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Gefährdungsbeurteilung Zimmermann
Leitfaden und Muster zum Download

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 08. Oktober 2026

Der Beruf des Zimmerers gehört zu den unfallträchtigsten im Baugewerbe. Hauptgrund ist die Arbeit in der Höhe: Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU kamen 74 Beschäftigte der Bauwirtschaft bei einem Arbeitsunfall ums Leben, und 41 % dieser tödlichen Unfälle gingen auf Abstürze zurück, weit vor herabfallenden oder kippenden Bauteilen (19 %). Die Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2024“ der DGUV weist für die Baukonstruktionsberufe, zu denen Zimmerleute zählen, rund 118 meldepflichtige Arbeitsunfälle je 1.000 Vollzeitäquivalente aus, bei einem Mittelwert aller Berufe von 18,2. (Zahlen für die gesamte Bauwirtschaft bzw. für die Berufsgruppe der Baukonstruktionsberufe.) Zur Absturzgefahr kommt eine leisere Gefährdung hinzu: Holzstaub. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben (z. B. Eiche, Buche) gelten als krebserzeugend; die Schutzmaßnahmen beschreibt die TRGS 553 „Holzstaub“. Unter diesen Umständen ist die Gefährdungsbeurteilung der erste Baustein eines Arbeitsschutzes, mit dem Sie die Zahl der Arbeitsunfälle in Ihrem Betrieb im Alltag senken können.

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In diesem Leitfaden erklären wir, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für einen Zimmereibetrieb Pflicht ist, wie sie aufgebaut ist und vor allem, welche Entscheidungen wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute getroffen haben.

Ab wann braucht ein Zimmereibetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Zimmereibetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur der Zimmerer, der ausschließlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht.

§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Zimmereibetrieb), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Der Zimmereibetrieb bleibt für die Beurteilung verantwortlich, auch wenn er die Durchführung überträgt: Nach § 13 Abs. 2 ArbSchG kann er zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen. Unterstützung leisten die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt.

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Den Rahmen setzt das Arbeitsschutzgesetz. Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung und die Gefahrstoffverordnung führen es aus, die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben, wie sich die Anforderungen erfüllen lassen, und die DGUV Vorschriften der BG BAU sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

 

Schwerer als das Bußgeld wiegt der Unfall selbst: Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Zimmereibetrieb grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.

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Kontrolliert wird von zwei Seiten: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von der BG BAU, deren Aufsichtspersonen Betriebe und Baustellen besichtigen. Seit 2026 gibt § 21 Abs. 1a ArbSchG den Landesbehörden vor, im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 % der Betriebe zu besichtigen.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, wird der Betrieb in Arbeitsplätze gegliedert. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute haben wir acht Arbeitsplätze festgelegt, die 36 Gefährdungssituationen abdecken, vom Zuschnitt in der Werkstatt über die Montage auf der Baustelle bis zur Verwaltung:

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  • Anbringen und Renovieren von Dachstühlen

  • Zusammenbau von Gerüstteilen

  • Zuschneiden und Bearbeiten von Holz

  • Isolierung und Behandlung von Dachstuhl

  • Kontakt mit Kunden

  • Fortbewegung auf der Straße

  • Sekretariat - Verwaltung

  • Arbeitsumgebung

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Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Auf der Baustelle: Anbringen und Renovieren von Dachstühlen

Dieser Arbeitsplatz umfasst das Richten neuer und die Sanierung bestehender Dachstühle auf der Baustelle (z. B. Aufstellen der Binder, Verlegen von Pfetten und Sparren). Er vereint die meisten Gefährdungen, weil in der Höhe, im Freien und mit schweren Lasten gearbeitet wird.

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  • Absturz: Der Zimmerer arbeitet am höchsten Punkt des Gebäudes, häufig auf der Konstruktion selbst (z. B. Pfetten, Sparren, Streben), bevor eine Dachdeckung vorhanden ist. Der Absturz kann von einem Zugang (z. B. Leiter, Gerüst) oder vom Dachstuhl aus erfolgen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von schweren Knochenbrüchen über Schädel-Hirn-Verletzungen bis zum Tod. Diese Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt.

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  • Heben und Tragen schwerer Lasten: Das Anheben von Bindern, Pfetten und Kanthölzern beansprucht Rücken und Schultern stark; ein Bauteil des Dachstuhls wiegt rund 25 kg pro laufendem Meter. Daraus können Rückenbeschwerden und Muskel-Skelett-Erkrankungen entstehen.

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  • Stolpern, Rutschen, Stürzen: Zugestellte Verkehrswege, herabgefallenes Material, Bauschutt sowie weiche oder rutschige Böden prägen viele Baustellen. Mögliche Folgen sind Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.

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  • Stoßen, Schneiden, Quetschen: Scharfe Werkzeuge, Bauteile am Kranhaken und herabfallende Gegenstände gefährden Hände, Füße und Kopf. Die daraus resultierenden Verletzungen sind in manchen Fällen schwer.

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  • Witterung und Arbeit im Freien: Wind ist ein wesentlicher Absturzfaktor (z. B. erfasstes Bauteil, Verlust des Gleichgewichts). Kälte, Hitze und UV-Strahlung beeinträchtigen Aufmerksamkeit und Gesundheit; für die Sommermonate bietet der Hitzeaktionsplan der BG BAU für Baustellen im Freien eine Orientierung.

Zusammenbau von Gerüstteilen

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Zusammenbau der tragenden Holzbauteile, also des Gerüsts des Dachstuhls (z. B. Abbund, Zusammenfügen von Bindern, Verbinden von Sparren und Pfetten). Wiederholte körperliche Anstrengung trifft hier auf den Einsatz von Hand- und handgeführten Werkzeugen.

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  • Wiederholte manuelle Lastenhandhabung: Das tägliche Tragen von Holz und schwerem Werkzeug (ein Zimmermannsschlegel kann bis zu 15 kg wiegen) führt kurzfristig zu Muskel- und Gelenkschmerzen. Langfristig drohen Muskel-Skelett-Erkrankungen (z. B. Sehnenerkrankungen der Schulter, Karpaltunnelsyndrom). Für die Beurteilung nach § 2 LasthandhabV ist die Leitmerkmalmethode der BAuA das gängige Werkzeug.

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  • Zwangshaltungen: Arbeiten mit erhobenen Armen, im Knien oder mit verdrehtem Oberkörper beim Einpassen der Bauteile verstärken den Verschleiß der Gelenke.

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  • Stöße und Quetschungen an Händen und Fingern: Beim Positionieren und Ineinanderfügen der Bauteile geraten Finger und Hände leicht zwischen zwei Hölzer. In der Folge drohen Prellungen und Quetschungen.

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  • Handgeführte Maschinen: Akkuschrauber, Bohrmaschinen, Handkreissägen und Druckluftnagler bringen Schnitt- und Stichverletzungen, Hand-Arm-Vibrationen und wegfliegende Teile mit sich. Die Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2024“ der DGUV zählt allein für handgeführte Kreissägen rund 1.250 meldepflichtige Arbeitsunfälle und 48 neue Unfallrenten. (Zahlen für alle Branchen.)

Zuschneiden und Bearbeiten von Holz (Werkstatt)

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Zuschnitt und die Bearbeitung des Holzes in der Werkstatt oder Abbundhalle (z. B. Sägen, Hobeln, Fräsen). An den stationären Maschinen treffen Schnittgefahr, Lärm und Staub zusammen.

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  • Schneiden und Einziehen an Maschinen: Kreissägen, Tischfräsen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen können tiefe Schnittwunden und Amputationen verursachen oder Kleidung und Gliedmaßen einziehen.

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  • Lärm: Sägen, Hobeln und Fräsen erzeugen hohe Schallpegel, die der Nachhall in geschlossenen Räumen verstärkt. Der untere Auslösewert liegt nach § 6 LärmVibrationsArbSchV bei einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A). Wiederholte Exposition oberhalb der Auslösewerte kann zu einer Lärmschwerhörigkeit führen, die nicht heilbar ist.

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  • Holzstaub: Bei der Bearbeitung entsteht feiner Staub, der bei Harthölzern als krebserzeugend gilt. Diese Gefährdung wirkt zeitverzögert und wird deshalb leicht unterschätzt; sie erhält weiter unten einen eigenen Abschnitt.

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  • Wegfliegende Späne und Splitter: Späne und Holzsplitter treffen Gesicht und Körper. Es drohen vor allem Augenverletzungen, im ungünstigen Fall mit bleibender Einschränkung des Sehvermögens.

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  • Brand und Explosion: Späne und Sägemehl sind brennbar; aufgewirbelter Holzstaub kann mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bilden.

Isolierung und Behandlung von Dachstuhl

Dieser Arbeitsplatz umfasst das Dämmen des Daches und die Behandlung des Holzes mit Holzschutzmitteln (z. B. Spritzen, Streichen, Einbau von Mineralwolle). Gearbeitet wird häufig in engen, schlecht belüfteten Dachräumen, was die Exposition erhöht.

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  • Holzschutzmittel: Fungizide und Insektizide sind Gefahrstoffe; manche Wirkstoffe sind als krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch eingestuft. Beim Spritzen oder Streichen sind Atemwege und Haut exponiert. Grundlage der Beurteilung ist § 6 GefStoffV; Produktinformationen für Bauberufe liefert WINGIS, das Gefahrstoff-Informationssystem der BG BAU.

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  • Dämmstofffasern: Glas- und Steinwolle reizen beim Zuschneiden und Einbauen Haut, Augen und Atemwege, in engen Räumen (z. B. Dachboden) stärker als im Freien.

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  • Zwangshaltungen und Raumklima in engen Dachräumen: Die Arbeit im Dachraum erzwingt gebückte und kniende Haltungen. Hinzu kommen im Frühjahr und Sommer hohe Temperaturen bei geringer Belüftung.

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  • Durchsturz durch nicht tragfähige Flächen: Wer eine Decke oder einen Zwischenboden betritt, der für diese Last nicht ausgelegt ist, kann durchbrechen und in das darunterliegende Geschoss stürzen.

Kontakt mit Kunden

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gespräche mit privaten und gewerblichen Auftraggebern (z. B. Angebot, Baustellentermin, Abnahme). Der Austausch verläuft nicht immer spannungsfrei.

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  • Verbale Übergriffe: Streit über Fristen, über den Preis laut Angebot oder über die wahrgenommene Qualität nach Abschluss der Arbeiten kann in aggressive Wortwechsel münden.

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  • Körperliche Übergriffe: Sie entstehen aus denselben Anlässen und sind deutlich seltener. Ausschließen lassen sie sich nicht, und ihre Folgen sind körperlich wie psychisch.

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  • Psychische Belastung: Termindruck, wetterbedingte Verzögerungen auf einer oder mehreren Baustellen und der Umgang mit schwierigen Kunden sind Quellen von Stress und Erschöpfung.

Fortbewegung auf der Straße

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten zwischen Werkstatt und Baustellen (z. B. mit Transporter, Pritschenwagen, Anhänger). Nach der Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2024“ der DGUV stehen 54 % aller tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. (Zahlen für alle Branchen.)

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  • Verkehrsunfall: Schwierige Witterung, Fahrten bei Dunkelheit im Herbst und Winter, lange Strecken, ein dichter Terminplan und die daraus folgende Müdigkeit erhöhen das Unfallrisiko.

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  • Beladen, Ladungssicherung, Entladen: Lange und schwere Ladung (z. B. Balken, Leitern) kann beim Verrutschen oder Herabfallen Personen treffen. Unzureichende Ladungssicherung (z. B. Zeitdruck, fehlende Zurrgurte) spielt bei diesen Unfällen häufig eine Rolle.

Sekretariat - Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Büroarbeit des Betriebs (z. B. Angebote, Rechnungen, Personal- und Einsatzplanung, Buchhaltung). Sie findet heute überwiegend am Bildschirm statt.

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  • Bildschirmarbeit: Langes Arbeiten am Bildschirm kann zu Augenermüdung, Kopfschmerzen sowie Beschwerden in Nacken und Handgelenken führen.

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  • Langes Sitzen: Die statische Sitzhaltung begünstigt Beschwerden im unteren Rücken und im Nacken.

Arbeitsumgebung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die von den Räumen und Anlagen des Betriebs ausgehen (z. B. elektrische Anlagen, Lagerflächen). Im Vordergrund stehen der elektrische Schlag und der Brand.

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  • Elektrische Gefährdung: Baustromverteiler, beschädigte Verlängerungsleitungen und handgeführte Elektrowerkzeuge können einen elektrischen Schlag verursachen, von der Körperdurchströmung mit Verletzungsfolgen bis zum tödlichen Stromunfall. Die Anforderungen für Baustellen fasst die DGUV Information 203-006 zusammen.

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  • Brand: Holzlager, Späne und brennbare Produkte erhöhen die Brandlast des Betriebs. Die Lagerung in der Nähe einer Wärmequelle (z. B. Heizkessel, Heizkörper) ist ein zusätzlicher Risikofaktor.

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  • Biologische Gefährdungen und Tiere: Dachböden können Kot von Nagetieren oder Tauben, Schädlinge (z. B. Ratten, Fledermäuse) und Insekten (z. B. Wespen, Hornissen) beherbergen. Mögliche Folgen sind Stiche, allergische Reaktionen und Infektionen.

Arbeiten in der Höhe auf dem Dachstuhl: die kritische Gefährdung für Zimmerleute

Die Arbeit in der Höhe ist die Situation mit dem höchsten Risiko im Zimmererhandwerk. Unfälle ereignen sich häufig beim Richten und Zusammenbauen neuer Dachstühle auf der offenen Konstruktion.

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Die Unfallzahlen bestätigen die Schwere: Nach der Statistik „Arbeitsunfallgeschehen 2024“ der DGUV machten Abstürze 5,0 % der meldepflichtigen Arbeitsunfälle im Betrieb aus, aber 24,3 % der tödlichen Unfälle (53 von 218) und 21,8 % der neuen Unfallrenten. (Zahlen für alle Branchen.) Erfahrung allein schützt dabei nicht: In einer Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA verfügten 64,2 % der Verunglückten über mindestens drei Jahre Berufserfahrung.

Die Ursache liegt in der Tätigkeit selbst: Der Zimmerer bewegt sich auf der Tragkonstruktion des Hauses (z. B. First- und Fußpfette, Sparren), meist ohne Boden unter sich und ohne etwas, das einen Sturz abfängt. Wind, Regen und Frost machen diese ohnehin schmalen Auflager rutschig und instabil. Falsch aufgebaute Gerüste sind ein weiterer Risikofaktor.

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Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ geht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m von einer Absturzgefahr aus und verlangt an Arbeitsplätzen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe Schutzvorrichtungen. Lassen sie sich aus arbeitstechnischen Gründen nicht verwenden, treten Auffangeinrichtungen an ihre Stelle, erst danach persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz. Eine Übersicht bietet der Baustein B 100 „Absturzsicherungen auf Baustellen“ der BG BAU.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. So viel wie möglich am Boden erledigen: Binder am Boden vorfertigen und vormontierte Baugruppen mit dem Kran einheben. Das verkürzt die Arbeitszeit in der Höhe.

  2. Kollektive Schutzmaßnahmen bevorzugen: Gerüst nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, Seitenschutz an den Absturzkanten, Schutznetze. Wenn möglich, fahrbare Hubarbeitsbühnen einsetzen.

  3. Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz als letztes Mittel: Auffanggurt, Höhensicherungsgerät und Verbindungsmittel mit Falldämpfer, befestigt an einer Seilsicherung oder an einem Anschlagpunkt, der das Gewicht der Person und die Kräfte des Sturzes aufnimmt.

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Diese Reihenfolge folgt dem Grundsatz aus § 4 Nr. 5 ArbSchG, nach dem individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.

Ergänzender Hinweis zu Gerüsten: Nach der TRBS 2121 Teil 1 erfolgt der Auf-, Um- und Abbau unter Aufsicht einer fachkundigen Person durch fachlich geeignete, unterwiesene Beschäftigte. Die Sicherung beim Aufbau zeigt der Baustein C 351 „Gerüstbauarbeiten“ der BG BAU.

Holzstaub: eine krebserzeugende Gefährdung, die in die Beurteilung gehört

Holzstaub zählt zu den Gefährdungen mit Langzeitwirkung, die Zimmerer besonders betreffen. Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Hartholzstäuben gelten als krebserzeugend.

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Die TRGS 553 „Holzstaub“ erfasst sowohl Hartholzstäube (z. B. Eiche, Buche) als auch Weichholzstäube und Mischungen. Wiederholt eingeatmet, kann Hartholzstaub Krebs der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen auslösen, der häufig erst spät erkannt wird. Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Stäube von Eichen- oder Buchenholz sind als Berufskrankheit Nr. 4203 anerkannt.

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Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen gelten die besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV. Zur Einordnung, auch wenn sich der Wert in einer kleinen Werkstatt kaum selbst messen lässt: Der Arbeitsplatzgrenzwert für Hartholzstaub liegt nach der TRGS 553 bei 2 mg/m³ in der einatembaren Staubfraktion. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung der Beschäftigten, führt der Zimmereibetrieb nach § 10a GefStoffV ein Expositionsverzeichnis. Eine Praxishilfe für die Beurteilung ist die DGUV Information 209-044 „Holzstaub“.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Staub an der Entstehungsstelle erfassen: Schleif-, Hobel- und Sägemaschinen, stationär wie handgeführt, an eine wirksame Absaugung anschließen.

  2. Absauganlagen instand halten: Filter, Schläuche und Anschlüsse regelmäßig prüfen und warten, damit die Absaugleistung erhalten bleibt.

  3. Durch Saugen reinigen: Werkstatt und Maschinen mit einem geeigneten Sauger reinigen, nicht mit Druckluft abblasen und nicht trocken kehren. So wird abgelagerter Staub nicht wieder aufgewirbelt.

  4. Atemschutz ergänzend tragen: Partikelfiltrierende Halbmasken (mindestens FFP2) kommen zu den technischen Maßnahmen hinzu, wo die Absaugung allein nicht ausreicht (z. B. Schleifarbeiten auf der Baustelle).

Psychische Belastungen im Zimmererhandwerk beurteilen

§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Sie gehören damit in die Beurteilung jedes Zimmereibetriebs.

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Im Zimmererhandwerk entstehen sie vor allem aus Termindruck, wetterbedingten Unterbrechungen, Konflikten mit Auftraggebern, der ständigen Aufmerksamkeit bei der Arbeit in der Höhe und langen Anfahrten. Die GDA-Empfehlungen zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung ordnen solche Faktoren den Bereichen Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung zu. Für einen kleinen Betrieb genügt in vielen Fällen ein moderiertes Gespräch im Team, dessen Ergebnis dokumentiert wird.

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Vier Maßnahmen haben sich in kleinen Handwerksbetrieben bewährt:

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  1. Zeitpuffer einplanen: Bei der Terminplanung Reserven für Schlechtwettertage vorsehen und sie dem Auftraggeber von Beginn an nennen.

  2. Absprachen schriftlich festhalten: Leistungsumfang, Fristen und Nachträge im Angebot und in der Auftragsbestätigung klar beschreiben. Das entschärft viele Diskussionen bei der Abnahme.

  3. Kurze Besprechung vor Arbeitsbeginn: Aufgaben, Reihenfolge und Zuständigkeiten des Tages in wenigen Minuten klären (z. B. wer den Kran einweist, wer oben arbeitet).

  4. Ansprechperson und Nachgespräch: Nach einem Übergriff, einem Unfall oder einem Beinaheunfall ein Gespräch anbieten und festlegen, an wen sich Beschäftigte wenden können.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle

Sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf derselben Baustelle tätig werden, sind die Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG zur Zusammenarbeit bei Sicherheit und Gesundheitsschutz verpflichtet.

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Der Zimmerer arbeitet regelmäßig neben anderen Gewerken (z. B. Maurer, Dachdecker, Elektriker). Für solche Baustellen sind nach § 3 BaustellV ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator, kurz SiGeKo); das ist Aufgabe des Bauherrn. Je nach Umfang der Baustelle und bei besonders gefährlichen Arbeiten (z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr aus großer Höhe) kommen nach § 2 BaustellV die Vorankündigung an die Behörde und der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) hinzu. Besteht eine gegenseitige Gefährdung, verlangt DGUV Vorschrift 1 § 6 außerdem, dass eine Person die Arbeiten aufeinander abstimmt.

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Diese Instrumente regeln die gemeinsame Sicherheit aller Betriebe auf der Baustelle. Sie ergänzen die Gefährdungsbeurteilung jedes einzelnen Betriebs, ersetzen sie aber nicht.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen haben kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung (PSA). So legt es § 4 Nr. 5 ArbSchG fest.

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Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Zimmereibetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Gerüste, die nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers errichtet sind, mit Seitenschutz an den Absturzkanten

  • Fahrbare Hubarbeitsbühnen

  • Absaugung des Holzstaubs an der Entstehungsstelle

  • Kapselung lauter Maschinen in der Werkstatt

  • Seilsicherungssysteme und tragfähige Anschlagpunkte auf den Baustellen

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Zimmereibetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Schutzhelm mit Kinnriemen für die Arbeit in der Höhe (DIN EN 397)

  • Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel (DIN EN ISO 20345)

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (DIN EN 388)

  • Schutzbrille gegen wegfliegende Teile (DIN EN 166)

  • Gehörschutz an lauten Maschinen und in Lärmbereichen (DIN EN 352)

  • Partikelfiltrierende Halbmaske gegen Holzstaub (DIN EN 149)

  • Auffanggurt, Höhensicherungsgerät und Verbindungsmittel mit Falldämpfer (DIN EN 361)

  • Arbeitskleidung, vorzugsweise als Warnkleidung, um auf Baustellen von Fahrzeugführern rechtzeitig gesehen zu werden (DIN EN ISO 20471)

 

Der Zimmereibetrieb stellt diese Ausrüstung nach § 2 PSA-BV bereit und hält sie in ordnungsgemäßem Zustand; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Unterweisung und Qualifikation sind eigenständige Schutzmaßnahmen, gleichrangig mit technischen Schutzmaßnahmen und PSA: Der Arbeitgeber (hier der Zimmereibetrieb) muss seine Beschäftigten ausreichend und angemessen unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei neuen Arbeitsmitteln und danach mindestens einmal jährlich, jeweils dokumentiert.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Zimmereibetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Auf-, Um- und Abbau sowie Prüfung von Gerüsten (TRBS 2121 Teil 1)

  • Arbeiten in der Höhe mit praktischen Übungen zum Anlegen des Auffanggurts und zur Rettung einer aufgefangenen Person

  • Bedienen von Kranen, Hubarbeitsbühnen und Gabelstaplern mit Befähigungsnachweis und schriftlicher Beauftragung durch den Zimmereibetrieb (für Gabelstapler nach DGUV Grundsatz 308-001)

  • Heben und Tragen von Lasten nach der Lastenhandhabungsverordnung, da manuelle Lastenhandhabung zum Arbeitsalltag gehört

  • Unterweisung zur Krebsgefahr durch Holzstaub anhand der Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV), mit den wirksamen Arbeitsweisen (z. B. Absaugung nutzen, Staub nicht aufwirbeln, Atemschutz tragen)

  • Umgang mit Feuerlöschern, da im Betrieb viele brennbare Materialien vorhanden sind

  • Ausbildung von Ersthelfern: Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen

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Hinzu kommt die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2. Kleine Betriebe können dafür die alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) wählen, bei der sich der Unternehmer selbst qualifiziert.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, sobald sich die Arbeitsbedingungen ändern, und im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 ArbSchG regelmäßig zu überprüfen.

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Anlässe für eine Aktualisierung sind insbesondere:

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  • Eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen (z. B. neue Werkstattmaschine, neue Art von Baustellen, neues Arbeitsverfahren)

  • Ein neuer Gefahrstoff (z. B. anderes Holzschutzmittel)

  • Ein Arbeitsunfall, ein Beinaheunfall oder der Verdacht auf eine Berufskrankheit

  • Neue Erkenntnisse zu einer Gefährdung oder geänderte Vorschriften

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Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor; in der Praxis hat sich eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr bewährt. Da unsere Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute als Excel-Datei vorliegt, lässt sie sich leicht ändern, um solche Entwicklungen aufzunehmen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erläutert das Vorgehen im Einzelnen.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Eine Gefährdungsbeurteilung hat nur dann Wert, wenn aus ihr konkrete Schutzmaßnahmen werden, die auf der Baustelle und in der Werkstatt tatsächlich umgesetzt sind. Dafür bleibt die Planung mit festen Terminen unverzichtbar.

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§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Zimmereibetrieb), die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sie auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie bei Bedarf anzupassen. Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation.

Weil die Planung aus unserer Sicht darüber entscheidet, ob Maßnahmen im Betrieb ankommen, enthalten alle unsere Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede aufgeführte Schutzmaßnahme erhält einen Termin, zu dem sie eingeführt oder verstärkt wird.

 

Bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die BG BAU, etwa nach einem Unfall, belegt dieser Plan, dass im Betrieb systematisch am Arbeitsschutz gearbeitet wird, sofern die Maßnahmen tatsächlich umgesetzt sind.

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Unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? und unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung vertiefen dieses Vorgehen.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die nach § 5 ArbSchG vorgeschriebene Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Sie erfasst Arbeitsplatz für Arbeitsplatz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten und legt die erforderlichen Schutzmaßnahmen fest.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Zimmereibetrieb Pflicht?

Ja. Sie ist nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ab der ersten beschäftigten Person Pflicht, unabhängig von der Vertragsart. Nur der Zimmerer, der ausschließlich allein und ohne Beschäftigte arbeitet, ist davon nicht erfasst.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Zimmererhandwerk?

Sie dient dazu, die Gefährdungen des Berufs zu erkennen (z. B. Absturz, Lastenhandhabung, Holzstaub, Lärm, Maschinen), sie nach ihrem Risiko zu ordnen und die passenden Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten festzulegen.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Zimmermann?

Ja. Unser kostenloses Muster für Zimmerleute steht am Ende dieser Seite zum Download bereit. Daneben bieten wir eine leere Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und eine Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format an. Die BAuA verweist außerdem auf die Handlungshilfe „Gefährdungsbeurteilung Zimmerer“ der BG BAU.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann die Erstellung anordnen. Je nach Verstoß kommt nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro in Betracht, bei Missachtung einer vollziehbaren Anordnung von bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Zimmereibetrieb?

Die Tätigkeiten werden in Arbeitsplätze gegliedert, die Gefährdungen je Arbeitsplatz erfasst und bewertet, anschließend werden Schutzmaßnahmen zugeordnet. Unsere Methode bewertet jede Gefährdung nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4. Andere Verfahren sind zulässig; eine Orientierung gibt das Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, hier der Inhaber des Zimmereibetriebs. Er kann sie selbst erstellen, wenn er über die nötige Fachkunde verfügt, oder nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt unterstützen ihn dabei. Das Excel-Format unserer Gefährdungsbeurteilungen erleichtert spätere Änderungen, ohne von vorn beginnen zu müssen.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann nach § 22 ArbSchG die Vorlage der Unterlagen verlangen, ebenso die Aufsichtsperson der BG BAU. Im Betrieb arbeiten der Betriebsrat (sofern vorhanden), der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dem Dokument. Die Beschäftigten erfahren die für sie maßgeblichen Ergebnisse in der Unterweisung.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Die Dokumentation muss aktuell und im Betrieb verfügbar sein, solange die beurteilte Tätigkeit ausgeübt wird. Es ist üblich und sinnvoll, frühere Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Maßnahmen belegen zu können. Eine eigene Frist gilt für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Gefahrstoffen wie Hartholzstaub: Es ist nach § 10a GefStoffV mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute zum Download bereit. Sie folgt demselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute.

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Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Zimmerleute,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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Wer lieber mit einer leeren Vorlage beginnt, findet sie als Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und als Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format.

Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Zimmerleute herunterladen

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Weitere Leitfäden für verwandte Gewerke: Gefährdungsbeurteilung Dachdecker, Gefährdungsbeurteilung Hoch- und Tiefbau, Gefährdungsbeurteilung Metallbauer, Gefährdungsbeurteilung Elektriker, Gefährdungsbeurteilung Heizungs- und Sanitärinstallateur, Gefährdungsbeurteilung Erdarbeiten.

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