Gefährdungsbeurteilung Friseursalon
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 09. Oktober 2026
Der Friseursalon ist ein Arbeitsumfeld, in dem die Gefährdungen zahlreich sind und die Beschäftigten ihnen häufig täglich ausgesetzt sind: Feuchtarbeit beim Haarewaschen, Friseurchemikalien beim Färben und Blondieren, stundenlanges Stehen und immer gleiche Handbewegungen mit der Schere.
Nach den Zahlen der BGW zum Versicherungsgeschehen 2025 waren im Friseurhandwerk 282.526 Personen in 79.056 Unternehmen versichert. Im selben Jahr wurden 925 meldepflichtige Arbeitsunfälle, 638 meldepflichtige Wegeunfälle und 760 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit registriert. Bei den Berufskrankheiten steht die Haut im Vordergrund: Die BGW bezeichnet Feuchtarbeit in ihren „Sicheren Seiten: Hautschutz“ als Hauptrisikofaktor für die Entstehung eines beruflich bedingten Handekzems. (Zahlen, die speziell die Unternehmen des Friseurhandwerks betreffen.)
Von dieser Feststellung ausgehend erläutern wir in diesem Artikel alle fachlichen Entscheidungen, die wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons, die hier zum Download bereitsteht, getroffen haben: die Wahl der Arbeitsplätze, die erfassten Gefährdungen, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen.
Ab wann braucht ein Friseursalon eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Friseursalon mindestens eine Person beschäftigt – unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Praktikanten) – ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Wer seinen Salon allein führt und niemanden beschäftigt, fällt nicht unter diese Pflicht; mit der ersten Aushilfe oder dem ersten Auszubildenden greift sie.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier die Saloninhaberin oder den Saloninhaber), das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht.
Diese Pflicht erklärt sich daraus, dass der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 ArbSchG für die Sicherheit und die Gesundheit seiner Beschäftigten bei der Arbeit verantwortlich ist. Die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung ist damit der Nachweis, dass der Friseursalon dieser Verantwortung nachgekommen ist.
Überwacht wird diese Pflicht von zwei Stellen: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes (z. B. Gewerbeaufsicht) und von der Berufsgenossenschaft, für Friseursalons die BGW. Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Landesbehörden nach § 21 Abs. 1a ArbSchG jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Friseursalon grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss der Friseursalon in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Nach § 5 Abs. 2 ArbSchG genügt bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons haben wir 3 Arbeitsplätze mit insgesamt 21 Gefährdungen festgelegt. Diese Wahl deckt das Kerngeschäft des Friseurhandwerks, den Umgang mit der Kundschaft und die Gefährdungen ab, die vom Salon selbst ausgehen. Jede Gefährdung wird nach der Methode bewertet, die wir im Artikel Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? vorstellen.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Arbeitsplatz „Frisur“
Dieser Arbeitsplatz umfasst das Kerngeschäft des Salons (z. B. Schneiden, Föhnen, Haarewaschen, Färben, Blondieren, Dauerwelle, Glätten, Pflege der Werkzeuge und Reinigung). Hier konzentriert sich ein großer Teil der Gefährdungen des Berufs. Einige sind offensichtlich und wirken sich kurzfristig aus, andere entwickeln sich schleichend und zeigen sich häufig erst nach jahrelanger Exposition.
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Schneidende und spitze Werkzeuge: Scheren, Rasiermesser, Effilierklingen und Stielkämme kommen bei nahezu jeder Dienstleistung zum Einsatz (z. B. Schneiden, Rasieren, Abteilen der Haare). Die Risiken bestehen beim Arbeiten am Kopf der Kundschaft, aber auch beim Reinigen und Ablegen der Werkzeuge. Sie erhöhen sich, wenn Werkzeuge lose in der Kitteltasche getragen oder unter Zeitdruck gewechselt werden. Mögliche Folgen sind Schnitt- und Stichverletzungen, Blutungen und Infektionen bei unzureichender Desinfektion.
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Heiße und trocknende Geräte: Föhn, Glätteisen, Lockenstab und Trockenhaube erreichen hohe Temperaturen und werden über den ganzen Tag hinweg benutzt. Die Risiken sind beim Arbeiten nah an der Hand und beim Ablegen der noch heißen Geräte gegeben (z. B. Glätteisen auf der Ablage). Daraus können Verbrennungen an Händen und Unterarmen sowie Atembeschwerden in warmer, trockener Luft entstehen.
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Wiederholte Handbewegungen: Das Schneiden mit der Schere verlangt über Stunden dieselben Bewegungen von Fingern und Handgelenk. Die Belastung steigt mit der Zahl der Haarschnitte pro Tag und mit schwergängigen oder stumpfen Scheren. In der Folge drohen Schmerzen in Fingern und Handgelenken und langfristig Muskel-Skelett-Erkrankungen (z. B. Sehnenscheidenentzündung).
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Arbeiten mit angehobenen Armen: Beim Schneiden, Föhnen und Wickeln werden die Arme häufig über längere Zeit auf Schulterhöhe gehalten (z. B. Ellenbogen im 90-Grad-Winkel). Die Belastung nimmt zu, wenn der Frisierstuhl zu hoch eingestellt ist oder sich nicht verstellen lässt. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Verspannungen in Schultern und Nacken bis zu chronischen Sehnenentzündungen.
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Langes Stehen: Friseurinnen und Friseure stehen den größten Teil des Arbeitstages und bewegen sich dabei nur auf wenigen Quadratmetern um den Frisierstuhl. Die Belastung erhöht sich an Tagen mit dichter Terminfolge und kurzen Pausen. Es drohen Rückenschmerzen, schwere Beine, Krampfadern und Ödeme.
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Hautkontakt mit Friseurchemikalien: Färbe-, Blondier-, Dauerwell- und Glättungsmittel sowie Shampoos enthalten reizende und sensibilisierende Stoffe (z. B. p-Phenylendiamin in Haarfarben, Persulfate in Blondiermitteln). Der Kontakt entsteht beim Anmischen, Auftragen und Ausspülen. Er nimmt zu, wenn ohne Handschuhe oder mit beschädigten Handschuhen gearbeitet wird. Typische Folgen sind Juckreiz, Rötungen, rissige Haut, irritative Kontaktekzeme und Allergien.
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Einatmen von Stäuben, Dämpfen und Aerosolen: Beim Anmischen von Blondier- und Färbemitteln sowie beim Sprühen von Haarspray gelangen Stoffe in die Atemluft. Die Exposition steigt in kleinen, schlecht gelüfteten Salons und bei staubenden Blondierpulvern. Die Beschwerden reichen von Reizungen der Atemwege und Husten über Schnupfen bis zu allergischem Asthma.
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Spritzer in die Augen: Beim Anmischen, Umfüllen und Ausspülen können Friseurchemikalien oder Desinfektionsmittel ins Auge gelangen. Das Risiko besteht vor allem am Mischplatz und am Waschbecken. Dabei kann es zu Augenreizungen, Tränenfluss und Bindehautentzündungen kommen.
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Feuchtarbeit: Haarewaschen, das Schneiden nasser Haare, häufiges Händewaschen und das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe halten die Haut über weite Teile des Tages feucht. Die Belastung ist besonders hoch, wenn das Haarewaschen stets von denselben Personen übernommen wird (z. B. von Auszubildenden). Die Hautbarriere wird dadurch geschwächt, was Abnutzungsekzeme begünstigt und die Wirkung der Friseurchemikalien auf die Haut verstärkt.
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Übertragung von Krankheitserregern: Der enge Kontakt mit Kopfhaut und Haaren der Kundschaft sowie gemeinsam genutzte Werkzeuge können Erreger übertragen (z. B. Pilzerkrankungen der Kopfhaut, Kopfläuse, Infektion über eine kleine Schnittwunde). Diese Fälle sind seltener als die übrigen Gefährdungen, können aber Haut- und Infektionskrankheiten nach sich ziehen.
Arbeitsplatz „Kontakt mit Kunden“
Dieser Arbeitsplatz umfasst alles, was sich aus dem Umgang mit der Kundschaft ergibt (z. B. Empfang, Beratung, Reklamationen, Wartezeiten, Terminplanung). Der tägliche Kundenkontakt kann vor allem psychische Belastungen mit sich bringen und gehört deshalb in die Gefährdungsbeurteilung.
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Verbale Übergriffe: Unzufriedenheit mit dem Ergebnis, Wartezeiten oder Diskussionen über den Preis können in Beschimpfungen umschlagen. Die Situation verschärft sich, wenn Beschäftigte allein im Salon sind. Stress, Angst sowie Schlaf- und Essstörungen können die Folge sein.
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Körperliche Übergriffe: In seltenen Fällen eskaliert ein Konflikt bis zum tätlichen Angriff (z. B. durch alkoholisierte Personen oder bei einem Überfall auf die Kasse). Neben körperlichen Verletzungen bleiben nicht selten Angst am Arbeitsplatz und anhaltende Schlafstörungen zurück.
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Arbeitsspitzen: Vor Feiertagen, an Samstagen oder bei kurzfristigen Ausfällen im Team verdichtet sich die Arbeit (z. B. Doppelbelegungen, Kundschaft ohne Termin). Das führt häufig zu Erschöpfung und Gereiztheit und erhöht das Risiko, sich an anderen Gefahrenquellen des Salons zu verletzen.
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Schwache Auslastung: Auftragsflauten und ausgefallene Termine belasten ebenfalls (z. B. Sorge um den Arbeitsplatz, Langeweile). Auf Dauer können Stress, nachlassende Motivation und ein schlechteres Wohlbefinden bei der Arbeit entstehen.
Arbeitsplatz „Arbeitsumgebung“
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Gefährdungen, die vom Salon selbst und von seiner Ausstattung ausgehen (z. B. elektrische Geräte, Fußböden, Raumklima, Lärm, Beleuchtung). Sie betreffen alle Beschäftigten, unabhängig von ihrer Tätigkeit.
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Brand: Elektrische Geräte im Dauerbetrieb, verstopfte Ansaugöffnungen von Föhnen und brennbare Produkte (z. B. Haarspray, alkoholische Desinfektionsmittel) können einen Brand auslösen. Das Risiko steigt, wenn Vorräte und Kartons neben Wärmequellen gelagert werden. Zu rechnen ist mit Rauchvergiftungen und mit Verbrennungen unterschiedlichen Grades.
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Elektrische Geräte und Anlagen: Föhne, Haarschneidemaschinen und Glätteisen werden in unmittelbarer Nähe von Wasser betrieben (z. B. am Waschplatz). Gefährlich sind vor allem beschädigte Leitungen und Stecker. Eine Körperdurchströmung kann Muskelverkrampfungen, Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen verursachen und im schlimmsten Fall tödlich enden.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Nasse Böden am Waschplatz, Haare auf dem Boden, Kabel und zugestellte Wege gehören zum Salonalltag (z. B. Rollwagen im Durchgang). Die Risiken erhöhen sich bei hohem Kundenaufkommen, wenn zwischen zwei Terminen nicht gekehrt wird. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Prellungen, Verstauchungen, Knochenbrüche und bei einem Sturz auf den Kopf auch Schädelverletzungen.
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Lärm: Föhne, Trockenhauben, Musik und Gespräche erzeugen einen dauerhaften Geräuschpegel. Er steigt, wenn mehrere Föhne gleichzeitig laufen. Ermüdung, Stress und nachlassende Konzentration sind häufige Auswirkungen.
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Sommerhitze: Sonneneinstrahlung durch große Schaufenster und die Abwärme der Geräte heizen den Salon im Sommer auf. Die Belastung ist in Salons ohne Sonnenschutz oder Klimatisierung am höchsten. Sie zeigt sich in Erschöpfung, Flüssigkeitsmangel, Kreislaufbeschwerden und sinkender Aufmerksamkeit.
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Wenig Tageslicht im Winter: In tiefen Ladenlokalen und in der dunklen Jahreszeit fehlt es an natürlichem Licht (z. B. Arbeitsplätze im hinteren Teil des Salons). Das kann die Augen ermüden und die Stimmung sowie die Motivation drücken.
Chemische und körperliche Belastungen: die zentralen Gefährdungen im Friseursalon
Im Friseursalon prägen zwei Gruppen von Gefährdungen den Arbeitsalltag: die chemischen Belastungen durch Feuchtarbeit und Friseurkosmetika sowie die körperlichen Belastungen durch Haltung und wiederholte Bewegungen.
Die chemischen Belastungen machen sich häufig schnell bemerkbar. Färbe-, Blondier-, Dauerwell- und Glättungsmittel, Shampoos und manche Sprays enthalten reizende oder sensibilisierende Stoffe. In vielen Fällen beginnt es mit Rötungen, Juckreiz, Brennen und rissiger Haut; bei den Atemwegen mit Reizungen und Schnupfen. Bei wiederholter Exposition können sich diese anfangs harmlosen Beschwerden zu Ekzemen, Allergien oder Asthma entwickeln und die Ausübung des Berufs dauerhaft erschweren. Die 760 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit, die die BGW in ihren Zahlen zum Versicherungsgeschehen 2025 für das Friseurhandwerk ausweist, zeigen, dass diese Belastungen kein Randthema sind.
Maßgeblich für die Beurteilung sind § 6 GefStoffV und die TRGS 530 „Friseurhandwerk“ in der Fassung von 2023; für die Gefährdung der Haut wird sie durch die TRGS 401 ergänzt. Zu beurteilen sind auch kosmetische Mittel und die Feuchtarbeit selbst. Friseurkosmetika, die der EU-Kosmetikverordnung nicht entsprechen (z. B. formaldehydhaltige Glättungsmittel), dürfen nach den Erläuterungen der BGW zur TRGS 530 nicht verwendet werden, auch nicht als Altbestand.
Als Feuchtarbeit gilt nach den „Sicheren Seiten: Hautschutz“ der BGW unter anderem Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag. Ab dieser Schwelle ist nach dem Anhang der ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten; ab regelmäßig 4 Stunden pro Arbeitstag ist sie Pflicht.
Die körperlichen Belastungen, die langfristig die schwersten Schäden verursachen können, gehen im Wesentlichen auf drei Faktoren zurück:
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die wiederholten Bewegungen von Händen und Fingern beim Schneiden mit der Schere,
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das Arbeiten mit angehobenen Armen (z. B. Ellenbogen im 90-Grad-Winkel),
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das lange Stehen, meist auf wenigen Quadratmetern um den Frisierstuhl.
Diese Belastungen wirken über Jahre. Sie können chronische Schmerzen, Sehnenentzündungen und Rückenbeschwerden hervorrufen, die die Berufsausübung dauerhaft einschränken. Schnittverletzungen durch Werkzeuge kommen im Salon zwar häufig vor, heilen aber in den meisten Fällen schnell und folgenlos ab.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Feuchtarbeit verteilen: Das Haarewaschen wird auf alle Beschäftigten verteilt und wechselt mit trockenen Tätigkeiten ab (z. B. Schneiden, Beratung, Kasse). Wenn möglich, wird der Wechsel bereits im Terminplan berücksichtigt. So bekommt die Haut jeder einzelnen Person Zeit, sich zu erholen.
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Geeignete Handschuhe tragen: Beim Haarewaschen und bei allen Tätigkeiten mit Friseurchemikalien werden Einmalhandschuhe getragen und nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Handschuhe in mehreren Größen liegen an jedem Wasch- und Mischplatz bereit. Sie werden nur über vollständig trockene Hände gezogen.
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Staubarme Produkte wählen: Blondiermittel werden als Paste, Granulat oder staubarmes Pulver beschafft, Haarspray möglichst als Pumpzerstäuber. Wenn möglich, kommen geschlossene Misch- und Dosiersysteme zum Einsatz. Das verringert die Menge der Stoffe, die in die Atemluft gelangen.
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Salon ausreichend lüften: Die „Sicheren Seiten: Arbeitsplatz“ der BGW nennen einen Bedarf von 100 m³ Frischluft pro Stunde und beschäftigter Person, auch im Winter. Erreicht wird er durch Querlüftung, Abluftventilatoren oder eine raumlufttechnische Anlage. Der Mischplatz liegt möglichst nah an einer Lüftungsöffnung.
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Hautschutzplan aushängen: Der Hautschutz- und Händehygieneplan der BGW legt fest, wann die Hände geschützt, gereinigt und gepflegt werden. Er hängt gut sichtbar am Handwaschplatz, an dem hautschonende Waschlotion, Hautschutz- und Hautpflegecreme bereitstehen. Schmuck an Händen und Unterarmen wird während der Arbeit abgelegt.
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Arbeitshöhe anpassen: Frisierstuhl und Waschbecken werden vor jeder Dienstleistung auf die Körpergröße der Friseurin oder des Friseurs eingestellt. Wenn möglich, wird ein Teil der Arbeit im Sitzen auf einem Rollhocker ausgeführt. Scheren werden regelmäßig geschärft, damit sie leichtgängig bleiben.
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Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren: Der Friseursalon klärt mit der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, für wen die Vorsorge anzubieten und für wen sie Pflicht ist. Erste Hautveränderungen werden dort früh vorgestellt, bevor sich ein Ekzem verfestigt.
Brandschutz und Prüfpflichten im Friseursalon
Ein Friseursalon empfängt täglich Kundschaft, betreibt zahlreiche elektrische Geräte und lagert brennbare Produkte (z. B. Haarspray, alkoholische Desinfektionsmittel). Brandschutz und regelmäßige Prüfungen gehören deshalb in jede Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons.
Die Anforderungen ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung, die durch die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ konkretisiert wird, sowie aus der DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Sie schützen die Beschäftigten und zugleich die Kundschaft, die sich im Salon aufhält.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Feuerlöscher in ausreichender Zahl bereitstellen: Nach der ASR A2.2 sind bis 50 m² Grundfläche 6 Löschmitteleinheiten erforderlich, bis 100 m² sind es 9; jedes Geschoss erhält mindestens einen Feuerlöscher. Die Geräte hängen gut sichtbar in Griffhöhe und sind gekennzeichnet.
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Feuerlöscher warten lassen: Die Wartung erfolgt nach der ASR A2.2 grundsätzlich alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person. Die Prüfplakette am Gerät zeigt den nächsten Termin.
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Elektrische Anlagen und Geräte prüfen lassen: § 5 der DGUV Vorschrift 3 verlangt Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen. Als Richtwerte nennen ihre Durchführungsanweisungen vier Jahre für die ortsfeste Anlage und sechs Monate für ortsveränderliche Geräte (z. B. Föhn, Glätteisen, Haarschneidemaschine). Die Prüfung übernimmt eine Elektrofachkraft; die Ergebnisse werden dokumentiert.
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Fehlerstromschutz kontrollieren: Die „Sicheren Seiten: Elektrische Geräte und Anlagen“ der BGW sehen Fehlerstromschutzeinrichtungen mit höchstens 0,03 A vor, deren Prüftaste halbjährlich betätigt wird. Beschädigte Geräte und Leitungen werden sofort aus dem Verkehr gezogen.
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Alarmierung und Flucht sicherstellen: Im Brandfall müssen Beschäftigte und Kundschaft rasch gewarnt werden können (z. B. durch Rauchwarnmelder, in einem kleinen Salon durch Zuruf). Fluchtwege und Notausgänge bleiben nach der ASR A2.3 jederzeit frei und sind gekennzeichnet.
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Verhalten im Brandfall festlegen: Ein Aushang nennt die Notrufnummern und die Regeln für den Brandfall. Eine ausreichende Zahl von Beschäftigten wird als Brandschutzhelfer im Umgang mit dem Feuerlöscher ausgebildet; die ASR A2.2 hält einen Anteil von 5 Prozent in der Regel für ausreichend. In einem kleinen Salon ist das mindestens eine Person pro Schicht.
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Brennbare Produkte begrenzen: Am Arbeitsplatz steht nur der Tagesbedarf an Haarspray und Desinfektionsmitteln. Die Vorräte lagern getrennt von Wärmequellen und elektrischen Geräten.
Psychische Belastungen im Friseursalon beurteilen
Nach § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG gehören psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich zur Gefährdungsbeurteilung.
Im Friseursalon entstehen sie vor allem aus dem Kundenkontakt und aus der Arbeitsorganisation. Die „Sicheren Seiten: Psychische Belastung“ der BGW nennen unter anderem Zeitdruck, unzufriedene Kundschaft, nicht eingehaltene Termine, Konflikte im Team, unklare Zuständigkeiten sowie Aggressionen und Übergriffe. Hinzu kommen im Alltag vieler Salons lange Öffnungszeiten, Samstagsarbeit und der dauerhafte Geräuschpegel der Föhne.
Anzeichen für eine zu hohe Belastung sind ein steigender Krankenstand, gereizte Stimmung im Team, mehr Fehler und ein unangemessener Ton gegenüber der Kundschaft. Wie die Aufsichtsbehörden und die Berufsgenossenschaften dieses Thema prüfen, beschreibt die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz“.
Vier Maßnahmen haben sich im Friseursalon als wirksam erwiesen, um diese Belastungen zu begrenzen:
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Termine mit Pufferzeiten planen: Aufwendige Dienstleistungen (z. B. Blondierung, Haarverlängerung) erhalten im Terminbuch realistische Zeiten und einen Puffer. Kurze Pausen werden eingeplant und eingehalten. Das entschärft die Arbeitsspitzen an Samstagen und vor Feiertagen.
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Zuständigkeiten klar regeln: Wer Reklamationen entgegennimmt, wer über Preisnachlässe entscheidet und wer die Kasse führt, ist festgelegt und allen bekannt. Neue Beschäftigte und Auszubildende werden nach einem Einarbeitungsplan eingeführt.
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Verhalten bei Übergriffen festlegen: Der Dienstplan vermeidet, dass eine Person allein im Salon arbeitet, vor allem beim Öffnen und Schließen. Für aggressive Kundschaft gilt eine klare Regel: Gespräch beenden, Hausrecht ausüben, Hilfe rufen. Jeder Vorfall wird im Team nachbesprochen.
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Regelmäßig im Team sprechen: Kurze Teambesprechungen geben Raum für Themen wie Arbeitszeit, Überlastung und schwierige Kundschaft. Geleistete Arbeit wird anerkannt, und Überstunden bleiben die Ausnahme.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung
Nach § 4 Nr. 5 ArbSchG sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen. Zuerst wird die Gefährdung vermieden, dann greifen kollektive Schutzmaßnahmen, und erst danach kommt persönliche Schutzausrüstung zum Einsatz.
Im Friseursalon stehen deshalb die Maßnahmen im Vordergrund, die das ganze Team zugleich schützen: vor Friseurchemikalien, vor Stürzen, vor ungünstigen Körperhaltungen und vor einem belastenden Raumklima.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Friseursalon unverzichtbar erscheinen, sind:
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regelmäßiges Lüften des Salons, damit sich Dämpfe, Aerosole und Stäube nicht anreichern;
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ein eigener Mischplatz für Farben und Blondierungen mit abwaschbarer Arbeitsplatte und guter Lüftung oder Absaugung;
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rutschhemmende, saubere und trockene Fußböden nach der ASR A1.5 (die BGW empfiehlt mindestens die Bewertungsgruppe R 9), mit häufigem Kehren der Haare;
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freie Verkehrswege ohne Kabel, Rollwagen oder Kartons im Durchgang;
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höhenverstellbare Frisierstühle und Waschbecken sowie Rollhocker, um Rücken, Schultern und Arme zu entlasten;
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ergonomische, gut gepflegte Werkzeuge (z. B. leichtgängige, scharfe Scheren, leichte Föhne);
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eine angepasste Beleuchtung, für die die „Sicheren Seiten: Arbeitsplatz“ der BGW bei Haarpflege-Arbeiten 500 Lux nennen;
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ein beherrschtes Raumklima mit Sonnenschutz an den Schaufenstern und, wenn nötig, einer Klimatisierung: Bei Lufttemperaturen über +26 °C im Raum sieht die ASR A3.5 zusätzliche Maßnahmen vor;
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ein Verbandkasten mit Pflastern, Verbänden und Material zur Wundversorgung sowie ein Verbandbuch, in dem jede Erste-Hilfe-Leistung festgehalten wird.
Kollektive Maßnahmen allein decken nicht alle Gefährdungen ab. Nach § 2 PSA-BV stellt der Arbeitgeber (hier der Friseursalon) geeignete persönliche Schutzausrüstung bereit; die Kosten dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu verwenden. Die Angaben zu den Handschuhen folgen den „Sicheren Seiten: Hautschutz“ der BGW.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Friseursalon unverzichtbar erscheinen, sind:
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Einmalhandschuhe aus Nitril oder Vinyl mit langen, über das Handgelenk reichenden Stulpen für das Haarewaschen;
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Einmalhandschuhe nach DIN EN 374-6 mit dem Friseur-Symbol für Tätigkeiten mit Friseurchemikalien (z. B. Färben, Blondieren, Dauerwelle, Anmischen);
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chemikalienbeständige Schutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374 für Reinigung und Desinfektion;
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nahtlose Unterziehhandschuhe aus Baumwolle bei längerer Tragezeit;
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Hautschutzcreme vor der Arbeit und nach den Pausen, Hautpflegecreme am Arbeitsende, dazu eine hautneutrale Waschlotion;
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geschlossene Schuhe mit rutschfester Sohle und gutem Halt für langes Stehen und feuchte Böden;
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Arbeitskleidung oder Schürze, damit Friseurchemikalien nicht in die private Kleidung eindringen;
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eine Schutzbrille (DIN EN ISO 16321-1, bisher DIN EN 166), die nicht täglich getragen wird, aber für Arbeiten mit erhöhter Spritzgefahr bereitliegt (z. B. Umfüllen von Konzentraten).
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten
Jeder Friseursalon muss seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit unterweisen. Grundlage sind § 12 ArbSchG und § 4 der DGUV Vorschrift 1: Die Unterweisung findet vor Aufnahme der Tätigkeit statt, wird mindestens einmal jährlich wiederholt und dokumentiert. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen verlangt § 14 GefStoffV zusätzlich eine Betriebsanweisung und eine mündliche Unterweisung. Jugendliche werden nach den „Sicheren Seiten: Jugendarbeitsschutz“ der BGW mindestens halbjährlich unterwiesen.
Schutzausrüstung allein genügt im Friseursalon nicht. Erst die Unterweisung macht die Gefährdungen bewusst und führt dazu, dass Handschuhe, Hautschutz und ergonomische Hilfsmittel im Alltag auch benutzt werden.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Friseursalon unverzichtbar erscheinen, sind:
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der Umgang mit Friseurchemikalien und Feuchtarbeit (z. B. Hautschutzplan, richtiges An- und Ausziehen der Handschuhe, erste Anzeichen einer Hauterkrankung);
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rückengerechtes Arbeiten und das Einstellen von Frisierstuhl und Waschbecken, um Muskel-Skelett-Erkrankungen vorzubeugen;
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Hygiene, Reinigung und Desinfektion der Werkzeuge;
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das Verhalten bei Schnittverletzungen und Verbrennungen (z. B. Wunde versorgen, Werkzeug desinfizieren, Eintrag ins Verbandbuch);
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der Umgang mit Konflikten, um verbale und vor allem körperliche Übergriffe zu vermeiden;
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die Terminplanung, damit starke Schwankungen der Auslastung abgefedert werden;
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das Verhalten im Brandfall und die Handhabung des Feuerlöschers;
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die Ausbildung von Ersthelfern: Nach § 26 der DGUV Vorschrift 1 ist bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer erforderlich, der in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet wird.
Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 verpflichten jeden Friseursalon mit Beschäftigten, sich betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreuen zu lassen. Neben der Regelbetreuung steht die alternative bedarfsorientierte Betreuung offen, die nach den Betreuungsformen der BGW für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten vorgesehen ist.
Zwei Personengruppen verlangen im Friseursalon besondere Aufmerksamkeit. Für schwangere und stillende Beschäftigte ist die Beurteilung nach § 10 MuSchG bereits vorzunehmen, bevor eine Schwangerschaft gemeldet wird. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt § 28a JArbSchG.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?
Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisieren, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Friseursalon ändern. § 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. In der Praxis hat sich eine Durchsicht mindestens einmal im Jahr bewährt.
Typische Anlässe für eine Aktualisierung im Friseursalon sind:
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eine neue Dienstleistung (z. B. Nageldesign, Wimpernverlängerung, Haarverlängerung);
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neue Produkte oder ein neuer Lieferant für Farben, Blondierungen und Glättungsmittel;
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neue Geräte, neue Waschplätze, ein Umbau oder ein Umzug des Salons;
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neue Beschäftigte mit besonderem Schutzbedarf (z. B. Auszubildende unter 18 Jahren, Schwangere);
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ein Arbeitsunfall, ein Beinaheunfall oder eine beginnende Hauterkrankung im Team;
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geänderte Vorschriften, wie zuletzt die Neufassung der TRGS 530 im Jahr 2023.
Unsere Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons wird als Excel-Datei geliefert und ist vollständig veränderbar: Eine neue Gefährdung oder eine neue Schutzmaßnahme lässt sich in wenigen Minuten ergänzen. Wie Sie dabei vorgehen, beschreibt unser Artikel zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Verantwortlich ist der Arbeitgeber, im Friseursalon also die Inhaberin oder der Inhaber. Wer die Beurteilung nicht allein erstellen möchte, kann sich von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und von der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt unterstützen lassen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, soweit es ihren Arbeitsplatz betrifft, der Betriebsrat, sofern einer besteht, die Arbeitsschutzbehörde des Landes (z. B. Gewerbeaufsicht), die Berufsgenossenschaft sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine Aufbewahrungsfrist. Die Dokumentation muss aktuell und jederzeit verfügbar sein. Es empfiehlt sich, auch die früheren Fassungen aufzubewahren: Sie belegen, wie sich die Schutzmaßnahmen im Salon entwickelt haben.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons zum Download bereit. Sie ist genauso aufgebaut wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für Friseursalons.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für den Friseursalon,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede Gefährdung wird nach vier Kriterien bewertet: Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Daraus ergibt sich der Risikowert = A × E × S × K, der einer Risikostufe von 1 bis 4 zugeordnet wird.
Leitfäden für verwandte Branchen:













