Gefährdungsbeurteilung Karosserie
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 30 Oktober 2026
In der Karosseriewerkstatt reicht ein Arbeitstag von der Fahrzeugannahme am Morgen bis zur Übergabe des instandgesetzten Fahrzeugs am Abend. In dieser Zeit fällt für die Beschäftigten eine Vielzahl von Tätigkeiten an: Unfallschäden begutachten, Anbauteile demontieren, Bleche richten und ausbeulen, Karosserieteile schweißen, kleben und austauschen, Spachtel und Füller schleifen, Lacke anmischen und in der Lackierkabine spritzen, Fahrzeuge rangieren und Probe fahren, Kostenvoranschläge erstellen und mit Kunden, Versicherern und Sachverständigen verhandeln. So sieht der Alltag vieler Karosseriebauer und Fahrzeuglackierer aus.
Aus diesen Tätigkeiten ergeben sich vor allem folgende Gefährdungen: das Einatmen von Isocyanaten und Lösemitteln (z. B. beim Spritzen von 2K-Lacken und beim Reinigen der Spritzpistolen), Schleifstäube und Schweißrauche (z. B. beim Bearbeiten von Spachtel, Altlack und verzinkten Blechen), Lärm und Vibrationen (z. B. beim Ausbeulen, Trennen und Schleifen), körperliche Belastungen (z. B. durch schwere Karosserieteile und Arbeiten in gebückter Haltung), Brand- und Explosionsgefahren (z. B. durch Lösemittel und getränkte Putzlappen) sowie Verkehrsgefährdungen (z. B. beim Rangieren auf dem Betriebsgelände und bei Probefahrten).
Nach den Zahlen der DGUV zum Arbeitsunfallgeschehen wurden im Jahr 2025 insgesamt 730.573 meldepflichtige Arbeitsunfälle registriert, das sind 16,68 Unfälle je 1.000 Vollzeitäquivalente. Bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM), die für das Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk zuständig ist, lag die Quote laut ihren Kennzahlen für das Berichtsjahr 2025 mit 30,07 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je 1.000 Vollarbeiter fast doppelt so hoch; 46 Arbeitsunfälle endeten tödlich. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BGHM.)
Dieser Leitfaden zeigt Ihnen, wie die Gefährdungsbeurteilung einer Karosseriewerkstatt aufgebaut ist: die rechtlichen Pflichten, die Arbeitsplätze, die typischen Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen. Wenn Sie keine Zeit verlieren möchten, finden Sie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten direkt zum Download.
Ab wann braucht eine Karosseriewerkstatt eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald eine Karosseriewerkstatt mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Der Karosseriebaumeister, der allein und ohne Beschäftigte arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht des Arbeitsschutzgesetzes; sie entsteht mit der ersten Einstellung, auch wenn es sich um einen Auszubildenden handelt. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber, selbst wenn er die Erstellung einem externen Dienstleister überträgt.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Karosseriebaumeister), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Für die Tätigkeiten mit Lacken, Härtern, Verdünnern und Reinigern verlangt § 6 GefStoffV zusätzlich, dass die Gefährdungen vor Aufnahme der Tätigkeit ermittelt werden und ein Verzeichnis der eingesetzten Gefahrstoffe geführt wird.
Die Anforderungen sind gestaffelt. An der Spitze steht das Gesetz (Arbeitsschutzgesetz), darunter die Verordnungen (z. B. die Gefahrstoffverordnung), dann die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR), bei deren Einhaltung vermutet wird, dass die Verordnung erfüllt ist. Für die Karosseriewerkstatt ist vor allem die TRGS 430 zu Isocyanaten maßgeblich. Hinzu kommen die DGUV Vorschriften, die für alle Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft verbindlich sind, sowie die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben — für die Branche insbesondere die DGUV Regel 109-009 „Fahrzeuginstandhaltung“.
Kontrolliert wird die Gefährdungsbeurteilung von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von den Aufsichtspersonen der BGHM. Seit 2026 müssen die Landesbehörden nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jedes Jahr mindestens 5 % der Betriebe in ihrem Zuständigkeitsbereich besichtigen. Auf Verlangen ist die Dokumentation vorzulegen (§ 22 Abs. 1 ArbSchG).
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Karosseriebaumeister grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Wie eine Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt aufgebaut wird, erläutern wir in unserem Beitrag Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit der Karosseriewerkstatt in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
In unserer Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten haben wir sieben Arbeitsplätze und 32 Gefährdungssituationen erfasst: die Lackierung, die Karosserieinstandsetzung, Büro und Verwaltung, den Kundenkontakt, die Fahrzeugnutzung, die Arbeitsumgebung und die Arbeitsräume.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Die Lackierung
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten rund um den Lackauftrag (z. B. Anmischen von Grundierungen, Füllern, Basis- und Klarlacken, Spritzen in der Lackierkabine oder im Vorbereitungsplatz, Reinigen von Spritzpistolen und Mischbechern).
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Einatmen von Isocyanaten: Der Lackierer verarbeitet Zweikomponentenlacke, deren Härter Isocyanate enthält (z. B. Klarlacke, 2K-Füller). Die Gefährdung besteht vor allem beim Spritzen, wenn ein feiner, kaum sichtbarer Sprühnebel entsteht. Sie erhöht sich, wenn außerhalb der Kabine gespritzt wird oder die Lüftung zu früh abgeschaltet wird (Nachlaufzeit nicht abgewartet). Mögliche Folgen sind eine Sensibilisierung der Atemwege und ein Berufsasthma, das in vielen Fällen nicht mehr zurückgeht.
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Hautkontakt mit Härtern und Lösemitteln: Beim Anmischen, Umfüllen und Reinigen gelangen Härter, Verdünner und Reiniger leicht auf die Haut (z. B. durch Spritzer, verschmutzte Handschuhe, Abwischen der Pistole). Die Gefährdung ist bei jeder Tätigkeit mit offenen Gebinden gegeben. Sie verstärkt sich, wenn Handschuhe zu lange getragen werden (Durchbruchzeit überschritten). Daraus können Reizungen, Verätzungen und allergische Kontaktekzeme entstehen.
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Einatmen von Lösemitteldämpfen: Lösemittelhaltige Lacke, Verdünner und Reiniger setzen Dämpfe frei (z. B. beim Abdunsten frisch lackierter Teile, beim Spülen der Pistole). Die Belastung ist im Mischraum und in der Kabine am höchsten. Sie nimmt zu, wenn Gebinde offen stehen bleiben oder lackierte Teile außerhalb des abgesaugten Bereichs abgelegt werden. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Kopfschmerzen und Schwindel bis zu Konzentrationsstörungen.
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Brand und Explosion: Lacke, Verdünner und Reinigungsmittel sind häufig entzündbar, ihre Dämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden (z. B. im Mischraum, in der Kabine, in Abluftkanälen). Die Gefährdung besteht beim Lagern, Anmischen und Spritzen. Sie erhöht sich bei Zündquellen in der Nähe (z. B. Schleifarbeiten, Schweißfunken, elektrostatische Aufladung). In der Folge drohen schwere Verbrennungen und erhebliche Sachschäden.
Die Karosserieinstandsetzung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Instandsetzung der Karosserie (z. B. Richten und Ausbeulen von Blechen, Schleifen von Spachtel und Altlack, Schweißen, Kleben und Austausch von Karosserieteilen). Hier entstehen die meisten körperlichen Belastungen der Werkstatt.
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Wiederholte Bewegungen: Schleifen und Polieren erfordern über lange Zeit dieselben Arm- und Handbewegungen (z. B. beim Planschleifen von Spachtelflächen, beim Polieren von Klarlack). Die Belastung ist bei großflächigen Reparaturen am größten. Sie steigt, wenn über Kopf oder in gebückter Haltung gearbeitet wird (z. B. an Schwellern und Dachflächen). Es drohen Muskel-Skelett-Erkrankungen an Schultern, Ellenbogen und Handgelenken.
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Heben und Tragen schwerer Teile: Türen, Motorhauben, Stoßfänger und Heckklappen werden demontiert, transportiert und wieder angepasst. Die Belastung ist beim Aus- und Einbau gegeben. Sie erhöht sich, wenn Teile allein und ohne Hebehilfe bewegt werden (z. B. Anpassen einer Tür). Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA. Daraus können Rückenbeschwerden und Schulterverletzungen entstehen.
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Einatmen von Schleifstaub: Beim Schleifen entstehen feine Stäube aus Metallen, Spachtel, Füllern, Kunststoffen, Altlacken und Glasfasern. Die Exposition ist beim Trockenschliff besonders hoch. Sie verstärkt sich, wenn ohne Absaugung geschliffen wird oder mehrere Kollegen im selben Bereich arbeiten. Mögliche Folgen sind Reizungen der Atemwege und chronische Lungenerkrankungen.
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Schweißrauche und optische Strahlung: Beim Schutzgas- und Punktschweißen entstehen Rauche und Gase (z. B. Zinkoxidrauch bei verzinkten Blechen, Pyrolyseprodukte bei Klebstoffen), dazu UV-Strahlung des Lichtbogens. Die Gefährdung betrifft den Schweißer und alle Beschäftigten in der Nähe. Sie steigt in Zwangshaltungen, wenn der Kopf in der Rauchfahne liegt. Die daraus resultierenden Schäden sind Atemwegserkrankungen, Metallrauchfieber und Verblitzungen der Augen.
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Vibrationen: Exzenterschleifer, Winkelschleifer, Druckluftmeißel und Ausbeulhämmer übertragen Schwingungen auf Hände und Arme. Die Belastung entsteht bei jeder längeren Arbeit mit diesen Geräten. Sie nimmt zu bei verschlissenen Schleifmitteln oder schlecht gewarteten Druckluftwerkzeugen. Durchblutungsstörungen der Finger und Gelenkbeschwerden können die Folge sein.
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Schnitt- und Brandverletzungen: Scharfe Blechkanten, Glassplitter, heiße Werkstücke und Schweißspritzer sind bei der Instandsetzung allgegenwärtig (z. B. beim Heraustrennen von Blechteilen, beim Entfernen von Scheiben). Verletzungen treten vor allem beim Greifen und Positionieren von Teilen auf. Sie häufen sich, wenn ohne geeignete Handschuhe gearbeitet wird. Es drohen Schnittwunden und Verbrennungen an Händen und Unterarmen.
Büro und Verwaltung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die administrativen Tätigkeiten der Werkstatt (z. B. Telefonannahme, Auftragsplanung, Kostenvoranschläge, Abrechnung mit Versicherern).
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Bildschirmarbeit: Kalkulationssysteme, Schadensportale der Versicherer und die Buchhaltung binden viele Stunden am Bildschirm. Die Belastung ist bei schlecht eingerichteten Arbeitsplätzen am größten. Sie verstärkt sich bei Blendung oder falscher Bildschirmhöhe (z. B. Laptop ohne externen Monitor). Mögliche Folgen sind Augenermüdung, Nacken- und Handgelenkbeschwerden bis hin zu einem Karpaltunnelsyndrom.
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Langes Sitzen: Die Büroarbeit erfolgt überwiegend im Sitzen, oft ohne Unterbrechung. Die Gefährdung entsteht durch die fehlende Bewegung über den Arbeitstag. Sie erhöht sich bei ungeeigneten Stühlen (z. B. ohne verstellbare Lehne). Rücken- und Nackenschmerzen können daraus entstehen.
Der Kundenkontakt
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Austausch mit Kunden, Sachverständigen und Lieferanten (z. B. Fahrzeugannahme, Erläuterung des Kostenvoranschlags, Übergabe, Reklamationen).
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Verbale Aggression: Kosten, Wartezeiten und die Regulierung durch Versicherer führen nicht selten zu angespannten Gesprächen (z. B. bei Kürzungen durch die Versicherung, bei Lieferverzögerungen für Ersatzteile). Die Gefährdung besteht bei der Annahme und bei der Übergabe. Sie steigt, wenn der Mitarbeiter allein ist oder die Ursache der Verzögerung nicht erklären kann. In der Folge drohen Stress, Verunsicherung und Erschöpfung.
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Körperliche Aggression: In seltenen Fällen geht ein Konflikt in Handgreiflichkeiten über (z. B. bei Streit über Rechnungsbeträge). Das Risiko besteht vor allem in Randzeiten und bei Alleinarbeit. Es erhöht sich, wenn kein Rückzugsraum und keine Möglichkeit zur Alarmierung vorhanden sind. Neben körperlichen Verletzungen können dauerhafte psychische Folgen auftreten.
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Termindruck und Verhandlungen: Kunden wünschen ihr Fahrzeug schnell zurück, Versicherer und Leasinggesellschaften setzen Fristen und Kalkulationsvorgaben (z. B. Schadensteuerung). Die Belastung ist dauerhaft vorhanden. Sie verschärft sich bei Personalausfällen oder wenn mehrere Großschäden gleichzeitig anstehen. Es drohen Überlastung, Schlafstörungen und Fehler in der Arbeit.
Die Fahrzeugnutzung
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Fahrten mit Kunden- und Betriebsfahrzeugen (z. B. Rangieren auf dem Hof, Überführung zum Lackierer oder zum Reifenservice, Probefahrten nach der Instandsetzung).
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Verkehrsunfälle: Beschäftigte fahren Kundenfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr (z. B. Probefahrten, Hol- und Bringdienst). Die Gefährdung besteht bei jeder Fahrt. Sie erhöht sich bei unbekannten Fahrzeugen, Zeitdruck und schlechter Witterung. Die möglichen Verletzungen reichen von leichten Prellungen bis zu tödlichen Unfällen.
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Anfahren und Quetschen beim Rangieren: Auf dem Betriebsgelände und in der Halle werden Fahrzeuge häufig bewegt, während Kollegen zu Fuß unterwegs sind (z. B. Ein- und Ausfahren aus der Kabine, Umstellen auf dem Hof). Die Gefährdung ist bei eingeschränkter Sicht am größten. Sie steigt bei engen Hofflächen ohne getrennte Verkehrswege. Daraus können Quetschungen und Knochenbrüche entstehen.
Die Arbeitsumgebung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Bedingungen in der Werkstatthalle, die alle Beschäftigten betreffen (z. B. Lärm, Luftqualität, Bodenzustand).
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Lärm: Ausbeulen, Richten, Trennen und Schleifen erzeugen hohe Schallpegel, die sich in der Halle überlagern. Ab einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) muss Gehörschutz zur Verfügung gestellt werden, ab 85 dB(A) muss er getragen werden (§ 6 LärmVibrationsArbSchV). Die Belastung steigt in Hallen mit schallharten Wänden. Es droht eine bleibende Lärmschwerhörigkeit.
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Belastete Hallenluft: Spritznebel, Schleifstaub, Schweißrauch und Abgase von Fahrzeugen können sich in der Halle anreichern (z. B. bei geschlossenen Toren im Winter). Die Belastung betrifft auch Beschäftigte, die selbst nicht lackieren oder schweißen. Sie nimmt zu, wenn die Hallenlüftung fehlt oder nicht gewartet wird. Mögliche Folgen sind Atemwegsreizungen und Kopfschmerzen.
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Stolpern, Rutschen, Stürzen: Ölreste, Schleifschlamm, Abdeckfolien, Druckluftschläuche und abgelegte Teile machen den Boden rutschig oder verstellen die Wege. Die Gefährdung besteht überall in der Werkstatt. Sie verstärkt sich bei Zeitdruck und schlechter Beleuchtung. Es drohen Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.
Die Arbeitsräume
Dieser Arbeitsplatz umfasst die baulichen und technischen Einrichtungen der Werkstatt (z. B. elektrische Anlagen, Lager für Gefahrstoffe, Verkehrswege, Notausgänge).
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Elektrische Gefährdung: Schweißgeräte, Schleifmaschinen, Ladegeräte, Infrarottrockner und die Elektrik der Kabine werden täglich genutzt. Die Gefährdung besteht bei beschädigten Kabeln, Steckern oder Gehäusen. Sie erhöht sich bei feuchten Böden und fehlender Prüfung der Geräte. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Stromschläge und Verbrennungen.
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Brand: Lösemittelvorräte, getränkte Putzlappen und Abdeckmaterial bilden eine erhebliche Brandlast (z. B. in der Nähe von Schweiß- oder Schleifplätzen). Die Gefährdung besteht vor allem bei der Lagerung. Sie steigt, wenn getränkte Lappen offen gesammelt werden, da sie sich selbst entzünden können. Es drohen Rauchgasvergiftungen, Verbrennungen und der Verlust der Werkstatt.
Lacke, Isocyanate und das Asthma des Lackierers
Isocyanate sind der Härteranteil der Zweikomponentenlacke, die in der Reparaturlackierung weit verbreitet sind. Sie zählen zu den bekanntesten Auslösern von Berufsasthma.
Nach den Zahlen der DGUV zu Berufskrankheiten-Verdachtsanzeigen gingen im Jahr 2025 insgesamt 120 Anzeigen auf eine Berufskrankheit „Erkrankungen durch Isocyanate“ (BK-Nr. 1315) ein; im selben Jahr wurden 30 dieser Berufskrankheiten anerkannt. (Zahlen für alle Branchen zusammen.)
Der Mechanismus ist tückisch: Beim Spritzen bildet sich ein Sprühnebel, der mit bloßem Auge kaum zu sehen ist. Wer einmal sensibilisiert ist, kann schon auf sehr geringe Konzentrationen mit Atemnot reagieren und muss die Tätigkeit in vielen Fällen aufgeben. Auch der Hautkontakt beim Anmischen und Reinigen kann zur Sensibilisierung beitragen. Die TRGS 430 beschreibt, wie die Gefährdung durch Isocyanate ermittelt wird und welche Schutzmaßnahmen sich daraus ergeben; sie wurde im Dezember 2025 zuletzt geändert.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Substitution prüfen: Die Karosseriewerkstatt prüft für jedes Produkt, ob ein weniger gefährliches System verfügbar ist, wie es § 7 GefStoffV verlangt (z. B. isocyanatfreie Grundierungen oder Füller, Wasserbasislacke). Für Klarlacke gibt es häufig keine gleichwertige Alternative. Das Ergebnis der Prüfung wird in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten, damit es bei jedem Produktwechsel erneut bewertet werden kann.
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Ausschließlich in der Lackierkabine spritzen: Spritzlackierarbeiten finden in einer Kabine oder an einem Spritzstand mit technischer Lüftung statt, wie es die DGUV Regel 109-013 beschreibt. Wenn möglich, werden HVLP-Pistolen eingesetzt, die weniger Sprühnebel erzeugen. Der Lackierer wartet nach dem Spritzen die Nachlaufzeit der Lüftung ab, bevor er die Atemschutzhaube abnimmt.
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Atem- und Hautschutz festlegen: Für das Spritzen von Isocyanatlacken stellt die Werkstatt vorzugsweise fremdbelüfteten oder gebläseunterstützten Atemschutz bereit; Filtermasken bleiben kurzen Arbeiten vorbehalten. Dazu kommen Einweg-Schutzanzug und lösemittelbeständige Handschuhe (z. B. aus Nitril), die nach der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Tragedauer gewechselt werden. So werden Atemwege und Haut gleichzeitig geschützt.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen: Für Tätigkeiten mit Isocyanaten und für das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 sieht die ArbMedVV eine Pflichtvorsorge vor. Der Betriebsarzt kann dabei erste Anzeichen einer Sensibilisierung erkennen. Die Termine werden in der Gefährdungsbeurteilung vermerkt, damit keine Frist übersehen wird.
Schleifen und Schweißen: Stäube und krebserzeugende Rauche
Beim Schleifen von Spachtel, Füller und Altlack entstehen feine Stäube, beim Schweißen und Trennen Rauche und Gase. Beide gelangen tief in die Atemwege.
Die Internationale Agentur für Krebsforschung (IARC) hat Schweißrauche im Jahr 2018 als krebserzeugend für den Menschen eingestuft, wie die BAuA in ihrer Praxisbroschüre „Schweißen im Stahlbau“ festhält. In der Karosseriewerkstatt wird zwar meist nur kurzzeitig geschweißt, doch verzinkte Bleche, Klebstoffreste und Beschichtungen erzeugen zusätzliche Gefahrstoffe, die die TRGS 528 ausdrücklich in die Gefährdungsbeurteilung einbezieht. Hinzu kommt die UV-Strahlung des Lichtbogens, die bei ungeschützten Augen und ungeschützter Haut zu Verblitzungen und Verbrennungen führen kann.
Beim Schleifen hängt die Belastung stark vom Material ab: Polyesterspachtel, Altlacke mit unbekannter Zusammensetzung und glasfaserverstärkte Kunststoffe setzen Stäube frei, die die Atemwege reizen und bei langjähriger Einwirkung die Lunge schädigen können.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Stäube und Rauche an der Entstehungsstelle absaugen: Schleifmaschinen werden mit integrierter Absaugung betrieben, beim Schweißen kommen brennerintegrierte Absaugungen oder nachführbare Absaugarme zum Einsatz. Wenn möglich, ergänzt eine wirksame Hallenlüftung die Erfassung. Die Absauganlagen für Schweißrauch werden mindestens jährlich auf ihre Wirksamkeit geprüft, wie es die TRGS 528 vorsieht.
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Atem- und Augenschutz bereitstellen: Für Schleifarbeiten ohne ausreichende Absaugung stehen partikelfiltrierende Halbmasken bereit, für Schweißarbeiten ein Schweißerschutzhelm mit automatischer Verdunkelung. Bei längeren Schweißarbeiten an der Karosserie ist ein gebläseunterstützter Helm vorzuziehen. Der Schutz wirkt nur, wenn er griffbereit am Arbeitsplatz hängt.
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Gefahrstoffe erfassen und Vorsorge organisieren: Schweißrauche und Schleifstäube werden im Gefahrstoffverzeichnis aufgeführt. Wird beim Schweißen eine Luftkonzentration von 3 mg/m³ Schweißrauch überschritten, ist nach der ArbMedVV eine Pflichtvorsorge zu veranlassen. Werden Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1A oder 1B ausgeführt (z. B. Schweißen von Chrom-Nickel-Stahl), ist zusätzlich ein Expositionsverzeichnis nach § 10a GefStoffV zu führen.
Psychische Belastungen in der Karosseriewerkstatt beurteilen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verlangt ausdrücklich, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit zu beurteilen. In der Karosseriewerkstatt ergeben sie sich vor allem aus Termindruck, schwierigen Kundengesprächen und der Abhängigkeit von Versicherern und Sachverständigen.
Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“ ordnet die Belastungsfaktoren fünf Bereichen zu: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Übertragen auf die Werkstatt bedeutet das zum Beispiel: Nacharbeit bei Farbtonabweichungen, Freigaben, die auf sich warten lassen, Ersatzteile, die zu spät geliefert werden, Konflikte mit Kunden über Kürzungen der Versicherung oder eine laute, staubige Halle, in der Konzentration schwerfällt.
Für eine kleine Werkstatt reicht in der Regel ein einfaches Vorgehen: Gespräche mit den Beschäftigten, ein kurzer Fragebogen oder eine gemeinsame Besprechung, in der die Belastungen gesammelt und bewertet werden. Gibt es einen Betriebsrat, ist er zu beteiligen. Das Ergebnis wird wie jede andere Gefährdung in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen.
Vier Maßnahmen haben sich in der Praxis vieler Karosseriewerkstätten als wirksam erwiesen:
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Realistische Termine zusagen: Der Fertigstellungstermin wird erst genannt, wenn Teileverfügbarkeit und Kabinenbelegung bekannt sind. Wenn möglich, wird ein Puffer für Nacharbeit eingeplant. Das senkt den Druck auf das Team am Ende der Woche spürbar.
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Kundengespräche vorbereiten: Kostenvoranschlag, Kürzungen der Versicherung und Verzögerungen werden schriftlich erklärt und mit einer festen Ansprechperson besprochen. So muss nicht jeder Mitarbeiter am Tresen Konflikte allein auffangen.
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Umgang mit Aggression regeln: Die Werkstatt legt fest, wer bei Eskalation hinzugezogen wird, wie Hilfe gerufen wird und dass Alleinarbeit bei der Annahme vermieden wird. Nach einem Vorfall folgt ein Gespräch mit dem betroffenen Beschäftigten.
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Abläufe gemeinsam planen: Eine kurze tägliche Abstimmung zu Teilen, Kabinenbelegung und Prioritäten verhindert, dass mehrere Eilaufträge gleichzeitig auf denselben Mitarbeiter fallen. Fehler und Nacharbeit gehen dadurch erfahrungsgemäß zurück.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG haben kollektive Schutzmaßnahmen Vorrang vor individuellen. Persönliche Schutzausrüstung ergänzt die technischen und organisatorischen Maßnahmen dort, wo eine Restgefährdung bleibt.
Der Arbeitgeber stellt die erforderliche Schutzausrüstung nach § 2 PSA-BV bereit, hält sie in ordnungsgemäßem Zustand und trägt die Kosten (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen. Ausführliche Hinweise zu Lackierräumen geben die DGUV Information 209-014 „Lackieren und Beschichten“ und die DGUV Information 209-046 zu Lackierräumen und -einrichtungen.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jede Karosseriewerkstatt unverzichtbar erscheinen, sind:
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eine Lackierkabine mit technischer Lüftung, Anzeige von Lüftungsstörungen und regelmäßig gewechselten Filtern,
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die Absaugung an der Entstehungsstelle für Schleif- und Schweißarbeiten (z. B. Schleifmaschinen mit Absaugung, Absaugarme), ergänzt durch eine Hallenlüftung,
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ein belüfteter Sicherheitsschrank oder ein eigener Lagerraum für Lacke und Lösemittel, mit Tagesmengen am Arbeitsplatz,
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verschließbare, nicht brennbare Behälter für getränkte Putzlappen, die täglich geleert und von Schweiß- und Schleifplätzen ferngehalten werden,
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Hebehilfen und Montageständer für Türen, Hauben und Stoßfänger,
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getrennte, markierte Verkehrswege für Fußgänger und Fahrzeuge sowie rutschhemmende, regelmäßig gereinigte Böden,
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regelmäßig geprüfte elektrische Anlagen und Betriebsmittel sowie Feuerlöscher in ausreichender Zahl.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jede Karosseriewerkstatt unverzichtbar erscheinen, sind:
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Atemschutz zum Spritzlackieren: fremdbelüftete Haube oder gebläseunterstütztes Gerät, für kurze Arbeiten Halbmaske mit Kombinationsfilter nach der DGUV Regel 109-013,
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partikelfiltrierende Halbmasken FFP2, besser FFP3 (DIN EN 149) für Schleifarbeiten,
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Chemikalienschutzhandschuhe (DIN EN ISO 374), z. B. aus Nitril,
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Schnittschutzhandschuhe (DIN EN 388) für Blech- und Glasarbeiten,
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Einweg-Chemikalienschutzanzug für das Lackieren (Kategorie III),
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Schutzbrille (DIN EN 166),
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Schweißerschutzschild (DIN EN 175) oder Schweißerschutzhelm mit automatischer Verdunkelung (DIN EN 379),
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Gehörschutz (DIN EN 352),
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Sicherheitsschuhe S3 mit rutschhemmender Sohle (DIN EN ISO 20345), im Lackierbereich elektrisch ableitfähig.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Der Arbeitgeber (hier der Karosseriebaumeister) muss die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Grundlage ist § 12 ArbSchG; DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt die Wiederholung mindestens einmal jährlich und die Dokumentation. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen schreibt § 14 GefStoffV eine mündliche Unterweisung anhand der Betriebsanweisung vor, einschließlich einer allgemeinen arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung; Inhalt und Zeitpunkt sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jede Karosseriewerkstatt unverzichtbar erscheinen, sind:
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Umgang mit Gefahrstoffen: Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblätter und Betriebsanweisungen (z. B. für Isocyanathärter, Verdünner, Reiniger),
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sicheres Schweißen: Schweißrauche, optische Strahlung, Brandschutz bei Schweiß- und Trennarbeiten,
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Heben und Tragen sowie Arbeiten in Zwangshaltung (z. B. richtiges Anheben einer Tür, Nutzung der Hebehilfen),
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Brandschutz: Verhalten im Brandfall und Benutzung der Feuerlöscher, mit Brandschutzhelfern in ausreichender Zahl,
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Erste Hilfe: Ersthelfer in der nach DGUV Vorschrift 1 § 26 erforderlichen Zahl,
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Qualifizierung für Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen, wenn Elektro- oder Hybridfahrzeuge instandgesetzt werden (z. B. vor Schweiß- und Richtarbeiten).
Unabhängig von der Betriebsgröße muss die Karosseriewerkstatt außerdem eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen (Arbeitssicherheitsgesetz, DGUV Vorschrift 2). Kleine Betriebe können das Unternehmermodell der BGHM wählen: Der Inhaber nimmt dann selbst an Informations- und Fortbildungsmaßnahmen teil und holt sich bei Bedarf externe Beratung.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung muss aktualisiert werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen in der Karosseriewerkstatt ändern.
Anlässe sind zum Beispiel ein neues Lacksystem oder ein neuer Härter, eine neue Lackierkabine oder Richtbank, die Aufnahme von Arbeiten an Elektrofahrzeugen, ein neuer Arbeitsplatz, ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall und geänderte Vorschriften (z. B. die Änderung der TRGS 430 vom Dezember 2025). Hinzu kommt die Wirksamkeitskontrolle nach § 3 Abs. 1 ArbSchG: Zeigt sie, dass eine Maßnahme nicht greift, wird die Beurteilung angepasst.
Das Gesetz nennt keine feste Frist. Berufsgenossenschaften empfehlen jedoch, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen. Weil unsere Vorlage im Excel-Format vorliegt, lassen sich neue Gefährdungen, Maßnahmen und Termine in wenigen Minuten ergänzen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, sie auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation.
Damit die Gefährdungsbeurteilung im Alltag wirkt, enthält unsere Excel-Datei einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Für jede Maßnahme werden ein Verantwortlicher, ein Termin und der Stand der Umsetzung eingetragen (z. B. Filterwechsel der Lackierkabine, Prüfung der Schweißrauchabsaugung, Beschaffung eines gebläseunterstützten Atemschutzes, Unterweisung zu einem neuen Härter).
Bei der Überprüfung stellt der Karosseriebaumeister einfache Fragen: Wird die Absaugung tatsächlich eingeschaltet? Trägt der Lackierer die Atemschutzhaube bis zum Ende der Nachlaufzeit? Sind die Putzlappenbehälter geschlossen? Die Antworten werden mit Datum festgehalten. So entsteht nach und nach ein Nachweis, der bei einer Besichtigung durch Behörde oder Berufsgenossenschaft vorgelegt werden kann. Die vollständige, bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten enthält diesen Maßnahmenplan bereits vorbereitet.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit den Maßnahmen, die daraus abgeleitet werden. Sie ist in § 5 ArbSchG vorgeschrieben und nach § 6 ArbSchG zu dokumentieren.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meine Karosseriewerkstatt Pflicht?
Ja, sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen, auch einen Auszubildenden oder eine Aushilfe. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung in der Karosseriewerkstatt?
Sie ist die Grundlage aller Schutzmaßnahmen: Aus ihr ergeben sich die Ausstattung der Lackierkabine, die Absaugung, die Schutzausrüstung, die Unterweisungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge. Gerade bei Isocyanaten und Schweißrauchen hilft sie, Erkrankungen zu verhindern, die einen Lackierer oder Karosseriebauer zum Berufswechsel zwingen können.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Karosserie?
Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten. Leere Vorlagen bieten wir zudem im Excel-Format und im PDF-Format an.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Missachtung einer vollziehbaren Anordnung bis zu 30.000 Euro (§ 25 ArbSchG). Nach einem schweren Unfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit Regress nehmen (§ 110 SGB VII).
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für eine Karosseriewerkstatt?
Sie gliedern die Werkstatt in Arbeitsplätze, ermitteln je Arbeitsplatz die Gefährdungen, bewerten sie, legen Schutzmaßnahmen fest, setzen sie um und prüfen ihre Wirksamkeit. Eine ausführliche Anleitung finden Sie in unserem Beitrag zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Inhaber der Karosseriewerkstatt. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit, vom Betriebsarzt oder von einem externen Dienstleister unterstützen lassen; die Verantwortung bleibt bei ihm. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen muss die Beurteilung fachkundig durchgeführt werden.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, der Betriebsrat (sofern vorhanden), die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt sowie die Aufsichtspersonen der Arbeitsschutzbehörde und der BGHM.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Für die Gefährdungsbeurteilung selbst ist keine allgemeine Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben. Sie muss vorliegen, solange die beurteilten Tätigkeiten ausgeführt werden, und es ist üblich, frühere Fassungen aufzubewahren. Eine Ausnahme bildet das Expositionsverzeichnis für krebserzeugende und keimzellmutagene Stoffe der Kategorien 1A und 1B, das nach § 10a GefStoffV mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren ist.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für die Karosseriewerkstatt,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
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Jede Gefährdung wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und wird einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet. So erkennen Sie auf einen Blick, welche Maßnahmen Vorrang haben.
Die vollständig ausgefüllte Fassung mit allen sieben Arbeitsplätzen, 32 Gefährdungssituationen und dem vorbereiteten Maßnahmenplan finden Sie als Gefährdungsbeurteilung für Karosseriewerkstätten in unserem Shop. Weitere Beispiele zeigen wir auf unserer Seite Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen.
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