschäftigten einem breiteren Spektrum an Gefährdungen aus, insbesondere psychischen. Zu den häufigsten Gefährdungen in Beratungsfirmen gehören: langes Sitzen vor dem Bildschirm (verstärkt, wenn am Notebook auf einem einfachen Tisch gearbeitet wird, also ohne ergonomische Einstellmöglichkeit), die Fahrten zwischen Büro und Kundenstandorten (oft am frühen Morgen und am Abend, nach einem vollen Arbeitstag), unbekannte Arbeitsumgebungen, deren Gefährdungen man nicht kennt (z. B. Produktionshalle, Logistiklager, Baustelle), der Druck durch die Ergebniserwartungen des Kunden (mit Zusagen, die mitunter schon vor Auftragsbeginn gemacht wurden), die ständige Erreichbarkeit, die Vertrauensarbeitszeit und mobiles Arbeiten begünstigen, sowie das Risiko, Opfer von Grenzverletzungen, sexueller Belästigung oder Übergriffen zu werden, auch durch Personen außerhalb der Beratungsfirma (z. B. Kunden und deren Beschäftigte).

Wie sich das im Unfallgeschehen niederschlägt, zeigen die Zahlen der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV lag das Unfallrisiko über alle Branchen bei rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente, bei Büro- und Sekretariatskräften dagegen bei nur 1,8. Bei den schweren Unfällen kehrt sich das Bild um: 54 Prozent aller tödlichen Unfälle stehen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr, also mit genau den Fahrten, die den Beraterberuf prägen. Hinzu kommt die psychische Seite: Nach dem Psychreport 2025 der DAK-Gesundheit dauerte eine Krankschreibung wegen einer psychischen Erkrankung im Jahr 2024 im Durchschnitt 33 Tage. (Zahlen, die alle Branchen betreffen, nicht allein Beratungsfirmen.)

Um all diese Gefährdungen zu beherrschen, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Werkzeug. Sie erfasst die Gefährdungen, die in Ihrer Beratungsfirma tatsächlich vorkommen, bewertet die daraus entstehenden Risiken und hält die Schutzmaßnahmen fest, die dagegen ergriffen werden. In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen die Arbeitsplätze, die ermittelten Gefährdungen, zwei für die Branche typische Schwerpunkte sowie die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen vor, die wir für unsere eigene bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen, die Sie hier herunterladen können, ausgewählt haben.

Ab wann braucht eine Beratungsfirma eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald eine Beratungsfirma mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Werkstudierende, Auszubildende, Praktikanten) — ist sie nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass Personen im Auftrag und unter der Leitung der Beratungsfirma arbeiten; das schließt kurze Verträge, Werkstudierende, Praktikanten und Junior-Berater in der Probezeit ein. Wer als selbstständige Beraterin oder selbstständiger Berater ganz allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier die Beratungsfirma) darüber hinaus, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.

Die Erstellung kann einem Dritten übertragen werden (z. B. einem spezialisierten Unternehmen oder einer externen Fachkraft): Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Die Verantwortung bleibt jedoch bei der Geschäftsführung der Beratungsfirma. Deshalb lohnt es sich, auf echte Fachkunde zu achten, wenn diese Aufgabe aus der Hand gegeben wird.

Für eine Beratungsfirma prüfen zwei Stellen. Zum einen die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes (Gewerbeaufsicht), zum anderen die zuständige Berufsgenossenschaft — für Beratungsunternehmen in der Regel die VBG — mit ihren eigenen Aufsichtspersonen und ihrem eigenen Vorschriftenwerk. Diese doppelte Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ArbSchG und bedeutet praktisch, dass eine Gefährdungsbeurteilung bei jedem der beiden Kontakte verlangt werden kann.

Die Kontrolldichte steigt zudem: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die zuständigen Landesbehörden seit dem Kalenderjahr 2026 mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe je Kalenderjahr besichtigen (Mindestbesichtigungsquote).

Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

Wirtschaftlich schwerer wiegt allerdings ein anderer Punkt. Nehmen wir einen schweren Arbeitsunfall, der auf eine Gefährdung zurückgeht, gegen die nie eine Schutzmaßnahme vorgesehen war, oder einen Betrieb ganz ohne Gefährdungsbeurteilung. Hat die Geschäftsführung grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Bei einem Unfall mit dauerhaften Folgen geht es dabei um Renten, die über Jahrzehnte laufen — Summen, die eine Beratungsfirma in ihrer Existenz gefährden können.

Für die Einordnung der Regeln, die in diesem Leitfaden zitiert werden, hilft die Normenhierarchie im Arbeitsschutz: ganz oben das Gesetz (ArbSchG), darunter die Verordnungen (z. B. ArbStättV, ArbMedVV), darunter die Technischen Regeln (ASR, TRBS, TRGS), die eine Vermutungswirkung entfalten, daneben die DGUV Vorschriften, die für Mitgliedsbetriebe der VBG verbindlich sind, und schließlich die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben, ohne selbst verbindlich zu sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, wird die Tätigkeit der Beratungsfirma in Arbeitsplätze gegliedert. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

Dieses Vorgehen entspricht § 5 Abs. 2 ArbSchG, wonach bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreicht, und dem Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.

Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen haben wir 5 Arbeitsplätze mit insgesamt 19 Gefährdungssituationen gewählt: die Arbeit im Büro, das Auditing auf dem Feld, den Kundenkontakt und die Kundenbeziehung, die Bewegung auf der Straße und die Arbeitsräume. Dieser Zuschnitt folgt den vier Tätigkeitsarten, die die Arbeitswoche eines Beraters prägen: die Ausarbeitung im Büro, die Einsätze vor Ort beim Kunden, die Beziehung zu den Kunden und die Fahrten zwischen Beratungsfirma und Kundenstandorten. Ein fünfter Arbeitsplatz ergänzt sie um die Gefährdungen durch Gebäude und Arbeitsräume, die alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Funktion betreffen.

Der Zuschnitt ist bewusst übergreifend gewählt, damit er jede Art von Beratungsfirma abdeckt — die Strategieberatung mit zwei Partnern ebenso wie ein Haus mit rund dreißig Beraterinnen und Beratern, die in Industriebetrieben eingesetzt werden.

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Arbeit im Büro

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Ausarbeitung in den Räumen der Beratungsfirma oder im Homeoffice (z. B. Berichte schreiben, Präsentationen vorbereiten, Videokonferenzen, Telefonate und E-Mails).

  • Lange Bildschirmarbeit: Berater verbringen den größten Teil des Arbeitstages am Rechner, meist an einem Notebook, bei dem Bildschirm und Tastatur fest miteinander verbunden sind. Das Risiko von Muskel-Skelett-Beschwerden und Augenermüdung steigt, wenn diese Arbeitsweise zur Gewohnheit wird. Verstärkend wirkt die Arbeit an einem Besprechungstisch oder einer Schreibtischecke, also ohne einstellbaren Stuhl und ohne Bildschirmhalterung. Die häufigsten Folgen sind Nackenschmerzen, Verspannungen im Schulterbereich, Sehnenscheidenentzündungen an den Handgelenken und müde Augen am Ende des Tages. Wie Bildschirmarbeitsplätze — auch Telearbeitsplätze — gestaltet sein müssen, beschreibt die ASR A6 „Bildschirmarbeit“.

  • Langes Sitzen und Bewegungsmangel: Besprechungen, Videokonferenzen und Bildschirmarbeit folgen aufeinander, ohne dass man dafür aufstehen müsste. Die Belastung steigt, wenn mehrere Termine ohne Pause aneinandergereiht werden, und im Homeoffice, wo auch die kurzen Wege innerhalb des Büros wegfallen. Auf Dauer drohen Durchblutungsstörungen in den Beinen und Herz-Kreislauf-Erkrankungen.

  • Arbeitsmenge und Vertrauensarbeitszeit: Berater arbeiten häufig in Vertrauensarbeitszeit, bei der die Stunden aus dem Blick geraten, die tatsächliche Arbeitsmenge aber bleibt. Das Risiko einer Überlastung ist besonders hoch, wenn sich mehrere Aufträge überschneiden, ein Ergebnis zu einem vom Kunden gesetzten Termin fertig sein muss oder ein kommerzielles Versprechen gemacht wurde, dessen tatsächlicher Aufwand sich als deutlich höher herausstellt. In der Folge drohen chronische Erschöpfung, Reizbarkeit und Schlafstörungen, im schlimmsten Fall ein Burn-out. Diese für den Beraterberuf typische Gefährdung behandeln wir weiter unten ausführlich.

  • Ständige Erreichbarkeit und mobiles Arbeiten: Das Diensthandy mit E-Mail und Messenger-Diensten (z. B. WhatsApp) begleitet den Berater abends, am Wochenende und auf Reisen. Die Belastung steigt, wenn der Austausch mit dem Kunden außerhalb der Arbeitszeit weitergeht und wenn im Homeoffice jede Trennung zwischen Beruf und Privatleben wegfällt. Dabei verlangt § 5 ArbZG nach Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden, die schon eine kurze Antwort auf eine abendliche Kunden-E-Mail unterbrechen kann. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von fehlender Erholung und Konzentrationsschwäche bis zu anhaltenden Schlafstörungen.

  • Geräuschkulisse im Großraumbüro: Telefonate, Videokonferenzen und Gespräche zwischen Beratern überlagern sich im gemeinsamen Arbeitsraum. Ein Gehörschaden ist dabei nicht zu erwarten, wohl aber eine Störung, die zusätzliche Konzentration verlangt. Zu den typischen Folgen gehören geistige Ermüdung, Konzentrationsschwierigkeiten und Reizbarkeit am Ende des Tages.

Auditing auf dem Feld

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Einsätze im Betrieb des Kunden (z. B. Betriebsbegehung, Beobachtung von Arbeitsplätzen, Messungen, Interviews mit Beschäftigten, Begleitung von Veränderungen).

  • Einsatz in unbekannten Räumlichkeiten: Der Berater lernt den Betrieb des Kunden, seine Maschinen und seine Gefahrenbereiche erst kennen, wenn der Auftrag beginnt. Je nach Betrieb bestehen Risiken durch Anstoßen, Stürze und verschiedene Einwirkungen (z. B. Lärm), besonders bei Einsätzen in Werkstätten, Lagern und Produktionsbereichen. Welche Verletzungen drohen, hängt vom besuchten Betrieb ab: Es sind dieselben wie bei dessen eigenen Beschäftigten.

  • Fußverkehr im Kundenbetrieb: Im Betrieb eines Kunden können zahlreiche Fahrzeuge unterwegs sein (z. B. Pkw, Transporter, Lkw, Gabelstapler, Hubwagen). Anfahr- und Quetschrisiken bestehen beim Ankommen und beim Verlassen des Kundenbetriebs. Sie erhöhen sich, wenn der Berater beim Gehen etwas anderes tut (z. B. E-Mails auf dem Smartphone lesen) oder außerhalb der markierten Wege geht. Es drohen Prellungen, Brüche und im Fall einer Quetschung der Tod.

  • Stolpern, Rutschen und Stürzen bei Betriebsbegehungen: Die Böden im Kundenbetrieb bieten viele Stolper- und Rutschstellen (z. B. Höhenunterschiede, herumliegende Gegenstände, Öl oder Fett, frisch gereinigte und nicht gekennzeichnete Flächen). Die Risiken steigen, wenn der Berater Straßenschuhe statt für den Betrieb geeigneter Schuhe trägt. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Verstauchungen, Handgelenksbrüche und bei einem Sturz auf den Kopf Schädel-Hirn-Verletzungen.

  • Kurzzeitige Einwirkungen im Kundenbetrieb: Der Betrieb des Kunden kann zahlreiche Belastungen mit sich bringen (z. B. Maschinenlärm, Staub, Lösemitteldämpfe, Hitze oder Kälte). Berater sind ihnen nur zeitweise ausgesetzt, die Risiken sind dennoch real und wachsen mit der Aufenthaltsdauer. Die Gefährdung erhöht sich deutlich, wenn ein Bereich mit Gebotszeichen ohne die dort vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung betreten wird oder wenn der Berater als Einziger ungeschützt neben geschützten Beschäftigten des Kunden steht. Möglich sind Reizungen der Augen und Atemwege, Hörbeeinträchtigungen und Kreislaufbeschwerden.

Kundenkontakt und -beziehung

Dieser Arbeitsplatz umfasst den gesamten Austausch mit den Beschäftigten des Kunden (z. B. Besprechungen, Lenkungsausschüsse, Ergebnispräsentationen, Verhandlungen, Bearbeitung von Reklamationen).

  • Emotionale Spannungen und Konflikte mit Kunden: Eine Beratungsfirma wird häufig gerufen, wenn ein Kunde ein Problem nicht allein lösen kann, und das oft unter Zeitdruck. Belastend wird die Lage, wenn der Berater in schwierigen Phasen (z. B. Reklamation, Streit, Infragestellung seiner Arbeit) seine Gefühle verbergen muss, um professionell zu bleiben. Die Belastung steigt bei schwierigen Kunden, sei es im Umgang (z. B. herablassend, unhöflich) oder in den Anforderungen (z. B. keinerlei Toleranz für die kleinste Ungenauigkeit). Das kann Stress, Ängste, einen Verlust an Selbstvertrauen und Schlafstörungen nach sich ziehen.

  • Grenzverletzungen und sexuelle Belästigung: Abfällige Bemerkungen, anzügliche Witze, unangemessene Gesten und aufdringliche Annäherungen können von Kollegen der Beratungsfirma ausgehen, aber auch von Beschäftigten des Kunden, gegenüber denen die Beratungsfirma kein Weisungsrecht hat. Die Risiken steigen in Teams mit geringer Durchmischung der Geschlechter und in den informellen Momenten eines Auftrags (z. B. Geschäftsessen, gemeinsame Fahrten). Betroffene können psychische Beschwerden bis hin zu anhaltenden Angstzuständen erleiden. Auch diese für die Branche typische Gefährdung behandeln wir weiter unten ausführlich.

  • Verbale und körperliche Übergriffe: Seltener als die üblichen Spannungen, aber möglich, sind Übergriffe, wenn der Auftrag die Arbeitsorganisation oder den Personalbestand des Kunden betrifft und der Berater als Überbringer schlechter Nachrichten wahrgenommen wird. Die Risiken steigen bei der Präsentation der Ergebnisse vor den betroffenen Teams, besonders wenn der Berater allein vor Ort ist. Die Beschwerden reichen von Prellungen, Wunden und Brüchen bis zu einer erheblichen psychischen Traumatisierung (z. B. Angst, Schlaflosigkeit, Appetitverlust, Depression).

  • Isolation bei langen Einsätzen: Bei langen Aufträgen arbeitet der Berater mitunter dauerhaft in den Räumen des Kunden, mit dessen Arbeitsmitteln, und begegnet den Kollegen der Beratungsfirma kaum noch. Die Gefährdung entsteht aus der Entfernung zu Kollegen und Vorgesetzten und aus der doppelten Loyalität zwischen Arbeitgeber und Kunde. Es kann zu einem Gefühl der Vereinzelung, zu fehlender beruflicher Orientierung und zu einer späten Meldung von Schwierigkeiten kommen, lange nachdem sich die ersten psychischen Belastungen gezeigt haben.

Bewegung auf der Straße

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle dienstlichen Fahrten im Rahmen der Aufträge (z. B. Fahrten zwischen Beratungsfirma und Kundenbetrieb, Touren über mehrere Standorte, mehrtägige Reisen mit Hotelübernachtung).

Unfälle auf Dienstwegen sind selten, aber schwer: Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden 7.359 meldepflichtige Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr registriert, bei denen 39 Menschen ums Leben kamen, und keine andere Unfallart führt so häufig zu einer Unfallrente.

  • Verkehrsunfälle auf Dienstfahrten: Für Berater, die in der Region unterwegs sind, ist das Auto das wichtigste Arbeitsmittel. Das Risiko besteht bei jeder Fahrt und steigt, wenn der nächste Termin knapp geplant ist, was zu schnellerem Fahren oder zum Telefonieren während der Fahrt verleitet. Häufig sind Prellungen und Brüche; am Ende stehen im schlimmsten Fall Verletzungen der Wirbelsäule oder der Tod.

  • Müdigkeit und lange Reisetage: Ein Einsatztag beginnt früh und endet am Abend, mitunter mehrere hundert Kilometer entfernt. Die Risiken steigen, wenn die Rückfahrt nach einem vollen Tag mit Moderation (z. B. Präsentationen, Protokolle) ansteht, zu einem Zeitpunkt, an dem die Müdigkeit hoch und die Aufmerksamkeit am geringsten ist. Die Gefährdung kann zu nachlassender Wachsamkeit am Steuer, zu Schlafmangel und zu einer Erschöpfung führen, die sich über Tage und Wochen aufbaut.

  • Telefon und digitale Geräte am Steuer: Das Auto wird zum mobilen Büro, in dem telefoniert und Nachrichten diktiert werden. Das Risiko der Ablenkung besteht auch mit Freisprecheinrichtung, die das Telefonieren erlaubt, aber nicht sicher macht. Besonders gefährlich wird es, sobald das Smartphone in die Hand genommen wird, auch an einer roten Ampel oder vor einer Baustelle mit Wechselverkehr. Die Folgen sind die eines jeden schweren Verkehrsunfalls, für den Fahrer wie für andere Verkehrsteilnehmer.

Arbeitsräume

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gebäude und Flächen der Beratungsfirma (z. B. Büros, Besprechungsräume, Empfang, Archiv, Pausenraum).

  • Brand und Räumung: Eine Beratungsfirma lagert Papier und Archive, betreibt IT-Geräte, die dauerhaft am Stromnetz hängen, und mitunter einen Serverraum. Das Brandrisiko steigt bei elektrischen Anlagen und Geräten, die nicht wiederkehrend geprüft werden, und bei hintereinandergesteckten Verlängerungen und Mehrfachsteckdosen. Mögliche Folgen sind Verbrennungen, Rauchvergiftungen und Todesfälle.

  • Stolpern und verstellte Verkehrswege: Stromkabel, Netzwerkkabel und persönliche Gegenstände (z. B. Handtasche, Rucksack) verstellen die Verkehrswege und erhöhen das Risiko, zu stolpern und zu stürzen. Die Risiken steigen bei engen Verkehrswegen und mit der Menge der herumliegenden Gegenstände, wenn Stauraum fehlt. Daraus können Blutergüsse, Wunden, Brüche und bei einem Sturz auf den Kopf Schädel-Hirn-Verletzungen entstehen.

  • Lagerung und Handhabung von Archiven: Archive (z. B. Rechnungen), Berichte und Unterlagen werden in Kartons gelagert, meist in hohen Regalen. Risiken durch herabfallende Gegenstände und Rückenbelastung bestehen beim Einlagern, und sie steigen, wenn die schwersten Behälter oben stehen, entgegen der einfachen Lagerregel, Schweres unten und Leichtes oben zu lagern. Die Folge sind in erster Linie Rückenschmerzen, Prellungen und Wunden.

Psychische Belastungen in Beratungsfirmen beurteilen und Erschöpfung vorbeugen

Seit der Klarstellung von 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung, die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Für eine Beratungsfirma steht dieser Punkt an erster Stelle.

Überstunden, ausgelassene oder verkürzte Mittagspausen und spätabends fertiggestellte Ergebnisse gehören zu dem Alltag, den viele Beschäftigte und Geschäftsführungen in der Beratung beschreiben. Häufig gilt das als „normal“ und „berufstypisch“, obwohl es sich um eine eigenständige Gefährdung handelt, die in vielen Fällen zu den längsten Ausfällen der Branche führt.

Die Zahlen des Psychreports 2025 der DAK-Gesundheit machen das greifbar. Auf den ersten Blick steht die Wirtschaftsgruppe „Rechtsberatung und andere Unternehmensdienstleistungen“ gut da: 2024 lagen ihre Fehltage insgesamt 25 Prozent unter dem Durchschnitt aller Branchen, die psychisch bedingten Fehltage mit 232 je 100 Versicherte sogar 32 Prozent darunter. Doch wenn eine psychische Erkrankung zu einer Krankschreibung führt, dauert diese im Durchschnitt 33 Tage, und die häufigste Einzeldiagnose sind Depressionen. (Zahlen der DAK-versicherten Beschäftigten; die Wirtschaftsgruppe umfasst neben der Unternehmensberatung weitere Dienstleistungen.)

Diese Zahlen beschreiben eine im Alltag unsichtbare Gefährdung. In der Beratung verursacht die Arbeitsbelastung keine häufigen, leichten Unfälle. Sie verursacht lange Ausfälle — wenige, aber lange, und mit einer Hauptursache, der Depression, die sehr schwere Folgen haben kann.

Wo die Beratungsfirma ansetzen kann, zeigen die Empfehlungen der GDA zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Sie ordnen die Belastungsfaktoren fünf Merkmalsbereichen zu: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. In einer Beratungsfirma stehen dabei vier Faktoren im Vordergrund: der Zeitdruck (z. B. Überstunden, liegengebliebene Aufgaben, ausgelassene Pausen), eine hohe Arbeitsmenge mit Anspannung, Nervosität und Reizbarkeit, die Qualität der sozialen Beziehungen und die schwierige Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Alle vier lassen sich gestalten und gehören deshalb in die Gefährdungsbeurteilung. Wie die Aufsicht diesen Teil prüft, beschreibt die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“.

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen aufgenommen haben, stützt sich auf:

  1. Den Aufwand von denen bestätigen lassen, die ihn leisten: Das ist die wirksamste Maßnahme. Bevor das Angebot an den Kunden geht, kann die vorgesehene Beraterin oder der vorgesehene Berater den erwarteten Aufwand einschätzen und Hindernisse oder unrealistische Erwartungen melden. Realistische Zusagen beim Vertragsabschluss ersparen es dem Team, später abends und am Wochenende einen unterschätzten Aufwand auszugleichen.

  2. Puffer im Projektplan vorsehen: Ein knapp kalkulierter Plan gerät beim kleinsten Hindernis ins Stocken, und Unvorhergesehenes gehört zur Beratung dazu (z. B. nicht verfügbare Ansprechpartner, fehlende Daten, wachsender Auftragsumfang). Wenn möglich, reservieren Sie einen Teil der verkauften Zeit für solche Ereignisse. So lassen sich Abweichungen auffangen, ohne dass Abende und Wochenenden dafür verbraucht werden.

  3. Die tatsächliche Arbeitszeit im Blick behalten, nicht nur die abgerechneten Tage: Vertrauensarbeitszeit entbindet nicht davon, auf die Arbeitsmenge zu achten; nach dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 sind Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ohnehin verpflichtet, Beginn und Ende der Arbeitszeit zu erfassen. Regelmäßige Gespräche zwischen Beratern und Führungskräften machen punktuelle Überlastungen sichtbar, bevor sie zur Regel werden. Diese Gespräche behandeln den Inhalt der Arbeit und die Schwierigkeiten, nicht allein den Stand der Ergebnisse.

  4. Regeln zur Erreichbarkeit schriftlich festlegen und bekannt machen: Zeitfenster für den E-Mail-Versand, keine Erwartung einer Antwort am selben Abend oder am Wochenende, Umgang mit Urlaub und Bereitschaft. Unausgesprochene Regeln wirken kaum, weil sich jeder am Verhalten der am stärksten Erreichbaren orientiert, um Engagement zu zeigen. Die Regeln gelten für alle, auch für die Führungskräfte.

  5. Zusagen gegenüber dem Kunden absichern: Verlangt ein Kunde eine Änderung des Auftragsumfangs, entscheidet der Berater nicht allein, ob und zu welchen Bedingungen er sie annimmt. Der Weg über die Projektleitung erlaubt es, Termine und Inhalte gemeinsam neu zu verhandeln. Eine Erweiterung des Auftrags wird nur mit angepasstem Zeitplan angenommen.

  6. Bürotage für Berater in langen Einsätzen organisieren: Ein Tag pro Woche oder alle zwei Wochen in den Räumen der Beratungsfirma durchbricht die Vereinzelung, fördert den Austausch und erlaubt es, mit jemand anderem als den Beschäftigten des Kunden über den Auftrag zu sprechen. Für Beratungsfirmen ohne eigene Räume übernimmt die Videokonferenz einen Teil dieser Funktion.

  7. Warnsignale erkennen und an fachkundige Stellen verweisen: Ungewohnte Reizbarkeit, Rückzug aus dem Austausch, E-Mails mitten in der Nacht, kurze, aber wiederholte Krankschreibungen. Eine Person, die möglicherweise in Schwierigkeiten ist, wird von der Führungskraft zu einem offenen Gespräch eingeladen und an eine fachkundige Stelle verwiesen (z. B. Hausärztin oder Hausarzt, Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Psychologin oder Psychologe); nur diese können den tatsächlichen Gesundheitszustand beurteilen. Der Name der Ansprechperson für solche Fälle ist allen Beratern bekannt.

Grenzverletzungen und sexueller Belästigung in Beratungsfirmen vorbeugen

Manche Geschäftsführungen sehen in diesem Thema eine Frage individuellen Verhaltens, auf das der Arbeitgeber wenig Einfluss hat. Tatsächlich handelt es sich um eine Gefährdung, die wie jede andere zu beurteilen und in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen ist.

Die Begriffe stehen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. § 3 Abs. 3 AGG definiert die Belästigung als unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der dort genannten Merkmale — darunter das Geschlecht — zusammenhängen und die Würde der Person verletzen, indem sie ein von Einschüchterung, Anfeindung oder Erniedrigung geprägtes Umfeld schaffen. § 3 Abs. 4 AGG definiert die sexuelle Belästigung als unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, zu dem ausdrücklich auch Bemerkungen sexuellen Inhalts und sexuell bestimmte Berührungen gehören. Eine Wiederholung setzt diese Definition nicht voraus: Ein einziger Vorfall kann genügen.

Wie verbreitet das ist, zeigt eine Studie im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Rund 9 Prozent der befragten Erwerbstätigen waren in den drei Jahren vor der Befragung von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz betroffen, Frauen mit 13 Prozent deutlich häufiger als Männer mit 5 Prozent. Erhöht war das Risiko unter anderem für Frauen in akademischen Berufen (14 Prozent) und für weibliche Führungskräfte (22 Prozent). Mehr als die Hälfte der Belästigungen (53 Prozent) ging nach der Pressemitteilung der Antidiskriminierungsstelle zur Studie von Dritten aus, also von Kunden, Klienten oder Patienten. (Repräsentative Befragung von 1.531 Beschäftigten im Herbst 2018, alle Branchen.)

Genau das ist die Lage eines Beraters im Einsatz: Er verbringt seine Tage bei einem Kunden, gegenüber dem die Beratungsfirma kein Weisungsrecht hat. Auch dann bleibt die Beratungsfirma in der Pflicht. Nach § 12 Abs. 4 AGG hat der Arbeitgeber geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen, wenn sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte benachteiligt werden, und § 12 Abs. 1 AGG schließt vorbeugende Maßnahmen ausdrücklich ein. Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen, dürfen Betroffene nach § 14 AGG ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einstellen, soweit das zu ihrem Schutz erforderlich ist.

Zwei weitere Pflichten gelten für jede Beratungsfirma, unabhängig von ihrer Größe. Nach § 13 AGG haben Beschäftigte das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, und nach § 12 Abs. 5 AGG sind das Gesetz und die Informationen über diese Beschwerdestelle im Betrieb bekannt zu machen. Die Studie der Antidiskriminierungsstelle zeigt, warum das zählt: Etwa 40 Prozent der Befragten wussten nichts von einer solchen Beschwerdestelle.

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen aufgenommen haben, stützt sich auf:

  1. Diese Gefährdung in die Gefährdungsbeurteilung aufnehmen: Damit wird das Thema auch in Besprechungen ansprechbar. Die Beurteilung nennt die Situationen, in denen das Risiko steigt (z. B. langer Einsatz einer Beraterin in einem rein männlichen Team, gemeinsame Dienstreise mit Hotelübernachtung).

  2. Ein Beschwerdeverfahren schriftlich festlegen und bekannt machen: Es legt fest, an wen man sich wendet, wie es danach weitergeht, in welcher Frist, und dass die Vertraulichkeit gegenüber der meldenden Person gewahrt bleibt. Das Verfahren schützt die meldende und die beschuldigte Person gleichermaßen, ohne improvisierte Ermittlungen und ohne Vorverurteilung. Es wird jeder neuen Person vorgestellt und im Betrieb bekannt gemacht, wie es § 12 Abs. 5 AGG verlangt.

  3. Die Beschwerdestelle benennen und sichtbar machen: Name und Kontaktdaten der zuständigen Person sind für Berater im Einsatz erreichbar, nicht nur im Büro ausgehängt. Wenn möglich, wird neben der Geschäftsführung eine zweite Ansprechperson benannt, damit sich niemand an die Person wenden muss, über die er sich beschweren will. Auch eine kleine Beratungsfirma mit drei Beschäftigten braucht diese Stelle.

  4. Fälle regeln, in denen Beschäftigte des Kunden handeln: Das ist die heikelste Lage, weil die handelnde Person nicht zur Beratungsfirma gehört. Die Beraterin oder der Berater weiß, dass ein Gespräch unterbrochen, eine Besprechung verlassen und die Projektleitung oder die Ansprechperson informiert werden kann, ohne kommerzielle Rechtfertigung und ohne Nachteil. Die Beratungsfirma stimmt sich anschließend mit dem Kunden über die Schutzmaßnahmen ab.

  5. Führungskräfte und Projektleitungen schulen: Sie erhalten die ersten Hinweise, oft indirekt und nur angedeutet. Die Schulung behandelt das Erkennen der betroffenen Verhaltensweisen, das Vorgehen bei einer Meldung und das, was nie geschehen darf (z. B. verharmlosen, von der meldenden Person Beweise verlangen, eine Gegenüberstellung organisieren). Eine geeignete Schulung gilt nach § 12 Abs. 2 AGG zugleich als Erfüllung der Schutzpflicht des Arbeitgebers.

  6. Die informellen Momente der Aufträge einrahmen: Geschäftsessen, Seminare, Abschlussabende, gemeinsame Fahrten und Verabschiedungen gehören zum Arbeitsleben, auch wenn es nicht so aussieht. Die Regeln der Beratungsfirma gelten dort ebenso. Wenn möglich, wird Alkohol bei diesen Anlässen begrenzt oder weggelassen, was die Wahrscheinlichkeit von Vorfällen deutlich senkt.

  7. Die betroffene Person nach einem Vorfall begleiten: Wer solche Übergriffe erlebt hat, wird sofort aus dem Auftrag oder der Situation genommen und nicht aus irgendeinem Grund dort belassen (z. B. weil der Kunde auf das Ergebnis wartet). Zeigt die Person psychische Beschwerden, wird sie an eine fachkundige Stelle verwiesen (z. B. Betriebsärztin oder Betriebsarzt, Psychologin oder Psychologe). Dieses Vorgehen kann in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden, auch wenn es über die Vorbeugung im engeren Sinne hinausgeht.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung in der Beratungsfirma

In einer Beratungsfirma beginnt der Schutz bei der Einrichtung der Räume und der bereitgestellten Ausstattung und erst danach bei der persönlichen Schutzausrüstung — auch wenn diese für bestimmte Einsätze unverzichtbar bleibt.

Diese Reihenfolge folgt den allgemeinen Grundsätzen aus § 4 ArbSchG: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, und individuelle Schutzmaßnahmen sind nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Maßnahmen.

Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Beratungsfirma unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Ein vollständiger Arbeitsplatz für jeden Berater, mit separatem Bildschirm, eigener Tastatur und Maus, einem in Höhe und Neigung einstellbaren Stuhl und einer Arbeitsfläche, die tief genug ist, um den Sehabstand einzustellen, wie es die ASR A6 beschreibt. Die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“ fasst die Anforderungen an Büroarbeitsplätze übersichtlich zusammen.

  • Eine Dockingstation oder ein Notebookständer, mit dem sich die Oberkante des Bildschirms auf Augenhöhe bringen lässt; auch große Notebooks erlauben das ohne Zusatzausstattung nicht. Die VBG weist in ihren Hinweisen zur ASR A6 zudem darauf hin, dass tragbare Geräte mit Tastatur möglichst nicht mehr als 2,0 kg wiegen sollen.

  • Eine ausreichende und blendfreie Beleuchtung ohne Spiegelungen auf den Bildschirmen, mit Vorhängen oder Jalousien an Fenstern und Glasfassaden, um das Tageslicht zu regeln. Neben der Risikominderung trägt gute Beleuchtung zum Arbeitskomfort bei.

  • Ruhige Räume für Videokonferenzen und Telefonate, um laute Tätigkeiten von solchen zu trennen, die Stille brauchen, gerade im Großraumbüro oder beim Desk-Sharing.

  • Kabelkanäle und Kabeldurchführungen für alle IT-Arbeitsplätze und Besprechungsräume, um Stolperstellen zu beseitigen.

  • Archivregale, die an Wand oder Boden befestigt sind, mit einer zulässigen Fachlast, die eingehalten wird. Die schwersten Kartons stehen unten, die leichtesten oben.

  • Ein für diesen Zweck gebauter Tritt oder eine Stufenleiter in der Nähe des Archivs; Büromöbel (z. B. Stuhl, Tisch) werden dafür nicht benutzt.

  • Geeignete, gekennzeichnete und regelmäßig geprüfte Feuerlöscher nach ASR A2.2, ein ausgehängter Flucht- und Rettungsplan und jederzeit freie Notausgänge.

  • Elektrische Anlagen und Geräte, die nach der DGUV Vorschrift 3 wiederkehrend geprüft werden, mit genügend Steckdosen an jedem Arbeitsplatz, damit hintereinandergesteckte Verlängerungen und Mehrfachsteckdosen überflüssig werden.

  • Ein gewarteter Fuhrpark, mit regelmäßiger Kontrolle der Verschleißteile und Betriebsstoffe (z. B. Reifen, Leuchtmittel, Wischerblätter, Scheibenwaschflüssigkeit) und dem ausdrücklichen Verbot, das Telefon am Steuer in die Hand zu nehmen (z. B. Freisprecheinrichtung und Sprachsteuerung für Anrufe).

  • Ein Pausenraum, der eine Gegenhaltung zur Arbeitshaltung erlaubt, hier also aufzustehen und ein paar Schritte zu gehen.

Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Beratungsfirma unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Rutschhemmende Sicherheitsschuhe mit Zehenschutzkappe nach DIN EN ISO 20345 für alle Begehungen in Industrie, Logistik oder auf Baustellen.

  • Ein Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 für Betriebe, in denen Gegenstände herabfallen können (z. B. Hochregallager, Baustelle, Verladerampe).

  • Eine Schutzbrille nach DIN EN 166 für die Besichtigung von Arbeitsplätzen, an denen Spritzer oder Splitter in die Augen gelangen können.

  • Gehörschutz nach DIN EN 352 in mehreren Ausführungen (z. B. Kapselgehörschutz, Gehörschutzstöpsel, Bügelstöpsel) für Aufenthalte in Lärmbereichen. Berater, die dauerhaft in lauten Betrieben arbeiten, können mit angepasster Otoplastik ausgestattet werden.

  • Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 für Wege zu Fuß in Bereichen mit Fahrzeugverkehr, besonders in Lagern.

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken nach DIN EN 388 für gelegentliche Handgriffe beim Kunden.

Empfehlenswert ist außerdem eine eigene Einsatztasche, in der diese Ausrüstung zu jedem Einsatz mitgenommen wird.

Diese Ausrüstungen stellt der Arbeitgeber (hier die Beratungsfirma) bereit und hält sie instand; die Kosten dafür dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden, und die Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung stehen in der PSA-Benutzungsverordnung. Die Beschäftigten ihrerseits sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen. Ein kurzer Vertrag (z. B. Praktikum, Werkstudierende) ändert daran nichts.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten einer Beratungsfirma

Die Unterweisung der Beschäftigten ist eine eigenständige Pflicht des Arbeitgebers. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist jede Person bei der Einstellung, bei Veränderungen ihres Aufgabenbereichs und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie zu unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz; die DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt, die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Diese Pflicht gilt ohne Ausnahme, auch für kurze Verträge.

Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Beratungsfirma unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Eine Sicherheitsunterweisung für jede neu hinzukommende Person, auch für nicht dauerhaft Beschäftigte (z. B. Werkstudierende, Praktikanten, Aushilfen), am ersten Tag, auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und mit einem Rundgang durch die Räume (z. B. Notausgänge, Feuerlöscher, Sammelplatz, Archiv).

  • Eine Unterweisung zur Bildschirmarbeit mit Einstellung des eigenen Arbeitsplatzes, damit Bildschirm, Stuhl, Tastatur und Maus ergonomisch ausgerichtet werden; die ASR A6 enthält dafür konkrete Hinweise. Ergänzend ist allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten nach dem Anhang der ArbMedVV eine Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.

  • Eine Unterweisung zu Begehungen in Industriebetrieben: wo man geht, welchen Abstand man zu einer Maschine hält und warum eine Bodenmarkierung nie überschritten wird. Umgekehrt muss sich der Kunde nach § 8 Abs. 2 ArbSchG vergewissern, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben.

  • Eine Unterweisung zum sicheren Fahren und zum Verkehrsrisiko, mit dem Verhalten bei Müdigkeit, der Planung der Fahrten und dem Verbot, das Telefon am Steuer zu benutzen.

  • Eine Schulung der Führungskräfte und Projektleitungen zum Erkennen von Belästigung und sexueller Belästigung und zur Bearbeitung von Beschwerden, wie sie § 12 Abs. 2 AGG vorsieht.

  • Eine Sensibilisierung für die Arbeitsmenge und die Warnsignale einer Erschöpfung, für Führungskräfte wie für Berater, damit eine Warnlage bei sich selbst und bei Kollegen erkannt wird.

  • Eine Unterweisung zu den Regeln der Erreichbarkeit und der E-Mail-Nutzung (z. B. Versandzeiten, keine Erwartung einer Antwort abends oder am Wochenende).

  • Eine Unterweisung zum Heben und Tragen, angepasst an die Büroarbeit, mit den richtigen Handgriffen und Haltungen, besonders beim Umgang mit Archivkartons. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Gewichtsgrenze; für die Beurteilung hat sich die Leitmerkmalmethode der BAuA eingebürgert.

  • Räumungsübungen in regelmäßigen Abständen, mit Verteilung der Aufgaben und unter Berücksichtigung anwesender Besucher, dazu die Ausbildung von Brandschutzhelfern; nach der ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend.

Dazu kommt die Ersthelferausbildung, damit im Notfall sofort geholfen werden kann. Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ersthelfende Person zur Verfügung stehen; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent. Die Kosten der Ausbildung trägt die Berufsgenossenschaft.

Jede durchgeführte Unterweisung wird dokumentiert und im Betrieb aufbewahrt, wie es DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt. Diese Unterlagen werden bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Aufsichtsperson der VBG verlangt. Als Grundlage für die Unterweisung eignen sich die BAuA-Broschüre „Wohlbefinden im Büro“ und die DGUV Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“.

Unabhängig davon muss jede Beratungsfirma nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe bietet die VBG dafür das Unternehmermodell an, das in der Regel Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten offensteht: Die Unternehmerin oder der Unternehmer bildet sich selbst fort und greift bei Bedarf auf externe Beratung zurück.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Ihrer Beratungsfirma aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung wird immer dann fortgeschrieben, wenn die Wirklichkeit im Betrieb von dem abweicht, was darin beschrieben ist: eine neue Tätigkeit, ein neues Arbeitsmittel, ein neuer Arbeitsplatz oder eine Gefährdung, die bisher nicht erfasst war.

Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Praktisch lösen folgende Anlässe eine Fortschreibung aus:

  • eine neue Art von Auftrag (z. B. erste Einsätze in Produktionsbetrieben, auf Baustellen oder im Ausland);

  • ein neues Arbeitsmittel oder eine neue Arbeitsform (z. B. Einführung von Desk-Sharing, Ausweitung des Homeoffice, Anschaffung von Firmenwagen);

  • eine neue Personengruppe (z. B. erstmals Werkstudierende oder Auszubildende);

  • ein Arbeitsunfall, ein Beinahe-Unfall oder eine Beschwerde wegen Belästigung;

  • eine neue oder geänderte Rechtsvorschrift oder Technische Regel — die ASR A6 zur Bildschirmarbeit ist dafür ein Beispiel.

 

Unabhängig von diesen Anlässen empfehlen die Unfallversicherungsträger, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen — für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Größe.

In einer Beratungsfirma ist die Veränderung der Arbeitsbedingungen der häufigste Anlass, weil sich die Tätigkeit mit jedem Auftrag verändert. Damit ändern sich die Gefährdungen, die Arbeitsbedingungen und folglich die Gefährdungsbeurteilung.

 

Beim Beinahe-Unfall lohnt es sich, nicht auf den echten Unfall zu warten. Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Berater überquert den Parkplatz eines Kunden und kürzt dabei durch einen Fahrbereich ab, während er seine E-Mails auf dem Smartphone liest. Ein rangierendes Auto hält wenige Meter vor ihm an und hupt. Es gibt keinen meldepflichtigen Arbeitsunfall, niemand fällt aus — aber die Situation kann sich wiederholen, und beim nächsten Mal kann ein echter Unfall daraus werden. Sie gehört deshalb in die Gefährdungsbeurteilung, zusammen mit einer oder mehreren Maßnahmen, die sie beenden (z. B. Verbot, in Fahrbereichen von Autos und Flurförderzeugen Notizen oder das Smartphone zu lesen, Warnweste bei Dunkelheit in Herbst und Winter).

 

Genau dafür liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format und nicht als PDF: Sie können alles selbst ändern und fortschreiben, schnell und ohne erneut zu bezahlen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen im Einzelnen.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Sind die Gefährdungen bewertet und die Schutzmaßnahmen festgelegt, bleibt der Teil, an dem sich entscheidet, ob die Gefährdungsbeurteilung etwas bewirkt: die Umsetzung in der Beratungsfirma.

Das Arbeitsschutzgesetz ist an dieser Stelle strenger, als viele annehmen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass nicht nur das Ergebnis der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden, sondern auch das Ergebnis ihrer Überprüfung. Dokumentiert wird also der ganze Weg: Was wurde festgestellt, was wurde daraufhin entschieden, und was hat es gebracht? Diese Pflicht gilt ab der ersten beschäftigten Person.

 

Deshalb enthalten alle unsere Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede Schutzmaßnahme bekommt einen Termin — erstes Halbjahr, zweites Halbjahr oder kommendes Jahr —, und daneben steht, ob sie umgesetzt wurde und ob sie wirksam war. Damit liegt genau das vor, was § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, in einer Form, die sich bei einer Besichtigung vorlegen lässt.

Diese zeitliche Staffelung ist auch praktisch sinnvoll, sobald eine Maßnahme Geld und Vorlauf braucht. Der Austausch abgenutzter Büromöbel und Rechner gegen einstellbare, ergonomische Möbel mit externen Bildschirmen geschieht nicht über Nacht. Es braucht Recherche, Angebote und einen Zeitpunkt, an dem die Beratungsfirma die Investition schultern kann — dass das dauert, ist normal. Die VBG berät ihre Mitgliedsbetriebe bei solchen Vorhaben.

 

Behalten Sie im Blick, worauf es bei einer Besichtigung ankommt: nicht darauf, dass bereits alles erledigt ist, sondern darauf, dass der Weg nachvollziehbar ist. Eine dokumentierte Reihenfolge mit Terminen und Zwischenständen belegt, dass Sie die Sache ernsthaft angehen. Unsere Seite zur Methode der Gefährdungsbeurteilung beschreibt, worauf die Planung der Schutzmaßnahmen aufbaut, und unsere Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung führt Schritt für Schritt durch das Dokument.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung hält das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen fest. Sie erfasst die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen, beschreibt die Risiken, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, ordnet sie von der schwersten bis zur geringsten und weist jeder von ihnen Schutzmaßnahmen zu. Rechtsgrundlage sind § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Beratungsfirma Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person, ohne weitere Voraussetzung. Eine Werkstudentin, ein Praktikant oder ein zur Verstärkung eingestellter Junior-Berater lösen die Pflicht genauso aus wie eine angestellte Partnerin in Vollzeit. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in einer Beratungsfirma?

Sie dient dazu, die Gefährdungen zu erkennen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, sie nach ihrer Bedeutung zu ordnen und daraus die Schutzmaßnahmen abzuleiten. In einer Beratungsfirma bringt sie Situationen in einem Dokument zusammen, die nichts miteinander zu tun haben — von der Haltung am Bildschirm bis zur Begehung eines Industriebetriebs.

Wie beurteilt man die Gefährdungen eines Beraters, der beim Kunden arbeitet?

Ausgehend von den Orten, an denen gearbeitet wird. Erfassen Sie die Arten von Betrieben, in denen Ihre Berater eingesetzt werden (z. B. Büros, Lager, Werkstätten, Baustellen), und prüfen Sie, welche Schutzausrüstung dort vorgeschrieben ist. Nach § 8 Abs. 1 ArbSchG müssen Beratungsfirma und Kunde zusammenarbeiten und sich gegenseitig über die Gefährdungen unterrichten; nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Kunde vergewissern, dass Ihre Berater angemessene Anweisungen für seinen Betrieb erhalten haben.

Muss das Homeoffice in der Gefährdungsbeurteilung stehen?

Ja, denn die Schutzpflicht des Arbeitgebers endet nicht an der Tür der Beratungsfirma. Für eingerichtete Telearbeitsplätze gelten die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an Bildschirmarbeitsplätze, für mobiles Arbeiten die allgemeinen Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz. Die Gefährdungsbeurteilung enthält eigene Maßnahmen für das Homeoffice, etwa bei der Ausstattung (z. B. separater Bildschirm, geeigneter Stuhl) und bei der Organisation (z. B. feste Erreichbarkeitszeiten, Pausen, regelmäßige Gespräche gegen die Vereinzelung).

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung einer Beratungsfirma?

Ja. Am Ende dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen bereit. Daneben finden Sie bei uns eine leere Vorlage im Excel-Format und im PDF-Format. Die VBG stellt ihren Mitgliedsbetrieben außerdem eigene Arbeitshilfen zur Verfügung, etwa zur Branchenregel Bürobetriebe.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann Nachweise verlangen und Maßnahmen anordnen. Bei einer fehlenden oder mangelhaften Gefährdungsbeurteilung kommt über die einschlägige Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro in Betracht, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro, und bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus eine Straftat. Hinzu kommt im Unfallfall die Möglichkeit des Regresses durch die Berufsgenossenschaft.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Beratungsfirma?

In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Büro, Einsätze beim Kunden, Kundenkontakt, Fahrten, Arbeitsräume), die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, die Risiken anhand mehrerer Parameter bewerten — bei uns Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) — und anschließend die Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt dieses Vorgehen ausführlich.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Der Arbeitgeber, also die Geschäftsführung der Beratungsfirma. Sie kann die Beurteilung selbst durchführen, wenn sie über die nötige Fachkunde verfügt, oder zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Verantwortung bleibt in beiden Fällen bei ihr.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, Werkstudierende und Praktikanten eingeschlossen, ein vorhandener Betriebsrat, die Arbeitsschutzbehörde des Landes bei einer Besichtigung, die Aufsichtsperson der VBG sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch ein Kunde kann Angaben verlangen, wenn Ihre Berater in seinem Betrieb arbeiten, damit die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG gelingt. Die Gefährdungsbeurteilung muss auf Verlangen vorgelegt werden können — auf Papier oder elektronisch, etwa auf einem gemeinsamen Laufwerk, auf das die Beschäftigten zugreifen.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren?

Die Verantwortung für die Fortschreibung liegt bei der Geschäftsführung. Sie kann die Aufgabe einem Dienstleister übertragen, bleibt aber verantwortlich. Damit diese Fortschreibung ohne fremde Hilfe gelingt, liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format, das sich jederzeit ändern lässt.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine allgemeine Aufbewahrungsfrist. Die Dokumentation muss aktuell und verfügbar sein, solange die Arbeitsbedingungen bestehen; es ist üblich und sinnvoll, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung belegen zu können.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen zum Download bereit.

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

  • eine Titelseite für Beratungsfirmen,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

Die Bewertung jeder Gefährdung erfolgt über vier Parameter — Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich als A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4, die die Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt.

 

Diese Vorlage ist kostenlos und vollständig änderbar, ebenso wie unsere bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilungen nach Branche, darunter unsere Gefährdungsbeurteilung für Beratungsfirmen.

Für benachbarte Tätigkeiten finden Sie in unserem Katalog auch bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen für ein Ingenieurbüro, ein Architektenbüro, eine Personalvermittlungsagentur, eine Kommunikationsagentur, eine Marketingagentur sowie ein privates Bildungszentrum. Wie ein ausgefülltes Dokument am Ende aussieht, zeigen unsere Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen.

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