Gefährdungsbeurteilung Elektriker
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 06. Oktober 2026
Der Beruf des Elektrikers bringt naheliegende elektrische Gefährdungen mit sich, aber auch körperliche, chemische und verkehrsbedingte Gefährdungen sowie psychische Belastungen. Zwischen den Arbeiten an neuen oder alten elektrischen Anlagen, dem Transport von Material auf den Baustellen, den Arbeiten in der Höhe beim Verlegen von Leerrohren und beim Anschließen von Leuchten, den Schlitz- und Bohrarbeiten in Wänden, den Fahrten zu den Kunden und der Pflege der Kundenbeziehungen fällt für Elektriker eine Vielzahl sehr unterschiedlicher Tätigkeiten an.
Aus diesem Grund treten in Elektrobetrieben vor allem folgende Gefährdungen auf: die Körperdurchströmung bis hin zum tödlichen Stromunfall (z. B. fehlendes Freischalten, falsch beschrifteter Stromkreis in einer alten Verteilung), Abstürze von Stehleitern und Tritten (z. B. Anschluss einer Deckenleuchte, Leitungsverlegung in der abgehängten Decke), das Heben und Tragen schwerer und sperriger Lasten (z. B. Elektrowerkzeuge, Werkzeugkoffer, Verteilerschränke, Kabeltrommeln), Zwangshaltungen (z. B. Arbeiten über Schulterhöhe, kniend oder liegend im Dachboden), das Einatmen von Stäuben beim Schlitzen und Bohren (Quarzstaub, in älteren Gebäuden auch Asbest), die zahlreichen Fahrten zwischen Betrieb und Baustellen sowie die (geringe, aber vorhandene) Möglichkeit, beschimpft oder sogar angegriffen zu werden (z. B. Kunde, der mit einem Angebot oder einer Leistung unzufrieden ist).
Die Zahlen der BG ETEM, der für das Elektrohandwerk zuständigen Berufsgenossenschaft, machen das Unfallgeschehen greifbar. Laut ihrer Statistik der Stromunfälle wurden ihr im Jahr 2025 insgesamt 5.112 Stromunfälle gemeldet, davon 560 meldepflichtige (mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit) und einer mit tödlichem Ausgang. Hinzu kommen die Abstürze: Nach den Angaben der BG ETEM zu Leiterunfällen wurden ihr allein im Jahr 2023 insgesamt 2.286 Unfälle mit Leitern gemeldet! (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG ETEM, nicht nur für das Elektrohandwerk.)
Angesichts dieser Zahlen, und um das Unfallgeschehen in Ihrem Elektrobetrieb zu senken, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Instrument. Sie erfasst die Gefährdungen in Ihrem Betrieb, insbesondere auf Ihren Baustellen, bewertet die Risiken, denen Ihre Beschäftigten ausgesetzt sind, und legt die Schutzmaßnahmen fest. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, zwei berufstypische Risiken, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen vor, die wir unserer eigenen bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilung für Elektriker, die Sie hier herunterladen können, zugrunde gelegt haben.
Ab wann braucht ein Elektrobetrieb eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Elektrobetrieb mindestens eine Person beschäftigt – unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Praktikanten) –, ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Der Elektromeister, der vollständig allein arbeitet und niemanden beschäftigt, ist als Arbeitgeber dagegen nicht angesprochen.
Die Pflicht stützt sich auf zwei Paragrafen. § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Elektromeister), die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und daraus die erforderlichen Schutzmaßnahmen abzuleiten. § 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet ihn anschließend, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.
Um diese Texte einordnen zu können, hilft ein Blick auf den Aufbau des Regelwerks: An oberster Stelle steht das Arbeitsschutzgesetz, darunter folgen die Verordnungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung), die durch Technische Regeln (TRBS, TRGS, ASR) konkretisiert werden. Hinzu kommen die für die Mitgliedsbetriebe verbindlichen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft (z. B. DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“) sowie die DGUV Regeln und DGUV Informationen, die den Stand der Technik beschreiben.
Wer als Elektromeister nicht selbst über die nötige Fachkunde im Arbeitsschutz verfügt, kann die Erstellung nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässigen und fachkundigen Personen übertragen. Außerdem verlangt das Arbeitssicherheitsgesetz zusammen mit der DGUV Vorschrift 2 eine betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung; für kleinere Elektrobetriebe bietet die BG ETEM dafür das Unternehmermodell an, bei dem sich der Elektromeister selbst qualifiziert. In allen Fällen bleibt die rechtliche Verantwortung beim Elektromeister: Er allein steht für die Gefährdungsbeurteilung seines Betriebs ein.
Deshalb lohnt es sich, von einer fachlich fundierten und vollständig ausgearbeiteten Vorlage auszugehen, wie sie Einfache Gefährdungsbeurteilung anbietet.
Kontrolliert wird von zwei Seiten: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und von den Aufsichtspersonen der BG ETEM. § 21 Abs. 1a ArbSchG gibt den Landesbehörden ab dem Kalenderjahr 2026 vor, jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe zu besichtigen. Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Für einen Elektromeister gibt es allerdings Schlimmeres als ein Bußgeld. Nehmen wir einen schweren Stromunfall, der auf ein Risiko zurückgeht, für das nie eine Schutzmaßnahme festgelegt wurde, oder schlimmer noch: Im Elektrobetrieb liegt überhaupt keine Gefährdungsbeurteilung vor. Hat der Elektromeister grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen (z. B. Heilbehandlung, Rehabilitation, Rente) zurückfordern. Diese Summen können für einen kleinen Elektrobetrieb existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung Elektriker
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Elektrobetriebs in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Elektriker haben wir 5 Arbeitsplätze mit insgesamt 30 Gefährdungssituationen festgelegt: Werkstatt / Baustelle, Sekretariat / Verwaltung, Auf Reisen, Kontakt mit Kunden und Arbeitsumgebung.
Diese Gliederung folgt den drei Haupttätigkeiten, die den Arbeitstag eines Elektrobetriebs bestimmen: das Material vorbereiten und die Installationen auf den Baustellen ausführen, von einer Baustelle zur nächsten fahren und sich mit den Kunden abstimmen (z. B. Besichtigung vor Ort, Vorstellung des Angebots, Abnahme der Arbeiten). Ein vierter Arbeitsplatz deckt die Verwaltungsaufgaben ab, und ein fünfter fasst die Belastungen zusammen, die mit der Elektroinstallation im Gebäude generell verbunden sind und alle Beschäftigten betreffen, unabhängig von ihrer Aufgabe.
Die Gliederung ist so angelegt, dass sie zu jeder Art von Elektrobetrieb passt: zum kleinen Handwerksbetrieb, der mit einem Auszubildenden bei Privatkunden arbeitet, ebenso wie zum Betrieb mit etwa fünfzehn Elektrikern, der Wohnanlagen oder Gewerbeobjekte ausstattet.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Werkstatt / Baustelle
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten, die auf den Baustellen und in der Werkstatt ausgeführt werden (z. B. Vorbereitung des Materials, Verlegen von Leerrohren und Leitungen, Anschluss von Verteilungen und elektrischen Betriebsmitteln, Störungsbeseitigung, Inbetriebnahme).
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Elektrischer Schlag und tödlicher Stromunfall: Elektriker arbeiten ständig in der Nähe von elektrischem Strom, sei es bei der Störungssuche an einer bestehenden Anlage, bei der Erweiterung einer Anlage oder bei der Inbetriebnahme einer neuen Installation. Die Gefahr einer Körperdurchströmung besteht bei jedem Eingriff in eine elektrische Anlage. Sie erhöht sich, wenn die Anlage nicht freigeschaltet wurde, wenn die Stromkreise unvollständig gekennzeichnet sind (z. B. alte Verteilung ohne Beschriftung) oder wenn eine Schutzeinrichtung versagt (z. B. defekter Fehlerstrom-Schutzschalter). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen vom elektrischen Schlag (Strom fließt durch den Körper) bis zum tödlichen Stromunfall. Diese für den Elektrikerberuf typische Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
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Absturz: Elektriker arbeiten nahezu täglich in der Höhe (z. B. Verlegen von Leerrohren in der abgehängten Decke, Anschluss einer Deckenleuchte, Einbau von Einbaustrahlern). Die Absturzgefahr besteht, sobald der Elektriker nicht mehr mit beiden Füßen auf dem Boden steht. Sie erhöht sich, wenn das verwendete Arbeitsmittel ungeeignet ist (z. B. Möbel wie Stuhl oder Tisch) oder wenn in instabiler Haltung gearbeitet wird (z. B. Bohren mit dem Bohrhammer über Kopf). Auch diese berufstypische Gefährdung behandeln wir weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
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Heben und Tragen von Lasten: Bevor Elektriker auf einer Baustelle arbeiten können, müssen sie ihr Material (z. B. Kabeltrommeln, Leerrohrbunde, Abzweigdosen, Verteilerschränke) und ihr Werkzeug (z. B. Bohrhammer und andere Elektrowerkzeuge, Werkzeugkoffer mit isolierten Schraubendrehern) dorthin bringen. Ein neuer elektrischer Heizkörper (energetische Sanierung) kann beispielsweise rund zehn Kilogramm wiegen. Werkzeuge und Maschinen werden häufig mehrmals täglich getragen (z. B. vom Fahrzeug zum Arbeitsbereich und am Ende des Tages wieder zurück). Die Risiken steigen mit dem Gewicht und der Tragestrecke und zusätzlich bei erschwertem Zugang (z. B. Obergeschoss ohne Aufzug, Keller, Kriechkeller). Kurzfristig drohen Rückenschmerzen, langfristig Muskel-Skelett-Erkrankungen (z. B. Sehnenreizungen der Schulter, Epicondylitis am Ellenbogen, Karpaltunnelsyndrom am Handgelenk). Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze; maßgeblich ist die Beurteilung der konkreten Tätigkeit, für die sich die Leitmerkmalmethode der BAuA anbietet.
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Zwangshaltungen: Die Arbeit eines Elektrikers erfordert früher oder später belastende Körperhaltungen: Arme über Schulterhöhe bei Arbeiten an der Decke, Kopf im Nacken, kniend beim Setzen von Steckdosen oder Kabelkanälen in Bodennähe, mitunter liegend im Dachboden oder im Kriechkeller mit sehr wenig Bewegungsraum. Diese Haltungen müssen oft über längere Zeit eingenommen werden (so lange, wie die Arbeit dauert). Die Risiken erhöhen sich, wenn zur Haltung ein hoher Kraftaufwand hinzukommt (z. B. Einziehen von Leitungen in bereits gut gefüllte Leerrohre, Bohren in Vollziegel über Kopf mit einem schweren Bohrhammer). Daraus können kurzfristig Nacken- und Rückenschmerzen und langfristig Muskel-Skelett-Erkrankungen an Schultern, Ellenbogen und Knien entstehen.
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Handgeführte Elektrowerkzeuge: Bohrhammer, Mauernutfräse, Winkelschleifer oder Lochsäge gehören zu den Maschinen, die Elektriker täglich verwenden. Mit der Mauernutfräse werden die Schlitze für die Leerrohre in die Wand gefräst, mit dem Bohrhammer werden Wände und Decken gebohrt (z. B. Befestigung von Wandleuchten oder eines Heizkörpers). Bei ihrer Verwendung bestehen Risiken durch Schneiden, durch wegfliegende Bruchstücke und durch Erfasstwerden (auch wenn sie geringer sind als an ortsfesten Maschinen). Die daraus resultierenden Verletzungen sind vor allem Schnittwunden, Augenverletzungen und Handgelenksbrüche, wenn der Bohrer schlagartig blockiert. Langfristig kommen die Wirkungen der Hand-Arm-Vibrationen hinzu (z. B. Durchblutungsstörungen der Finger, Gelenkbeschwerden).
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Stäube und Asbest: Beim Schlitzen und Bohren in Beton, Ziegel oder Putz entstehen große Mengen Staub, darunter Quarzfeinstaub, für den die TRGS 559 die Schutzmaßnahmen beschreibt. Nach § 11a GefStoffV kann nur bei Gebäuden, mit deren Bau nach dem 31. Oktober 1993 begonnen wurde, in der Regel davon ausgegangen werden, dass kein Asbest vorhanden ist; in älteren Gebäuden können die Stäube also Asbestfasern enthalten (z. B. aus Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern, Bodenplatten, alten Verteilungen). Der Auftraggeber muss dem Elektrobetrieb dazu nach § 5a GefStoffV vor Beginn der Arbeiten die ihm vorliegenden Informationen (z. B. Baujahr, bekannte Schadstoffe) zur Verfügung stellen. Die Gefahr des Einatmens besteht bei jedem Schlitz und bei jeder Bohrung. Sie erhöht sich, wenn sich an die Maschine keine Absaugung anschließen lässt (z. B. Bausauger), wenn in einem geschlossenen Raum gearbeitet wird oder wenn der Staub am Ende der Arbeiten weggeblasen oder trocken gekehrt statt abgesaugt wird. In der Folge drohen kurzfristig Reizungen der Atemwege, langfristig eine Silikose (dauerhafte Einschränkung der Lungenfunktion), Lungenkrebs oder ein Mesotheliom (durch Asbest verursachter Krebs des Brustfells). Tätigkeiten, bei denen Asbestfasern freigesetzt werden können, sind in der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu beurteilen; die Anforderungen an Arbeitsverfahren und Qualifikation beschreibt die TRGS 519.
Sekretariat / Verwaltung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Verwaltungsaufgaben des Elektrobetriebs (z. B. Erstellen von Angeboten und Schaltplänen, Rechnungsstellung, Materialbestellungen, Einsatzplanung, Baustellenverfolgung).
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Bildschirmarbeit: Angebote, Rechnungen, Bestellungen bei den Lieferanten und ein Teil der Kommunikation mit den Kunden (E-Mail) werden heute am Computer erledigt. Das Büro ist dabei häufig auf Effizienz ausgelegt, aber nicht unbedingt auf ergonomisches Arbeiten. Die Risiken erhöhen sich insbesondere, wenn sich die Ausstattung nicht einstellen lässt (z. B. Sitzhöhe, Sitztiefe, Lendenstütze, Höhe des Bildschirms). Typische Folgen sind ermüdete Augen, Nacken- und Rückenschmerzen sowie Beschwerden an den Handgelenken (z. B. Karpaltunnelsyndrom).
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Langes Sitzen: Die Arbeit am Computer wird im Sitzen ausgeführt, und zwar über lange Zeit und jeden Tag. Das gilt für nahezu alle Betriebe, sofern sie nicht über besondere Ausstattung verfügen (z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch), was im Handwerk selten ist. Je häufiger und je länger am Stück gesessen wird, desto höher sind die mit dem Bewegungsmangel verbundenen Risiken. Auf Dauer begünstigt das insbesondere Schmerzen im unteren Rücken und Durchblutungsstörungen.
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Druck durch Angebote und Termine: Ein Angebot, das bei Preis und Arbeitszeit sehr knapp kalkuliert ist, lässt sich beim kleinsten unvorhergesehenen Ereignis kaum einhalten (z. B. Anlage in schlechterem Zustand als angenommen, Lieferverzug bei einem speziellen Bauteil). Die gleichzeitige Steuerung mehrerer Baustellen und dringender Einsätze (z. B. Störungsbeseitigung), verbunden mit Rückfragen unzufriedener Kunden, kann zu Dauerstress führen. Gesundheitlich äußert sich das häufig in Schlafstörungen und Gereiztheit, in schweren Fällen in einem Erschöpfungszustand.
Auf Reisen
Dieser Arbeitsplatz umfasst die dienstlichen Fahrten mit dem Firmenfahrzeug (z. B. Fahrten zwischen Betrieb und Baustellen, Abholungen beim Großhandel, Störungseinsätze bei den Kunden).
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Verkehrsunfälle: Elektriker verbringen einen erheblichen Teil ihrer Woche am Steuer, teils unter Zeitdruck (z. B. dringender Störungseinsatz, mehrere Baustellen am selben Tag). Dieser Zeitdruck trägt wesentlich zum Unfallrisiko bei, weil die Versuchung wächst, es mit den Verkehrsregeln nicht so genau zu nehmen, um Zeit zu gewinnen. Das Risiko erhöht sich bei Müdigkeit (z. B. am Ende des Arbeitstages), bei der Nutzung des Telefons am Steuer oder bei Überladung (verändertes Fahrverhalten des Fahrzeugs). Zu rechnen ist mit Prellungen, Knochenbrüchen und Schädel-Hirn-Verletzungen, im schlimmsten Fall mit dem Tod.
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Beladung und Ladungssicherung: Im Fahrzeug eines Elektrikers werden meist zahlreiche schwere oder scharfkantige Gegenstände transportiert (z. B. Elektrowerkzeuge, Werkzeugkoffer, elektrische Betriebsmittel). Bei einer Vollbremsung oder einem Aufprall kann ungesicherte Ladung nach vorn geschleudert werden und Fahrer oder Beifahrer treffen. Die Risiken erhöhen sich, wenn das Fahrzeug keine Trennwand zwischen Fahrerhaus und Laderaum hat oder wenn es weder über Regale noch über Zurrpunkte verfügt (Ladung lässt sich nicht verzurren). Für die Insassen kann das schwere Verletzungen an Kopf und Halswirbelsäule bedeuten, in Extremfällen den Tod.
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Halten am Fahrbahnrand: Gibt es an der Baustelle keinen Stellplatz und ist der Platz vor dem Gebäude zu knapp, müssen Elektriker mitunter am Fahrbahnrand oder in zweiter Reihe halten. Das Be- und Entladen findet dann unmittelbar neben dem fließenden Verkehr statt. Auf den Wegen zwischen Fahrzeug und Baustelle besteht die Gefahr, von einem Fahrzeug erfasst zu werden. Am häufigsten kommt es dabei zu Knochenbrüchen und schweren Mehrfachverletzungen, die tödlich enden können.
Kontakt mit Kunden
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Austausch mit den Kunden, privaten wie gewerblichen (z. B. Besichtigung vor dem Angebot, Vorstellung des Angebots, Arbeiten in bewohnten oder genutzten Räumen, Abnahme der Arbeiten, Zahlungserinnerungen).
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Unhöflichkeiten und verbale Angriffe: Ein als zu hoch empfundenes Angebot, eine Baustelle im Verzug, eine Stromabschaltung, die länger dauert als angekündigt, oder eine strittige Rechnung können genügen, damit ein Gespräch lauter wird. Störungseinsätze sind dafür besonders anfällig, weil der Kunde häufig ohne Strom ist (z. B. keine Heizung, kein Warmwasser, Gefriertruhe außer Betrieb) und eine sofortige Lösung erwartet. Der Elektriker muss diese Situation dann (meist allein) in fremden Räumen bewältigen, ohne sich schnell zurückziehen zu können, wenn sie eskaliert. Das kann zu Stress und Anspannung führen und bei wiederholten Vorfällen das Selbstvertrauen beeinträchtigen.
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Körperliche Angriffe: Körperliche Angriffe sind seltener als die üblichen Spannungen wegen eines Angebots oder eines Verzugs, bleiben aber möglich, vor allem wenn der Elektriker allein beim Kunden ist. Neben den körperlichen Verletzungen bleibt häufig eine psychische Belastung zurück, die je nach Heftigkeit des Angriffs erheblich sein kann (z. B. Angstzustände, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Verlust des Selbstvertrauens, depressive Verstimmung).
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Haustiere: Bei jedem Einsatz kann ein frei laufendes Tier (z. B. Hund) den Elektriker als Eindringling in seinem Revier wahrnehmen, vor allem wenn der Halter den Raum verlässt (z. B. um ein Dokument zu holen). Im ungünstigen Fall kommt es zu Bissverletzungen, die sich entzünden können und ärztlich versorgt werden müssen.
Arbeitsumgebung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Belastungen, die mit der Elektroinstallation im Gebäude generell verbunden sind und alle Beschäftigten betreffen, unabhängig von ihrer Aufgabe (z. B. gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Gewerke, Lärm, Witterung, Alleinarbeit, dringende Störungseinsätze).
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Gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Gewerke: Auf Neubau- und Sanierungsbaustellen ist der Elektriker selten allein: Maurer, Trockenbauer, Installateure oder Maler arbeiten häufig zur selben Zeit (im selben Raum, im Geschoss darüber). Dabei bestehen Risiken durch herabfallende Gegenstände, durch Anstoßen oder durch den Sturz in eine Deckenöffnung. Sie erhöhen sich, wenn der Elektriker auf einer bereits fortgeschrittenen Baustelle arbeitet, auf der ein anderes Gewerk eine Absturzsicherung entfernt hat (z. B. Seitenschutz abgebaut, um Material durchzureichen). Die Bandbreite der Verletzungen reicht von Prellungen über Knochenbrüche bis zu Schädel-Hirn-Verletzungen.
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Stolpern, Rutschen, Stürzen: Eine laufende Baustelle bietet zahlreiche Stolper- und Rutschstellen: Leitungen und Verlängerungskabel auf dem Boden, liegen gebliebene Abfälle, Schutt aus den Schlitzen, staubige oder nasse Böden, provisorische Treppen (Neubau). Die Risiken erhöhen sich bei unzureichender Beleuchtung (z. B. Baustelle noch ohne Stromanschluss) oder wenn eine getragene Last die Sicht auf Hindernisse versperrt. Meist bleibt es bei Verstauchungen, es kommt aber auch zu Knochenbrüchen und, bei einem Sturz auf den Kopf, zu Schädel-Hirn-Verletzungen.
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Lärm: Bohrhammer, Kernbohrgerät, Mauernutfräse oder Winkelschleifer erzeugen hohe Schallpegel, die sich mit dem Lärm der anderen Gewerke auf der Baustelle summieren können. Das Gehör ist bei der Verwendung dieser Maschinen gefährdet, vor allem in leeren Räumen, deren Wände den Schall zurückwerfen. § 6 LärmVibrationsArbSchV legt dafür Auslösewerte von 80 dB(A) und 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel fest. Kurzfristig zeigen sich Hörermüdung und Ohrgeräusche, langfristig eine Lärmschwerhörigkeit, die sich schleichend entwickelt und nicht mehr zurückbildet.
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Hitze und Kälte: Dachböden können im Sommer sehr hohe Temperaturen erreichen (z. B. Leitungsverlegung, Anschluss einer Lüftungsanlage), während unbeheizte Baustellen im Winter der Kälte aussetzen. Hieraus ergeben sich im Sommer Kreislaufbeschwerden, Hitzschlag oder starker Flüssigkeitsverlust und im Winter klamme Hände, mit denen sich nicht mehr präzise arbeiten lässt.
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Alleinarbeit: Elektriker arbeiten häufig allein (z. B. kleine Störungsbeseitigung, Inbetriebnahme, Arbeiten in einem Technikraum oder im Keller) und mitunter ohne Mobilfunkempfang. Bei einem Unfall (z. B. elektrischer Schlag, Absturz) ist dann niemand da, der hilft (z. B. Strom abschalten, Notruf absetzen), obwohl gerade die ersten Minuten nach einem solchen Unfall über die späteren Folgen entscheiden. Bleibt die Hilfe aus, verschlechtert sich der Zustand der verletzten Person, was im Extremfall tödlich enden kann.
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Dringende Störungseinsätze und lange Arbeitszeiten: Elektriker müssen mitunter dringende Störungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit beheben (z. B. Stromausfall mit unklarer Ursache, Schutzschalter, der immer wieder auslöst): abends, am Wochenende oder früh am Morgen. Je häufiger solche Einsätze vorkommen und je ungünstiger die Zeiten liegen, desto höher ist die psychische Belastung. Betroffene leiden nicht selten unter Schlafstörungen, Gereiztheit und Erschöpfung; hinzu kommt eine nachlassende Aufmerksamkeit, die das Risiko für andere Unfälle erhöht (z. B. Fehler beim Freischalten).
Stromunfälle auf den Baustellen der Elektriker verhindern
Mit der Zeit und der Routine nehmen Elektriker die Gefahren des Stroms bei Arbeiten an elektrischen Anlagen immer weniger wahr. Dabei verursachen unter Spannung stehende Leiter jedes Jahr schwere und tödliche Unfälle, auch weil kein menschlicher Sinn sie wahrnehmen kann, selbst bei sehr hohen Spannungen nicht.
Eine Steckdose tauschen, eine Leuchte anschließen, einen Stromkreis in einer Verteilung ergänzen oder die Ursache eines auslösenden Schutzschalters suchen: Das sind alltägliche Arbeiten, die jede Woche viele Male ausgeführt werden. Es genügt jedoch ein einziger Leiter, der an der falschen Stelle und im falschen Moment noch unter Spannung steht, damit es zum (möglicherweise tödlichen) Unfall kommt.
Die Statistik der Stromunfälle der BG ETEM zeigt das Ausmaß. Zwischen 2018 und 2025 wurden ihr jedes Jahr zwischen 515 und 706 meldepflichtige Stromunfälle angezeigt, und in jedem dieser Jahre endeten zwischen einem und sechs Stromunfälle tödlich. Die Wirkung des Stroms auf den menschlichen Körper setzt dabei schon bei sehr geringen Stromstärken ein; das Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA widmet den elektrischen Gefährdungen ein eigenes Kapitel. Ab etwa 10 mA verkrampfen die Muskeln, sodass sich ein umfasster Leiter nicht mehr loslassen lässt. Bei höheren Stromstärken verkrampft die Atemmuskulatur, und ab etwa 50 mA kann innerhalb einer Sekunde Herzkammerflimmern einsetzen (das Herz pumpt kein Blut mehr durch den Körper). (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG ETEM.)
Drei Konstellationen begünstigen einen Stromunfall bei Elektrikern. Die erste ist das unvollständige Freischalten: In einer alten, schlecht beschrifteten oder über die Jahre veränderten Verteilung ist der abgeschaltete Leitungsschutzschalter nicht immer derjenige, der den Stromkreis versorgt, an dem gearbeitet wird. Wird die Spannungsfreiheit nicht festgestellt (mit einem zweipoligen Spannungsprüfer, nicht mit einem Multimeter), glaubt der Elektriker, an einem freigeschalteten Stromkreis zu arbeiten, obwohl dieser noch unter Spannung steht. Die zweite Konstellation liegt vor, wenn bewusst unter Spannung gearbeitet wird, „um Zeit zu sparen“ oder um dem Kunden den Strom nicht abzuschalten (z. B. geöffnetes Geschäft, Büro mit Servern, volle Gefriertruhe im Privathaushalt). Unter diesen Bedingungen kann beispielsweise ein Schraubendreher, der zwischen zwei Klemmen abrutscht, einen Kurzschluss auslösen. Die dritte Konstellation betrifft Anlagen mit mehreren Einspeisungen: Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher, Wechselrichter oder Notstromaggregate können einen Teil der Anlage unter Spannung halten, auch wenn der Hauptschalter am Netzanschluss ausgeschaltet ist.
Zu diesen Unfällen durch direktes Berühren eines spannungsführenden Leiters kommt die Gefahr des Störlichtbogens hinzu. Ein Kurzschluss in einem ungeschützten Stromkreis (z. B. Anschlussfehler) erzeugt einen extrem heftigen Licht- und Hitzeblitz, bei dem geschmolzenes Metall weggeschleudert werden kann.
Mögliche Folgen sind beim elektrischen Schlag innere und äußere Verbrennungen, Muskelverkrampfungen, Atemstillstand und Herzrhythmusstörungen, im schlimmsten Fall der Tod. Der Störlichtbogen verursacht Augenschäden sowie Verbrennungen an Gesicht und Händen in unterschiedlichen Graden: ersten Grades (Rötung, trockene und schmerzende Haut), zweiten Grades (Blasenbildung) und dritten Grades (lederartige, weiße oder bräunliche und gefühllose Haut).
Zu berücksichtigen ist außerdem die Absturzgefahr, die mit dem elektrischen Risiko einhergeht: Schon ein leichter, an sich harmloser elektrischer Schlag kann genügen, um das Gleichgewicht zu verlieren und von einem Arbeitsmittel zu stürzen (z. B. Stehleiter). Für den Beschäftigten können die Folgen dauerhaft sein. Für den Elektrobetrieb kann die Planung aller laufenden und anstehenden Baustellen durcheinandergeraten.
Die DGUV Vorschrift 3 regelt diese Arbeiten genau. Nach § 3 DGUV Vorschrift 3 dürfen elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden. Nach § 6 DGUV Vorschrift 3 muss vor Beginn der Arbeiten an aktiven Teilen der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeiten sichergestellt werden. Arbeiten unter Spannung lässt § 8 DGUV Vorschrift 3 nur als begründete Ausnahme zu; die dafür nötigen Voraussetzungen (z. B. Spezialausbildung, schriftliche Arbeitsanweisung, geeignete Schutz- und Hilfsmittel) beschreibt die DGUV Regel 103-011.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Elektriker aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Zuerst freischalten: Trennen Sie die betroffene Anlage vollständig von allen Einspeisungen (z. B. Leitungsschutzschalter, Hauptschalter, Trennstelle der Photovoltaikanlage). Das ist die erste der fünf Sicherheitsregeln der Elektrotechnik und mit Abstand die wirksamste Maßnahme: Ohne Spannung ist kein elektrischer Schlag möglich.
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Gegen Wiedereinschalten sichern: Sichern Sie die Schalteinrichtung mit einem persönlichen Vorhängeschloss und einem Hinweisschild (z. B. „Nicht schalten – es wird gearbeitet“). Weisen Sie den Kunden darauf hin, die Verteilung während der Arbeiten nicht zu berühren, und informieren Sie die anderen Gewerke in der Nähe, vor allem wenn Sie eine Versorgung abschalten, die sie nutzen könnten. So wird vermieden, dass jemand in guter Absicht hinter Ihrem Rücken wieder einschaltet.
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Spannungsfreiheit an der Arbeitsstelle feststellen, bei jedem Einsatz: Ein ausgeschalteter Schutzschalter beweist nichts, solange die Spannungsfreiheit nicht mit einem zweipoligen Spannungsprüfer unmittelbar an den betroffenen Leitern festgestellt wurde. Prüfen Sie den Spannungsprüfer vor und nach der Messung an einer bekannten Spannungsquelle (z. B. Steckdose 230 V). Diese Kontrolle kostet nichts und schließt den Fall aus, dass ein defektes Prüfgerät Spannungsfreiheit vortäuscht.
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Alle Einspeisungen vor Arbeitsbeginn ermitteln: Fragen Sie den Kunden bei jedem Auftrag, ob die Anlage neben dem Netzanschluss weitere Einspeisungen hat (z. B. Photovoltaikanlage, Batteriespeicher, Wechselrichter, Notstromaggregat), und prüfen Sie es zusätzlich selbst. Jede Einspeisung wird getrennt und gegen Wiedereinschalten gesichert. Gehen Sie vor allem bei neueren Anlagen grundsätzlich von mehreren Einspeisungen aus.
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Der Bequemlichkeit des Arbeitens unter Spannung nicht nachgeben: Wenn das Abschalten den Kunden stört, liegt es nahe, unter Spannung zu arbeiten. Stimmen Sie die Abschaltung stattdessen mit dem Kunden ab (z. B. Arbeiten vor Ladenöffnung, Abschaltung nur des betroffenen Stromkreises). Arbeiten unter Spannung bleiben den Fällen vorbehalten, die die DGUV Regel 103-011 beschreibt, und werden nur von dafür ausgebildeten und schriftlich beauftragten Elektrofachkräften ausgeführt. Ein einziges „nur dieses eine Mal“ kann das eine Mal zu viel sein.
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Benachbarte, unter Spannung stehende Teile abdecken: Muss ein Teil der Verteilung in Betrieb bleiben, decken Sie die spannungsführenden Teile mit isolierenden Abdeckungen ab (z. B. Abdecktücher, Abdeckhauben, Trennplatten) und verwenden Sie ausschließlich isolierte Werkzeuge. Tragen Sie dabei die passende Schutzausrüstung (z. B. isolierende Handschuhe, Gesichtsschutz, isolierende Standortmatte).
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Das Verhalten nach einem Stromunfall festlegen: Alle Beschäftigten müssen wissen, dass zuerst der Strom abgeschaltet wird, dass die verunglückte Person vorher nicht berührt wird (Eigenschutz) und dass dann der Notruf 112 abgesetzt und Erste Hilfe geleistet wird. Eine Person, die einen elektrischen Schlag erlitten hat, wird ärztlich untersucht, auch wenn sie keine Beschwerden hat, weil Herzrhythmusstörungen verzögert auftreten können. Der Vorfall wird im Verbandbuch nach DGUV Vorschrift 1 § 24 eingetragen und bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit der Berufsgenossenschaft angezeigt. Dieser Ablauf gehört in die Gefährdungsbeurteilung, damit er im Ernstfall nicht erst überlegt werden muss.
Abstürze auf den Baustellen der Elektriker verhindern
Ein Sturz von einer Stehleiter oder einem Tritt kann zu schweren Arbeitsunfällen führen, und zwar auch bei geringer Fallhöhe. Abstürze von Leitern gehören nach wie vor zu den Unfallschwerpunkten im Elektrohandwerk.
Die Zahlen der Berufsgenossenschaft belegen das. Nach den Angaben der BG ETEM zu Leiterunfällen wurden ihr im Jahr 2023 insgesamt 2.286 Unfälle mit Leitern gemeldet. Ein Beitrag im Magazin „etem“ der BG ETEM nennt für das Jahr 2018 fast 2.500 meldepflichtige Arbeitsunfälle mit Leitern, von denen 116 so schwer waren, dass den Verletzten anschließend eine Unfallrente bewilligt wurde. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG ETEM.)
Entgegen einer verbreiteten Annahme genügt eine geringe Fallhöhe für erhebliche Verletzungen (z. B. Knochenbruch, Schädel-Hirn-Verletzung). Derselbe Beitrag nennt als Hauptursachen das Abrutschen von der Leiter, das Herabspringen von den unteren Stufen und das Umstürzen mit der Leiter; betroffen sind dabei häufig Sprunggelenk und Knie.
Für Elektriker lassen sich drei Situationen benennen, in denen das Arbeiten in der Höhe besonders riskant ist. Die erste ist ein ungeeigneter Aufstieg: eine zu kurze Stehleiter, die dazu verleitet, sich auf der obersten Stufe auf die Zehenspitzen zu stellen, oder Möbel, die „nur für eine Minute“ als Arbeitsbühne dienen (z. B. Stuhl, Tisch, Hocker). Die zweite Situation ist das Arbeiten mit Kraft oder mit ausgestrecktem Körper: eine Leitung in ein bereits gut gefülltes Leerrohr einziehen, mit einem am ausgestreckten Arm gehaltenen Bohrhammer oben in eine Betonwand bohren oder sich zur Seite lehnen, um eine entfernte Stelle zu erreichen. Ein hoher Kraftaufwand, auf den ein plötzliches Nachgeben folgt, ist eine häufige Ursache für den Verlust des Gleichgewichts. Die dritte Situation ist berufstypisch: der Schreck nach einem elektrischen Schlag in der Höhe. Auch wenn er leicht ist, löst er meist eine reflexartige Rückwärtsbewegung aus. Die Verletzungen durch den Sturz sind dann häufig schwerer als die durch den Strom.
Hinzu kommen Arbeiten auf nicht tragfähigen Flächen in der Höhe (z. B. Dachboden im Privathaus, Zwischendecke im Gewerbeobjekt), bei denen ein Tritt neben den Balken (z. B. auf Gipskarton oder Dämmstoff) genügt, um durch die Decke des darunterliegenden Raums zu brechen.
Es drohen Blutergüsse, Verstauchungen, Knochenbrüche (z. B. Handgelenk, Sprunggelenk, Becken), Schädel-Hirn-Verletzungen bei einem Sturz auf den Kopf und im schlimmsten Fall der Tod. Für den Beschäftigten bedeutet ein Knochenbruch Wochen oder Monate der Arbeitsunfähigkeit. Das kann die gesamte Baustellenplanung des Elektrobetriebs infrage stellen, vor allem wenn er nur wenige Beschäftigte hat.
Zur rechtlichen Einordnung: Die Betriebssicherheitsverordnung gibt in ihrem Anhang 1 Nr. 3 vor, dass für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen vorrangig Arbeitsmittel mit kollektivem Schutz (z. B. Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne) zu verwenden sind. Die TRBS 2121 Teil 2 konkretisiert das für Leitern: Als Arbeitsplatz ist eine Leiter nur zulässig, wenn der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform steht, bis zu einer Standhöhe von 2 m, und darüber bis 5 m nur für Arbeiten von höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht. Praktische Hinweise zur Auswahl und Prüfung gibt die DGUV Information 208-016.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Elektriker aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Zuerst den Aufstieg nach der Aufgabe auswählen: Für länger dauernde Arbeiten in der Höhe (z. B. Leerrohre in einem ganzen Raum verlegen, mehrere Einbaustrahler setzen) ist die Podestleiter mit umlaufendem Geländer oder ein Kleinstgerüst vorzuziehen: Sie bieten eine stabile Standfläche und einen Seitenschutz. Wenn möglich, setzen Sie für längere oder höhere Arbeiten eine fahrbare Arbeitsbühne (Rollgerüst) ein. Die Stufenstehleiter bleibt kurzen, einzelnen Eingriffen vorbehalten (z. B. Tausch einer Leuchte). Prüfen Sie deshalb vor der Abfahrt, ob der mitgenommene Aufstieg zu den geplanten Arbeiten passt.
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Möbel als Aufstieg ausschließen: Steigen Sie nie auf einen Stuhl, einen Tisch, einen Hocker oder ein Möbelstück des Kunden, auch nicht „nur für eine Minute“. Verwenden Sie grundsätzlich auch keine Leiter des Kunden, deren Qualität, Zustand und Standsicherheit Sie nicht kennen. Der Weg zurück zum Fahrzeug kostet einige Minuten, ein Sturz kostet Wochen.
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Vor dem Aufsteigen freischalten: Jede elektrische Arbeit in der Höhe wird im spannungsfreien Zustand ausgeführt, nachdem die Spannungsfreiheit mit dem Spannungsprüfer festgestellt wurde. Diese organisatorische Maßnahme schließt den Sturz nach einem elektrischen Schlag aus.
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Im Dachboden nur auf tragfähigen Flächen gehen: Balancieren Sie nicht auf den Untergurten der Dachbinder (häufig schmal und unter der Dämmung verborgen) und treten Sie nie auf nicht tragfähiges Material (z. B. Dämmstoff, Gipskarton). Legen Sie Bohlen oder Platten (z. B. Sperrholz, OSB) über mindestens drei Balken und verschrauben Sie sie, damit sie sich beim Gehen nicht verschieben. Eine eigene Beleuchtung (z. B. LED-Stirnlampe und zusätzlich ein Baustrahler) macht die Umgebung gut erkennbar.
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Kraftaufwand und Lasten in der Höhe begrenzen: Nehmen Sie nur das benötigte Werkzeug mit nach oben, in einem Werkzeuggürtel oder auf der Ablage der Arbeitsbühne, damit beide Hände frei bleiben. Für wiederkehrende Bohrungen an der Decke verringern lange Bohrer oder eine Verlängerung das Arbeiten mit gestreckten Armen über Schulterhöhe. Wenn möglich, ziehen Sie Leitungen zu zweit ein; das senkt den Kraftaufwand und die Ermüdung der Muskulatur.
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Den Zustand der Aufstiege vor jeder Verwendung prüfen: Kontrollieren Sie die rutschhemmenden Füße, die Verriegelung der Holme, den Zustand der Stufen und die Bremsen der Rollen. Eine beschädigte Leiter oder Arbeitsbühne wird sofort ausgesondert und nicht „für den Notfall“ aufbewahrt. Die Sichtprüfung dauert wenige Sekunden und verhindert, dass ein Arbeitsmittel unter einer Person nachgibt.
Psychische Belastungen im Elektrobetrieb beurteilen
Zur Gefährdungsbeurteilung gehören nicht nur Strom, Absturz und Staub: § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung, die zu beurteilen ist.
Im Elektrobetrieb entstehen diese Belastungen vor allem an vier Stellen: durch den Termindruck auf Baustellen, auf denen sich die Vorgewerke verspäten und die Zeit am Ende beim Elektriker fehlt; durch dringende Störungseinsätze und Bereitschaftsdienste am Abend und am Wochenende; durch die Alleinarbeit beim Kunden, bei der Entscheidungen ohne Rücksprache getroffen werden müssen; und durch Konflikte mit Kunden wegen Preisen, Terminen oder Abschaltungen. Hinzu kommt die Verantwortung, die jeder Elektriker trägt: Ein Fehler beim Anschluss kann einen Brand oder einen Stromunfall bei Dritten nach sich ziehen.
Für die Beurteilung braucht ein kleiner Elektrobetrieb keine aufwendige Befragung. Die GDA-Empfehlungen „Berücksichtigung psychischer Belastung in der Gefährdungsbeurteilung“ nennen neben der schriftlichen Befragung auch den moderierten Analyseworkshop im Team und die Beobachtung der Tätigkeit. In der Praxis genügt es häufig, die Belastungen einmal im Jahr in einer Besprechung anhand von vier Fragen durchzugehen: Wie werden die Aufträge geplant? Wie viele Einsätze fallen außerhalb der Arbeitszeit an? Wer ist erreichbar, wenn auf der Baustelle ein Problem auftritt? Wie werden Konflikte mit Kunden aufgefangen?
Vier Maßnahmen haben sich dafür in kleinen Handwerksbetrieben bewährt:
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Zeitpuffer in Angebot und Einsatzplanung vorsehen: Kalkulieren Sie bei Arbeiten im Bestand einen Zuschlag für unvorhergesehene Befunde ein (z. B. alte Leitungen, fehlende Beschriftung) und planen Sie die Woche nicht vollständig aus, damit ein Störungseinsatz nicht den ganzen Plan verschiebt.
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Störungs- und Bereitschaftsdienst regeln: Legen Sie fest, wer wann erreichbar ist, verteilen Sie die Dienste im Wechsel auf mehrere Beschäftigte und sorgen Sie nach einem nächtlichen Einsatz für einen späteren Arbeitsbeginn. So bleibt die Ruhezeit gewahrt und die Belastung verteilt sich.
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Einen festen Ansprechpartner für Alleinarbeitende benennen: Wer allein beim Kunden arbeitet, muss jemanden im Betrieb anrufen können, der fachlich entscheiden darf (z. B. Meister, Bauleiter). Wenn möglich, vereinbaren Sie bei Arbeiten ohne Mobilfunkempfang eine feste Rückmeldezeit.
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Konflikte mit Kunden im Betrieb auffangen: Vereinbaren Sie, dass Beschäftigte ein eskalierendes Gespräch abbrechen und an den Elektromeister verweisen dürfen. Besprechen Sie Vorfälle zeitnah nach und halten Sie sie fest; daraus ergibt sich, bei welchen Kunden künftig zu zweit gearbeitet wird.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle
Auf einer Baustelle, auf der mehrere Betriebe arbeiten, entstehen die Gefährdungen nicht nur aus der Tätigkeit des Elektrikers, sondern auch aus der Tätigkeit der anderen Gewerke.
§ 8 ArbSchG verpflichtet die Arbeitgeber (hier den Elektromeister und die Inhaber der anderen Betriebe), bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig über die Gefährdungen zu unterrichten; DGUV Vorschrift 1 § 6 verlangt dasselbe von den Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaften. Für Baustellen kommt die Baustellenverordnung hinzu: Nach § 3 BaustellV bestellt der Bauherr einen Koordinator (SiGeKo), sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, und nach § 2 BaustellV sind bei größeren Baustellen eine Vorankündigung und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen.
Für den Elektrobetrieb heißt das praktisch: Er berücksichtigt die Hinweise des Koordinators und den SiGe-Plan, stimmt Abschaltungen und das Öffnen von Deckenöffnungen mit den anderen Gewerken ab und meldet entfernte Absturzsicherungen sofort. Diese Abstimmung ergänzt die Gefährdungsbeurteilung, ersetzt sie aber nicht: Der SiGe-Plan beschreibt die Gefährdungen einer bestimmten Baustelle, während die Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen erfasst, denen der Elektrobetrieb seine Beschäftigten aussetzt, auf sämtlichen Baustellen. Unser Leitfaden für den Hoch- und Tiefbau geht ausführlicher auf die Gefährdungen durch das gleichzeitige Arbeiten mehrerer Gewerke ein.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für Elektriker
In einem Elektrobetrieb beginnt der Schutz mit dem Freischalten der Anlagen und mit den Arbeitsmitteln, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen; die persönliche Schutzausrüstung kommt danach, auch wenn sie unverzichtbar bleibt.
Diese Rangfolge entspricht den Grundsätzen in § 4 ArbSchG: Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen, und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Elektrobetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Mittel zum Sichern gegen Wiedereinschalten (z. B. persönliche Vorhängeschlösser, Sperrelemente für Leitungsschutzschalter, Hinweisschilder), um die Schalteinrichtungen für die gesamte Dauer der Arbeiten zu sichern.
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Zweipolige Spannungsprüfer (DIN EN 61243-3) in jedem Fahrzeug und in jedem Werkzeugkoffer, die vor und nach jeder Prüfung an einer bekannten Spannungsquelle kontrolliert werden, um die Spannungsfreiheit an dem Leiter festzustellen, an dem gearbeitet wird.
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Isolierte Handwerkzeuge bis 1.000 V (DIN EN IEC 60900) und isolierende Abdeckungen (z. B. Abdecktücher, Abdeckhauben, Trennplatten), um in der Nähe von Teilen, die in Betrieb bleiben, sicher zu arbeiten.
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Geeignete Aufstiege: Podestleitern mit Geländer, Kleinstgerüste, fahrbare Arbeitsbühnen, Stufenstehleitern, Tritte (in dieser Reihenfolge zu bevorzugen). Die Anlegeleiter dient als Zugang zu höher gelegenen Bereichen und nicht als Arbeitsplatz.
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Transporthilfen (z. B. Sackkarre, Transportwagen, Werkzeugkoffer auf Rollen, Kabeltrommelabroller), vor allem um das Tragen zwischen Fahrzeug und Baustelle zu verringern.
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Elektrowerkzeuge mit Anschluss für eine Absaugung an der Entstehungsstelle (z. B. Mauernutfräse mit angeschlossenem Bausauger), um die Staubfreisetzung beim Schlitzen und Bohren zu begrenzen.
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Ein Baustromverteiler bzw. ein ortsveränderlicher Speisepunkt mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (30 mA), wie ihn die DGUV Information 203-006 für Bau- und Montagestellen vorsieht, zum Schutz der Personen bei der Verwendung der Elektrowerkzeuge.
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Ein ausgebautes Firmenfahrzeug mit Trennwand zwischen Fahrerhaus und Laderaum, mit Regalen und mit Zurrpunkten für Spanngurte, damit Werkzeug und Material bei einer Vollbremsung nicht nach vorn geschleudert werden.
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Ein Verbandkasten in jedem Fahrzeug (z. B. nach DIN 13157), wie es DGUV Vorschrift 1 § 25 für Erste-Hilfe-Material verlangt, sowie ein für elektrische Anlagen geeigneter Feuerlöscher (z. B. Kohlendioxidlöscher).
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Elektrobetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Isolierende Handschuhe (DIN EN 60903) in der zur Spannung passenden Klasse, für jede Arbeit in der Nähe unter Spannung stehender Teile.
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Ein störlichtbogengeprüfter Gesichtsschutz, für jede Arbeit in einer Verteilung, in der Teile unter Spannung bleiben.
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (DIN EN 388), für den Materialtransport und das Einziehen von Leitungen.
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Sicherheitsschuhe (DIN EN ISO 20345), zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen und vor spitzen Gegenständen auf dem Baustellenboden.
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Schutzbrille (DIN EN 166) für jede Tätigkeit, bei der Partikel in die Augen gelangen können (z. B. Bohren, Schlitzen, Bohren über Kopf).
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Atemschutzmaske FFP3 (DIN EN 149) beim Schlitzen und generell bei jeder Tätigkeit, die viel Staub freisetzt. Bei Arbeiten an Materialien, die Asbest enthalten können, richtet sich der Atemschutz nach den für diese Tätigkeit festgelegten Schutzmaßnahmen, auch wenn nur wenig Staub entsteht (z. B. einzelne Bohrung).
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Gehörschutz (DIN EN 352) bei der Verwendung lauter Maschinen (z. B. Bohrhammer, Kernbohrgerät, Mauernutfräse).
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Schutzhelm (DIN EN 397), vorzugsweise mit Kinnriemen, auf Baustellen mit mehreren Gewerken.
Empfehlenswert ist außerdem ein Knieschutz (DIN EN 14404) für jeden Beschäftigten. Er wird häufig (zu Unrecht) nur mit Fliesenlegern verbunden, entlastet aber auch Elektriker spürbar, wenn sie am Boden und meist kniend arbeiten (z. B. Setzen von Steckdosen, Kabelkanälen oder Abzweigdosen).
Diese Ausrüstungen stellt der Arbeitgeber (hier der Elektromeister) nach § 2 PSA-BV bereit und sorgt für ihre Wartung, ihre Reparatur und ihren Ersatz; die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Elektrobetrieb
Die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz ist eine eigenständige Pflicht des Arbeitgebers. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt eine Unterweisung, die auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich zugeschnitten ist: bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel, jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit. Nach DGUV Vorschrift 1 § 4 wird sie mindestens einmal jährlich wiederholt und dokumentiert. Das gilt für alle Beschäftigten, auch für kurzfristig Beschäftigte; bei Leiharbeitnehmern unterweist nach § 12 Abs. 2 ArbSchG der Entleiher.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Elektrobetrieb unverzichtbar erscheinen, sind:
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Erstunterweisung aller neuen Beschäftigten, auch der nicht ständig Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Leiharbeitnehmer), am ersten Arbeitstag, anhand der in der Gefährdungsbeurteilung erfassten Risiken und mit Vorstellung der Ausstattung des Betriebs (z. B. Spannungsprüfer, Vorhängeschlösser, Podestleiter, Verbandkasten, Feuerlöscher im Fahrzeug).
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Elektrotechnische Qualifikation entsprechend den tatsächlich übertragenen Arbeiten: Elektrofachkraft für das selbstständige Arbeiten an elektrischen Anlagen, elektrotechnisch unterwiesene Person für festgelegte Tätigkeiten unter Leitung und Aufsicht, wie es § 3 DGUV Vorschrift 3 vorgibt. Die fünf Sicherheitsregeln sind fester Bestandteil der jährlichen Unterweisung, damit die richtigen Handgriffe erhalten bleiben.
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Spezialausbildung für das Arbeiten unter Spannung nach der DGUV Regel 103-011, für die Betriebe, die solche Arbeiten ausführen, mit schriftlicher Beauftragung und jährlicher Unterweisung der dazu befähigten Elektrofachkräfte.
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Unterweisung zum Arbeiten in der Höhe und zur Verwendung von Leitern, Podestleitern und fahrbaren Arbeitsbühnen nach der TRBS 2121 Teil 2, um den Aufstieg passend zur Aufgabe auszuwählen. Der Auf- und Abbau fahrbarer Arbeitsbühnen erfolgt nach der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers durch dafür unterwiesene Beschäftigte.
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Qualifikation für Tätigkeiten mit Asbest nach der TRGS 519, vor jeder Arbeit, bei der Asbestfasern freigesetzt werden können (z. B. Bohren oder Schlitzen in einem älteren Gebäude), für die Ausführenden ebenso wie für die Person, die die Arbeiten beaufsichtigt.
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Unterweisung zum Heben und Tragen, um die Lasten richtig zu handhaben und den Arbeitsplatz so einzurichten, dass unnötiges Tragen entfällt (z. B. Kabeltrommelabroller, Material möglichst nah am Arbeitsbereich bereitstellen).
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Unterweisung zum Fahren und zur Ladungssicherung im Firmenfahrzeug (z. B. Lastverteilung, Verwendung der Spanngurte, kein Telefon in der Hand am Steuer, auch nicht an der roten Ampel).
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Qualifizierung für das Bedienen von Hubarbeitsbühnen in den Betrieben, die sie einsetzen, mit schriftlicher Beauftragung der Bediener durch den Elektromeister.
Ebenso wichtig ist die Erste Hilfe, weil nach einem Stromunfall die ersten Minuten entscheiden. Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen, bei mehr als 20 Versicherten sind es im Handwerksbetrieb 10 Prozent. Für Elektrobetriebe, deren Beschäftigte häufig in kleinen Teams auf verschiedenen Baustellen arbeiten, ist es sinnvoll, möglichst viele Beschäftigte ausbilden zu lassen.
Jede Unterweisung wird schriftlich festgehalten (Datum, Inhalt, Teilnehmer, Unterschrift). Diese Nachweise bewahrt der Elektromeister auf und legt sie bei einer Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft vor.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Ihres Elektrobetriebs aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dann aktualisiert werden, wenn die Wirklichkeit im Betrieb von dem abweicht, was darin beschrieben ist: eine neue Tätigkeit, ein neues Arbeitsmittel, ein neuer Arbeitsplatz oder ein Risiko, das bisher nicht erfasst war.
Grundlage ist § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber (hier der Elektromeister) hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor; in der Praxis hat sich eine Durchsicht mindestens einmal im Jahr bewährt.
Für Elektrobetriebe ergeben sich daraus vor allem folgende Anlässe:
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Eine neue Tätigkeit oder ein neues Arbeitsmittel (z. B. Einstieg in die Montage von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern oder Ladestationen, Anschaffung einer Hubarbeitsbühne).
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Ein Arbeitsunfall, ein Beinaheunfall oder eine arbeitsbedingte Erkrankung im Betrieb.
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Neue Erkenntnisse zu einem Risiko oder geänderte Vorschriften (z. B. neue Technische Regel, Hinweis der Berufsgenossenschaft, Befund des Betriebsarztes).
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Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle, wenn eine festgelegte Maßnahme nicht ausreicht oder im Alltag nicht eingehalten wird.
Beim zweiten Anlass lohnt es sich, schon bei Beinaheunfällen anzusetzen und nicht auf einen tatsächlichen Unfall zu warten. Ein konkretes Beispiel: Ein Elektriker ist bei einem Privatkunden, um im Flur eine zusätzliche Leuchte anzuschließen. Weil er die Podestleiter nicht aus dem Fahrzeug holen möchte, nimmt er die Stehleiter des Kunden, die kürzer ist als seine eigene. Beim Einziehen der Leitung in das Leerrohr stellt er sich auf die Zehenspitzen, um die fehlenden Zentimeter zu gewinnen, und die Leiter kippt. Er fängt sich an der Wand ab und stürzt nicht. Es ist kein Arbeitsunfall anzuzeigen, niemand fällt aus, aber die Situation soll sich nicht wiederholen: Die Gefährdung wird deshalb in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und mit einer oder mehreren Maßnahmen versehen (z. B. Verbot ungeeigneter Aufstiege, auch wenn der Weg zurück zum Fahrzeug etwas Zeit kostet).
Für genau diese Aktualisierungen liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format und nicht als PDF: Sie können alles selbst ändern und Ihre Aktualisierungen einfach und schnell vornehmen, ohne erneut zu bezahlen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen Schritt für Schritt.
Maßnahmen im Elektrobetrieb umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Sind die Risiken bewertet und die Schutzmaßnahmen festgelegt, müssen sie im Elektrobetrieb auch umgesetzt werden. Erst dieser Schritt macht aus der „lästigen Pflicht“, von der manche Inhaber sprechen, einen spürbaren Gewinn für den Betrieb.
Auch dieser Schritt ist geregelt. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber (hier der Elektromeister) die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen; nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehören die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zur Dokumentation. Zu dokumentieren ist also nicht nur, was beurteilt wurde, sondern auch, was daraufhin getan wurde und ob es wirkt.
Bei Einfache Gefährdungsbeurteilung sind wir überzeugt, dass ein Zeitplan das wirksamste Mittel ist, um Schutzmaßnahmen tatsächlich umzusetzen. Deshalb enthalten alle unsere Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jeder Schutzmaßnahme wird ein Termin zugeordnet, etwa das erste Halbjahr, das zweite Halbjahr oder das kommende Jahr. Der dokumentierte Zeitplan zeigt bei einer Besichtigung auf einen Blick, wo der Betrieb steht.
Für einen Elektrobetrieb ist dieses Vorgehen sinnvoll, weil manche Investitionen ins Gewicht fallen. In jedem Fahrzeug die Stehleiter durch eine Podestleiter zu ersetzen, gelingt nicht von heute auf morgen. Man muss sich über die verfügbaren Modelle informieren, prüfen, ob sie zur vorgesehenen Verwendung passen (z. B. Gewicht, Platzbedarf im Fahrzeug), sie möglicherweise auf der Baustelle erproben, Angebote einholen und bei der Berufsgenossenschaft nachfragen, ob sie die Anschaffung fördert. Dass das Zeit braucht, ist völlig normal!
Bei einer Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde oder die Berufsgenossenschaft kommt es nicht darauf an, dass alles erledigt ist, sondern darauf, dass Sie erkennbar vorankommen (und wenn das dokumentiert ist, belegt es Ihr ernsthaftes Bemühen).
Unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? erläutert die Methode, auf der die Planung der Schutzmaßnahmen beruht.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Elektriker
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung hält das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen fest. Sie erfasst die Gefährdungen im Betrieb, beschreibt die Risiken, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, und ordnet sie vom höchsten zum niedrigsten. Jedem Risiko werden Schutzmaßnahmen zugeordnet, deren Wirksamkeit anschließend überprüft wird.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Elektrobetrieb Pflicht?
Ja. Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gilt ab dem ersten Beschäftigten. Ein Auszubildender zum Elektroniker, ein Leiharbeitnehmer als Verstärkung auf einer Baustelle oder ein Praktikant lösen die Pflicht ebenso aus wie ein Elektriker in Vollzeit.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Elektrobetrieb?
Sie dient dazu, die Gefährdungen zu erkennen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, sie nach ihrem Risiko zu ordnen und dann die Schutzmaßnahmen auszuwählen, die tatsächlich etwas bewirken. Sie ist außerdem die Grundlage für die Unterweisungen und für die Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Elektriker?
Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie unser kostenloses Muster für Elektriker im Excel-Format. Leere Vorlagen für alle Branchen stellen wir außerdem auf unseren Seiten Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format bereit.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann die Erstellung anordnen und nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen; wer einer vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Arbeitsunfall kommt bei grober Fahrlässigkeit der Regress der Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII hinzu.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Elektrobetrieb?
Das Vorgehen umfasst vier Schritte: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Baustelle, Fahrten, Kontakt mit Kunden, Verwaltung …), die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, die Risiken anhand der vier Kriterien Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewerten (Risikowert = A × E × S × K, Risikostufe 1 bis 4) und schließlich die Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Methode, die wir verwenden.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Der Arbeitgeber, also der Elektromeister. Er kann sie selbst erstellen, wenn er über die nötige Fachkunde verfügt, oder die Aufgabe nach § 13 Abs. 2 ArbSchG fachkundigen Personen übertragen und sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten lassen. Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden und Leiharbeitnehmer, der Betriebsrat, sofern es einen gibt, der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Arbeitsschutzbehörde des Landes und die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft. Die Dokumentation muss deshalb auf Anfrage verfügbar sein, auf Papier oder elektronisch (z. B. auf einem gemeinsamen Laufwerk, auf das die Beschäftigten zugreifen können).
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt dafür keine Frist. Die Dokumentation muss aktuell und verfügbar sein, solange die beurteilte Tätigkeit ausgeübt wird; es empfiehlt sich, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung der Maßnahmen belegen zu können. Eine feste Frist gilt für das Expositionsverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen (z. B. Asbest): Nach § 10a GefStoffV wird es mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufbewahrt.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Elektriker herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Elektriker zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Elektriker,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode (Auftreten, Exposition, Schwere, Kontrolle),
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Dieses Muster ist kostenlos und vollständig änderbar, wie unsere anderen bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilungen nach Branche, etwa unsere Gefährdungsbeurteilung für Elektriker, die Sie hier finden.
Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für Elektriker herunterladen
Da Elektriker häufig Seite an Seite mit anderen Gewerken arbeiten, weisen wir darauf hin, dass wir auch Leitfäden für Heizungs- und Sanitärinstallateure, für Heizungsinstallateure, für Dachdecker, für Metallbauer sowie für den Hoch- und Tiefbau verfasst haben.













