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Gefährdungsbeurteilung Zahntechniker
Leitfaden und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 30. September 2026

Kronen, Brücken, kieferorthopädische Geräte oder herausnehmbaren Zahnersatz herzustellen, setzt Zahntechniker tagtäglich unterschiedlichen Gefährdungen aus: Schleif-, Strahl- und Polierstäube, Kunststoffe und Methacrylate, Desinfektionsmittel, rotierende Werkzeuge, Hitzequellen, starre Körperhaltungen für präzise Handgriffe usw. Die gesundheitlichen Folgen dieser Belastungen sind gut belegt: Nach Angaben der BG ETEM zu Berufskrankheiten bei Zahntechnikern ist die am häufigsten gemeldete Berufskrankheit der Branche die Nr. 5101 der Berufskrankheiten-Liste (schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen), vor allem weil in den Kunststoffabteilungen der Dentallabore weiterhin Methylmethacrylat verarbeitet wird. Hinzu kommt der quarzhaltige Staub aus Einbettmassen, Strahlmitteln und Poliermitteln, dessen alveolengängige Fraktion als krebserzeugend gilt und dem die DGUV Information 213-730 eine eigene Empfehlung für Dentallaboratorien widmet.

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Nach der Jahresstatistik 2024 der BG ETEM ereigneten sich im Zuständigkeitsbereich dieser Berufsgenossenschaft 47.730 meldepflichtige Arbeitsunfälle, was einer 1.000-Mann-Quote von 15,6 entspricht, und es gingen 7.241 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit ein. Rund ein Drittel aller Berufskrankheit-Verdachtsanzeigen aus den Mitgliedsbetrieben entfällt dabei auf Hauterkrankungen, wie die Arbeitshilfen der BG ETEM für das Dentallabor hervorheben. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG ETEM.)

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In diesem Artikel stellen wir Ihnen ausführlich die Entscheidungen vor, die wir bei der Ausarbeitung unserer bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker, die Sie hier zum Download finden, getroffen haben: die Wahl der Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.

Ab wann braucht ein Dentallabor eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Dentallabor mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. Auszubildende, erfahrene Zahntechniker, Teilzeitkraft in der Verwaltung, Minijob, Aushilfe, Praktikanten) — ist es nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. § 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Laborinhaber), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für die Gefahrstoffe des Labors verlangt § 6 GefStoffV zusätzlich eine eigene Informationsermittlung, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird, und für den Umgang mit getragenem Zahnersatz und Abformungen gilt § 4 BioStoffV.

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Überwacht wird die Einhaltung von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von der Berufsgenossenschaft, deren Aufsichtspersonen die Betriebe ebenfalls besichtigen. Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen, sodass auch kleine Dentallabore mit einem Besuch rechnen müssen.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit und hat der Laborinhaber grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein. Für Dentallabore wiegt dieses Risiko besonders schwer, weil mehrere Belastungen krebserzeugende Stoffe betreffen (z. B. Quarzstaub, cobalthaltige Legierungen) und zu anerkannten Berufskrankheiten führen können.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Betrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker haben wir 3 Arbeitsplätze festgelegt, die 25 unterschiedliche Risikosituationen umfassen: die Anfertigung von Prothesen, die Verwaltung und die Tätigkeiten unterwegs. Diese Einteilung bildet die Arbeitsbereiche ab, die sich in den meisten Dentallaboren wiederfinden: eine Werkstatt, in der sich nahezu alle Gefährdungen des Berufs bündeln, eine Verwaltung, die für die Betriebsführung und die Auftragsverfolgung nötig ist, und die Fahrten mit dem Firmenfahrzeug, um Arbeiten an die Zahnarztpraxen auszuliefern und dort abzuholen. Diese Struktur stellen wir Ihnen im Folgenden im Detail vor.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Anfertigung von Prothesen

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des zahntechnischen Handwerks, also die eigentliche Herstellung des Zahnersatzes (z. B. Modellherstellung aus Gips, Wachsmodellation, Einbetten, Ausbetten der Muffeln, Gießen und Schmelzen der Legierungen, Kunststoffverarbeitung, Keramikschichtung, Brennen, Schleifen, Strahlen und Polieren).

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Er ist mit großem Abstand der Arbeitsplatz mit den meisten Gefährdungen unserer Gefährdungsbeurteilung, da sich hier nahezu alle chemischen und physikalischen Belastungen des Berufs bündeln.

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Die wichtigsten Gefährdungen, die wir für diesen Arbeitsplatz erfasst haben, sind:

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  • Schleif-, Strahl- und Polierstäube: Beim Ausarbeiten der Werkstücke entstehen feine quarz- und cristobalithaltige Stäube (z. B. aus Einbettmassen, Strahlmitteln, Poliermitteln, Keramikpulvern), und zwar unmittelbar im Atembereich des Zahntechnikers, der sich über sein Werkstück beugt. Die Belastung ist beim Ausbetten, Strahlen, Beschleifen und Polieren gegeben. Sie nimmt zu, wenn die Absaugung fehlt, verschmutzt ist oder falsch positioniert wurde (z. B. Erfassungselement zu weit vom Werkstück entfernt). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Reizungen der Atemwege bis zur Silikose und zu Lungenkrebs. Diese Gefährdung, eine der typischsten des Berufs, behandeln wir weiter unten ausführlich.

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  • Kunststoffe und Methacrylate: Das Anmischen, Modellieren und Polymerisieren der Prothesenkunststoffe setzt Haut und Atemwege den Monomeren des Methylmethacrylats aus, die zu den stärksten beruflichen Kontaktallergenen zählen. Die Belastung besteht vor allem beim Anrühren von Monomer und Pulver, beim Schichten und beim Kneten. Sie steigt, wenn ungeeignete Handschuhe getragen werden (z. B. dünne Latex- oder Vinylhandschuhe). In der Folge drohen hartnäckige Kontaktekzeme an den Fingerkuppen, Schnupfen und berufsbedingtes Asthma, bis hin zur Aufgabe der Tätigkeit. Auch diese Gefährdung wird weiter unten eingehend behandelt.

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  • Metallstäube und Metalldämpfe: Beim Schmelzen, Gießen und anschließenden Beschleifen der Dentallegierungen werden Stäube und Dämpfe von Metallen freigesetzt (z. B. Cobalt, Nickel, Chrom, Beryllium). Diese Metalle wirken reizend, giftig und sensibilisierend, und cobalthaltige Stäube sind beim Einatmen als krebserzeugend eingestuft. Die Belastung erhöht sich, wenn Nichtedelmetall-Legierungen ohne Absaugung ausgearbeitet werden. Mögliche Folgen sind Erkrankungen der Bronchien und der Lunge, allergische Ekzeme und bei manchen Metallen chronische Atemwegserkrankungen.

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  • Desinfektionsmittel und sonstige Chemikalien: Die Desinfektion der Abformungen aus den Zahnarztpraxen erfolgt mit Mitteln, die teilweise noch Aldehyde enthalten (z. B. Formaldehyd, Glutaraldehyd); hinzu kommen Beizsäuren und Reinigungslösemittel. Die Belastung ist beim Ansetzen der Lösungen, beim Eintauchen der Abformungen und beim Reinigen der Arbeitsflächen gegeben. Daraus können Reizungen von Haut, Augen und Atemwegen, allergische Sensibilisierungen, tiefe Hautverätzungen durch Säuren und langfristig ein Krebsrisiko durch Formaldehyd entstehen.

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  • Rotierende Werkzeuge und Maschinen: Mikromotoren, Fräser, Poliermotoren, Strahlgeräte und Gipstrimmer laufen mit hohen Drehzahlen, während die Präzisionsarbeit verlangt, die Hände dicht am Werkstück zu halten. Die Gefährdung erhöht sich bei langen, offen getragenen Haaren, weiten Ärmeln oder Schmuck (Erfassen durch drehende Teile). Die daraus resultierenden Verletzungen sind Schnitt- und Schürfwunden, Fremdkörper im Auge und im schlimmsten Fall das Erfassen und Aufwickeln von Haaren, Kleidung oder Schmuck.

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  • Hitzequellen: Keramiköfen, Bunsenbrenner, Lötgeräte, Gießanlagen und heißes Wachs führen beim Brennen, beim Gießen der Legierungen und beim Umgang mit noch heißen Teilen zu Verbrennungsgefahren (z. B. Muffel direkt aus dem Vorwärmofen). Sie steigen, wenn in der Nähe der Flamme leicht entzündliche Stoffe stehen (z. B. Monomerflüssigkeit, Lösemittel). Es drohen Verbrennungen an Händen und Unterarmen sowie Entstehungsbrände am Arbeitsplatz.

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  • Zwangshaltungen und repetitive Bewegungen: Der Zahntechniker arbeitet sitzend, mit nach vorn gebeugtem Rücken und gebeugtem Nacken, um die Werkstücke aus nächster Nähe zu sehen, und wiederholt dieselben Handgriffe über Stunden. Die Belastung nimmt zu, wenn Stuhl, Arbeitstisch und Armauflagen nicht einstellbar sind (z. B. Stuhl ohne Höhenverstellung). Dies kann zu Nacken-, Rücken- und Kreuzschmerzen, Sehnenscheidenentzündungen der Handgelenke und Muskel-Skelett-Erkrankungen führen, die sich über die Jahre schleichend einstellen.

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  • Belastung der Augen: Die Präzisionsarbeit erfolgt unter starker Beleuchtung, häufig mit Lupenbrille oder Mikroskop, bei ständiger Akkommodation auf kleinste Details. Die Belastung steigt mit der Dauer der ununterbrochenen Feinarbeit und bei blendender oder ungleichmäßiger Beleuchtung. Häufige Folgen sind ermüdete Augen, Kopfschmerzen vor allem gegen Ende des Arbeitstages und die Verstärkung bestehender Sehschwächen (z. B. Kurzsichtigkeit).

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  • Lärm: Mikromotoren, Strahlgeräte, Poliermotoren und Absauganlagen erzeugen in der Werkstatt ein Dauergeräusch, zu dem beim Beschleifen Lärmspitzen hinzukommen. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung legt die Auslösewerte bei 80 und 85 dB(A) fest. Kurzfristig ist mit Hörermüdung zu rechnen, langfristig kann sich unbemerkt ein dauerhafter Hörverlust einstellen (Lärmschwerhörigkeit).

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  • Biologische Arbeitsstoffe: Abformungen, Modelle und getragener Zahnersatz aus den Zahnarztpraxen waren im Mund der Patienten (Speichel, teilweise Blut) und können Krankheitserreger übertragen, solange sie nicht desinfiziert sind. Die Gefährdung erhöht sich beim Hantieren ohne Handschuhe oder bei kleinen Verletzungen an den Fingern. Als Gesundheitsschäden kommen vor allem Infektionen in Betracht.

Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die administrative Betreuung des Dentallabors (z. B. Kostenvoranschläge, Rechnungsstellung, Auftragsverfolgung, Lieferantenverwaltung, Materialbestand).

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Die wichtigsten Gefährdungen, die wir für diesen Arbeitsplatz erfasst haben, sind:

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  • Bildschirmarbeit: Die Laborverwaltung erfolgt am Computer, und die digitale Konstruktion (CAD/CAM) kommt im Alltag vieler Zahntechniker noch hinzu. Die Belastung nimmt mit der Dauer der Bildschirmarbeit zu, insbesondere wenn Bildschirm, Tastatur und Beleuchtung nicht angepasst sind (z. B. Spiegelungen, zu geringer Sehabstand). Die Folgen können eine Ermüdung der Augen, die sich zu jener der Präzisionsarbeit addiert, sowie Beschwerden an Nacken und Handgelenken sein.

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  • Langes Sitzen: Die Bürostunden im Sitzen kommen zu den Stunden am Arbeitstisch hinzu, sodass die tägliche Sitzdauer insgesamt hoch ausfällt. Sie wirkt sich stärker aus, wenn der Büroarbeitsplatz nie auf die Körpermaße der Person eingestellt wurde (z. B. Sitzhöhe, Rückenlehne, Tischhöhe). Im Ergebnis drohen vor allem Kreuzschmerzen und Beschwerden im Nacken.

Unterwegs

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Fahrten im öffentlichen Straßenverkehr mit einem oder mehreren Firmenfahrzeugen (z. B. Auslieferung und Abholung von Arbeiten bei den Zahnarztpraxen).

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Die wichtigste Gefährdung, die wir für diesen Arbeitsplatz erfasst haben, ist:

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  • Straßenverkehr: Die Auslieferungstouren folgen dicht aufeinander und stehen unter Termindruck, da die Praxen ihre Arbeiten für feste Patiententermine benötigen. Das Risiko steigt bei Zeitdruck, Müdigkeit, schlechter Witterung oder Ablenkung am Steuer (z. B. Telefonate mit Praxen während der Fahrt). Verkehrsunfälle können schwere bis tödliche Verletzungen nach sich ziehen und zählen zu den folgenschwersten Unfallereignissen im Arbeitsalltag.

Quarzstaub, Metall- und Kunststoffstäube: die Lunge der Zahntechniker konsequent schützen

Quarzhaltiger Staub entsteht bei nahezu jedem Arbeitsschritt, bei dem Einbettmassen, Strahlmittel, Poliermittel oder Keramik bearbeitet werden. Er gelangt tief in die Lungenbläschen und bleibt dort dauerhaft.

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Einbettmassen enthalten Quarz und Cristobalit, zwei Formen des kristallinen Siliciumdioxids. Beim Ausbetten, Strahlen, Beschleifen und Polieren werden sie als feiner, alveolengängiger Staub freigesetzt, der lange in der Raumluft schwebt. Die TRGS 559 behandelt Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub und enthält einen eigenen Abschnitt zu Dentallaboratorien; für Quarz im alveolengängigen Staub gilt ein Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³. Ob dieser Wert eingehalten wird, lässt sich in einem kleinen Labor ohne eigene Messungen über die DGUV Information 213-730 beurteilen: Sie beruht auf Messungen in 23 Dentallaboratorien beim Ein-, Ausbetten und Strahlen und beschreibt die Schutzmaßnahmen, bei deren Umsetzung der Stand der Technik erreicht ist. (Erkenntnisse, die speziell Dentallabore betreffen.)

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Quarzstaub wirkt kurzfristig und langfristig. Unmittelbar reizt er Atemwege und Augen und kann zu wiederkehrenden Bronchitiden führen. Langfristig verursacht er die Silikose, eine nicht umkehrbare Vernarbung der Lunge, die sich meist erst nach mehreren Jahren der Exposition zeigt und auch nach dem Ende der Tätigkeit fortschreiten kann. Die Silikose ist unter der Nr. 4101 der Berufskrankheiten-Liste anerkannt, Lungenkrebs durch Quarzstaub unter der Nr. 4112. Hinzu kommen die Metallstäube: Nichtedelmetall-Legierungen enthalten nach einer Expositionsbeschreibung der BGW für Dentallabore 50 bis 70 Prozent Cobalt, dessen Stäube beim Einatmen krebserzeugend wirken. Auch Kunststoffschleifstaub belastet die Atemwege.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Wo immer möglich ersetzen: Poliermittel ohne kristallines Siliciumdioxid einsetzen, vordosierte Einbettmassen in Beuteln statt loser Ware verwenden und die digitale Fertigung (CAD/CAM) ausbauen, die die verarbeiteten Mengen an Einbettmasse deutlich verringert. Ein Vergleich mit dem Lieferanten lohnt sich bei jeder Neubestellung.

  2. Staubintensive Tätigkeiten räumlich trennen: Einbetten, Ausbetten und Strahlen in eigenen Räumen oder abgetrennten Bereichen durchführen (z. B. Gipsraum, Strahlraum), damit nicht alle Beschäftigten dem Staub einiger weniger Arbeitsplätze ausgesetzt sind.

  3. Jeden staubintensiven Arbeitsplatz absaugen: Anmischplatz, Ausbettplatz, Schleif- und Polierplätze erhalten eine Absaugung direkt an der Entstehungsstelle, mit Abluftführung nach außen oder geprüftem Filter. Wenn möglich, staubtechnisch geprüfte Erfassungseinrichtungen wählen. Filter werden regelmäßig kontrolliert, gewartet und gewechselt.

  4. Nur im geschlossenen Strahlgerät strahlen: Strahlarbeiten erfolgen ausschließlich in einer geschlossenen Strahlkabine mit Armmanschetten und Sichtscheibe (z. B. Strahlbox mit Absaugung), niemals offen am Arbeitstisch.

  5. Nass arbeiten und nass reinigen: Muffeln nass ausbetten, Arbeitsflächen und Böden feucht reinigen oder mit einem geeigneten Industriesauger säubern. Druckluft und Besen bleiben tabu, da sie abgelagerten Staub wieder aufwirbeln.

  6. Atemschutz ergänzend tragen: Für die staubintensivsten Arbeitsschritte eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 tragen, als Ergänzung zur Absaugung und niemals als Ersatz. Die Maske wird bei jeder Durchfeuchtung oder Beschädigung gewechselt.

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Wie die BG ETEM in ihren Hinweisen zur Gefährdungsbeurteilung im Dentallabor betont, haben technische Schutzmaßnahmen wie die Absaugung der Stäube Vorrang vor organisatorischen und persönlichen Maßnahmen. Eine verschmutzte oder falsch positionierte Absaugung vermittelt ein Gefühl von Sicherheit, ohne wirksam zu schützen; die BG ETEM empfiehlt deshalb, Absaugeinrichtungen mindestens jährlich durch eine zur Prüfung befähigte Person prüfen zu lassen. Eine Maske schützt zudem nur die Person, die sie trägt, und nur so lange sie sie trägt, während eine gut ausgelegte und gewartete Absaugung alle Beschäftigten im Labor dauerhaft schützt. Da Quarz und cobalthaltige Stäube als krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind, ist für gefährdete Beschäftigte außerdem ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV zu führen.

Methacrylate, Kunststoffe und Desinfektionsmittel: Gefahrstoffe und berufsbedingte Allergien im Dentallabor beherrschen

Die chemischen Gefährdungen im Dentallabor gehen auf die Stoffe zurück, mit denen täglich gearbeitet wird. Die typischsten Gesundheitsschäden dieses Berufs sind berufsbedingte Allergien.

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Zu diesen Stoffen gehören die Monomere des Methylmethacrylats in den Prothesenkunststoffen, die Desinfektionsmittel für Abformungen, die Anmischflüssigkeiten der Einbettmassen, Beizsäuren, Lacke und Lösemittel. Die Aufnahme erfolgt über direkten Hautkontakt und über das Einatmen von Dämpfen. Nach § 6 GefStoffV ist jedes dieser Produkte in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen, und nach § 7 GefStoffV hat die Substitution durch weniger gefährliche Produkte Vorrang vor allen anderen Maßnahmen.

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Die Methacrylate verdienen besondere Aufmerksamkeit. Sie sensibilisieren so stark, dass ein ausgeprägtes Ekzem an den Fingerkuppen jeden weiteren Kontakt mit Kunststoffen ausschließen und damit die Fortsetzung des Berufs gefährden kann. Die BG ETEM zu Methacrylaten im Dentallabor ordnet den Hautkontakt nach der TRGS 401 als mittlere Gefährdung ein und weist darauf hin, dass die Monomere dünne Latex- oder Vinylhandschuhe rasch durchdringen, was eine trügerische Sicherheit vermittelt. Nach ihren Hinweisen zum Hautschutz sind rund 90 Prozent der Hauterkrankungen im Dentallabor entzündliche Ausschläge und Ekzeme, überwiegend an den Händen. (Angaben, die speziell Zahntechniker betreffen.) Bei den Desinfektionsmitteln enthalten manche Formulierungen noch Aldehyde, darunter Formaldehyd, das als krebserzeugend eingestuft ist und am Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) auf dem Gebinde zu erkennen ist.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Die gefährlichsten Produkte ersetzen: Bei den Lieferanten aldehydfreie Desinfektionsmittel anfragen und Kunststoffsysteme bevorzugen, die den Umgang mit flüssigem Monomer verringern (z. B. vordosierte Kapseln, Injektionsverfahren). Jede Umstellung wird in der Gefährdungsbeurteilung vermerkt.

  2. Sicherheitsdatenblätter und Gefahrstoffverzeichnis führen: Für jedes Produkt das Sicherheitsdatenblatt beim Lieferanten anfordern, ein Gefahrstoffverzeichnis anlegen und daraus Betriebsanweisungen nach der Gefahrstoffverordnung erstellen, die an den Arbeitsplätzen aushängen.

  3. Kunststoffe ohne Hautkontakt verarbeiten: Dosieren und Anmischen mit Instrumenten statt mit den Fingern, Verarbeitungsreste zusammen mit dem Werkstück aushärten lassen. Die Mischung wird nie mit der Hand geformt, auch nicht mit Handschuhen.

  4. Geeignete Schutzhandschuhe bereitstellen: Chemikalienschutzhandschuhe, die nachweislich gegen die verwendeten Methacrylate und Desinfektionsmittel beständig sind (z. B. Nitril mit bekannter Durchbruchzeit), bei der Kunststoffverarbeitung häufig wechseln. Beim Umfüllen und Ansetzen der Desinfektionslösungen kommt eine Schutzbrille hinzu.

  5. Flüchtige Stoffe unter Absaugung verarbeiten: Monomere und Lösemittel an einem abgesaugten Platz verwenden, wenn möglich mit einem Aktivkohlefilter für die Dämpfe. Die Gebinde bleiben gekennzeichnet und verschlossen und werden in einem belüfteten Schrank gelagert.

  6. Strenge Hygieneregeln einhalten: Hände mit Wasser und Seife waschen und anschließend pflegen, in der Werkstatt weder essen noch trinken noch rauchen und eine Augenspülflasche in der Nähe der Chemikalienplätze bereithalten.

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Ausgangspunkt jeder Gefahrstoffprävention bleiben die Kennzeichnung auf dem Gebinde und das Sicherheitsdatenblatt. Aus den Piktogrammen ergeben sich die Gefahren, und aus dem Datenblatt die Schutzmaßnahmen und die Schutzausrüstung, die für sicheres Arbeiten erforderlich sind. Für den Infektionsschutz beim Desinfizieren der Abformungen beschreibt die DGUV Information 203-021 „Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren“ den Desinfektionsplatz, den Hygieneplan und die geeigneten Desinfektionsmittel.

Psychische Belastungen im Dentallabor beurteilen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehört die psychische Belastung bei der Arbeit ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Das gilt für jedes Dentallabor, unabhängig von seiner Größe.

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Im zahntechnischen Alltag entsteht diese Belastung vor allem aus dem Termindruck: Die Arbeiten müssen zu festen Patiententerminen fertig sein, kurzfristige Aufträge und Nacharbeiten stören die Planung, und jede Ungenauigkeit ist sofort sichtbar. Hinzu kommen hohe Konzentration über viele Stunden, wiederkehrende Rücksprachen mit den Praxen und in kleinen Teams die Vertretung bei Ausfällen. Die BG ETEM zu psychischen Belastungen im Dentallabor empfiehlt, die Beschäftigten selbst einzubeziehen, weil sie am besten wissen, was sie stört und welche Maßnahmen ihnen helfen würden. Den Rahmen für Beratung und Überwachung durch die Aufsichtsdienste legt die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ fest.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Realistische Lieferzeiten vereinbaren: Mit den Zahnarztpraxen Standardfristen je Arbeitsart festlegen und Eilaufträge klar kennzeichnen. So lassen sich Spitzen besser verteilen.

  2. Arbeitsabläufe und Vertretungen planen: Die Auftragsplanung für alle sichtbar führen (z. B. Wochenplan am Eingang der Werkstatt) und festlegen, wer bei Krankheit oder Urlaub welche Arbeiten übernimmt.

  3. Pausen und Wechsel der Tätigkeiten ermöglichen: Feinarbeit am Mikroskop mit anderen Tätigkeiten abwechseln und kurze Pausen fest einplanen. Konzentration und Genauigkeit bleiben so länger erhalten.

  4. Regelmäßig mit dem Team sprechen: In kurzen Besprechungen Belastungen, Reklamationen und Verbesserungsvorschläge sammeln und die Ergebnisse in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für Zahntechniker

Gefahren sind zuerst an ihrer Quelle zu bekämpfen, danach mit kollektiven Schutzmaßnahmen und erst zuletzt mit persönlicher Schutzausrüstung. Diese Rangfolge ergibt sich aus § 4 ArbSchG, nach dessen Nr. 5 individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.

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Das Regelwerk ist dabei gestuft: Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten fest, Verordnungen wie die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung oder die Arbeitsstättenverordnung konkretisieren sie, die Technischen Regeln (TRGS, TRBS, ASR) lösen bei ihrer Einhaltung die Vermutung aus, dass die Anforderungen erfüllt sind, die DGUV Vorschriften sind für die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft verbindlich, und die DGUV Regeln und Informationen beschreiben den Stand der Technik.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Dentallabor unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Eine Absaugung an der Entstehungsstelle an jedem staubintensiven Arbeitsplatz, mit Abluftführung nach außen oder geprüftem Filter, deren Wirksamkeit und Filter regelmäßig überprüft werden.

  • Getrennte Räume für die staubintensivsten Tätigkeiten (z. B. Einbetten, Ausbetten, Strahlen), um den Staub dort zu halten.

  • Geschlossene Strahlgeräte sowie durchsichtige Schutzscheiben an den Poliermotoren gegen herausgeschleuderte Partikel.

  • Ein belüfteter, verschließbarer Schrank für die Lagerung der Gefahrstoffe.

  • Die Sicherheitsdatenblätter aller Produkte, für die Beschäftigten jederzeit zugänglich.

  • Maschinen in einwandfreiem Zustand, deren drehende Teile verkleidet sind und die über gut erreichbare Not-Halt-Einrichtungen verfügen, wie es die Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel verlangt.

  • Ergonomisches Mobiliar für die Präzisionsarbeit: höhenverstellbarer Stuhl mit Lendenstütze, Arbeitstisch in passender Höhe, Armauflagen und schwenkbare Arbeitsplatzleuchte, die starre Haltungen von Rücken und Nacken verringern. Am Bildschirmarbeitsplatz gilt ergänzend die ASR A6.

  • Eine regelmäßig geprüfte elektrische Anlage, regelmäßig geprüfte Feuerlöscher und ein vollständig bestückter Verbandkasten, ergänzt um eine Augenspülflasche in der Nähe der Chemikalienplätze und ein Brandwundenmittel wegen der Öfen und Brenner.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Dentallabor unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Gegen Staub: partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 (EN 149) für Ausbetten, Strahlen, Beschleifen und Polieren.

  • Gegen Chemikalien: Chemikalienschutzhandschuhe (EN ISO 374), die nachweislich gegen die verwendeten Kunststoffe und Desinfektionsmittel beständig sind und häufig gewechselt werden, keine einfachen Untersuchungshandschuhe. An rotierenden Werkzeugen werden keine Handschuhe getragen, da sie erfasst werden können.

  • Gegen umherfliegende Teile: Schutzbrillen (EN 166) für Beschleifen, Polieren, Strahlen und den Umgang mit Flüssigkeiten.

  • Gegen Hitze: Hitzeschutzhandschuhe (EN 407) für die Arbeit am Keramikofen, das Gießen der Legierungen und die Arbeit mit dem Brenner.

  • Gegen Lärm: Gehörschutz (EN 352), der in lauter Umgebung getragen wird, unabhängig davon, ob man den Lärm selbst verursacht.

  • Gegen das Erfassen durch drehende Teile: ein geschlossener Arbeitskittel ohne weite Ärmel, zusammengebundene lange Haare und kein Schmuck an Händen und Handgelenken.

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Nach § 2 PSA-BV hat der Laborinhaber geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten; die Kosten dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Die Beschäftigten sind über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Das verlangt § 12 ArbSchG, und DGUV Vorschrift 1 § 4 schreibt vor, die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.

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Informieren und unterweisen ist eine eigenständige Schutzmaßnahme, gleichrangig mit der Bereitstellung von Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung. Die Unterweisungsnachweise bewahrt der Laborinhaber auf und legt sie bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft vor.

 

Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Dentallabor unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Die Unterweisung zu den Gefahrstoffen anhand der Betriebsanweisungen: Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblätter, besondere Gefahren von Quarzstaub, Methacrylaten und Aldehyden, Verarbeitung der Kunststoffe ohne Hautkontakt und Hautschutz.

  • Der sichere Umgang mit jeder Maschine der Werkstatt sowie die tägliche Sichtkontrolle der Absaugeinrichtungen.

  • Ergonomie am Arbeitsplatz, mit dem Einstellen von Stuhl, Arbeitstisch und Beleuchtung. Für die sich wiederholenden Handgriffe lässt sich die Belastung mit der Leitmerkmalmethode der BAuA für manuelle Arbeitsprozesse bewerten.

  • Die Einweisung von Auszubildenden und neuen Beschäftigten vom ersten Tag an, da sie mangels Erfahrung stärker gefährdet sind.

  • Die Hygieneregeln beim Umgang mit nicht desinfizierten Abformungen und Chemikalien, verbunden mit dem Angebot der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach der ArbMedVV, die je nach Tätigkeit Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorsieht (z. B. bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub oder mit hautsensibilisierenden Stoffen).

  • Die Ausbildung von Ersthelfern: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Person zur Verfügung stehen. Hinzu kommen der Umgang mit Feuerlöschern und das Verhalten bei einem Unfall.

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Zusätzlich muss jedes Dentallabor nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Kleine Labore können statt der Regelbetreuung das Unternehmermodell wählen: Der Laborinhaber nimmt an Informations- und Motivationsmaßnahmen der BG ETEM teil und holt sich bei Bedarf externe Beratung.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung des Dentallabors aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung gilt nicht für immer. Sie muss fortgeschrieben werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Labor ändern.

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Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Laborinhaber die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Für die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen verlangt § 4 BioStoffV darüber hinaus, die Beurteilung mindestens jedes zweite Jahr zu überprüfen. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die gesamte Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen.

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Eine Aktualisierung ist insbesondere in folgenden Fällen notwendig:

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  • Bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen, z. B. beim Kauf eines neuen Maschinentyps (Fräsmaschine, 3D-Drucker) oder beim Umbau der Werkstatt, der neue Gefährdungen mit sich bringt.

  • Bei neuen Erkenntnissen zu einer Gefährdung, z. B. nach einem Arbeitsunfall, einem Beinaheunfall, dem Verdacht auf eine Hauterkrankung oder der Einführung eines neuen Werkstoffs, Kunststoffs oder Desinfektionsmittels.

  • Wenn die Überprüfung zeigt, dass eine Schutzmaßnahme nicht wirkt, z. B. eine Absaugung mit nachlassender Leistung.

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Unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker wird im Excel-Format geliefert. Dieses Format lässt sich auf jedem Computer mit Excel oder einer gleichwertigen kostenlosen Software wie WPS Office leicht bearbeiten. Sie können die Aktualisierungen also selbst vornehmen, ohne einen Dienstleister zu beauftragen und ohne bei null anzufangen. Weiterführende Hinweise finden Sie in unserem Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Ziel der Gefährdungsbeurteilung ist nicht die Bewertung an sich, sondern weniger Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten durch konkrete Schutzmaßnahmen. Dafür müssen die Maßnahmen geplant, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

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Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 1 ArbSchG, und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation. Die BG ETEM empfiehlt für das Dentallabor, für die Umsetzung eine Reihenfolge mit Zeitvorgaben aufzustellen, die sich nach dem Risiko und der Schwere des möglichen Schadens richtet.

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Deshalb enthält unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker neben der Beurteilung der Gefährdungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Mit ihm legen Sie für jede Schutzmaßnahme fest, bis wann sie eingeführt oder verstärkt wird: den Austausch einer in die Jahre gekommenen Absaugung einplanen, die Umstellung auf ein aldehydfreies Desinfektionsmittel terminieren, den Wechsel zu vordosierten Einbettmassen vorsehen usw.

Wenn Sie diesen Plan regelmäßig aufgreifen, etwa einmal im Jahr bei der Durchsicht Ihrer Gefährdungsbeurteilung, entsteht ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess. So sinken über die Zeit die Arbeitsunfälle und damit die Ausfalltage, was die Organisation im Alltag erleichtert und Beschäftigte durch bessere Arbeitsbedingungen bindet. Für Dentallabore ist das ein wertvoller Vorteil, denn erfahrene Zahntechniker sind knapp und ihre Ausbildung dauert lange.

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Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaft belegt der ausgefüllte Maßnahmenplan zudem, dass im Labor ein Präventionsprozess läuft und dass Sie als Laborinhaber Ihre Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten wahrnehmen.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem die Beurteilung der Arbeitsbedingungen eines Betriebs festgehalten wird. Sie erfasst die vorhandenen Gefährdungen, bewertet die damit verbundenen Risiken und legt die passenden Schutzmaßnahmen fest.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Dentallabor Pflicht?

Ja, sobald Ihr Labor mindestens eine Person beschäftigt, einschließlich Auszubildender. Nur der Zahntechniker, der tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht dazu verpflichtet.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Dentallabor?

Sie dient dazu, die Gefährdungen zu ermitteln, denen Ihre Beschäftigten im gesamten Labor ausgesetzt sind (in der Werkstatt wie im Büro), die damit verbundenen Risiken zu bewerten und Schutzmaßnahmen festzulegen, die diese Risiken verringern.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Zahntechniker?

Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker. Leere Vorlagen stehen außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format zur Verfügung.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Dentallabor?

Das Vorgehen besteht darin, die Arbeitsplätze festzulegen, die Gefährdungen an jedem Arbeitsplatz zu ermitteln, die Risiken zu bewerten und passende Schutzmaßnahmen festzulegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutert jeden dieser Schritte, und das Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA vertieft die Methodik.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Die Verantwortung liegt beim Arbeitgeber, also beim Laborinhaber. Er kann sich dabei von fachkundigen Personen unterstützen lassen, etwa von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit, seinem Betriebsarzt oder einem externen Berater, wenn ihm die nötigen Kenntnisse fehlen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Gefährdungsbeurteilung können die Beschäftigten des Labors, der Betriebsrat (falls vorhanden), der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit einsehen. Die Gewerbeaufsicht und die Berufsgenossenschaft können sie bei einer Besichtigung anfordern.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht nicht: Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell und verfügbar sein, solange die beurteilte Situation besteht, und es ist üblich, frühere Fassungen aufzubewahren. Für Beschäftigte, die bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B gefährdet sind (z. B. Quarzstaub, cobalthaltige Stäube), ist jedoch ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV zu führen und mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Diese Aufgabe kann an die Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV übertragen werden.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker zum Download bereit. Sie hat denselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite mit einer Illustration des Zahntechnikerberufs,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K), mit Risikowert = A × E × S × K und Risikostufe 1 bis 4,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen in Ihrem Dentallabor,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Laden Sie hier unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Zahntechniker herunter.

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Weitere Leitfäden für verwandte Branchen: Gefährdungsbeurteilung Zahnarztpraxis, Gefährdungsbeurteilung Apotheke, Gefährdungsbeurteilung Autowerkstatt, Gefährdungsbeurteilung Ingenieurbüro.

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Mehr zur Methode finden Sie in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

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