Gefährdungsbeurteilung Hoch- und Tiefbau
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 17. September 2026
Im Hoch- und Tiefbau reicht ein Arbeitstag vom Beladen des Fahrzeugs auf dem Bauhof am frühen Morgen bis zum Verlassen der Baustelle am Abend. In dieser Zeit fällt für die Beschäftigten eine Vielzahl von Tätigkeiten an: Material abladen, über Tritt, Leiter, Gerüst oder Arbeitsbühne in die Höhe gelangen, Baustoffe schneiden, bohren und schleifen, Fahrzeuge und Baumaschinen führen und dabei neben Personen rangieren, die zum Teil zu anderen Gewerken gehören, Bauteile setzen, Bauschutt abfahren und am Ende den Bereich räumen und sichern. So sieht der Alltag vieler Beschäftigter in Bauunternehmen aus.
Aus diesen Tätigkeiten ergeben sich vor allem folgende Gefährdungen: Absturz (z. B. von Leitern, Gerüsten, improvisierten Aufstiegen), manuelle Handhabung schwerer und sperriger Lasten (z. B. Steine, Bindemittelsäcke, Rohrleitungen), Anfahren durch Baumaschinen und Fahrzeuge, die im Arbeitsbereich rangieren, Schnittverletzungen und Augenverletzungen beim Arbeiten mit Maschinen (z. B. Elektrowerkzeuge), Einatmen von Stäuben und Rauchen (z. B. Quarz, Zement, Holz, Schweißen), Lärmbelastung, Witterung und Hitze im Freien sowie Übergriffe durch Dritte (z. B. Anwohner, die sich durch Lärm und Staub gestört fühlen).
Wie stark sich das im Unfallgeschehen niederschlägt, zeigen die Zahlen der zuständigen Berufsgenossenschaft. Nach den von der BG BAU veröffentlichten Jahreszahlen 2025 ereigneten sich in der Bauwirtschaft und den baunahen Dienstleistungen 89.113 meldepflichtige Arbeitsunfälle; die Unfallquote lag bei 42,95 Unfällen je 1.000 Vollbeschäftigte, nach 43,76 im Jahr 2024. Zur Einordnung: Die DGUV weist für die gesamte gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 2024 einen Durchschnitt von 17,3 meldepflichtigen Arbeitsunfällen je tausend Vollzeitäquivalente aus. (Zahlen, die die gesamte Bauwirtschaft einschließlich der baunahen Dienstleistungen betreffen, nicht allein den Hoch- und Tiefbau.)
Um dieses Unfallgeschehen in Ihrem Bauunternehmen zu senken, ist die Gefährdungsbeurteilung das zentrale Werkzeug. Sie erfasst die Gefährdungen, die im Betrieb tatsächlich vorkommen, bewertet die daraus entstehenden Risiken und hält die Schutzmaßnahmen fest, die dagegen ergriffen werden. In diesem Leitfaden stellen wir Ihnen die Arbeitsplätze, die wichtigsten Gefährdungen, zwei für Bauunternehmen typische Schwerpunkte sowie die kollektiven Schutzmaßnahmen, die persönlichen Schutzausrüstungen und die erforderlichen Unterweisungen vor, die wir für unsere eigene bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau ausgewählt haben.
Ab wann braucht ein Bauunternehmen eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Bauunternehmen mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Saisonkraft, Leiharbeitskraft, Auszubildende, Praktikanten) — ist der Betrieb nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Wer allein und ohne Beschäftigte auf der Baustelle arbeitet, fällt nicht unter diese Pflicht — bleibt aber nach § 5 BaustellV an die Arbeitsschutzvorschriften und an die Hinweise des Koordinators gebunden, sobald andere Unternehmen auf derselben Baustelle tätig sind.
§ 6 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Bauunternehmer) darüber hinaus, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine nur mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Die Beurteilung kann an einen Dritten übertragen werden (z. B. an ein spezialisiertes Unternehmen), die Verantwortung dafür bleibt jedoch beim Unternehmer.
Dass gerade kleine Betriebe diese Pflicht ernst nehmen sollten, zeigt eine Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA: 38,1 Prozent der tödlich Verunglückten arbeiteten für Kleinstunternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten, weitere 32,9 Prozent für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten. Rund sieben von zehn tödlichen Abstürzen ereigneten sich also in Betrieben der Größenordnung, um die es in diesem Leitfaden geht.
Für Bauunternehmen kommt hinzu, dass zwei Stellen prüfen. Zum einen die Arbeitsschutzbehörde des jeweiligen Landes (Gewerbeaufsicht), zum anderen die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft mit ihren eigenen Aufsichtspersonen und ihrem eigenen Vorschriftenwerk. Diese doppelte Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ArbSchG und bedeutet praktisch, dass eine Gefährdungsbeurteilung bei jedem der beiden Kontakte verlangt werden kann — und auf einer Baustelle zusätzlich vom Koordinator.
Die Kontrolldichte steigt zudem spürbar: Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die zuständigen Landesbehörden seit dem Kalenderjahr 2026 mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe je Kalenderjahr besichtigen (Mindestbesichtigungsquote); von dieser Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat. Eigene Bußgeldtatbestände enthält außerdem die Baustellenverordnung, etwa für eine fehlende Vorankündigung oder einen fehlenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan.
Wirtschaftlich schwerer wiegt für einen Handwerksbetrieb allerdings ein anderer Punkt. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Bauunternehmer grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Bei einem Unfall mit dauerhaften Folgen geht es dabei um Renten, die über Jahrzehnte laufen — Summen, die für ein kleines Bauunternehmen existenzbedrohend sind.
Für die Einordnung der Regeln, die in diesem Leitfaden zitiert werden, hilft die Normenhierarchie im Arbeitsschutz: ganz oben das Gesetz (ArbSchG), darunter die Verordnungen (z. B. BaustellV, BetrSichV, GefStoffV, ArbStättV), darunter die Technischen Regeln (TRBS, TRGS, ASR, RAB), die eine Vermutungswirkung entfalten, daneben die DGUV Vorschriften, die für Mitgliedsbetriebe der BG BAU verbindlich sind, und schließlich die DGUV Regeln und Informationen, die den Stand der Technik beschreiben, ohne selbst verbindlich zu sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, wird die Tätigkeit des Unternehmens in Arbeitsplätze gegliedert. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen. Dieses Vorgehen entspricht § 5 Abs. 2 ArbSchG, wonach bei gleichartigen Arbeitsbedingungen die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreicht, und dem Handbuch Gefährdungsbeurteilung der BAuA.
Für unsere Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau haben wir 4 Arbeitsplätze mit insgesamt 37 Gefährdungssituationen gewählt: die Arbeit auf der Baustelle, den Kundenkontakt, die Bewegung auf der Straße und das Sekretariat mit der Verwaltung. Der erste Arbeitsplatz deckt die eigentliche Leistung des Unternehmens ab. Der zweite erfasst die Beziehung zu Auftraggebern, Bauherren und Anwohnern. Der dritte betrifft die Fahrten mit dem Firmenfahrzeug, insbesondere zwischen Bauhof und Baustelle. Der vierte bündelt die kaufmännische Seite des Betriebs — Angebote, Abrechnung, Personal und Liquidität.
Der Zuschnitt ist so gewählt, dass er Bauunternehmen des Rohbaus und des Tiefbaus abdeckt. Für ausgebaute Gewerke empfehlen wir vorrangig die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Handwerks, die Sie am Ende dieses Leitfadens verlinkt finden.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Auf der Baustelle
Dieser Arbeitsplatz umfasst sämtliche Tätigkeiten auf den Baustellen, vom Abladen des Materials bis zum Räumen am Abend (z. B. Versorgung, Zugang in die Höhe, Zuschnitt, Errichten der Bauteile, Restarbeiten, Abtransport von Bauschutt). Es ist mit Abstand der Arbeitsplatz mit den schwersten Folgen: Nach den Zahlen der BG BAU kamen im Jahr 2024 78 Menschen durch einen Arbeitsunfall am Bau ums Leben; Hauptursachen waren Absturzunfälle mit 36 Prozent, herabfallende oder kippende Bauteile mit 26 Prozent und Unfälle mit Baumaschinen mit 15 Prozent — zusammen 77 Prozent aller tödlichen Arbeitsunfälle am Bau.
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Absturz: Der Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsbereichen erfolgt über Gerüst, fahrbare Arbeitsbühne, Hubarbeitsbühne, Tritt oder die Dachfläche selbst, und die betroffenen Bereiche wechseln mit jedem Baufortschritt. Absturzrisiken bestehen vom Aufbau der Zugangsmittel über ihre Nutzung bis zum Rückbau. Sie erhöhen sich, wenn ein ungeeignetes Mittel gewählt wird (z. B. Leiter als Arbeitsplatz statt als Zugang), wenn Seitenschutz unvollständig ist oder wenn Öffnungen und Aussparungen nicht gegen Durchsturz gesichert sind. Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Brüchen über Schädel-Hirn-Verletzungen und bleibende Behinderungen bis zum Tod. Die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ setzt dafür klare Schwellen: Eine Absturzgefahr besteht ab mehr als 1,00 m Absturzhöhe; Schutzvorrichtungen sind ab dieser Höhe an freiliegenden Treppenläufen, Wandöffnungen und Verkehrswegen erforderlich, an allen übrigen Arbeitsplätzen ab mehr als 2,00 m, und unabhängig von der Höhe dort, wo man in Stoffe fallen kann, in denen man versinkt.
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Manuelle Lastenhandhabung: Ein Stein, ein Sack Bindemittel, ein mehrere Meter langes Rohr oder eine Palette Fliesen wiegen jeweils ein Vielfaches dessen, was sich ohne Weiteres heben lässt, und werden häufig mehrfach am Tag bewegt (z. B. vom Fahrzeug zum Lagerplatz der Baustelle, von dort in das Geschoss). Die Belastung steigt, wenn der Zugang keine Transporthilfe zulässt (enge oder unbefestigte Zuwegung) oder wenn die Tragstrecken lang sind. In der Folge drohen Rückenschmerzen, Lumbalgien und auf längere Sicht Muskel-Skelett-Erkrankungen, die in der Bauwirtschaft den größten Teil der Berufskrankheitenanzeigen ausmachen. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt dafür keine feste Gewichtsgrenze: Maßgeblich ist die Beurteilung, für die sich die Leitmerkmalmethode der BAuA eingebürgert hat.
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Verkehr von Baumaschinen und Fahrzeugen: Auf Baustellen bewegen sich fast immer Maschinen und Fahrzeuge (z. B. Bagger, Radlader, Kipper, Fahrmischer, Teleskoplader, Hubarbeitsbühne). Anfahr-, Umsturz- und Quetschrisiken bestehen, sobald sich eine Person zu Fuß im Rangierbereich aufhält. Sie erhöhen sich beim Rückwärtsfahren ohne Einweiser, wenn keine getrennten Fußwege ausgewiesen sind oder wenn die Sicht der fahrenden Person eingeschränkt ist (z. B. toter Winkel, sperrige Ladung). Es drohen Brüche, Quetschungen und in vielen Fällen der Tod der angefahrenen Person.
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Stolpern, Rutschen und Stürzen: Eine Baustelle verändert sich täglich, und Material, Verschnitt, Anschlussleitungen, Bauschutt und Pfützen sammeln sich im Lauf der Arbeiten an. Stolper- und Rutschrisiken bestehen deshalb dauerhaft, schon beim bloßen Durchqueren des Bereichs. Sie erhöhen sich bei Regen (aufgeweichter, rutschiger Untergrund) und bei fehlender Beleuchtung in noch nicht versorgten Bereichen. Daraus können Bänderverletzungen, Prellungen und Brüche entstehen, mit einem für die Branche typischen verschärfenden Umstand: Der Sturz kann unmittelbar neben einer Öffnung, einer laufenden Maschine oder einem Bewehrungsanschluss enden.
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Elektrowerkzeuge und Baumaschinen: Auf der Baustelle sind täglich Werkzeuge mit schneidenden oder rotierenden Teilen im Einsatz (z. B. Winkelschleifer, Handkreissäge, Trennschleifer, Bohrhammer, Nagler). Schnitt-, Amputations- und Augenverletzungsrisiken bestehen bei jeder Benutzung; sie erhöhen sich, wenn eine Schutzhaube entfernt wurde (z. B. um besser heranzukommen), wenn das Gerät einhändig geführt wird oder wenn das Werkstück nicht festgelegt ist. Es drohen tiefe Wunden, die Abtrennung von Gliedmaßen — meist Finger —, Augenverletzungen und Verbrennungen beim Bersten einer Trennscheibe.
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Stäube und Gefahrstoffe: Sägen, Bohren, Schleifen und Abbrucharbeiten setzen mineralische Stäube frei, während Klebstoffe, Harze, Mörtel, Farben und Lösemittel Haut und Atemwege belasten. Im Vordergrund steht dabei der alveolengängige Staubanteil, für den die TRGS 900 einen allgemeinen Staubgrenzwert von 1,25 mg/m³ nennt, sowie der Quarzanteil, den die TRGS 559 gesondert behandelt. Die Belastung steigt ohne Absaugung an der Entstehungsstelle oder ohne staubmindernde Nassbearbeitung und in geschlossenen Räumen deutlich an. Die daraus resultierenden Gesundheitsschäden sind Haut- und Augenreizungen, Ekzeme, chronische Atemwegserkrankungen und schwere Erkrankungen, die erst nach Jahren auftreten. Besondere Aufmerksamkeit verlangt Asbest im Gebäudebestand: Nach den Jahreszahlen 2025 der BG BAU ist Asbest die häufigste Ursache berufsbedingter Todesfälle am Bau, und die novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt Arbeiten im Bestand ausdrücklich stärker in den Blick.
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Lärm: Auf einer Baustelle addieren sich die Schallquellen: Maschinen, Abbruchwerkzeuge (z. B. Abbruchhammer, Betonbrecher) und Trennwerkzeuge (z. B. Winkelschleifer, Handkreissäge), dazu der Lärm der übrigen Unternehmen. Die Belastung besteht, sobald in der Nähe einer lauten Maschine gearbeitet wird, auch wenn der Lärm nicht aus der eigenen Tätigkeit stammt. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung setzt in § 6 die Auslösewerte bei 80 und 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel an — Werte, die auf einer Baustelle regelmäßig erreicht werden. Kurzfristig drohen Kopfschmerzen, Tinnitus und Ermüdung, langfristig eine irreversible Lärmschwerhörigkeit, die schleichend entsteht.
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Elektrische Anlagen und vorhandene Leitungen: Eine Baustelle wird über provisorische Installationen versorgt (z. B. Baustromverteiler, Kabeltrommeln, Verlängerungen), und das in feuchter, staubiger Umgebung und in der Nähe bestehender oder freileitender Netze. Elektrische Risiken bestehen beim Anschließen der Geräte, bei Arbeiten in der Nähe einer Freileitung und bei jedem Eingriff in einen Baukörper, dessen Leitungen nicht vorher erkundet wurden. Mögliche Folgen sind der Stromdurchfluss durch den Körper mit tiefen Verbrennungen und Herzrhythmusstörungen bis hin zum tödlichen Ausgang. Für Baustromverteiler und ortsveränderliche Betriebsmittel gilt die DGUV Vorschrift 3; die DGUV Information 203-006 beschreibt die Anforderungen an Elektroanlagen auf Bau- und Montagestellen.
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Witterung, Hitze und UV-Strahlung: Die Arbeit findet überwiegend im Freien statt, was im Winter Kälte und Nässe und im Sommer Hitze und UV-Strahlung bedeutet. Die Belastung steigt bei Arbeiten auf dem Dach (Rückstrahlung und fehlender Schatten) und dann, wenn Termine dazu zwingen, das Arbeitstempo trotz ungünstiger Bedingungen zu halten. Es drohen Hitzeerschöpfung, Kreislaufbeschwerden, Austrocknung, Erfrierungen sowie eine erhöhte Ermüdung, die auf alle übrigen Gefährdungen der Baustelle durchschlägt. Hinzu kommt eine Gefährdung mit langer Latenz: Hautkrebs durch natürliche UV-Strahlung ist als Berufskrankheit anerkannt und wird der BG BAU seit Jahren in großer Zahl gemeldet.
Kundenkontakt
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Beziehung zu Auftraggebern, Bauherren und Anwohnern (z. B. Angebot erstellen, Baustelle begleiten, Reklamationen bearbeiten, Abnahme).
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Verbale Übergriffe: Eine Bauzeit, die sich verlängert, eine bestrittene Nachbesserung, der Staub und der Lärm, die Anwohner ertragen müssen, oder eine als zu hoch empfundene Rechnung können den Ton mancher Gesprächspartner kippen lassen. Daraus entsteht in erster Linie Stress und, wenn es sich wiederholt, psychische Belastung mit gesundheitlicher Wirkung (z. B. Anspannung, Schlafstörungen, Motivationsverlust).
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Körperliche Übergriffe: Seltener als verbale Vorfälle, aber nicht auszuschließen, sind körperliche Übergriffe, insbesondere bei Streit über die Bezahlung. Die Gefährdung erhöht sich, wenn eine Person allein beim Kunden ist oder einer nicht kooperativen Gruppe gegenübersteht. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Prellungen, Wunden und Brüche, dazu kommt eine mögliche psychische Traumatisierung.
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Termindruck und Streit über die Abnahme: Ein Angebot, das bei Preis und Zeitansatz auf Kante kalkuliert ist, lässt sich beim ersten unvorhergesehenen Ereignis nicht mehr halten (z. B. Witterung, Befund während der Arbeiten, Verzug eines anderen Gewerks). Je häufiger sich das über die Baustellen hinweg wiederholt, desto stärker wirkt es sich aus — auf die Beschäftigten ebenso wie auf die Geschäftsführung selbst. Mögliche Folgen sind Erschöpfung, Schlafstörungen und weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen durch psychische Belastung.
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Dritte auf der Baustelle: Eine Baustelle ist nie vollständig geschlossen, und Kunden, Anwohner, Lieferdienste oder auch Kinder können den Arbeitsbereich betreten. Für diese Personen bestehen Anfahr-, Absturz- und Anprallrisiken, für die Beschäftigten kommt das plötzliche Abbrechen einer Tätigkeit hinzu. Die Gefährdung erhöht sich ohne Absperrung, bei lückenhafter Absperrung oder wenn die Baustelle außerhalb der Arbeitszeit zugänglich bleibt.
Bewegung auf der Straße
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Fahrten mit den Fahrzeugen des Unternehmens (z. B. Weg zwischen Bauhof und Baustelle, Abholung beim Baustoffhändler, Abfahren von Bauschutt zur Entsorgung).
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Straßenverkehr: Die Beschäftigten fahren früh am Morgen zu oft weit entfernten Baustellen, mitunter unter Zeitdruck (z. B. ein verbindlicher Liefertermin für Beton), und die Rückfahrt am Abend erfolgt am Ende eines körperlich anstrengenden Arbeitstages. Diese Bedingungen erhöhen das Unfallrisiko im Straßenverkehr deutlich. Die möglichen Folgen reichen von leichten Verletzungen bis zum tödlichen Unfall; Verkehrsunfälle gehören branchenübergreifend zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle.
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Beladen, Ladungssicherung und Entladen: Material, Werkzeug und Bauschutt werden von Hand verladen. Dabei bestehen Quetschgefahren für Hände und Füße sowie Sturzgefahren beim Auf- und Absteigen an einem hohen Fahrzeug oder einer Mulde, besonders wenn beide Hände beladen sind. Die Gefährdung erhöht sich bei zu hoher oder ungleich verteilter Ladung, weil sich das Fahrverhalten des Fahrzeugs dadurch verändert; unzureichend gesicherte Ladung kann sich außerdem beim Bremsen in Bewegung setzen.
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Rangieren und Anhängerbetrieb: An- und Abkuppeln sowie Rückwärtsfahren mit Anhänger finden mitunter im öffentlichen Verkehrsraum oder an einer engen Baustellenzufahrt statt. Dabei bestehen Quetschrisiken zwischen Fahrzeug und Anhänger sowie Anfahrrisiken für Dritte. Die daraus resultierenden Verletzungen sind Prellungen, Brüche der unteren Gliedmaßen und Quetschungen.
Sekretariat und Verwaltung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die kaufmännische Seite des Betriebs, erledigt auf dem Bauhof oder im Büro (z. B. Angebote, Ausschreibungen, Rechnungsstellung, Personalverwaltung, Liquiditätsplanung).
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Bildschirmarbeit und langes Sitzen: Angebote, Pläne, Bestellungen und Abrechnungen werden am Bildschirm bearbeitet, häufig am Notebook — und das ist für sich genommen ein Belastungsfaktor, weil dabei fast zwangsläufig Oberkörper und Nacken nach vorn geneigt werden. Die Belastung steigt, wenn die Arbeitsmittel sich nicht einstellen lassen (z. B. Sitzhöhe, Sitztiefe, Lendenstütze, Bildschirmhöhe). Daraus können Nacken- und Rückenbeschwerden, Ermüdung der Augen sowie Muskel-Skelett-Erkrankungen der oberen Gliedmaßen entstehen. Die Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze stehen im Anhang Nummer 6 der Arbeitsstättenverordnung.
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Einrichtung von Büro und Bauhof: Das Büro eines Bauunternehmens gilt oft als Nebensache und ist auf kurze Wege statt auf Ergonomie hin eingerichtet. Auf dem Bauhof kommen Hochregale, Materiallager und Fahrwege hinzu, die sich Personen und Fahrzeuge teilen. Es bestehen Risiken durch herabfallende Gegenstände und Stürze auf gleicher Ebene; sie erhöhen sich, wenn die zulässigen Fachlasten der Regale überschritten werden oder wenn beim Einlagern die einfache Regel missachtet wird, Schweres unten und Leichtes oben zu lagern.
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle
Auf einer Baustelle kann ein Unternehmen seine eigenen Sicherheitsregeln genau einhalten und trotzdem erleben, dass eine seiner Beschäftigten von jemand anderem verletzt wird. Das ist das Besondere an der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Die Gefährdung entsteht aus dem Zusammentreffen zweier Betriebe, die jeder für sich ihre Arbeit im Griff haben.
Diese Gefährdung gehört keinem Gewerk. Sie stammt nicht von einem Werkzeug, einem Baustoff oder einem Handgriff, sondern daraus, dass mehrere Unternehmen am selben Ort zur selben Zeit arbeiten. Wer eine Decke betoniert, wer eine Wand durchbohrt, wer Dachziegel auf die Baustelle hebt und wer eine Trockenbauwand stellt, kann jeweils für sich sicher arbeiten — und gemeinsam eine Lage schaffen, die niemand vorhergesehen hat.
Drei Konstellationen sind dabei besonders gefährlich und führen zu den schwersten Unfällen. Die erste ist die übereinanderliegende Arbeit: Ein Team arbeitet senkrecht unter einem anderen, und jedes Werkzeug, jedes Bauteil und jeder Brocken, der aus der Hand gleitet, wird für die darunter zum Geschoss. Die zweite ist das gemeinsam genutzte Arbeitsmittel: Ein Gerüst, das ein Unternehmen aufgebaut hat, wird von einem zweiten weiterbenutzt, das weder die zulässige Belastung noch die vorgenommenen Änderungen kennt. Die dritte ist die von Dritten entfernte Schutzeinrichtung: ein Seitenschutz abgenommen oder ein Belag geöffnet, um eine Leitung durchzuführen, und danach nicht wieder eingebaut — worauf das nächste Team vor der offenen Kante steht.
Wie folgenreich gerade dieser Punkt ist, zeigt die Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA: Bei 32,2 Prozent der untersuchten Absturzereignisse hätten Absturzsicherungen — vorgeschrieben oder nicht — nach Einschätzung der Unfallermittler die Unfallfolgen abgemildert. Es geht dabei selten um exotische Konstruktionen, sondern um Seitenschutz, der fehlte oder nicht mehr da war.
Dazu kommen die weniger sichtbaren Wechselwirkungen. Staub und Rauch, die ein Unternehmen erzeugt und die Beschäftigte der anderen einatmen. Lärm (z. B. ein Betonbrecher), der das Rückfahrwarnsignal einer Maschine überdeckt. Ein Firmenfahrzeug, das die Zufahrt für die Baumaschinen versperrt. Oder zu viele Geräte an einer provisorischen Elektroinstallation, die dafür nicht ausgelegt ist.
Nach § 3 Abs. 1 BaustellV sind für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen — und zwar durch den Bauherrn oder den von ihm beauftragten Dritten, nicht durch die ausführenden Unternehmen. Ein Schwellenwert nach Zahl der Beschäftigten oder Dauer gilt dafür nicht: Zwei Arbeitgeber auf derselben Baustelle genügen.
Zwei weitere Pflichten hängen dagegen an Schwellenwerten, die in § 2 BaustellV stehen. Eine Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet; sie ist außerdem sichtbar auf der Baustelle auszuhängen. Ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) ist zu erstellen, wenn eine Vorankündigung zu übermitteln ist oder wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt werden — dazu zählen unter anderem Arbeiten mit Absturzgefahr, Arbeiten in Gräben und Arbeiten mit krebserzeugenden Stoffen. Auslegungsfragen dazu beantwortet die BAuA in ihren FAQ zur Baustellenverordnung.
Wichtig für die Praxis: Diese Dokumente gehören dem Bauherrn und dem Koordinator, nicht Ihnen. Ihr eigenes Dokument bleibt Ihre Gefährdungsbeurteilung — nur muss sie die Bedingungen der jeweiligen Baustelle abbilden. Unabhängig davon verlangt § 8 ArbSchG von allen beteiligten Arbeitgebern, sich abzustimmen und sich gegenseitig über die Gefährdungen zu unterrichten, die von ihrer Tätigkeit ausgehen.
Die möglichen Gesundheitsschäden aus der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber sind entsprechend vielfältig: Schädel-Hirn-Verletzungen und Brüche durch herabfallende Gegenstände, Abstürze nach dem Entfernen einer Schutzeinrichtung, Anfahrunfälle mit einer Maschine eines anderen Unternehmens sowie Belastungen durch Staub, Rauch und Lärm, die die betroffene Person nicht selbst verursacht hat.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Die Koordinationsunterlagen anfordern und lesen, bevor die Kolonne anrückt: Fragen Sie beim Bauherrn oder beim Generalunternehmer systematisch nach dem SiGe-Plan und nach den Kontaktdaten des Koordinators. Diese Unterlagen beschreiben, welche Gefährdungen die anderen Unternehmen für Ihre Beschäftigten erzeugen, und welche gemeinsamen Einrichtungen bereitstehen (z. B. Gerüst, Kran, Sozialräume, Bauschuttmulde). Wenn kein SiGe-Plan vorliegt, obwohl mehrere Arbeitgeber tätig sind und gefährliche Arbeiten anstehen, fragen Sie schriftlich nach — die Antwort gehört in Ihre Unterlagen.
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An der gemeinsamen Begehung teilnehmen und die richtige Person schicken: Bei der Begehung vor Ort werden Gefahrenbereiche, Verkehrswege und die Arbeitsweise der Beteiligten festgelegt. Schicken Sie dorthin die Person, die die Arbeiten später wirklich führt (z. B. Polier, Bauleitung). Klären Sie dabei die Punkte, die Ihr Unternehmen betreffen: Zufahrt, Lagerflächen, Stromversorgung und die Frage, wer wann über Ihnen oder unter Ihnen arbeitet.
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Übereinanderliegende Arbeit ausschließen: Kein Team arbeitet senkrecht unter einem anderen oder in dessen Wurfbereich. Lässt die Baustelle keine andere Lösung zu, gilt eine einfache Regel: Die beiden Tätigkeiten finden nicht gleichzeitig statt, oder es wird ein Schutzdach, ein Schutznetz oder ein tragfähiger Belag dazwischengesetzt und der Bereich darunter abgesperrt. Diese organisatorische Maßnahme kostet nichts außer Abstimmung.
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Gemeinsam genutzte Arbeitsmittel vor der Benutzung prüfen: Ein Gerüst, eine Arbeitsbühne oder ein Hebezeug, das ein anderes Unternehmen aufgebaut hat, wird vor der Benutzung in Augenschein genommen; bei Gerüsten gehören dazu die Kennzeichnung mit der Gerüstgruppe und das Prüfprotokoll. Klären Sie außerdem, wer das Arbeitsmittel instand hält und wer es verändern darf. Und bauen Sie nie einen Seitenschutz, einen Belag oder eine Öffnungssicherung aus, ohne dass festgelegt ist, wer sie wann wieder einbaut — ein einziges vergessenes Teil genügt für einen tödlichen Unfall der nachfolgenden Kolonne.
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Einen regelmäßigen Abstimmungstermin einrichten: Ein kurzes Gespräch der Bauleitungen zu Wochenbeginn genügt, um zu wissen, wer wann wo mit welchen Mitteln arbeitet. Lassen Sie dort die Vorgänge ankündigen, die alle betreffen (z. B. Betonage, Hebevorgang, Abschalten der Stromversorgung, lärm- oder staubintensive Arbeiten), damit jeder seine Planung anpassen kann.
Neue Beschäftigte und Leiharbeitskräfte im Bauunternehmen schützen
Eine Leiharbeitskraft oder eine neu eingestellte Person ist nicht weniger qualifiziert als die übrigen Beschäftigten. Was ihr fehlt, ist etwas anderes: die Kenntnis der Regeln dieses Betriebs und die Kenntnis dieser Baustelle.
Der Bau gehört zu den Branchen, die am häufigsten auf Zeitarbeit zurückgreifen. In der Auswertung tödlicher Absturzunfälle der BAuA waren 7,7 Prozent der Verunglückten Leiharbeitnehmer — ein Anteil, der deutlich über dem Anteil der Zeitarbeit an der Beschäftigung in der Bauwirtschaft liegt. Dieselbe Auswertung zeigt aber auch, dass 64,2 Prozent der tödlich abgestürzten Personen über mindestens drei Jahre Berufserfahrung verfügten. Die Neuen sind also besonders gefährdet, ohne dass die Erfahrenen deshalb sicher wären: Beim einen fehlt das Wissen über den Ort, beim anderen wirkt die Gewöhnung.
Das Besondere an dieser Gefährdung ist, dass man sie nicht sieht. Eine neue Person trägt dieselbe Ausrüstung, hält dasselbe Werkzeug und macht dieselben Handgriffe. Was ihr fehlt, sind die Informationen, die sich die anderen nach und nach angeeignet haben, oft ohne es zu merken: an welcher Stelle die Decke noch nicht bewehrt ist, welche Öffnung unter einer Plane liegt, dass der Fehlerstromschutzschalter des Baustromverteilers auslöst, sobald drei Maschinen gleichzeitig laufen — oder auch nur, dass in diesem Betrieb niemand hinter einem rückwärts fahrenden Fahrzeug durchgeht.
Nach § 12 Abs. 1 ArbSchG ist jede Person bei der Einstellung, bei Veränderungen des Aufgabenbereichs, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Verfahren und danach mindestens jährlich zu unterweisen, bezogen auf ihren Arbeitsplatz. Für überlassene Beschäftigte stellt § 12 Abs. 2 ArbSchG ausdrücklich klar, dass diese Pflicht den Entleiher trifft — also Ihr Bauunternehmen und nicht das Zeitarbeitsunternehmen. Ergänzend verpflichtet § 11 Abs. 6 AÜG den Entleiher, die Leiharbeitskraft über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung zu unterrichten. Entscheidend ist, dass die Unterweisung zum Arbeitsplatz passt.
Die möglichen Folgen eines nachlässigen Empfangs sind dieselben wie sonst auf der Baustelle — Absturz, Anfahrunfall, Schnittverletzung, Quetschung —, nur mit häufig schwererem Verlauf. Für das Unternehmen kommt eine doppelte Wirkung hinzu: eine Person, die schon in den ersten Tagen ausfällt, und eine Dokumentation, die im Streitfall nicht trägt.
Die Prävention für neue Beschäftigte, die wir in unsere Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Die gefährlichen Arbeitsplätze des Betriebs benennen: Gehen Sie die Arbeitsplätze Ihrer Gefährdungsbeurteilung durch und markieren Sie die Tätigkeiten, die eine erhöhte Gefährdung mit sich bringen (z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr, Führen von Baumaschinen, Arbeiten an Maschinen mit schneidenden Teilen, Umgang mit Gefahrstoffen, Arbeiten im Graben). Für genau diese Tätigkeiten braucht es eine eigene Unterweisung vor der ersten Ausführung, keinen allgemeinen Sicherheitsvortrag. Stimmen Sie die Liste mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt ab.
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Jede neu hinzukommende Person am ersten Tag unterweisen: Das betrifft jede Person, die zum Team stößt, unabhängig von Vertrag und Berufserfahrung, und es geschieht vor dem ersten Arbeitseinsatz. Inhalt sind die Gefährdungen aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung, die betriebseigenen Regeln, die bereitgestellte Schutzausrüstung und das Vorgehen im Notfall, ergänzt um einen Rundgang über die konkrete Baustelle (z. B. Sozialräume, gesperrte Bereiche, Fahrwege, Baustromverteiler, Sammelplatz). Ein schriftliches Merkblatt, das ausgehändigt und gegengezeichnet wird, macht die Unterweisung belegbar.
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Eine feste Ansprechperson für die ersten Wochen benennen: Die neue Person soll wissen, wen sie fragen kann, ohne die Bauleitung anhalten zu müssen, und die benannte Person soll wissen, dass sie dafür zuständig ist. Wer eine Baustelle zum ersten Mal betritt, arbeitet an einer gefährlichen Tätigkeit zunächst nicht allein. Diese Maßnahme kostet nichts und verhindert einen großen Teil der Unfälle in den ersten Wochen.
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Dem Zeitarbeitsunternehmen die nötigen Angaben liefern: Der Überlassungsvertrag muss die Tätigkeit, die erforderliche Qualifikation und die notwendige persönliche Schutzausrüstung genau beschreiben. Eine ungefähre Beschreibung führt dazu, dass eine nicht passend qualifizierte Person geschickt wird — und das merken Sie am Morgen auf der Baustelle. Geben Sie zusätzlich die wesentlichen Gefährdungen der vorgesehenen Tätigkeit weiter.
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Prüfen, ob das Gesagte angekommen ist: Eine Unterschrift unter der Unterweisung beweist nicht, dass sie verstanden wurde — erst recht nicht, wenn Deutsch nicht die erste Sprache ist. Unterweisen Sie deshalb in einer Form und Sprache, die die Person versteht, und schließen Sie mit einer kurzen Rückfrage ab (z. B. die gesperrten Bereiche zeigen lassen, das Vorgehen bei einem Unfall erklären lassen). Hilfreich sind dabei die Bausteine und Merkhefte der BG BAU, die es in mehreren Sprachen gibt. Nach einigen Tagen folgt ein kurzes Gespräch mit der Ansprechperson.
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Jede Unterweisung dokumentieren: Unterweisung, Rundgang und Übergabe der persönlichen Schutzausrüstung werden schriftlich festgehalten und im Betrieb aufbewahrt — mit Datum, Thema, Namen und Unterschriften. Diese Dokumentation verlangt DGUV Vorschrift 1 § 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ArbSchG, und sie ist es, die bei einer Besichtigung oder nach einem Unfall vorgelegt wird.
Psychische Belastungen im Hoch- und Tiefbau beurteilen
Seit der Klarstellung von 2013 nennt § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG die psychischen Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung, die in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen ist. Diese Pflicht gilt unabhängig von Branche und Betriebsgröße und damit auch für ein Bauunternehmen mit vier Beschäftigten. Sie wird von den Aufsichtsbehörden regelmäßig abgefragt und ist der Punkt, an dem eine sonst brauchbare Gefährdungsbeurteilung am häufigsten unvollständig ist.
Gemeint ist dabei nicht die psychische Verfassung einzelner Personen, sondern die Arbeitsbedingung selbst — also das, was der Betrieb gestalten kann. Im Hoch- und Tiefbau sind das vor allem: knapp bemessene Bauzeiten und der Druck, Verzug anderer Gewerke aufzuholen, wechselnde Baustellen mit langen Anfahrten, Arbeit im Freien bei jeder Witterung, Zeitdruck in den Wochen vor einem Abnahmetermin, Personalmangel und kurzfristige Umplanungen, Konflikte mit Auftraggebern und Anwohnern sowie die Belastung nach einem schweren Unfall auf der eigenen Baustelle.
Für die Durchführung gibt es brauchbare Vorlagen, sodass niemand bei null anfangen muss. Die BG BAU stellt zum Thema psychische Belastung Handlungshilfen für Bauunternehmen bereit, und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie beschreibt in ihrer Leitlinie, was Aufsichtsbehörden und Unfallversicherungsträger hier erwarten. Ob Sie mit Befragung, Workshop oder moderiertem Gespräch arbeiten, ist frei; entscheidend ist, dass die Belastungen systematisch erfasst, bewertet und in Maßnahmen überführt werden und dass das Ergebnis nach § 6 Abs. 1 ArbSchG dokumentiert wird.
Vier Maßnahmen haben sich in Bauunternehmen als wirksam erwiesen und lassen sich ohne größere Investition umsetzen:
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Realistisch kalkulieren und Puffer einplanen: Der stärkste Belastungsfaktor auf dem Bau entsteht schon im Angebot. Ein Zeitansatz, der Witterung, Befunde im Bestand und den Verzug anderer Gewerke nicht berücksichtigt, erzeugt Druck auf jeder einzelnen Baustelle. Wenn möglich, kalkulieren Sie einen Puffer ein und halten Sie ihn auch gegenüber dem Auftraggeber fest.
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Die Einsatzplanung mit Vorlauf bekannt geben: Wer am Freitag weiß, auf welcher Baustelle er am Montag steht und wie lange die Anfahrt dauert, kann sein Privatleben planen. Planbarkeit ist der Faktor, den Beschäftigte am häufigsten nennen, und kurzfristige Umplanungen sollten die Ausnahme bleiben.
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Pausen und Erholung auf der Baustelle ermöglichen: Ein Aufenthaltsraum oder ein Bauwagen, in dem man sitzen, sich waschen und im Schatten oder im Trockenen Pause machen kann, ist keine Annehmlichkeit, sondern Teil des Arbeitsschutzes. Bei Hitze gehören verschattete Bereiche und Getränke dazu — die BG BAU stellt dazu eigene Hinweise bereit.
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Übergriffe und Unfälle nachbesprechen und festhalten: Nach einem Konflikt mit einem Anwohner, nach einem Beinahe-Unfall oder nach einem schweren Unfall auf der Baustelle hilft ein kurzes Gespräch noch am selben Tag, und der Vorfall gehört festgehalten — auch dann, wenn niemand verletzt wurde. Bei belastenden Ereignissen bietet die Berufsgenossenschaft psychologische Unterstützung an. Aus dem Einzelerlebnis wird so eine Information, mit der sich die Gefährdungsbeurteilung fortschreiben lässt.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung im Bauunternehmen
Im Hoch- und Tiefbau beginnt der Schutz bei der Organisation der Baustelle und der Ausstattung der Arbeitsbereiche und erst danach bei der Ausrüstung, die den Beschäftigten übergeben wird — auch wenn diese unverzichtbar bleibt. Diese Reihenfolge ist keine Geschmacksfrage: § 4 Nr. 5 ArbSchG stellt fest, dass individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber anderen Maßnahmen nachrangig sind, und die DGUV Vorschrift 38 verlangt für den Absturzschutz ausdrücklich, Schutzvorrichtungen vor Auffangeinrichtungen und diese vor persönlicher Schutzausrüstung einzusetzen.
Dass die persönliche Ausrüstung allein nicht trägt, zeigt dieselbe BAuA-Auswertung: 73 der tödlich abgestürzten Personen hatten die bereitgestellte Schutzausrüstung nicht benutzt. Ausrüstung, die im Fahrzeug bleibt, schützt niemanden — kollektive Lösungen wirken dagegen, ohne dass jemand daran denken muss.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Bauunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Gerüste und Arbeitsbühnen, die von unterwiesenem Personal aufgebaut, vor der ersten Benutzung und danach regelmäßig sowie nach jeder Änderung geprüft werden, mit vollständigem Seitenschutz auf allen Lagen und lückenlosem Belag. Die Prüfung wird schriftlich festgehalten und das Gerüst gekennzeichnet freigegeben.
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Absturzsicherungen an Rändern, Öffnungen und Aussparungen, die mit dem Entstehen der Öffnung gesetzt werden und nicht erst danach, und deren Ausbau dem Personal ohne geregelte Wiederherstellung ausdrücklich untersagt ist.
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Ausgewiesene Fußwege, getrennt von den Fahrwegen der Maschinen, mit einer Verkehrsführung, die Rückwärtsfahrten so weit wie möglich vermeidet, und einem Einweiser dort, wo sie sich nicht vermeiden lassen.
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Schutznetze, Schutzdächer und tragfähige Zwischenlagen für die Fälle, in denen sich zeitlich versetztes Arbeiten nicht einrichten lässt und die Überlagerung bleibt.
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Transporthilfen, die zur Zuwegung der Baustelle passen: Sackkarre, Transportwagen, Bauaufzug, Teleskoplader oder Ladekran am Fahrzeug.
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Absaugung an der Entstehungsstelle an den Maschinen (z. B. integrierte Absaugung, Wasserzuführung) sowie staubmindernde Nassbearbeitung beim Trennen quarzhaltiger Baustoffe.
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Ein ordnungsgemäßer und geschützter Baustromverteiler mit ausreichend vielen Steckdosen, dessen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen wiederkehrend geprüft werden, und Leitungen, die aus den Verkehrswegen herausgehalten werden.
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Eine Absperrung um die gesamte Baustelle, die auch außerhalb der Arbeitszeit steht, damit Dritte (z. B. Anwohner, Kinder) nicht hineingelangen.
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Sozialräume auf der Baustelle zum Umkleiden, zum Händewaschen vor dem Essen und für eine Pause im Trockenen und im Schatten — zugleich der Rückzugsort bei extremer Witterung.
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Geeignete und erreichbare Feuerlöscheinrichtungen sowie vollständiges Erste-Hilfe-Material in jedem Fahrzeug (z. B. Verbandkasten nach DIN 13157, Hautdesinfektion, flüssigkeitsdichte Pflaster, Augenspüllösung), ergänzt um ein Verbandbuch, in das jede Verletzung eingetragen wird.
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Bauunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Ein Industrieschutzhelm nach DIN EN 397, für Arbeiten in der Höhe vorzugsweise mit Kinnriemen.
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Sicherheitsschuhe oder -stiefel mit Zehenschutzkappe und durchtrittsicherer Sohle nach DIN EN ISO 20345, knöchelhoch für den unebenen Untergrund einer Baustelle.
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Warnkleidung nach DIN EN ISO 20471, sobald Maschinen oder Fahrzeuge im Arbeitsbereich verkehren.
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Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken nach DIN EN 388 sowie Chemikalienschutzhandschuhe nach DIN EN ISO 374 für den Umgang mit Bindemitteln, Klebstoffen und Lösemitteln.
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Schutzbrille oder Gesichtsschutz nach DIN EN 166 für alle Arbeiten mit Spritz- oder Splittergefahr für die Augen (z. B. Trennen, Schleifen, Bohren über Kopf).
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Gehörschutz nach DIN EN 352, und zwar in mehreren Ausführungen zur Auswahl (z. B. Kapsel, Otoplastik, Einwegstöpsel), damit jede Person eine Lösung findet, die sie auch trägt.
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Atemschutz nach DIN EN 149, bei Arbeiten mit quarzhaltigem Staub mindestens der Klasse FFP3.
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Knieschutz nach DIN EN 14404 für die Tätigkeiten, die dauerhaft am Boden ausgeführt werden (z. B. Verlegearbeiten, Bewehrung, Anschlüsse in Bodennähe).
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Ein Auffangsystem aus Auffanggurt nach DIN EN 361, Verbindungsmittel und Falldämpfer, angeschlagen an einer geeigneten Anschlageinrichtung oder einem Anschlagpunkt — nur dort, wo kollektiver Schutz nicht möglich ist, und nicht bei Alleinarbeit.
Hinzu kommen witterungsgerechte Arbeitskleidung sowie Sonnenschutz für die Beschäftigten, die im Sommer im Freien arbeiten (z. B. Kopfbedeckung mit Nackenschutz, Sonnenschutzmittel). Diese Ausrüstungen stellt der Arbeitgeber (hier der Bauunternehmer) bereit und hält sie instand; die Kosten dafür dürfen nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegt werden, und die Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung stehen in der PSA-Benutzungsverordnung. Die Beschäftigten ihrerseits sind nach § 15 ArbSchG verpflichtet, sie bestimmungsgemäß zu benutzen. Für Leiharbeitskräfte gilt das genauso — auch für eine Überlassung von einer Woche. Für einen Teil dieser Investitionen zahlt die BG BAU Arbeitsschutzprämien.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Bauunternehmen
Die Unterweisung ist eine eigenständige Pflicht des Arbeitgebers, und im Bau kommt eine zweite Ebene hinzu: Für eine Reihe von Tätigkeiten reicht die Unterweisung nicht aus, es braucht eine nachgewiesene Qualifikation und eine schriftliche Beauftragung. Die Grundlage bilden § 12 ArbSchG und DGUV Vorschrift 1 § 4; die schriftliche Beauftragung für gefährliche Arbeiten ergibt sich aus DGUV Vorschrift 1 § 7.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Bauunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Eine Sicherheitsunterweisung für jede neu hinzukommende Person, auch für nicht dauerhaft Beschäftigte (z. B. Leiharbeitskräfte, Auszubildende, Praktikanten), auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung und mit Rundgang über die konkrete Baustelle.
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Arbeiten in der Höhe: Aufbau, Benutzung und Prüfung von Gerüsten sowie Benutzung des Auffangsystems für die Fälle, in denen kollektiver Schutz nicht möglich ist. Für die Prüfung von Gerüsten ist eine befähigte Person zu bestimmen; die Anforderungen beschreiben die TRBS 1203 und die TRBS 2121 Teil 1.
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Führen von Baumaschinen und Fahrzeugen: eine schriftliche Beauftragung durch den Arbeitgeber, die Ausbildung, Eignung und Unterweisung voraussetzt. Für Flurförderzeuge (z. B. Teleskoplader) beschreibt der DGUV Grundsatz 308-001 die Anforderungen an Ausbildung und Beauftragung. Dazu kommt eine Unterweisung im Anschlagen von Lasten für alle, die beim Heben mitwirken.
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Elektrotechnische Arbeiten: Der Umfang dessen, was eine Person tun darf, hängt von ihrer Qualifikation ab — Elektrofachkraft, elektrotechnisch unterwiesene Person oder Laie. Auch nicht elektrotechnische Gewerke brauchen dafür eine klare Festlegung, sobald sie an elektrischen Betriebsmitteln arbeiten. Grundlage sind DGUV Vorschrift 3 und DIN VDE 1000-10.
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Manuelle Lastenhandhabung: Hebe- und Tragetechnik sowie die Gestaltung des Arbeitsplatzes, damit unnötige Wege und unnötiges Heben entfallen. Die Leitmerkmalmethode der BAuA hilft dabei, die kritischen Tätigkeiten zuerst anzugehen.
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Gefahrstoffe und Etiketten: Arbeiten mit den Gefahrenpiktogrammen (z. B. GHS08 für schwerwiegende Gesundheitsgefahren, etwa bei krebserzeugenden Stoffen) und mit den Sicherheitsdatenblättern, die Sie beim Lieferanten anfordern. Die Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV gehört an den Ort, an dem die Stoffe verwendet werden. Für die Baustoffe der Branche liefert das Gefahrstoff-Informationssystem WINGIS der BG BAU die Grundlagen; Arbeiten an asbesthaltigen Materialien setzen zusätzlich eine Sachkunde nach TRGS 519 voraus.
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Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen, mit den Brandklassen und dem Vorgehen bei heißen Arbeiten (z. B. Schweißen, Trennschleifen) einschließlich Brandwache.
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Verkehrssicherheit: Ladungssicherung, Fahren mit Anhänger und der Verzicht auf das Mobiltelefon am Steuer — auch an einer langen Ampel oder vor einer Wanderbaustelle mit Wechselverkehr.
Dazu kommt die Ersthelferausbildung, die auf einer Baustelle besonders naheliegt. Nach DGUV Vorschrift 1 § 26 muss bei 2 bis 20 anwesenden Versicherten mindestens eine ersthelfende Person zur Verfügung stehen; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten sind es in Betrieben wie einem Bauunternehmen 10 Prozent. Die Ausbildung übernimmt eine ermächtigte Stelle, die Kosten trägt die Berufsgenossenschaft.
Jede durchgeführte Unterweisung und jeder Qualifikationsnachweis wird dokumentiert und im Betrieb aufbewahrt. Diese Unterlagen sind es, die bei einer Besichtigung durch die Gewerbeaufsicht oder die Aufsichtsperson der BG BAU verlangt werden.
Unabhängig davon muss jeder Betrieb nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und eine Betriebsärztin oder einen Betriebsarzt bestellen. Für kleine Betriebe bietet die BG BAU dafür das Unternehmermodell an, bei dem sich die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst qualifiziert und bedarfsorientiert auf Beratung zurückgreift; für die Regelbetreuung steht der Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnische Dienst der BG BAU zur Verfügung.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung Ihres Bauunternehmens aktualisiert werden?
Eine Gefährdungsbeurteilung wird immer dann fortgeschrieben, wenn die Wirklichkeit im Betrieb von dem abweicht, was darin beschrieben ist: eine neue Tätigkeit, ein neues Arbeitsmittel, ein neuer Arbeitsplatz oder eine Gefährdung, die bisher nicht erfasst war. Im Bau kommt eine Besonderheit hinzu: Der Arbeitsort wechselt mit jedem Auftrag, sodass die betriebliche Gefährdungsbeurteilung um die Bedingungen der konkreten Baustelle ergänzt werden muss.
Das Arbeitsschutzgesetz schreibt dafür keine feste Frist vor. Maßgeblich ist § 3 Abs. 1 ArbSchG: Der Arbeitgeber hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Praktisch heißt das, dass folgende Anlässe eine Fortschreibung auslösen:
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eine neue Baustelle mit anderen Bedingungen (z. B. Arbeiten im bewohnten Bestand, Tiefbau im öffentlichen Verkehrsraum, Arbeiten neben einer Freileitung);
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ein neues Arbeitsmittel oder Verfahren (z. B. neue Maschine, Wechsel auf ein staubarmes Trennverfahren, Anschaffung einer Hubarbeitsbühne);
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eine neue Tätigkeit oder eine neue Personengruppe (z. B. erstmals Auszubildende, regelmäßiger Einsatz von Leiharbeitskräften);
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ein Arbeitsunfall oder ein Beinahe-Unfall;
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eine neue oder geänderte Rechtsvorschrift oder Technische Regel — die Novellierung der Gefahrstoffverordnung zum Umgang mit Asbest im Bestand ist dafür ein aktuelles Beispiel.
Unabhängig von diesen Anlässen empfehlen die Unfallversicherungsträger, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen — für alle Betriebe, unabhängig von ihrer Größe.
Beim vierten Punkt lohnt es sich, nicht auf den echten Unfall zu warten. Ein Beispiel aus dem Alltag: Eine Person quert die Baustelle auf dem Weg zu ihrem Arbeitsplatz und geht dabei hinter einem Kipper vorbei, der gerade zurücksetzt; die fahrende Person hält im letzten Moment an. Es gibt keinen meldepflichtigen Arbeitsunfall, niemand fällt aus — aber die Situation wird sich wiederholen, und beim nächsten Mal kann sie tödlich enden. Sie gehört deshalb in die Gefährdungsbeurteilung, zusammen mit einer oder mehreren Maßnahmen, die sie beenden (z. B. ausdrückliches Verbot, hinter einem rangierenden Fahrzeug durchzugehen, ausgewiesener und abgetrennter Fußweg, Warnkleidung als Pflicht auf dem gesamten Gelände).
Genau dafür liefern wir unsere Gefährdungsbeurteilungen im Excel-Format und nicht als PDF: Sie können alles selbst ändern und fortschreiben, schnell und ohne erneut zu bezahlen. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung beschreibt das Vorgehen im Einzelnen, und die Online-Handlungshilfen der BG BAU bieten für die einzelnen Gewerke ergänzende Bausteine.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Sind die Gefährdungen bewertet und die Schutzmaßnahmen festgelegt, bleibt der Teil, an dem sich entscheidet, ob die Gefährdungsbeurteilung etwas bewirkt: die Umsetzung im Betrieb und auf der Baustelle.
Das Arbeitsschutzgesetz ist an dieser Stelle strenger, als viele annehmen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, dass nicht nur das Ergebnis der Beurteilung und die festgelegten Maßnahmen dokumentiert werden, sondern auch das Ergebnis ihrer Überprüfung. Dokumentiert werden muss also der ganze Weg: Was wurde festgestellt, was wurde daraufhin entschieden, und was hat es gebracht? Diese Pflicht gilt vom ersten Beschäftigten an.
Deshalb enthalten alle unsere Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen: Jede Schutzmaßnahme bekommt einen Termin — erstes Halbjahr, zweites Halbjahr oder kommendes Jahr —, und daneben steht, ob sie umgesetzt und ob sie wirksam war. Damit liegt genau das vor, was § 6 Abs. 1 verlangt, in einer Form, die sich bei einer Besichtigung vorlegen lässt.
Für ein Bauunternehmen ist diese zeitliche Staffelung auch praktisch nötig, weil manche Maßnahmen Geld und Vorlauf brauchen. Eine Hubarbeitsbühne, ein Satz Systemgerüst, staubarme Maschinen mit Absaugung oder die Qualifizierung der gesamten Kolonne für Arbeiten in der Höhe entstehen nicht über Nacht. Es braucht Recherche, Angebote und einen Zeitpunkt, an dem der Betrieb das schultern kann — dass das dauert, ist normal. Ein Teil davon lässt sich über die Arbeitsschutzprämien der BG BAU abfedern, und die zuständige Aufsichtsperson berät Mitgliedsbetriebe kostenfrei.
Behalten Sie im Blick, worauf es bei einer Besichtigung ankommt: nicht darauf, dass bereits alles erledigt ist, sondern darauf, dass der Weg nachvollziehbar ist. Eine dokumentierte Reihenfolge mit Terminen und Zwischenständen wiegt schwerer als eine Liste guter Absichten. Unsere Seite zur Methode der Gefährdungsbeurteilung beschreibt, worauf die Planung der Schutzmaßnahmen dabei aufbaut, und unsere Seite zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung führt Schritt für Schritt durch das Dokument.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung hält das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen fest. Sie erfasst die im Betrieb vorhandenen Gefährdungen, beschreibt die Risiken, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, und ordnet ihnen Schutzmaßnahmen zu. Rechtsgrundlage sind § 5 und § 6 ArbSchG.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Bauunternehmen Pflicht?
Ja. Die Pflicht greift ab der ersten beschäftigten Person. Eine für eine Woche überlassene Leiharbeitskraft, eine auszubildende Person oder eine kurzfristige Verstärkung lösen sie genauso aus wie eine unbefristet beschäftigte Fachkraft. Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Hoch- und Tiefbau?
Sie dient dazu, die Gefährdungen zu erkennen, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, sie nach ihrer Bedeutung zu ordnen und daraus die Schutzmaßnahmen abzuleiten. Im Bau betrifft das vor allem Absturz, Lastenhandhabung, den Verkehr von Maschinen, Stäube, Lärm und psychische Belastungen.
Ersetzt der SiGe-Plan der Baustelle meine Gefährdungsbeurteilung?
Nein. Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan nach § 2 Abs. 3 BaustellV ist das Dokument des Bauherrn beziehungsweise des von ihm bestellten Koordinators und betrifft das Zusammenwirken aller Beteiligten auf dieser Baustelle. Ihre Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bleibt davon unberührt; sie ist Ihr eigenes Dokument und muss die Bedingungen der jeweiligen Baustelle abbilden.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung im Bau?
Ja. Am Ende dieser Seite stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau bereit. Daneben finden Sie bei uns eine leere Vorlage im Excel-Format und im PDF-Format, und die BG BAU stellt ihren Mitgliedsbetrieben mit den Online-Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung sowie mit der Kurz-Handlungshilfe für den Hochbau eigene Arbeitshilfen zur Verfügung.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann Nachweise verlangen und Maßnahmen anordnen. Bei einer fehlenden oder mangelhaften Gefährdungsbeurteilung kommt über die einschlägige Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro in Betracht, bei Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro, und bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus eine Straftat. Hinzu kommt im Unfallfall die Möglichkeit des Regresses durch die Berufsgenossenschaft.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Bauunternehmen?
In vier Schritten: die Tätigkeit in Arbeitsplätze gliedern (Baustelle, Kundenkontakt, Fahrten, Verwaltung), die Gefährdungen je Arbeitsplatz ermitteln, die Risiken anhand mehrerer Parameter bewerten — bei uns Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) — und anschließend die Schutzmaßnahmen festlegen. Unser Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung beschreibt dieses Vorgehen ausführlich.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Der Arbeitgeber, also die Unternehmerin oder der Unternehmer. Sie können die Beurteilung selbst durchführen, wenn Sie über die nötige Fachkunde verfügen, oder fachkundige Personen damit beauftragen (§ 13 Abs. 2 ArbSchG). Die Verantwortung bleibt in beiden Fällen bei Ihnen.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten, überlassene Beschäftigte eingeschlossen, ein vorhandener Betriebsrat, die Arbeitsschutzbehörde des Landes bei einer Besichtigung, die Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft sowie die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Auf einer Baustelle kann außerdem der Koordinator die für die Abstimmung erforderlichen Angaben verlangen. Sie muss auf Verlangen vorgelegt werden können — auf Papier oder elektronisch.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine allgemeine Aufbewahrungsfrist. Die Dokumentation muss aktuell und verfügbar sein, solange die Arbeitsbedingungen bestehen; es ist üblich und sinnvoll, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Entwicklung belegen zu können. Eine feste Frist von 40 Jahren gilt nur für das Expositionsverzeichnis bei krebserzeugenden Stoffen nach § 14 Abs. 3 GefStoffV — im Bau ist das unter anderem bei Tätigkeiten mit Asbest oder mit quarzhaltigem Staub einschlägig.
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau zum Download bereit.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für den Hoch- und Tiefbau,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Die Bewertung jeder Gefährdung erfolgt über vier Parameter — Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K). Der Risikowert ergibt sich als A × E × S × K und führt zu einer Risikostufe von 1 bis 4, die die Reihenfolge der Maßnahmen vorgibt.
Diese Vorlage ist kostenlos und vollständig änderbar, ebenso wie unsere bereits ausgefüllten Gefährdungsbeurteilungen nach Branche, darunter unsere Gefährdungsbeurteilung für den Hoch- und Tiefbau.
Da sich der Bau aus vielen Gewerken zusammensetzt, finden Sie in unserem Katalog auch bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen für Maurer, Dachdecker, Erdarbeiten, Fliesenleger, Maler, Klempner sowie Fassadensanierer. Wie ein ausgefülltes Dokument am Ende aussieht, zeigen unsere Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen.












