Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsdienst
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 07. Oktober 2026
Im Sicherheitsdienst gehören Übergriffe durch Dritte ebenso zum Unfallgeschehen wie das Stolpern und Stürzen auf dem Kontrollgang. Nach dem Security-Report 2023 der VBG registrierte die Berufsgenossenschaft im Jahr 2022 in der Branche Sicherungsdienstleistungen 10.542 Arbeits- und Wegeunfälle, rund 6 Prozent mehr als im Vorjahr, bei 334.406 Beschäftigten in 5.455 Unternehmen. Zwei Ursachen liegen dabei nahezu gleichauf an der Spitze: Stolpern, Rutschen und Stürzen mit 34,8 Prozent und Konfrontationen mit 34,6 Prozent aller Unfälle. In einzelnen Einsatzbereichen (z. B. Kaufhausdetektive und Shopguards, Veranstaltungsdienst) gehen sogar mehr als zwei Drittel der Unfälle auf Konfrontationen zurück. (Zahlen, die speziell die Branche Sicherungsdienstleistungen betreffen.)
Ausgehend von diesem Unfallgeschehen stellen wir Ihnen in diesem Artikel die Merkmale vor, die wir für unsere eigene Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste, die Sie hier herunterladen können, ausgewählt haben.
Ab wann braucht ein Sicherheitsdienst eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Sicherheitsdienst mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Teilzeit, Minijob, Aushilfe für eine einzelne Veranstaltung, Auszubildende) — ist er nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Maßgeblich ist, dass Personen im Auftrag und unter der Leitung des Sicherheitsdienstes arbeiten; das schließt Minijobber im Veranstaltungsdienst und Aushilfen für einzelne Einsätze ein. Diese Pflicht gilt für alle Branchen, und Sicherheitsdienste sind davon nicht ausgenommen. Wer als Selbstständiger ganz allein und ohne Beschäftigte Bewachungsaufträge ausführt, fällt nicht darunter.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Sicherheitsdienst) darüber hinaus, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.
Für einen Sicherheitsdienst prüfen zwei Stellen. Zum einen die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes (Gewerbeaufsicht), zum anderen die zuständige Berufsgenossenschaft — für Sicherheitsunternehmen die VBG — mit ihren eigenen Aufsichtspersonen und ihrem eigenen Vorschriftenwerk. Diese doppelte Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ArbSchG und bedeutet praktisch, dass die Gefährdungsbeurteilung bei jedem der beiden Kontakte verlangt werden kann.
Die Kontrolldichte steigt zudem: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die zuständigen Landesbehörden seit dem Kalenderjahr 2026 mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe je Kalenderjahr besichtigen (Mindestbesichtigungsquote).
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Wirtschaftlich schwerer wiegt allerdings ein anderer Punkt. Nehmen wir einen schweren Übergriff auf einen Revierfahrer, der nachts allein und ohne jede Meldeeinrichtung eingesetzt war, obwohl nie eine Schutzmaßnahme für diese Lage vorgesehen wurde. Hat die Geschäftsführung des Sicherheitsdienstes grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Bei einem Unfall mit dauerhaften Folgen geht es dabei um Renten, die über Jahrzehnte laufen — Summen, die einen kleinen Sicherheitsdienst in seiner Existenz gefährden können.
Für die Einordnung der Regeln, die in diesem Leitfaden zitiert werden, hilft die Normenhierarchie im Arbeitsschutz: ganz oben das Gesetz (ArbSchG), darunter die Verordnungen (z. B. ArbStättV, LärmVibrationsArbSchV), darunter die Technischen Regeln (ASR, TRBS, TRGS), die eine Vermutungswirkung entfalten, daneben die DGUV Vorschriften, die für Mitgliedsbetriebe der VBG verbindlich sind — für diese Branche vor allem die DGUV Vorschrift 23 „Wach- und Sicherungsdienste“ —, und schließlich die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben, ohne selbst verbindlich zu sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, wird die Tätigkeit des Sicherheitsdienstes in Arbeitsplätze gegliedert. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Dieses Vorgehen entspricht § 5 Abs. 2 ArbSchG, wonach bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreicht, und dem Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste haben wir 4 Arbeitsplätze mit insgesamt 25 Gefährdungssituationen gewählt: die Sicherheits- und Überwachungsmission, die Bewegung auf der Straße, Administratives und Sekretariat sowie die Arbeitsräume. Dieser Zuschnitt deckt die Tätigkeiten ab, die in den meisten Sicherheitsdiensten vorkommen — vom Objektschutz mit zwei Beschäftigten bis zum Unternehmen, das Veranstaltungen, Revierdienst und Kaufhausüberwachung nebeneinander anbietet.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Sicherheits- und Überwachungsmission
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten der Sicherheitskräfte im Einsatz (z. B. Objekt- und Werkschutz, Überwachung von Verkaufsflächen, Empfangs- und Pfortendienst, Kontrollgänge zu Fuß, Einlasskontrolle, Veranstaltungs- und Diskothekendienst, Videoüberwachung).
Er ist der zentrale Arbeitsplatz der Branche: Er betrifft die Sicherheitskräfte selbst und vereint folgerichtig den größten Teil der Gefährdungen.
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Körperliche Übergriffe: Sicherheitskräfte treffen im Einsatz auf Personen, deren Verhalten schwer vorherzusehen ist (z. B. alkoholisierte Gäste, ertappte Ladendiebe, abgewiesene Besucher). Die Risiken sind bei jedem direkten Kontakt mit Publikum gegeben, etwa bei der Einlasskontrolle, bei der Durchsetzung des Hausrechts oder beim Ansprechen einer verdächtigen Person. Sie erhöhen sich, wenn die angesprochene Person unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht (geringere Hemmschwelle) und wenn die Sicherheitskraft allein arbeitet. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Prellungen, Kratz- und Bisswunden über Knochenbrüche an Armen und Beinen bis zu Schädel-Hirn-Verletzungen in seltenen Fällen; hinzu kommen häufig psychische Folgen (z. B. Angst vor dem nächsten Dienst, Verlust des Selbstvertrauens, Schlafstörungen).
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Verbale Übergriffe: Beleidigungen, Drohungen und aggressives Auftreten gehören für viele Sicherheitskräfte zum Dienstalltag (z. B. Streit um eine Reklamation im Geschäft, Abweisung an der Tür einer Diskothek, Fahrausweiskontrolle). Die Belastung besteht bei jedem Publikumskontakt und steigt, wenn sich solche Vorfälle über Wochen wiederholen, ohne dass im Betrieb darüber gesprochen wird (Gewöhnung und Resignation). Auf Dauer drohen anhaltende Anspannung, Angstzustände, depressive Verstimmungen und ein Burn-out, mitunter verbunden mit dem Griff zu Alkohol, Medikamenten oder Drogen.
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Langes Stehen: Die statische Überwachung (z. B. im Eingangsbereich eines Geschäfts, an einer Werkspforte, bei einer Veranstaltung) verlangt über Stunden eine stehende Haltung, ohne dass ein Wechsel möglich wäre. Die Belastung wächst mit der Dauer der Schicht und erhöht sich, wenn der Einsatz keine regelmäßigen Pausen zulässt, auch dann nicht, wenn bereits Schmerzen auftreten. Typische Folgen sind schmerzende Füße, geschwollene Beine, Krampfadern, allgemeine Muskelermüdung sowie Beschwerden im unteren Rücken, im Nacken, in den Schultern, Hüften und Knien.
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Langes Sitzen: In der Videoüberwachung und im Pfortendienst sitzen die Beschäftigten über weite Teile der Schicht vor Monitoren. Die Belastung besteht während der gesamten Dienstzeit und steigt, wenn der Platz nicht verlassen werden darf (z. B. Einzelbesetzung der Leitstelle) und sich der Stuhl nicht einstellen lässt. Daraus können steife Gelenke, Rückenschmerzen, Verspannungen im oberen Rücken (Trapezmuskel) und Störungen des venösen Blutkreislaufs entstehen.
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Nachtarbeit und atypische Arbeitszeiten: Nacht-, Wochenend- und Wechselschichten prägen den Dienst vieler Sicherheitskräfte (z. B. Nachtwache im Objekt, Revierdienst, Diskothekendienst). Die Belastung steigt mit der Zahl aufeinanderfolgender Nachtschichten und bei kurzfristig geänderten Dienstplänen (fehlende Erholung). Das kann Verdauungsbeschwerden, ein erhöhtes Herz-Kreislauf-Risiko, Stress, depressive Erkrankungen und Suchtverhalten nach sich ziehen; hinzu kommen Spannungen im Familien- und Sozialleben, weil die Dienstzeiten nicht zu denen der Angehörigen passen. Müdigkeit und Dunkelheit begünstigen zudem andere Unfälle (z. B. Stolpern auf dem Kontrollgang).
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Arbeit im Freien: Kontrollgänge auf Werksgeländen, Baustellenbewachung und Einlasskontrollen finden bei jedem Wetter statt. Die Risiken sind im Winter bei Kälte, Nässe und Wind gegeben, im Sommer bei starker Sonneneinstrahlung, und sie steigen mit der Dauer des Aufenthalts im Freien ohne Aufwärm- oder Schattenmöglichkeit. Möglich sind Unterkühlung und Atemwegserkrankungen (z. B. Schnupfen, Angina, Bronchitis) sowie Kreislaufbeschwerden bei Hitze und auf lange Sicht Hautkrebs durch UV-Strahlung.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Kontrollgänge führen über unebene, unbefestigte oder nasse Wege (z. B. Baustelle, Außengelände, Treppenhaus, Tiefgarage). Die Risiken steigen bei Regen, Glatteis und Schnee sowie bei Dunkelheit, wenn das Objekt geschlossen und die Wege kaum beleuchtet sind. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Verstauchungen, Prellungen und Brüche (z. B. an Handgelenk oder Sprunggelenk).
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Alleinarbeit: Revierfahrer und Nachtwachen arbeiten häufig allein, in Objekten, mit denen sie nicht immer vertraut sind, und teils ohne zuverlässigen Mobilfunkempfang (z. B. Kellergeschoss, abgelegenes Gelände). Die Gefährdung besteht darin, dass nach einem Sturz, einem Übergriff oder einem plötzlichen gesundheitlichen Problem (z. B. Bewusstlosigkeit) niemand den Notruf absetzen kann (z. B. 112 für den Rettungsdienst, 110 für die Polizei). Am Ende stehen im schlimmsten Fall bleibende Schäden oder der Tod, weil Hilfe zu spät eintrifft.
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Lärm: Im Veranstaltungs- und Diskothekendienst (z. B. Konzert, Festival, Club) arbeiten Sicherheitskräfte über Stunden in der Nähe von Lautsprecheranlagen. Die Risiken steigen mit der Nähe zur Bühne und mit der Zahl der Einsätze pro Woche. Maßgeblich sind die Auslösewerte nach § 6 LärmVibrationsArbSchV (unterer Auslösewert 80 dB(A), oberer Auslösewert 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel). Es drohen Ohrgeräusche (Tinnitus) und eine bleibende Schwerhörigkeit; hinzu kommt eine Ermüdung, die andere Unfälle begünstigt.
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Chemische und biologische Einwirkungen: In Tiefgaragen und Parkhäusern atmen Sicherheitskräfte Abgase ein; beim Kontakt mit verletzten oder aggressiven Personen und mit Tieren kann es zu Kratz- und Bisswunden und zum Kontakt mit Blut kommen (z. B. bei einer Erstversorgung oder bei einer Taschenkontrolle mit spitzen Gegenständen). Die Risiken steigen in schlecht belüfteten Garagen und bei Einsätzen mit häufigem Körperkontakt. Die Beschwerden reichen von Reizungen der Atemwege und Kopfschmerzen bis zu Infektionen (z. B. Hepatitis B und C, HIV).
Bewegung auf der Straße
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Fahrten mit dem Fahrzeug im Rahmen des Dienstes (z. B. Anfahrt zum Einsatzobjekt, Revierfahrten zwischen mehreren Objekten, Alarmverfolgung).
Revierfahrer legen pro Schicht mitunter viele Kilometer zurück, häufig nachts. Dienstfahrten sind selten Unfallursache, aber die Unfälle wiegen schwer: Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV wurden 7.359 meldepflichtige Dienstwegeunfälle im Straßenverkehr registriert, bei denen 39 Menschen ums Leben kamen (Zahlen, die alle Branchen betreffen). Für die Sicherheitsbranche zeigt der Security-Report 2023 der VBG, dass Fahrzeuge im Streifen- und Revierdienst an 13,7 Prozent der Unfälle des Jahres 2022 beteiligt waren, gegenüber 5,6 Prozent in der gesamten Branche.
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Verkehrsunfall auf Dienstfahrten: Das Risiko besteht bei jeder Fahrt auf öffentlichen Straßen und steigt mit vier Faktoren, die teils eng mit dem Beruf verbunden sind: Müdigkeit und Sekundenschlaf nach mehreren Nachtschichten oder langen Dienstzeiten (längere Reaktionszeit), die Benutzung des Telefons am Steuer (Ablenkung), ein mangelhafter Zustand des Fahrzeugs (z. B. abgefahrene Reifen, verschlissene Bremsbeläge und Bremsscheiben, defekte Beleuchtung) und ungünstige Witterung (z. B. Glatteis, Schnee, Regen, Nebel), die bei nächtlichen Fahrten außerhalb geschlossener Ortschaften die ohnehin geringe Sicht weiter verschlechtert. Häufig sind Prellungen, Wunden und Brüche; im schlimmsten Fall kommt es zu schweren Schädel-Hirn-Verletzungen oder zum Tod des Fahrers oder anderer Verkehrsteilnehmer. Ein Unfall kann außerdem psychische Spuren hinterlassen, die das Fahren danach erschweren.
Administratives – Sekretariat
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltungstätigkeiten des Sicherheitsdienstes (z. B. Dienstplanung, Angebote und Rechnungen, Telefonannahme, Dateneingabe, Ablage).
Diese Aufgaben werden überwiegend im Sitzen und im Büro erledigt, vom Innendienst des Betriebs.
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Lange Bildschirmarbeit: Dienstpläne, Abrechnungen und Schriftverkehr entstehen am Rechner, oft über den ganzen Arbeitstag. Die Belastung steigt, wenn Bildschirm, Tastatur und Maus nicht auf die Person eingestellt sind und Pausen für die Augen ausbleiben. Zu den typischen Folgen gehören brennende oder tränende Augen, vorübergehend verschwommenes Sehen und Kopfschmerzen; die Arbeit mit Tastatur und Maus belastet zudem Handgelenke, Schultern und Nacken und kann in seltenen Fällen Nackenschmerzen und ein Karpaltunnelsyndrom begünstigen.
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Langes Sitzen: Wer am Rechner arbeitet, sitzt in aller Regel auf einem Bürostuhl; andere Arbeitsmittel (z. B. Steh-Sitz-Tisch) sind noch wenig verbreitet. Die Belastung wächst mit der Zahl der Stunden ohne Aufstehen. Die Folge sind in erster Linie Rückenschmerzen leichter bis mittlerer Stärke, vor allem im oberen Rücken; langfristig begünstigt der Bewegungsmangel Durchblutungsstörungen, Diabetes und Übergewicht.
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Stolpern und Sturz aus der Höhe: Im Büro wird dieses Risiko häufig unterschätzt, obwohl es jedes Jahr zu Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten führt. Es besteht vor allem, wenn Büromöbel (z. B. Stuhl, Sessel, Tisch) als Aufstiegshilfe benutzt werden, um an ein hohes Regalfach zu gelangen. Es kann zu Blutergüssen, Verstauchungen und Brüchen kommen, in seltenen Fällen zu einer Schädel-Hirn-Verletzung.
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Verletzungen durch Büromaterial: Schon einfache Arbeitsmittel (z. B. Schere, Heftgerät, Cutter) können verletzen. Betroffen sind meist die Hände und besonders die Finger; die Wunden sind in der Regel leicht, können sich aber entzünden, wenn sie nicht versorgt werden.
Arbeitsräume
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Räume am Sitz des Sicherheitsdienstes (z. B. Büros, Besprechungsraum, Umkleide, Lager für Ausrüstung), in denen sich alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Funktion aufhalten.
Wir haben ihn auf die beiden Gefährdungen ausgerichtet, die in allen Arten von Betriebsräumen vorkommen: Brand und elektrischer Strom.
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Brand: Ein Brand kann durch einen elektrischen Defekt, durch Unachtsamkeit oder durch Brandstiftung entstehen. Die Risiken steigen mit der Menge brennbarer Stoffe in den Räumen (z. B. Papier, Kartons, Verpackungen) und wenn Fluchtwege verstellt sind. Betroffene können Verbrennungen ersten bis dritten Grades erleiden (von Rötung und Schmerz über Blasenbildung bis zur Zerstörung aller Hautschichten), dazu Rauchvergiftungen und Verletzungen bei der Räumung (z. B. Stürze, Gedränge); schwere Brände können Todesopfer fordern.
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Elektrische Gefährdungen: Rechner, Ladegeräte für Funkgeräte und Handleuchten, Steckdosen und Verlängerungen sind täglich in Gebrauch. Die Risiken steigen bei einer mangelhaften Anlage (z. B. Fehlerstromschutzschalter 30 mA, der nicht auslöst) und bei beschädigten Geräten (z. B. blanke Ader am Netzkabel). Die Gefährdung kann zu einem Stromschlag mit Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen führen, im äußersten Fall zum Tod.
Übergriffe und körperliche Belastungen: die zentralen Gefährdungen im Sicherheitsdienst
Die Arbeitsbedingungen im Sicherheitsdienst sind anspruchsvoll, weil Sicherheitskräfte häufig in der Nähe von oder im direkten Kontakt mit Personen arbeiten, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen und deren Verhalten sich kaum vorhersehen lässt.
Wie stark der Publikumskontakt das Unfallgeschehen prägt, zeigt der Security-Report 2023 der VBG: Im Jahr 2022 gingen im öffentlichen Personennahverkehr 61,4 Prozent und in öffentlichen Bereichen (z. B. öffentliche Plätze, Jobcenter, Krankenhäuser) 48,0 Prozent der Unfälle auf Konfrontationen zurück, im Werk- und Objektschutz dagegen 9,1 Prozent. (Zahlen, die speziell die Branche Sicherungsdienstleistungen betreffen.)
Manche Einsätze sind also deutlich stärker betroffen als andere, vor allem jene mit direktem Publikumskontakt im Nachtleben, auf Verkaufsflächen mit hochwertiger Ware und an Orten mit hohem Personenaufkommen (z. B. Bahnhöfe, Stadien, U-Bahn-Stationen).
Körperliche Übergriffe reichen vom Stoßen und vom Schlag mit der bloßen Hand über das Werfen von Gegenständen (z. B. Glasflasche) bis zum Angriff mit einer Stichwaffe (z. B. Messer) und, in Ausnahmefällen, mit einer Schusswaffe; auch Reizgas wird gegen Sicherheitskräfte eingesetzt. Die Verletzungen reichen von einfachen Blutergüssen und Prellungen bis zu Brüchen und tiefen Wunden, die genäht werden müssen.
Übergriffe sind aber nicht nur körperlich; im Alltag sind sie vor allem verbal. Wiederholte Beleidigungen und Drohungen können sich auf lange Sicht auf die psychische Gesundheit der Sicherheitskraft auswirken: Anspannung oder Angst vor Dienstbeginn, Verlust des Selbstvertrauens, depressive Symptome und ein Hang zu Substanzen, die abhängig machen (z. B. Alkohol, Medikamente, Drogen). Auch die Begegnung mit Verletzten (z. B. nach einer Schlägerei unter Gästen) kann psychisch belasten.
Nicht zu vernachlässigen sind die körperlichen Belastungen durch lang anhaltende Haltungen. Ob erzwungenes Stehen bei der statischen Überwachung oder langes Sitzen in der Videoüberwachung: Diese täglichen Zwangshaltungen führen zu Muskel-Skelett-Beschwerden, die sich in zwei Stufen zeigen:
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kurzfristig durch Muskelermüdung, Schmerzen in Füßen und Beinen (Stehen), Steifheit und Schmerzen im unteren Rücken (Sitzen) sowie geschwollene Beine und Durchblutungsstörungen;
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langfristig durch Beschwerden, die sich dauerhaft festsetzen, etwa chronische Rückenschmerzen, Nackenschmerzen sowie Beschwerden an Schultern, Hüften und Knien beim Stehen, seltener ein Karpaltunnelsyndrom und Sehnenbeschwerden beim langen Sitzen. In einzelnen Fällen schränken sie die Arbeitsfähigkeit der Sicherheitskraft dauerhaft ein.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Beschäftigte nach Eignung auswählen und einsetzen: Für Einsätze mit hohem Konfrontationspotenzial (z. B. Diskothek, Fahrausweisprüfung, Kaufhausdetektiv) werden Beschäftigte eingesetzt, die dafür geeignet und ausgebildet sind. DGUV Vorschrift 23 § 3 verlangt, dass nur befähigte Personen eingesetzt und über die Befähigungen Aufzeichnungen geführt werden. So trifft eine schwierige Lage auf jemanden, der darauf vorbereitet ist.
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Einsätze mit Publikumskontakt im Team besetzen: Zwei Sicherheitskräfte können sich gegenseitig sichern und Hilfe rufen. Wenn möglich, wird eine verdächtige Person nie allein angesprochen (z. B. Ladendieb, Hausfriedensbrecher). Ergeben sich bei einer Sicherungstätigkeit besondere Gefahren, verlangt DGUV Vorschrift 23 § 7 ohnehin, dass das Personal überwacht wird.
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Deeskalation trainieren: Das Training vermittelt, wie sich eine angespannte Lage durch Auftreten, Abstand und Sprache entschärfen lässt, bevor sie körperlich wird. Der Security-Report 2023 der VBG nennt dafür unter anderem das VBG-Seminar „Training im Umgang mit Konflikten“. Das Gelernte wird in regelmäßigen Abständen aufgefrischt, damit es im Ernstfall abrufbar bleibt.
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Das Verhalten im Konfliktfall in der Dienstanweisung regeln: Die Dienstanweisung nach DGUV Vorschrift 23 § 4 legt fest, wann sich die Sicherheitskraft zurückzieht und die Polizei ruft (z. B. bei Waffen, bei Gruppen, bei Flucht einer Person). Verfolgungen zu Fuß unterbleiben; nach dem Security-Report 2023 der VBG enden sie häufig mit einem Sturz. Klare Regeln nehmen der Sicherheitskraft die Entscheidung in dem Moment ab, in dem sie am schwersten fällt.
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Allein arbeitende Beschäftigte mit einer Personen-Notsignal-Anlage ausstatten: Das Gerät löst bei Sturz, Regungslosigkeit oder auf Knopfdruck einen Alarm in einer ständig besetzten Stelle aus. Auswahl, Betrieb und Alarmübungen beschreibt die DGUV Regel 112-139 „Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen“. So wird Hilfe auch dann gerufen, wenn die Sicherheitskraft selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.
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Schutzausrüstung für Einsätze mit erhöhtem Risiko bereitstellen: Stich- und Schlagschutzwesten sowie Handschuhe mit Schnittschutz mindern die Folgen eines Angriffs (z. B. Messer, Glasflasche). Wenn möglich, wird zusätzlich der Einsatz von Bodycams geprüft, deren sichtbare Präsenz deeskalierend wirken kann. Die Ausrüstung wird vor dem ersten Einsatz angepasst und ihre Handhabung unterwiesen.
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Haltungswechsel im Dienst ermöglichen: Der Dienstplan sieht für statische Posten einen Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen vor (z. B. Rotation zwischen Eingang, Kontrollgang und Leitstelle). Wenn möglich, steht am Posten eine Stehhilfe bereit. Kurze, feste Pausen werden eingeplant und durch eine Ablösung abgesichert.
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Vorfälle melden und nachbereiten: Jeder Übergriff, auch der verbale, wird dem Sicherheitsdienst gemeldet und dokumentiert. Ein Gespräch am selben oder am folgenden Tag zeigt, ob die betroffene Person Unterstützung braucht (z. B. Betriebsärztin oder Betriebsarzt, psychologische Erstbetreuung). Die Auswertung der Meldungen zeigt, an welchen Objekten und zu welchen Zeiten nachgesteuert werden muss.
Psychische Belastungen im Sicherheitsdienst beurteilen
Seit der Klarstellung von 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung, die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Im Sicherheitsdienst gehört dieser Punkt zu den wichtigsten.
Die Belastungen kommen aus mehreren Richtungen zugleich: Bedrohung und Gewalt durch Dritte, Nacht- und Schichtarbeit, Alleinarbeit, lange Phasen der Monotonie bei gleichzeitig geforderter Daueraufmerksamkeit (z. B. Videoüberwachung, Nachtwache), kurzfristig geänderte Dienstpläne und die Lage zwischen zwei Seiten, wenn der Auftraggeber vor Ort andere Erwartungen äußert als der eigene Arbeitgeber.
Wo der Sicherheitsdienst ansetzen kann, zeigen die Empfehlungen der GDA zur Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung. Sie ordnen die Belastungsfaktoren fünf Merkmalsbereichen zu: Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Im Sicherheitsdienst stehen die Arbeitsorganisation (z. B. Arbeitszeit, Schichtfolge, Alleinarbeit) und die sozialen Beziehungen (z. B. Umgang mit Publikum, Rückhalt durch die Einsatzleitung) im Vordergrund. Wie die Aufsicht diesen Teil prüft, beschreibt die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“.
Für die Nachtarbeit kommt eine eigene Regel hinzu. Nach § 6 Abs. 3 ArbZG sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres jährlich. Die Kosten trägt der Arbeitgeber (hier der Sicherheitsdienst), sofern er die Untersuchung nicht kostenlos über die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt anbietet.
Vier Maßnahmen haben sich im Sicherheitsdienst als wirksam erwiesen, um diese Belastungen zu verringern:
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Dienstpläne verlässlich und erholsam gestalten: Die Schichten folgen vorwärts aufeinander (Früh-, Spät-, Nachtschicht), mit wenigen Nachtschichten in Folge und ausreichender Ruhezeit danach. Wenn möglich, wird der Dienstplan mehrere Wochen im Voraus bekannt gegeben. Kurzfristige Änderungen bleiben die Ausnahme, damit Erholung und Familienleben planbar sind.
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Alleinarbeit absichern und Kontakt halten: Feste Meldezeiten bei der Leitstelle (z. B. Anruf zu Beginn und am Ende jedes Kontrollgangs) ergänzen die technische Überwachung. Wenn möglich, übernimmt die Leitstelle zwischendurch einen kurzen Kontrollanruf. Die Sicherheitskraft weiß damit, dass ihr Ausbleiben bemerkt wird.
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Nach belastenden Ereignissen betreuen: Nach einem Übergriff, einer Bedrohung oder der Versorgung eines Schwerverletzten wird die Sicherheitskraft aus dem Einsatz genommen und nicht allein gelassen. Ein Übergriff im Dienst ist ein Arbeitsunfall und wird der VBG gemeldet, die auch bei psychischen Folgen eine Behandlung vermittelt. Die Ansprechperson für solche Fälle ist allen Beschäftigten bekannt.
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Rückhalt durch die Einsatzleitung sichern: Regelmäßige Nachbesprechungen der Einsätze geben Raum, Vorfälle und Schwierigkeiten anzusprechen. Nach DGUV Vorschrift 23 § 4 dürfen Sicherheitskräfte keine Weisungen des Auftraggebers befolgen, die dem Sicherungsauftrag entgegenstehen; die Einsatzleitung klärt solche Fälle mit dem Auftraggeber. Die Sicherheitskraft trägt den Konflikt dann nicht allein aus.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Sicherheitsdienst und Auftraggeber
Sicherheitskräfte arbeiten fast nie in den Räumen ihres eigenen Arbeitgebers, sondern in den Objekten der Auftraggeber. Die Gefährdungsbeurteilung des Sicherheitsdienstes erfasst deshalb auch die Bedingungen in diesen Objekten.
Die Grundlage dafür ist § 8 Abs. 1 ArbSchG: Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, müssen die Arbeitgeber zusammenarbeiten und sich gegenseitig über die Gefahren unterrichten. Nach § 8 Abs. 2 ArbSchG muss sich der Auftraggeber zudem vergewissern, dass die Sicherheitskräfte angemessene Anweisungen für seinen Betrieb erhalten haben. DGUV Vorschrift 1 § 6 greift diese Pflicht zur Zusammenarbeit für die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften auf.
Für Sicherheitsdienste geht die DGUV Vorschrift 23 noch einen Schritt weiter. Nach DGUV Vorschrift 23 § 6 darf der Sicherheitsdienst Wach- und Sicherungsaufgaben nur übernehmen, wenn vermeidbare Gefahrstellen im Objekt beseitigt oder ausreichend abgesichert werden; Umfang und Ablauf der Sicherung einschließlich vorgesehener Nebentätigkeiten sind schriftlich festzulegen. DGUV Vorschrift 23 § 8 verlangt, die zu sichernden Objekte regelmäßig und bei besonderem Anlass unverzüglich auf Gefahren zu prüfen, darüber Aufzeichnungen zu führen und vom Auftraggeber die Beseitigung vermeidbarer Gefahren zu verlangen. DGUV Vorschrift 23 § 9 schreibt schließlich vor, die Sicherheitskräfte in jedes Objekt und seine spezifischen Gefahren einzuweisen, und zwar zu den Zeiten, zu denen sie dort tätig sind.
Praktisch bedeutet das eine Begehung des Objekts vor Auftragsbeginn, gemeinsam mit dem Auftraggeber und möglichst zur späteren Einsatzzeit (z. B. nachts für eine Nachtwache). Festgehalten werden die Kontrollwege, die Gefahrstellen (z. B. unbeleuchtete Außenwege, schadhafte Treppenstufen, Bereiche mit Fahrzeugverkehr, Gefahrstofflager, frei laufende Hunde) und die Punkte, die der Auftraggeber bis zum Einsatzbeginn behebt. Das Protokoll dieser Begehung wird Teil der Gefährdungsbeurteilung und Grundlage der Objekteinweisung.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung im Sicherheitsdienst
Nach den allgemeinen Grundsätzen aus § 4 ArbSchG sind Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen; individuelle Schutzmaßnahmen sind nach § 4 Nr. 5 ArbSchG nachrangig zu anderen Maßnahmen.
In den meisten Branchen lässt sich diese Reihenfolge ohne größere Schwierigkeiten einhalten. Im Sicherheitsdienst stößt sie an eine praktische Grenze: Die Objekte gehören den Auftraggebern, und der Sicherheitsdienst kann sie nicht nach eigenem Ermessen umgestalten (z. B. dunkle Bereiche besser beleuchten, Videoüberwachung nachrüsten). Kollektive Maßnahmen entstehen deshalb vor allem in der Abstimmung mit dem Auftraggeber und in der eigenen Organisation; die persönliche Schutzausrüstung hat daneben ein größeres Gewicht als in vielen anderen Branchen.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Sicherheitsdienst unverzichtbar erscheinen, sind:
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Mit dem Auftraggeber abgestimmte Kontrollwege, die befestigt, beleuchtet und frei von Stolperstellen sind; Gefahrstellen, die sich nicht beseitigen lassen, werden abgesichert und gekennzeichnet.
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Eine Personen-Notsignal-Anlage oder eine andere überwachte Meldeeinrichtung für alle allein arbeitenden Beschäftigten, wie sie die DGUV Regel 112-139 beschreibt, vor allem für Nachtwachen und Revierfahrer in abgelegenen Objekten mit schwachem Mobilfunkempfang. DGUV Vorschrift 1 § 8 verlangt bei gefährlichen Arbeiten, die eine Person allein ausführt, geeignete technische oder organisatorische Personenschutzmaßnahmen.
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Ein ergonomisch eingerichteter Platz in der Videoüberwachung und an der Pforte, mit einstellbarem Stuhl und, wenn möglich, einstellbarem Tisch und Bildschirm: Ober- und Unterschenkel sowie Ober- und Unterarm bilden jeweils einen Winkel von etwa 90 Grad oder etwas mehr, und die Oberkante des Bildschirms liegt höchstens auf Augenhöhe. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze beschreibt die ASR A6 „Bildschirmarbeit“.
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Eine Stehhilfe an statischen Posten sowie eine Aufwärm- oder Schattenmöglichkeit für Einsätze im Freien (z. B. beheizter Pförtnerraum, Wetterschutz am Einlass).
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Gewartete Dienstfahrzeuge, mit regelmäßiger Kontrolle der Verschleißteile (z. B. Reifen, Bremsen, Beleuchtung), Winterausrüstung und Freisprecheinrichtung, verbunden mit dem ausdrücklichen Verbot, das Telefon am Steuer in die Hand zu nehmen.
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Erste-Hilfe-Material nach DGUV Vorschrift 1 § 25 an jedem Einsatzort und in jedem Dienstfahrzeug (z. B. Verbandkasten nach DIN 13157), um Wunden sofort zu versorgen, ergänzt um eine Augenspülflasche für den Fall, dass Reizgas oder eine andere Flüssigkeit in die Augen gelangt.
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Am Sitz des Sicherheitsdienstes: geeignete, gekennzeichnete und regelmäßig geprüfte Feuerlöscher nach ASR A2.2, ein ausgehängter Flucht- und Rettungsplan und jederzeit freie Notausgänge sowie elektrische Anlagen und Geräte, die nach der DGUV Vorschrift 3 wiederkehrend geprüft werden.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Sicherheitsdienst unverzichtbar erscheinen, sind:
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Rutschhemmende, knöchelhohe Sicherheitsschuhe nach DIN EN ISO 20345 für Kontrollgänge im Außenbereich, bei Nässe und auf unebenem Gelände; DGUV Vorschrift 23 § 10 verlangt, dass der jeweiligen Aufgabe entsprechendes Schuhwerk getragen wird.
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Eine leistungsfähige Handleuchte für alle bei Dunkelheit eingesetzten Sicherheitskräfte, wie sie DGUV Vorschrift 23 § 10 ebenfalls vorschreibt.
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Wetterschutzkleidung nach DIN EN 343 für Einsätze im Freien bei Kälte, Regen und Wind.
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Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471 für Einsätze am Rand von Verkehrsflächen (z. B. Straße, Parkplatz, Werksgelände mit Fahrzeugverkehr).
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Gehörschutz nach DIN EN 352 für den Veranstaltungs- und Diskothekendienst und für laute Betriebe, möglichst in einer Ausführung, die Sprache und Funkverkehr verständlich lässt; nach § 8 LärmVibrationsArbSchV stellt der Arbeitgeber ihn bereit, sobald der untere Auslösewert überschritten wird.
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken nach DIN EN 388 mit Schnittschutz für Taschen- und Personenkontrollen (z. B. Messer in einer Tasche).
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Stich- und Schlagschutzwesten für Einsätze mit erhöhtem Übergriffsrisiko; die VBG führt sie ebenso wie knöchelhohe Sicherheitsschuhe in ihrem Prämienkatalog für Sicherheitsunternehmen als förderfähige Maßnahme.
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Eine Sonnenbrille mit UV-Schutz und eine Kopfbedeckung für lange Einsätze im Freien bei starker Sonneneinstrahlung.
Diese Ausrüstungen stellt der Arbeitgeber (hier der Sicherheitsdienst) bereit und hält sie instand; die Kosten dafür dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden, und die Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung stehen in der PSA-Benutzungsverordnung. Die Beschäftigten ihrerseits sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen. Ein kurzer Vertrag (z. B. Aushilfe für eine einzelne Veranstaltung) ändert daran nichts.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Sicherheitsdienst
Die Unterweisung der Beschäftigten ist eine eigenständige Pflicht des Arbeitgebers und im Sicherheitsdienst ein zentraler Hebel der Prävention. Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist jede Person bei der Einstellung, bei Veränderungen ihres Aufgabenbereichs und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie zu unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz; die DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt, die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren. Für Sicherheitskräfte kommt DGUV Vorschrift 23 § 4 hinzu: Das Personal wird anhand der Dienstanweisungen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unterwiesen, und das sicherheitsgerechte Verhalten bei besonderen Gefahren wird so weit wie möglich geübt.
Davon zu unterscheiden ist die gewerberechtliche Qualifikation: Nach § 34a GewO dürfen Bewachungsaufgaben nur Personen übertragen werden, die an der Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer teilgenommen oder, für bestimmte Tätigkeiten (z. B. Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, Schutz vor Ladendieben, Einlasskontrolle an Diskotheken), die Sachkundeprüfung abgelegt haben. Diese Qualifikation ersetzt die Unterweisung im Betrieb nicht, sondern geht ihr voraus.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Sicherheitsdienst unverzichtbar erscheinen, sind:
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Eine Sicherheitsunterweisung für jede neu hinzukommende Person vor dem ersten Einsatz, auch für nicht dauerhaft Beschäftigte (z. B. Aushilfen im Veranstaltungsdienst, Minijobber), auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und der Dienstanweisung.
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Eine Einweisung in jedes Objekt und seine spezifischen Gefahren nach DGUV Vorschrift 23 § 9, zu den Zeiten, zu denen der Dienst dort geleistet wird (z. B. Kontrollwege, Gefahrstellen, Notausgänge, Standort des Erste-Hilfe-Materials, Verhalten gegenüber Wachhunden).
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Ein Training zum Umgang mit Konflikten und Übergriffen: Es vermittelt Gesprächstechniken, mit denen sich riskante Lagen entschärfen lassen, erklärt, wie Aggression entsteht und eskaliert, und übt den Umgang mit den eigenen Emotionen in einer angespannten Lage. Von allen Unterweisungen ist es diejenige, die am unmittelbarsten auf die Gefährdungen des Berufs antwortet.
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Eine Unterweisung zu Steh- und Sitzbelastungen, mit Ausgleichsbewegungen für statische Posten und der richtigen Einstellung von Stuhl und Bildschirm in der Videoüberwachung.
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Eine Unterweisung zum Verkehrsrisiko für alle, die im Dienst fahren, vor allem für Revierfahrer: Verhalten bei Müdigkeit, Fahren bei Nacht und schlechter Witterung, Verbot des Telefons am Steuer. Wenn möglich, wird sie durch ein Fahrsicherheitstraining ergänzt.
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Eine Unterweisung zur Bildschirmarbeit für das Personal der Videoüberwachung und des Innendienstes, mit dem Hinweis auf kurze Sehpausen (z. B. Blick in die Ferne). Ergänzend ist allen Beschäftigten an Bildschirmgeräten nach dem Anhang der ArbMedVV eine Angebotsvorsorge mit Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten.
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Eine Unterweisung in der Handhabung der Ausrüstung (z. B. Personen-Notsignal-Gerät, Funkgerät, Handleuchte, Schutzweste), wie sie DGUV Vorschrift 23 § 10 verlangt, einschließlich einer Alarmübung mit der Personen-Notsignal-Anlage.
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Eine Brandschutzunterweisung mit praktischer Löschübung und die Ausbildung von Brandschutzhelfern, besonders für Sicherheitskräfte in Objekten mit erhöhter Brandgefahr (z. B. Industrieanlagen, Lager); nach der ASR A2.2 ist ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten in der Regel ausreichend. Im Brandfall wird zuerst die Feuerwehr alarmiert (Notruf 112).
Dazu kommt die Ersthelferausbildung, die im Sicherheitsdienst besonders zu empfehlen ist: Sicherheitskräfte sind häufig die Ersten am Ort, wenn ein Kollege, ein Besucher oder ein Kunde des Auftraggebers verletzt wird oder zusammenbricht. Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ersthelfende Person zur Verfügung stehen; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten richtet sich der Anteil nach der Art des Betriebs. Die Kosten der Ausbildung trägt die Berufsgenossenschaft.
Jede durchgeführte Unterweisung wird dokumentiert und im Betrieb aufbewahrt, wie es DGUV Vorschrift 1 § 4 verlangt. Diese Unterlagen werden bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Aufsichtsperson der VBG verlangt.
Unabhängig davon muss jeder Sicherheitsdienst nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe bietet die VBG dafür das Unternehmermodell an, das in der Regel Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten offensteht: Die Unternehmerin oder der Unternehmer bildet sich selbst fort und greift bei Bedarf auf externe Beratung zurück.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Ihres Sicherheitsdienstes aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung wird immer dann fortgeschrieben, wenn die Wirklichkeit im Betrieb von dem abweicht, was darin beschrieben ist: ein neues Objekt, eine neue Dienstleistung, eine neue Ausrüstung oder eine Gefährdung, die bisher nicht erfasst war.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Praktisch lösen folgende Anlässe eine Fortschreibung aus:
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ein neues Objekt mit eigenen Gefahren (z. B. Industriegelände mit besonderen Sicherheitsregeln, Baustelle, Unterkunft);
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eine neue Dienstleistung (z. B. Veranstaltungsdienst, Geld- und Werttransport, Notruf- und Serviceleitstelle);
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eine neue Ausrüstung oder eine neue Arbeitsform (z. B. Einführung von Bodycams, Diensthunde, Umstellung auf Einzelstreifen);
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ein Arbeitsunfall, ein Übergriff oder ein Beinahe-Unfall;
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eine neue oder geänderte Rechtsvorschrift oder Technische Regel sowie neue Erkenntnisse über eine Gefährdung, die bisher nicht berücksichtigt war.
Unabhängig von diesen Anlässen empfehlen die Unfallversicherungsträger, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen.
Im Sicherheitsdienst ist das neue Objekt der häufigste Anlass, denn mit jedem Auftrag ändern sich die Arbeitsbedingungen der Sicherheitskräfte. Die regelmäßige Prüfung der Objekte nach DGUV Vorschrift 23 § 8 liefert dafür die Grundlage: Was dabei festgestellt wird, fließt in die Gefährdungsbeurteilung ein.
Beim Beinahe-Unfall lohnt es sich, nicht auf den echten Unfall zu warten. Ein Beispiel aus dem Alltag: Ein Revierfahrer rutscht nachts auf der vereisten Außentreppe eines Objekts aus und kann sich gerade noch am Geländer halten. Es gibt keinen meldepflichtigen Arbeitsunfall, niemand fällt aus — aber die Situation kann sich wiederholen, und beim nächsten Mal kann ein echter Unfall daraus werden. Sie gehört deshalb in die Gefährdungsbeurteilung, zusammen mit einer oder mehreren Maßnahmen, die sie beenden (z. B. Winterdienst mit dem Auftraggeber vereinbaren, Kontrollweg über den Innenbereich verlegen, Schuhwerk überprüfen).
Genau dafür liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format und nicht als PDF: Sie können alles selbst ändern und fortschreiben, schnell und ohne erneut zu bezahlen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen im Einzelnen.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Sind die Gefährdungen bewertet und die Schutzmaßnahmen festgelegt, bleibt der Teil, an dem sich entscheidet, ob die Gefährdungsbeurteilung etwas bewirkt: die Umsetzung im Sicherheitsdienst.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass nicht nur das Ergebnis der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden, sondern auch das Ergebnis ihrer Überprüfung. Dokumentiert wird also der ganze Weg: Was wurde festgestellt, was wurde daraufhin entschieden, und was hat es gebracht? Diese Pflicht gilt ab der ersten beschäftigten Person.
Deshalb enthält unsere Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste neben der Beurteilung der Gefährdungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede Schutzmaßnahme bekommt einen Termin, zu dem sie eingeführt oder verstärkt sein soll, und daneben steht, ob sie umgesetzt wurde und ob sie wirksam war. So wird aus der Bestandsaufnahme (der Beurteilung) das Handeln im Einsatz (die Schutzmaßnahme), und es liegt genau das vor, was § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, in einer Form, die sich bei einer Besichtigung vorlegen lässt.
Regelmäßig fortgeschrieben, hilft Ihnen dieser Maßnahmenplan:
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die Zahl der Arbeitsunfälle in Ihrem Sicherheitsdienst zu senken,
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weniger Arbeitstage durch Unfälle zu verlieren,
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die tägliche Einsatzplanung zu erleichtern,
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Ihre Sicherheitskräfte an den Betrieb zu binden, weil sie mit ihren Arbeitsbedingungen zufrieden sind.
Diese zeitliche Staffelung ist auch praktisch sinnvoll, sobald eine Maßnahme Geld und Vorlauf braucht. Die Ausstattung aller Revierfahrer mit Personen-Notsignal-Geräten oder die Anschaffung von Schutzwesten geschieht nicht über Nacht: Es braucht Angebote, eine Erprobung im Einsatz und einen Zeitpunkt, an dem der Sicherheitsdienst die Investition tragen kann. Die VBG berät ihre Mitgliedsbetriebe bei solchen Vorhaben.
Behalten Sie im Blick, worauf es bei einer Besichtigung ankommt: nicht darauf, dass bereits alles erledigt ist, sondern darauf, dass der Weg nachvollziehbar ist. Unsere Seite zur Methode der Gefährdungsbeurteilung beschreibt, worauf die Planung der Schutzmaßnahmen aufbaut, und unsere Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung führt Schritt für Schritt durch das Dokument.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung hält das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen schriftlich fest. Sie erfasst die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen, bewertet die Risiken, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, und legt die Schutzmaßnahmen fest. Rechtsgrundlage sind § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Sicherheitsdienst Pflicht?
Ja, ab der ersten beschäftigten Person. Ein Sicherheitsdienst, der Sicherheitskräfte oder Verwaltungspersonal beschäftigt, ist dazu verpflichtet wie jeder andere Arbeitgeber; ein Minijobber im Veranstaltungsdienst löst die Pflicht genauso aus wie eine Vollzeitkraft im Objektschutz.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Sicherheitsdienst?
Sie dient dazu, die Gefährdungen zu erkennen, denen Ihre Sicherheitskräfte im Einsatz ausgesetzt sind, die daraus entstehenden Risiken zu bewerten und die Schutzmaßnahmen abzuleiten, mit denen sie sich beherrschen lassen.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Sicherheitsdienst?
Ja. Am Ende dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste bereit. Daneben finden Sie bei uns eine leere Vorlage im Excel-Format und im PDF-Format. Die VBG stellt ihren Mitgliedsbetrieben außerdem eigene Arbeitshilfen für die Branche zur Verfügung.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann Nachweise verlangen und Maßnahmen anordnen. Bei einer fehlenden oder mangelhaften Gefährdungsbeurteilung kommt über die einschlägige Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro in Betracht, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro, und bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus eine Straftat. Hinzu kommt im Unfallfall die Möglichkeit des Regresses durch die Berufsgenossenschaft.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Sicherheitsdienst?
In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Sicherheits- und Überwachungsmission, Fahrten, Verwaltung, Arbeitsräume), die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, die Risiken anhand mehrerer Parameter bewerten — bei uns Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) — und anschließend die Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt dieses Vorgehen ausführlich.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Der Arbeitgeber, also die Geschäftsführung des Sicherheitsdienstes. Sie kann die Beurteilung selbst durchführen, wenn sie über die nötige Fachkunde verfügt, oder zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Verantwortung bleibt in beiden Fällen bei ihr; dasselbe gilt für die spätere Fortschreibung.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, ein vorhandener Betriebsrat, die Arbeitsschutzbehörde des Landes bei einer Besichtigung, die Aufsichtsperson der VBG sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auch ein Auftraggeber kann Angaben verlangen, damit die Zusammenarbeit nach § 8 ArbSchG gelingt. Die Gefährdungsbeurteilung muss auf Verlangen vorgelegt werden können, auf Papier oder elektronisch.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine allgemeine Aufbewahrungsfrist. Die Dokumentation muss aktuell und verfügbar sein, solange die Arbeitsbedingungen bestehen; es ist üblich und sinnvoll, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung belegen zu können. Ob auf Papier, als Datei im Betrieb oder online, ist Ihnen überlassen.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite mit einer Illustration des Sicherheitsdienstes,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Die Bewertung jeder Gefährdung erfolgt über vier Parameter — Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich als A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4, die die Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt.
Diese Vorlage ist kostenlos und vollständig änderbar; sie hat denselben Aufbau wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Sicherheitsdienste.
Für benachbarte Tätigkeiten finden Sie bei uns auch die Leitfäden zur Gefährdungsbeurteilung für die Gebäudereinigung, für Logistikzentren und für Beratungsfirmen sowie in unserem Katalog weitere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen nach Branche. Wie ein ausgefülltes Dokument am Ende aussieht, zeigen unsere Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen.













