Gefährdungsbeurteilung Apotheke
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 28. September 2026
Eine Apotheke ist kein Arbeitsplatz ohne Gefährdungen. Hinter dem Tresen gehen die Teams mit Produkten um, tragen Lasten, betreuen eine mitunter anstrengende Kundschaft, arbeiten über lange Zeitspannen hinweg usw. Die Zahlen der Branche sprechen für sich: Nach den BGW-Daten zu Apotheken waren rund 262.000 Beschäftigte aus dem Bereich Pharmazie bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert; im Jahr 2017 wurden 982 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 777 Wegeunfälle gemeldet, und rund 70 % der 55 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit betrafen die Haut. Über alle Unfallversicherungsträger hinweg lag die Quote nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV bei rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente. (Zahlen, die speziell Apotheken betreffen, mit Ausnahme der Vergleichsquote.)
Um die Gefährdungen in der Apotheke zu beurteilen und ihnen vorzubeugen, verpflichten § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG jede Apotheke, die mindestens eine Person beschäftigt, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren.
Dieser Artikel stellt Ihnen das Vorgehen vor, dem wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Apotheken gefolgt sind, die Sie hier herunterladen können.
Ab wann braucht eine Apotheke eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald eine Apotheke mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. approbierte Mitarbeitende, PTA, PKA, Auszubildende, Pharmaziepraktikanten, Minijob, Botendienstfahrer) — ist sie nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Verantwortlich ist der Apothekenleiter als Arbeitgeber, auch für jede Filialapotheke.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Apothekenleiter), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Reinigungs- und Desinfektionsmittel, Ausgangsstoffe in Labor und Rezeptur) verlangt § 6 GefStoffV eine eigene Informationsermittlung und Beurteilung, für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr die Biostoffverordnung.
Das Arbeitsschutzrecht ist in mehreren Ebenen aufgebaut. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die einzelnen Themen (z. B. Arbeitsstättenverordnung für Offizin und Lager, Gefahrstoffverordnung für Chemikalien, Biostoffverordnung für Infektionsgefahren). Die Technischen Regeln (ASR, TRGS, TRBA, TRBS) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, während DGUV Regeln und Informationen praxisnahe Empfehlungen geben.
Eine Apotheke kann von zwei Stellen kontrolliert werden: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BGW. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Grundsätzlich stellt die gesetzliche Unfallversicherung den Apothekenleiter nach § 104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden seiner Beschäftigten frei. Kommt es jedoch zu einem schweren Arbeitsunfall und hat die Apotheke grob fahrlässig gehandelt, kann die BGW nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Apotheke in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Ein Arbeitsplatz entspricht nicht zwingend einem Beruf, einer Aufgabe oder einem Raum. Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Apotheken haben wir 39 Gefährdungssituationen erfasst und auf neun Arbeitsplätze verteilt, die den typischen Aufgaben einer öffentlichen Apotheke folgen. Wie Arbeitsplätze grundsätzlich festgelegt werden, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Arbeitsplatz „Kontakt zur Kundschaft“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die zwischenmenschliche Seite des Berufs, im ständigen Kontakt mit einer mitunter fordernden oder schwierigen Kundschaft (z. B. Lieferengpässe, Zuzahlungen, abgelehnte Rezepte).
-
Verbale und körperliche Übergriffe: Manche Kunden werden ausfallend, drohen, schubsen oder schlagen (z. B. bei nicht lieferbaren Arzneimitteln, Preisen oder Rezeptproblemen). Die Gefährdung besteht bei jedem Kundenkontakt. Sie erhöht sich im Nacht- und Notdienst, bei Diebstahlversuchen und im Umgang mit Personen, die von Betäubungsmitteln abhängig sind. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Prellungen und Schnittwunden bis zu Knochenbrüchen, häufig begleitet von Stress, Angst und Schlafstörungen.
-
Stress und emotionale Spannungen: Andrang, Wartezeiten, Reklamationen und Arbeitsdichte erzeugen wiederholte Spannungen (z. B. volle Offizin am Montagmorgen, Grippewelle). Die Belastung besteht an stark frequentierten Tagen. Sie verstärkt sich, wenn Pausen und Aufgabenwechsel nicht möglich sind. Auf Dauer drohen psychische Beeinträchtigungen und psychosomatische Beschwerden.
-
Emotionale Belastung durch kranke Kundschaft: Die Begleitung schwer kranker, sterbender oder sehr ängstlicher Menschen ist eine oft unterschätzte Belastung (z. B. Palliativversorgung, Beratung Angehöriger). Die Belastung besteht vor allem bei Stammkunden mit schweren Erkrankungen. Sie wächst, wenn es keine Möglichkeit zum Austausch im Team gibt. Langfristig kann daraus emotionale Erschöpfung entstehen.
Arbeitsplatz „Verkauf und Beratung am Tresen“
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern der Apotheke (z. B. Empfang der Kundschaft, Abgabe der Arzneimittel, Beratung am Tresen).
-
Langes Stehen: Die Arbeit am Tresen erfolgt im Stehen, oft mehrere Stunden am Stück und mit kleinen Schritten hin und her. Die Belastung besteht während der gesamten Öffnungszeit. Sie steigt bei starkem Andrang, harten Böden und fehlenden Stehhilfen. Häufige Folgen sind Rücken- und Beinschmerzen, langfristig Venenleiden wie Krampfadern.
-
Wiederholte Bewegungen der Arme: Tastatureingaben, das Scannen von Rezepten und Packungen, das Öffnen von Schubladen und das Greifen von Packungen wiederholen sich den ganzen Tag. Die Belastung besteht bei jeder Abgabe. Sie verstärkt sich bei ungünstiger Anordnung von Kasse, Scanner und Kommissionierung. Langfristig entstehen Muskel-Skelett-Erkrankungen an Schulter, Ellbogen und Handgelenk, etwa Sehnenscheidenentzündungen oder ein Karpaltunnelsyndrom.
-
Pilzberatung: Apotheken, die eine Pilzberatung anbieten, prüfen gesammelte Pilze direkt am Tresen (z. B. Körbe mit Wildpilzen). Die Gefährdung besteht bei direktem Kontakt mit giftigen Pilzen und ihren Sporen. Sie steigt ohne Handschuhe und ohne anschließendes Händewaschen. Möglich sind Reizungen der Atemwege, allergische Reaktionen und eine Aufnahme giftiger Bestandteile über die Hände.
Arbeitsplatz „Einkaufen in der Apotheke“
Dieser Arbeitsplatz umfasst das Einräumen und Auffüllen der Ware in der Offizin und im Lager (z. B. Freiwahl, Sichtwahl, Schubladenschränke, Kommissionierer).
-
Ungünstige Körperhaltungen: Das Einräumen verlangt wiederholtes Bücken, Drehen und Hocken, besonders an bodennahen Fächern. Die Belastung besteht bei jedem Einräumen. Sie wächst mit der Warenmenge und bei zu tief oder zu hoch angeordneten Fächern. Typische Folgen sind Rücken- und Schulterbeschwerden.
-
Heben und Tragen: Kisten und Kartons werden ohne Hilfsmittel getragen und bewegt (z. B. Wannen des Großhandels, Kartons mit Freiwahlartikeln). Die Belastung besteht mehrmals täglich. Sie steigt bei schweren Kisten, Treppen ins Lager und fehlenden Transportwagen. Es drohen akute Rückenschmerzen, chronische Rückenleiden und Bandscheibenvorfälle.
-
Absturz: Für hohe Regale werden Tritte oder Leitern benutzt. Die Gefährdung besteht bei jedem Einräumen oder Entnehmen in der Höhe. Sie steigt, wenn ungeeignete Hilfsmittel benutzt werden (z. B. Stuhl, Karton) oder beim Tragen einer Last auf dem Tritt. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.
-
Schnittverletzungen: Kartons werden mit Cutter oder Schere geöffnet. Die Gefährdung besteht bei jeder Lieferung. Sie erhöht sich bei Zeitdruck und bei Messern ohne Klingenschutz. Zu befürchten sind Schnittwunden an Händen und Unterarmen, die mitunter tief sein können.
-
Anstoßen und Quetschen: Rollwagen und Transportwagen werden in engen Gängen bewegt. Die Gefährdung besteht in Lager und Offizin. Sie steigt bei vollgestellten Wegen. Möglich sind Prellungen, Quetschungen an Füßen und Beinen und in schweren Fällen Knochenbrüche.
Arbeitsplatz „Entgegennahme von Bestellungen“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Annahme der Lieferungen des Großhandels und anderer Lieferanten, vom Gehweg bis ins Lager.
-
Heben und Tragen bei der Warenannahme: Beim Entladen und Einlagern der Lieferungen werden wiederholt Lasten getragen (z. B. gestapelte Wannen, Getränkekisten, Infusionslösungen). Die Belastung besteht bei jeder Lieferung. Sie verstärkt sich bei mehreren Lieferungen täglich und langen Wegen. Langfristig begünstigt sie Rückenleiden und Schulterbeschwerden.
-
Stürze im Außenbereich: Die Übergabe erfolgt oft auf dem Gehweg oder an der Hintertür, auch bei Regen oder Glätte. Die Gefährdung besteht bei jeder Annahme im Freien. Sie steigt bei Eis, nassem Laub und Stufen. Hieraus resultieren Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.
-
Rangierende Lieferfahrzeuge: Der Transporter des Lieferanten fährt vor und setzt zurück, während die annehmende Person daneben steht. Die Gefährdung besteht bei jeder Anlieferung. Sie erhöht sich bei enger Anfahrt und schlechter Sicht. Die Konsequenzen reichen von Prellungen bis zu schweren Quetschungen.
Arbeitsplatz „Medizinische Handlungen: Impfungen, Tests, Erste Hilfe usw.“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Leistungen am Menschen in der Apotheke (z. B. Grippe- und Corona-Schutzimpfungen, Blutzucker- und Cholesterinmessungen, Schnelltests, Erste Hilfe).
-
Nadelstichverletzungen: Ein Stich mit einer benutzten Kanüle oder Lanzette kann Krankheitserreger übertragen (z. B. beim Impfen, bei der kapillaren Blutentnahme, beim Entsorgen). Die Gefährdung besteht bei jeder Tätigkeit mit spitzen oder scharfen Instrumenten. Sie steigt bei Zeitdruck und beim Zurückstecken der Schutzkappe. Mögliche Folgen sind Infektionen mit Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV.
-
Abfälle mit Infektionsgefahr: Benutzte Lanzetten, Tupfer, Teststreifen und Testkassetten sind mit Blut oder Körperflüssigkeiten behaftet. Die Gefährdung besteht beim Sammeln und Entsorgen. Sie erhöht sich bei ungeeigneten oder überfüllten Behältern. Es drohen Infektionen über Haut- oder Schleimhautkontakt.
Arbeitsplatz „Reinigung der Apotheke“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Reinigung der Offizin, des Lagers und der Sanitärräume, ob durch eigene Beschäftigte oder einen Reinigungsdienst.
-
Reinigungs- und Desinfektionsmittel: Reiniger, Entfetter und Desinfektionsmittel sind häufig reizend oder ätzend (z. B. Sprühdesinfektion, Mischen eines säurehaltigen Reinigers mit chlorhaltigem Mittel). Die Gefährdung besteht bei jeder Reinigung. Sie steigt beim Versprühen und bei Feuchtarbeit ohne Handschuhe. Daraus können Verätzungen, Augenverletzungen, Kontaktekzeme und Atemwegsbeschwerden entstehen.
-
Rutschen auf nassen Böden: Frisch gewischte Böden sind glatt. Die Gefährdung besteht während und nach der Reinigung. Sie steigt ohne Warnhinweis und bei Publikumsverkehr. In der Folge drohen Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.
-
Körperhaltung beim Reinigen: Böden, Flächen und Sanitärräume werden gebückt, kniend und mit wiederholten Bewegungen gereinigt. Die Belastung besteht bei jeder Grundreinigung. Sie wächst mit der Fläche und ungeeigneten Geräten. Das kann zu Beschwerden an Rücken, Schultern, Handgelenken und Knien führen.
-
Schnitt- und Stichverletzungen: Beim Entsorgen von Glasbruch oder beim Aufheben weggeworfener Spritzen kann man sich verletzen. Die Gefährdung besteht beim Leeren von Abfallbehältern. Sie erhöht sich, wenn spitze Gegenstände im normalen Abfall landen. Betroffene erleiden Schnitt- und Stichwunden mit Infektionsgefahr.
-
Keime in Sanitärräumen und Abfall: Die Reinigung der Toiletten und das Leeren der Abfälle bringen Kontakt mit Mikroorganismen. Die Gefährdung besteht bei jeder Sanitärreinigung. Sie steigt ohne Handschuhe. Gesundheitliche Folgen können Magen-Darm-Infektionen und Hauterkrankungen sein.
Arbeitsplatz „Bewegung auf der Straße“
Dieser Arbeitsplatz umfasst dienstliche Fahrten (z. B. Botendienst zu Kunden, Fahrten zu Heimen und Praxen, Fortbildungen).
-
Verkehrsunfälle: Botendienste finden oft unter Zeitdruck und bei jedem Wetter statt (z. B. Auslieferung am Abend, Glätte im Winter). Die Gefährdung besteht bei jeder Fahrt. Sie wächst mit Müdigkeit, Zeitdruck und Ablenkung durch das Telefon. Im ungünstigsten Fall kommt es zu schweren oder tödlichen Verletzungen; nach den BGW-Daten zu Apotheken wurden 2017 777 Wegeunfälle gemeldet. (Zahlen, die speziell Apotheken betreffen.)
-
Langes Sitzen beim Fahren: Längere Touren bedeuten langes Sitzen mit Schwingungen des Fahrzeugs. Die Belastung besteht bei häufigen Botenfahrten. Sie verstärkt sich bei schlecht eingestelltem Sitz. Dies begünstigt Rückenschmerzen.
Arbeitsplatz „Arbeitsumgebung“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Rahmenbedingungen der Arbeit in der Apotheke (z. B. Verkehrswege, Infektionsgefahr durch Kundschaft, Bildschirmarbeit, Arbeitszeiten).
-
Stolpern, Rutschen und Stürzen: Vollgestellte Gänge, enge Wege, ausgezogene Schubladen und beschädigte Bodenbeläge führen zu Stolpern und Ausrutschen. Die Gefährdung besteht in allen Bereichen der Apotheke. Sie steigt bei Zeitdruck und ungeeigneten Schuhen. Die Verletzungsfolgen umfassen Verstauchungen bis Knochenbrüche; nach dem Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA machen solche Stürze etwa 25 % aller Unfälle in der Unfallstatistik der DGUV aus. (Zahlen für alle Branchen.)
-
Infektionen über die Luft: Erkrankte Kundinnen und Kunden kommen mit ansteckenden Atemwegsinfekten in die Apotheke (z. B. Grippe, Erkältungen). Die Gefährdung besteht vor allem in der Erkältungssaison. Sie erhöht sich bei fehlender Lüftung und fehlendem Spuckschutz. Häufige Folgen sind Atemwegsinfektionen.
-
Bildschirmarbeit: Warenwirtschaft, Rezeptprüfung und Bestellungen erfolgen am Bildschirm. Die Belastung besteht an jedem Arbeitstag. Sie wächst mit der Dauer. Zu rechnen ist mit Augenbeschwerden, Kopfschmerzen sowie Nacken- und Handgelenksbeschwerden.
-
Lange Arbeitszeiten: Lange Öffnungszeiten, Notdienste und wechselnde Arbeitszeiten stören den Schlaf-Wach-Rhythmus. Die Belastung besteht besonders in Notdienstwochen. Sie steigt bei Personalmangel. Die Bandbreite der Folgen reicht von Müdigkeit und Schlafstörungen bis zu psychischer Erschöpfung.
Arbeitsplatz „Arbeitsräume“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen durch Gebäude und technische Einrichtungen der Apotheke (z. B. elektrische Anlage, Lagerung brennbarer Stoffe).
-
Elektrischer Strom: Defekte Anlagen oder beschädigte Kabel können einen Stromschlag verursachen (z. B. defekter Fehlerstromschutzschalter, beschädigte Anschlussleitung). Die Gefährdung besteht bei allen elektrischen Geräten. Sie erhöht sich ohne regelmäßige Prüfung. Die Folgen reichen von Stromschlägen und Verbrennungen bis zur tödlichen Durchströmung.
-
Brand: Brennbare Stoffe (z. B. Ethanol, Desinfektionsmittel, Aerosole) in der Nähe von Wärmequellen können einen Brand auslösen. Die Gefährdung besteht in Lager und Labor. Sie steigt bei unsachgemäßer Lagerung. Es drohen Verbrennungen und Rauchgasvergiftungen.
Übergriffe und psychische Belastungen in der Apotheke beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen sind. In Apotheken stehen dabei Übergriffe durch Kundschaft, Überfälle, Arbeitsdichte und lange Arbeitszeiten im Vordergrund.
Die BGW-Daten zu Apotheken weisen darauf hin, dass die psychische Gesundheit der Beschäftigten besonders gefährdet ist, wenn Gewalt angedroht oder ausgeübt wird, etwa bei einem Überfall. Die Anwesenheit von Betäubungsmitteln, Diebstahlversuche, Konflikte um Lieferengpässe und der Notdienst allein in der Nacht verstärken diese Gefährdung. Hinzu kommen Stress durch Andrang und die emotionale Belastung im Kontakt mit schwer kranken Menschen.
Deshalb bewerten wir diese Gefährdungen in unserer Gefährdungsbeurteilung auf derselben Stufe wie die körperlichen Gefährdungen; sie erscheinen in mehreren Arbeitsplätzen. Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, auf die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften achten: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Apotheken als wirksam erwiesen:
-
Technischen Überfallschutz einrichten: Kameras, gute Beleuchtung am Notdienstschalter, Gegensprechanlage und Notrufknopf verringern das Risiko und begrenzen den direkten Kontakt. Die örtliche Polizei berät dazu kostenlos.
-
Vorfälle erfassen und nachbereiten: Jeder Übergriff wird dokumentiert und im Team besprochen. Nach einem belastenden Ereignis erhalten die Betroffenen ein Gespräch und bei Bedarf die Unterstützung der BGW.
-
Dienstpläne ausgewogen gestalten: Die Arbeitszeit wird so geplant, dass Spitzenzeiten ausreichend besetzt sind, und Notdienste werden gerecht verteilt. Nach einem Nachtdienst folgt eine Erholungsphase.
-
Deeskalation trainieren: Das Team lernt, Konflikte am Tresen zu entschärfen und sich bei Bedrohung zurückzuziehen. Der Apothekenleiter unterstützt diese Linie ausdrücklich.
Brandschutz und Prüfpflichten in der Apotheke
Neben der Gefährdungsbeurteilung muss die Apotheke Maßnahmen gegen Brände treffen und ihre elektrischen Anlagen und Geräte prüfen lassen. Diese Pflichten ergänzen die Beurteilung der Arbeitsplätze.
Die ASR A2.2 konkretisiert die Maßnahmen gegen Brände: ausreichend Feuerlöscher, die mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person geprüft werden, und Brandschutzhelfer in ausreichender Zahl, in der Regel 5 % der Beschäftigten. Für elektrische Anlagen und Geräte verlangt die DGUV Vorschrift 3 regelmäßige Prüfungen durch eine Elektrofachkraft, deren Fristen sich nach der Gefährdungsbeurteilung richten. Brennbare Flüssigkeiten und Gefahrstoffe werden nach der Gefahrstoffverordnung in geeigneten Schränken und Mengen gelagert.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Apotheken aufgenommen haben, stützt sich auf:
-
Feuerlöscher und Prüfungen organisieren: Feuerlöscher sind vorhanden, gekennzeichnet und geprüft; die Prüfungen der elektrischen Anlagen und Geräte werden terminiert und dokumentiert.
-
Brandschutzhelfer benennen: Ausreichend Beschäftigte sind als Brandschutzhelfer ausgebildet und üben den Umgang mit dem Feuerlöscher regelmäßig.
-
Alarmierung und Flucht sicherstellen: Fluchtwege sind frei, gekennzeichnet und bekannt; das Verhalten im Brandfall ist geregelt und wird geübt.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kollektive Schutzmaßnahmen, die alle Beschäftigten gleichzeitig schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.
Für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr gilt die TRBA 250; sie verlangt unter anderem sichere Instrumente, die Stichverletzungen verhindern. Für Tritte und Leitern gilt die TRBS 2121 Teil 2. Beim Heben und Tragen nennt die Lastenhandhabungsverordnung keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Apotheke unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Lüftung: Regelmäßiges Lüften der Offizin und bei Bedarf Spuckschutz am Tresen.
-
Transporthilfen: Rollwagen, Transportwagen und Arbeitstische in passender Höhe, um das Tragen zu verringern.
-
Sichere Aufstiegshilfen: Geprüfte Tritte und Stufenleitern; Stühle und Kartons werden nie als Aufstieg benutzt.
-
Freie Verkehrswege: Saubere, freie und gut beleuchtete Gänge in Offizin und Lager.
-
Sichere Instrumente und Abwurfbehälter: Sicherheitskanülen und Sicherheitslanzetten sowie durchstichsichere Abwurfbehälter für spitze und scharfe Gegenstände.
-
Überfallschutz: Videoüberwachung, Notrufknopf und gesicherter Notdienstschalter.
Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf die Apotheke die Kosten der Schutzausrüstung nicht den Beschäftigten auferlegen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Ausrüstung den Gefährdungen entspricht und instand gehalten wird, und die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Apotheke unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Chemikalienschutzhandschuhe: Schutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374-1 für Reinigung, Desinfektion und medizinische Tätigkeiten.
-
Handschuhe gegen mechanische Gefährdungen: Handschuhe nach DIN EN 388 für Warenannahme und das Öffnen von Kartons.
-
Schutzbrille: Schutzbrille nach DIN EN 166 beim Umgang mit ätzenden Reinigungsmitteln.
-
Mund-Nasen-Schutz: Medizinische Masken bei Infektionsgefahr, insbesondere bei Tests und Impfungen.
-
Arbeitskleidung: Kittel, die regelmäßig gewaschen und bei medizinischen Tätigkeiten desinfizierend aufbereitet werden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Der Arbeitgeber (hier der Apothekenleiter) muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich, und sie wird dokumentiert.
Die BGW unterstützt Apotheken mit der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung in Apotheken“ und einer kostenlosen Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Apotheke unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Heben, Tragen und Körperhaltung: Rückengerechtes Arbeiten beim Einräumen und bei der Warenannahme.
-
Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich.
-
Nadelstichverletzungen: Verhalten nach einer Stich- oder Schnittverletzung (Sofortmaßnahmen, Durchgangsarzt, Unfallmeldung) nach TRBA 250.
-
Brandschutz: Ausbildung der Brandschutzhelfer und Räumungsübungen nach ASR A2.2.
-
Umgang mit Aggression: Deeskalation, Verhalten bei einem Überfall und Nachbereitung belastender Ereignisse.
-
Straßenverkehr: Sensibilisierung für Botendienstfahrer; nach DGUV Vorschrift 70 werden Firmenfahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine sachkundige Person geprüft.
Für Beschäftigte mit Infektionsgefahr (z. B. bei Impfungen und Blutentnahmen) veranlasst der Apothekenleiter die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV, einschließlich eines Impfangebots. Jede Apotheke mit Beschäftigten muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen; für kleinere Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung vor, bei der sich der Apothekenleiter selbst qualifiziert.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie wird aktualisiert, sobald sich die Arbeitsbedingungen in der Apotheke ändern.
Anlässe sind insbesondere ein Umbau der Offizin, neue Arbeitsmittel (z. B. Kommissionierautomat), neue Tätigkeiten (z. B. Impfungen, pharmazeutische Dienstleistungen), ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall und geänderte Vorschriften. Hinzu kommt die Überprüfung der Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht greift, wird die Beurteilung angepasst.
Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen. Unser Dokument liegt als modifizierbare Excel-Datei vor, sodass Sie neue Situationen und Maßnahmen in wenigen Minuten selbst ergänzen können. Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir im Beitrag Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss die Apotheke die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.
Zu jeder ermittelten Gefährdung gehören konkrete Maßnahmen: Ausstattung, Unterweisung, Gestaltung der Arbeitsplätze oder Abläufe für kritische Situationen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden. Unsere Excel-Datei enthält dafür einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen, mit dem Sie die wichtigsten Maßnahmen zuerst umsetzen und die Zahl der Unfälle und Ausfallzeiten Schritt für Schritt senken.
Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und im Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Apotheken
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Apotheke Pflicht?
Ja, sobald mindestens eine Person beschäftigt wird. Fehlt sie, drohen Bußgelder und nach einem schweren Unfall ein Regress der BGW.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Apotheke?
Sie erfasst die Gefährdungen jedes Arbeitsplatzes und organisiert ihre Prävention. Bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall ist sie zudem der zentrale Nachweis.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Apotheke?
Eine leere Vorlage erhalten Sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format oder als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format. Die BGW bietet eine kostenlose Online-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken an. Eine vollständig ausgefüllte Fassung mit 39 Gefährdungssituationen ist unsere Gefährdungsbeurteilung für Apotheken.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die BGW bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Apotheke?
Sie gliedern die Apotheke in Arbeitsplätze, ermitteln je Arbeitsplatz die Gefährdungen, bewerten sie und legen Schutzmaßnahmen fest. Um Zeit zu sparen, können Sie ein bereits ausgefülltes Dokument wie unseres verwenden. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Apothekenleiter. Er kann Aufgaben an fachkundige Beschäftigte übertragen oder sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten müssen über die Ergebnisse, die sie betreffen, informiert werden. Einsicht haben außerdem der Betriebsrat, sofern vorhanden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BGW.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell verfügbar sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden; frühere Fassungen sollten aufbewahrt werden, um Änderungen nachweisen zu können.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Apotheken herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Apotheken zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
-
eine Titelseite für Apotheken,
-
eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
-
eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
-
eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
-
eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede der 39 Gefährdungssituationen wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird automatisch einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben. Beispiele weiterer Branchen finden Sie unter Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.
Laden Sie jetzt unsere Gefährdungsbeurteilung für Apotheken herunter und ergänzen Sie sie bei Bedarf in wenigen Minuten.
Gefährdungsbeurteilungen für verwandte Branchen:












