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Gefährdungsbeurteilung Maler
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 20. Oktober 2026

Die Gefährdungen im Malerhandwerk sind vielfältig, und die charakteristischsten unter ihnen hängen mit Gefahrstoffen zusammen: Maler arbeiten täglich mit Farben, Lacken, Lösemitteln, Spachtelmassen und Abbeizern, atmen dabei flüchtige organische Verbindungen ein und haben Hautkontakt mit reizenden oder sensibilisierenden Stoffen. Hinzu kommen weitere Gefährdungen: sich wiederholende Bewegungen und Zwangshaltungen (z. B. Überkopfarbeit beim Streichen von Decken), Arbeiten in der Höhe (z. B. auf Gerüsten, Podestleitern und Leitern), Schleifstaub (z. B. aus Spachtelflächen oder alten Anstrichen), Lärm, die Fahrten zwischen den Baustellen und Arbeiten im Freien bei jeder Witterung.

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Nach den Angaben im Flyer „Maler- und Lackiererarbeiten: Unsere lebenswichtigen Regeln!“ der BG BAU ereigneten sich im Maler- und Lackiererhandwerk zwischen 2012 und 2017 im Durchschnitt fast 44 Unfälle pro Tag; etwa jeder achte davon war ein schwerer Unfall, und 2017 war bei rund jedem sechsten Unfall eine Leiter beteiligt. (Zahlen, die speziell das Maler- und Lackiererhandwerk betreffen.) Für das Jahr 2025 weisen die Jahreszahlen 2025 der BG BAU 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle aus, was 42,95 Unfällen je 1.000 Vollbeschäftigte entspricht, sowie 22.102 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

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Diese Häufung von Gefährdungen macht die Gefährdungsbeurteilung für jeden Malerbetrieb zu einem zentralen Werkzeug: Sie erfasst sämtliche Gefährdungen, ordnet sie von der schwersten zur geringsten und leitet daraus die Schutzmaßnahmen ab, mit denen sich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vermeiden lassen.

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Dieser Leitfaden erläutert, ab wann ein Malerbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss, und stellt anschließend die Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen vor. Er stützt sich auf die Entscheidungen, die wir für unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Maler getroffen haben.

Ab wann braucht ein Malerbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Malerbetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Ein Malermeister, der ohne Beschäftigte allein arbeitet, unterliegt dieser Pflicht nicht; arbeitet er auf einer Baustelle neben anderen Betrieben, gelten für ihn jedoch die Pflichten nach § 6 BaustellV.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Malermeister), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Schutzmaßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Der Malermeister kann die Erstellung einem externen Dienstleister übertragen; die Verantwortung für die Gefährdungsbeurteilung bleibt bei ihm.

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Die Anforderungen, die in die Gefährdungsbeurteilung einfließen, ergeben sich aus mehreren Ebenen. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die Pflichten für bestimmte Gefährdungen (z. B. die Gefahrstoffverordnung oder die Betriebssicherheitsverordnung). Die Technischen Regeln (TRGS, TRBS, ASR) beschreiben, wie diese Verordnungen eingehalten werden können: Wer sie anwendet, kann davon ausgehen, die Anforderungen zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der Berufsgenossenschaft sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich (z. B. die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“), während DGUV Regeln und Informationen den Stand der Technik wiedergeben.

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Die Einhaltung kontrollieren zwei Stellen: die Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und die Aufsichtspersonen der BG BAU, der Berufsgenossenschaft des Malerhandwerks. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Gebiet besichtigen.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 GefStoffV, § 22 BetrSichV oder § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Schwerer wiegt in der Praxis ein anderes Risiko: Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Malermeister grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Malerbetrieb existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Malerbetrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Maler haben wir 5 Arbeitsplätze gewählt, die insgesamt 38 Gefährdungssituationen abdecken: auf den Baustellen, Sekretariat und Verwaltung, Kontakt mit den Kunden, auf Reisen sowie die Arbeitsumgebung.

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Auf den Baustellen

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten des Malers auf der Baustelle (z. B. Abdecken und Vorbereiten, Spachteln und Schleifen, Grundieren, Streichen, Rollen und Spritzen, Tapezieren, Reinigen der Werkzeuge).

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  • Gefahrstoffe: Farben, Lacke, Lösemittel, Kleber und Abbeizer setzen Dämpfe frei und gelangen auf die Haut (z. B. beim Anrühren, beim Auftragen und beim Reinigen der Werkzeuge). Diese Gefährdung besteht bei nahezu jedem Arbeitsgang und ist die charakteristischste des Berufs; sie wird in einem eigenen Abschnitt weiter unten ausführlich behandelt. Sie erhöht sich, wenn lösemittelhaltige oder konservierte Produkte verarbeitet werden (z. B. Lacke, Epoxidharze, Dispersionsfarben mit Konservierungsmitteln). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Kopfschmerzen, Schwindel und Hautekzemen bis zu Allergien und Schäden an Atemwegen und Nervensystem.

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  • Sich wiederholende Bewegungen und Zwangshaltungen: Rollen, Streichen und Schleifen verlangen über ganze Arbeitstage dieselben Bewegungen, häufig mit erhobenen Armen (z. B. an Decken) oder kniend (z. B. an Sockelleisten und Heizkörpernischen). Die Belastung ist bei allen manuellen Beschichtungsarbeiten gegeben und wird in einem eigenen Abschnitt weiter unten vertieft. Sie nimmt zu, wenn Decken über mehrere Stunden am Stück gestrichen werden. Betroffene klagen über Sehnenscheidenentzündungen, Schulterbeschwerden und Rückenschmerzen.

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  • Absturz: Decken, Treppenhäuser und Fassaden erreicht der Maler über Gerüste, Rollgerüste, Podestleitern, Leitern oder Hubarbeitsbühnen. Die Gefährdung ist bei jeder Arbeit oberhalb des Bodenniveaus gegeben. Sie erhöht sich bei behelfsmäßigen Aufstiegen (z. B. Leiter auf dem Gerüstbelag, Bretter über Böcken) und an ungesicherten Absturzkanten (z. B. Treppenaugen, offene Gerüstdurchstiege). Abstürze zählen nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle am Bau, und im Malerhandwerk war 2017 laut dem Flyer „Maler- und Lackiererarbeiten“ der BG BAU bei rund jedem sechsten Unfall eine Leiter beteiligt. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Knochenbrüche, Wirbelsäulen- und Kopfverletzungen bis hin zu tödlichen Unfällen.

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  • Einatmen von Stäuben: Beim Schleifen von Spachtelflächen, Putzen und alten Anstrichen entsteht feiner Staub. Die Gefährdung besteht bei jedem Schleifgang ohne Absaugung. Sie erhöht sich in älteren Gebäuden, in denen alte Anstriche Blei und Putze, Spachtelmassen oder Fliesenkleber Asbest enthalten können (z. B. Gebäude, die vor 1995 errichtet wurden). Daraus können Atemwegserkrankungen, Bleivergiftungen und bei Asbest Krebserkrankungen entstehen.

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  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Auf der Baustelle liegen Abdeckfolien, Kabel, Farbeimer und Werkzeuge, und frisch abgedeckte Böden sind glatt (z. B. lose verlegte Folie auf Treppenstufen). Die Gefährdung besteht auf jeder Baustelle. Sie erhöht sich, wenn der Maler Material trägt und die Hände nicht frei hat, um einen Sturz abzufangen. Mögliche Folgen sind Prellungen, Verstauchungen und Brüche.

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  • Lärm: Schleifmaschinen und andere Elektrowerkzeuge (z. B. Exzenterschleifer, Rührwerke, Bau-Entstauber) erzeugen hohe und andauernde Schallpegel. Die Gefährdung besteht beim Einsatz dieser Geräte, besonders in kleinen, hallenden Räumen. Sie erhöht sich, wenn mehrere Geräte gleichzeitig laufen. Lärmschwerhörigkeit war 2025 nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU mit 4.876 Verdachtsanzeigen die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit im gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU. In der Folge drohen dauerhafte Hörschäden und Ohrgeräusche.

Sekretariat und Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Büroarbeit des Malerbetriebs (z. B. Angebote und Rechnungen, Aufmaße, Bauzeitenplanung, Materialbestellung).

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  • Bildschirmarbeit: Angebote, Aufmaße und die Planung der Baustellen entstehen am Computer, oft über mehrere Stunden am Stück. Die Belastung ist bei jeder längeren Bildschirmarbeit gegeben. Sie nimmt zu, wenn Bildschirm, Stuhl und Arbeitsfläche nicht aufeinander abgestimmt sind (z. B. Laptop ohne externe Tastatur und Maus). Typische Folgen sind Augenermüdung, Nacken- und Handgelenkbeschwerden und auf Dauer Muskel-Skelett-Erkrankungen.

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  • Langes Sitzen: Die Verwaltungsarbeit erfolgt überwiegend im Sitzen, teilweise ohne Bewegungspausen. Die Belastung besteht bei jeder überwiegend sitzenden Tätigkeit. Sie verstärkt sich durch Bewegungsmangel außerhalb der Arbeitszeit. Daraus entwickeln sich nicht selten Rücken- und Nackenschmerzen.

Kontakt mit den Kunden

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Austausch mit den Auftraggebern (z. B. Besichtigung vor dem Angebot, Abstimmung der Farbtöne, Abnahme, Reklamationen).

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  • Verbale Aggression: Meinungsverschiedenheiten über die Ausführungsqualität, die Termine oder die Rechnung können in Vorwürfe, Beleidigungen oder Drohungen umschlagen. Die Gefährdung besteht vor allem bei Abnahmen und Reklamationen. Sie erhöht sich, wenn Termine überschritten wurden oder Leistungen nicht klar vereinbart waren (z. B. Zusatzarbeiten ohne schriftliche Bestätigung). Wiederholte Vorfälle können Stress, Angstzustände und Schlafstörungen auslösen.

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  • Körperliche Aggression: Seltener eskaliert ein Konflikt bis zu Stößen oder Schlägen. Die Gefährdung besteht in Ausnahmesituationen, meist während einer Auseinandersetzung vor Ort. Sie erhöht sich bei Alleinarbeit in bewohnten Wohnungen. Zu befürchten sind Prellungen und Schnittverletzungen sowie anhaltende psychische Folgen (z. B. Angst vor bestimmten Einsätzen, Schlaflosigkeit).

Auf Reisen

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten zwischen Betrieb, Großhandel und Baustellen (z. B. mit dem beladenen Transporter).

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  • Verkehrsunfälle: Der Maler fährt einen häufig mit Farbe, Putz, Gerüstteilen und Maschinen beladenen Transporter zwischen mehreren Baustellen. Die Gefährdung besteht bei jeder Fahrt. Sie erhöht sich bei Termindruck, bei Müdigkeit nach körperlicher Arbeit und bei unzureichend gesicherter Ladung (z. B. lose Farbeimer im Laderaum). Am Ende stehen häufig schwere Verletzungen bis hin zu tödlichen Unfällen.

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  • Heben und Tragen beim Be- und Entladen: Farbeimer, Gerüstteile, Spritzgeräte und Maschinen werden mehrmals täglich ein- und ausgeladen. Die Belastung besteht bei jedem Ladevorgang. Sie nimmt zu, wenn Lasten mit verdrehtem Oberkörper aus dem Fahrzeug gehoben werden (ungünstige Körperhaltung). Dies begünstigt Rückenschmerzen und Muskel-Skelett-Erkrankungen.

Arbeitsumgebung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Bedingungen, unter denen der Maler arbeitet (z. B. Witterung, Raumluft, Zusammenarbeit mit anderen Gewerken).

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  • Hitze und Sonne: Fassadenanstriche und Arbeiten unter Dächern finden im Sommer bei hohen Temperaturen statt. Die Gefährdung besteht bei jeder Arbeit im Freien in der warmen Jahreszeit. Sie erhöht sich bei direkter Sonneneinstrahlung ohne Schatten (z. B. Südfassaden zur Mittagszeit). Es drohen Hitzschlag, Austrocknung und Erschöpfung, die die Aufmerksamkeit senken, sowie Hautkrebs durch UV-Strahlung, der 2025 nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU 3.164 Verdachtsanzeigen im gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU ausmachte.

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  • Kälte: Außenarbeiten und Arbeiten in unbeheizten Gebäuden finden auch im Herbst und Winter statt. Die Belastung besteht bei niedrigen Temperaturen und Wind. Sie verstärkt sich bei Nässe (z. B. feuchte Kleidung, nasse Handschuhe). Die Beschwerden äußern sich in klammen Fingern mit nachlassender Geschicklichkeit und in einer Verschlechterung bestehender Muskel-Skelett-Erkrankungen.

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  • Enge oder schlecht belüftete Räume: Lösemittelhaltige Produkte werden auch in kleinen Räumen ohne ausreichende Lüftung verarbeitet (z. B. Bäder, Kellerräume, innenliegende Treppenhäuser). Die Gefährdung besteht immer dann, wenn sich Dämpfe nicht verteilen können. Sie erhöht sich beim Spritzen und beim großflächigen Auftrag. Kurzfristig sind Benommenheit und Übelkeit möglich, langfristig können Schäden am Nervensystem auftreten.

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  • Zusammenarbeit mit anderen Gewerken: Auf vielen Baustellen arbeiten mehrere Gewerke gleichzeitig (z. B. Elektriker, Trockenbauer, Bodenleger). Die Gefährdung besteht, sobald sich Arbeitsbereiche überschneiden. Sie erhöht sich bei übereinanderliegenden Arbeiten und gemeinsam genutzten Gerüsten (z. B. herabfallendes Werkzeug, Staub aus fremden Schleifarbeiten). Das kann zu Kopfverletzungen, Stürzen und Gefahrstoffbelastungen durch die Tätigkeiten anderer führen. Dieser Punkt wird im Abschnitt zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber vertieft.

Gefahrstoffe: das charakteristische Risiko im Malerhandwerk

Farben, Lacke, Lösemittel, Kleber und Abbeizer werden im Malerbetrieb täglich verarbeitet. Vor Aufnahme jeder Tätigkeit mit diesen Produkten muss der Malerbetrieb nach § 6 GefStoffV ermitteln, welche Gefahrstoffe auftreten, und die Gefährdungen beurteilen.

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Lösemittelhaltige Lacke, Grundierungen und Verdünnungen setzen flüchtige organische Verbindungen frei, die über die Atemwege aufgenommen werden und Atemwege und Nervensystem schädigen können. Wasserbasierte Produkte sind nicht automatisch unbedenklich: Viele Dispersionsfarben enthalten Konservierungsmittel, die Allergien auslösen können. Der GISCODE-Einstufungskatalog für Beschichtungsstoffe der BG BAU ordnet solche Produkte eigenen Produktgruppen zu (z. B. BSW20 für konservierte Dispersionsfarben, BSW10 für konservierungsmittelarme). Das Infoblatt „Hautschutz auf dem Bau“ der BG BAU nennt Epoxidharze sowie die Konservierungsmittel in Farben und Tapetenkleistern als häufige Auslöser von Allergien und zählt Maler zu den Berufen, die besonders oft von Hauterkrankungen betroffen sind.

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Hinzu kommt die Feuchtarbeit: Wer regelmäßig mehr als zwei Stunden täglich mit feuchten Händen oder in flüssigkeitsdichten Handschuhen arbeitet, ist nach TRGS 401 einer Gefährdung durch Hautkontakt ausgesetzt, die in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden muss.

 

Bei Renovierungsarbeiten im Bestand kommen Altlasten hinzu. Alte Anstriche können Blei enthalten. Putze, Spachtelmassen und Fliesenkleber können asbesthaltig sein, wenn sie vor dem Asbestverbot von 1993 eingebaut wurden. Ein Beitrag im DGUV Forum 4/2020 zu Asbest in Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern geht davon aus, dass rund ein Viertel der vor 1995 errichteten Gebäude solche Produkte enthalten könnte; Fasern werden vor allem beim Abschleifen, beim Entfernen von Tapeten und beim Bohren freigesetzt. Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen im Jahr 2025 insgesamt 2.304 Verdachtsanzeigen auf asbestbedingte Berufskrankheiten ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Maler aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Substitution und Produktauswahl: Der Malerbetrieb wählt das am wenigsten gefährliche Produkt, das die Aufgabe erfüllt (z. B. wasserbasierte statt lösemittelhaltiger Lacke, konservierungsmittelfreie Dispersionsfarben). Grundlage sind das Sicherheitsdatenblatt, die Kennzeichnung und der GISCODE des Produkts sowie die Prüfung von Ersatzstoffen nach TRGS 600; die Rangfolge der Schutzmaßnahmen legt § 7 GefStoffV fest. Wenn möglich, wird für die Standardarbeiten eine feste Produktauswahl getroffen. Die Gefahrstoff-Datenbank WINGIS der BG BAU liefert dazu Produktinformationen und Muster-Betriebsanweisungen, sodass jede Produktgruppe mit ihrer Betriebsanweisung auf der Baustelle verfügbar ist.

  2. Lüftung und Absaugung an der Quelle: Der Arbeitsbereich wird während und nach dem Auftrag gelüftet, und Schleifstaub wird direkt an der Maschine abgesaugt (z. B. Exzenterschleifer oder Langhalsschleifer mit Bau-Entstauber). Die Branchenlösung „Staubarm arbeiten im Maler- und Lackiererhandwerk“ der BG BAU beschreibt die geeigneten Geräte und Verfahren; trockenes Kehren und Abblasen mit Druckluft gehören nicht dazu. Wenn möglich, wird die Anschaffung von Bau-Entstaubern und abgesaugten Handmaschinen über die Arbeitsschutzprämien der BG BAU bezuschusst. Vor Schleif- und Abbeizarbeiten im Bestand klärt der Malermeister mit dem Auftraggeber, ob Asbest oder Blei zu erwarten ist: Nach § 5a GefStoffV muss der Veranlasser dazu Angaben machen (z. B. zum Baujahr), und Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien erfolgen ausschließlich nach TRGS 519.

  3. Hautschutz, PSA und arbeitsmedizinische Vorsorge: Chemikalienschutzhandschuhe werden nach dem Sicherheitsdatenblatt ausgewählt (z. B. Nitril beim Streichen mit wasser- oder lösemittelhaltigen Farben, Butyl bei intensivem Kontakt mit Lösemitteln oder Abbeizern) und durch einen Hautschutzplan nach TRGS 401 ergänzt. Atemschutz mit passendem Filter kommt dort hinzu, wo Lüftung und Absaugung nicht ausreichen (z. B. Spritzarbeiten in kleinen Räumen). Die arbeitsmedizinische Vorsorge über den Betriebsarzt erkennt erste Haut- oder Atemwegsbeschwerden, bevor daraus eine Berufskrankheit wird.

Muskel-Skelett-Belastungen: Überkopfarbeit und Zwangshaltungen

Rollen, Streichen und Schleifen wiederholen über den ganzen Arbeitstag dieselben Bewegungen, häufig mit erhobenen Armen oder gebeugtem Rücken. Für den Malerbetrieb gehören diese Belastungen zu den wichtigsten Ursachen gesundheitlicher Beschwerden.

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Besonders belastet sind die Schultern: Wer Decken streicht, arbeitet über lange Zeit mit den Händen über Schulterhöhe. Hinzu kommen Arbeiten im Knien oder in der Hocke (z. B. an Sockelleisten und hinter Heizkörpern) sowie das Tragen von Farbeimern und Gerüstteilen. Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen im Jahr 2025 1.339 Verdachtsanzeigen auf Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter und 2.168 auf bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

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Für die Beurteilung stellt die BAuA die Leitmerkmalmethoden der BAuA bereit, unter anderem für Körperzwangshaltungen, manuelle Arbeitsprozesse sowie das Heben, Halten und Tragen. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung der tatsächlichen Belastung.

 

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Maler aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Belastung an der Quelle verringern: Der Malerbetrieb setzt Werkzeuge ein, die den Kraftaufwand und die Armhaltung entlasten (z. B. Teleskopstiele für Farbroller, Verlängerungen, Airless-Spritzgeräte für große Flächen). Gearbeitet wird möglichst in Griffhöhe auf einem Rollgerüst oder einer Podestleiter. Wenn möglich, werden Farbeimer und Material mit Transporthilfen bewegt (z. B. Sackkarre, Treppensteiger). So sinken Schulterbelastung und Absturzgefährdung zugleich.

  2. Arbeit organisieren: Tätigkeiten werden im Team gewechselt (z. B. Decken- und Wandflächen im Wechsel), damit sich die Körperhaltungen abwechseln. Die Zeit in Zwangshaltung wird aufgeteilt, und kurze Erholungspausen mit Gegenbewegungen werden eingeplant. Überkopfarbeiten verteilen sich so auf mehrere Tagesabschnitte statt auf einen ganzen Arbeitstag.

  3. Unterweisen und Vorsorge anbieten: Die Beschäftigten werden nach § 12 ArbSchG zu rückengerechtem Arbeiten, zum Einsatz der Hilfsmittel und zum Wechsel der Körperhaltungen unterwiesen. Der Betriebsarzt bietet eine arbeitsmedizinische Vorsorge für Schulter und Rücken an. Erste Beschwerden werden so erkannt, bevor sie chronisch werden.

Psychische Belastungen im Malerbetrieb beurteilen

Seit Oktober 2013 verpflichtet § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG ausdrücklich dazu, psychische Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

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Im Malerbetrieb entstehen sie vor allem aus Termindruck (z. B. Fertigstellung vor dem Einzug eines Mieters, Verzögerungen durch vorausgehende Gewerke), aus Konflikten mit Kunden, aus wechselnden Baustellen mit langen Fahrzeiten und aus Alleinarbeit in bewohnten Wohnungen. Der Flyer „Maler- und Lackiererarbeiten“ der BG BAU schildert einen Absturzunfall, bei dem Zeitdruck eine Rolle spielte: Termindruck wirkt sich damit nicht nur auf die Gesundheit aus, sondern auch auf die Unfallgefährdung.

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Beurteilt wird dabei nicht die einzelne Person, sondern die Arbeit: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung. Für einen kleinen Malerbetrieb genügt häufig ein moderiertes Gespräch mit den Beschäftigten, dessen Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten wird.

 

Vier Maßnahmen haben sich in vielen Malerbetrieben als wirksam erwiesen:

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  1. Realistische Zeitplanung: Angebote und Bauzeitenpläne enthalten Trocknungszeiten, Anfahrten und einen Puffer für Verzögerungen durch andere Gewerke (z. B. ein Tag Reserve je Woche Bauzeit). Termine, die nicht zu halten sind, werden frühzeitig mit dem Auftraggeber neu abgestimmt. Die Beschäftigten arbeiten so ohne ständigen Zeitdruck.

  2. Klare Vereinbarungen mit den Kunden: Leistungsumfang, Farbtöne und Zusatzarbeiten werden schriftlich festgehalten (z. B. Farbmuster mit Unterschrift, Nachtrag per E-Mail). Bei Reklamationen übernimmt der Malermeister das Gespräch und nicht der Beschäftigte auf der Baustelle. Konflikte über Qualität und Rechnung entschärfen sich dadurch deutlich.

  3. Alleinarbeit absichern: Wer allein auf einer Baustelle oder in einer bewohnten Wohnung arbeitet, meldet sich zu vereinbarten Zeiten beim Betrieb (z. B. Anruf zu Arbeitsbeginn und -ende). Gefährliche Arbeiten (z. B. auf Gerüsten über Absturzhöhe, Spritzarbeiten mit Lösemitteln in kleinen Räumen) werden nicht allein ausgeführt. Bei einem Unfall oder einem Konflikt ist so schnell Hilfe verfügbar.

  4. Austausch im Team: Eine kurze Besprechung zu Wochenbeginn verteilt die Baustellen, klärt Probleme und gibt Raum für Rückmeldungen der Beschäftigten. Belastungen werden so erkannt, bevor sie zu Krankheitsausfällen führen.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle

Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.

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Für Baustellen ergänzt die Baustellenverordnung diese Pflicht. Nach § 3 Abs. 1 BaustellV bestellt der Bauherr einen oder mehrere Koordinatoren (SiGeKo), wenn auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Ist eine Vorankündigung erforderlich oder werden besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt, ist nach § 2 Abs. 3 BaustellV zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen.

 

Für den Malerbetrieb ist diese Abstimmung besonders wichtig: Er arbeitet häufig zeitgleich mit anderen Gewerken, nutzt deren Gerüste und ist Stäuben und Gefahrstoffen ausgesetzt, die andere verursachen (z. B. Schleifarbeiten des Trockenbauers). Gerüste werden nur benutzt, wenn sie vom Ersteller freigegeben sind, und Änderungen am Gerüst nimmt der Maler nicht selbst vor.

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Die Unterlagen des Koordinators ersetzen die Gefährdungsbeurteilung des Malerbetriebs nicht. Sie ergänzen sie um die Gefährdungen, die aus dem Nebeneinander der Gewerke entstehen. Arbeitet ein Malermeister ohne Beschäftigte auf einer Baustelle, gelten für ihn die Pflichten nach § 6 BaustellV.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG haben kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt sie dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen die Gefährdung nicht ausreichend verringern.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Malerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Gerüste und Rollgerüste mit Seitenschutz für Decken, Treppenhäuser und Fassaden, aufgebaut und genutzt nach der DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und der TRBS 2121 Teil 1 (z. B. Rollgerüst mit Innenleiter statt Anlegeleiter).

  • Leitern nur dort, wo die Gefährdungsbeurteilung keine sicherere Alternative zulässt: Die DGUV Information 208-016 erlaubt Arbeiten von der Leiter bis zu einer Standhöhe von 2 m, darüber nur kurzzeitig und höchstens bis 5 m (z. B. Podestleiter für kleinere Ausbesserungen).

  • Absaugung an der Quelle und Raumluftreinigung bei Schleifarbeiten (z. B. Bau-Entstauber der Staubklasse M, Luftreiniger in geschlossenen Räumen), ergänzt durch Querlüftung bei lösemittelhaltigen Produkten.

  • Sichere Lagerung entzündbarer Produkte und getränkter Lappen in verschlossenen, nicht brennbaren Behältern (z. B. Metallbehälter mit Deckel für ölgetränkte Lappen, die sich selbst entzünden können).

  • Ordnung auf der Baustelle mit gesicherten Abdeckungen und freien Verkehrswegen (z. B. rutschhemmendes Abdeckvlies auf Treppen, Kabelführung an der Wand).

  • Erste-Hilfe-Material im Fahrzeug und auf jeder Baustelle (z. B. Verbandkasten, Augenspülflasche bei Arbeiten mit ätzenden Abbeizern).

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Malerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Atemschutz: Halbmaske mit Gasfilter gegen organische Dämpfe beim Spritzen und bei lösemittelhaltigen Produkten in kleinen Räumen, Halbmaske mit Partikelfilter P2 beim Schleifen (z. B. Kombinationsfilter bei beiden Belastungen).

  • Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374, ausgewählt nach dem Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produkts.

  • Einweg-Schutzanzug bei Schleif- und Spritzarbeiten (z. B. Typ 5/6).

  • Schutzbrille nach DIN EN 166 bei Überkopfarbeit, beim Spritzen und beim Umgang mit Abbeizern.

  • Gehörschutz nach DIN EN 352: Nach § 6 LärmVibrationsArbSchV stellt der Malerbetrieb ihn ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) zur Verfügung; ab 85 dB(A) muss er getragen werden.

  • Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345 (z. B. Klasse S3 auf Baustellen).

  • Auffanggurt nach DIN EN 361 nur dort, wo kein Seitenschutz möglich ist, mit geeignetem Anschlagpunkt und festgelegtem Rettungsablauf.

  • Sonnen- und Hitzeschutz bei Arbeiten im Freien (z. B. Kopfbedeckung mit Nackenschutz, Sonnenschutzmittel, leichte langärmelige Kleidung).

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Der Malermeister stellt die persönliche Schutzausrüstung nach § 2 PSA-BV bereit und hält sie instand; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu verwenden.

 

Für Arbeiten im Freien im Sommer bietet der Hitzeaktionsplan der BG BAU eine Abfolge technischer, organisatorischer und persönlicher Maßnahmen; für Innenräume gibt die ASR A3.5 Orientierung zu den Raumtemperaturen.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Der Malerbetrieb muss seine Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Die Pflicht ergibt sich aus § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, mindestens einmal jährlich, und wird dokumentiert.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Malerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Umgang mit Gefahrstoffen: Lesen von Kennzeichnung und Sicherheitsdatenblatt, GISCODE, Betriebsanweisungen, Hautschutzplan; für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien zusätzlich die Sachkunde nach TRGS 519.

  • Gerüste, Rollgerüste und Leitern: Aufbau nach Aufbau- und Verwendungsanleitung, Sichtprüfung vor jeder Benutzung und sichere Verwendung nach der Betriebssicherheitsverordnung.

  • Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz: Anlegen, Anschlagen und Rettung, sofern Auffanggurte eingesetzt werden.

  • Rückengerechtes Arbeiten: Einsatz der Hilfsmittel, Wechsel der Körperhaltungen, Heben und Tragen beim Be- und Entladen.

  • Erste Hilfe: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich, was auf Baustellen mit mehreren Gewerken zusätzlich an Bedeutung gewinnt.

  • Fahrzeug und Ladung: Ladungssicherung, Beladung des Transporters und Verhalten bei Termindruck.

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Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 bestellt jeder Malerbetrieb mit Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt. Kleinere Betriebe können stattdessen das Unternehmermodell der BG BAU wählen: Der Malermeister nimmt an Informations- und Motivationsmaßnahmen teil und holt bei Bedarf gezielt Beratung ein.

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Die Unterweisungen werden schriftlich festgehalten (z. B. Datum, Inhalt, Unterschrift der Beschäftigten) und bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder die BG BAU vorgelegt.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Der Malerbetrieb muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren, sobald sich die Arbeitsbedingungen ändern, und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG überprüfen.

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Anlässe für eine Aktualisierung sind insbesondere:

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  • eine neue Tätigkeit (z. B. Fassadenarbeiten, Bodenbeschichtungen mit Epoxidharz, Renovierungen im Bestand mit Asbestverdacht),

  • neue Produkte, Maschinen oder Verfahren (z. B. Airless-Spritzgerät, neue Lackserie),

  • neue Beschäftigte oder veränderte Aufgaben (z. B. Auszubildende, Leiharbeitskräfte),

  • ein Arbeitsunfall, ein Beinaheunfall oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit,

  • geänderte Vorschriften (z. B. eine Novelle der Gefahrstoffverordnung).

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Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz dafür nicht vor. In der Praxis hat sich eine Überprüfung mindestens einmal jährlich bewährt, unabhängig von der Größe des Malerbetriebs.

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Unsere Gefährdungsbeurteilung für Maler wird als bearbeitbare Excel-Datei geliefert: Gefährdungen, Bewertungen und Maßnahmen lassen sich bei jeder Änderung direkt fortschreiben. Weitere Hinweise finden Sie auf unserer Seite zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Malerbetrieb die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf anpassen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, das Ergebnis dieser Überprüfung zu dokumentieren.

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In der Praxis werden für jede Maßnahme eine verantwortliche Person und ein Termin festgelegt (z. B. Anschaffung eines Bau-Entstaubers bis Ende des Quartals, Unterweisung zum Hautschutz vor Beginn der Saison). Nach Ablauf der Frist wird geprüft, ob die Maßnahme umgesetzt ist und wirkt (z. B. weniger sichtbarer Staub auf der Baustelle, keine neuen Hautbeschwerden).

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Unsere Gefährdungsbeurteilung für Maler enthält dafür einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede Schutzmaßnahme ist mit einer Frist und einem Feld für die Überprüfung versehen, sodass der Malerbetrieb den Stand der Umsetzung jederzeit nachweisen kann.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Malerbetriebe

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Dokument, in dem der Malermeister die Gefährdungen seines Betriebs je Arbeitsplatz ermittelt, bewertet und die Schutzmaßnahmen festlegt. Grundlage sind § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 6 Abs. 1 ArbSchG. Die Methode erläutern wir ausführlich auf unserer Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Malerbetrieb Pflicht?

Ja, sobald der Malerbetrieb mindestens eine Person beschäftigt, unabhängig von der Vertragsart (z. B. Auszubildende, Minijob, Aushilfe). Ein Malermeister, der ohne Beschäftigte allein arbeitet, unterliegt dieser Pflicht nach § 5 Abs. 1 ArbSchG nicht.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Malerhandwerk?

Sie erfasst die typischen Gefährdungen des Berufs — Gefahrstoffe, Überkopfarbeit und Zwangshaltungen, Absturz, Stäube, Lärm, Fahrten zwischen den Baustellen, Hitze und Kälte — bewertet sie und legt fest, mit welchen Schutzmaßnahmen der Malerbetrieb ihnen begegnet. Sie ist zugleich die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Maler?

Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Maler. Leere Vorlagen stellen wir außerdem als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format bereit. Die vollständig ausgefüllte Fassung finden Sie auf der Seite unserer Gefährdungsbeurteilung für Maler.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit liegt nach § 26 ArbSchG eine Straftat vor. Nach einem schweren Unfall kann die BG BAU zudem bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Malerbetrieb?

In vier Schritten: den Malerbetrieb in Arbeitsplätze gliedern, die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, jede Gefährdung bewerten und die Schutzmaßnahmen festlegen und überprüfen. Wir bewerten jede Gefährdung nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K); der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4. Das Vorgehen erläutern wir auf unserer Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Malermeister. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt unterstützen lassen, die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz zu bestellen sind, oder die Erstellung einem externen Dienstleister übertragen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie bei Kontrollen die Gewerbeaufsicht und die Aufsichtspersonen der BG BAU.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss vorliegen und aktuell sein, solange der Malerbetrieb tätig ist; frühere Fassungen werden sinnvollerweise aufbewahrt, um Änderungen nachweisen zu können. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1A und 1B (z. B. Arbeiten an asbesthaltigen Putzen) führt der Malerbetrieb zusätzlich ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV, das mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren ist.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Maler herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Maler zum Download bereit.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Maler,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Jede Gefährdung wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet.

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Die vollständig ausgefüllte Fassung mit allen 38 Gefährdungssituationen und den zugehörigen Schutzmaßnahmen finden Sie auf der Seite unserer Gefährdungsbeurteilung für Maler.

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