Gefährdungsbeurteilung Zahnarztpraxis
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit — Gründer von Einfache-Gefährdungsbeurteilung.com.
Erstellt am: 2. April 2026 — Zuletzt aktualisiert am: 26. September 2026.
In einer Zahnarztpraxis müssen die Gefährdungen, denen das Team täglich begegnet, ernst genommen werden, zumal ein Teil von ihnen zu den biologischen Gefährdungen gehört. Die Gefährdungsbeurteilung sollte daher so vollständig wie möglich erstellt werden, und es lohnt sich, sich dafür die Zeit zu nehmen, zuverlässige Quellen heranzuziehen.
Nach den Zahlen 2023 der BGW waren mehr als 9,3 Millionen Menschen bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege versichert. Unter den Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit standen neben Covid-19 vor allem Hauterkrankungen (5.104 Fälle) und Erkrankungen der Wirbelsäule (3.100 Fälle); 989 Anzeigen betrafen andere Infektionskrankheiten, vor allem Skabies, Tuberkulose und Hepatitis. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGW.)
In diesem Artikel gehen wir auf die fachlichen Entscheidungen ein, die wir bei der Erstellung unserer Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen getroffen haben. Wir erinnern daran, dass diese bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen auf unserer Website zum Download bereitsteht.
Ab wann braucht eine Zahnarztpraxis eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald eine Zahnarztpraxis mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Teilzeit, Minijob, Auszubildende, angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte) — ist sie nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Verantwortlich ist der Praxisinhaber als Arbeitgeber.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Praxisinhaber), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für Tätigkeiten mit Infektionsgefahr verlangt die Biostoffverordnung eine eigene Beurteilung, für Desinfektionsmittel, Kunststoffe und Zemente die Gefahrstoffverordnung nach § 6 GefStoffV.
Das Arbeitsschutzrecht ist in mehreren Ebenen aufgebaut. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die einzelnen Themen (z. B. Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Arbeitsstättenverordnung). Die Technischen Regeln (TRBA, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, während DGUV Regeln und Informationen praxisnahe Empfehlungen geben.
Eine Zahnarztpraxis kann von zwei Stellen kontrolliert werden: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BGW. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Grundsätzlich stellt die gesetzliche Unfallversicherung den Praxisinhaber nach § 104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden seiner Beschäftigten frei. Hat die Praxis jedoch grob fahrlässig gehandelt (z. B. keine sicheren Instrumente trotz bekannter Stichverletzungen), kann die BGW nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Zahnarztpraxis in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Die Wahl der Arbeitsplätze entscheidet über die Lesbarkeit der gesamten Beurteilung. Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen haben wir bewusst nur zwei Arbeitsplätze gewählt und darin 24 Gefährdungssituationen erfasst, denn in den meisten Praxen gibt es zwei Arten von Tätigkeiten mit sehr unterschiedlichen Gefährdungen: die Behandlung am Stuhl und die Verwaltung am Empfang. Wie Arbeitsplätze grundsätzlich festgelegt werden, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Arbeitsplatz „Zahnarzt/-ärztin und/oder Assistent/-in“
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten am Behandlungsstuhl und bei der Instrumentenaufbereitung (z. B. Untersuchung, Füllungen, Wurzelbehandlung, Chirurgie, Prophylaxe, Röntgen, Reinigung und Sterilisation).
Hier liegen die meisten und schwersten Gefährdungen der Praxis.
-
Infektionen durch Blut, Speichel und Aerosole: Bei der Behandlung und bei der Aufbereitung verschmutzter Instrumente kommt das Team mit Körperflüssigkeiten in Kontakt (z. B. Spritzer beim Bohren, Aerosole aus Turbine und Ultraschall-Scaler). Die Gefährdung besteht bei jeder Behandlung. Sie erhöht sich bei chirurgischen Eingriffen, fehlender Absaugung und unvollständiger Schutzausrüstung. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Atemwegsinfektionen bis zu Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV, bei Spritzern ins Auge auch Augeninfektionen.
-
Stich- und Schnittverletzungen: Kanülen, Skalpelle, rotierende Instrumente, Feilen und Sonden können die Haut verletzen (z. B. beim Zurückstecken der Kappe, beim Abräumen des Trays). Die Gefährdung besteht bei jeder Behandlung und Aufbereitung. Sie steigt bei Zeitdruck und fehlenden Abwurfbehältern in Reichweite. Mögliche Folgen sind Wunden mit Übertragung von Krankheitserregern.
-
Chemische Stoffe: Anästhetika, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Antiseptika, Kleber, Zemente und Kunststoffe werden täglich verarbeitet. Die Gefährdung besteht bei der Behandlung und bei der Flächen- und Instrumentendesinfektion. Sie wächst beim Versprühen und bei Hautkontakt ohne Handschuhe. Daraus können Reizungen von Haut und Atemwegen, Kontaktallergien, Rhinitis und Asthma entstehen.
-
Allergien und Hautbelastung: Latex, Methacrylate aus Kunststoffen, Nickel und Chrom sowie häufiges Händewaschen und langes Tragen von Handschuhen belasten die Haut. Die Belastung besteht an jedem Behandlungstag. Sie verstärkt sich durch Feuchtarbeit und ungeeignete Handschuhe. Typische Folgen sind Kontaktekzeme und allergische Reaktionen der Haut und Atemwege.
-
Zwangshaltungen: Am Stuhl wird asymmetrisch, vorgebeugt und mit gestreckten Armen gearbeitet. Die Belastung besteht bei jeder Behandlung. Sie steigt mit der Dauer der Sitzungen und bei ungünstiger Stuhl- und Hockereinstellung. Langfristig entstehen Rücken- und Nackenschmerzen sowie Beschwerden an Schulter und Ellbogen.
-
Wiederholte Handbewegungen: Feinmotorische Bewegungen mit Handinstrumenten und Winkelstücken wiederholen sich den ganzen Tag. Die Belastung besteht bei allen Behandlungen. Sie verstärkt sich bei Prophylaxe und Parodontalbehandlung mit Handinstrumenten. Häufige Folgen sind Sehnenscheidenentzündungen und ein Karpaltunnelsyndrom.
-
Langes Stehen: Assistenz und Aufbereitung erfolgen häufig im Stehen. Die Belastung besteht bei langen Behandlungsblöcken. Sie wächst ohne Wechsel zwischen Sitzen und Stehen. Langfristig begünstigt sie Venenleiden und Beinbeschwerden.
-
Sehbelastung: Die Arbeit erfolgt im Nahbereich unter sehr heller Behandlungsleuchte. Die Belastung besteht während der gesamten Behandlung. Sie steigt bei langen, feinen Arbeiten ohne Vergrößerungshilfe. Zu rechnen ist mit Augenermüdung und Kopfschmerzen.
-
Ionisierende und optische Strahlung: Beim Röntgen entsteht ionisierende Strahlung; Polymerisationslampen, Laser und Ultraschallbäder bergen weitere Gefährdungen. Die Gefährdung besteht beim Anfertigen von Aufnahmen und beim Einsatz dieser Geräte. Sie erhöht sich, wenn der Kontrollbereich nicht verlassen wird oder die Augen nicht geschützt sind. Die Bandbreite der Folgen reicht von Augenschäden durch Laser und Blaulicht bis zu Langzeitschäden durch sich summierende Strahlendosen; diese Gefährdung behandeln wir weiter unten ausführlich.
-
Verbrennungen: Sterilisator, Thermodesinfektor und heiße Instrumente können Verbrennungen verursachen. Die Gefährdung besteht beim Entnehmen des Sterilguts. Sie steigt bei Zeitdruck und ohne Handschutz. Betroffene erleiden Verbrennungen an Händen und Unterarmen.
-
Stolpern und Rutschen: Kabel, Fußanlassen, nasse Böden und enge Behandlungszimmer führen zu Stürzen. Die Gefährdung besteht in allen Räumen der Praxis. Sie wächst bei Eile. Die Verletzungsfolgen umfassen Prellungen, Verstauchungen und Knochenbrüche.
Arbeitsplatz „Medizinische Sekretärin“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltung der Praxis (z. B. Empfang, Telefon, Terminplanung, Abrechnung).
Hier finden sich die typischen Gefährdungen eines Büroarbeitsplatzes mit Publikumsverkehr.
-
Langes Sitzen und Bildschirmarbeit: Die Arbeit erfolgt überwiegend sitzend am Bildschirm. Die Belastung besteht an jedem Arbeitstag. Sie verstärkt sich bei ungünstig eingestelltem Arbeitsplatz. Das kann zu Rücken-, Nacken- und Augenbeschwerden führen.
-
Hohes Arbeitstempo: Telefon, Empfang, Terminverschiebungen und Abrechnung laufen parallel. Die Belastung besteht an vollen Praxistagen. Sie steigt bei Personalausfall. Auf Dauer drohen Stress und Erschöpfung.
-
Unhöflichkeit und Aggression: Patienten können unhöflich, verbal oder in seltenen Fällen körperlich aggressiv werden (z. B. bei Wartezeiten, Zuzahlungen, Terminabsagen). Die Belastung besteht bei jedem Kontakt am Empfang. Sie verschärft sich bei langen Wartezeiten. Gesundheitliche Folgen können Stress, Angst und in seltenen Fällen Verletzungen sein.
-
Wenig Tageslicht: Empfangsbereiche liegen oft im Inneren der Praxis. Die Belastung besteht während der gesamten Arbeitszeit. Sie wächst bei Arbeitsplätzen ohne Sichtverbindung nach außen. Dies begünstigt Müdigkeit und Unwohlsein.
-
Stürze und kleine Verletzungen: Kabel, offene Schubladen, Papiermesser und Hefter können Stürze und Schnittverletzungen verursachen. Die Gefährdung besteht bei der täglichen Büroarbeit. Sie steigt bei Unordnung. Möglich sind Prellungen, Verstauchungen und kleine Schnittwunden.
Biologische Gefährdungen: das Hauptthema in der Zahnarztpraxis
Keine Gefährdung prägt die Zahnarztpraxis so sehr wie die biologische. Sie besteht bei der Behandlung ebenso wie bei der Aufbereitung verschmutzter Instrumente.
Blut, Speichel, Nasensekret, Auswurf und Abszesse können Krankheitserreger von Patientinnen und Patienten auf das Praxisteam übertragen. Dazu gehören Hepatitis B und C, HIV sowie virale oder bakterielle Infektionen der Atemwege und des HNO-Bereichs. Spritzer ins Auge können Augeninfektionen auslösen. Nach den Zahlen 2023 der BGW betrafen 989 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit andere Infektionskrankheiten als Covid-19, vor allem Skabies, Tuberkulose und Hepatitis. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGW.)
Deshalb haben wir in unserer Gefährdungsbeurteilung nicht nur eine allgemeine „Infektionsgefahr“ erfasst, sondern die einzelnen Situationen: Behandlung am Stuhl, Umgang mit Kanülen, scharfe und schneidende Instrumente, infektiöse Abfälle, Reinigung und Desinfektion der Instrumente, Händehygiene und Luftqualität (Absaugung, Lüftung). Maßgeblich ist die TRBA 250, die für den Gesundheitsdienst Schutzmaßnahmen einschließlich sicherer Instrumente festlegt.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen aufgenommen haben, stützt sich auf:
-
Sichere Instrumente und Abwurfbehälter: Wo möglich, werden Instrumente mit Sicherheitsmechanismus verwendet; stich- und bruchfeste Abwurfbehälter stehen in Reichweite. Kanülen werden nicht in die Schutzkappe zurückgesteckt.
-
Aerosole an der Quelle absaugen: Die großvolumige Absaugung wird bei allen aerosolbildenden Behandlungen konsequent eingesetzt, und die Behandlungsräume werden regelmäßig gelüftet.
-
Hygieneplan umsetzen: Händehygiene, Flächendesinfektion und Instrumentenaufbereitung folgen einem schriftlichen Hygieneplan, den alle Beschäftigten kennen.
-
Impfangebot und Vorsorge: Die Beschäftigten erhalten nach der ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge einschließlich eines Impfangebots gegen Hepatitis B. Nach einer Stichverletzung gilt ein festgelegter Ablauf mit Durchgangsarzt und Eintrag ins Verbandbuch.
Röntgen, Laser und Brandschutz: besondere Pflichten der Zahnarztpraxis
Neben der Gefährdungsbeurteilung unterliegt die Zahnarztpraxis Pflichten aus dem Strahlenschutzrecht und dem Brandschutz. Sie ergänzen die Beurteilung der Arbeitsplätze.
Wer in der Praxis Röntgenaufnahmen anordnet, benötigt die Fachkunde im Strahlenschutz und muss sie nach § 48 StrlSchV mindestens alle fünf Jahre aktualisieren; Zahnmedizinische Fachangestellte, die Aufnahmen anfertigen, müssen ihre Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 StrlSchV im selben Rhythmus auffrischen. Für medizinische Laser der höheren Klassen verlangt § 5 OStrV die Bestellung eines sachkundigen Laserschutzbeauftragten.
Die ASR A2.2 konkretisiert die Maßnahmen gegen Brände: ausreichend Feuerlöscher, die mindestens alle zwei Jahre von einer sachkundigen Person geprüft werden, und Brandschutzhelfer, in der Regel 5 % der Beschäftigten. Elektrische Anlagen und Geräte werden nach der DGUV Vorschrift 3 regelmäßig durch eine Elektrofachkraft geprüft.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen aufgenommen haben, stützt sich auf:
-
Strahlenschutz organisieren: Die Fristen der Fachkunde und der Kenntnisse im Strahlenschutz werden für jede Person erfasst, und während der Aufnahme verlässt das Team den Kontrollbereich.
-
Augen schützen: Bei Laseranwendungen und Polymerisationslampen werden passende Schutzbrillen bzw. Blendschutzschilde verwendet.
-
Brandschutz und Prüfungen sicherstellen: Feuerlöscher sind vorhanden und geprüft, Brandschutzhelfer benannt, Fluchtwege frei, und die Prüfungen der elektrischen Geräte sind terminiert und dokumentiert.
Psychische Belastungen in der Zahnarztpraxis beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen sind. Auch eine kleine Praxis muss sie beurteilen und dokumentieren.
In der Zahnarztpraxis entstehen sie vor allem durch eng getaktete Termine, Notfälle zwischen geplanten Behandlungen, ängstliche oder fordernde Patienten, hohe Konzentration am Stuhl und Personalmangel. Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, auf die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften achten: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Zahnarztpraxen als wirksam erwiesen:
-
Pufferzeiten im Terminplan: Freie Zeitfenster für Schmerzpatienten verhindern, dass sich Verspätungen über den Tag aufbauen.
-
Pausen sichern: Pausen werden eingeplant und eingehalten, auch an vollen Tagen.
-
Umgang mit schwierigen Patienten regeln: Das Team weiß, wie es bei Beleidigungen oder Drohungen vorgeht, und die Praxisleitung übernimmt die Klärung.
-
Kurze Teambesprechungen: Regelmäßige Besprechungen klären Abläufe und Zuständigkeiten, bevor Konflikte entstehen.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kollektive Schutzmaßnahmen, die alle Beschäftigten gleichzeitig schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.
Gegen biologische Gefährdungen ist das teilweise möglich: Absaugung und Lüftung reinigen die Luft in der gesamten Praxis und verringern das Infektionsrisiko für alle. Da sie das Risiko nicht vollständig beseitigen, ist am Behandlungsstuhl zusätzlich persönliche Schutzausrüstung erforderlich.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Zahnarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Absaugung und Lüftung: Großvolumige Absaugung am Stuhl und regelmäßiger Luftaustausch in den Behandlungsräumen.
-
Sichere Instrumente und Abwurfbehälter: Instrumente mit Sicherheitsmechanismus und durchstichsichere Behälter in Reichweite.
-
Ergonomische Einrichtung: Einstellbare Behandlungsstühle und Hocker, gegebenenfalls Vergrößerungshilfen, um Zwangshaltungen zu verringern.
-
Strahlenschutzeinrichtungen: Abgeschirmte Röntgenplätze und Auslösung außerhalb des Kontrollbereichs.
Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf die Praxis die Kosten der Schutzausrüstung nicht den Beschäftigten auferlegen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Ausrüstung den Gefährdungen entspricht und instand gehalten wird, und die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Zahnarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Schutzhandschuhe: Medizinische Einmalhandschuhe aus Nitril oder puderfreiem Latex nach DIN EN ISO 374-1 bzw. DIN EN 455, für die Aufbereitung stichfestere Handschuhe.
-
Schutzkleidung: Kittel, Schürzen oder Schutzkleidung gegen Spritzer.
-
Augenschutz: Schutzbrille oder Visier nach DIN EN 166 gegen Spritzer; Laserschutzbrillen nach DIN EN 207 bei Laseranwendungen.
-
Mund-Nasen-Schutz: Medizinische Masken bei jeder Behandlung, partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 nach DIN EN 149 bei aerosolbildenden Eingriffen an infektiösen Patienten.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Der Arbeitgeber (hier der Praxisinhaber) muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich, und sie wird dokumentiert.
Die BGW unterstützt Zahnarztpraxen mit der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung in der Zahnmedizin“ und Angeboten auf ihrer Branchenseite Zahnmedizin, etwa zu Hautschutz und rückengerechtem Arbeiten.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Zahnarztpraxis unverzichtbar erscheinen, sind:
-
Hygiene: Tägliche Hygieneregeln, Reinigungs- und Desinfektionsverfahren und Verhalten nach Stichverletzungen nach TRBA 250.
-
Gefahrstoffe: Kenntnis der verwendeten Produkte, ihrer Kennzeichnung und der Sicherheitsdatenblätter.
-
Strahlenschutz: Fachkunde bzw. Kenntnisse im Strahlenschutz mit Aktualisierung nach § 48 StrlSchV und § 49 StrlSchV.
-
Hautschutz: Hautschutzplan, richtige Handschuhwahl und Pflege.
-
Ersthelfer und Brandschutz: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich; Brandschutzhelfer werden nach ASR A2.2 ausgebildet.
Jede Praxis mit Beschäftigten muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen; für kleinere Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung vor, bei der sich der Praxisinhaber selbst qualifiziert.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie wird aktualisiert, sobald sich die Arbeitsbedingungen in der Zahnarztpraxis ändern.
Anlässe sind insbesondere neue Geräte (z. B. DVT, Laser, neuer Sterilisator), neue Behandlungsverfahren, neue Gefahrstoffe, ein Umbau der Praxis, ein Arbeitsunfall oder eine Stichverletzung und geänderte Vorschriften, wie zuletzt die Neufassung der TRBA 250 im November 2025. Hinzu kommt die Überprüfung der Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 ArbSchG.
Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen. Unser Dokument liegt als modifizierbare Excel-Datei vor, sodass Sie neue Situationen und Maßnahmen in wenigen Minuten selbst ergänzen können. Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir im Beitrag Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss die Zahnarztpraxis die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.
Die Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur eine Sammlung von Gefährdungen und möglichen Schutzmaßnahmen, sondern der erste Schritt, dem die Umsetzung in der Praxis folgen muss. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden. Unsere Excel-Datei enthält dafür einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Wer die Maßnahmen umsetzt, senkt die Zahl der Arbeitsunfälle und Ausfalltage und bindet sein Team langfristig an die Praxis.
Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und im Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Zahnarztpraxis Pflicht?
Ja, sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen, etwa eine ZFA, eine Auszubildende oder eine Mitarbeiterin am Empfang.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Zahnarztpraxis?
Sie zeigt, welchen Gefährdungen Ihr Team ausgesetzt ist, bewertet sie und legt die Schutzmaßnahmen fest, mit denen Sie diese beherrschen.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Zahnarztpraxis?
Eine leere Vorlage erhalten Sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format oder als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format. Eine vollständig ausgefüllte Fassung mit 24 Gefährdungssituationen ist unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die BGW bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Zahnarztpraxis?
Sie legen Arbeitsplätze fest, ermitteln die Gefährdungen, bewerten die daraus entstehenden Risiken und legen geeignete Schutzmaßnahmen fest. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Praxisinhaber als Arbeitgeber. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten müssen über die Ergebnisse, die sie betreffen, informiert werden. Einsicht haben außerdem der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BGW.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell verfügbar sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden; frühere Fassungen sollten aufbewahrt werden, um Änderungen nachweisen zu können.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
-
eine Titelseite für Zahnarztpraxen,
-
eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
-
eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
-
eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
-
eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede der 24 Gefährdungssituationen wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird automatisch einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben. Beispiele weiterer Branchen finden Sie unter Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.
Laden Sie jetzt unsere Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen herunter und ergänzen Sie sie bei Bedarf in wenigen Minuten.
Gefährdungsbeurteilungen für verwandte Branchen:













