Gefährdungsbeurteilung Ingenieurbüro
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 24. September 2026
Ein Ingenieurbüro schickt seine Beschäftigten regelmäßig an Orte, für die es selbst keine Verantwortung trägt: Aufmaß in einer Produktionshalle, Messungen in einem Technikraum, Bestandsaufnahme in einem Altbau, Begehung einer Baustelle, Bodenerkundung auf einem Grundstück usw. Darin liegt die doppelte Natur des Berufs: Arbeitstage am Bildschirm, unterbrochen von Einsätzen in Industrie- oder Bauumgebungen, in denen die Beherrschung der Gefährdungen nicht beim Ingenieurbüro liegt.
Für den Arbeitsschutz verlangen diese beiden Seiten des Berufs sehr unterschiedliche Antworten. Im Büro stehen langsam fortschreitende, aber weit verbreitete Beeinträchtigungen im Vordergrund, wie sie die DGUV Information 215-410 beschreibt: Muskel-Skelett-Beschwerden durch langes Sitzen, Belastung der Augen und psychische Belastung. Im Außeneinsatz ist die Gefahr sehr viel unmittelbarer, und hinzu kommt eine rechtliche Besonderheit der Arbeit bei Dritten: die Pflicht zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG. Auch die Fahrt zum Einsatzort selbst ist nicht zu unterschätzen.
Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden im Wirtschaftsabschnitt der freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, zu dem die Ingenieurbüros gehören, 14.308 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Betrieb registriert, sieben davon mit tödlichem Ausgang. Dieselbe Statistik zeigt, welches Gewicht der Straßenverkehr hat: 54 % aller tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle stehen mit ihm im Zusammenhang, obwohl er nur 14 % der meldepflichtigen Unfälle ausmacht. (Zahlen für den gesamten Wirtschaftsabschnitt beziehungsweise für alle Branchen.)
Vor diesem Hintergrund ist die Gefährdungsbeurteilung das Instrument, mit dem Ihr Ingenieurbüro die Gefährdungen erfasst und bewertet und anschließend die Schutzmaßnahmen festlegt und auslöst, die sie verringern. Ziel ist es, Arbeitsunfälle zu vermeiden und die Wahrscheinlichkeit zu senken, dass Ihre Beschäftigten an einer Berufskrankheit oder einer arbeitsbedingten Erkrankung leiden. Dieser Artikel erklärt, ab wann ein Ingenieurbüro eine Gefährdungsbeurteilung braucht und wie sie aufgebaut wird. Dazu stellen wir Ihnen die Entscheidungen vor, die wir für unsere eigene Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros, hier zum Download, getroffen haben: die Arbeitsplätze, die Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.
Ab wann braucht ein Ingenieurbüro eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Ingenieurbüro mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Werkstudent, Auszubildende, Praktikanten) — ist es nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur wer als Ingenieur oder Techniker allein und ohne Beschäftigte tätig ist, ist von dieser Pflicht nicht betroffen.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber oder die Geschäftsführung des Ingenieurbüros), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Wird die Erstellung einem externen Dienstleister übertragen, bleibt die Verantwortung dennoch beim Arbeitgeber. Deshalb lohnt es sich, auf fachkundige Unterstützung zurückzugreifen, etwa auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz ohnehin zu bestellen ist.
Die Gefährdungsbeurteilung Ihres Ingenieurbüros und die Absprachen, die Sie vor einem Einsatz mit dem Auftraggeber treffen, sind zwei verschiedene Dinge, die sich nicht gegenseitig ersetzen. Die Abstimmung nach § 8 Abs. 1 ArbSchG betrifft die gegenseitigen Gefährdungen zwischen Ihrer Tätigkeit und der des Auftraggebers, und zwar für einen bestimmten Einsatz. Die Gefährdungsbeurteilung erfasst dagegen alle Gefährdungen, denen Sie Ihre Beschäftigten aussetzen, im Büro wie im Außeneinsatz. Sorgfältige Absprachen mit allen Auftraggebern entbinden also nicht von einer aktuellen Gefährdungsbeurteilung.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Die eigentliche Tragweite liegt jedoch woanders. Angenommen, ein Techniker oder Ingenieur verletzt sich schwer beim Auftraggeber oder verunglückt zwischen zwei Einsatzorten auf der Straße: Enthält die Gefährdungsbeurteilung diese Gefährdungen nicht, oder wurden weder Einsatzregeln noch Schutzausrüstung vorgesehen, kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für ein kleines Ingenieurbüro existenzbedrohend sein.
Kontrolliert wird dabei von zwei Seiten: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes und von der Aufsichtsperson der zuständigen Berufsgenossenschaft, für Ingenieurbüros der VBG. Seit 2026 müssen die Landesbehörden nach § 21 Abs. 1a ArbSchG in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe ihres Landes besichtigen.
Zur Einordnung der Vorschriften, auf die sich dieser Leitfaden stützt: An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz, das durch Verordnungen wie die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert wird. Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) lösen eine Vermutungswirkung aus: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die jeweilige Verordnung zu erfüllen. Daneben erlässt die Berufsgenossenschaft verbindliche DGUV Vorschriften für ihre Mitgliedsbetriebe, ergänzt durch DGUV Regeln und DGUV Informationen, die den Stand der Technik beschreiben, ohne selbst verbindlich zu sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung Ingenieurbüro
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Ingenieurbüros in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros haben wir fünf Arbeitsplätze mit insgesamt 23 Gefährdungssituationen gebildet: Im Büro, Auf dem Feld, Bewegung auf der Straße, Kontakt mit Kunden und Arbeitsumgebung. Diese Gliederung erfasst alle Gefährdungen, denen die Beschäftigten eines Ingenieurbüros ausgesetzt sind, von den Stunden der Planungsarbeit bis zu den Einsätzen bei den Auftraggebern.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Im Büro: Berechnung, Planung und Konstruktion
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeit in den Räumen des Ingenieurbüros (z. B. statische Berechnungen, Pläne, CAD- und BIM-Modellierung, Berichte und Gutachten, Projektverwaltung).
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Längere Bildschirmarbeit: Die Arbeit im Ingenieurbüro erfordert die tägliche Nutzung des Computers, da die meisten Berechnungs-, Modellierungs- und Schreibaufgaben heute mit Software erledigt werden. Die Risiken hängen von verschiedenen Faktoren ab (z. B. Abstand und Helligkeit des Bildschirms, Beleuchtung des Raums, fehlende Pausen, in denen der Blick in die Ferne gerichtet wird). Mögliche Folgen sind Müdigkeit, Reizbarkeit, Kopfschmerzen, verschwommenes Sehen sowie überanstrengte und trockene Augen. Diese Gefährdung, die für den Beruf typisch ist, wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
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Langes Sitzen: Die Planungsarbeit bedeutet, den größten Teil des Tages in statischer Sitzhaltung zu verbringen, ohne echte Möglichkeit, die Arbeitshaltung zu wechseln. Die Risiken erhöhen sich, wenn der Arbeitsplatz nicht an die Person angepasst ist (z. B. zu hoher Bürostuhl oder zu niedriger Arbeitstisch, der zum Vorbeugen zwingt). Daraus können Nackensteifigkeit und Nackenschmerzen, Muskelschmerzen im Bereich der Trapezmuskeln, Krampfadern und venöse Durchblutungsstörungen sowie Auswirkungen des Bewegungsmangels auf das Herz-Kreislauf-System entstehen. Auch diese typische Gefährdung wird im selben Abschnitt behandelt.
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Wiederholte Eingabebewegungen: Modellierung und Dateneingabe beruhen auf Tausenden von Klicks, Mausbewegungen und Tastenanschlägen pro Tag, das Handgelenk meist auf der Arbeitsfläche abgestützt. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Sehnenentzündungen an Handgelenk und Schulter bis zum Karpaltunnelsyndrom.
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Beleuchtung des Arbeitsplatzes: Eine unzureichende Beleuchtung, Reflexionen auf dem Bildschirm oder Blendung (z. B. durch ein stark besonntes Fenster) zwingen das Auge zu ständiger Anpassung. Diese Gefährdung verstärkt unmittelbar die Augenbelastung, die bereits durch die Bildschirmarbeit entsteht. Die DGUV Information 215-410 nennt für den Bereich des Arbeitsplatzes einen Mindestwert der Beleuchtungsstärke von 500 Lux. In der Folge drohen Augenermüdung und Kopfschmerzen am Ende des Arbeitstages.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen in den Räumen: Auch wenn die Arbeit im Ingenieurbüro überwiegend im Sitzen erfolgt, bewegen sich die Beschäftigten regelmäßig in den Räumen (z. B. zum Drucker, zu einem Kollegen, in den Besprechungsraum). Alle diese Wege können zu Stürzen auf gleicher Ebene führen. Die Risiken erhöhen sich bei nassen Böden an Regentagen, bei beschädigten oder unebenen Bodenbelägen sowie durch Kabel (z. B. Verlängerungskabel) und herumliegende Gegenstände auf den Verkehrswegen. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Blutergüsse, Hexenschuss, Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche; ein Sturz auf der Treppe kann deutlich schwerere Folgen haben (z. B. Schädel-Hirn-Trauma).
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Handhabung von Akten und Archivgut: Projektakten, Planrollen, Archivkartons und Papierpakete werden regelmäßig bewegt und meist in hohen Schränken oder in einem Nebenraum gelagert. Um eine archivierte Akte zu holen, muss häufig ein Tritt oder eine Stehleiter benutzt werden, mangels geeigneter Ausrüstung mitunter sogar ein Büromöbel. Typische Folgen sind Rückenschmerzen, auf Füße und Hände fallende Gegenstände sowie Stürze aus geringer Höhe. (Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.)
Auf dem Feld: Aufmaß, Messungen und Begehungen
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Einsätze außerhalb der eigenen Räume (z. B. Aufmaß, Messkampagnen, Probenahmen, Bestandsaufnahmen, Prüfungen, Abnahmen von Anlagen, Bauüberwachung).
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Gefährdungen durch den Einsatzort: Der Techniker oder Ingenieur arbeitet in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, deren Anlagen, Tätigkeiten und Schutzeinrichtungen er nicht beherrscht. Er ist damit Gefährdungen ausgesetzt, die er nicht verursacht hat und auf die er keinen Einfluss hat (z. B. Fahrzeugverkehr, laufende Maschinen, Hebevorgänge, gleichzeitige Instandhaltungsarbeiten). Häufige Folgen sind Anfahr-, Quetsch- und Schnittverletzungen, im schlimmsten Fall mit tödlichem Ausgang. Diese Gefährdung, die für das Ingenieurbüro typisch ist, wird in einem eigenen Abschnitt behandelt.
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Absturz: Aufmaß und Messungen erfordern regelmäßig den Zugang zu hochgelegenen Bereichen (z. B. Flachdach, Laufsteg, Dachboden, Anlagenpodest, Steigleiter). Diese Zugänge sind nicht selten ohne kollektive Absturzsicherung (z. B. Geländer), insbesondere in Altbauten und Industrieanlagen. Die möglichen Verletzungen reichen von Prellungen und Knochenbrüchen über Schädel-Hirn-Traumata und bleibende Schäden an der Wirbelsäule bis zum Tod.
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Elektrische Gefährdung bei Messungen: Messkampagnen führen dazu, in der Nähe oder im Inneren von Schaltschränken und elektrischen Betriebsräumen zu arbeiten. Die Folgen reichen von einer Körperdurchströmung ohne tödlichen Ausgang (z. B. Verbrennungen, Herzrhythmusstörungen) bis zum tödlichen Stromunfall, hinzu kommen die Gefahr eines Störlichtbogens und tiefe Verbrennungen.
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Enge Räume und Behälter: Manche Aufnahmen erfordern das Einsteigen in geschlossene und schlecht belüftete Bereiche (z. B. Behälter, Silo, Lüftungszentrale, Schacht). Die Atmosphäre kann dort sauerstoffarm oder mit Gasen belastet sein, und die Rettung einer bewusstlosen Person ist erschwert. Zu befürchten sind Unwohlsein, Vergiftungen und Ersticken, mit der Gefahr eines Folgeunfalls, wenn ein Kollege ohne Schutz zu Hilfe eilt. Die DGUV Regel 113-004 beschreibt die Schutzmaßnahmen für diese Arbeiten.
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Lärm bei Einsätzen im Industrieumfeld: Messungen in Produktionsbereichen oder in der Nähe laufender Maschinen setzen die Beschäftigten hohen Schallpegeln aus, meist für kurze Zeit, aber wiederholt von Einsatz zu Einsatz. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) greift der untere Auslösewert nach § 6 LärmVibrationsArbSchV. Kurzfristig drohen Hörermüdung und Ohrgeräusche, bei wiederholter Exposition ohne Gehörschutz ein dauerhafter Hörverlust.
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Gefahrstoffe beim Auftraggeber: Im Industrieumfeld kommen Techniker und Ingenieure mit den Gefahrstoffen in Kontakt, die der Auftraggeber verwendet (z. B. Lösemittel, Stäube, Reinigungsmittel), weshalb die Betriebe nach § 15 GefStoffV Informationen austauschen müssen. Die häufigsten Folgen sind unmittelbare Reizungen der Atemwege, deutlich seltener schwere Erkrankungen mit verzögerter Wirkung.
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Alleinarbeit und Transport der Messausrüstung: Einsätze werden häufig allein durchgeführt, mitunter an einem Ort, den der Techniker zum ersten Mal betritt, mit schwerer und sperriger Ausrüstung (z. B. Schallpegelmesser, Wärmebildkamera, Datenlogger, Sondiergerät). Diese Lastenhandhabung führt vor allem zu Rückenbeschwerden. Die Alleinarbeit verschlimmert zudem die Folgen jedes Unfalls, weil der Alarm nicht sofort ausgelöst wird und Erste Hilfe später eintrifft.
Bewegung auf der Straße: Fahrten zu Einsatzorten und Kunden
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten zwischen dem Ingenieurbüro, den Einsatzorten und den Terminen bei Kunden (z. B. Baustellenbesuch, Messkampagne, Projektbesprechung).
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Straßenverkehr: Techniker und Ingenieure reihen Fahrten aneinander, mitunter über lange Strecken zu entfernten Einsatzorten, und mit engen Zeitvorgaben der Kunden. Das Fahrzeug wird oft zum mobilen Büro, in dem zwischen zwei Terminen telefoniert wird. Die Unfallfolgen reichen von leichten Verletzungen bis zum Tod. Straßenverkehrsunfälle gehören zu den Unfallarten mit den schwersten Folgen.
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Be- und Entladen der Messausrüstung: Messgeräte und Schutzausrüstung werden bei jedem Einsatz ein- und ausgeladen, mitunter am Fahrbahnrand im öffentlichen Verkehrsraum. Als Folgen sind vor allem Rückenschmerzen und Quetschungen der Finger zu erwarten.
Kontakt mit Kunden: Besprechungen, Abstimmungen und Reklamationen
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehung zu Kunden und anderen Projektbeteiligten (z. B. Projektbesprechungen, Präsentation der Ergebnisse, technische Abstimmungen, Umgang mit Reklamationen).
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Emotionale Belastung und Termindruck: Ein Ingenieurbüro arbeitet häufig unter Fristen, die es nicht selbst festlegt, am Ende einer Projektkette, deren Verzögerungen die eigene Planung durcheinanderbringen. Hinzu kommt die Verantwortung für Berechnungen und Unterlagen, von denen spätere Bauvorhaben oder Anlagen abhängen. Diese Verantwortung kann zu Stress, Schlafstörungen und bei anhaltender Belastung zur Erschöpfung führen.
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Unhöflichkeit und verbale Aggression: Ein beanstandetes Gutachten, eine dem Ingenieurbüro zugeschriebene Verzögerung oder eine technische Meinungsverschiedenheit mit einem ausführenden Unternehmen können zu heftigen Auseinandersetzungen führen, in der Besprechung ebenso wie am Telefon oder per E-Mail. Betroffene leiden dann meist unter Stress, bei Wiederholung unter weiteren psychischen Beschwerden (z. B. Angst, Schlaflosigkeit, das Gefühl, nicht verstanden zu werden, Motivationsverlust).
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Ständige Erreichbarkeit: Die Projektbetreuung setzt voraus, für Kunden und Beteiligte erreichbar zu sein, in Phasen hoher Auslastung auch am Abend. In diesem Zusammenhang liegt es für manche nahe, das Diensthandy auch privat zu nutzen. Die Folge können Schlafstörungen, die Unfähigkeit abzuschalten und langfristig Erschöpfung sein.
Arbeitsumgebung: Räume, Installationen und Organisation
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die von den Räumen des Ingenieurbüros, ihren Installationen und der Arbeitsorganisation ausgehen (z. B. Elektroinstallation, Brandlasten, Großraumbüro, Verteilung der Projekte).
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Elektrische Gefährdung in den Räumen: Die Konzentration von IT-Ausstattung (z. B. Arbeitsplatzrechner, mehrere Bildschirme, Server) vervielfacht die elektrischen Anschlüsse (z. B. Verlängerungskabel, Mehrfachsteckdosen). Ein beschädigtes Kabel (z. B. freiliegende Kupferleiter) in Verbindung mit einer defekten Schutzeinrichtung (z. B. ein Fehlerstromschutzschalter, der nicht auslöst) genügt für einen Unfall. Als Folgen sind Körperdurchströmungen ohne tödlichen Ausgang bis hin zum tödlichen Stromunfall möglich.
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Brand: Ein Ingenieurbüro lagert große Mengen Papier und Akten (Brandlast), mitunter in der Nähe dauerhaft betriebener elektrischer Geräte (Zündquelle durch Wärmeentwicklung). Bei einem Brand reichen die Folgen von Verbrennungen bis zur tödlichen Rauchgasvergiftung. Hinzu kommt der mögliche Verlust der Projektunterlagen, der laufenden Aufträge oder sogar des gesamten Arbeitsmittels.
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Geräuschkulisse im Großraumbüro: Ingenieurbüros arbeiten häufig in offenen Bürolandschaften, in denen sich Telefonate und Gespräche überlagern. Die Schallpegel gefährden das Gehör nicht, stören aber die Konzentration, besonders bei Berechnungen oder Prüfungen, bei denen kein Fehler passieren darf. Daraus resultieren geistige Ermüdung und eine höhere mentale Belastung durch das steigende Fehlerrisiko.
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Arbeitsorganisation und mentale Belastung: Die gleichzeitige Bearbeitung mehrerer Projekte, häufige Unterbrechungen und Abgabetermine erzeugen Belastungsspitzen, die schwer aufzufangen sind, besonders in kleinen Büros, in denen jeder mehrere Projekte betreut. Das begünstigt chronischen Stress, nervöse Erschöpfung und ein höheres Risiko technischer Fehler.
Gefährdungen bei Einsätzen beim Auftraggeber verhindern
Einsätze beim Auftraggeber sind die gefährlichsten Situationen der Arbeit im Ingenieurbüro und zugleich die am schwersten beherrschbaren: Ihr Techniker arbeitet in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, deren Anlagen, Abläufe und aktuelle Tätigkeiten er nicht kennt und deren Gefährdungen von anderen verursacht und beherrscht werden.
Wie schwer solche Unfälle wiegen können, zeigt die Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV am Beispiel des Absturzes, einer typischen Gefährdung bei Aufmaß und Begehungen: Abstürze machen nur 5,0 % der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Betrieb aus, aber 21,8 % der neuen Unfallrenten und 53 der 218 tödlichen Arbeitsunfälle im Betrieb. (Zahlen für alle Branchen.)
Genau für diese Situationen regelt § 8 Abs. 1 ArbSchG die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten, sich gegenseitig über die Gefährdungen unterrichten und ihre Schutzmaßnahmen abstimmen. Der Auftraggeber muss sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG zudem vergewissern, dass Ihre Beschäftigten angemessene Anweisungen für die Gefahren in seinem Betrieb erhalten haben. DGUV Vorschrift 1 § 6 konkretisiert diese Pflicht: Soweit es zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, wird eine Person bestimmt, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.
Auf Baustellen mit Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber kommt die Koordination durch den Bauherrn hinzu: Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach § 3 BaustellV und sein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan geben Regeln vor, die auch Ihre Beschäftigten bei Begehungen und bei der Bauüberwachung beachten. Wie die Aufsicht die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und beauftragtem Unternehmen beurteilt, beschreibt die Leitlinie „Arbeitsschutz bei der Kooperation mehrerer Arbeitgeber im Rahmen von Werkverträgen“ der GDA.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Keinen Einsatz ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber: Vor jedem Einsatz werden die nötigen Informationen ausgetauscht (z. B. gefährliche Bereiche, Verkehrswege, laufende Arbeiten, Notfallorganisation, Ansprechpartner vor Ort). Wenn möglich, findet eine gemeinsame Begehung statt. Diese Abstimmung auch unter Zeitdruck beizubehalten, ist entscheidend, denn erst sie macht die Gefährdungen des Einsatzortes sichtbar.
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Die Absprachen schriftlich festhalten: Die ermittelten Gefährdungen und die vereinbarten Maßnahmen werden in einem kurzen Einsatzprotokoll dokumentiert (z. B. Sperrbereiche, Freigaben, Erlaubnisscheine). Dieses Protokoll belegt, dass die Abstimmung tatsächlich stattgefunden hat.
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Den Einsatz vorbereiten: Vor der Fahrt wird beim Auftraggeber erfragt, ob besondere Sicherheitsregeln gelten (z. B. Betriebsanweisungen, Zugangsbeschränkungen, Erlaubnisscheinverfahren für enge Räume nach DGUV Regel 113-004). So reist der Techniker mit der passenden Ausrüstung an.
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Klare Abbruchregeln festlegen: Die Beschäftigten werden ausdrücklich ermächtigt, den Arbeitsplatz bei unmittelbarer erheblicher Gefahr zu verlassen (z. B. Aufmaß auf einem windexponierten Flachdach ohne Geländer); § 9 Abs. 3 ArbSchG stellt sicher, dass ihnen daraus keine Nachteile entstehen. Ein Aufmaß kann verschoben, anders durchgeführt oder zu zweit erledigt werden, und die Geschäftsführung trägt diese Entscheidung mit.
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Alleinarbeit regeln: Ein Meldeverfahren vor und nach dem Einsatz wird eingeführt, insbesondere bei abgelegenen Einsatzorten, und gefährliche Alleinarbeit wird ausgeschlossen (z. B. Arbeiten in engen Räumen mit möglichen Gasen). Wenn Alleinarbeit nicht zu vermeiden ist, kommt eine Personen-Notsignal-Anlage nach DGUV Regel 112-139 zum Einsatz. Ein Techniker, der in einem selten begangenen Technikraum einen Kreislaufzusammenbruch erleidet, wird so rechtzeitig gefunden.
Es liegt in der Verantwortung der Geschäftsführung, aber auch der Techniker und Ingenieure selbst, jeden Einsatz beim Auftraggeber als potenziell gefährlich zu betrachten und nicht als bloßen Ortswechsel außerhalb des Büros.
Bildschirmarbeit und langes Sitzen im Ingenieurbüro
Diese Gefährdungen gehören zum Arbeitsalltag: Ein Unfall beim Auftraggeber kann ausbleiben, die Folgen der Bildschirmarbeit und des langen Sitzens betreffen dagegen früher oder später nahezu alle, die mehrere Jahre in einem Ingenieurbüro arbeiten.
Nach der Schätzung der BAuA zu den volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2023 entfällt der größte Anteil der Produktionsausfälle, 0,6 % des Bruttonationaleinkommens, auf Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes. (Zahlen für alle Branchen.) Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus Anhang Nr. 6 der Arbeitsstättenverordnung: Unter anderem hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit an Bildschirmgeräten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Erholungszeiten unterbrochen wird. Seit Juli 2024 konkretisiert die ASR A6 „Bildschirmarbeit“ diese Anforderungen.
Zwei Beeinträchtigungen kommen zusammen, und es ist sinnvoll, sie in der Gefährdungsbeurteilung getrennt zu betrachten. Zunächst die Augenbelastung, die durch das lange Fixieren eines Bildschirms entsteht, häufig sogar mehrerer Bildschirme gleichzeitig. Sie hängt von verschiedenen Faktoren ab: Abstand und Helligkeit des Bildschirms, Beleuchtung des Raums, Reflexionen und vor allem fehlende Pausen, in denen der Blick in die Ferne gerichtet werden kann. Dann die Muskel-Skelett-Belastung, verursacht durch die statische Sitzhaltung über Stunden und durch die Wiederholung derselben Bewegungen (z. B. Maus, Tastatur).
Auch die Folgen des Bewegungsmangels verdienen Beachtung. Stundenlanges Sitzen ohne aufzustehen verursacht nicht nur Nacken- und Rückenschmerzen, es begünstigt auch Störungen des venösen Rückflusses, besonders in den Beinen. Darüber hinaus wirkt sich fehlende Bewegung im Alltag nachweislich negativ auf das Herz-Kreislauf-System aus. Die Planungsarbeit hat zudem eine Besonderheit: Weil sie hohe Konzentration verlangt, um keine Fehler in den Unterlagen zu machen, verleitet sie dazu, sich nicht zu unterbrechen, sobald man einmal „drin“ ist.
Die möglichen Gesundheitsschäden summieren sich über die Jahre: Augenermüdung und trockene Augen, verschwommenes Sehen, Kopfschmerzen, Reizbarkeit und nachlassende Konzentration durch die Bildschirmarbeit; Nackensteifigkeit, Schmerzen im Bereich der Trapezmuskeln, Rückenschmerzen sowie Sehnenentzündungen an Handgelenk und Schulter durch das lange Sitzen. Diese Beschwerden beginnen meist ohne akuten Schmerz, weshalb sie selten gemeldet werden, bevor sie sich festgesetzt haben.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Jeden Arbeitsplatz wirklich einstellen: Jeder Arbeitsplatz erhält einen ergonomischen Bürostuhl mit verstellbarer Sitzhöhe, Armlehnen und Rückenlehne. Die Oberkante des Bildschirms liegt auf Augenhöhe oder leicht darunter, der Sehabstand richtet sich nach der Bildschirmgröße. Wenn die Füße nicht flach auf dem Boden stehen, kommt eine Fußstütze hinzu. Die DGUV Information 215-410 beschreibt die Einstellungen Schritt für Schritt.
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Beleuchtung und Reflexionen behandeln: Entspiegelte Bildschirme werden bevorzugt und nicht mit dem Rücken zum Fenster aufgestellt. Jalousien oder Rollos regeln das einfallende Tageslicht. Wenn das Tageslicht nicht ausreicht, ergänzt eine Arbeitsplatzleuchte die Raumbeleuchtung.
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Regelmäßige Pausen einplanen: Kurze, aber häufige Sehpausen, in denen der Blick auf einen entfernten Punkt gerichtet wird, entlasten die Augen, idealerweise verbunden mit ein paar Schritten weg vom Schreibtisch. Am wirksamsten ist hier die Organisation (z. B. den Drucker in einem anderen Raum aufstellen, Videokonferenzen und Besprechungen nicht ohne Unterbrechung aneinanderreihen).
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Außeneinsätze als Ausgleich nutzen: Einsatztage werden möglichst auf mehrere Wochentage verteilt, statt sie an einem einzigen Tag zu bündeln. So wechseln die Arbeitshaltungen gleichmäßig über die Woche, und die Außeneinsätze, die zum Beruf gehören, entlasten zugleich den Bewegungsapparat.
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Sehvermögen untersuchen lassen und früh reagieren: Allen Beschäftigten mit Bildschirmtätigkeit wird die Angebotsvorsorge nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Nr. 1 ArbMedVV angeboten, die eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens umfasst; ist eine spezielle Bildschirmbrille notwendig, stellt der Arbeitgeber sie zur Verfügung. Anhaltende Beschwerden sollten frühzeitig ärztlich abgeklärt werden: Eine früh behandelte Sehnenentzündung heilt in der Regel gut aus, eine chronische führt dagegen häufig zu wiederholten und längeren Ausfallzeiten.
Psychische Belastungen im Ingenieurbüro beurteilen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verpflichtet ausdrücklich dazu, psychische Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.
Im Ingenieurbüro ist dieser Punkt besonders relevant: Fristen, die andere setzen, die Verantwortung für Berechnungen und Nachweise, häufige Unterbrechungen, Erreichbarkeit am Abend und angespannte Besprechungen mit Kunden. Nach der Schätzung der BAuA zu den volkswirtschaftlichen Kosten durch Arbeitsunfähigkeit 2023 entfallen allein auf psychische und Verhaltensstörungen Produktionsausfälle in Höhe von 0,5 % des Bruttonationaleinkommens. (Zahlen für alle Branchen.)
Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ beschreibt, wie die Aufsichtsdienste der Länder und der Unfallversicherungsträger diesen Teil der Gefährdungsbeurteilung prüfen. Betrachtet werden insbesondere Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Für kleine Ingenieurbüros eignen sich einfache Verfahren (z. B. ein moderierter Workshop mit den Beschäftigten oder ein kurzer Fragebogen), deren Ergebnisse in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten werden.
Vier Maßnahmen haben sich in Ingenieurbüros als wirksam erwiesen:
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Termine realistisch planen: Bei der Angebotserstellung werden Pufferzeiten für Abstimmungen und Korrekturschleifen eingeplant, und jede Terminverschiebung beim Auftraggeber wird in der eigenen Planung nachgezogen. So verringern sich Belastungsspitzen vor Abgabeterminen.
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Konzentrationsphasen schützen: Feste Zeitfenster ohne Telefonate und Besprechungen werden für Berechnungen und Prüfungen reserviert. Wenn möglich, steht dafür ein ruhiger Raum zur Verfügung. Die Zahl der Unterbrechungen sinkt, und damit das Fehlerrisiko.
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Erreichbarkeit regeln: Das Ingenieurbüro legt fest, zu welchen Zeiten die Beschäftigten für Kunden erreichbar sind, und kommuniziert diese Regel auch nach außen. Das Diensthandy bleibt außerhalb dieser Zeiten ausgeschaltet, sodass echte Erholungsphasen entstehen.
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Schwierige Kundengespräche vorbereiten: Strittige Ergebnisse werden vor der Besprechung intern abgestimmt, und die Beschäftigten wissen, dass die Geschäftsführung sie bei Konflikten unterstützt. Führungskräfte lernen, Warnsignale einer Überlastung zu erkennen und das Gespräch mit Betroffenen zu suchen.
Diese Maßnahmen setzen an der Arbeitsgestaltung an, nicht beim Verhalten des Einzelnen, und entsprechen damit der Rangfolge der Schutzmaßnahmen.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für jedes Ingenieurbüro
Schutzmaßnahmen setzen zuerst an der Quelle der Gefährdung an; individuelle Schutzmaßnahmen sind nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Innerhalb des Ingenieurbüros ist die Prävention fast vollständig eine Frage der Gestaltung und der Organisation. Im Außeneinsatz ist persönliche Schutzausrüstung dagegen unverzichtbar, weil das Ingenieurbüro die kollektiven Schutzmaßnahmen des Auftraggebers nicht beherrscht.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Ingenieurbüro unverzichtbar erscheinen, sind:
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Ein ergonomischer Arbeitsplatz für alle Beschäftigten: Bürostuhl mit verstellbarer Sitzhöhe, Rückenlehne und Armlehnen, Bildschirme in richtiger Höhe und im richtigen Abstand, bei Bedarf eine Fußstütze, entsprechend der ASR A6.
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Eine ausreichende Beleuchtung, die Reflexionen auf den Bildschirmen vermeidet, ergänzt durch Jalousien oder Rollos, die das einfallende Tageslicht regeln.
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Ein schriftliches Einsatzverfahren für Techniker und Ingenieure, das im Außeneinsatz die wichtigste Schutzmaßnahme darstellt (z. B. Abfrage der Sicherheitsregeln vor jedem Einsatz, Abstimmung und gemeinsame Begehung mit dem Auftraggeber, Einsatzprotokoll, Rückmeldung am Ende des Einsatzes).
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Eine sichere Kabelführung in den Räumen (z. B. Kabelkanäle, Kabelbrücken) und Verkehrswege, die frei von herumliegenden Gegenständen gehalten werden.
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Ein Tritt oder eine Stehleiter für den Zugang zu hoch gelagerten Archiven. Schwere Akten werden möglichst in Griffhöhe gelagert.
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Eine akustische Gestaltung offener Büroflächen (z. B. Stellwände, Schallabsorber, ein eigener Raum für Telefonate), um die Konzentration zu schützen.
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Regelmäßig geprüfte elektrische Anlagen und Betriebsmittel nach DGUV Vorschrift 3, Feuerlöscher nach ASR A2.2 und Erste-Hilfe-Material nach ASR A4.3.
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Dienstfahrzeuge, die nach DGUV Vorschrift 70 § 57 mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen geprüft werden, mit gesicherter Ladung für die Messausrüstung.
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Ein Notrufsystem für Einsätze, bei denen Alleinarbeit nicht zu vermeiden ist (z. B. Meldeverfahren, Personen-Notsignal-Anlage).
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Ingenieurbüro unverzichtbar erscheinen, sind:
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Für alle Außeneinsätze: ein Industrieschutzhelm mit Kinnriemen (DIN EN 397), Sicherheitsschuhe mit durchtrittsicherer Sohle, z. B. S3 (DIN EN ISO 20345), und Warnkleidung (DIN EN ISO 20471).
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Gehörschutz (DIN EN 352) für Messkampagnen in lärmintensiven Bereichen (z. B. Industrie).
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Eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 (DIN EN 149) für Einsätze in staubbelasteten Bereichen.
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (DIN EN 388) für den Umgang mit Messgeräten und Materialien bei Begehungen.
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Ein Auffanggurt (DIN EN 361) mit Verbindungsmittel und Falldämpfer für Einsätze in ungesicherten hochgelegenen Bereichen (z. B. ohne Geländer), nur mit geprüftem Anschlagpunkt und mit einer zweiten Person, die im Notfall die Rettung einleitet.
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Eine Schutzbrille (DIN EN 166) für Begehungen in Bereichen mit Gefahr durch wegfliegende Teile (z. B. Schneiden, Bohren, Ausblasen).
Der Arbeitgeber stellt diese Ausrüstung nach § 2 PSA-BV bereit und hält sie in ordnungsgemäßem Zustand; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Einsatzausrüstung sollte persönlich zugeordnet sein und im Fahrzeug jedes Technikers und Ingenieurs mitgeführt werden. Sich auf die Schutzausrüstung des Auftraggebers zu verlassen, macht die Sicherheit Ihrer Beschäftigten von einem Dritten abhängig; geliehene Ausrüstung ist zudem nicht selten verschlissen oder nicht wie vorgesehen geprüft.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Ingenieurbüro
Der Arbeitgeber muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Rechtsgrundlage ist § 12 Abs. 1 ArbSchG; nach DGUV Vorschrift 1 § 4 erfolgt die Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, danach mindestens einmal jährlich, und wird dokumentiert.
Informieren, sensibilisieren und unterweisen ist ein vollwertiger Hebel der Prävention, ebenso wie die kollektiven Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung. In einem Beruf, in dem sich die schwersten Gefährdungen auf die Außeneinsätze konzentrieren, sorgt die Unterweisung dafür, dass die richtigen Reflexe auch dann sitzen, wenn eine Situation nur selten vorkommt.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Ingenieurbüro unverzichtbar erscheinen, sind:
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Die Unterweisung zu den Gefährdungen beim Auftraggeber und zum Einsatzverfahren: wissen, welche Informationen vor einem Einsatz abzustimmen sind, ein Einsatzprotokoll lesen und führen, eine Situation erkennen, in der der Arbeitsplatz nach § 9 Abs. 3 ArbSchG verlassen werden muss.
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Die elektrotechnische Qualifikation, die der Tätigkeit entspricht (z. B. Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person im Sinne der DGUV Vorschrift 3), sobald Messungen an elektrischen Anlagen oder in der Nähe aktiver Teile durchgeführt werden.
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Die Unterweisung zur Verkehrssicherheit, denn Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr führen nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV anteilig am häufigsten zu einer neuen Unfallrente: Fahrten vor dem Start planen (z. B. Navigationsgerät nur im Stand programmieren), kein Telefonieren am Steuer, Umgang mit Müdigkeit auf der Rückfahrt am Abend (z. B. Pause mit kurzem Schlaf, wenn nötig).
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Die Unterweisung zur persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz (Auffanggurt, Verbindungsmittel, Falldämpfer), die nach DGUV Vorschrift 1 § 31 mit praktischen Übungen verbunden ist, für alle, die Aufnahmen in ungesicherten hochgelegenen Bereichen durchführen.
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Die Unterweisung zur Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz, mit dem richtigen Einstellen von Bürostuhl und Bildschirmen, wie sie die ASR A6 empfiehlt.
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Die Sensibilisierung für psychische Belastungen, vorrangig für Führungskräfte: Warnsignale erkennen, das Gespräch mit Betroffenen suchen und wissen, an wen man sie verweisen kann.
Hinzu kommen die Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer erforderlich, bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungsbetrieben 5 % der Anwesenden. Nach der ASR A2.2 ist zudem eine ausreichende Zahl von Brandschutzhelfern zu benennen und im Umgang mit Feuerlöschern zu üben; bei normaler Brandgefährdung, wie in Büros üblich, genügt in der Regel ein Anteil von 5 % der Beschäftigten.
Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Teilnehmenden dokumentiert. Diese Nachweise bewahrt das Ingenieurbüro auf und legt sie bei einer Besichtigung durch die Arbeitsschutzbehörde oder die VBG vor.
Schließlich muss jedes Ingenieurbüro nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe gibt es die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell), bei der sich der Inhaber selbst schulen lässt; die VBG bietet dafür eigene Betreuungsportale für kleine Unternehmen an.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung eines Ingenieurbüros aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung gilt nicht für immer. Sie muss fortgeschrieben werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen des Ingenieurbüros ändern.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG schreibt dafür keine feste Frist vor, verpflichtet den Arbeitgeber aber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.
Anlässe für eine Aktualisierung sind insbesondere:
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Ein neues Tätigkeitsfeld (z. B. Schadstoffgutachten in Altbauten, Messungen an Photovoltaikanlagen).
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Neue Arbeitsmittel, Messverfahren oder Räume (z. B. Drohne für Bauwerksinspektionen, Umzug in ein Großraumbüro).
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Ein Arbeitsunfall oder ein Beinaheunfall, etwa bei einem Einsatz beim Auftraggeber, von dem ein Techniker berichtet.
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Neue Erkenntnisse oder geänderte Vorschriften (z. B. die Einführung der ASR A6 im Jahr 2024).
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Beschäftigte mit besonderem Schutzbedarf (z. B. Schwangerschaft, Jugendliche, Einsatz von Leiharbeitskräften).
Bewährt hat sich darüber hinaus, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich zu überprüfen, auch ohne besonderen Anlass. Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros im Excel-Format vorliegt, dauert diese Aktualisierung nur wenige Minuten. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erklärt das Vorgehen im Detail.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung ist nur dann von Nutzen, wenn sie konkrete Schutzmaßnahmen auslöst. Die Planung dieser Maßnahmen ist dafür aus unserer Sicht das wichtigste Werkzeug.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls anzupassen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt zusätzlich, das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren. Die Pflicht endet also nicht mit der Beurteilung: Nachzuweisen ist auch, was aus den festgelegten Maßnahmen geworden ist.
Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Für jede Maßnahme werden die verantwortliche Person, der Termin und der Stand der Umsetzung festgehalten, sodass die Wirksamkeitskontrolle bei jeder Aktualisierung unmittelbar nachvollziehbar ist.
Bei einer Besichtigung durch die Arbeitsschutzbehörde oder die Aufsichtsperson der VBG belegt dieser Plan, dass in Ihrem Ingenieurbüro ein tatsächlicher Präventionsprozess stattfindet und dass die Geschäftsführung ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nachkommt. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung erläutert die Bewertungsmethode, auf der diese Planung beruht: Jede Gefährdung wird nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewertet, der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und bestimmt die Risikostufe von 1 bis 4. Warum dieses Vorgehen sinnvoll ist, erklärt unser Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Arbeitgeber Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst, bewertet und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegt. Sie beruht auf § 5 ArbSchG und wird nach § 6 ArbSchG dokumentiert.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Ingenieurbüro Pflicht?
Ja, ab der ersten beschäftigten Person und unabhängig von der Vertragsart, auch für Auszubildende, Werkstudenten und Praktikanten. Nur wer als Ingenieur allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist davon nicht betroffen.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Ingenieurbüro?
Sie erfasst die typischen Gefährdungen des Berufs (z. B. Bildschirmarbeit, langes Sitzen, Gefährdungen beim Auftraggeber, Absturz bei Aufmaß und Begehungen, Straßenverkehr, psychische Belastung), bewertet ihre Bedeutung und dient als Grundlage für die Planung der Schutzmaßnahmen. Sie ergänzt, aber ersetzt nicht die Abstimmung mit dem Auftraggeber vor einem Einsatz.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung im Ingenieurbüro?
Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie ein kostenloses Muster für Ingenieurbüros im Excel-Format. Leere Vorlagen stehen außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format zur Verfügung. Ausgefüllte Beispiele aus anderen Branchen finden Sie auf unserer Seite Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Ingenieurbüro?
In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Büro, Feld, Straße, Kunden, Arbeitsumgebung), die Gefährdungen je Arbeitsplatz erfassen, jede Gefährdung bewerten (unsere Methode beruht auf Auftreten, Exposition, Schwere und Kontrolle) und die passenden Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung beschreibt jeden dieser Schritte. Die VBG stellt mit dem PRAXIS-CHECK für Ingenieurbüros und die BAuA mit einer eigenen Handlungshilfe für Ingenieurbüros ergänzende Hilfen bereit.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Inhaber oder die Geschäftsführung des Ingenieurbüros. Er kann die Gefährdungsbeurteilung selbst erstellen, wenn er über die nötigen Kenntnisse verfügt, oder sich von fachkundigen Personen unterstützen lassen (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt). Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt. Bei einer Besichtigung verlangen sie außerdem die Arbeitsschutzbehörde des Landes und die Aufsichtsperson der VBG.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss so lange verfügbar und aktuell sein, wie die beurteilten Tätigkeiten ausgeübt werden; es ist sinnvoll, auch die früheren Fassungen aufzubewahren. Eine feste Frist gilt nur für das Verzeichnis der Beschäftigten, die krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt sind: mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition (§ 10a GefStoffV). Für die meisten Ingenieurbüros ist dieser Fall nicht gegeben.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Ingenieurbüros.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Ingenieurbüros,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten, Exposition, Schwere, Kontrolle),
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Leitfäden für verwandte Branchen:












