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 Gefährdungsbeurteilung Zahnarztpraxis
Anleitung und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Verfasst am 2. April 2026.

In einer Zahnarztpraxis müssen die beruflichen Gefährdungen des Praxisalltags besonders ernst genommen werden. Ein Teil dieser Gefährdungen gehört zu den biologischen Arbeitsstoffen, andere ergeben sich aus scharfen Instrumenten, Gefahrstoffen, Röntgentechnik, ergonomisch ungünstigen Körperhaltungen und dem täglichen Publikumsverkehr. Die Gefährdungsbeurteilung sollte deshalb nicht oberflächlich erstellt werden, sondern präzise, praxisnah und mit belastbaren Quellen.


In diesem Artikel erläutern wir die fachlichen Entscheidungen, die wir bei der Erstellung unserer Gefährdungsbeurteilung für Zahnarztpraxen getroffen haben. Zur Erinnerung: Unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für die Zahnarztpraxis steht auf unserer Website zum Download bereit.

Ab wann benötigen Sie eine Gefährdungsbeurteilung für Ihre Zahnarztpraxis?

Sobald Sie in Ihrer Zahnarztpraxis Beschäftigte haben, müssen Sie die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen. Die allgemeine Grundlage dafür sind insbesondere § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG. In der Praxis gilt: Sobald Personal beschäftigt wird, sollte die Gefährdungsbeurteilung vorhanden sein – unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende oder andere Beschäftigungsformen handelt.

Unsere Auswahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung.

Die Auswahl der Arbeitsplätze ist ein zentraler Punkt jeder Gefährdungsbeurteilung. Sie entscheidet darüber, ob die Bewertung übersichtlich und im Praxisalltag nutzbar bleibt. Für unsere Gefährdungsbeurteilung der Zahnarztpraxis haben wir bewusst nur zwei klar getrennte Arbeitsplätze gebildet. Dieser Zuschnitt ist in vielen kleineren und mittleren Praxen sinnvoll, weil sich die Gefährdungen zwischen Behandlungsbereich und Verwaltung deutlich unterscheiden.

Zahnärztin/Zahnarzt und/oder zahnmedizinische Fachangestellte

Dieser Arbeitsplatz bündelt die wichtigsten Gefährdungen der Praxis. Hier finden die Behandlungen am Stuhl statt, ebenso die Instrumentenaufbereitung, der Umgang mit scharfen und rotierenden Instrumenten, die Verwendung von Desinfektionsmitteln, Anästhetika, Klebern, Zementen oder Kunststoffen sowie gegebenenfalls Röntgentätigkeiten.

  • Biologische Gefährdungen bei Behandlungen, beim Umgang mit kontaminierten Instrumenten und bei Spritzern auf Haut, Augen oder Schleimhäute.

  • Stich- und Schnittverletzungen durch Nadeln, Kanülen, Skalpelle, Bohrer, scharfe und spitze Instrumente.

  • Gefahrstoffe durch Reinigungs-, Desinfektions- und Aufbereitungsprodukte sowie durch weitere in der Praxis verwendete Stoffe.

  • Haut- und Atemwegsbelastungen durch Handschuhe, Desinfektionsmittel, Reinigungschemie, Stäube, Dämpfe oder bestimmte Dentalmaterialien.

  • Ergonomische Belastungen durch vorgeneigte, asymmetrische oder statische Körperhaltungen sowie durch repetitive Hand- und Fingerbewegungen.

  • Lange Stehzeiten und muskuläre Ermüdung im Behandlungsalltag.

  • Visuelle Belastungen durch konzentriertes Arbeiten im Nahbereich und durch intensives Kunstlicht.

  • Gefährdungen im Zusammenhang mit Röntgenstrahlung sowie – je nach Ausstattung – mit Lasern oder Ultraschallbädern.

  • Verbrennungsgefahren, insbesondere im Zusammenhang mit Sterilisation und heißem Gerät.

  • Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahren im gesamten Praxisbereich.

Anmeldung und Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die administrativen Tätigkeiten der Praxis. Die biologischen Gefährdungen sind hier in der Regel geringer als im Behandlungsbereich, dafür treten typische Belastungen von Büro- und Empfangsarbeitsplätzen stärker in den Vordergrund.

  • Langes Sitzen und einseitige Körperhaltungen.

  • Bildschirmarbeit über längere Zeiträume.

  • Stolper- und Sturzgefahren im Empfangsbereich.

  • Arbeitsverdichtung, Termindruck und Unterbrechungen.

  • Konfliktsituationen mit Patientinnen und Patienten, bis hin zu verbaler Aggressivität.

  • Unzureichende Beleuchtung oder visuelle Ermüdung.

  • Kleinere Verletzungen durch Bürogeräte oder scharfe Kanten.

Biologische Gefährdungen, die in der Zahnarztpraxis besonders ernst zu nehmen sind.

Wenn es eine Gefährdung gibt, die in einer Zahnarztpraxis niemals pauschal behandelt werden sollte, dann ist es die biologische Gefährdung. Nach § 4 BioStoffV und den Vorgaben der TRBA 250 muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden, welche Tätigkeiten ausgeübt werden, welche Biostoffe beziehungsweise potenziell infektiösen Materialien dabei auftreten können und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.


In der Zahnmedizin entstehen Infektionsgefährdungen nicht nur bei invasiven Maßnahmen. Relevant sind auch Blut, Speichel, Sekrete, kontaminierte Instrumente, spitze und scharfe Medizinprodukte, die Reinigung und Desinfektion, die Aufbereitung gebrauchter Instrumente sowie Bioaerosole und Tröpfchen, die zum Beispiel bei rotierenden Instrumenten entstehen können. Typische Übertragungswege sind Spritzer auf Schleimhäute, Stich- und Schnittverletzungen, kontaminierte Hände und luftgetragene Expositionen im Nahbereich der Behandlung.


Deshalb genügt es in einer guten Gefährdungsbeurteilung nicht, nur allgemein von "Infektionsgefahr" zu sprechen. Sinnvoll ist eine genaue Beschreibung der einzelnen Tätigkeiten: Behandlung am Stuhl, Umgang mit Kanülen und spitzen Instrumenten, Aufbereitung belasteter Medizinprodukte, Entsorgung kontaminierter Abfälle, Händehygiene, Flächen- und Instrumentendesinfektion, Lüftung beziehungsweise Absaugung der Räume und das Vorgehen nach Stich- oder Schnittverletzungen.

Besondere organisatorische Pflichten in der Zahnarztpraxis.

Die Zahnarztpraxis ist kein abgeschlossener Werkstattbereich, sondern ein Arbeitsumfeld mit Patientinnen, Patienten, Begleitpersonen und häufig engem Publikumsverkehr. Deshalb müssen neben den behandlungsspezifischen Gefährdungen auch die allgemeinen organisatorischen und technischen Schutzpflichten systematisch berücksichtigt werden.

  • Flucht- und Rettungswege müssen frei bleiben; Türen auf Fluchtwegen müssen sich während des Praxisbetriebs sicher nutzen lassen.

  • Eine Notfall- und Alarmorganisation sollte schriftlich festgelegt sein, damit im Brandfall, bei medizinischen Notfällen oder nach schweren Expositionen klar ist, wer was zu tun hat.

  • Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material und wichtige Notfallnummern müssen vorhanden, bekannt und leicht zugänglich sein.

  • Elektrische Geräte und Anlagen der Praxis sind regelmäßig zu prüfen und zu warten; für Zahnarztpraxen empfiehlt die BGW hierfür eine systematische Bestands- und Wartungsplanung.

  • Auch andere Arbeitsmittel wie Sterilisatoren, Thermodesinfektoren, Absauganlagen, Kompressoren, Röntgentechnik, Leitern oder Regale müssen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

  • Gefahrstoffe sind geordnet zu lagern, eindeutig zu kennzeichnen und mit passenden Betriebsanweisungen sowie Sicherheitsinformationen zu hinterlegen.

Unverzichtbare technische Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung.

Im deutschen Arbeitsschutz gilt die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip: zuerst technische, dann organisatorische und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen. Diese Logik passt sehr gut zur Zahnarztpraxis. Wo Gefährdungen an der Quelle reduziert werden können, sollte genau das zuerst geschehen.

Zu den wichtigen technischen und organisatorischen Maßnahmen gehören insbesondere eine wirksame Lüftung beziehungsweise ein angemessener Luftwechsel, leistungsfähige Absaugung bei Behandlungen, sichere Abläufe in der Instrumentenaufbereitung, geeignete Sammelbehälter für spitze und scharfe Gegenstände direkt am Anfallort, klare Trennung von sauberem und unreinem Bereich, feste Reinigungs- und Desinfektionsverfahren sowie gut zugängliche Händehygieneeinrichtungen.

Da sich die Gefährdungen in der Zahnarztpraxis trotzdem nicht vollständig technisch beherrschen lassen, ist zusätzlich persönliche Schutzausrüstung erforderlich. Je nach Tätigkeit kommen insbesondere folgende PSA in Betracht:

  • Geeignete Schutzhandschuhe entsprechend Tätigkeit und Produkt, zum Beispiel medizinische Einmalhandschuhe oder chemikalienbeständige Handschuhe.

  • Schutzkleidung wie Kittel, Schutzmantel, Schürze oder andere praxisgeeignete Arbeitskleidung.

  • Schutzbrille oder Visier zum Schutz vor Spritzern.

  • Medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder – je nach Gefährdung – höherwertiger Atemschutz.

  • Röntgenschutzkleidung für die dafür vorgesehenen Tätigkeiten.

  • Spezielle Schutzbrillen, wenn mit Laser- oder vergleichbaren Verfahren gearbeitet wird.

Welche Schulungen, Unterweisungen und Vorsorgemaßnahmen eingeplant werden sollten.

Neben den technischen Schutzmaßnahmen muss die Gefährdungsbeurteilung auch die organisatorische Prävention abbilden. In der Zahnarztpraxis spielt die Unterweisung eine besonders große Rolle. Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig tätigkeitsbezogen unterwiesen werden. Für viele Themen des Gesundheitsdienstes ist mindestens eine jährliche Unterweisung sinnvoll beziehungsweise vorgeschrieben; bei biologischen Arbeitsstoffen ergibt sich dies ausdrücklich auch aus der TRBA 250. Unterweisungen sollten dokumentiert und von den Beschäftigten bestätigt werden.

  • Hygieneplan, Händehygiene und korrektes Verhalten im Behandlungsraum.

  • Reinigung, Desinfektion und Aufbereitung von Instrumenten und Flächen.

  • Sicherer Umgang mit Nadeln, Kanülen, scharfen Instrumenten und kontaminierten Abfällen.

  • Sofortmaßnahmen und Nachsorge nach Stich- oder Schnittverletzungen sowie nach Spritzern in Auge oder Schleimhaut.

  • Gefahrstoffunterweisung: Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter, Dosierung, Lagerung und Schutzmaßnahmen.

  • Strahlenschutzunterweisung für betroffene Beschäftigte; in der Zahnmedizin ist hierfür regelmäßig mindestens eine jährliche Unterweisung einzuplanen.

  • Ergonomisches Arbeiten, Mikropausen, sinnvolle Arbeitsplatzgestaltung und rückenschonende Abläufe.

Darüber hinaus sollte die Gefährdungsbeurteilung die arbeitsmedizinische Vorsorge mitdenken. In Zahnarztpraxen kann – je nach Tätigkeit – insbesondere bei erhöhtem Infektionsrisiko eine arbeitsmedizinische Vorsorge mit Impfberatung und Impfangebot relevant sein, zum Beispiel in Bezug auf Hepatitis B. Ebenso wichtig ist ein klar geregeltes Vorgehen nach Nadelstichverletzungen, einschließlich dokumentierter Notfallkontakte und Nachsorge.

Wann diese Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden muss.

Die deutsche Arbeitsschutzgesetzgebung sieht keine Pflicht zu einer regelmäßigen Aktualisierung in festen Abständen vor, etwa eine zwingende jährliche Überarbeitung. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Gefährdungsbeurteilung aktuell, wirksam und an die tatsächlichen Verhältnisse in der Zahnarztpraxis angepasst bleibt. Sie muss daher überprüft und fortgeschrieben werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen ändern oder wenn sich zeigt, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen.

Machen Sie aus der Gefährdungsbeurteilung ein Werkzeug der kontinuierlichen Verbesserung.

Zum Abschluss ist wichtig: Eine gute Gefährdungsbeurteilung für die Zahnarztpraxis ist nicht nur eine Liste von Gefährdungen. Sie ist die Grundlage dafür, konkrete Schutzmaßnahmen festzulegen, Verantwortlichkeiten zu klären, Fristen zu setzen und die Wirksamkeit der Prävention im Alltag zu überprüfen.


Genau dadurch wird aus einem Pflichtdokument ein Führungsinstrument. Wenn Schutzmaßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, sinken Unfall- und Ausfallrisiken, Hygienestandards werden stabiler, Arbeitsabläufe sicherer und die Praxis gewinnt an Verlässlichkeit – sowohl für das Team als auch für die Patientinnen und Patienten.

Kostenloses Muster einer Gefährdungsbeurteilung für die Zahnarztpraxis.

Zum Abschluss dieses Artikels stellen wir Ihnen ein kostenloses Muster für die Zahnarztpraxis zur Verfügung. Dieses Muster enthält dieselben Hauptbestandteile wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung.

 

  • eine Titelseite,

  • eine Seite mit den Unternehmens- beziehungsweise Praxisangaben,

  • eine Seite zur Erläuterung der Methode der Gefährdungsbeurteilung,

  • eine Seite zur Bewertung der Gefährdungen in Ihrer Praxis,

  • eine Seite mit Präventionsmaßnahmen und einem Umsetzungsplan.

Damit erhalten Sie eine praxistaugliche Grundlage, um Ihre eigene Gefährdungsbeurteilung schneller und strukturierter aufzubauen.

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