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Gefährdungsbeurteilung Erdarbeiten
Leitfaden und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 21. September 2026

Die Gefährdungen im Erdbau sind zahlreich, doch zwei von ihnen fassen die Herausforderung des Arbeitsschutzes in diesem Beruf recht gut zusammen. Die erste geht von den Erdbaumaschinen aus: Bagger, Minibagger, Radlader. Ihre große Masse macht sie zu einer möglichen Ursache schwerer Unfälle: Eine angefahrene Person oder eine umstürzende Maschine kann zum Tod führen. Die zweite Gefährdung ist heimtückischer, denn sie kündigt sich nicht an: Ein Graben kann in einer Sekunde einstürzen und eine oder mehrere Personen verschütten, die in ihn hinabgestiegen sind. Gerade diese zweite Gefährdung wird auf Erdbaustellen am häufigsten unterschätzt. Ein einziger Kubikmeter Erde wiegt im Durchschnitt fast 1,8 Tonnen, und deshalb dürfen Gräben mit senkrechten Wänden nach dem Baustein C 469 der BG BAU grundsätzlich nur bis 1,25 m Tiefe ohne Verbau hergestellt werden; tiefere Gräben müssen verbaut oder abgeböscht sein, noch bevor jemand sie betritt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Gefährdungen wie erdverlegte Gas- oder Stromleitungen, die mit Baumaschinen beschädigt werden können, Stürze in Gräben und Baugruben, Lärm und Vibrationen der Maschinen usw.

Angesichts dieser Vielfalt an beruflichen Gefährdungen, denen Erdbauer ausgesetzt sind, ist die Gefährdungsbeurteilung der Grundstein des Arbeitsschutzes in Ihrem Betrieb. Sie soll Ihnen helfen, die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Betrieb durch wirksame Schutzmaßnahmen zu senken.

 

Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU wurden der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft im Jahr 2025 insgesamt 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle gemeldet, was 42,95 Arbeitsunfällen je 1.000 Vollbeschäftigte entspricht; 74 Beschäftigte kamen bei einem Arbeitsunfall ums Leben. Über alle Unfallversicherungsträger hinweg lag die Quote nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV bei rund 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollzeitäquivalente. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für einen Erdbaubetrieb Pflicht ist, wie sie aufgebaut ist und welche Entscheidungen wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Erdbauer getroffen haben.

Ab wann braucht ein Erdbaubetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Erdbaubetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende, Leiharbeitnehmer) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Wer allein und ohne Beschäftigte mit seinem Bagger arbeitet, fällt zwar nicht unter diese Pflicht; ist er jedoch auf einer Baustelle neben anderen Gewerken tätig, treffen ihn die Pflichten aus § 6 BaustellV, insbesondere die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften und die Berücksichtigung der Hinweise des Koordinators. Beauftragt der Inhaber einen Dritten mit der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung, bleibt er selbst dafür verantwortlich.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Inhaber des Erdbaubetriebs), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, etwa mit Quarzstaub beim Brechen, Sieben oder Abtragen von Böden, verlangt § 6 GefStoffV eine eigene Informationsermittlung und Beurteilung.

Das Arbeitsschutzrecht ist in mehreren Ebenen aufgebaut. An der Spitze steht das Arbeitsschutzgesetz. Darunter konkretisieren Verordnungen die einzelnen Themen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung für Baumaschinen, Gefahrstoffverordnung für Stäube, Baustellenverordnung für die Koordination). Die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Anforderungen der jeweiligen Verordnung zu erfüllen. Die DGUV Vorschriften der BG BAU sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich, allen voran die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“; DGUV Regeln und Informationen sowie die Bausteine der BG BAU ergänzen sie mit praxisnahen Empfehlungen.

Ein Erdbaubetrieb kann von zwei Stellen kontrolliert werden: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BG BAU, die Baustellen unangemeldet besichtigen. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen.

Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

Grundsätzlich stellt die gesetzliche Unfallversicherung den Inhaber nach § 104 SGB VII von der Haftung für Personenschäden seiner Beschäftigten frei. Kommt es jedoch zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Erdbaubetrieb grob fahrlässig gehandelt (z. B. Arbeiten in einem tiefen Graben ohne Verbau, Baggerarbeiten ohne Leitungsauskunft), kann die BG BAU nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Erdbaubetrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten haben wir 26 Gefährdungssituationen erfasst und auf vier Arbeitsplätze verteilt: die Baustelle, den Kontakt zur Kundschaft, die Nutzung von Fahrzeugen und die Arbeitsumgebung. Diese Einteilung reicht von der Arbeit auf der Grabensohle bis zu den Fahrten zwischen den Baustellen. Wie Arbeitsplätze grundsätzlich festgelegt werden, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Arbeitsplatz „Baustelle“

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Erdbaus (z. B. Ausheben von Baugruben und Gräben, Lösen, Laden und Einbauen von Boden, Verfüllen und Verdichten, Geländeprofilierung).

Die meisten dieser Arbeiten werden mit Baumaschinen ausgeführt, und auf diesem Arbeitsplatz liegen die zahlreichsten und schwersten Gefährdungen des Betriebs.

  • Verschüttung: Eine Grabenwand kann ohne jede Vorwarnung nachgeben und eine oder mehrere Personen auf der Grabensohle in Sekunden verschütten (z. B. beim Verlegen von Rohren, beim Einmessen, beim Nacharbeiten von Hand). Die Gefährdung besteht in jedem Graben und jeder Baugrube, die betreten wird. Sie steigt mit fehlendem oder unvollständigem Verbau, Wasser im Boden, Erschütterungen durch Maschinen und Aushub oder Fahrzeugen am Grabenrand. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Quetschungen und Knochenbrüchen bis zum Tod durch Ersticken. Diese Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Kapitel.

  • Anfahren und Überfahren durch Baumaschinen: Bagger, Minibagger, Radlader und Muldenkipper können Personen zu Fuß anfahren, überrollen oder mit der Arbeitseinrichtung treffen, besonders beim Rückwärtsfahren und im toten Winkel (z. B. Person hinter dem schwenkenden Bagger). Die Gefährdung besteht überall, wo Maschinen und Fußgänger im selben Bereich arbeiten. Sie steigt bei eingeschränkter Sicht, fehlendem Einweiser und Zeitdruck. Auch diese Gefährdung wird weiter unten ausführlich behandelt. Mögliche Folgen sind schwere Quetschungen, Mehrfachverletzungen und tödliche Unfälle.

  • Erdverlegte Leitungen: Beim Graben in der Nähe von Gas-, Strom-, Wasser- oder Fernwärmeleitungen (z. B. Hausanschlüsse, Leitungen im Gehweg, alte, nicht verzeichnete Leitungen) kann der Löffel eine Leitung treffen. Die Gefährdung besteht bei jedem Eingriff in das Erdreich. Sie erhöht sich, wenn keine Leitungsauskunft eingeholt wurde, Pläne ungenau sind oder im Nahbereich der Leitung mit der Maschine statt von Hand gearbeitet wird. Daraus können Explosionen, Brände, Stromschläge, Verbrennungen und Vergiftungen entstehen.

  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Unebenes, schlammiges oder mit Aushub belegtes Gelände begünstigt Stürze (z. B. Schlamm nach Regen, Rohre und Werkzeug auf dem Boden). Die Gefährdung besteht auf allen Wegen der Baustelle. Sie steigt am Grabenrand, wo ein Ausrutschen zum Sturz in den Graben führen kann, und bei schlechter Beleuchtung. In der Folge drohen Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.

  • Heben, Tragen und Zwangshaltungen: Rohre, Formstücke, Verbauteile, Schaufel und Spitzhacke müssen bewegt werden, und auf der Grabensohle wird oft gebückt gearbeitet (z. B. Rohrbettung herstellen, Leitungen freilegen). Die Belastung besteht bei allen Handarbeiten im Graben. Sie verstärkt sich bei engen Gräben und schweren Teilen. Kurzfristig entstehen Ermüdung und Schmerzen, langfristig Rückenleiden und Muskel-Skelett-Erkrankungen; nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen 2.168 Verdachtsanzeigen auf bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

  • Quarzstaub: Beim Lösen, Sieben, Brechen oder Abtragen bestimmter Böden und Gesteinskörnungen wird feiner quarzhaltiger Staub freigesetzt (z. B. trockener Boden im Sommer, Recyclingmaterial, Schotter). Die Belastung besteht vor allem bei trockener Witterung. Sie wächst mit der Dauer der Arbeiten und in Maschinen ohne geschlossene, gefilterte Kabine. Langfristig drohen Silikose, eine irreversible Vernarbung der Lunge, und chronische Bronchitis. Die TRGS 559 legt dafür einen Beurteilungsmaßstab von 0,05 mg/m³ für den alveolengängigen Quarzstaub fest.

  • Lärm: Mehrere Baumaschinen laufen oft gleichzeitig (z. B. Bagger, Rüttelplatte, Walze, Hydraulikhammer). Die Belastung besteht an fast jedem Arbeitstag. Sie steigt in der Nähe von Verdichtungs- und Abbruchgeräten und bei Maschinen ohne schallgedämmte Kabine. Nach § 6 LärmVibrationsArbSchV liegt der untere Auslösewert bei 80 dB(A), der obere bei 85 dB(A) Tages-Lärmexpositionspegel. Langfristig entsteht eine dauerhafte Lärmschwerhörigkeit; nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU war sie mit 4.876 Verdachtsanzeigen die häufigste gemeldete Berufskrankheit. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

Arbeitsplatz „Kontakt zur Kundschaft“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehungen zur Kundschaft, zu Anwohnern und zu anderen Beteiligten der Baustelle (z. B. Bauherren, Nachbarn, Verkehrsteilnehmer).

  • Verbale Aggressionen: Ein Streit über Termine, Lärm, Staub oder beschädigte Wege kann in eine Auseinandersetzung umschlagen (z. B. Anwohner, deren Einfahrt gesperrt ist, verärgerte Autofahrer an der Baustellenampel). Die Belastung besteht vor allem bei Baustellen im öffentlichen Straßenraum. Sie verschärft sich bei langen Bauzeiten und unklarer Kommunikation. Gesundheitliche Folgen können Anspannung und Stress sein, bei Wiederholung Schlafstörungen und Ängste.

  • Körperliche Übergriffe: Seltener, aber schwerwiegender sind Situationen, in denen ein Konflikt eskaliert (z. B. Rempeln, Schläge). Die Gefährdung besteht vor allem, wenn einzelne Beschäftigte die Beschwerden entgegennehmen müssen. Sie steigt, wenn ein Streit bereits früher eskaliert ist. Betroffene erleiden Prellungen oder Platzwunden und oft lang anhaltende psychische Folgen.

Arbeitsplatz „Nutzung von Fahrzeugen“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Nutzung von Fahrzeugen und Baumaschinen auf der Baustelle und im Straßenverkehr (z. B. Bagger, Radlader, Muldenkipper, Transporter, Tieflader).

  • Ganzkörper-Vibrationen: Fahren über unebenes Gelände, zu hohe Geschwindigkeit und ein schlecht eingestellter Sitz übertragen Schwingungen auf den ganzen Körper (z. B. Radlader auf Schotter, Muldenkipper auf Baustraßen). Die Belastung besteht bei jedem längeren Maschineneinsatz. Sie wächst mit der täglichen Fahrzeit und dem Zustand der Fahrwege. § 9 LärmVibrationsArbSchV legt für Ganzkörper-Vibrationen einen Auslösewert von 0,5 m/s² fest. Langfristig drohen Erkrankungen der Wirbelsäule und der Hüften.

  • Verkehrsunfälle: Fahrten zu den Baustellen und der Transport von Maschinen auf Tiefladern setzen die Beschäftigten den Gefahren des Straßenverkehrs aus (z. B. Übermüdung, Überladung, Witterung, Zeitdruck). Die Gefährdung besteht ganzjährig. Sie erhöht sich bei frühem Arbeitsbeginn, nach langen Tagen und bei Überbreite oder Überhöhe der Ladung. Im ungünstigsten Fall kommt es zu Knochenbrüchen, Schädel-Hirn-Verletzungen oder tödlichen Verletzungen.

  • Verladen und Sichern von Baumaschinen: Das Auf- und Abfahren einer Maschine über die Rampe eines Tiefladers und das Verzurren sind heikle Vorgänge (z. B. nasse Rampen, falsch gewählte Anschlagpunkte, zu schwache Zurrmittel). Die Gefährdung besteht bei jedem Transport. Sie steigt bei Zeitdruck und wenn eine einzelne Person ohne Einweiser verlädt. Die daraus resultierenden Verletzungen reichen von Quetschungen bis zu tödlichen Unfällen durch eine abrutschende oder kippende Maschine.

Arbeitsplatz „Arbeitsumgebung“

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Bedingungen der Baustelle selbst und die Anwesenheit anderer Betriebe (z. B. Witterung, Straßenverkehr, andere Gewerke im selben Bereich).

  • Witterung, Hitze und UV-Strahlung: Die Arbeit findet ganzjährig im Freien statt (z. B. Kälte und Regen im Winter, Hitze und Sonne im Sommer). Die Belastung wechselt mit der Jahreszeit. Sie verstärkt sich an Hitzetagen ohne Schatten und in Maschinen ohne Klimatisierung. Die Bandbreite der Folgen reicht von Unterkühlung und Kreislaufproblemen bis zu Hitzschlag und Hautkrebs; nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen 3.164 Verdachtsanzeigen auf Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

  • Gleichzeitige Arbeit mehrerer Betriebe: Arbeiten mehrere Unternehmen zugleich auf der Baustelle, teilen sie sich Flächen und Fahrwege (z. B. Kanalbauer, Straßenbauer, Leitungsbauer). Die Gefährdung besteht überall dort, wo Maschinen und Fußgänger verschiedener Betriebe aufeinandertreffen. Sie erhöht sich, wenn Abläufe nicht abgestimmt sind. Zu befürchten sind Anfahrunfälle und Zusammenstöße; wir behandeln die Abstimmung weiter unten im Kapitel zur Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber.

Einsturz von Gräben und Verschüttung: die tödliche Gefährdung im Erdbau

Ein Graben kann in einer Sekunde und ohne Vorwarnung einstürzen. Der Boden begräbt die Person auf der Sohle, drückt den Brustkorb zusammen und erstickt sie.

Die Gefahr wirkt harmlos und ist doch erheblich: Ein Kubikmeter Erdreich wiegt je nach Bodenart deutlich mehr als eine Tonne. Stürzt eine Grabenwand ein, bleibt der verschütteten Person oft keine Zeit zu reagieren, und die Bergung ist schwierig. Die Tiefe des Grabens ist nicht der einzige Faktor: Bodenart, Wasser, Leitungen, Erschütterungen durch Maschinen, Lasten am Grabenrand oder einfacher Regen können auch einen flachen Graben zum Einsturz bringen. Für diese Gefährdung liegen keine gesonderten Unfallzahlen vor; die Prävention stützt sich daher auf die Regeln für Baugruben und Gräben.

Nach dem Baustein C 469 „Geböschte Baugruben und geböschte Gräben“ der BG BAU dürfen Baugruben und Gräben bis 1,25 m Tiefe nur dann ohne Verbau mit senkrechten Wänden hergestellt werden, wenn keine besonderen Einflüsse die Standsicherheit gefährden, das angrenzende Gelände nur schwach geneigt ist und Fahrzeuge und Baugeräte die vorgeschriebenen Abstände einhalten. In mindestens steifen bindigen Böden sind bis 1,75 m zulässig, wenn der Bereich oberhalb von 1,25 m unter höchstens 45 Grad abgeböscht wird. Darüber hinaus ist zu böschen oder vollflächig zu verbauen. Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen von Aushub und Material freizuhalten. Grundlage sind die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ und die DIN 4124.

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten aufgenommen haben, stützt sich auf:

  1. Standsicherheit vorab beurteilen: Bodenart, Grundwasser, Leitungen, Lasten und Wetter werden schon bei der Arbeitsvorbereitung erfasst, und das Sicherungsverfahren wird festgelegt, unabhängig von der Tiefe. Das Ergebnis steht im Arbeitsauftrag.

  2. Graben sichern, bevor jemand hineingeht: Verbau, Böschung oder Grabenverbaugerät werden eingebracht, bevor eine Person den Graben betritt; der Verbau überragt die Geländeoberfläche, damit nichts hineinfällt. Wenn möglich, werden Arbeiten ganz ohne Aufenthalt im Graben ausgeführt (z. B. Rohrverlegung mit Verlegegerät).

  3. Grabenrand freihalten: Aushub, Material und Maschinen bleiben außerhalb des Schutzstreifens, der Rand wird gekennzeichnet, und die Aufenthaltsdauer auf der Grabensohle wird so kurz wie möglich gehalten. Ein- und Ausstieg erfolgen über Leitern oder Treppen.

  4. Nie in einen ungesicherten Graben steigen: Diese Regel gilt ohne Ausnahme, auch für kurze Handgriffe. Vorarbeiter und Beschäftigte sind angewiesen, die Arbeit einzustellen, wenn die Sicherung fehlt oder sich Risse am Grabenrand zeigen.

Führungskräfte wie Beschäftigte müssen die Verschüttungsgefahr und die Verbauverfahren kennen: Gerade auf kurzen Baustellen, die als ungefährlich gelten, ereignen sich viele schwere Unfälle.

Baumaschinen: Anfahren, Überfahren und Umstürzen

Bagger, Radlader, Minibagger und Muldenkipper sind das wichtigste Arbeitsmittel des Erdbaus und zugleich eine Hauptquelle schwerer Unfälle. Eine Maschine, die eine Person erfasst oder umstürzt, kann in einem Augenblick tödliche Verletzungen verursachen.

Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gehörten Unfälle durch Anfahren oder Überfahren zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle in der Bauwirtschaft. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

Baumaschinen verletzen in mehreren Situationen: eine herabfallende Last, ein Umsturz am Hang oder durch Überlastung, zu starke Querneigung oder eine Person im toten Winkel. Die Gefährdung steigt, wenn Maschinen und Fußgänger verschiedener Betriebe im selben Bereich arbeiten, und beim Rückwärtsfahren mit schlechter Sicht. Beim Umstürzen ist ein nicht angelegter Sicherheitsgurt besonders gefährlich, weil der Fahrer aus der Kabine geschleudert und von der Maschine erdrückt werden kann.

Die DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12 „Betreiben von Erdbaumaschinen“ verlangt, dass Maschinenführer das 18. Lebensjahr vollendet haben, körperlich und geistig geeignet sind, im Führen der Maschine unterwiesen sind, ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben und von ihm mit der Tätigkeit beauftragt werden. Die Prüfungen der Maschinen richten sich nach der Betriebssicherheitsverordnung.

Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten aufgenommen haben, stützt sich auf:

  1. Gefahrbereich der Maschine freihalten: Niemand hält sich im Schwenk- und Fahrbereich einer arbeitenden Maschine auf, und hinter einer rückwärtsfahrenden Maschine geht niemand vorbei. Bei eingeschränkter Sicht arbeitet der Maschinenführer mit einem Einweiser.

  2. Fahrwege und Fußwege trennen: Ein Baustellenplan legt Fahrwege, Fußwege und Lagerflächen fest; Absperrungen und Markierungen trennen sie. Wenn möglich, werden Fußgängerbereiche baulich abgegrenzt.

  3. Nur befähigte und beauftragte Maschinenführer: Baumaschinen führen ausschließlich ausgebildete Beschäftigte, die der Inhaber schriftlich beauftragt hat. Die Befähigung wird dokumentiert.

  4. Sicherheitsgurt und Maschinenausstattung: Der Sicherheitsgurt wird bei jeder Fahrt angelegt, besonders bei Maschinen mit Überrollschutz (ROPS). Maschinen verfügen über Rückfahrwarner, Kamera oder Personenerkennung, werden nicht über ihre Tragfähigkeit hinaus belastet und regelmäßig geprüft.

Warnkleidung für alle Personen zu Fuß auf der Baustelle ergänzt diese Maßnahmen.

Psychische Belastungen im Erdbau beurteilen

Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die in der Gefährdungsbeurteilung zu erfassen sind. Auch ein kleiner Erdbaubetrieb muss sie beurteilen und dokumentieren.

Im Erdbau entstehen psychische Belastungen vor allem durch Zeitdruck und Verantwortung. Nachfolgende Gewerke warten auf die fertige Baugrube, Wetter und Bodenverhältnisse werfen Pläne um, und unbekannte Leitungen oder Altlasten stoppen die Arbeit. Maschinenführer tragen die Verantwortung für die Menschen in ihrem Gefahrbereich, und Baustellen im öffentlichen Raum bringen Konflikte mit Anwohnern und Verkehrsteilnehmern mit sich. Hinzu kommen lange Anfahrten und frühe Arbeitsbeginne.

Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ nennt die Merkmalsbereiche, auf die Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften bei einer Kontrolle achten: Arbeitsinhalt und Arbeitsaufgabe, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Beurteilt wird die Gestaltung der Arbeit, nicht die psychische Verfassung einzelner Beschäftigter. Für die meisten Erdbaubetriebe genügt ein orientierendes Verfahren, etwa ein strukturiertes Gespräch im Team, dessen Ergebnis in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten wird.

Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Erdbaubetriebe als wirksam erwiesen:

  1. Realistische Bauzeiten vereinbaren: Angebote enthalten Zeitreserven für Wetter und unvorhergesehene Bodenverhältnisse. Verzögerungen werden dem Auftraggeber früh und schriftlich mitgeteilt.

  2. Beschwerden beim Bauleiter bündeln: Anwohner und Auftraggeber haben eine feste Ansprechperson, sodass Maschinenführer nicht während der Arbeit diskutieren müssen. Beschäftigte dürfen ein Gespräch abbrechen, wenn sie bedroht werden.

  3. Anfahrzeiten berücksichtigen: Bei weit entfernten Baustellen wird die Fahrzeit in der Tagesplanung berücksichtigt, und Fahrgemeinschaften mit wechselnden Fahrern verringern die Ermüdung.

  4. Stopp-Recht verankern: Jeder Beschäftigte darf die Arbeit anhalten, wenn er eine Gefahr erkennt (z. B. Risse am Grabenrand, unbekannte Leitung), ohne Nachteile befürchten zu müssen. Solche Stopps werden im Team besprochen.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle

Arbeiten Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz, müssen die Arbeitgeber nach § 8 Abs. 1 ArbSchG bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten. Diese Abstimmung ergänzt die eigene Gefährdungsbeurteilung, ersetzt sie aber nicht.

Auf Tief- und Leitungsbaustellen arbeitet der Erdbaubetrieb selten allein: Kanalbauer, Leitungsbauer, Straßenbauer und Vermesser begegnen sich im selben Bereich. DGUV Vorschrift 1 § 6 verpflichtet die Unternehmer, sich abzustimmen und bei besonderen Gefahren eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

Auf Baustellen gilt zusätzlich die Baustellenverordnung. Sind Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, bestellt der Bauherr nach § 3 BaustellV einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo). Nach § 2 BaustellV ist die Baustelle der zuständigen Behörde vorab anzukündigen, wenn die Arbeiten voraussichtlich länger als 30 Arbeitstage dauern und dabei mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden oder der Umfang 500 Personentage überschreitet; bei besonders gefährlichen Arbeiten, zu denen Arbeiten mit der Gefahr des Verschüttetwerdens in tiefen Gräben und Baugruben gehören, ist zusätzlich ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Der Koordinator stellt außerdem eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zusammen.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Kollektive Schutzmaßnahmen, die alle Beschäftigten gleichzeitig schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.

Beim Heben und Tragen nennt die Lastenhandhabungsverordnung keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA. Vor jedem Eingriff in das Erdreich sind nach dem Baustein C 472 „Erdverlegte Leitungen“ der BG BAU die Leitungsauskünfte aller Netzbetreiber einzuholen; im Nahbereich von Leitungen wird nur von Hand mit stumpfem Werkzeug gearbeitet.

Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Erdbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Verbau und Böschung: Grabenverbaugeräte, Verbauplatten oder ausreichende Böschungen sowie Absperrung und Kennzeichnung der Grabenränder gegen Verschüttung und Absturz.

  • Trennung von Fahr- und Fußwegen: Baustellenplan, Absperrungen und Bodenmarkierungen, ergänzt durch Rückfahrwarner und Kameras an den Maschinen.

  • Schutzaufbauten: Baumaschinen mit Schutzaufbau gegen Überrollen und herabfallende Gegenstände (ROPS/FOPS) sowie Rückhaltesystem am Fahrersitz.

  • Leise und schwingungsarme Maschinen: Bei Ersatzbeschaffungen werden lärmarme Maschinen mit schwingungsgedämpftem Sitz und geschlossener, gefilterter Kabine bevorzugt.

  • Staubbindung: Befeuchten von Fahrwegen und Aushub bei trockener Witterung, um Quarzstaub an der Quelle zu binden.

  • Hitzeschutz: Schattenplätze, Trinkwasser und angepasste Arbeitszeiten nach dem Hitzeaktionsplan der BG BAU.

Lässt sich eine Gefährdung durch kollektive Maßnahmen nicht ausreichend verringern, wird persönliche Schutzausrüstung bereitgestellt. Nach § 3 Abs. 3 ArbSchG darf der Erdbaubetrieb die Kosten dafür nicht den Beschäftigten auferlegen. § 2 PSA-BV verlangt, dass die Ausrüstung den Gefährdungen entspricht, zur Person passt und instand gehalten wird, und die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen.

Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Erdbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Warnkleidung: Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471, Klasse 2 oder 3, für alle Personen zu Fuß auf der Baustelle.

  • Kopfschutz und Sicherheitsschuhe: Industrieschutzhelm nach DIN EN 397 bei Arbeiten im Graben und im Bereich von Lasten sowie Sicherheitsschuhe oder -stiefel S3 nach DIN EN ISO 20345.

  • Gehörschutz: Kapselgehörschutz oder Gehörschutzstöpsel nach DIN EN 352 in der Nähe lauter Maschinen.

  • Atemschutz und Schutzbrille: Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2, besser FFP3, nach DIN EN 149 bei staubigen Arbeiten sowie Schutzbrille nach DIN EN 166 gegen Splitter und Staub.

  • Schutzhandschuhe: Handschuhe gegen mechanische Gefährdungen nach DIN EN 388 für Rohr- und Verbauarbeiten.

  • Wetter- und UV-Schutz: Kleidung gegen Kälte und Nässe, im Sommer Nackenschutz, lange Kleidung und Sonnenschutzmittel.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Der Arbeitgeber (hier der Inhaber des Erdbaubetriebs) muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln, danach mindestens einmal jährlich, und sie wird dokumentiert.

Leiharbeitnehmer werden vom entleihenden Erdbaubetrieb vor Arbeitsaufnahme unterwiesen, da sie die Baustelle und die Maschinen nicht kennen.

 

Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Erdbaubetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

  • Baumaschinenführer: Ausbildung, Nachweis der Befähigung und schriftliche Beauftragung nach DGUV Regel 100-500 Kapitel 2.12.

  • Erdverlegte Leitungen: Einholen und Lesen von Leitungsauskünften, Freilegen von Hand und Verhalten bei einer beschädigten Gas- oder Stromleitung nach Baustein C 472.

  • Gräben und Verbau: Verschüttungsgefahr, Verbauverfahren, Schutzstreifen und sicherer Ein- und Ausstieg nach Baustein C 469.

  • Lärm, Vibrationen und Quarzstaub: Wirkungen, Nutzung der Schutzausrüstung und Staubbindung nach TRGS 559, damit sich Erkrankungen mit langer Latenzzeit gar nicht erst entwickeln.

  • Heben und Tragen: Rückengerechtes Arbeiten und Nutzung von Hebezeug und Verlegegeräten.

  • Ersthelfer: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 ist bei zwei bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ausgebildete Ersthelferin oder ein ausgebildeter Ersthelfer erforderlich; auf getrennten Baustellen empfiehlt sich eine Person je Kolonne.

  • Firmenfahrzeuge: Einweisung in Beladung und Ladungssicherung; nach DGUV Vorschrift 70 werden die Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine sachkundige Person geprüft.

Jeder Erdbaubetrieb mit Beschäftigten muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Für kleinere Betriebe sieht die DGUV Vorschrift 2 eine alternative, bedarfsorientierte Betreuung vor, bei der sich der Unternehmer selbst qualifiziert; die Seminare dazu bietet die BG BAU ihren Mitgliedsbetrieben an. Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver natürlicher UV-Strahlung sieht die ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge vor.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie wird aktualisiert, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Erdbaubetrieb ändern.

Anlässe sind insbesondere neue Tätigkeiten (z. B. Kanalbau in großer Tiefe, Arbeiten in kontaminierten Böden), neue Arbeitsmittel (z. B. neue Baumaschine, anderes Verbausystem, Tieflader), ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung und geänderte Vorschriften. Hinzu kommt die Überprüfung der Wirksamkeit nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Zeigt sich, dass eine Maßnahme nicht greift, wird die Beurteilung angepasst.

 

Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz nicht vor. Die Berufsgenossenschaften empfehlen, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen, etwa zu Beginn der Bausaison. Unser Dokument liegt als modifizierbare Excel-Datei vor, sodass Sie neue Situationen und Maßnahmen in wenigen Minuten selbst ergänzen können. Wie Sie dabei vorgehen, erläutern wir im Beitrag Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG muss der Erdbaubetrieb die erforderlichen Maßnahmen treffen, sie auf ihre Wirksamkeit überprüfen und bei Bedarf an veränderte Gegebenheiten anpassen.

Eine Gefährdungsbeurteilung hat nur Wert, wenn sie zu konkreten Maßnahmen auf der Baustelle führt. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass auch die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung dokumentiert werden, und zwar unabhängig von der Betriebsgröße. Deshalb enthält unsere Excel-Datei eine eigene Seite mit den Schutzmaßnahmen: Jede Maßnahme erhält eine verantwortliche Person, einen Umsetzungstermin und ein Feld für die Wirksamkeitskontrolle. So entsteht ein Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen, der bei einer Kontrolle zeigt, dass Sie Ihre Verantwortung für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten wahrnehmen.

In der Praxis bewährt sich eine kurze Rückschau nach jeder größeren Baustelle: War jeder betretene Graben gesichert? Lagen die Leitungsauskünfte vor Baubeginn vor? Wurde der Gefahrbereich der Maschinen freigehalten? Die Antworten fließen als Ergebnis der Überprüfung in die Dokumentation ein. Weitere Hinweise finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung und im Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Sie ist in § 5 Abs. 1 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG zu dokumentieren.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Erdbaubetrieb Pflicht?

Ja, ab der ersten beschäftigten Person, unabhängig von der Vertragsart. Nur wer tatsächlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist nicht zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Erdbau?

Sie erfasst die typischen Gefährdungen des Erdbaus (z. B. Verschüttung, Baumaschinen, erdverlegte Leitungen, Lärm, Vibrationen), bewertet ihre Schwere und dient als Grundlage, um die Schutzmaßnahmen zu planen.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Erdarbeiten?

Eine leere Vorlage erhalten Sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format oder als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format. Eine vollständig ausgefüllte Fassung ist unsere Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 Abs. 2 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die BG BAU bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Erdbaubetrieb?

In vier Schritten: Arbeitsplätze festlegen, Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, jede Gefährdung bewerten (unsere Methode kombiniert dazu Auftreten, Exposition, Schwere und Kontrolle) und Schutzmaßnahmen mit Fristen festlegen. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Inhaber oder Geschäftsführer des Erdbaubetriebs. Er kann sie selbst erstellen, sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen oder ein bereits ausgefülltes Dokument verwenden, die Verantwortung bleibt jedoch bei ihm.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die Beschäftigten müssen über die Ergebnisse, die sie betreffen, informiert werden. Einsicht haben außerdem der Betriebsrat, sofern vorhanden, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt sowie die Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsicht und der BG BAU.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist gibt es nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss aktuell verfügbar sein, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden; frühere Fassungen sollten aufbewahrt werden. Für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden und keimzellmutagenen Stoffen der Kategorien 1A und 1B gilt nach § 10a GefStoffV eine Aufbewahrung von mindestens 40 Jahren nach Ende der Exposition.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine Muster-Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten zum Download bereit.

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

  • eine Titelseite für Erdbaubetriebe,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

Jede Gefährdungssituation wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird automatisch einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben. Beispiele weiterer Branchen finden Sie unter Beispiele Gefährdungsbeurteilungen.

 

Laden Sie jetzt unsere Gefährdungsbeurteilung für Erdarbeiten herunter und ergänzen Sie sie bei Bedarf in wenigen Minuten.

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