Gefährdungsbeurteilung Landschaftsgaertner
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 05. Oktober 2026
Der Garten- und Landschaftsbau vereint erhebliche körperliche Gefährdungen mit chemischen, biologischen und verkehrsbedingten Gefährdungen. Zwischen dem Bewegen von Lasten, dem Einsatz schneidender und vibrierender Werkzeuge und Maschinen, der Arbeit im Freien über das ganze Jahr, den Fahrten zu den Kunden und der Pflege der Kundenbeziehungen fällt für die Beschäftigten eine große Zahl unterschiedlicher Tätigkeiten an.
Die Gefährdungen, die in den Betrieben des Garten- und Landschaftsbaus am häufigsten auftreten, sind deshalb vor allem: Schnittverletzungen und weggeschleuderte Teile durch handgeführte Maschinen (beim Mähen, beim Heckenschnitt oder beim Freischneiden), das manuelle Bewegen schwerer und sperriger Lasten (z. B. Platten, Bordsteine, Säcke mit Pflanzerde, Gehölze im Container), Zwangshaltungen (z. B. Arbeit auf den Knien, vorgebeugter Rücken, Arme über Schulterhöhe), Vibrationen und Lärm der Motorgeräte, Stürze auf ebener Fläche auf unebenem und/oder rutschigem Gelände (verstärkt bei nassem Gras), Hitze und Sonnenstrahlung (Sommermonate), Verkehrsunfälle auf den zahlreichen Fahrten zwischen Betriebshof und Baustellen sowie die (zwar geringe, aber vorhandene) Möglichkeit, Opfer von Unhöflichkeiten oder Übergriffen zu werden (z. B. Kunde, der mit einem Angebot oder einer Leistung unzufrieden ist).
Die Zahlen der SVLFG, der für die Branche zuständigen Berufsgenossenschaft, machen das Unfallgeschehen greifbar. Nach der Unfallstatistik 2024 der SVLFG ereigneten sich im Jahr 2024 im Gartenbau (einschließlich Garten- und Landschaftsbau) 17.872 meldepflichtige Unfälle, also Unfälle mit mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit, fünf davon endeten tödlich. Eine Auswertung der SVLFG für das Jahr 2022 zeigt, wo sie passieren: Von 12.602 meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfällen im Gartenbau und in der Landschaftspflege entfielen allein 8.312 auf Baustellen des Garten- und Landschaftsbaus! (Zahlen für den Gartenbau und die Landschaftspflege insgesamt.)
Vor diesem Hintergrund, und um das Unfallgeschehen in Ihrem Betrieb zu senken, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Werkzeug. Sie erfasst die Gefährdungen auf Ihren Baustellen und auf Ihrem Betriebshof, bewertet die daraus entstehenden Risiken und legt die Schutzmaßnahmen fest. In diesem Artikel stellen wir Ihnen die Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, zwei für den Beruf typische Risiken, die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen vor, die wir für unsere eigene Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner zugrunde gelegt haben, die Sie bereits ausgefüllt hier herunterladen können.
Ab wann braucht ein Landschaftsgärtner eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Landschaftsgärtner mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Saisonkraft, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. § 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Landschaftsgärtner) außerdem, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Saisonkräfte für die Hauptsaison, Auszubildende und Aushilfen zählen dabei wie jede andere beschäftigte Person. Der Landschaftsgärtner, der vollständig allein arbeitet und niemanden beschäftigt, fällt nicht unter diese Pflicht.
Über dem Betrieb steht ein gestuftes Regelwerk: das Gesetz (ArbSchG), die Verordnungen (z. B. Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung), die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR), bei deren Einhaltung der Landschaftsgärtner davon ausgehen kann, die Verordnung zu erfüllen, und schließlich die Unfallverhütungsvorschriften der SVLFG. Diese heißen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG), sind für die Mitgliedsbetriebe verbindlich und enthalten mit der VSG 4.2 „Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen“ eine eigene Vorschrift für die Branche. Geprüft wird von zwei Seiten: von der Arbeitsschutzbehörde des Landes und von den Aufsichtspersonen der SVLFG. Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die Länder seit 2026 jährlich mindestens 5 Prozent der Betriebe besichtigen.
Verfügt der Landschaftsgärtner selbst nicht über die nötige Fachkunde, kann er sich bei der Erstellung unterstützen lassen (z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsarzt oder einen spezialisierten Dienstleister). Auch wenn er nach § 13 Abs. 2 ArbSchG zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich beauftragt, bleibt er für die Gefährdungsbeurteilung seines Betriebs verantwortlich. Umso wichtiger ist es, sich auf eine fachlich fundierte Grundlage zu stützen, wie sie Einfache-Gefährdungsbeurteilung.com bereitstellt.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat. Für einen Landschaftsgärtner kann es aber noch deutlich schlimmer kommen als ein Bußgeld. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Landschaftsgärtner grob fahrlässig gehandelt (z. B. Gefährdung nie beurteilt, keine Schutzmaßnahme festgelegt), kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für einen kleinen Betrieb existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Tätigkeit des Landschaftsgärtners in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner haben wir 6 Arbeitsplätze mit insgesamt 33 Risikosituationen festgelegt: Gartengestaltung (Planung), Gestaltung von Gärten (Ausführung), Pflege von Grünflächen, Bewegung im Straßenverkehr, Kontakt mit Kunden und Arbeitsumgebung. Diese Gliederung folgt den drei Haupttätigkeiten, die den Arbeitsalltag eines Landschaftsgärtners prägen: den Garten planen, ihn anlegen (z. B. Terrassen, Wege, Pflanzungen) und ihn anschließend das ganze Jahr über pflegen. Ein vierter Arbeitsplatz erfasst die Fahrten mit den Betriebsfahrzeugen, zwei weitere bündeln den Kundenkontakt und die Bedingungen der Arbeit im Freien, die alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Aufgabe betreffen.
Die Gliederung ist so gewählt, dass sie jeden Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus abdeckt: den kleinen Betrieb mit zwei oder drei Beschäftigten, der Privatgärten pflegt, ebenso wie das größere Unternehmen mit rund dreißig Beschäftigten, das Neuanlagen für Wohnungseigentümergemeinschaften und Kommunen ausführt.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Gartengestaltung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Büroarbeit und die Besichtigungen vor Beginn der Arbeiten (z. B. Termine beim Kunden, Aufmaß des Geländes, Erstellung von Plänen und Angeboten, Bestellung von Pflanzen und Material).
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Längere Bildschirmarbeit: Bestellungen bei Lieferanten (z. B. Baumschule), die Bearbeitung der E-Mails sowie das Schreiben von Angeboten und Rechnungen nehmen in jedem Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus viel Zeit ein. Die Risiken erhöhen sich, wenn an einem Laptop auf einem einfachen Tisch gearbeitet wird (Bildschirm und Tastatur nicht getrennt in der Höhe verstellbar). Mögliche Folgen sind Augenermüdung, Kopfschmerzen sowie Muskel-Skelett-Beschwerden, vor allem an Nacken und Handgelenken.
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Langes Sitzen: Viele Büros sind auf zügiges Arbeiten ausgelegt, nicht unbedingt auf ergonomisches Arbeiten über viele Stunden. Die Risiken erhöhen sich, wenn die Möbel keine Einstellmöglichkeiten bieten (z. B. Sitzhöhe, Sitztiefe, Lendenstütze, Armlehnen). Daraus können Beschwerden der Lendenwirbelsäule und des Nackens entstehen, die sich über die Zeit festsetzen.
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Begehung unbekannter Grundstücke: Besichtigungen, etwa für ein Angebot, führen auf Flächen, die man zum ersten Mal betritt, die teils verwildert sind und deren Hindernisse vom Bewuchs verdeckt sein können (z. B. Loch, Baumstumpf, offener Schacht, altes Wasserbecken). Die Risiken zu stolpern und zu stürzen sind dabei gegeben und erhöhen sich, wenn das Gelände geneigt ist oder der Blick beim Gehen auf etwas anderes gerichtet ist (z. B. Notizen, Telefon). In der Folge drohen Verstauchungen des Sprunggelenks, Prellungen und Knochenbrüche.
Gestaltung von Gärten
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Arbeiten zur Neuanlage und Umgestaltung von Gärten (z. B. leichte Erdarbeiten, Verlegen von Platten, Pflaster und Bordsteinen, Bau von Mauern, Setzen von Zäunen und Holzterrassen, Pflanzen von Bäumen und Sträuchern, Rasenansaat).
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Manuelles Bewegen von Lasten: Ein Sack Zement wiegt in der Regel 25 kg. Ein Betonbordstein, eine Natursteinplatte oder ein Gehölz im Kübel mit feuchter Erde wiegen ebenfalls mehrere Dutzend Kilogramm. Solche Lasten werden im Verlauf einer Baustelle häufig mehrfach bewegt (z. B. vom Fahrzeug in den Garten, dann von der Schubkarre an den Einbauort). Die Risiken erhöhen sich, wenn der Zugang oder das Gelände schwierig sind (z. B. schmaler Durchgang, Treppe, steiler Hang) und keine Transporthilfe eingesetzt werden kann. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Rückenschmerzen über Bandscheibenvorfälle bis zu langfristigen Muskel-Skelett-Erkrankungen. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA.
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Zwangshaltungen: Pflaster und Platten werden auf den Knien verlegt, gepflanzt und gejätet wird mit vorgebeugtem Rücken, Zäune werden oft in der Hocke oder mit verdrehtem Oberkörper gesetzt. Je länger diese Haltungen an einem Tag eingenommen werden (z. B. Setzen eines langen Zauns), desto höher sind die Risiken. Es drohen Beschwerden der Lendenwirbelsäule, Knieschmerzen, Sehnenentzündungen sowie Schleimbeutelentzündungen am Knie durch ständigen Druck.
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Handgeführte Trennmaschinen: Mit dem Trennschleifer werden Bordsteine, Pflaster und Platten geschnitten, mit Kreis- und Stichsäge Holz (z. B. Terrassendielen). Die Risiken von Schnittverletzungen sind bei jedem Schnitt gegeben und erhöhen sich, wenn das Werkstück schlecht fixiert ist (z. B. mit dem Fuß auf dem Boden) oder die Scheibe klemmt und zurückschlägt. Die daraus resultierenden Verletzungen sind tiefe Schnittwunden, Sehnenverletzungen bis hin zum Verlust von Fingern sowie Augenverletzungen durch Splitter.
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Staub und Kontakt mit Zement: Beim trockenen Schneiden von Pflaster, Betonplatten und Naturstein entsteht quarzhaltiger Staub, beim Anmischen von Mörtel und Beton kommt die Haut mit frischem Zement in Kontakt. Die Risiken erhöhen sich, wenn ohne Wasserzufuhr oder Absaugung geschnitten wird. Mögliche Folgen sind Reizungen der Atemwege, langfristig eine Silikose (nicht heilbare Lungenerkrankung) oder Lungenkrebs sowie Hauterkrankungen und Verätzungen durch frischen Zement. Die Beurteilung richtet sich nach § 6 GefStoffV, die Schutzmaßnahmen beschreibt die TRGS 559 „Quarzhaltiger Staub“.
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Erdbaumaschinen: Baustellen werden zunehmend mit kompakten Maschinen ausgeführt (z. B. Minibagger, Kompaktlader, Motorschubkarre, Dumper), um Boden zu bewegen und Material heranzuschaffen. Die Risiken, Personen anzufahren oder zu quetschen, sind beim Rangieren gegeben, vor allem beim Rückwärtsfahren. Sie erhöhen sich auf geneigtem oder weichem Untergrund, wo die Maschine umkippen kann. Laut der Auswertung der SVLFG für das Jahr 2022 gehörten Bagger mit 210 meldepflichtigen Arbeitsunfällen zu den fünf unfallträchtigsten Maschinen der Branche. Es drohen Knochenbrüche, Quetschungen von Gliedmaßen und tödliche Verletzungen.
Pflege von Grünflächen
Dieser Arbeitsplatz umfasst sämtliche Pflegearbeiten an Pflanzen und Flächen (z. B. Mähen, Freischneiden, Schnitt von Hecken und Sträuchern, Jäten, Laubbeseitigung, Abtransport von Grünschnitt).
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Freischneider und Heckenscheren: Diese handgeführten Maschinen, mit Verbrennungsmotor oder Akku, sind in der Saison nahezu täglich im Einsatz. Die Risiken von Schnittverletzungen bestehen beim Kontakt mit Messer oder Faden, hinzu kommen weggeschleuderte Teile (z. B. Steine, Holzstücke), die den Bediener und Personen in der Nähe treffen können. Mögliche Folgen sind vor allem tiefe Wunden an Händen und Beinen sowie Augenverletzungen. Diese für den Beruf typische Gefährdung wird weiter unten ausführlich behandelt.
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Handgeführte Mäher und Aufsitzmäher: Das Messer eines Mähers dreht sich mit hoher Geschwindigkeit unter dem Gehäuse. Unfälle ereignen sich vor allem beim Beseitigen von Verstopfungen oder wenn am Hang ein Fuß unter die Maschine rutscht. Bei Aufsitzmähern kommt das Risiko des Umkippens in Querneigung hinzu (z. B. Böschung, Grabenrand), verstärkt auf nassem Gras, sowie in geringerem Maß das Anfahren von Personen beim Rangieren. Daraus können Schnittverletzungen, der Verlust von Zehen oder Fingern, Quetschungen der Füße und beim Überschlag eines Aufsitzmähers tödliche Verletzungen entstehen.
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Vibrationen der handgeführten Maschinen: Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser und Motorsägen übertragen während der gesamten Einsatzdauer Vibrationen auf Hände und Arme. Die Risiken erhöhen sich mit der Einsatzzeit, besonders bei älteren oder schlecht gewarteten Maschinen (z. B. stumpfes Messer, verschlissene Dämpfungselemente). Mögliche Gesundheitsschäden sind Kribbeln, Gefühls- und Kraftverlust in den Fingern, Durchblutungsstörungen (Weißfingerkrankheit) sowie Gelenkschäden an Ellenbogen und Handgelenk. § 9 LärmVibrationsArbSchV setzt für Hand-Arm-Vibrationen einen Auslösewert von 2,5 m/s² und einen Expositionsgrenzwert von 5 m/s² (Tagesexposition).
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Kraftstoffe und Abgase: Motorgeräte laufen häufig mit Zweitaktmotoren (Benzin-Öl-Gemisch) und werden am Betriebshof (Beginn oder Ende des Tages) oder auf der Baustelle betankt. Die Risiken, Dämpfe und Abgase einzuatmen, sind dabei gegeben, besonders beim rückentragbaren Laubbläser. Sie erhöhen sich, wenn bei heißem Motor und ohne geeignetes Hilfsmittel getankt wird (Brandgefahr). In der Folge drohen Hautreizungen, Kopfschmerzen, Übelkeit und schwere Verbrennungen.
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Pflanzenschutzmittel: Wer Pflanzenschutzmittel beruflich anwendet, benötigt einen Sachkundenachweis nach § 9 PflSchG. Auf befestigten Freilandflächen (z. B. Wege, Einfahrten, Terrassen) ist die Anwendung nach § 12 Abs. 2 PflSchG grundsätzlich untersagt. Die zulässigen Mittel müssen angesetzt, ausgebracht und die Behälter anschließend gespült werden. Die Risiken erhöhen sich, wenn beim Ansetzen des Konzentrats keine Schutzausrüstung getragen wird. Mögliche Folgen sind Reizungen von Haut, Augen und Atemwegen sowie Allergien.
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Pflanzen, Insekten und Biostoffe: Die Arbeit an Pflanzen und im Boden setzt die Beschäftigten Zecken, Wespen, Hornissen und Bienen aus, die in Hecken nisten, ebenso Dornen und verunreinigter Erde. Einige Pflanzen reizen die Haut (z. B. Saft des Riesen-Bärenklaus, der unter Sonneneinstrahlung Verbrennungen auslöst). Die Risiken erhöhen sich bei Arbeiten in niedriger Vegetation ohne körperbedeckende Kleidung. Laut der Auswertung der SVLFG für das Jahr 2022 verletzten sich 408 Personen an Dornen und Stacheln. Es drohen allergische Reaktionen bis zum anaphylaktischen Schock, Borreliose und FSME (durch Zecken), Tetanus sowie Hautentzündungen. Je nach Tätigkeit und Region ist dafür arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV vorgesehen.
Bewegung im Straßenverkehr
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten mit den Fahrzeugen des Betriebs (z. B. Fahrten zwischen Betriebshof und Baustellen, Fahrten zur Grünschnittannahme, Abholung von Pflanzen und Material bei Lieferanten).
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Unfälle im Straßenverkehr: Ein Landschaftsgärtner fährt an einem Tag häufig mehrere Baustellen an, teils mit einem Pritschenfahrzeug oder einem Transporter mit beladenem Anhänger (z. B. Aufsitzmäher, Kompaktlader) und nicht selten unter Zeitdruck (z. B. mehrere Gärten bis zum Abend). Die Risiken erhöhen sich bei Überladung (verändertes Brems- und Kurvenverhalten) sowie am Ende des Tages, wenn die Ermüdung groß ist. Laut der Auswertung der SVLFG für das Jahr 2022 zählen Tätigkeiten mit Fahrzeuggespannen zu den besonders riskanten, wenn man die schweren und schwersten Arbeitsunfälle betrachtet.
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Beladen, Ladungssicherung und Ankuppeln: Einen Aufsitzmäher über Rampen auf den Anhänger zu fahren, Maschinen zu verzurren und den Anhänger anzukuppeln birgt Quetschgefahren, vor allem für die Hände und in geringerem Maß für die Füße, sowie Sturzgefahren beim Auf- und Absteigen von der Ladefläche (z. B. mit vollen Armen). Die Risiken erhöhen sich, wenn die Ladung mangelhaft gesichert ist und Maschinen während der Fahrt herabfallen. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von gequetschten Fingern über Verstauchungen bis zu Knochenbrüchen und Verletzungen anderer Verkehrsteilnehmer.
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Halten und Entladen am Straßenrand: Ist der Garten des Kunden nicht befahrbar und der Platz vor dem Haus knapp, muss am Fahrbahnrand gehalten werden. Der Schnitt von Hecken entlang der Straße findet zudem wenige Meter neben dem fließenden Verkehr statt. Die Risiken, von einem Fahrzeug erfasst zu werden, sind dabei gegeben und erhöhen sich am frühen Morgen, bei Regen oder wenn der Bereich nicht abgesichert ist. Mögliche Folgen sind Knochenbrüche, schwere Verletzungen bis hin zum Tod.
Kontakt mit Kunden
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Austausch mit den Kunden (z. B. Termin für das Angebot, Abstimmung während der Arbeiten, Abnahme, Zahlungserinnerungen), ob Privatpersonen, Hausverwaltungen oder Kommunen.
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Unhöflichkeiten und verbale Übergriffe: Ein als zu hoch empfundenes Angebot, eine wetterbedingt verzögerte Baustelle, eine nach Ansicht des Kunden „zu kurz“ geschnittene Hecke, ein Rasen, der nach einer Trockenperiode nicht angewachsen ist, eine bestrittene Rechnung oder ein Nachbar, der sich über den Lärm der Motorgeräte beschwert, können genügen, damit ein Gespräch laut wird. Die Risiken erhöhen sich, wenn die betroffene Person allein ist, auf fremdem Grundstück steht und sich nicht rasch zurückziehen kann. Daraus können Stress und bei Wiederholung psychische Beschwerden entstehen (z. B. Angst, Schlafstörungen, nachlassende Motivation).
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Körperliche Übergriffe: Seltener als verbale Übergriffe, aber möglich, etwa bei Streit um die Bezahlung einer Rechnung oder auf Baustellen, die mit Nachbarschaftskonflikten zusammenhängen (z. B. Grenzhecke, gefällter Baum an der Grundstücksgrenze). Die Risiken erhöhen sich, wenn Beschäftigte allein beim Kunden arbeiten. Es drohen Prellungen, Wunden, Knochenbrüche sowie erhebliche psychische Folgen (z. B. Angstzustände, Schlafstörungen, Verlust des Selbstvertrauens).
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Tiere des Kunden: Ein frei laufender Hund kann den Landschaftsgärtner als Eindringling auf seinem Grundstück ansehen. Die Risiken erhöhen sich, wenn der Halter das Grundstück verlässt. Mögliche Folgen sind Bissverletzungen unterschiedlicher Schwere und Wundinfektionen.
Arbeitsumgebung
Dieser Arbeitsplatz fasst die Bedingungen der Arbeit im Freien zusammen, die alle Beschäftigten unabhängig von ihrer Aufgabe betreffen (z. B. Gelände, Witterung, Lärm, Alleinarbeit auf Baustellen).
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Stürze auf ebener Fläche: Gärten und Grünflächen bieten viele Stolper- und Rutschstellen: Maulwurfshügel, von hohem Gras verdeckte Löcher, Wurzeln, Schläuche und herumliegendes Werkzeug, nasses Gras am Morgen, Laub im Herbst oder vermooste Platten. Die Risiken erhöhen sich, wenn eine Maschine oder Last getragen wird, die die Sicht auf den Boden nimmt. Die Unfallstatistik 2024 der SVLFG nennt Stürze auf unbefestigten Wegen als prägende Unfallursache im Gartenbau. In der Folge drohen Verstauchungen, Prellungen und Knochenbrüche.
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Absturz: Der Schnitt hoher Hecken oder Bäume, das Reinigen von Dachrinnen oder Arbeiten auf einer Mauerkrone erfordern das Arbeiten in der Höhe. Die Risiken erhöhen sich, wenn das Hilfsmittel ungeeignet ist (z. B. an die Hecke gelehnte Leiter, Tritt auf weichem oder geneigtem Boden). Den Umgang mit Leitern regelt für die Mitgliedsbetriebe der SVLFG die VSG 2.3 „Leitern und Tritte“. Mögliche Folgen sind Knochenbrüche, Schädel-Hirn-Verletzungen und tödliche Verletzungen.
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Hitze und Sonnenstrahlung: Die Hauptsaison des Landschaftsgärtners fällt in die wärmsten Monate, gearbeitet wird häufig in praller Sonne und unter hoher körperlicher Belastung. Zu den Folgen der Hitze kommt die wiederholte UV-Belastung, die Sonnenbrand und langfristig Hautkrebs auslösen kann. Auch diese für den Beruf typische Gefährdung wird weiter unten ausführlich behandelt.
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Kälte, Nässe und Witterung: Die Gartenpflege läuft im Herbst und Winter weiter (z. B. Laubbeseitigung, Pflanzung wurzelnackter Gehölze), bei Regen, Wind oder Temperaturen um den Gefrierpunkt. Die Risiken erhöhen sich, wenn nasse Kleidung nicht gewechselt werden kann. Es drohen klamme Hände, ein Verlust an Fingerfertigkeit, der andere Verletzungen begünstigt (z. B. beim Umgang mit scharfkantigen Gegenständen), sowie wiederkehrende Atemwegsinfekte.
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Lärm der Maschinen: Mäher, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser und Häcksler mit Verbrennungsmotor setzen Bediener und Kollegen in der Nähe in der Saison viele Stunden pro Woche hohen Schallpegeln aus. Die Risiken erhöhen sich, wenn mehrere Maschinen gleichzeitig laufen. § 6 LärmVibrationsArbSchV legt die Auslösewerte auf 80 dB(A) und 85 dB(A) (Tages-Lärmexpositionspegel) fest. Mögliche Folgen sind kurzfristig Hörermüdung und Ohrgeräusche, langfristig eine nicht heilbare Lärmschwerhörigkeit, die sich schleichend entwickelt.
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Alleinarbeit auf Baustellen: Gärten werden nicht selten von einer Person allein gepflegt, teils auf abgelegenen Grundstücken und in Abwesenheit des Kunden. Bei einer schweren Schnittverletzung, einem Hitzekollaps, einem Insektenstich mit allergischer Reaktion oder einem Sturz ist dann niemand da, der Hilfe ruft. Die Risiken erhöhen sich bei Arbeiten mit gefährlichen Maschinen (z. B. Motorsäge) oder ohne Mobilfunkempfang. Die Folge ist eine Verschlimmerung der Verletzungen durch verspätete Hilfe, im äußersten Fall mit tödlichem Ausgang.
Schnittverletzungen und weggeschleuderte Teile bei Freischneidern und Heckenscheren vermeiden
Mit der Zeit und der Gewohnheit nehmen Landschaftsgärtner die Gefährdungen durch Freischneider und Heckenscheren immer weniger wahr. Dabei verursachen diese handgeführten Maschinen teils schwere Unfälle, vor allem weil ihre Schneidwerkzeuge nur wenige Dutzend Zentimeter von Händen und Beinen des Bedieners entfernt arbeiten.
Der Freischneider gehört zu den am häufigsten eingesetzten Maschinen. Er wird gestartet und dann über Stunden getragen (z. B. am Gurt). Es genügt, dass Faden oder Messer auf einen im Gras verborgenen Stein treffen oder dass sich eine Person nähert, die der Landschaftsgärtner nicht kommen sieht, damit daraus eine Gefahr wird.
Die Zahlen der SVLFG machen das deutlich. Laut ihrer Auswertung für das Jahr 2022 war die Heckenschere mit 638 meldepflichtigen Arbeitsunfällen die unfallträchtigste Maschine im Gartenbau und in der Landschaftspflege, und beim Strauch- und Heckenschnitt insgesamt ereigneten sich 1.688 meldepflichtige Unfälle. (Zahlen für den Gartenbau und die Landschaftspflege insgesamt.)
Drei Situationen machen diese Maschinen besonders gefährlich. Die erste ist der Kontakt des Schneidwerkzeugs mit einem Hindernis: Trifft der Faden oder das Messer des Freischneiders auf einen Stein, wird dieser mit hoher Geschwindigkeit weggeschleudert. Trifft ein Metallmesser auf ein fest verankertes Hindernis (z. B. Betonblock), kann die Maschine schlagartig zurückschlagen. Die zweite Situation ist das Beseitigen von Verstopfungen: Pflanzenteile wickeln sich um den Schneidkopf oder klemmen zwischen den Messern der Heckenschere, und der Landschaftsgärtner versucht, sie zu entfernen, ohne die Maschine abzustellen oder ohne den Stillstand der Schneidwerkzeuge abzuwarten. Die dritte Situation ist der Schnitt aus unsicherem Stand: Wer die Oberkante einer Hecke mit gestreckten Armen über Schulterhöhe oder von einem Tritt aus schneidet, kann bei einem Gleichgewichtsverlust schwer verunglücken.
Zu diesen drei Situationen kommt die Anwesenheit Dritter. Der Landschaftsgärtner arbeitet meist in einem bewohnten Garten, in dem sich der Kunde, Kinder, ein Haustier, ein Nachbar oder, beim Freischneiden am Straßenrand, Passanten aufhalten können. Viele Zwischenfälle ereignen sich auf Baustellen, auf denen kein Arbeitsbereich abgegrenzt wurde und eine Person herantritt, um den Landschaftsgärtner anzusprechen, der sie wegen des Maschinenlärms und des Gehörschutzes nicht hört. Den einzuhaltenden Sicherheitsabstand gibt der Hersteller in der Betriebsanleitung an, bei Freischneidern häufig 15 Meter.
Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von tiefen Schnittwunden an Händen und Beinen über durchtrennte Sehnen und den Verlust von Fingern bis zu Augenverletzungen mit Verlust des Sehvermögens sowie Verletzungen Dritter durch weggeschleuderte Teile. Hinzu kommt das Infektionsrisiko: Eine nicht desinfizierte und nicht abgedeckte Wunde kann mit verunreinigter Erde oder Pflanzen in Kontakt kommen und sich entzünden (z. B. Tetanus).
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Fläche vor dem Start der Maschine vorbereiten: Begehen Sie die Fläche vor jedem Freischneiden, entfernen Sie alles, was weggeschleudert werden kann (z. B. Steine, Holzstücke, Spielzeug, Draht), und merken Sie sich feste Hindernisse (z. B. Bordsteine, Schächte, Zäune, Mauerfüße). Wenn möglich, bearbeiten Sie nicht räumbare Bereiche langsamer und mit Faden statt mit Messer. Diese organisatorische Maßnahme kostet nichts und nimmt einen großen Teil der Gefahr durch weggeschleuderte Teile.
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Sicherheitsbereich abgrenzen und Dritte fernhalten: Bitten Sie den Kunden vor Arbeitsbeginn, mit Kindern und Tieren Abstand zu halten, und sperren Sie kritische Bereiche ab, die anderen zugänglich sind (z. B. Straßenrand, nicht eingezäunte Grundstücksgrenze). Arbeiten mehrere Beschäftigte auf derselben Fläche, halten sie untereinander den Sicherheitsabstand aus der Betriebsanleitung ein. Stellen Sie die Maschine ab, sobald sich jemand nähert, und starten Sie erst wieder, wenn die Person sich entfernt hat.
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Geeignetes, intaktes Schneidwerkzeug mit Schutzhaube verwenden: Setzen Sie den Faden an Rändern und Hindernissen ein, das Messer bei Gestrüpp und hartnäckigem Aufwuchs. Jede Maschine arbeitet mit ihrer originalen Schutzhaube. Tauschen Sie ausgebrochene, gerissene oder verbogene Schneidwerkzeuge sofort aus und prüfen Sie den Zustand vor jedem Einsatz.
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Verstopfungen nur bei stehender Maschine beseitigen: Stellen Sie zuerst den Motor ab, warten Sie den vollständigen Stillstand der Schneidwerkzeuge ab und entnehmen Sie bei Akkugeräten den Akku, bevor Sie eingreifen. Die Minute, die das kostet, erspart schwere Handverletzungen.
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Hohe Hecken vom Boden aus schneiden: Verwenden Sie für die Oberkante eine Stab-Heckenschere statt eines Tritts mit normaler Heckenschere. Wenn möglich, arbeiten Sie andernfalls von einer Arbeitsplattform mit Geländer auf tragfähigem Boden. Die Leiter dient als Zugang, nicht als Arbeitsplatz für den Heckenschnitt.
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Maschinen warten und Sicherheitseinrichtungen prüfen: Schärfen Sie die Messer von Heckenscheren und Freischneidern regelmäßig (ein stumpfes Messer schneidet schlechter und verstärkt die Vibrationen). Prüfen Sie vor jedem Einsatz Gashebelsperre, Stoppschalter und die Einstellung des Tragegurts. Alle Schutzeinrichtungen bleiben an der Maschine, sie schützen an dem Tag, an dem ein Handgriff misslingt.
Hitze und UV-Strahlung im Garten- und Landschaftsbau beherrschen
Manche halten Hitze für eine äußere Gegebenheit des Berufs, auf die der Landschaftsgärtner keinen Einfluss hat, weil er das Wetter nicht macht. Dabei sind Hitze und Sonnenstrahlung Gefährdungen, die wie alle anderen in der Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen sind!
Die Hauptsaison eines Landschaftsgärtners fällt in die wärmsten Monate des Jahres. Im Sommer wächst der Rasen, müssen Hecken geschnitten werden, wird am meisten gewässert, und die Kunden wollen ihren Garten nutzen. Die Beschäftigten arbeiten dann über viele Stunden in praller Sonne und unter hoher körperlicher Belastung. Diese Verbindung aus hoher Temperatur und Anstrengung ist es, die Hitzeperioden gefährlich macht.
Die Zahlen der DGUV zur UV-Strahlung zeigen die Größenordnung: Rund sieben Millionen Menschen arbeiten im Freien und sind dabei stark der UV-Strahlung ausgesetzt, und seit der Aufnahme des hellen Hautkrebses durch natürliche UV-Strahlung in die Liste der Berufskrankheiten (BK-Nr. 5103) im Jahr 2015 wurden bis 2022 mehr als 38.000 Fälle anerkannt. (Zahlen für alle Branchen.)
Nach § 5 ArbSchG gehören physikalische Einwirkungen, also auch Hitze und Sonnenstrahlung, in die Gefährdungsbeurteilung. Die im August 2025 bekannt gemachte ASR A5.1 „Arbeitsplätze in nicht allseits umschlossenen Arbeitsstätten und Arbeitsplätze im Freien“ konkretisiert die Anforderungen an Arbeitsplätze im Freien innerhalb von Arbeitsstätten, zu denen auch Baustellen zählen, unter anderem für natürliche UV-Strahlung, Niederschlag, Wind und Gewitter. Hitze behandelt der Ausschuss für Arbeitsstätten in einer eigenen, zeitgleich veröffentlichten Empfehlung. Für Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung sieht die ArbMedVV außerdem eine arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge vor.
In drei Situationen wird Hitze besonders kritisch. Die erste ist die fehlende Gewöhnung: Der Körper braucht mehrere Tage, um sich an Hitze anzupassen, und verliert diese Anpassung nach einer Pause wieder. Die ersten Tage einer Hitzewelle und aufeinanderfolgende Hitzephasen mit kühleren Abschnitten dazwischen sind deshalb besonders riskant. Die zweite Situation ist der Belagsbau in praller Sonne: das Verlegen von Platten, Pflaster oder einer Terrasse ohne Schatten, auf Flächen, die Wärme speichern und abstrahlen, verbunden mit schweren Lasten. Die dritte ist das Tragen stark bedeckender Schutzausrüstung aus ungeeignetem Material: Hose und Oberteil aus dickem Stoff, Stiefel, Handschuhe und Helm mit Visier und Gehörschutz behindern die Verdunstung des Schweißes, bleiben gegen weggeschleuderte Teile aber unverzichtbar.
Die daraus resultierenden Gesundheitsschäden sind Krämpfe, Kopfschmerzen, starke Erschöpfung, Flüssigkeitsmangel, Kreislaufkollaps und der Hitzschlag, der tödlich enden kann. Hitze senkt zudem die Aufmerksamkeit und begünstigt andere Unfälle (z. B. beim Führen des Freischneiders oder auf der Rückfahrt am Abend). Für einen allein arbeitenden Beschäftigten kann ein Kollaps schwerwiegende Folgen haben, für den Betrieb gerät die Planung einer ganzen Saison durcheinander.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Hitzewarnungen und UV-Index täglich verfolgen: Prüfen Sie im Frühjahr und Sommer jeden Morgen die Hitzewarnungen und den UV-Index des Deutschen Wetterdienstes für Ihre Einsatzorte und passen Sie die Tagesplanung daran an.
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Arbeitszeiten verlegen und Baustellen umplanen: Beginnen Sie früher und beenden Sie den Tag früher. Wenn möglich, legen Sie körperlich leichtere Arbeiten und schattige Baustellen in die heißesten Stunden. An Tagen mit Hitzewarnung werden Belagsarbeiten und schwere Transporte verschoben.
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Ausreichend kühles Trinkwasser auf jede Baustelle mitnehmen: Statten Sie jedes Fahrzeug mit einer Kühlmöglichkeit aus (z. B. Kühlbox, Isolierbehälter, vor der Abfahrt gefüllt). Die Beschäftigten trinken regelmäßig, auch ohne Durstgefühl.
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Pausen im Schatten einplanen: Sehen Sie häufigere Pausen an einem kühlen, schattigen Ort vor. Auf Baustellen ohne Schatten sorgt ein mobiler Sonnenschutz (z. B. Faltpavillon, Baustellenschirm) für Abhilfe. Wenn möglich, sind die Fahrzeuge klimatisiert, damit sich die Beschäftigten zwischen zwei Baustellen erholen können.
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Haut und Augen vor UV-Strahlung schützen: Stellen Sie Kopfbedeckung mit Nackenschutz, körperbedeckende, leichte Kleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzmittel mit hohem Lichtschutzfaktor bereit. Die UV-Belastung ist in den Mittagsstunden am höchsten, auch bei bewölktem Himmel.
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Gewöhnung berücksichtigen und Alleinarbeit vermeiden: In Hitzephasen, vor allem zu deren Beginn, wird zu zweit gearbeitet, damit jeder bei Anzeichen beim anderen Hilfe rufen kann (z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit, verwirrte Sprache, ausbleibendes Schwitzen). Wenn möglich, erhalten allein Arbeitende andernfalls ein Personen-Notsignal-Gerät, mindestens aber werden feste Rückmeldezeiten per Telefon vereinbart.
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Verhalten im Notfall festlegen: Wer Anzeichen eines Hitzschlags zeigt, unterbricht die Arbeit sofort, wird in den Schatten gebracht und gekühlt (z. B. Oberbekleidung öffnen, mit Wasser benetzen), während ein Kollege den Notruf 112 wählt. Dieser Ablauf steht in der Gefährdungsbeurteilung und ist Teil der Unterweisung.
Psychische Belastungen im Garten- und Landschaftsbau beurteilen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG verlangt ausdrücklich, auch die psychischen Belastungen bei der Arbeit in die Gefährdungsbeurteilung aufzunehmen. Das gilt für den Landschaftsgärtner ebenso wie für jeden anderen Betrieb.
Im Garten- und Landschaftsbau entstehen diese Belastungen vor allem aus vier Quellen: dem Termin- und Zeitdruck in der Saison (z. B. mehrere Gärten pro Tag, wetterbedingte Verschiebungen, die sich aufstauen), langen Arbeitstagen in den Sommermonaten, dem Umgang mit unzufriedenen Kunden oder Nachbarn und der Alleinarbeit auf abgelegenen Grundstücken. Bei Vorarbeitern kommt die Verantwortung für Kolonne, Maschinen und Baustellenablauf hinzu. Mögliche Folgen sind anhaltende Erschöpfung, Schlafstörungen, Gereiztheit und Konzentrationsmängel, die ihrerseits Unfälle mit Maschinen und im Straßenverkehr begünstigen.
Die Beurteilung muss nicht aufwendig sein. In einem kleinen Betrieb genügt in vielen Fällen ein moderiertes Gespräch mit der Kolonne über Arbeitsinhalt, Arbeitsorganisation, soziale Beziehungen und Arbeitsumgebung, dessen Ergebnis und Maßnahmen dokumentiert werden. Die SVLFG stellt dazu Informationen und Arbeitsmittel zur psychischen Belastung bereit.
Vier Maßnahmen haben sich im Garten- und Landschaftsbau als wirksam erwiesen:
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Touren mit Zeitpuffer planen: Rechnen Sie Fahrzeiten, Entsorgung des Grünschnitts und Wetterreserven in die Tagesplanung ein. Ein realistischer Plan nimmt den Druck, auf der Straße oder an der Maschine Zeit aufholen zu müssen.
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Leistung und Preis vorab schriftlich klären: Ein klares Angebot mit Schnitthöhe, Umfang und Terminfenster beugt den meisten Konflikten mit Kunden vor. Wenn möglich, bestätigt der Kunde Änderungen während der Arbeiten kurz schriftlich.
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Vorgehen bei Konflikten festlegen: Beschäftigte dürfen ein eskalierendes Gespräch abbrechen, das Grundstück verlassen und den Vorfall dem Betrieb melden, der die weitere Klärung übernimmt. Jeder Vorfall wird kurz festgehalten.
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Regelmäßigen Austausch in der Kolonne einrichten: Eine kurze Besprechung zu Wochenbeginn (z. B. Baustellen, Besonderheiten, Vorfälle der Vorwoche) gibt Raum, Belastungen anzusprechen, bevor sie sich festsetzen.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung für Landschaftsgärtner
Beim Landschaftsgärtner beginnt der Schutz mit der Wahl der Maschinen, der Vorbereitung der Baustellen und der Arbeitsorganisation, erst danach folgt die persönliche Schutzausrüstung der Beschäftigten, auch wenn sie unverzichtbar bleibt.
Diese Rangfolge ergibt sich aus § 4 Nr. 5 ArbSchG, nach dem individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jeden Landschaftsgärtner unverzichtbar erscheinen, sind:
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Freischneider, Heckenscheren und Mäher in einwandfreiem Zustand, mit Schutzhauben und Sicherheitseinrichtungen (z. B. Gashebelsperre, Stoppschalter, Auswurfklappe), die an der Maschine bleiben.
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Akkugeräte, wo die Arbeit es zulässt. Sie verringern in der Regel Vibrationen und Lärm, stoßen keine Abgase aus und ersparen den Umgang mit Kraftstoff auf der Baustelle.
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Stab-Heckenscheren für die oberen Bereiche der Hecken, um vom Boden aus zu arbeiten.
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Absperrmaterial in jedem Fahrzeug (z. B. Absperrband, Leitkegel, Warnschilder), um den Sicherheitsbereich um die Maschinen abzugrenzen, vor allem am Straßenrand.
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Transporthilfen für den Garten: Schubkarren (wenn möglich motorisiert), Sackkarren, Plattenheber, Bordsteinzangen und Vakuum-Verlegegeräte, die einen großen Teil des Tragens ersparen.
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Geeignete Aufstiege: fahrbare Arbeitsplattformen mit Geländer, Podestleitern, Tritte (in dieser Reihenfolge zu bevorzugen).
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Trennschleifer mit Wasserzufuhr oder Absaugung für Pflaster, Platten und Bordsteine, um Staub an der Entstehungsstelle zu binden.
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Auffahrrampen, die für das Gewicht der Maschinen ausgelegt sind, und intakte Zurrgurte in jedem Fahrzeug. Maschinen werden vor jeder Fahrt gesichert.
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Kühlbox oder Isolierbehälter mit Trinkwasser sowie ein schnell aufzubauender Sonnenschutz (z. B. Faltpavillon) in jedem Fahrzeug für Hitzephasen.
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Kraftstoffkanister mit Einfüllsystem und eine Lagerung der Kraftstoffe am Betriebshof in einem belüfteten Raum, getrennt von Zündquellen (z. B. Heizgerät).
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Erste-Hilfe-Material in jedem Fahrzeug (z. B. Desinfektionsmittel, Pflaster, Kompressen, Zeckenzange, Augenspüllösung) nach der VSG 1.3 „Erste Hilfe“. Ein kleiner Feuerlöscher im Fahrzeug ist sehr zu empfehlen.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jeden Landschaftsgärtner unverzichtbar erscheinen, sind:
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Sicherheitsschuhe oder Sicherheitsstiefel (DIN EN ISO 20345), vorzugsweise knöchelhoch für unebenes Gelände.
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Schutzhelm (DIN EN 397) mit Gittervisier (DIN EN 1731) und Gehörschutz (DIN EN 352) für das Freischneiden und den Heckenschnitt.
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Schutzbrille (DIN EN 166) für alle Arbeiten, bei denen Teile in die Augen gelangen können (z. B. Trennen von Material, Einsatz des Laubbläsers).
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken (DIN EN 388) für Transporte, Schnittarbeiten und dornige Pflanzen.
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Chemikalienschutzhandschuhe (DIN EN ISO 374) für das Betanken und den Umgang mit Pflanzenschutzmitteln.
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Knieschutz (DIN EN 14404), vorzugsweise in die Arbeitshose integriert, für Belagsarbeiten und Pflanzungen.
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Partikelfiltrierende Halbmaske FFP3 (DIN EN 149) für das trockene Trennen, wenn Nassschnitt nicht möglich ist.
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Warnkleidung (DIN EN ISO 20471) für Arbeiten im und am Straßenraum, vor allem am frühen Morgen und bei Regen.
Wegen der regelmäßigen Arbeit in der Sonne gehört in den Sommermonaten auch der Sonnenschutz dazu (z. B. Kappe mit Nackenschutz, Sonnenbrille, leichte, atmungsaktive Kleidung, die Arme und Beine bedeckt). Für die Arbeit mit der Motorsäge ist zusätzlich Schnittschutzkleidung erforderlich (z. B. Schnittschutzhose, Schnittschutzschuhe).
Diese Ausrüstung stellt der Landschaftsgärtner bereit und hält sie instand, wie es § 2 PSA-BV vorsieht. Die Kosten trägt nach § 3 Abs. 3 ArbSchG der Arbeitgeber (hier der Landschaftsgärtner). Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 ArbSchG verpflichtet, die Ausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden. Das gilt für Saisonkräfte und Aushilfen ebenso wie für die Stammbelegschaft.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Garten- und Landschaftsbau
Die Unterweisung der Beschäftigten ist eine eigenständige Pflicht des Landschaftsgärtners. § 12 Abs. 1 ArbSchG verlangt eine ausreichende und angemessene Unterweisung während der Arbeitszeit, bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei der Einführung neuer Arbeitsmittel. § 3 der VSG 1.1 verlangt sie vor der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich. Kurze Verträge sind davon nicht ausgenommen.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jeden Landschaftsgärtner unverzichtbar erscheinen, sind:
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Erstunterweisung aller neuen Beschäftigten am ersten Tag, auch der Saisonkräfte, Auszubildenden und Praktikanten, anhand der in der Gefährdungsbeurteilung erfassten Gefährdungen und mit Einweisung in das Material (z. B. Platz des Erste-Hilfe-Materials und des Feuerlöschers im Fahrzeug, bereitgestellte Schutzausrüstung, Regeln für Beladung und Ladungssicherung).
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Sicherer Umgang mit Freischneidern und Heckenscheren und Kenntnis der Situationen, in denen diese Maschinen besonders gefährlich werden (Kontakt mit einem Hindernis, Beseitigen von Verstopfungen, Schnitt aus unsicherem Stand), mit kurzer Erfolgskontrolle. Wer eine gefährliche Maschine (z. B. Motorsäge) noch nie bedient hat, arbeitet damit zunächst nur unter Aufsicht.
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Schriftliche Beauftragung für das Führen von Erdbaumaschinen und Aufsitzmähern (z. B. Minibagger, Kompaktlader) nach entsprechender Einweisung, wie es § 12 Abs. 3 BetrSichV für Arbeitsmittel mit besonderen Gefährdungen verlangt.
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Unterweisung zum Heben und Tragen, um Lasten rückenschonend zu bewegen (z. B. Verlegen von Platten, Pflanzen von Containergehölzen) und die Baustelle so einzurichten, dass unnötige Transporte entfallen (z. B. Material nah am Einbauort abladen).
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Unterweisung zu Hitze und UV-Strahlung, um Warnzeichen des Hitzschlags bei sich und bei Kollegen zu erkennen und das Verhalten im Notfall zu kennen.
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Gefahrstoffe und Kennzeichnung von Kraftstoffen und Pflanzenschutzmitteln anhand der Piktogramme (z. B. GHS02 Flamme, GHS07 Ausrufezeichen) und der Sicherheitsdatenblätter, die Sie bei Ihren Lieferanten anfordern, sowie Sachkundenachweis für alle, die Pflanzenschutzmittel anwenden.
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Umgang mit Konflikten und aggressivem Verhalten von Kunden, wenn möglich anhand echter Fälle aus dem eigenen Betrieb.
Ersthelfer sind im Garten- und Landschaftsbau besonders wichtig, weil Schnittverletzungen auf abgelegenen Baustellen vorkommen und der Rettungsdienst dort länger braucht. Anzahl und Ausbildung richten sich nach der VSG 1.3 „Erste Hilfe“.
Jeder Betrieb mit Beschäftigten braucht außerdem eine sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Für die Mitgliedsbetriebe der SVLFG regelt die VSG 1.2 „Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung“ die Einzelheiten und sieht für kleinere Betriebe ein alternatives Betreuungsmodell vor, bei dem sich der Unternehmer selbst schulen lässt.
Jede Unterweisung wird mit Datum, Inhalt und Unterschrift der Teilnehmenden festgehalten, damit sie bei einer Besichtigung vorgelegt werden kann. Die SVLFG bietet dafür Unterweisungshilfen für die grüne Branche an.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung eines Landschaftsgärtners aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dann aktualisiert werden, wenn die Wirklichkeit des Betriebs von dem abweicht, was darin beschrieben ist: eine neue Tätigkeit, eine neue Maschine, ein neuer Arbeitsplatz oder eine Gefährdung, die bisher nicht erfasst war.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Landschaftsgärtner), die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Eine feste Frist schreibt das Gesetz dafür nicht vor; eine Durchsicht mindestens einmal im Jahr, etwa vor Saisonbeginn, hat sich bewährt.
Für den Landschaftsgärtner sind vor allem folgende Anlässe von Bedeutung:
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Neue Tätigkeiten oder Leistungen (z. B. Baumpflege, Teichbau, Winterdienst).
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Neue Maschinen, Fahrzeuge oder Arbeitsverfahren (z. B. Umstieg auf Akkugeräte, Anschaffung eines Minibaggers).
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Unfälle, Beinaheunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.
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Neue Erkenntnisse oder geänderte Vorschriften (z. B. eine neue Technische Regel).
Besonders wertvoll sind Beinaheunfälle, denn sie erlauben zu handeln, bevor jemand verletzt wird. Ein Beispiel: Ein Beschäftigter mäht eine Böschung mit dem Aufsitzmäher und spürt, wie die Maschine auf dem noch feuchten Gras seitlich wegrutscht; sie kommt zum Stehen, bevor sie sich überschlägt. Es gibt keinen Unfall zu melden und keinen Ausfall, aber die Situation darf sich nicht wiederholen. Die Gefährdung wird in die Gefährdungsbeurteilung aufgenommen und mit einer Maßnahme versehen (z. B. kein Einsatz des Aufsitzmähers in Querneigung ab einer festgelegten Hangneigung, stattdessen Freischneider, auch wenn es etwas länger dauert).
Für genau diese Aktualisierungen liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format und nicht als PDF: Sie können alles selbst ändern und ergänzen, einfach und schnell, ohne erneut zu bezahlen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Sind die Gefährdungen beurteilt und die Schutzmaßnahmen festgelegt, müssen sie im Betrieb umgesetzt werden. Erst dieser Schritt macht aus einer Pflicht einen spürbaren Gewinn für den Landschaftsgärtner.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verlangt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung in die Dokumentation. Dokumentiert wird also nicht nur die Beurteilung, sondern auch, was daraus geworden ist.
Bei Einfache-Gefährdungsbeurteilung.com sind wir überzeugt, dass ein Zeitplan dafür das wirksamste Mittel ist. Deshalb enthalten alle unsere Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede Schutzmaßnahme erhält einen Termin, etwa im ersten Halbjahr, im zweiten Halbjahr oder im Folgejahr.
Für einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus ist das sinnvoll, weil manche Investitionen ins Gewicht fallen. Ein Maschinenpark mit Verbrennungsmotoren lässt sich nicht von heute auf morgen durch Akkugeräte ersetzen. Man muss sich über die Geräte informieren, prüfen, ob sie zum Einsatz passen (z. B. Laufzeit, Laden unterwegs), sie gegebenenfalls testen, Angebote einholen und Zuschüsse prüfen (z. B. die Präventionsförderung der SVLFG, die ausgewählte Produkte für mehr Sicherheit und Gesundheit bezuschusst). Das braucht Zeit, und das ist normal!
Bei einer Besichtigung durch die Aufsichtsbehörde oder die SVLFG zählt nicht, dass alles bereits umgesetzt ist, sondern dass der Betrieb auf dem Weg nachweisbar vorankommt. Unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? erläutert die Methode, auf der diese Planung beruht.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die systematische Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen, denen die Beschäftigten bei der Arbeit ausgesetzt sind, verbunden mit der Festlegung der Schutzmaßnahmen. Ihr Ergebnis wird schriftlich oder elektronisch dokumentiert.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für meinen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus Pflicht?
Ja. Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 ArbSchG gilt ab der ersten beschäftigten Person. Eine Saisonkraft für die Mähsaison, ein Auszubildender zum Gärtner der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau oder eine Teilzeitkraft lösen sie ebenso aus wie ein Vorarbeiter in Vollzeit.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Garten- und Landschaftsbau?
Sie dient dazu, die Gefährdungen auf den Baustellen und am Betriebshof zu erkennen, sie nach ihrem Risiko zu ordnen und die passenden Schutzmaßnahmen auszuwählen. Sie ist zugleich die Grundlage für die Unterweisung der Beschäftigten.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Landschaftsgärtner?
Ja. Am Ende dieses Artikels finden Sie unsere kostenlose Vorlage für Landschaftsgärtner. Leere Vorlagen stellen wir außerdem im Excel-Format und im PDF-Format bereit. Die SVLFG bietet ihren Mitgliedsbetrieben ebenfalls Muster-Gefährdungsbeurteilungen an, darunter ein Modul für den Garten- und Landschaftsbau.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann die Erstellung anordnen und nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Missachtung einer vollziehbaren Anordnung bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für einen Betrieb des Garten- und Landschaftsbaus?
In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Planung, Ausführung, Pflege, Fahrten …), die Gefährdungen je Arbeitsplatz erfassen, die Risiken anhand von Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewerten und die Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt die Methode im Einzelnen.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Der Arbeitgeber, hier der Landschaftsgärtner. Er kann sie selbst erstellen oder sich unterstützen lassen (z. B. durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt). Die Verantwortung bleibt in jedem Fall bei ihm.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, Saisonkräfte eingeschlossen, der Betriebsrat, sofern vorhanden, die Arbeitsschutzbehörde des Landes, die Aufsichtspersonen der SVLFG sowie der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Sie kann auf Papier oder elektronisch bereitgehalten werden, etwa auf einem Rechner am Betriebshof.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Gesetz nennt dafür keine allgemeine Frist. Die Dokumentation muss aktuell und verfügbar sein, solange die beurteilte Tätigkeit ausgeübt wird; es ist üblich und sinnvoll, die früheren Fassungen aufzubewahren. Eine feste Frist besteht für das Expositionsverzeichnis bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, zu denen Quarzfeinstaub aus dem trockenen Trennen zählen kann: Nach § 10a GefStoffV ist es mindestens 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für Landschaftsgärtner,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Jede Gefährdung wird darin nach Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) bewertet. Der Risikowert ergibt sich aus A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4.
Dieses Muster ist kostenlos und vollständig änderbar, wie unsere bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilungen nach Branchen, etwa unsere Gefährdungsbeurteilung für Landschaftsgärtner, die Sie hier finden. Weitere ausgefüllte Auszüge zeigen unsere Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen.
Da der Garten- und Landschaftsbau an mehrere Bauberufe angrenzt, verweisen wir auf unsere Leitfäden für Erdarbeiten, den Hoch- und Tiefbau und Dachdecker.













