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Gefährdungsbeurteilung Maurer
Leitfaden und Muster zum Download

Foto von Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Erstellt am: 27. Oktober 2026

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Im Maurerbetrieb reicht ein Arbeitstag vom frühen Laden der Fahrzeuge auf dem Bauhof bis zum Aufräumen der Baustelle am Abend. In dieser Zeit fällt für die Beschäftigten eine Vielzahl von Tätigkeiten an: Material und Werkzeug transportieren, Mörtel und Beton anmischen, Mauersteine (z. B. Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Ziegel) versetzen, Wände hochziehen, Stürze und Schalungen setzen, verputzen, verfugen, Schlitze fräsen, Öffnungen stemmen und Abschnitte für Folgegewerke vorbereiten. Dazu kommen Gespräche mit Bauherren und Nachbarn sowie die Büroarbeit für Angebote und Rechnungen. So sieht der Alltag vieler Maurerinnen und Maurer aus.

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Aus diesen Tätigkeiten ergeben sich vor allem folgende Gefährdungen: das Heben und Tragen schwerer Lasten (z. B. Zementsäcke, großformatige Steine, Mörteleimer), der Absturz von Gerüsten, Arbeitsbühnen oder Deckenrändern, der Hautkontakt mit Zement, Mörtel und Frischbeton, Zwangshaltungen (z. B. Knien beim Verfugen, gebeugter Rumpf beim Mörtelauftrag), Lärm und Staub durch Maschinen (z. B. Trennschleifer, Steinsägen, Bohrhämmer), das Arbeiten im Freien bei Hitze, Kälte und UV-Strahlung, elektrische Gefährdungen durch die Baustromversorgung sowie die Risiken im Straßenverkehr zwischen Bauhof und Baustelle.

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Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU ereigneten sich im Jahr 2025 in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle, was 42,95 Unfällen je 1.000 Vollzeitbeschäftigte entspricht; 74 Beschäftigte kamen bei einem Arbeitsunfall ums Leben. Die Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV weist für die Berufsgruppe der Baukonstruktions- und verwandten Berufe, zu der die Maurer gehören, 40.306 meldepflichtige Unfälle und 19 tödliche Unfälle aus. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU und für die Berufsgruppe der Baukonstruktionsberufe.)

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In diesem Leitfaden erfahren Sie, ab wann ein Maurerbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung braucht, welche Arbeitsplätze wir in unserer Gefährdungsbeurteilung für Maurer berücksichtigt haben, wie die besonderen Gefährdungen des Berufs bewertet werden und welche Schutzmaßnahmen sich daraus ergeben: die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.

Ab wann braucht ein Maurerbetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?

Sobald ein Maurerbetrieb mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Saisonkraft, Auszubildende, Praktikanten) —, ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.

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Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht: Der Maurermeister mit einem Gesellen ist genauso betroffen wie das Bauunternehmen mit dreißig Beschäftigten. Wer als Unternehmer ohne Beschäftigte allein auf einer Baustelle arbeitet, muss nach § 6 BaustellV die auf der Baustelle geltenden Arbeitsschutzvorschriften ebenfalls einhalten und die Hinweise des Koordinators berücksichtigen.

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§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Maurermeister), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Die Dokumentation muss bei einer Kontrolle vorgelegt werden können — auch dann, wenn der Betrieb gerade auf mehreren Baustellen gleichzeitig arbeitet.

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Kontrolliert wird die Gefährdungsbeurteilung von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) und von der Berufsgenossenschaft, hier der BG BAU, deren Aufsichtspersonen Baustellen unangekündigt besichtigen. Seit 2026 schreibt § 21 Abs. 1a ArbSchG den Ländern vor, in jedem Kalenderjahr mindestens 5 % der in ihrem Gebiet ansässigen Betriebe zu besichtigen. Baustellen gehören dabei traditionell zu den Schwerpunkten der Aufsicht.

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Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.

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Schwerer wiegt in der Praxis oft das finanzielle Risiko nach einem Unfall. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall (z. B. Absturz von einem ungesicherten Gerüst) und hat der Maurermeister grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein. Eine sorgfältig geführte Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Fall der wichtigste Nachweis dafür, dass die Gefährdungen erkannt und Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Betrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.

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Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Maurer haben wir vier Arbeitsplätze festgelegt, die zusammen 37 Gefährdungssituationen abdecken. Jede Gefährdung wird nach der Methode unseres Hauses bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Daraus ergibt sich der Risikowert = A × E × S × K, der einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet wird. Die Methode ist auf unserer Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? ausführlich beschrieben.

 

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung

Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Betrieb in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
 

Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Bäckereien haben wir 5 Arbeitsplätze mit insgesamt 28 Gefährdungssituationen festgelegt. Diese Aufteilung ordnet die Gefährdungen den Tätigkeiten zu, die in einer Bäckerei üblicherweise anfallen: Herstellung, Verkauf, Reinigung, Fahrten und alles, was die Betriebsräume betrifft. Diese Struktur und die daraus abgeleiteten Arbeitsplätze stellen wir im Folgenden vor.
 

Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.

Baustelle für Maurerarbeiten

Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten auf der Baustelle selbst (z. B. Einrichten der Baustelle, Anmischen von Mörtel und Beton, Mauern, Betonieren, Verputzen, Verfugen, Stemm- und Trennarbeiten).

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Hier ist der Maurer den meisten und den schwersten Gefährdungen seines Berufs ausgesetzt.

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  • Manuelle Lastenhandhabung: Auf der Baustelle werden ständig schwere und sperrige Materialien bewegt (z. B. Zementsäcke, Kalksandsteine, Hohlblocksteine, Ziegel, Eimer mit Mörtel oder Beton). Die Risiken sind beim Abladen, beim Transport zur Einbaustelle und beim Versetzen der Steine gegeben. Sie erhöhen sich, wenn ungünstig gehoben wird (z. B. mit gebeugtem und verdrehtem Rücken), wenn die Wege lang sind (z. B. Lagerplatz weit von der Einbaustelle entfernt) oder wenn der Zugang zur Baustelle den Einsatz von Hebehilfen erschwert (z. B. enge Hinterhöfe, Treppenhäuser). Kurzfristig sind Rücken-, Gelenk- und Muskelschmerzen möglich; langfristig können daraus Muskel-Skelett-Erkrankungen entstehen (z. B. bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, Schultersehnenerkrankungen, Karpaltunnelsyndrom).

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  • Absturz: Beim Hochziehen von Wänden arbeiten Maurer regelmäßig in der Höhe (z. B. auf Gerüsten, Maurerarbeitsbühnen, Schalungsbühnen, an Deckenrändern und Treppenöffnungen). Die Risiken sind bei jedem Arbeitsschritt an einer ungesicherten Absturzkante gegeben. Sie erhöhen sich, wenn Seitenschutz fehlt oder entfernt wurde (z. B. für eine Materialanlieferung) oder wenn Deckenöffnungen nicht tragfähig abgedeckt sind. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Knochenbrüchen über schwere Kopfverletzungen bis zu bleibenden Schäden oder tödlichen Verletzungen. Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU waren Abstürze mit 41 % die häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle am Bau.

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  • Stolpern, Rutschen und Stürzen: Die Wege auf der Baustelle sind selten eben und frei (z. B. weicher oder schlammiger Boden, Bauschutt, Kabel und Schläuche auf dem Boden, Höhenunterschiede, Bewehrungsreste). Die Risiken sind bei jedem Gang über die Baustelle gegeben, mit oder ohne Last in den Händen. Sie erhöhen sich, wenn Fußgänger und Fahrzeuge dieselben Wege nutzen oder wenn bei Regen und Frost gearbeitet wird. Daraus können Schnittwunden, Prellungen, Verstauchungen und Knochenbrüche entstehen. Diese Gefährdung wird häufig unterschätzt.

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  • Hautkontakt mit Zement, Mörtel und Beton: Zementhaltige Produkte werden täglich angemischt und von Hand verarbeitet (z. B. Mauermörtel, Putz, Fliesenkleber, Frischbeton). Die Risiken sind bei jedem direkten Kontakt mit der Haut gegeben, an den Händen und Unterarmen, aber auch an Knien und Oberschenkeln. Sie erhöhen sich durch Spritzer, verschütteten Mörtel oder durchnässte Kleidung. In der Folge drohen Verätzungen, trockene und rissige Haut, Kontaktekzeme und allergische Hauterkrankungen, die chronisch werden können.

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  • Repetitive Bewegungen: Mörtel wird mit Kelle, Reibebrett und Glättkelle in gleichförmigen Bewegungen aufgetragen und abgezogen (z. B. beim Mauern, Verputzen, Glätten). Die Risiken sind bei jeder länger andauernden Serie gleicher Handgriffe gegeben. Sie erhöhen sich bei Arbeit im Freien in Kälte und Nässe, die Gelenke und Sehnen zusätzlich belastet. Kurzfristig äußert sich dies durch Muskelschmerzen und Durchblutungsstörungen; langfristig drohen Erkrankungen des Muskel-Skelett-Systems (z. B. Sehnenscheidenentzündungen der Schulter).

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  • Zwangshaltung im Knien oder Hocken: Zahlreiche Arbeiten werden in Bodennähe ausgeführt (z. B. Verfugen, Ausbesserungen im Sockelbereich, Setzen der ersten Steinreihen). Die Risiken sind gegeben, sobald diese Haltung über längere Zeit eingenommen wird. Sie erhöhen sich auf hartem, kaltem oder feuchtem Untergrund. Es drohen Überlastungen der Knie- und Sprunggelenke, Gelenkschäden und Schleimbeutelentzündungen am Knie.

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  • Zwangshaltung mit gebeugtem Rumpf: Beim Anmischen und Verteilen von Mörtel, beim Ausbessern von Putz oder beim Flechten von Bewehrung wird oft mit vorgebeugtem oder verdrehtem Oberkörper gearbeitet. Die Risiken sind bei jeder Tätigkeit unterhalb der Hüfthöhe gegeben. Sie erhöhen sich, wenn das Material am Boden statt auf Arbeitshöhe gelagert wird. Die daraus resultierenden Beschwerden sind zunächst belastungsabhängige Rückenschmerzen, die später in Erkrankungen der Wirbelsäule übergehen können.

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  • Maschinen und Werkzeuge: Auf der Baustelle werden zahlreiche Maschinen eingesetzt (z. B. Betonmischer, Rührwerke, Trennschleifer, Steinsägen, Abbruch- und Bohrhämmer). Die Risiken sind beim Bedienen, Rüsten und Reinigen der Geräte gegeben. Sie erhöhen sich bei defekten oder manipulierten Schutzeinrichtungen (z. B. fehlende Schutzhaube) oder beschädigten Anschlussleitungen. Mögliche Folgen sind Schnittverletzungen, Augenverletzungen durch umherfliegende Partikel, Erfassen und Einziehen von Kleidung oder Körperteilen sowie Stromschläge; vibrierende Geräte belasten zudem Handgelenke, Ellenbogen und Schultern.

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  • Lärm: Viele Arbeiten erzeugen hohe Schallpegel (z. B. Betonmischer, Trennschleifer, Abbruchhämmer, Bohrhämmer). Die Risiken sind bei jeder Lärmexposition über den Arbeitstag gegeben. Sie erhöhen sich, wenn mehrere Maschinen gleichzeitig laufen oder in geschlossenen Räumen gearbeitet wird. Nach § 6 LärmVibrationsArbSchV liegen die unteren Auslösewerte bei 80 dB(A), die oberen bei 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel. Kurzfristig sind Ermüdung, Kopfschmerzen und Ohrgeräusche möglich, langfristig eine fortschreitende, nicht heilbare Schwerhörigkeit, die oft erst spät bemerkt wird.

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  • Arbeiten im Freien (Witterung, Hitze, Kälte, UV-Strahlung): Die Arbeit findet fast immer unter freiem Himmel statt. Die Risiken sind bei jeder Wetterlage gegeben: Kälte und Nässe verringern die Fingerfertigkeit, Hitze und Sonne belasten den Kreislauf bei körperlich schwerer Arbeit, und die Haut ist über Stunden natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt. Sie erhöhen sich in den Mittagsstunden des Sommers und auf Baustellen ohne Schattenplätze. Daraus können Erfrierungen, Austrocknung, Krämpfe, Schwindel und im Extremfall ein Hitzschlag entstehen; die UV-Strahlung erhöht das Risiko für hellen Hautkrebs. Diese Bedingungen mindern zudem die Aufmerksamkeit und begünstigen indirekt Unfälle durch andere Gefährdungen der Baustelle.

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  • Staub (Quarzstaub und Zementstaub): Beim Trennen, Schleifen, Bohren, Stemmen und bei Abbrucharbeiten wird viel Staub freigesetzt (z. B. aus Beton, Ziegel, Kalksandstein, Mörtel). Die Risiken sind beim Einatmen dieses Staubs gegeben. Sie erhöhen sich bei trockener Bearbeitung ohne Absaugung und in geschlossenen Räumen. Zementstaub reizt die Atemwege; quarzhaltiger Staub kann zu Silikose und Lungenkrebs führen. Die Folgen zeigen sich häufig erst nach Jahren, was diese Gefährdung besonders tückisch macht.

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  • Elektrischer Strom: Auf der Baustelle wird mit provisorischen elektrischen Installationen gearbeitet (z. B. Baustromverteiler, Verlängerungsleitungen, Kabeltrommeln). Die Risiken sind bei der Benutzung dieser Anlagen und der angeschlossenen Geräte gegeben. Sie erhöhen sich, wenn Leitungen am Boden liegen und überfahren werden, wenn Steckvorrichtungen beschädigt sind oder bei Nässe gearbeitet wird. Ein Stromschlag kann Verbrennungen und Muskelverkrampfungen verursachen, eine Körperdurchströmung kann tödlich sein. Weil die Gefahr unsichtbar ist, wird sie oft vernachlässigt.

Kontakt mit Kunden

Dieser Arbeitsplatz umfasst den Austausch mit Bauherren, Nachbarn und Auftraggebern vom Angebot bis zur Abnahme (z. B. Besprechungen auf der Baustelle, Telefonate, Reklamationen).

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  • Verbale Aggression: Konflikte entstehen im Laufe eines Bauvorhabens nicht selten (z. B. ein Bauherr ist mit der Ausführung oder mit Verzögerungen unzufrieden, ein Nachbar ärgert sich über Lärm und Staub, ein Auftraggeber steht selbst unter Termindruck). Die Risiken sind bei jedem angespannten Gespräch gegeben. Sie erhöhen sich, wenn Beschäftigte allein auf der Baustelle sind und Entscheidungen nicht selbst treffen können. Vorwürfe, Beleidigungen und Drohungen können Stress und Ängste auslösen und das Arbeitsklima belasten.

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  • Körperliche Aggression: In seltenen Fällen schlägt ein verbaler Konflikt in einen körperlichen Angriff um. Die Risiken sind vor allem bei eskalierenden Auseinandersetzungen gegeben. Sie erhöhen sich bei Alleinarbeit und bei Konflikten, die sich über mehrere Tage hinziehen. Die Folgen sind körperliche Verletzungen und ein psychischer Schock, der sich durch Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Angst vor der Arbeit oder depressive Verstimmungen äußern kann.

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  • Psychische Belastungen: Der Baustellenalltag steht unter ständigem Druck (z. B. enge Fertigstellungstermine, unvorhergesehene Befunde im Bestand, wirtschaftliche Zwänge, Abhängigkeit von anderen Gewerken). Die Risiken sind dauerhaft gegeben. Sie erhöhen sich in Hochphasen der Saison und bei Personalausfällen. Daraus können Überlastung, Erschöpfung, Angststörungen, depressive Erkrankungen sowie körperliche Beschwerden ohne organische Ursache entstehen.

Fortbewegung auf der Straße

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten zwischen Bauhof und Baustellen sowie den Transport von Material und Geräten (z. B. mit Transporter, Pritschenwagen oder Anhänger).

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  • Verkehrsunfall: Maurer legen täglich Fahrten mit leichten Nutzfahrzeugen zurück. Die Risiken sind bei jeder Fahrt gegeben. Sie erhöhen sich durch Müdigkeit nach einem körperlich anstrengenden Tag, durch die Benutzung des Mobiltelefons am Steuer, durch schlecht gewartete oder überladene Fahrzeuge, schlechtes Wetter, den Straßenzustand und den Versuch, verlorene Zeit aufzuholen. Die Unfallfolgen reichen von leichten Verletzungen bis zu schweren oder tödlichen Verletzungen.

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  • Be- und Entladen, Ladungssicherung: Baustoffe, Maschinen und Werkzeuge werden regelmäßig verladen und transportiert. Die Risiken sind beim Be- und Entladen und während der Fahrt gegeben. Sie erhöhen sich, wenn die Ladung nicht gesichert ist oder lose im Fahrerhaus liegt. Eine kippende Last kann zu Quetschungen, Knochenbrüchen und Prellungen führen; ein ungesicherter Gegenstand im Fahrerhaus wird bei einer Vollbremsung oder einem Aufprall zum Geschoss.

Sekretariat - Verwaltung

Dieser Arbeitsplatz umfasst die Büroarbeit des Betriebs (z. B. Angebote, Rechnungen, Bautagebuch, Lohnabrechnung), die überwiegend am Bildschirm erledigt wird.

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  • Langes Sitzen: Die Verwaltungsarbeit wird über Stunden im Sitzen erledigt. Die Risiken sind bei jeder längeren Bildschirmphase gegeben. Sie erhöhen sich an einem schlecht eingestellten Arbeitsplatz (z. B. Stuhl, Tischhöhe, Bildschirmposition). Es drohen Rücken- und Nackenschmerzen sowie Durchblutungsstörungen in den Beinen.

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  • Belastung der Augen: Die Arbeit am Bildschirm beansprucht die Augen über lange Zeiträume. Die Risiken sind bei jeder intensiven Bildschirmarbeit gegeben. Sie erhöhen sich bei ungeeigneter Beleuchtung oder Blendung (z. B. Fenster im Rücken des Bildschirms). Mögliche Beschwerden sind Kopfschmerzen, trockene und brennende Augen sowie verschwommenes Sehen nach Feierabend.

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  • Muskel-Skelett-Belastungen am Bildschirm: Maus und Tastatur werden in vielen kleinen, gleichförmigen Bewegungen bedient. Die Risiken sind bei längerer Eingabearbeit gegeben. Sie erhöhen sich durch eine starre Körperhaltung ohne Unterbrechungen. Daraus können Sehnenscheidenentzündungen an Handgelenk, Ellenbogen oder Schulter sowie ein Karpaltunnelsyndrom entstehen.

Lastenhandhabung und Muskel-Skelett-Erkrankungen: die Hauptgefährdungen des Maurers

Das Heben und Tragen schwerer Lasten und die damit verbundenen Muskel-Skelett-Erkrankungen sind die beiden Gefährdungen, die den Beruf des Maurers am stärksten prägen. Sie verdienen in der Gefährdungsbeurteilung eine besonders sorgfältige Bewertung.

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Die Zahlen der BG BAU zeigen, wie verbreitet diese Erkrankungen am Bau sind: Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU gingen im Jahr 2025 unter anderem 2.168 Verdachtsanzeigen auf bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule, 1.861 auf Gonarthrose und 1.339 auf Läsionen der Rotatorenmanschette der Schulter ein. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG BAU.)

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Der Maurer ist besonders betroffen, weil sich im Arbeitsalltag mehrere Belastungen überlagern: schwere und unhandliche Materialien (z. B. Zementsäcke, großformatige Steine), Baustellen, deren Zugang den Einsatz von Hebezeugen nicht immer zulässt, und die Kombination aus Zwangshaltungen, repetitiven Bewegungen und Vibrationen der Maschinen.

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Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze. Nach § 2 LasthandhabV muss der Arbeitgeber geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder geeignete Arbeitsmittel einsetzen, um die manuelle Handhabung von Lasten, die eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringt, zu vermeiden. Wo sich die Handhabung nicht vermeiden lässt, wird die Belastung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA beurteilt, die Gewicht, Häufigkeit, Körperhaltung und Ausführungsbedingungen zu einem Punktwert verbindet. Für das Vermauern von Steinen konkretisiert die DGUV Information 201-015 die Anforderungen: Steine mit einem Verarbeitungsgewicht von mehr als 25 kg dürfen nicht mehr von Hand vermauert werden, sondern nur mit geeigneten Versetzgeräten.

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Zu den Muskel-Skelett-Belastungen zählen auch die Hand-Arm-Vibrationen, die beim Arbeiten mit Bohr-, Abbruch- und Stemmhämmern auf Hände, Ellenbogen und Schultern übertragen werden. Nach § 9 LärmVibrationsArbSchV liegt der Auslösewert für Hand-Arm-Vibrationen bei einem Tagesexpositionswert A(8) von 2,5 m/s², der Expositionsgrenzwert bei 5 m/s². Vibrationsgeminderte Geräte und eine Begrenzung der täglichen Einsatzdauer gehören deshalb in dieselbe Bewertung wie das Heben und Tragen.

 

In unserer Gefährdungsbeurteilung erhalten diese Gefährdungen wegen ihres häufigen Auftretens, der täglichen Exposition und der Schwere der Folgen einen hohen Risikowert.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Maurer aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Hebe- und Transporthilfen konsequent einsetzen: Material wird mit Schubkarren, Sackkarren, Treppensteigern, Bauaufzügen oder Kranen bewegt (z. B. Paletten mit dem Kran direkt auf die Geschossdecke). Für großformatige Steine kommen Versetzgeräte (Minikrane) zum Einsatz. Die Arbeitsschutzprämien der BG BAU bezuschussen solche Geräte. So sinkt die Zahl der Hebevorgänge von Hand spürbar.

  2. Leichtere Gebinde und geeignete Steinformate wählen: Zement und Trockenmörtel werden in kleineren Säcken oder in Silos bestellt, Steine mit Griffhilfen oder in Formaten, die zum Versetzgerät passen. Wenn möglich, werden die Paletten so angeliefert, dass die Steine in Verlegerichtung entnommen werden können. Das Gewicht pro Hebevorgang wird so dauerhaft reduziert.

  3. Baustelle und Materialfluss planen: Lagerplätze werden nahe an der Einbaustelle angelegt, Material wird auf Arbeitshöhe bereitgestellt (z. B. auf Böcken oder Maurerarbeitsbühnen mit Materialebene) und unnötige Umlagerungen werden vermieden. Die Wege bleiben dadurch kurz und frei.

  4. Rückengerechtes Arbeiten unterweisen: Die Beschäftigten werden in der richtigen Hebe- und Tragetechnik und in der Nutzung der Hilfsmittel unterwiesen. Wenn möglich, wechseln belastende und weniger belastende Tätigkeiten im Tagesverlauf. Arbeitsmedizinische Vorsorge wird nach dem Anhang der ArbMedVV angeboten, wenn die Tätigkeit mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen verbunden ist.

Gefährdungen durch Zement, Mörtel und Beton

Zementhaltige Produkte (z. B. Mörtel, Beton, Putze, Fliesenkleber) sind stark alkalisch und stellen eine eigene Gefährdung für die Haut dar, die in der Gefährdungsbeurteilung des Maurers gesondert bewertet werden muss.

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Am stärksten betroffen sind Hände und Unterarme. Ellenbogen, Knie und Oberschenkel kommen durch Spritzer, verschütteten Mörtel oder durchnässte Kleidung ebenfalls mit dem Material in Kontakt. Das Spektrum der Hautschäden ist breit: Verätzungen, Austrocknung, schmerzhafte Risse, Kontaktekzeme mit Rötung, Bläschen und Juckreiz sowie allergische Ekzeme, die chronisch werden können. Nach dem Infoblatt Hautschutz auf dem Bau der BG BAU gehören Maurer zu den Berufsgruppen, die besonders häufig von Hauterkrankungen betroffen sind; die früher häufigen Chromatallergien sind seit der Einführung chromatarmer Zemente deutlich seltener geworden. Belastbare aktuelle Fallzahlen speziell für Maurer veröffentlicht die BG BAU nicht.

 

Zement und zementhaltige Produkte sind Gefahrstoffe. Der Maurermeister muss sie deshalb nach § 6 GefStoffV in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen, im Gefahrstoffverzeichnis führen und die Beschäftigten anhand einer Betriebsanweisung unterweisen (§ 14 GefStoffV). Wie die Gefährdung durch Hautkontakt ermittelt und welche Schutzmaßnahmen daraus folgen, beschreibt die TRGS 401. Bei der Produktauswahl hilft das Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS der BG BAU, das zementhaltige Produkte nach Produkt-Codes einordnet und geeignete Schutzhandschuhe benennt.

 

Zum chemischen Angriff des Zements kommt die Feuchtarbeit: Wer regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag mit nassen Händen arbeitet oder flüssigkeitsdichte Handschuhe trägt und sich anschließend häufig die Hände wäscht, ist nach der TRGS 401 zusätzlich durch Feuchtarbeit gefährdet. Der Anhang der ArbMedVV sieht dafür eine Angebotsvorsorge vor, bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr am Tag eine Pflichtvorsorge. Die richtige Handschuhwahl und ein konsequenter Hautschutz sind deshalb doppelt wichtig.

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Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Maurer aufgenommen haben, stützt sich auf:

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  1. Hautkontakt technisch vermeiden: Mörtel wird im Mischer oder Silo statt von Hand angemischt, Werkzeuge mit langen Stielen und Mörtelkübel mit Ausgießer werden bevorzugt, und es wird ausschließlich chromatarmer Zement eingesetzt. Der direkte Kontakt mit Frischmörtel wird so auf ein Minimum begrenzt.

  2. Geeignete Schutzhandschuhe bereitstellen: Für das Arbeiten mit Frischmörtel und Beton werden nitrilbeschichtete Baumwollhandschuhe ausgegeben, die vor Chemikalien und mechanischer Beanspruchung schützen. Lederhandschuhe sind dafür nicht geeignet. Die Handschuhe werden gewechselt, sobald Mörtel eingedrungen ist.

  3. Haut und Kleidung schützen: Die Arbeitskleidung bedeckt Unterarme und Knie; durchnässte Kleidung wird gewechselt. Wenn möglich, steht auf der Baustelle Wechselkleidung bereit. Zementspritzer auf der Haut werden sofort mit klarem Wasser abgespült.

  4. Hand- und Hautschutzplan einführen: Ein Hautschutzplan regelt Hautschutzmittel vor der Arbeit, milde Reinigung danach und Pflege nach Feierabend. Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser stehen auf jeder Baustelle zur Verfügung. Erste Hautveränderungen werden so früh erkannt und dem Betriebsarzt gemeldet.

Psychische Belastungen im Maurerbetrieb beurteilen

Seit § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zu den Gefährdungen, die jede Gefährdungsbeurteilung erfassen muss — auch im Maurerbetrieb.

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Auf der Baustelle entstehen psychische Belastungen vor allem aus der Arbeitsorganisation und den sozialen Beziehungen: enge Fertigstellungstermine, Abhängigkeit von Lieferungen und Vorgewerken, unvorhergesehene Befunde im Bestand, Konflikte mit Bauherren oder Nachbarn, wechselnde Teams und lange Anfahrten. Dazu kommen Belastungen durch die Arbeitsumgebung (z. B. Lärm, Hitze, Zeitdruck bei schlechtem Wetter). Die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz gliedert die zu prüfenden Merkmale in Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen, Arbeitsumgebung und neue Arbeitsformen. Nach dieser Gliederung prüfen auch die Aufsichtsbehörden und die BG BAU, ob psychische Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt sind.

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Typisch für das Maurerhandwerk ist zudem die saisonale Verdichtung der Arbeit: Lange Arbeitstage in den Sommermonaten, Überstunden vor der Fertigstellung eines Rohbaus und die Unsicherheit über die Auftragslage im Winter wirken zusammen. Auch Verständigungsprobleme in Teams mit unterschiedlichen Muttersprachen gehören zu den Faktoren, die in der Beurteilung erfasst werden sollten, weil sie Fehler und Konflikte begünstigen.

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Die Beurteilung muss nicht mit einem umfangreichen Fragebogen erfolgen. In kleinen Betrieben eignen sich moderierte Gespräche mit den Beschäftigten oder eine strukturierte Beobachtung des Arbeitsablaufs. Besteht ein Betriebsrat, hat er bei der Ausgestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

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Vier Maßnahmen haben sich in Maurerbetrieben als wirksam erwiesen und sind in unserer Gefährdungsbeurteilung enthalten:

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  1. Realistisch planen: Termine werden mit Puffern für Witterung und Lieferverzögerungen kalkuliert, und Änderungswünsche des Bauherrn werden schriftlich mit ihren Auswirkungen auf den Zeitplan festgehalten. Der Zeitdruck auf der Baustelle sinkt dadurch merklich.

  2. Zuständigkeiten für Kundenkonflikte festlegen: Reklamationen und Streitfragen werden vom Maurermeister oder vom Bauleiter geklärt, nicht von den Gesellen auf dem Gerüst. Die Beschäftigten wissen, an wen sie aufgebrachte Personen verweisen können.

  3. Alleinarbeit begrenzen: Wenn möglich, arbeiten mindestens zwei Personen gemeinsam auf der Baustelle. Ist Alleinarbeit unvermeidbar, wird eine regelmäßige Kontaktaufnahme vereinbart (z. B. Anruf zu festen Zeiten).

  4. Nach Vorfällen reagieren: Nach einem Übergriff, einem schweren Unfall oder einem Beinaheunfall wird mit den Beteiligten gesprochen, und bei Bedarf wird die Unterstützung der BG BAU nach belastenden Ereignissen in Anspruch genommen. Der Vorfall wird in der Gefährdungsbeurteilung nachgetragen.

Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle

Maurer arbeiten selten allein auf einer Baustelle: Zimmerer, Dachdecker, Elektriker, Installateure und Trockenbauer sind oft gleichzeitig tätig, und ihre Arbeiten können sich gegenseitig gefährden. § 8 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet die Arbeitgeber deshalb, bei Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über die Gefährdungen zu unterrichten.

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Für Baustellen konkretisiert die Baustellenverordnung diese Pflicht. Der Bauherr muss nach § 3 BaustellV einen oder mehrere geeignete Koordinatoren (SiGeKo) bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. Je nach Größe und Art des Bauvorhabens kommen nach § 2 BaustellV weitere Unterlagen hinzu:

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  • Vorankündigung: Sie wird der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle übermittelt, wenn die Arbeiten eine bestimmte Dauer und Beschäftigtenzahl oder einen bestimmten Umfang überschreiten, und auf der Baustelle ausgehängt.

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan): Er wird vor Einrichtung der Baustelle erstellt, wenn eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden, und nennt die für die Baustelle geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.

  • Unterlage für spätere Arbeiten: Der Koordinator stellt die Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammen, die bei späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigen sind (z. B. Anschlagpunkte, Zugänge).

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Der Maurerbetrieb selbst muss nach § 5 BaustellV die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen, die Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan berücksichtigen und seine Beschäftigten in verständlicher Form und Sprache informieren. Ergänzend regelt DGUV Vorschrift 1 § 6 die Abstimmung, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmer an einem Arbeitsplatz tätig sind.

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Setzt der Maurerbetrieb selbst Nachunternehmer oder Leiharbeitnehmer ein, muss er sich nach § 8 Abs. 2 ArbSchG vergewissern, dass deren Beschäftigte angemessene Anweisungen zu den Gefährdungen seiner Baustelle erhalten haben. Praktisch bewährt sich eine kurze gemeinsame Baustelleneinweisung zu Beginn der Arbeiten, die mit Datum und Unterschrift festgehalten wird (z. B. Zugänge, Gerüste, Lagerflächen, Baustrom, Erste Hilfe).

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Wichtig: Alle diese Unterlagen ergänzen die Gefährdungsbeurteilung des Maurerbetriebs, ersetzen sie aber nicht. § 5 Abs. 3 BaustellV stellt ausdrücklich klar, dass die Verantwortung jedes Arbeitgebers für seine Arbeitsschutzpflichten durch die Koordination nicht berührt wird.

Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung

Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen: Technische und organisatorische Lösungen, die alle Beschäftigten schützen, haben Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung.

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Der rechtliche Rahmen ist abgestuft: Das Arbeitsschutzgesetz legt die Grundpflichten fest, Verordnungen wie die Betriebssicherheitsverordnung oder die Gefahrstoffverordnung konkretisieren sie, die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR) beschreiben den Stand der Technik mit Vermutungswirkung, und die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft — für die Baustelle insbesondere die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ — sind für ihre Mitgliedsbetriebe verbindlich. DGUV Regeln und Informationen geben darüber hinaus praxisnahe Hinweise.

 

Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Maurerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  1. Gerüste und Seitenschutz: Arbeits- und Schutzgerüste werden nach Aufbau- und Verwendungsanleitung errichtet und vor der Benutzung geprüft (TRBS 2121 Teil 1); an Deckenrändern und Absturzkanten wird ein dreiteiliger Seitenschutz angebracht. Der Bauaufzug oder die Materialanlieferung erfolgt über gesicherte Übergabestellen.

  2. Öffnungen sichern: Treppen- und Deckenöffnungen werden mit Seitenschutz umwehrt oder mit tragfähigen, unverschiebbaren Abdeckungen verschlossen. Die Baustein-Unterlage der BG BAU zum Verarbeiten großformatiger Mauersteine fasst die Anforderungen für die Maurerarbeitsbühnen zusammen.

  3. Staub an der Quelle erfassen: Trennschleifer, Bohrhämmer und Schleifgeräte werden mit Absaugung und Bau-Entstauber der Staubklasse M oder H eingesetzt, oder es wird nass gearbeitet. Die Anforderungen an Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub legt die TRGS 559 fest.

  4. Hebe- und Transportmittel bereitstellen: Schubkarren, Sackkarren, Bauaufzüge, Krane und Versetzgeräte stehen in ausreichender Zahl zur Verfügung und werden regelmäßig geprüft.

  5. Verkehrswege und Baustrom ordnen: Zugänge und Verkehrswege werden markiert, eben gehalten und von Fahrwegen getrennt. Der Baustrom wird über geprüfte Baustromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung bereitgestellt (DGUV Information 203-006), Leitungen werden hochgelegt oder geschützt verlegt.

  6. Schutz vor Hitze und UV-Strahlung organisieren: Schattenplätze, Trinkwasser und angepasste Arbeitszeiten (z. B. Beginn in den frühen Morgenstunden) werden eingeplant. Der Hitzeaktionsplan der BG BAU gibt dafür eine Stufenfolge vor.

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Persönliche Schutzausrüstung ist dort erforderlich, wo kollektive Maßnahmen die Gefährdung nicht vollständig beseitigen. Der Arbeitgeber stellt sie nach § 2 PSA-BV bereit, die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen, und die Beschäftigten müssen sie nach § 15 ArbSchG bestimmungsgemäß benutzen.

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Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Maurerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Industrieschutzhelm (DIN EN 397) auf allen Baustellen mit Gefährdung durch herabfallende Gegenstände,

  • Sicherheitsschuhe oder -stiefel S3 (DIN EN ISO 20345) mit durchtrittsicherer Sohle,

  • Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (DIN EN 388) für den Umgang mit Steinen und Werkzeugen,

  • nitrilbeschichtete Chemikalienschutzhandschuhe (DIN EN ISO 374) für das Arbeiten mit Frischmörtel und Beton,

  • Schutzbrille gegen Spritzer und Partikel (DIN EN 166),

  • Gehörschutz (DIN EN 352) bei lärmintensiven Arbeiten,

  • partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder FFP3 (DIN EN 149) gegen Zement- und Quarzstaub,

  • Knieschutz (DIN EN 14404) für Arbeiten im Knien,

  • Warnkleidung (DIN EN ISO 20471) in der Nähe von Fahrwegen und im öffentlichen Straßenraum,

  • Auffanggurt mit Verbindungsmittel (DIN EN 361 und DIN EN 355) für Arbeiten in der Höhe, bei denen kein Seitenschutz möglich ist.

Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten

Der Maurermeister muss seine Beschäftigten nach § 12 Abs. 1 ArbSchG während der Arbeitszeit ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen. Die Unterweisung erfolgt bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, und sie wird nach DGUV Vorschrift 1 § 4 mindestens einmal jährlich wiederholt und dokumentiert. Bei Leiharbeitnehmern trifft die Pflicht nach § 12 Abs. 2 ArbSchG den Entleiher, also den Maurerbetrieb.

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Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Maurerbetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:

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  • Erstunterweisung jedes neuen Beschäftigten und jedes Leiharbeitnehmers vor dem ersten Einsatz auf der Baustelle,

  • Unterweisung zum sicheren Benutzen von Gerüsten; Auf-, Um- und Abbau nur durch fachlich geeignete Beschäftigte unter Aufsicht einer befähigten Person (TRBS 2121 Teil 1),

  • Unterweisung nach § 12 BetrSichV und Beauftragung durch den Maurermeister für das Führen von Kranen, Baumaschinen und Flurförderzeugen,

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen (z. B. Anschluss eines Baustromverteilers) nur durch Elektrofachkräfte; Unterweisung aller Beschäftigten zur Sichtprüfung von Leitungen und Geräten,

  • Unterweisung zum rückengerechten Heben und Tragen und zur Nutzung der Hebehilfen,

  • Unterweisung zu den Gefahrstoffen der Baustelle (z. B. Zement, quarzhaltiger Staub) anhand der Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV,

  • Unterweisung zu Verkehrssicherheit und Ladungssicherung nach § 22 StVO,

  • Ausbildung einer ausreichenden Zahl von Ersthelfern nach DGUV Vorschrift 1 § 26 — auf Baustellen ist darauf zu achten, dass während der gesamten Arbeitszeit ein Ersthelfer erreichbar ist.

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Die arbeitsmedizinische Vorsorge ergänzt die Unterweisung. Nach dem Anhang der ArbMedVV ist sie unter anderem bei Lärm oberhalb der oberen Auslösewerte, bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub und beim Tragen von Atemschutz zu veranlassen und bei Tätigkeiten im Freien mit intensiver UV-Belastung anzubieten.

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Jeder Maurerbetrieb muss außerdem nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen. Kleine Betriebe können stattdessen das Unternehmermodell wählen: Der Maurermeister nimmt an den Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der BG BAU teil und holt die externe Beratung bedarfsgerecht ein.

Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Die Gefährdungsbeurteilung ist kein einmaliges Dokument: Sie muss aktualisiert werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Maurerbetrieb ändern.

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Typische Anlässe sind die Anschaffung neuer Maschinen oder Geräte (z. B. ein Versetzgerät, eine Steinsäge), der Einsatz neuer Baustoffe oder Produkte, ein neues Tätigkeitsfeld (z. B. Sanierung im Bestand mit möglichen Asbestfunden), neue Beschäftigte mit besonderem Schutzbedarf (z. B. Auszubildende, Schwangere), ein Arbeitsunfall oder Beinaheunfall sowie Änderungen von Vorschriften und Technischen Regeln.

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Besondere Aufmerksamkeit verdienen Arbeiten im Bestand. Seit dem 20. Dezember 2025 gelten erweiterte Anforderungen der Gefahrstoffverordnung an Tätigkeiten mit Asbest; § 5a GefStoffV verpflichtet zudem den Veranlasser der Arbeiten (z. B. den Bauherrn), dem ausführenden Betrieb vorliegende Informationen über Gefahrstoffe im Gebäude zur Verfügung zu stellen. Übernimmt ein Maurerbetrieb erstmals Umbau- oder Sanierungsarbeiten an älteren Gebäuden (z. B. Schlitze in alten Putzen, Abbruch von Wänden mit unbekannten Baustoffen), muss die Gefährdungsbeurteilung vor Beginn der Arbeiten um diese Gefährdungen ergänzt werden.

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Hinzu kommt die Pflicht aus § 3 Abs. 1 ArbSchG, die festgelegten Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Eine feste Frist schreibt das Arbeitsschutzgesetz dafür nicht vor; die Berufsgenossenschaften empfehlen eine Überprüfung mindestens einmal im Jahr.

 

Unsere Gefährdungsbeurteilung wird als Excel-Datei geliefert und ist vollständig modifizierbar: Neue Gefährdungen, geänderte Bewertungen und zusätzliche Maßnahmen lassen sich ohne Vorkenntnisse eintragen. Wie Sie dabei vorgehen, erläutert unsere Seite zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen

Eine Gefährdungsbeurteilung entfaltet ihre Wirkung erst, wenn die festgelegten Maßnahmen umgesetzt und überprüft werden. § 3 Abs. 1 ArbSchG und § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangen deshalb, neben dem Ergebnis der Beurteilung auch die Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren.

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Unsere Gefährdungsbeurteilung für Maurer enthält dafür eine eigene Seite mit den Schutzmaßnahmen und einem Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Für jede Maßnahme werden Verantwortlicher, Termin und Erledigung eingetragen. So sind Beurteilung und Maßnahmenplan in einer einzigen Datei zusammengefasst, und bei jeder Aktualisierung ist sofort erkennbar, welche Maßnahmen umgesetzt sind und welche noch ausstehen.

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Bei einer Kontrolle durch die Gewerbeaufsicht oder die BG BAU belegt dieser Maßnahmenplan, dass der Maurermeister seine Pflichten nicht nur auf dem Papier erfüllt, sondern die Sicherheit auf seinen Baustellen Schritt für Schritt verbessert.

FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Maurer

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, und die Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Grundlage sind § 5 ArbSchG und § 6 ArbSchG.

Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Maurerbetrieb Pflicht?

Ja. Sobald Sie mindestens eine Person beschäftigen, unabhängig von der Vertragsart, sind Sie nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet und müssen sie nach § 6 Abs. 1 ArbSchG dokumentieren.

Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Maurerhandwerk?

Sie macht die Hauptgefährdungen des Berufs (z. B. Lastenhandhabung, Absturz, Hautkontakt mit Zement, Staub) sichtbar, legt die Schutzmaßnahmen fest und dient bei einer Kontrolle oder nach einem Unfall als Nachweis, dass der Betrieb seine Pflichten erfüllt hat.

Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Maurer?

Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Maurer. Leere Vorlagen stehen außerdem im Excel-Format und im PDF-Format zur Verfügung.

Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?

Die Aufsichtsbehörde kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld verhängen. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die BG BAU bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.

Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Maurerbetrieb?

Sie gliedern den Betrieb in Arbeitsplätze, ermitteln die Gefährdungen je Arbeitsplatz, bewerten sie, legen Schutzmaßnahmen fest, setzen diese um, überprüfen ihre Wirksamkeit und dokumentieren alles. Die einzelnen Schritte beschreibt unsere Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.

Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?

Verantwortlich ist der Arbeitgeber, also der Maurermeister oder die Geschäftsführung. Er kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen oder eine bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung als Grundlage verwenden.

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?

Einsicht nehmen dürfen die Beschäftigten, der Betriebsrat, die Gewerbeaufsicht, die Aufsichtspersonen der BG BAU, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?

Eine allgemeine gesetzliche Aufbewahrungsfrist besteht nicht. Die Gefährdungsbeurteilung muss so lange vorliegen, wie die beurteilten Tätigkeiten ausgeübt werden; es empfiehlt sich, die früheren Fassungen aufzubewahren. Für Beschäftigte, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben — auf der Baustelle z. B. bei Tätigkeiten mit quarzhaltigem Staub —, ist nach § 10a GefStoffV ein Expositionsverzeichnis zu führen und mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.

Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Maurer herunterladen

Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Maurer zum Download bereit.

Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:

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  • eine Titelseite für Maurer,

  • eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,

  • eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S), Kontrolle (K); Risikowert = A × E × S × K; Risikostufe 1 bis 4),

  • eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,

  • eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.

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In der kostenlosen Version sind die Seiten vorstrukturiert; die bereits vollständig ausgefüllte Fassung mit allen 37 Gefährdungssituationen, ihren Bewertungen und den zugehörigen Schutzmaßnahmen finden Sie in unserer Gefährdungsbeurteilung für Maurer. Weitere ausgefüllte Beispiele zeigt unsere Seite Beispiele ausgefüllter Gefährdungsbeurteilungen.

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Für die Erfassung einer leeren Gefährdungsbeurteilung stehen Ihnen außerdem unsere Vorlagen im Excel-Format und im PDF-Format zur Verfügung.

 

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