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Gefährdungsbeurteilung Lebensmittelgeschäft
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 13. Oktober 2026

Im Lebensmittelgeschäft kann ein und dieselbe Person innerhalb einer Stunde eine Palette entladen, Kartons mit dem Cuttermesser öffnen, die Regale Artikel für Artikel auffüllen, an der Kasse kassieren und anschließend den Boden wischen. Diese Vielseitigkeit macht den Laden lebendig und reaktionsschnell. Bei einer sehr kleinen Belegschaft setzt sie die Beschäftigten jedoch Gefährdungen ganz unterschiedlicher Art aus.

Zu den häufigsten zählen das wiederholte Heben und Tragen von Lasten (z. B. Wasserpacks, Getränkekisten, Konservenkartons), Schneidwerkzeuge (z. B. Cuttermesser beim Öffnen der Umverpackungen), rutschige Böden (z. B. nach dem Wischen oder bei Regenwetter im Eingangsbereich), das Arbeiten in der Höhe (z. B. an den oberen Regalböden), Reinigungsmittel (z. B. Entkalker, Desinfektionsmittel), der Umgang mit Bargeld an der Kasse und mögliche Aggressionen von Kunden (z. B. bei langen Warteschlangen oder abgelehnten Zahlungen).

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Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden im Einzelhandel im Jahr 2024 insgesamt 44.998 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Betrieb registriert, was 17,6 Unfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente entspricht. Eine Auswertung schwerer Arbeitsunfälle in Handel und Warenlogistik im DGUV Forum zeigt zudem, dass rund 19 % der untersuchten Unfälle mit neuer Unfallrente auf den Lebensmittelhandel entfielen – mehr als auf jeden anderen Gewerbezweig der BGHW. (Zahlen für den gesamten Einzelhandel bzw. den Zuständigkeitsbereich der BGHW.) Für ein Lebensmittelgeschäft mit zwei oder drei Beschäftigten kann ein einziger Arbeitsunfall den Betrieb über Monate hinweg aus dem Takt bringen.

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In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte vor: die 6 Arbeitsplätze und 31 Gefährdungen, die wir erfasst haben, die beiden für die Branche typischen Risiken – Muskel-Skelett-Belastungen und Überfälle –, die psychischen Belastungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.

Ab wann braucht ein Lebensmittelgeschäft eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Lebensmittelgeschäft mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Werkstudent, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Inhaber nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Auch Leiharbeitskräfte, die zur Verstärkung eingesetzt werden, sind zu berücksichtigen: Ihre Unterweisung am konkreten Arbeitsplatz obliegt nach § 12 Abs. 2 ArbSchG dem Lebensmittelgeschäft, in dem sie tätig sind. Nur wer seinen Laden ganz allein und ohne Beschäftigte führt, fällt nicht unter diese Pflicht.

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Gelegentliche Kräfte (z. B. Wochenendaushilfen, Schüler in den Ferien, Saisonkräfte zur Weihnachtszeit) verdienen besondere Aufmerksamkeit. Sie kennen die Abläufe, die Lagerräume und die Hilfsmittel des Ladens weniger gut und verunfallen deshalb tendenziell häufiger. Die Gefährdungsbeurteilung dient hier als Grundlage für eine Unterweisung am ersten Arbeitstag, wie sie § 12 Abs. 1 ArbSchG vorschreibt.

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Beschäftigt das Lebensmittelgeschäft Jugendliche unter 18 Jahren (z. B. Schüler als Aushilfe an Samstagen oder Auszubildende im ersten Lehrjahr), kommt eine eigene Pflicht hinzu: Nach § 28a JArbSchG sind die Gefährdungen für Jugendliche vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu beurteilen. Im Lebensmittelgeschäft betrifft das vor allem schwere Lasten, das Arbeiten auf Leitern, den Umgang mit Reinigungsmitteln und die Alleinarbeit an der Kasse.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Lebensmittelgeschäfts), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.

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Der Inhaber kann die Erstellung einer zuverlässigen und fachkundigen Person übertragen, wie es § 13 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich vorsieht. Die Verantwortung für das Ergebnis bleibt jedoch bei ihm. Er sollte deshalb darauf achten, dass die Beurteilung die tatsächlichen Abläufe seines Ladens widerspiegelt.

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Kontrolliert wird die Einhaltung dieser Pflichten von zwei Stellen: der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz) und der Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik (BGHW), deren Aufsichtspersonen ebenfalls Betriebe besichtigen. Seit 2026 müssen die Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jedes Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen. Auch kleine Lebensmittelgeschäfte rücken dadurch stärker in den Blick der Aufsicht.

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Für das Verständnis der Anforderungen hilft ein Blick auf den Aufbau des Arbeitsschutzrechts: An der Spitze steht das Gesetz (ArbSchG), darunter die Verordnungen (z. B. BetrSichV, ArbStättV, GefStoffV). Diese werden durch Technische Regeln (TRBS, TRGS, ASR) konkretisiert, deren Einhaltung die Vermutung auslöst, dass die Verordnung erfüllt ist. Daneben erlässt die Unfallversicherung DGUV Vorschriften, die für alle Mitgliedsbetriebe verbindlich sind, sowie DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Inhaber grob fahrlässig gehandelt – etwa weil eine bekannte Gefährdung nie beurteilt wurde –, kann die BGHW nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für ein kleines Lebensmittelgeschäft existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Lebensmittelgeschäfts in Arbeitsplätze unterteilt werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für das Lebensmittelgeschäft haben wir 6 Arbeitsplätze gebildet. Vier davon folgen dem Weg der Ware vom Lieferfahrzeug bis in die Einkaufstasche der Kundschaft, zwei sind übergreifend: die Reinigung und die Räumlichkeiten selbst. Insgesamt haben wir 31 Gefährdungen erfasst und nach unserer Bewertungsmethode beurteilt.

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In einem kleinen Lebensmittelgeschäft wechselt dieselbe Person im Laufe eines Tages häufig zwischen mehreren Arbeitsplätzen. Das ist kein Widerspruch: Der Arbeitsplatz im Sinne der Gefährdungsbeurteilung beschreibt eine Tätigkeit, nicht eine Person. Wer morgens die Ware annimmt, mittags kassiert und abends den Boden wischt, ist nacheinander den Gefährdungen dreier Arbeitsplätze ausgesetzt, und die Schutzmaßnahmen jedes dieser Arbeitsplätze gelten für ihn.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Empfang von Waren

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Ankunft des Lieferanten, das Entladen, die Warenkontrolle und das Einlagern im Lager (z. B. Trockenlager, Kühlraum, Kellerraum).

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  • Manuelle Handhabung von Lasten: Kartons, eingeschweißte Gebinde und Paletten werden von Hand getragen und bewegt, häufig auf engem Raum. Schwere oder sperrige Artikel (z. B. Wasserpacks, Reis- oder Kartoffelsäcke, Konservenkartons) lassen sich schlecht greifen. Die Belastung steigt, wenn die Lasten keine Griffe haben, wenn das Lager im Keller liegt (Treppen mit Last) oder wenn viele Lieferungen auf einen Vormittag fallen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von akuten Rückenschmerzen bis zu dauerhaften Muskel-Skelett-Erkrankungen.

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  • Schnittverletzungen beim Auspacken: Cuttermesser, Messer und Scheren werden zum Öffnen der Kartons und zum Entfernen von Stretchfolie eingesetzt. Das Risiko erhöht sich bei Zeitdruck, mit stumpfer Klinge oder wenn ein Werkzeug zweckentfremdet wird (z. B. ein Küchenmesser zum Durchtrennen von Umreifungsbändern). Typische Verletzungen sind Schnitte an Fingern und Unterarmen, bei Beteiligung einer Sehne auch tiefere Verletzungen.

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  • Transportmittel und Transportwege: Hubwagen, Sackkarren, Rollcontainer und die Ladebordwand des Lieferfahrzeugs bergen eigene Gefahren, besonders an Türschwellen, auf Rampen oder bei abgenutzten Rädern. Sie verschärfen sich, wenn der Weg vom Fahrzeug ins Lager über eine Stufe oder einen Bordstein führt. In der Folge drohen Quetschungen des Fußes, Anstoßen am Bein oder eine umkippende Ladung.

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  • Zusammenarbeit mit dem Lieferanten: Der Fahrer des Lieferanten ist eine betriebsfremde Person, die auf dem Gelände des Ladens tätig wird. Gefährdungen entstehen beim Rangieren vor dem Laden, beim Abladen auf dem Gehweg oder im Hof und beim gemeinsamen Hantieren mit Paletten. Sie erhöhen sich, wenn die Anlieferung unangekündigt während der Öffnungszeiten erfolgt (Kundschaft im Bereich der Abladezone). Es drohen im schlimmsten Fall das Angefahrenwerden durch das Lieferfahrzeug oder herabfallende Ladung.

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  • Stolpern und Rutschen: Während der Anlieferung füllt sich der Wareneingang mit Hindernissen (z. B. Folienreste, durchtrennte Umreifungsbänder, leere Kartons). Die Beschäftigten tragen zudem häufig Lasten mit eingeschränkter Sicht auf den Boden. Daraus können Prellungen, Verstauchungen des Sprunggelenks oder Schnittwunden durch Anstoßen an Regalen und Palettenkanten entstehen.

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  • Umstürzen und Herabfallen gelagerter Ware: Waren werden gestapelt oder in Metallregalen gelagert. Das Risiko steigt bei zu hohen Stapeln, bei durchfeuchteten Kartons, die unter schwereren Gebinden nachgeben, oder bei Regalen, die nicht sicher an Wand oder Boden befestigt sind. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Prellungen und Knochenbrüche.

Einräumen in die Regale

Dieser Arbeitsplatz umfasst das Auspacken der Ware, das Auffüllen der Regale, das Ausrichten der Frontseiten und die Kontrolle der Mindesthaltbarkeitsdaten (z. B. im Trockensortiment, in Kühlregalen, in Tiefkühltruhen).

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  • Wiederholte Bewegungen und Zwangshaltungen: Jeder Artikel wird von Hand gegriffen, gedreht und platziert – in wenigen Stunden summieren sich so Tausende gleichartiger Bewegungen. Untere Regalböden zwingen zum Knien oder Vorbeugen, obere Regalböden zum Arbeiten mit den Armen über Schulterhöhe. Die Belastung verstärkt sich in den Kühlbereichen, weil Kälte die Muskulatur zusätzlich beansprucht. Häufige Folgen sind Sehnenscheidenentzündungen, Schulter- und Nackenbeschwerden sowie Rückenschmerzen. Diese Gefährdung ist für die Branche typisch und wird weiter unten ausführlich behandelt.

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  • Absturz: Die oberen Regalböden werden mit einer Stehleiter, einem Tritt oder mit improvisierten Mitteln (z. B. Stuhl, Getränkekiste, unterer Regalboden) erreicht. Die Gefährdung besteht immer dann, wenn eine Person nicht mehr mit beiden Füßen auf dem Boden steht. Stürze ereignen sich besonders beim Auf- und Absteigen, wenn die Hände Ware halten und sich nicht festhalten können. Das Spektrum der Folgen reicht von Verstauchungen über Knochenbrüche bis zu Kopfverletzungen bei einem Sturz auf den Kopf.

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  • Schnittverletzungen: Kartons und Umverpackungen werden direkt am Regal mit der Klinge geöffnet. Das Risiko erhöht sich beim Schneiden über Kopf oder in Gesichtshöhe, beim einhändigen Arbeiten ohne Ablage (die Hand, die den Karton hält, ist dann am stärksten exponiert) oder wenn eine Klinge abbricht. Die Verletzungsbilder umfassen Schnitte an Fingern und Handfläche, seltener eine Augenverletzung durch ein abgebrochenes Klingenstück.

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  • Kälte: Das Auffüllen der Kühlregale und der Gang in den Kühlraum setzen die Beschäftigten im Laufe einer Schicht starken Temperaturwechseln aus. Kälte mindert die Fingerfertigkeit, erhöht den Kraftaufwand jeder Bewegung und begünstigt Muskel-Skelett-Erkrankungen. Mit Gelenksteifigkeit und Schmerzen in Händen und Handgelenken ist zu rechnen.

Kassieren

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeit an der Kasse, den Umgang mit Bargeld und die Verwaltung des Wechselgeldbestands (z. B. Kassenabschluss, Einzahlung bei der Bank).

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  • Wiederholte Bewegungen und langes Stehen: Das Kassieren erfordert wiederholte Bewegungen von Handgelenk und Schulter, meist im Stehen und mit wenig Bewegungsfreiheit. Die Belastung steigt, wenn der Kassentisch nicht auf eine angenehme Arbeitshöhe eingestellt ist oder wenn schwere Artikel angehoben werden müssen, um den Barcode zu scannen. Folgen sind in der Regel Sehnenentzündungen an Schulter und Handgelenk sowie schwere Beine am Ende des Tages.

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  • Überfall: Die Kassen enthalten in vielen Fällen Bargeld. Kleine Lebensmittelgeschäfte zählen zu den besonders exponierten Betrieben, weil sie weniger geschützt sind als große Filialen. Das Risiko ist in ruhigen Phasen erhöht, vor allem kurz vor Ladenschluss. Die Beschäftigten riskieren körperliche Verletzungen (z. B. Schläge, Stöße, Verletzungen durch eine Waffe), vor allem aber psychische Folgen bis hin zu einer posttraumatischen Belastungsstörung, die Wochen oder Monate anhalten kann. Diese Gefährdung ist ebenfalls branchentypisch und wird weiter unten ausführlich behandelt.

Kontakt mit der Kundschaft

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Empfang der Kundschaft, die Beratung, den Service im Laden und gegebenenfalls die Hilfe beim Tragen der Einkäufe (z. B. bis zum Auto oder bis nach Hause bei älteren Stammkunden).

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  • Unhöflichkeit und verbale Aggression: Eine lange Warteschlange, ein Preisfehler, eine abgelehnte Zahlung oder ein Fehler beim Wechselgeld können genügen, um einen Kunden aufzubringen. Diese Situationen kommen das ganze Jahr über vor und häufen sich zu Stoßzeiten. Die Kassenkraft ist dabei allein mit dem Kunden und kann die Kasse nicht verlassen. Betroffene leiden unter Anspannung, Motivationsverlust und auf Dauer unter Erschöpfung.

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  • Körperliche Gewalt: Sie ist seltener als verbale Aggression, aber möglich, wenn ein Streit eskaliert, besonders beim Ansprechen eines mutmaßlichen Ladendiebs. Das Risiko steigt, wenn der Laden einen Teil des Tages nur mit einer Person besetzt ist. Die gesundheitlichen Auswirkungen reichen von Schlägen und Stößen bis zu einem dauerhaften psychischen Trauma.

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  • Emotionale Anforderungen: Die Beschäftigten müssen freundlich und ansprechbar bleiben, unabhängig vom Verhalten der Kundschaft und von der eigenen Müdigkeit. Die Lücke zwischen dem, was man empfindet, und der Haltung, die man zeigen muss, kann zu psychischen Belastungen führen. Hinzu kommen ständige Unterbrechungen (z. B. wenn das Einräumen abgebrochen werden muss, weil ein Kunde an die Kasse kommt). Daraus ergeben sich Reizbarkeit und Konzentrationsmängel, die wiederum das Unfallrisiko erhöhen, und langfristig eine Erschöpfungssymptomatik.

Reinigung der Räumlichkeiten

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Reinigung der Böden und Verkaufsflächen, die Pflege der Kühlmöbel, die Abfallentsorgung und die Reinigung der Sanitärräume (z. B. Personal-WC, Sozialraum).

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  • Reinigungsmittel: Reiniger, Entfetter und Desinfektionsmittel sind Gefahrstoffe – auch dann, wenn es sich um Produkte aus dem Haushaltssortiment handelt. Das Risiko erhöht sich beim Umfüllen, bei unbeschrifteten Behältern oder beim Mischen von Produkten (z. B. chlorhaltiger Reiniger mit einem sauren Entkalker, wobei giftiges Gas entsteht). Hieraus resultieren Hauterkrankungen an den Händen, Augenreizungen und Atemwegsbeschwerden.

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  • Ausrutschen auf nassem Boden: Das Wischen der Böden erhöht die Rutsch- und Sturzgefahr. Sie ist größer, wenn während der Öffnungszeiten gereinigt wird und Kundschaft wie Beschäftigte über nasse Flächen laufen. Restfeuchte nach dem Abziehen ist zudem schwer zu erkennen. Zu befürchten sind Verstauchungen, Knochenbrüche und Beckenverletzungen.

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  • Handhabung und Körperhaltungen bei der Reinigung: Zur Reinigung gehören das Verschieben von Möbeln, das Tragen eines vollen Wassereimers, das Knien zum Reinigen unter den Regalen oder das Arbeiten mit erhobenen Armen an Schaufenstern. Diese Tätigkeiten kommen zur Belastung des Tages hinzu, zumal die Reinigung meist am Abend erfolgt, wenn die Müdigkeit bereits eingesetzt hat. Als Folgen sind Rückenschmerzen und Schulterbeschwerden möglich.

Arbeitsräume

Dieser Arbeitsplatz umfasst den allgemeinen Zustand von Verkaufsraum, Lager und Verkehrswegen sowie die technischen Einrichtungen (z. B. Elektroinstallation, Kühlanlagen, Beleuchtung).

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  • Brand: Ein Lebensmittelgeschäft ist öffentlich zugänglich und lagert brennbare Materialien (z. B. Kartonagen, Folien, Holzpaletten, Papier). Die Gefahr steigt, wenn sich Abfälle ansammeln, weil sie nur selten abgeholt werden, und wenn Wärmequellen dauerhaft in Betrieb sind (z. B. Verflüssiger der Kühlmöbel, Warmwasserbereiter). Die Flucht kann durch enge Gänge oder abgestellte Ware behindert sein (z. B. eine Palette, die auf das Einräumen wartet). Mögliche Folgen sind Verbrennungen und Rauchgasvergiftungen.

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  • Elektrische Anlagen: Viele Lebensmittelgeschäfte befinden sich in älteren Gebäuden, deren Elektroinstallation nicht für den heutigen Bedarf ausgelegt ist (z. B. zahlreiche Kühlmöbel, Mehrfachsteckdosen hinter den Regalen). Das Risiko erhöht sich, wenn Anlagen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (30 mA) nicht regelmäßig geprüft werden. Es kann zu elektrischen Durchströmungen mit tiefen Verbrennungen, zu tödlichen Stromunfällen und zu Bränden durch überhitzte Leitungen kommen.

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  • Zustand der Fußböden: Ein ungeeigneter Bodenbelag ist eine wesentliche Ursache von Stürzen. Problematisch sind ein nicht rutschhemmender Belag, eine Stufe von wenigen Zentimetern oder eine lose Fliese. Auch ein abrupter Wechsel der Rutschhemmung zwischen zwei angrenzenden Bereichen (z. B. vom Verkaufsraum in den Kühlraum) schafft eine Gefahrenstelle. Das kann zu Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüchen führen.

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  • Unzureichende Beleuchtung: Lager, Keller und Kellertreppen sind oft dunkler als der Verkaufsraum, obwohl dort Lasten getragen werden. Die ASR A3.4 nennt als Mindestwerte 300 Lux für den Verkaufsbereich, 500 Lux für den Kassenbereich, 100 Lux für Lagerräume mit Suchaufgabe und 100 Lux für Treppen. Am Ende stehen Stürze, Zusammenstöße und eine schnelle Ermüdung der Augen.

Muskel-Skelett-Belastungen im Lebensmittelgeschäft vorbeugen

Das manuelle Handhaben von Lasten ist die wichtigste Gefährdungsquelle im Lebensmittelgeschäft. Es betrifft die Anlieferung, das Lager, die Verkaufsfläche und sogar die Kasse, was es schwer macht, die Gefährdung an einer einzigen Stelle zu erfassen.

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Die Besonderheit der Branche liegt in der Summe vieler einzeln leichter Lasten. Ein Wasserpack von 8 Kilogramm ist für sich genommen keine schwere Last. Dutzende davon an einem Vormittag zu bewegen, mit Gängen in den Keller und zurück, und anschließend Konserven in die unteren Regalböden einzuräumen, beansprucht den Körper jedoch erheblich.

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Die DGUV Information 208-033 „Muskel-Skelett-Belastungen – erkennen und beurteilen“ hält fest, dass Muskel-Skelett-Erkrankungen bundesweit für fast ein Viertel aller Arbeitsunfähigkeitstage verantwortlich sind. Sie nennt das Kassieren an stationären Scannerkassen ausdrücklich als Beispiel für repetitive Tätigkeiten und die Verkaufstätigkeit im Einzelhandel als Beispiel für langes Stehen mit wenig Bewegungsmöglichkeit. (Zahlen, die alle Branchen betreffen.)

 

Die Lastenhandhabungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber in § 2 LasthandhabV, manuelle Lastenhandhabungen, die eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit mit sich bringen, möglichst durch organisatorische Maßnahmen oder geeignete Arbeitsmittel zu vermeiden. Wo das nicht möglich ist, ist die Gefährdung zu beurteilen und so gering wie möglich zu halten. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt dabei keine feste Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA, die Gewicht, Häufigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen zusammen bewertet – genau die Faktoren, die im Lebensmittelgeschäft zusammenwirken.

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In der Praxis zeigt die Anwendung der Leitmerkmalmethode häufig, dass nicht das einzelne Gewicht, sondern die Kombination aus Häufigkeit und ungünstiger Haltung den Ausschlag gibt. Ein Getränkekasten, der auf Hüfthöhe von einem Wagen genommen wird, belastet deutlich weniger als derselbe Kasten, der vom Boden des Kellerlagers über eine Treppe nach oben getragen wird. Die wirksamsten Maßnahmen setzen deshalb an der Organisation der Wege und an der Höhe der Ablageflächen an, lange bevor über Schutzausrüstung nachgedacht wird.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Auf die Verpackung einwirken: Lässt sich die Last nicht vermeiden, wird ihre Form verändert. Für kleine Mengen werden kleinere Gebinde mit Griffen bestellt, für große Mengen palettierte Lieferungen, die mit dem Hubwagen bewegt werden können. Der Lieferant wird gebeten, schwere Gebinde (z. B. Wasserpacks, Mehlsäcke) nicht lose anzuliefern.

  2. Hilfsmittel für den Transport bereitstellen: Ein Hubwagen (elektrisch, wenn das Lager es zulässt), eine Sackkarre, ein höhenverstellbarer Transportwagen und ein Packtisch in Hüfthöhe beseitigen viele Belastungen. Wenn möglich, wird für das Einräumen ein Auffüllwagen mit integrierter Aufstiegsplattform beschafft. Die Hilfsmittel stehen griffbereit dort, wo sie gebraucht werden, damit sie auch tatsächlich genutzt werden.

  3. Das Lager neu ordnen: Schwere und schnell drehende Artikel werden in mittlerer Höhe gelagert, zwischen Oberschenkel und Schulter, und nicht am Boden oder ganz oben. Wenn möglich, wird der Weg zwischen Lager und Verkaufsregal verkürzt (z. B. Pufferfläche für die Ware des Tages im Erdgeschoss statt im Keller). So sinken Tragestrecken und Treppengänge spürbar.

  4. Anlieferungen mit dem Lieferanten abstimmen: Wenn Fahrer des Lieferanten im Laden tätig werden, verpflichtet § 8 Abs. 1 ArbSchG beide Arbeitgeber zur Zusammenarbeit beim Arbeitsschutz. Die Absprachen werden schriftlich festgehalten: Abladezone, Zugang zum Lager, eingesetzte Hilfsmittel, Ansprechpartner im Laden. Wenn möglich, wird ein Lieferfenster außerhalb der Stoßzeiten vereinbart.

  5. Den Kassenarbeitsplatz einrichten: Ein höhenverstellbarer Sitz oder eine Stehhilfe und ein Kassentisch, auf dem schwere Artikel geschoben statt gehoben werden, entlasten Schultern und Rücken. Wenn möglich, wird ein Handscanner für Großgebinde bereitgestellt. Kassieren, Einräumen und Kundenservice wechseln sich ab, damit niemand den ganzen Tag an der Kasse sitzt.

  6. Die Beschäftigten praktisch unterweisen: Die Unterweisung zu Heben und Tragen erfolgt an echten Aufgaben des Ladens (z. B. Palette ins Lager bringen, Wasserpacks einräumen) und nicht nur theoretisch. Jede Person, einschließlich des Inhabers, lernt dabei, die belastenden Momente ihrer eigenen Arbeit zu erkennen. So verankern sich die neuen Gewohnheiten im Alltag.

Überfällen und Aggressionen im Lebensmittelgeschäft vorbeugen

Ein Überfall ist die plötzlichste Gefahr, der ein Lebensmittelgeschäft ausgesetzt sein kann. Er lässt sich nicht vorhersehen und dauert nur Sekunden, doch seine psychischen Folgen können Monate anhalten.

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Nach einem Beitrag der BGHW mit dem Titel „Raubüberfall: schützen und vorbeugen“ wurden im Jahr 2021 laut Polizeilicher Kriminalstatistik 1.531 Raubüberfälle und räuberische Erpressungen auf Geschäfte und andere Zahlstellen registriert. Die Taten ereignen sich meist abends, kurz vor oder nach Ladenschluss und häufig bei Dunkelheit; Kioske und kleine Geschäfte mit langen Öffnungszeiten sind besonders betroffen. (Zahlen für alle Geschäfte und Zahlstellen.)

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Auch ohne Überfall gehören Konflikte mit der Kundschaft zum Alltag. Die Online-Befragung 2022 der BGHW unter 2.786 Teilnehmenden ergab, dass zwei Drittel der Befragten zumindest verbal mehr oder weniger häufig angegangen werden, und dass die Belastung im Einzelhandel am höchsten ist. (Zahlen für Handel und Warenlogistik.)

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Für Verkaufsstellen gilt die DGUV Vorschrift 25 „Überfallprävention“, die nach ihrem § 1 ausdrücklich Einrichtungen des Groß- und Einzelhandels erfasst. DGUV Vorschrift 25 § 4 verlangt, die Überfallgefahr in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, sobald Beschäftigte mit Bargeld umgehen. DGUV Vorschrift 25 § 3 stellt klar, dass bei einem Überfall der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten hat. Die DGUV Regel 108-010 „Überfallprävention in Verkaufsstellen“ erläutert jede Bestimmung für den Handel.

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Die Faktoren, die einen Überfall begünstigen, sind bekannt: ein Laden, den jeder betreten kann und in dem kein Sicherheitsdienst präsent ist, eine schwache Beleuchtung im Eingangsbereich, sichtbares Bargeld in der Kasse, eine geringe Personalstärke und Zeiten mit wenig Kundschaft (z. B. später Abend kurz vor Ladenschluss). Die Täter erbeuten in kleinen Geschäften meist nur geringe Summen, gehen aber ein hohes Risiko ein, was ihr Verhalten unberechenbar machen kann.

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Konflikte entstehen außerdem beim Ansprechen mutmaßlicher Ladendiebe. Wer einen Dieb festhalten oder verfolgen will, setzt sich einer Eskalation aus, deren Ausgang niemand kontrollieren kann. Die Gefährdungsbeurteilung legt deshalb auch fest, wie sich die Beschäftigten in diesem Fall verhalten.

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Die Herausgabe des Geldes ohne Widerstand ist der wirksamste Schutz der körperlichen Unversehrtheit. Sie kann jedoch dazu führen, dass derselbe Laden erneut ins Visier gerät. Eine Kassenkraft kann so innerhalb eines Jahres mehrfach überfallen werden, was das Risiko dauerhafter psychischer Schäden erheblich erhöht: Langfristig drohen wiederkehrende Bilder des Geschehens, Schlafstörungen, das Meiden des Arbeitsplatzes und im schlimmsten Fall der Verlust der Arbeitsfähigkeit.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Den Bargeldbestand an der Kasse verringern: Weniger Bargeld bedeutet weniger Anreiz. Kartenzahlung wird ohne Mindestbetrag angeboten, ebenso kontaktloses Bezahlen mit dem Smartphone. Für den griffbereiten Bestand werden Abschöpfgrenzen festgelegt und regelmäßig eingehalten, wie es DGUV Vorschrift 25 § 12 vorsieht.

  2. Die Kasse sichern: Ein geschlossenes Kassensystem, bei dem Banknoten automatisch angenommen und ausgegeben werden, hält das Bargeld sowohl vom Personal als auch von Tätern fern (DGUV Vorschrift 25 § 10, DGUV Vorschrift 25 § 11). Wenn möglich, wird die Kassensoftware so eingestellt, dass sie bei Erreichen der Abschöpfgrenze einen Hinweis gibt. Die Geldlade wird so angeordnet, dass Kunden keinen Einblick in die Banknoten haben.

  3. Den Verkaufsraum abschreckend gestalten: Die Kassenkraft sitzt nie mit dem Rücken zum Eingang; Eingang und Kassenzone sind von außen gut einsehbar (DGUV Vorschrift 25 § 5). Erkennbare Kameras zeichnen den Kassenbereich auf (DGUV Vorschrift 25 § 7), ein für die Kundschaft sichtbarer Monitor verstärkt die Wirkung. Hinweisschilder am Eingang machen auf die Sicherungen aufmerksam (DGUV Vorschrift 25 § 19).

  4. Öffnung und Schließung organisieren: Es sind die beiden exponiertesten Momente des Tages. Der Dienstplan wird so gestaltet, dass niemand allein öffnet oder schließt. Wenn das nicht möglich ist, stehen ein Telefon, über das eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichbar ist (DGUV Vorschrift 25 § 6), und ein Notsignalgerät für Alleinarbeit zur Verfügung. Ist beim Öffnen oder Schließen eine verdächtige Person in der Nähe, wird der Vorgang verschoben und die Polizei unter 110 verständigt.

  5. Einen Notfallplan für die Zeit nach dem Überfall schreiben: DGUV Vorschrift 25 § 20 verlangt einen schriftlichen Notfallplan mit Meldewegen, Erstbetreuung der Betroffenen und Kontakt zu Angehörigen. Die DGUV Information 206-017 beschreibt die Standards der Erstbetreuung. Der Überfall wird der BGHW unverzüglich gemeldet, auch ohne sichtbare Verletzung, damit die Betroffenen psychologische Unterstützung erhalten können.

  6. Die Beschäftigten unterweisen: Nach DGUV Vorschrift 25 § 9 erfolgt die Unterweisung zur Überfallprävention vor Aufnahme der Tätigkeit und mindestens halbjährlich und wird mit Datum, Inhalt und Unterschriften dokumentiert. Sie behandelt die Sicherungseinrichtungen, das Verhalten während und nach einem Überfall und die Deeskalation von Konflikten. Ein vorbereitetes Team bleibt im Ernstfall ruhiger und weiß, was in den Minuten danach zu tun ist.

Psychische Belastungen im Lebensmittelgeschäft beurteilen

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verlangt ausdrücklich, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Im Lebensmittelgeschäft ergeben sie sich vor allem aus dem Kundenkontakt, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.

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Typische Belastungsfaktoren sind die emotionale Arbeit an der Kasse (Freundlichkeit trotz Ungeduld oder Beschimpfungen), die ständigen Unterbrechungen beim Einräumen, der Zeitdruck bei mehreren Anlieferungen am selben Vormittag, die Alleinarbeit in Randzeiten und lange Öffnungszeiten mit Arbeit am Samstag. Hinzu kommt die Angst vor einem Überfall, die auch dann belastet, wenn noch nie etwas passiert ist. Diese Faktoren werden nicht anhand der Person, sondern anhand der Arbeitsbedingungen beurteilt (z. B. Besetzung der Kasse, Planbarkeit der Lieferungen, Pausenregelung).

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Für ein kleines Lebensmittelgeschäft sind aufwendige Fragebögen selten nötig. Bewährt haben sich drei einfache Wege: die Beobachtung der Arbeitsabläufe über einen typischen Tag (Wann bilden sich Schlangen? Wann ist nur eine Person im Laden?), ein strukturiertes Gespräch mit den Beschäftigten über das, was sie belastet, und eine kurze Teambesprechung, in der Lösungen gemeinsam gesammelt werden. Die Ergebnisse werden wie jede andere Gefährdung bewertet und mit Maßnahmen und Fristen in die Gefährdungsbeurteilung übernommen.

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Nach einem belastenden Ereignis – einem Überfall, einer tätlichen Auseinandersetzung, einem schweren Unfall – bietet die BGHW ihren Mitgliedsbetrieben psychologische Soforthilfe an. Ihre Seite „Gegen Gewalt in Handel und Logistik“ bündelt zudem Seminare, Aushänge zur Deeskalation und Unterstützungsangebote.

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Vier Maßnahmen haben sich in Lebensmittelgeschäften als wirksam erwiesen, um diese Belastungen zu verringern:

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  1. Die Arbeit vorausschauend planen: Das Einräumen wird möglichst außerhalb der Stoßzeiten gelegt, Lieferungen werden zeitlich gestaffelt. Die Kassenbesetzung wird an die Kundenfrequenz angepasst, damit sich keine langen Schlangen bilden. So entfällt ein häufiger Auslöser von Konflikten.

  2. Klare Regeln für den Umgang mit schwierigen Kunden festlegen: Der Inhaber legt fest, was die Beschäftigten bei Beleidigungen, Drohungen oder Ladendiebstahl tun dürfen und sollen (z. B. Hilfe holen, Hausverbot aussprechen, keinen Dieb festhalten oder verfolgen). Die Beschäftigten wissen, dass sie im Konfliktfall Rückendeckung haben.

  3. Erholung und Abwechslung sichern: Pausen finden tatsächlich statt und werden nicht durch Kundschaft unterbrochen, wenn möglich in einem Raum außerhalb des Verkaufsbereichs. Der Wechsel zwischen Kasse, Regal und Lager verhindert eine einseitige Dauerbelastung.

  4. Nach belastenden Ereignissen handeln: Nach einem Überfall oder einer Gewalterfahrung werden die Betroffenen sofort betreut, die psychologische Unterstützung der BGHW wird aktiv angeboten und eine schrittweise Rückkehr an den Arbeitsplatz wird ermöglicht. So lassen sich langwierige Folgen in vielen Fällen abmildern.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber

Im Lebensmittelgeschäft arbeiten regelmäßig Beschäftigte anderer Unternehmen: Fahrer der Lieferanten, Regalservicekräfte von Markenherstellern, Techniker für die Kühlanlagen oder eine externe Reinigungsfirma. § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Arbeitgeber in diesem Fall, bei der Durchführung der Arbeitsschutzvorschriften zusammenzuarbeiten.

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Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Inhaber zudem vergewissern, dass die Beschäftigten der Fremdfirmen hinsichtlich der Gefahren in seinem Laden angemessene Anweisungen erhalten haben. DGUV Vorschrift 1 § 6 konkretisiert diese Pflicht: Wo eine gegenseitige Gefährdung möglich ist, wird eine Person bestimmt, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

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In der Praxis genügen bei einem Lebensmittelgeschäft wenige schriftliche Absprachen pro Fremdfirma (z. B. Zeitfenster, Zugang, Abladezone, Verhalten im Verkaufsraum während der Öffnungszeiten, Ansprechpartner). Arbeiten an elektrischen Anlagen oder Kühlanlagen werden mit dem Laden abgestimmt, bevor sie beginnen.

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Besondere Aufmerksamkeit verdient die externe Reinigungsfirma, die oft nach Ladenschluss arbeitet, wenn niemand vom Laden mehr anwesend ist. Sie muss wissen, wo die Notausgänge liegen, welche Bereiche nass gereinigt werden dürfen, wie die Alarmanlage funktioniert und welche Reinigungsmittel im Laden gelagert sind. Umgekehrt informiert sie den Inhaber, welche Produkte sie selbst mitbringt und verwendet. Dasselbe gilt für Techniker, die während der Öffnungszeiten an den Kühlmöbeln arbeiten: Der betroffene Bereich wird abgesperrt, damit weder Kundschaft noch Beschäftigte über Werkzeug oder offene Abdeckungen stolpern.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Ein Lebensmittelgeschäft benötigt vergleichsweise wenig persönliche Schutzausrüstung. Der größte Teil des Schutzes entsteht durch den Bodenbelag, die Gestaltung der Regale und die Transporthilfen.

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Das entspricht dem Grundsatz von § 4 Nr. 5 ArbSchG, nach dem individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind. Die persönliche Schutzausrüstung (z. B. Handschuhe, Sicherheitsschuhe) kommt an zweiter Stelle und gezielt für bestimmte Tätigkeiten zum Einsatz, etwa beim Auspacken oder bei der Reinigung. An der Quelle anzusetzen heißt im Lebensmittelgeschäft: leichtere Gebinde mit Griffen bestellen, schwere Ware palettiert anliefern lassen, Kartons mit Aufreißlasche bevorzugen, um den Einsatz des Cuttermessers zu verringern, und den Bargeldbestand so weit wie möglich abbauen.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Lebensmittelgeschäft unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Rutschhemmender, leicht zu reinigender Bodenbelag: im Verkaufsraum, im Lager und in den Kühlbereichen, ausgewählt nach den Anforderungen der ASR A1.5 an Fußböden.

  2. Geeignete Transporthilfen: Hand- oder Elektrohubwagen, Sackkarre, höhenverstellbarer Transportwagen und höhenverstellbarer Packtisch.

  3. Sichere Aufstiegshilfen: bevorzugt ein Tritt, eine Stehleiter mit Plattform und Haltebügel oder ein Podest. Wenn nicht anders möglich, ein Tritt mit einer oder zwei Stufen. Improvisierte Aufstiege und das Klettern auf Regale sind ausgeschlossen. Die DGUV Information 208-016 beschreibt Auswahl und Prüfung der Leitern; als Arbeitsmittel sind sie nach § 3 BetrSichV in die Beurteilung einzubeziehen.

  4. Sicherheitsmesser mit automatischem Klingenrückzug: ergänzt durch einen eigenen Abwurfbehälter für gebrauchte Klingen.

  5. Regale in gutem Zustand: an Wand oder Boden befestigt, mit eingehaltener Tragfähigkeit und festgelegter maximaler Stapelhöhe.

  6. Gesichertes Kassensystem: ein geschlossener Bargeldkreislauf oder mindestens eine gesicherte Geldlade, ergänzt durch eine stille Alarmierungsmöglichkeit in Reichweite der Kasse.

  7. Erkennbare Videoaufzeichnung der Kassenzone: mit Hinweis am Eingang und, wenn möglich, einem für die Kundschaft sichtbaren Monitor.

  8. Ausreichende Beleuchtung: in allen Bereichen, auch im Lager, im Keller und auf den Treppen, entsprechend der ASR A3.4.

  9. Brandschutzeinrichtungen: geeignete und regelmäßig geprüfte Feuerlöscher nach ASR A2.2, Sicherheitsbeleuchtung, gekennzeichnete und jederzeit freie Notausgänge. Die elektrischen Anlagen und Geräte werden nach DGUV Vorschrift 3 § 5 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft geprüft.

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Ein Punkt verdient im Lebensmittelgeschäft besondere Beachtung: der begehbare Kühl- oder Tiefkühlraum. Die Tür lässt sich jederzeit von innen öffnen, der Raum ist ausreichend beleuchtet und der Boden wird von Eis und Kondenswasser freigehalten. Wer längere Zeit darin arbeitet, wechselt regelmäßig in einen warmen Bereich.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Lebensmittelgeschäft unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Sicherheitsschuhe: mit rutschhemmender Sohle und Zehenschutzkappe (EN ISO 20345), beim Warenempfang und im Lager.

  2. Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (EN 388): für den Umgang mit Paletten, Kisten und Kartons.

  3. Chemikalienschutzhandschuhe (EN ISO 374): mit langer Stulpe für die Reinigung und den Kontakt mit Reinigungsmitteln.

  4. Kälteschutzhandschuhe (EN 511): wasserdicht, für den Umgang mit Tiefkühlware.

  5. Schutzbrille (EN 166): bei der Reinigung, wenn Spritzer oder Sprühnebel von Reinigungsmitteln möglich sind.

  6. Arbeitskleidung (z. B. Kittel, Schürze): Ihre Reinigung übernimmt der Betrieb.

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Nach § 2 PSA-BV darf der Arbeitgeber nur geeignete persönliche Schutzausrüstung bereitstellen und muss sie in ordnungsgemäßem Zustand halten. Die Kosten trägt er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG vollständig. Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die bereitgestellte Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Der Inhaber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Rechtsgrundlage sind § 12 Abs. 1 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4. Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren und wird mindestens einmal jährlich wiederholt.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Lebensmittelgeschäft unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Erstunterweisung am ersten Arbeitstag: für alle neuen Beschäftigten, auch für Aushilfen mit wenigen Stunden. Inhalte sind die Notausgänge, der Standort des Verbandkastens und des Feuerlöschers sowie der Hauptschalter der Stromversorgung.

  2. Heben und Tragen an realen Aufgaben: z. B. eine Palette ins Kellerlager bringen oder Wasserpacks einräumen, mit Hinweisen zu Körperhaltung und Pausen.

  3. Umgang mit Transporthilfen: Hubwagen, Hubtisch, Ladebordwand des Lieferfahrzeugs.

  4. Sicheres Auspacken und Schneidwerkzeuge: Kartons mit Aufreißlasche ohne Messer öffnen, Umreifungsbänder durch Ziehen am Ende lösen, stumpfe Klingen rechtzeitig wechseln.

  5. Arbeiten in der Höhe mit den vorhandenen Aufstiegshilfen: Stehleiter vollständig öffnen, Spreizsicherung prüfen, Möbel und Regale nicht als Aufstieg verwenden.

  6. Gefahrstoffe und Kennzeichnung: Gefahrenpiktogramme erkennen, Produkte nie mischen, nie in Lebensmittelbehälter umfüllen; Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen sind den Beschäftigten zugänglich, wie es § 14 GefStoffV auf Grundlage der Informationsermittlung nach § 6 GefStoffV verlangt.

  7. Verhalten bei Unhöflichkeit, Aggression und Überfall: Deeskalation, Alarmierung, Notrufnummern, kein Festhalten eines mutmaßlichen Diebes; zur Überfallprävention im Rhythmus der DGUV Vorschrift 25 § 9.

  8. Brandschutz und Räumung: Bedienung eines Feuerlöschers und Begleitung der Kundschaft zu den Ausgängen. Nach ASR A2.2 werden in der Regel 5 % der Beschäftigten als Brandschutzhelfer ausgebildet.

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Für die Erste Hilfe schreibt DGUV Vorschrift 1 § 26 bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens einen Ersthelfer vor, in Handelsbetrieben mit mehr als 20 Versicherten 5 % der Anwesenden. Die Ersthelfer werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet. Jede Erste-Hilfe-Leistung wird dokumentiert, z. B. im Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1 § 24.

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Die Unterweisungen werden mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Teilnehmenden dokumentiert und aufbewahrt. Sie dienen im Fall einer Besichtigung oder nach einem Unfall als Nachweis.

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Schließlich muss jedes Lebensmittelgeschäft nach dem Arbeitssicherheitsgesetz sicherheitstechnisch und betriebsärztlich betreut werden. Die DGUV Vorschrift 2 ermöglicht kleinen Betrieben dabei die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell): Der Inhaber nimmt an Informations- und Motivationsmaßnahmen der BGHW teil und zieht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt nur bei konkretem Bedarf hinzu.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss immer dann angepasst werden, wenn die Wirklichkeit im Laden nicht mehr dem entspricht, was im Dokument steht. § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.

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Typische Anlässe sind im Lebensmittelgeschäft:

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  • eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. Umbau des Verkaufsraums, neues Kassensystem, neue Kühlmöbel, Erweiterung der Öffnungszeiten, Einführung eines Lieferdienstes);

  • ein Arbeitsunfall oder ein Beinaheunfall;

  • ein Überfall oder ein versuchter Überfall – die DGUV Regel 108-010 sieht in diesem Fall ausdrücklich eine Überprüfung der Beurteilung vor;

  • neue Erkenntnisse über eine Gefährdung, auch ohne Verletzung.

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Die Beschäftigten sind dabei die erste Informationsquelle. Sie bemerken eine wackelnde Leiter, eine lose Fliese oder einen Kunden, der sich auffällig verhält, lange bevor ein Unfall geschieht. Eine kurze Rubrik „Beinaheunfälle und Hinweise“ in der wöchentlichen Teambesprechung genügt oft, um diese Beobachtungen in die Aktualisierung einfließen zu lassen.

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Der letzte Anlass ist der kostengünstigste und wird doch am häufigsten übersehen. Ein Beispiel: Ein Kartonstapel im Lager stürzt kurz nach dem Vorbeigehen einer Beschäftigten um. Niemand wurde verletzt, doch der Vorfall zeigt, dass die Stapelhöhe zu hoch ist, und rechtfertigt eine Korrektur der Beurteilung.

Eine feste Frist schreibt das Gesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen jedoch, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

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Unsere Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte wird als veränderbare Excel-Datei geliefert. Der Inhaber kann sie dadurch selbst aktualisieren, ohne erneut zu bezahlen.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Die Gefährdungsbeurteilung endet nicht mit der Bewertung der Risiken. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG müssen die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden, und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, auch das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren.

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Unsere Vorlagen enthalten deshalb einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jeder Maßnahme ist ein Zeitraum zugeordnet – erstes Halbjahr, zweites Halbjahr oder Folgejahr. Diese Staffelung ist für größere Investitionen wichtig, etwa für ein geschlossenes Kassensystem, das Angebote, einen Vergleich der Lösungen und eine Planung der Installation erfordert.

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Die Reihenfolge ergibt sich aus der Bewertung: Gefährdungen der Risikostufe 4 werden zuerst angegangen, solche der Risikostufe 1 zuletzt. Viele wirksame Maßnahmen kosten dabei wenig und lassen sich sofort umsetzen (z. B. Sicherheitsmesser beschaffen, Abschöpfgrenze festlegen, Stapelhöhe im Lager begrenzen, Dienstplan für Öffnung und Schließung anpassen). Sie gehören in das erste Halbjahr, während bauliche Veränderungen oder ein neues Kassensystem realistisch über einen längeren Zeitraum geplant werden.

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Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die BGHW zählt vor allem, dass ein nachvollziehbarer Plan existiert und erkennbar abgearbeitet wird – nicht, dass bereits alles erledigt ist. Wird eine Maßnahme umgesetzt, wird im Plan vermerkt, wann und mit welchem Ergebnis; zeigt sie nicht die erwartete Wirkung, wird sie angepasst.

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Eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Gefährdungsbeurteilung gibt es nicht. Sie muss jederzeit verfügbar und aktuell sein; frühere Fassungen werden sinnvollerweise aufbewahrt, um die Entwicklung der Maßnahmen belegen zu können.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die dokumentierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 6 Abs. 1 ArbSchG. Sie erfasst die Gefährdungen je Arbeitsplatz, bewertet die Risiken für die Beschäftigten und legt die Schutzmaßnahmen fest. Wie man dabei vorgeht, erklärt unser Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Lebensmittelgeschäft Pflicht?

Ja, sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen, unabhängig von Rechtsform, Verkaufsfläche oder Umsatz. Auch Minijobber, Aushilfen, Auszubildende und Praktikanten zählen. Nur wer den Laden ganz allein führt, ist nicht verpflichtet. Die Pflicht gilt vom ersten Tag der Beschäftigung an und nicht erst nach einer Probezeit.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in Lebensmittelgeschäften?

Sie hilft dem Inhaber, die Gefährdungen für seine Beschäftigten zu erkennen, nach ihrer Bedeutung zu ordnen und die passenden Schutzmaßnahmen auszuwählen – vom Hubwagen über die Kassensicherung bis zur Unterweisung. Im Lebensmittelgeschäft betrifft das vor allem das Heben und Tragen von Lasten, Überfälle, Stürze und Schnittverletzungen. Darüber hinaus ist sie die Grundlage jeder Unterweisung: Neue Beschäftigte erfahren aus ihr, welche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz bestehen und welche Regeln dort gelten.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Lebensmittelgeschäft?

Ja. Am Ende dieses Leitfadens steht eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte zum Download bereit. Daneben bieten wir eine leere Vorlage im Excel-Format und im PDF-Format an. Die vollständig ausgefüllte Fassung mit 31 Gefährdungen finden Sie hier.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Missachtung einer vollziehbaren Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit droht nach § 26 ArbSchG ein Strafverfahren. Nach einem schweren Unfall kann die BGHW zudem nach § 110 SGB VII Regress nehmen, wenn der Inhaber grob fahrlässig gehandelt hat.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Lebensmittelgeschäft?

Man unterteilt die Tätigkeit in Arbeitsplätze, ermittelt je Arbeitsplatz die Gefährdungen, bewertet jedes Risiko und legt Schutzmaßnahmen mit Fristen fest. Die einzelnen Schritte beschreibt unser Beitrag zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Mit unserer ausgefüllten Vorlage müssen Sie nur noch prüfen und ergänzen, was in Ihrem Laden anders ist.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Inhaber als Arbeitgeber. Er kann eine zuverlässige und fachkundige Person beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG), bleibt aber für das Ergebnis verantwortlich. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen ihn dabei.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BGHW bei einer Besichtigung. Für die Beschäftigten ist sie zugleich ein Arbeitsmittel: Wer weiß, welche Gefährdungen beurteilt wurden und welche Maßnahmen gelten, kann sich im Alltag danach richten und auf Lücken hinweisen.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Frist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell und verfügbar sein, solange der Betrieb besteht. Es ist sinnvoll, frühere Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Maßnahmen nachweisen zu können.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte zum Download bereit.

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Lebensmittelgeschäfte,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Jede Gefährdung wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet.

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Die vollständige Fassung folgt demselben Aufbau und enthält die 31 Gefährdungen der 6 Arbeitsplätze mit ihrer Bewertung und den zugehörigen Schutzmaßnahmen. Sie steht sofort zum Download bereit: Gefährdungsbeurteilung für Lebensmittelgeschäfte herunterladen.

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