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Gefährdungsbeurteilung Lieferfahrer
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 14. Oktober 2026

Bei einem Lieferdienst beginnt der Arbeitstag oft noch vor Sonnenaufgang im Depot und endet erst mit der Übergabe des letzten Pakets. In dieser Zeit fällt für die Beschäftigten eine Vielzahl von Tätigkeiten an: das Fahrzeug beladen, die Sendungen in der Reihenfolge der Tour sortieren, fahren, irgendwo parken, wo es gerade möglich ist, aussteigen, das Paket bis zum Briefkasten oder zur Wohnungstür tragen, zum Fahrzeug zurückkehren und zum nächsten Stopp weiterfahren. Und das an jedem einzelnen Arbeitstag. So sieht der Alltag vieler Lieferfahrerinnen und Lieferfahrer aus.

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Aus diesen Tätigkeiten ergeben sich vor allem folgende Gefährdungen: die manuelle Handhabung der Pakete (z. B. schwere Sendungen, lange Tragewege bis zur Haustür), das wiederholte Ein- und Aussteigen (z. B. Dutzende Male pro Tour), Stolpern, Rutschen und Stürzen auf ständig wechselnden Untergründen (z. B. Gehwege, Innenhöfe, Hauseingänge, Treppenhäuser), Verkehrsunfälle (z. B. beim Rangieren und Rückwärtsfahren im öffentlichen Straßenraum), das lange Sitzen am Steuer (z. B. zwischen weit auseinanderliegenden Lieferadressen) sowie Konflikte und Übergriffe (z. B. durch Empfänger, Ladeninhaber oder Anwohner, die sich über das Parken ärgern, bis hin zu versuchtem Paketdiebstahl).

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Wie hoch das Unfallrisiko in dieser Branche ist, zeigt die Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV: Im Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei kamen 2024 auf 1.000 Vollzeitbeschäftigte 33,9 meldepflichtige Arbeitsunfälle, gegenüber 20,6 im Durchschnitt aller gewerblichen Berufsgenossenschaften. Die Jahresbilanz 2025 der BG Verkehr weist für 2025 insgesamt 63.095 meldepflichtige Arbeits- und Wegeunfälle und 75 tödliche Unfälle aus. (Zahlen für Verkehr und Lagerei bzw. für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG Verkehr.)

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Für jeden Lieferdienst ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument, um diese Unfälle zu verringern. Sie erfasst die Gefährdungen, bewertet die daraus entstehenden Risiken und legt die passenden Schutzmaßnahmen fest. In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen die Arbeitsplätze vor, die wir für Lieferfahrer gewählt haben, die dort festgestellten Gefährdungen, die beiden prägenden Risiken des Berufs im Detail, die psychischen Belastungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen. Unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer steht Ihnen zum Download bereit.

Ab wann braucht ein Lieferdienst eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Lieferdienst mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe für das Weihnachtsgeschäft, Auszubildende, Praktikanten) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Auch die Aushilfe, die nur für drei Wochen im Dezember die Touren verstärkt, zählt zu den Beschäftigten. Wer dagegen als selbstständiger Lieferfahrer ganz allein und ohne Beschäftigte fährt, ist als Arbeitgeber nicht verpflichtet; die Gefährdungsbeurteilung bleibt aber auch dann ein nützliches Werkzeug, etwa wenn ein Auftraggeber sie verlangt.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Lieferdienstes), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Die Erstellung kann einem externen Dienstleister übertragen werden; die Verantwortung bleibt jedoch beim Inhaber des Lieferdienstes, der nach § 3 ArbSchG für die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes einsteht.

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Der Inhaber eines Lieferdienstes steht dabei unter einer doppelten Aufsicht: der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und der BG Verkehr, deren Aufsichtspersonen Betriebe ebenfalls besichtigen und beraten. Seit 2026 müssen die Länder nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jedes Jahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Lieferdienst kontrolliert wird, steigt damit deutlich.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall (z. B. einem Verkehrsunfall auf Tour) und hat der Inhaber des Lieferdienstes grob fahrlässig gehandelt, etwa weil keine Gefährdungsbeurteilung vorlag oder keine Schutzmaßnahmen getroffen wurden, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Lieferdienstes in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer haben wir 4 Arbeitsplätze mit insgesamt 26 Gefährdungssituationen festgelegt. Drei davon entsprechen den Kerntätigkeiten eines Lieferdienstes (die Tour, der Kontakt mit der Kundschaft und die Verwaltung), der vierte betrifft die Arbeitsräume und damit alle Beschäftigten. Diese Gliederung lässt sich auf nahezu jeden Lieferdienst übertragen, vom Ein-Fahrzeug-Betrieb bis zum Subunternehmer eines Paketdienstes mit mehreren Touren. Wer Waren mit schwereren Fahrzeugen befördert, findet ergänzende Hinweise in unserem Leitfaden für den Gütertransport mit Lkw.

 

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Tour der Lieferung

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten vom Beladen des Fahrzeugs im Depot bis zur Übergabe des letzten Pakets (z. B. Fahren, Rangieren, Parken, Tragen der Sendungen, Ein- und Aussteigen).

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  • Verkehrsunfall: Lieferfahrer sind das ganze Jahr über und bei jeder Witterung im Straßenverkehr unterwegs (z. B. Regen, Nebel, Glätte). Die Risiken sind bei jeder Fahrt gegeben. Sie erhöhen sich, wenn der Tourenplan überladen ist, wenn Verspätungen aufgeholt werden sollen oder wenn während der Fahrt auf das Smartphone oder den Handscanner geschaut wird. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Prellungen und Wunden über Knochenbrüche und Kopfverletzungen bis zum Tod des Fahrers oder eines anderen Verkehrsteilnehmers. Dieser Gefährdung widmen wir weiter unten einen eigenen Abschnitt.

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  • Manuelle Handhabung von Paketen: Pakete werden im Depot verladen, während der Tour im Laderaum umgeschichtet und bis zur Tür des Empfängers getragen. Die Risiken sind bei jedem Stopp gegeben. Sie erhöhen sich mit dem tatsächlichen Gewicht der Sendung, der Länge des Tragewegs und einem schlechten Griff (z. B. glatter Karton ohne Grifflöcher), vor allem wenn diese Bedingungen zur Regel werden. Daraus können Rückenschmerzen und auf Dauer Muskel-Skelett-Erkrankungen entstehen. Auch dieser Gefährdung ist ein eigener Abschnitt gewidmet.

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  • Ein- und Aussteigen: Der Lieferfahrer steigt Dutzende Male am Tag in das Fahrerhaus und in den Laderaum ein und wieder aus. Die Risiken sind bei jedem Halt gegeben. Sie erhöhen sich bei nasser oder verschmutzter Trittstufe, wenn zur Zeitersparnis herausgesprungen wird, wenn beide Hände Pakete tragen und mit der Zahl der Stopps. In der Folge drohen Verstauchungen des Sprunggelenks, Handgelenksbrüche beim Abfangen des Sturzes und Rückenverletzungen.

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  • Unzureichend gesicherte Ladung und herabfallende Pakete: Pakete im Laderaum sind selten so gut gesichert wie Ware auf einer Palette. Die Risiken bestehen während der Fahrt und beim Öffnen der Hecktüren. Sie erhöhen sich, wenn die Ladung verrutscht, wenn nicht nach dem Grundsatz „schwer unten, leicht oben“ gestapelt wird oder wenn eine Trennwand zum Fahrerhaus fehlt (bei einer Vollbremsung kann ein Paket nach vorne geschleudert werden). Es drohen Prellungen, Quetschungen an Händen und Füßen und schwere Verletzungen, wenn ein Paket bis ins Fahrerhaus fliegt.

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  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Bei jedem Stopp betritt der Lieferfahrer einen anderen Untergrund (z. B. Gehweg, Bordstein, Schotterweg, Innenhof, frisch gewischter Hausflur). Die Risiken sind auf jedem Weg zwischen Fahrzeug und Haustür gegeben. Sie erhöhen sich bei nicht gekennzeichneten Höhenunterschieden, nassem Laub, Glätte im Winter und wenn ein großes Paket die Sicht auf den Boden verdeckt. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Verstauchungen, Knochenbrüche sowie Prellungen oder Wunden durch den Aufprall auf einen Gegenstand.

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  • Langes Sitzen und Vibrationen: Zwischen den Lieferungen sitzt der Fahrer mit nahezu unbewegtem Oberkörper am Steuer und ist dabei den geringen Schwingungen des Transporters ausgesetzt. Die Risiken bestehen während der gesamten Fahrzeit. Sie erhöhen sich, wenn der Sitz nicht auf Gewicht und Körperbau des Fahrers eingestellt ist (z. B. Sitzhöhe, Lendenstütze, Abstand zu den Pedalen). Mögliche Folgen sind Kreuz- und Nackenschmerzen sowie leichte Durchblutungsstörungen in den Beinen.

Kontakt mit der Kundschaft

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Kontakte mit Empfängern, ob Privatpersonen oder Unternehmen (z. B. Übergabe eines Pakets, Einholen einer Unterschrift, Klärung einer Reklamation, Abgabe beim Nachbarn oder in einem Geschäft).

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  • Unhöflichkeiten und verbale Aggression: Der Lieferfahrer steht bei jeder Zustellung im Kontakt mit Empfängern und Anwohnern. Die Risiken sind bei jeder Übergabe gegeben. Sie erhöhen sich bei verspäteter Lieferung, verpasstem Zeitfenster, beschädigter Verpackung, einer Benachrichtigungskarte trotz Anwesenheit des Empfängers oder einem Fahrzeug, das vor einer Einfahrt parkt. Besonders belastend sind wiederholte Spannungen von Tour zu Tour. Daraus können Stress, Angst, Schlafstörungen, ein Verlust an Selbstvertrauen und die Scheu vor bestimmten Adressen entstehen.

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  • Körperliche Übergriffe: Bei der Übergabe, vor allem im Streitfall, kann eine Situation eskalieren. Die Risiken sind bei Reklamationen und an bestimmten Lieferorten gegeben. Sie erhöhen sich, wenn die Spannung im Gespräch steigt, wenn das Fahrzeug und seine Ladung Diebe anziehen (der Wert der Sendungen ist unbekannt) und wenn beim Öffnen der Hecktüren der Inhalt des Laderaums sichtbar wird. Die möglichen Folgen sind Prellungen, Wunden, Knochenbrüche und ein erhebliches psychisches Trauma (z. B. Schlaflosigkeit, Appetitverlust, Angst bei der Arbeit, Depression).

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  • Zugang zu Lieferorten und Tiere: Der Lieferfahrer betritt fremde Grundstücke, auf die weder er noch der Inhaber des Lieferdienstes Einfluss hat. Die Risiken sind an jeder neuen Adresse gegeben. Sie erhöhen sich bei besonderen Gefahrenstellen (z. B. aktive Baustelle mit fahrenden Maschinen), am stärksten jedoch bei einem frei laufenden Hund, der beißen kann. Es drohen Prellungen, Wunden, Knochenbrüche und eine mögliche Infektion durch einen Biss.

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  • Termindruck durch Zeitfenster: Der Lieferfahrer muss eine festgelegte Zahl von Stopps schaffen, während sein Fortschritt in Echtzeit verfolgt wird (z. B. Handscanner, Ortung). Die Risiken bestehen auf jeder Tour. Sie erhöhen sich, wenn der Tourenplan keine Reserve für Stau, fehlende Parkplätze oder nicht angetroffene Empfänger lässt, und dadurch, dass der Fahrer allein arbeitet und kein Kollege beim Aufholen hilft. In der Folge drohen ein Gefühl der Isolation an schwierigen Tagen und eine Ermüdung, die sich über Wochen aufbaut und zu psychischen Belastungen führen kann (z. B. Stress, Schlaflosigkeit, Angst bei der Arbeit).

Sekretariat - Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltungsaufgaben im Büro (z. B. Tourenplanung, Rechnungsstellung, Verfolgung der Fahrzeugwartung).

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  • Bildschirmarbeit: Die Beschäftigten arbeiten am Computer mit verschiedenen Programmen (z. B. E-Mail, Sendungsverfolgung, Rechnungsprogramm). Die Risiken bestehen während der gesamten Bildschirmzeit. Sie erhöhen sich, wenn der Arbeitsplatz nicht ergonomisch eingerichtet ist oder wenn an einem Laptop ohne externen Bildschirm gearbeitet wird, was eine geneigte Kopfhaltung und einen gekrümmten Rücken erzwingt. Mögliche Folgen sind Augenermüdung, Kopfschmerzen und Beschwerden an Handgelenken (z. B. Karpaltunnelsyndrom) und Nacken.

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  • Langes Sitzen im Büro: Die Verwaltungsarbeit wird im Sitzen und mit wenig Bewegung erledigt. Die Risiken bestehen an jedem Bürotag. Sie erhöhen sich bei einem nicht verstellbaren Bürostuhl oder wenn Aufgaben ohne Aufstehen aneinandergereiht werden (z. B. kein Gang zum Drucker). Je länger die Sitzzeit, desto größer das Risiko. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Kreuz- und Nackenschmerzen und schweren Beinen am Abend bis zu Auswirkungen auf die allgemeine körperliche Verfassung und das Herz-Kreislauf-System.

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  • Unzureichende Beleuchtung: In manchen Büros gibt es wenig oder kein Tageslicht und keine Sichtverbindung nach außen. Die Risiken bestehen bei jeder Arbeit, die genaues Hinsehen verlangt. Sie erhöhen sich bei ungünstig angeordneter künstlicher Beleuchtung, die Spiegelungen auf dem Bildschirm erzeugt. Daraus können eine stärkere Belastung der Augen im Nahbereich, Augenermüdung und Kopfschmerzen entstehen.

Arbeitsräume

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen durch das Depot und seine Einrichtungen, die alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Tätigkeit betreffen (z. B. Rangierhof, Sortierfläche, Elektroverteilung, Steckdosen).

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  • Fahrzeugverkehr auf dem Betriebshof: Transporter rangieren auf denselben Flächen, auf denen sich Beschäftigte zu Fuß bewegen. Die Risiken sind bei jeder Abfahrt und Rückkehr der Touren gegeben. Sie erhöhen sich, wenn es keine getrennten Gehwege gibt, wenn im Herbst und Winter früh morgens oder spät nachmittags im Dunkeln rückwärts rangiert wird und wenn zusätzlich Flurförderzeuge (z. B. ein Hubwagen) im Bereich fahren. In der Folge drohen Anfahrverletzungen mit Knochenbrüchen und im schlimmsten Fall der Tod durch Quetschung.

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  • Elektrische Anlagen: Im Depot werden elektrische Geräte genutzt (z. B. Ladegeräte, Bürogeräte, Heizlüfter). Die Risiken bestehen bei jeder Benutzung. Sie erhöhen sich bei beschädigten Anschlussleitungen mit freiliegenden Adern, vor allem in Verbindung mit einer mangelhaften Anlage (z. B. defekter Fehlerstrom-Schutzschalter). Es drohen eine Elektrisierung mit Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen oder ein tödlicher Stromschlag.

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  • Brand: Im Depot lagern brennbare Materialien. Die Risiken bestehen dauerhaft. Sie erhöhen sich bei großen Mengen Karton, Folie, Paletten und Verpackungsmaterial, die auf die Entsorgung warten, bei einem unbeaufsichtigt laufenden Akkuladegerät oder einem Karton an einem Heizgerät. Ein Brand kann sich schnell ausbreiten, wenn er nicht sofort bekämpft wird, etwa weil die Feuerlöscher nicht regelmäßig geprüft wurden. Mögliche Folgen sind Verbrennungen und eine Rauchgasvergiftung, die tödlich sein kann.

Die manuelle Handhabung von Paketen, häufigste Unfallursache bei Lieferfahrern

Das Heben und Tragen von Paketen ist die Tätigkeit, die sich im Arbeitstag eines Lieferfahrers am häufigsten wiederholt, und gerade deshalb wird sie leicht unterschätzt. Der Straßenverkehr wirkt gefährlicher, doch die meisten Verletzungen entstehen, wenn das Fahrzeug steht.

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Im Vergleich zu anderen Tätigkeiten mit Lasten (z. B. im Lager) weist die Zustellung drei Besonderheiten auf. Das Gewicht des Pakets ist erst bekannt, wenn der Fahrer es anhebt, er kann seine Haltung also nicht im Voraus anpassen. Große und schwere Pakete haben häufig keine Grifflöcher und eine glatte Oberfläche. Und jeder zusätzliche Stopp der Tour bedeutet eine weitere Belastung. Kurzfristig äußert sich das in Muskel- und Gelenkschmerzen, vor allem an Rücken, Schultern und Handgelenken. Langfristig können Muskel-Skelett-Erkrankungen entstehen (z. B. Bandscheibenvorfall, Sehnenentzündung der Schulter, Karpaltunnelsyndrom).

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Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Gewichtsgrenze. Nach § 2 LasthandhabV muss der Inhaber des Lieferdienstes manuelle Lastenhandhabungen, die zu einer Gefährdung führen, durch geeignete Arbeitsmittel vermeiden und, wo das nicht möglich ist, die Gefährdung so gering wie möglich halten. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Leitmerkmalmethode der BAuA, die Gewicht, Häufigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen zu einem Punktwert zusammenführt.

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Für die Paketzustellung kommt § 73 PostG hinzu: Pakete mit einem Einzelgewicht von mehr als 10 kg müssen gut sichtbar als Pakete mit erhöhtem Gewicht gekennzeichnet sein, Pakete mit mehr als 20 kg als Pakete mit hohem Gewicht. Pakete über 20 kg sind von zwei Personen zuzustellen, es sei denn, der Zusteller verfügt über ein geeignetes technisches Hilfsmittel. Die Beschäftigten sind über diese Kennzeichnung und diese Regel zu unterweisen, und die Unterweisung ist zu dokumentieren.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Transporthilfen für die Zustellung bereitstellen: Eine klappbare Sackkarre, ein Paketroller oder, bei palettierter Ware, ein Hand- oder Elektrohubwagen (z. B. für Geschäftskunden) nehmen dem Lieferfahrer das Tragen der schwersten Sendungen ab. Diese Hilfsmittel gehören in das Fahrzeug, nicht ins Depot. Ist ein Hilfsmittel an Bord, kann der Fahrer ein Paket über 20 kg auch allein zustellen.

  2. Ladebordwand an Fahrzeugen mit hohem Ladeboden: Sie erspart das Absetzen schwerer Pakete mit ausgestreckten Armen. Wenn möglich, statten Sie zuerst die Fahrzeuge aus, die regelmäßig große Pakete oder Paletten befördern. Die Ladebordwand wird als Arbeitsmittel nach der Betriebssicherheitsverordnung regelmäßig geprüft.

  3. Auf das Paket einwirken, bevor es ins Fahrzeug kommt: Die schwersten Sendungen (vor allem kleine, sehr dichte Pakete) werden vor Tourbeginn markiert, damit der Fahrer weiß, was ihn erwartet. Wenn möglich, legen Sie mit dem Auftraggeber ein Höchstgewicht fest, ab dem eine Sendung auf Palette geht und mit dem Hubwagen entladen wird.

  4. Das Fahrzeug in der Reihenfolge der Tour beladen: Geladen wird von der letzten zur ersten Lieferadresse, damit Pakete unterwegs nicht mehrfach umgeschichtet werden müssen. Die schwersten Pakete liegen unten, die leichtesten oben. Diese Maßnahme spart Handgriffe und Zeit und kostet nichts.

  5. Schwere Pakete nie allein ohne Hilfsmittel tragen: Ein Paket über 20 kg wird mit einem Hilfsmittel oder zu zweit zugestellt. Ein wartender Kunde ist kein Grund, davon abzuweichen. Halten Sie diese Regel schriftlich fest, damit der Fahrer sie im Zweifel vorzeigen kann.

Der Straßenverkehr, schwerste Gefährdung auf der Liefertour

Ein Lieferfahrer ist anderen Verkehrsrisiken ausgesetzt als ein Fernfahrer, der lange Strecken ohne Halt zurücklegt. Bei der Zustellung entstehen sie durch häufiges Anfahren, Rangieren und Rückwärtsfahren im öffentlichen Straßenraum, meist in der Stadt oder auf kleinen Landstraßen und unter einem engen Zeitplan.

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Verkehrsunfälle sind seltener als Verletzungen beim Tragen, aber sie wiegen deutlich schwerer. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV ereigneten sich 2024 von 523 tödlichen Arbeits- und Wegeunfällen abhängig Beschäftigter sowie von Unternehmerinnen und Unternehmern 285 im Straßenverkehr. (Zahlen über alle Branchen.)

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Hinzu kommen die Besonderheiten der Zustellung: Ein günstiger Halteplatz ist selten, der Fahrer steigt häufig auf der Fahrbahnseite aus oder überquert die Straße mit einem Paket in den Händen. Ablenkungen sind zahlreich (z. B. Handscanner, Suche nach der Hausnummer, Suche nach dem nächsten Paket). Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein elektronisches Gerät während der Fahrt nur benutzt werden, wenn es weder aufgenommen noch gehalten wird und die Bedienung nur einen kurzen Blick erfordert; bei Kraftfahrzeugen gilt die Ausnahme für den Stillstand nur bei vollständig ausgeschaltetem Motor.

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Für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,8 t bis 3,5 t im Güterverkehr gelten nach § 1 FPersV die Lenk-, Pausen- und Ruhezeiten der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, soweit keine Ausnahme greift; die Zeiten sind dann täglich aufzuzeichnen. Fahrzeuge über 2,5 t, die im grenzüberschreitenden Verkehr oder in der Kabotage eingesetzt werden, unterliegen seit dem 1. Juli 2026 unmittelbar der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und brauchen einen intelligenten Fahrtenschreiber der zweiten Generation.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Touren planen, die in der Zeit machbar sind: Die Zahl der Stopps passt zur Länge des Arbeitstags und lässt Reserven für Unvorhergesehenes (z. B. Parkplatzsuche, nicht angetroffene Empfänger, Stau, Witterung). Häufen sich Verspätungen auf einer Tour über mehrere Wochen und bei verschiedenen Fahrern, wird der Tourenplan überarbeitet.

  2. Handscanner und Smartphone während der Fahrt nicht bedienen: Die Regel wird schriftlich festgehalten und allen bekannt gemacht: kein Tippen, kein Lesen, keine Nachrichten bei laufendem Motor, auch nicht an der Ampel oder im Stau. Wenn möglich, wird die Adresse vor dem Losfahren in das Navigationsgerät eingegeben. Auch der Inhaber des Lieferdienstes hält sich daran und akzeptiert, dass ein Fahrer nicht sofort antwortet.

  3. Das Fahrzeug passend zur Zustellung auswählen und ausstatten: Trennwand zwischen Laderaum und Fahrerhaus, Regalsystem mit Zurrpunkten und eine Rückfahrkamera oder ein Rückfahrwarner, wenn sie nicht serienmäßig vorhanden sind. Die zulässige Nutzlast ist bekannt und wird eingehalten. Die Ladung wird nach § 22 StVO so gesichert, dass sie auch bei einer Vollbremsung nicht verrutscht.

  4. Rangieren und Parken organisieren: Rückwärtsfahren wird so weit wie möglich vermieden. Vor dem Abstellen plant der Fahrer, wie er vorwärts wieder wegkommt. Ist Rückwärtsfahren ohne Sicht unvermeidbar, geht er vorher einmal um das Fahrzeug. Ausgestiegen wird nach Möglichkeit auf der Gehwegseite, mit Warnweste, vor allem in den dunklen Morgen- und Abendstunden.

  5. Sicherheitsgurt auf allen Fahrstrecken anlegen: Die Ausnahme von der Gurtpflicht nach § 21a StVO gilt nur im Haus-zu-Haus-Verkehr innerhalb des Zustellbezirks, wenn das Fahrzeug in kurzen Abständen verlassen werden muss. Auf der Fahrt zwischen Depot und Zustellbezirk wird der Gurt immer angelegt.

  6. Fahrzeuge kontrollieren und Mängel schriftlich festhalten: Der Fahrer prüft vor jeder Schicht Bremsen und Beleuchtung und meldet Mängel (DGUV Vorschrift 70 § 36). Ein Fahrtenbuch hält Kontrollen, Mängel und Werkstattaufenthalte fest und wird mit dem Schlüssel übergeben, damit kein Mangel nur mündlich gemeldet und vergessen wird. Mindestens einmal im Jahr prüft ein Sachkundiger jedes Fahrzeug (DGUV Vorschrift 70 § 57).

  7. Keine Verspätung am Steuer aufholen: Risiken einzugehen, um verlorene Zeit wettzumachen, wird nicht geduldet. Die Regel steht schriftlich in der Gefährdungsbeurteilung und gilt auch für den Inhaber, wenn er selbst fährt. Eine verschobene Zustellung kostet weniger als ein Unfall.

Psychische Belastungen bei Lieferfahrern beurteilen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung. Für einen Lieferdienst ist dieser Punkt besonders wichtig, weil sich mehrere Belastungsfaktoren auf jeder Tour überlagern.

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Der Lieferfahrer arbeitet allein, unter ständigem Zeitdruck und mit einem Fortschritt, der in Echtzeit sichtbar ist. Er erlebt Konflikte mit Empfängern, die er nicht ausgelöst hat (z. B. eine Verspätung durch den Auftraggeber, ein beschädigtes Paket), und kann Zeuge oder Opfer eines Übergriffs werden. Hinzu kommen früher Arbeitsbeginn und Spitzenzeiten (z. B. Weihnachtsgeschäft) mit Überstunden. Die Broschüre der BG Verkehr zur Ermittlung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nennt Zeit- und Termindruck, Kundenkontakte mit Beleidigungen oder Drohungen und belastende Ereignisse wie schwere Unfälle als typische Faktoren.

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Für das Vorgehen gibt die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz den Rahmen vor: Die Belastungen werden ermittelt (z. B. durch Gespräche mit den Fahrern oder einen kurzen Fragebogen), bewertet, mit Maßnahmen versehen, und deren Wirkung wird überprüft. In einem kleinen Lieferdienst genügt dafür häufig ein strukturiertes Gespräch mit allen Fahrern.

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Vier Maßnahmen haben sich in der Zustellung als wirksam erwiesen:

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  1. Realistische Touren: Ein Tourenplan mit Reserven ist die wirksamste Maßnahme gegen Zeitdruck. Er nimmt dem Fahrer den Anreiz, Zeit am Steuer oder beim Tragen aufzuholen.

  2. Erreichbarkeit während der Tour: Der Fahrer weiß, wen er bei einem Konflikt, einer Panne oder einem Unfall anrufen kann. Wenn möglich, gibt es eine feste Ansprechperson im Depot, die auch Rückfragen von Kunden übernimmt.

  3. Vorfälle melden und nachbesprechen: Jeder Übergriff, jede Drohung und jeder Hundebiss wird gemeldet und mit dem Fahrer besprochen. Wiederholt sich ein Vorfall an derselben Adresse, wird die Zustellung dort angepasst (z. B. Abgabe in einer Filiale).

  4. Regelmäßige Gespräche: Ein kurzer Austausch mit den Fahrern, etwa einmal im Monat, zeigt, wo sich Belastungen aufbauen, bevor sie zu Ausfällen führen.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber bei der Anlieferung

Liefert ein Fahrer regelmäßig an Unternehmen (z. B. Supermarkt, Baustelle, Lager mit Laderampe), arbeiten zwei Arbeitgeber auf demselben Gelände. § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet sie, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.

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Der Betrieb, auf dessen Gelände geliefert wird, muss sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG vergewissern, dass der Lieferfahrer angemessene Anweisungen zu den Gefahren vor Ort erhalten hat. Die DGUV Vorschrift 1 § 6 konkretisiert diese Pflicht zur Abstimmung. Für den Inhaber des Lieferdienstes heißt das: Er fragt bei regelmäßig belieferten Kunden aktiv nach den Regeln vor Ort und gibt sie an seine Fahrer weiter.

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Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Absprache mit jedem Stammkunden, die festhält: den genauen Lieferort, Zufahrt und Abstellplatz, die Verkehrswege auf dem Gelände, die Regeln vor Ort (z. B. Warnweste, Fahrverbot für Fußgänger im Staplerbereich), die zur Verfügung gestellten Transportmittel, die Notfalleinrichtungen und den Ansprechpartner. Solange sich die Bedingungen nicht ändern, genügt eine Absprache vor der ersten Lieferung.

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Darf der Lieferfahrer beim Kunden ein Flurförderzeug benutzen (z. B. einen Mitfahr-Hubwagen oder einen Gabelstapler), muss er dafür ausgebildet und schriftlich beauftragt sein (DGUV Vorschrift 68 § 7). Die Ausbildung von Fahrern von Flurförderzeugen beschreibt der DGUV Grundsatz 308-001.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung bei Lieferfahrern

In einem Lieferdienst beginnt der Schutz mit der Gestaltung des Depots und der Ausstattung der Fahrzeuge, erst danach kommt die persönliche Schutzausrüstung. § 4 Nr. 5 ArbSchG legt fest, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Lieferdienst unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Transporthilfen im Fahrzeug: klappbare Sackkarre, Paketroller oder Hubwagen, um das Tragen der schwersten Sendungen zu vermeiden.

  2. Ladebordwand: an Fahrzeugen mit hohem Ladeboden, um das Absetzen von Paketen mit ausgestreckten Armen zu vermeiden.

  3. Rutschhemmende Trittstufen und Haltegriffe: am Fahrerhaus und am Laderaum. Nach DGUV Vorschrift 70 § 41 werden die vorhandenen Trittstufen und Griffe beim Ein- und Aussteigen benutzt; die Drei-Punkte-Regel (zwei Hände und ein Fuß oder zwei Füße und eine Hand) verhindert die meisten Stürze.

  4. Trennwand und Ladungssicherung: Eine Trennwand zwischen Laderaum und Fahrerhaus und ein Regal- oder Zurrsystem verhindern, dass Pakete bei einer Vollbremsung den Fahrer treffen.

  5. Reifendruckkontrolle: Ein Reifendruck-Kontrollsystem erkennt Druckverlust zuverlässiger als ein Blick auf den Reifen.

  6. Rückfahrkamera und Spiegel: an allen Fahrzeugen, damit tote Winkel beim Rangieren beseitigt werden.

  7. Verkehrswegeplan im Depot: getrennte Gehwege und Fahrwege auf dem Betriebshof nach ASR A1.8, damit Fußgänger und rangierende Fahrzeuge nicht dieselbe Fläche nutzen.

  8. Ausreichende Hofbeleuchtung: vor allem für die dunklen Morgen- und Abendstunden im Herbst und Winter.

  9. Brandschutz und Elektrik: Feuerlöscher in ausreichender Zahl, die nach ASR A2.2 mindestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen geprüft werden, und regelmäßig geprüfte ortsveränderliche Geräte nach DGUV Vorschrift 3.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Lieferdienst unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Sicherheitsschuhe mit rutschhemmender Sohle (DIN EN ISO 20345): Sie schützen die Füße beim Umgang mit Paketen und geben Halt auf den wechselnden Untergründen der Tour.

  2. Schutzhandschuhe gegen mechanische Gefährdungen (DIN EN 388): für Pakete mit Schnitt- oder Quetschgefahr (z. B. Umreifungsbänder, Klammern, Paletten).

  3. Warnweste oder Warnkleidung (DIN EN ISO 20471): für jede Tätigkeit im oder am öffentlichen Straßenraum, vor allem bei Dunkelheit.

  4. Wetterschutzkleidung: gegen Regen, Wind, Kälte und Hitze.

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Nach § 2 PSA-BV stellt der Inhaber des Lieferdienstes die persönliche Schutzausrüstung bereit, hält sie instand und ersetzt sie bei Bedarf; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Das gilt auch für Aushilfen im Weihnachtsgeschäft. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten eines Lieferdienstes

Der Inhaber des Lieferdienstes muss seine Beschäftigten bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Grundlage sind § 12 Abs. 1 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4, die eine Wiederholung mindestens einmal jährlich und eine Dokumentation verlangen. Für Leiharbeitnehmer übernimmt nach § 12 Abs. 2 ArbSchG der Entleiher die Unterweisung.

 

Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Lieferdienst unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Erstunterweisung am ersten Arbeitstag: für alle neuen Beschäftigten, auch Aushilfen und Auszubildende. Sie stützt sich auf die Gefährdungsbeurteilung und umfasst einen Rundgang durch das Depot (z. B. Notausgänge, Feuerlöscher, Verkehrswege auf dem Hof).

  2. Unterweisung zum Heben und Tragen: richtige Hebetechnik und Umgang mit den bereitgestellten Transporthilfen, einschließlich der Kennzeichnung schwerer Pakete und der Zwei-Personen-Regel nach § 73 Abs. 3 PostG.

  3. Unterweisung zum Verkehrsrisiko: anhand realer Situationen der Tour (z. B. Rückwärtsfahren ohne Sicht, Halten am Fahrbahnrand, Aussteigen zur Fahrbahnseite). Ein Fahrsicherheitstraining ergänzt sie sinnvoll.

  4. Unterweisung zur Ladungssicherung: Verteilung der Ladung im Fahrzeug, Gebrauch der Zurrgurte, Kontrolle der Sicherung vor jeder Abfahrt.

  5. Umgang mit Konflikten und Übergriffen: Rollenspiele auf Grundlage von Situationen, die die Fahrer selbst erlebt haben. Ergänzend gibt das Bordbuch „Sicher unterwegs – Arbeitsplatz Kurierfahrer“ der BG Verkehr Verhaltenshinweise, auch zum Umgang mit Hunden.

  6. Beauftragung der Fahrer: Mit dem selbstständigen Führen eines Fahrzeugs dürfen nach DGUV Vorschrift 70 § 35 nur Beschäftigte beauftragt werden, die mindestens 18 Jahre alt, geeignet und unterwiesen sind. Die Beauftragung erfolgt durch den Inhaber des Lieferdienstes.

  7. Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich. Kleine Verletzungen werden im Verbandbuch dokumentiert (DGUV Vorschrift 1 § 24).

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Jeder Lieferdienst muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 einen Betriebsarzt und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. Für kleine Betriebe bietet die BG Verkehr das Unternehmermodell an: Der Inhaber wird selbst geschult und holt externe Beratung nur bei Bedarf hinzu. Als Unterweisungsmaterial eignet sich zudem die Broschüre „Sicher, gesund, miteinander in der KEP-Branche“ der BG Verkehr.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung eines Lieferdienstes aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, sobald sich die Wirklichkeit des Lieferdienstes von dem unterscheidet, was im Dokument beschrieben ist.

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Das ist insbesondere der Fall bei einer neuen Tätigkeit (z. B. Lebensmittelzustellung mit Kühlfahrzeug), einem neuen Fahrzeugtyp oder Arbeitsmittel (z. B. Lastenrad, Elektrotransporter), einem neuen Arbeitsplatz, nach einem Arbeitsunfall oder Beinaheunfall und bei einer Änderung der Vorschriften. Hinzu kommt die Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Inhaber des Lieferdienstes überprüft, ob die getroffenen Maßnahmen wirken, und passt sie bei Bedarf an. Eine feste Frist nennt das Gesetz nicht; eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr hat sich bewährt.

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Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Fahrer mit zwei Paketen in den Händen rutscht auf einer nassen Trittstufe aus und fängt sich an der Türgriffleiste ab. Es entsteht keine Verletzung, also auch kein meldepflichtiger Unfall. Trotzdem gehört der Vorfall in die Gefährdungsbeurteilung, zusammen mit einer Maßnahme: kein Aussteigen mit vollen Händen, Aussteigen mit dem Gesicht zum Fahrzeug und unter Einhaltung der Drei-Punkte-Regel.

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Unsere Gefährdungsbeurteilung wird als bearbeitbare Excel-Datei geliefert. Sie können sie also jederzeit selbst fortschreiben. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt unser Beitrag zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Die Gefährdungsbeurteilung endet nicht mit der Bewertung der Risiken. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Inhaber des Lieferdienstes die festgelegten Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen.

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Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation. Deshalb enthält unsere Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jeder Maßnahme ist ein Zeitraum zugeordnet (erstes Halbjahr, zweites Halbjahr, folgendes Jahr), und Sie tragen ein, wann sie umgesetzt und überprüft wurde.

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Ein Beispiel: Die Ausstattung der gesamten Flotte mit Ladebordwänden braucht Zeit. Angebote müssen eingeholt, Fahrzeuge nacheinander umgerüstet und mögliche Förderungen geprüft werden (z. B. Prämien der BG Verkehr für Arbeitsschutzmaßnahmen). Bei einer Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde oder die BG Verkehr zählt nicht, dass jede Maßnahme bereits umgesetzt ist, sondern dass der Prozess dokumentiert und nachvollziehbar verfolgt wird.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber die Gefährdungen seiner Beschäftigten ermittelt, die daraus entstehenden Risiken bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt. Sie ist in § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG geregelt. Mehr dazu in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Lieferdienst Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person, auch wenn es sich um eine Aushilfe handelt, die nur drei Wochen im Weihnachtsgeschäft fährt. Grundlage ist § 5 Abs. 1 ArbSchG.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer?

Sie ermittelt die Gefährdungen, ordnet die Risiken vom schwersten zum geringsten und legt die Schutzmaßnahmen fest. Sie endet nicht am Tor des Depots: Auch die Gefährdungen an den Lieferorten gehören dazu (z. B. Zugang zum Grundstück, Treppen, zugestellte Höfe, Hunde, Konflikte mit Empfängern), jeweils mit den passenden Anweisungen und Hilfsmitteln.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Lieferfahrer?

Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer. Leere Vorlagen bieten wir im Excel-Format und im PDF-Format an.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Unfall kann die BG Verkehr bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Lieferdienst?

In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern, je Arbeitsplatz die Gefährdungen ermitteln, die Risiken nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewerten und die Schutzmaßnahmen festlegen. Da sich die Lieferadressen jeden Tag ändern, werden nicht die einzelnen Adressen beurteilt, sondern die Arbeitssituationen, die sich bei jedem Stopp wiederholen (z. B. Aussteigen, Tragen, Treppen, Rückwärtsfahren). Unser Beitrag zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erklärt das Vorgehen im Detail.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Der Arbeitgeber, hier der Inhaber des Lieferdienstes. Er kann die Erstellung einem externen Dienstleister übertragen oder sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinem Betriebsarzt beraten lassen; die Verantwortung bleibt bei ihm.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, auch Auszubildende und Praktikanten, der Betriebsrat, sofern es einen gibt, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Arbeitsschutzbehörde des Landes und die BG Verkehr. Auch ein Kunde, auf dessen Gelände Ihre Fahrer regelmäßig liefern, kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG Informationen daraus verlangen.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

​Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell und bei einer Kontrolle verfügbar sein, auf Papier oder elektronisch (z. B. auf einem gemeinsamen Laufwerk). Es empfiehlt sich, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Maßnahmen belegen zu können.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer zum Download bereit.

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Lieferfahrer,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Jede Gefährdung wird nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewertet. Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4. Die Datei ist vollständig bearbeitbar.

 

Unsere vollständige, bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Lieferfahrer folgt derselben Struktur und enthält alle 26 Gefährdungssituationen dieses Leitfadens.

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