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Gefährdungsbeurteilung:
Warum und wie?

Photo de Thony Maufay

Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.

Letzte Aktualisierung am: 30. Januar 2026

Die Gefährdungsbeurteilung (im Arbeitsschutz und in der Prävention häufig als GBU abgekürzt) besteht darin, zu bestimmen, welche Auswirkungen eine Gefährdung auf die Gesundheit der Beschäftigten eines Unternehmens haben kann. Man kann die Gefährdungsbeurteilung wie eine Diagnose verstehen: Sie ermöglicht, die Gefährdungen im Betrieb vom wichtigsten bis zum weniger wichtigen zu priorisieren – mit dem übergeordneten Ziel der Arbeitsschutzprävention, also die bestmöglichen Maßnahmen zu finden, um Risiken nach Möglichkeit zu beseitigen oder – falls das nicht möglich ist – ihre Bedeutung und Auswirkungen wirksam zu reduzieren.

Vorstellung der Methode zur Gefährdungsbeurteilung, die in all unseren Gefährdungsbeurteilungen zum Download enthalten ist.

Warum eine Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Arbeitsrisiken.

Wenn Unternehmen die Risiken für ihre Beschäftigten beurteilen, geschieht das in erster Linie aus gesetzlichen Gründen. In Deutschland verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung gemäß § 5 ArbSchG) und die Ergebnisse angemessen zu dokumentieren (Dokumentationspflicht nach § 6 ArbSchG).

Nach der Beurteilung folgt der entscheidende Schritt: die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen. Denn die Gefährdungsbeurteilung ist kein Selbstzweck – auf ihrer Grundlage muss der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes festlegen und umsetzen, um Sicherheit und Gesundheit wirksam zu verbessern (u. a. § 3 ArbSchG, ergänzt durch die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG).

Risikoprävention als Leistungshebel für Unternehmen.

Über die reine Pflicht zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinaus führen Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung durch und setzen Arbeitsschutz- und Präventionsmaßnahmen auch aus wirtschaftlichen Gründen um. Ein wirksames Präventionskonzept senkt zum Beispiel die Zahl der Arbeitsunfälle. Das reduziert nicht nur direkte und indirekte Unfallkosten (Ausfallzeiten, Ersatzorganisation, Produktionsstörungen), sondern kann – je nach System der zuständigen Berufsgenossenschaft/Unfallkasse – auch die Beitragshöhe positiv beeinflussen (z. B. durch Bonus-/Malus- bzw. Zuschlags-/Nachlassregelungen bei guter Unfallbilanz).

Ein weiterer Vorteil der Gefährdungsbeurteilung und Prävention: Bessere Arbeitsbedingungen erhöhen die Bindung der Beschäftigten und senken das Risiko, dass Mitarbeitende zur Konkurrenz wechseln (weniger Fluktuation). Das ist besonders relevant in Branchen mit Fachkräfte- und Personalmangel, etwa im Hotel- und Gaststättengewerbe.

Ein dritter Vorteil, den wir hier hervorheben: Weniger Gefährdungen bedeuten in der Praxis weniger Arbeitsunfälle mit Arbeitsunfähigkeit. Für das Unternehmen heißt das: weniger Ausfalltage, eine planbarere Personal- und Einsatzplanung, weniger organisatorische Reibungsverluste – und damit mehr Produktivität bei gleicher Personalstärke.

Diese Beispiele zeigen: Gefährdungsbeurteilung und Prävention sind nicht nur „Papierpflichten“. Richtig angewendet sind sie zwei zentrale Managementinstrumente, die Beschäftigte gesund und leistungsfähig halten – und damit die Grundlage schaffen, dass Unternehmen stabil und erfolgreich arbeiten können.

Was sagt das Gesetz zur Gefährdungsbeurteilung?

Wie bereits erläutert, ergibt sich die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung in Deutschland unmittelbar aus dem Arbeitsschutzrecht – insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – und wird je nach Tätigkeit durch weitere Vorschriften (z. B. BetrSichV, GefStoffV sowie DGUV-Regelwerk) konkretisiert. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Anforderungen im Überblick, kurz zusammengefasst und mit den jeweils passenden Rechtsgrundlagen.

Die Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.

Das ergibt sich in Deutschland aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Der Arbeitgeber muss die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG) und die Ergebnisse zu dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Er kann Aufgaben zwar an zuverlässige und fachkundige Personen im Betrieb übertragen bzw. delegieren (§ 13 ArbSchG) – die Gesamtverantwortung bleibt jedoch beim Arbeitgeber.

Zusätzlich konkretisiert das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), dass der Arbeitgeber sich durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und einen Betriebsarzt unterstützen lassen muss (je nach Betriebsgröße/Betreuungskonzept). Fehlt intern die notwendige Fachkunde, ist es gängige Praxis, eine externe Sifa, einen arbeitsmedizinischen Dienst oder eine spezialisierte Arbeitsschutzberatung (z. B. Einfache-Gefährdungsbeurteilung) hinzuzuziehen – die Gefährdungsbeurteilung wird dann fachlich begleitet, während der Arbeitgeber für Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen verantwortlich bleibt.

Die Gefährdungsbeurteilung ist ab dem ersten Beschäftigten im Unternehmen verpflichtend.

Das gilt unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses: unbefristet oder befristet, Zeitarbeit/Leiharbeit, Ausbildung/Duales Studium und auch Praktika. Maßgeblich ist nicht nur der Begriff „Arbeitnehmer“, sondern der umfassendere Personenkreis der Beschäftigten im Sinne des Arbeitsschutzes. Dazu zählen – je nach Konstellation – auch Leiharbeitnehmer, Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, sofern sie im Betrieb tätig sind und in die Arbeitsorganisation eingegliedert werden. Entsprechend müssen alle Personen, die im Unternehmen arbeiten oder dort tätig werden, in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung werden in einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung (oft als GBU-Dokumentation bezeichnet) festgehalten.

Diese Pflicht ergibt sich in Deutschland aus dem Arbeitsschutzgesetz: Der Arbeitgeber muss die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung in einer **Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung** festhalten – einschließlich der festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen und der Ergebnisse ihrer Wirksamkeitskontrolle.

Diese Dokumentation sollte im Betrieb jederzeit verfügbar sein – insbesondere für Kontrollen durch die zuständige **Arbeitsschutzbehörde** sowie durch den zuständigen **Unfallversicherungsträger** (Berufsgenossenschaft/Unfallkasse). Außerdem benötigen die betrieblichen Akteure (z. B. Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) Zugriff, um Maßnahmen umzusetzen und deren Wirksamkeit zu prüfen; besteht ein Betriebsrat, sind ihm auf Verlangen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Für die Form gibt es keine starre Vorgabe: Die Dokumentation kann **papiergebunden** oder **digital** geführt werden. Wichtig ist, dass nachvollziehbar ist, dass die Gefährdungsbeurteilung im erforderlichen Umfang durchgeführt wurde.

In Deutschland gibt es keine allgemeine gesetzliche Mindestaufbewahrungsfrist für die Gefährdungsbeurteilung und ihre Aktualisierungen. In der Praxis sollte die Dokumentation jedoch so lange aufbewahrt werden, wie sie als Nachweis und als Arbeitsgrundlage erforderlich ist. Für bestimmte Gefährdungen gelten allerdings besondere Aufbewahrungs- und Aushändigungspflichten: Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen ist ein Expositionsverzeichnis zu führen, 40 Jahre aufzubewahren, und betroffenen Beschäftigten ist beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ein Auszug auszuhändigen (GefStoffV § 10a).
 

Die Gefährdungsbeurteilung ist außerdem regelmäßig und anlassbezogen zu überprüfen und zu aktualisieren – insbesondere bei wesentlichen Änderungen von Arbeitsmitteln, Verfahren oder Arbeitsorganisation sowie bei neuen Erkenntnissen (z. B. nach Ereignissen/Unfällen oder aufgrund neuer Informationen zu Gefährdungen).

Es ist empfehlenswert, Gefährdungen nach Arbeitsplätzen zu strukturieren.

In Deutschland gibt es keine starre gesetzliche Vorgabe, die Gefährdungsbeurteilung zwingend nach fest definierten „Einheiten“ zu erstellen. In der Praxis ist es jedoch sinnvoll, die Beurteilung nach Arbeitsplätzen (bzw. Arbeitsbereichen/Tätigkeiten) zu gliedern. Ein „Arbeitsplatz“ meint dabei eine Zusammenfassung von Tätigkeiten oder Arbeitssituationen (z. B. Beruf/Position, konkrete Aufgabe, Arbeitsbereich oder Zone im Betrieb), bei denen Beschäftigte vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Unternehmen können diese Arbeitsplätze so festlegen, dass sie zu ihrer Organisation passen und die Beurteilung übersichtlich bleibt.

Beispiel: In einer Kfz-Werkstatt kann man die Gefährdungen in zwei Arbeitsplätze aufteilen: Werkstatt / Sekretariat (Büro/Empfang). Das ist sinnvoll, weil hier zwei Tätigkeitsbereiche (Mechanik vs. Büroarbeit) mit sehr unterschiedlichen Gefährdungen getrennt betrachtet werden.

Es gibt viele Möglichkeiten, Arbeitsplätze sinnvoll zu definieren. Ideal ist eine Gliederung, die Doppelungen in der Dokumentation reduziert (z. B. nicht immer wieder die gleichen Schutzmaßnahmen), ohne dabei wichtige Unterschiede in den tatsächlichen Gefährdungen zu verwischen.

Wie führt man eine Gefährdungsbeurteilung durch?

Arbeitsplätze festlegen.

Im vorherigen Abschnitt haben wir erläutert, was wir unter einem Arbeitsplatz verstehen. Aber wie stellt man sicher, dass die gewählte Einteilung wirklich sinnvoll ist? Dafür sollten Ihre Arbeitsplätze zwei Ziele erfüllen: Erstens sollte jede Beschäftigte bzw. jeder Beschäftigte sofort erkennen können, ob sie/er betroffen ist (zum Beispiel, indem Sie den Arbeitsplatz nach einem Beruf oder einer Position/Funktion im Unternehmen benennen). Zweitens sollte die Gliederung Ihnen helfen, Wiederholungen zu vermeiden – etwa indem Sie nicht an mehreren Stellen immer wieder die gleichen Inhalte oder Schutzmaßnahmen dokumentieren.

Gefährdungen für jeden Arbeitsplatz auflisten.

In jedem Arbeitsplatz, den Sie festgelegt haben, müssen Sie nun die unterschiedlichen Gefährdungen auflisten. Achtung: Gefährdung ist nicht gleich Risiko!

Zur Erinnerung: Eine Gefährdung ist die Quelle der möglichen Schädigung (z. B. Heben und Tragen schwerer Lasten). Das Risiko beschreibt hingegen den möglichen Schaden bzw. die gesundheitliche Folge (z. B. Rückenbeschwerden/Lumbalgie).

Nehmen wir wieder das Beispiel der Kfz-Werkstatt: Unser Arbeitsplatz ist die Werkstatt. Eine Gefährdung in diesem Bereich ist das Arbeiten unter Fahrzeugen auf der Hebebühne. Wenn die Hebebühne versagt und das Fahrzeug herabfällt, bestehen Risiken wie Quetschungen, Frakturen, dauerhafte Funktionsverluste oder im schlimmsten Fall tödliche Verletzungen.
Gefährdungen zu listen bedeutet, risikobehaftete Arbeitssituationen zu identifizieren. Diese können z. B. aus Arbeitsmitteln und Werkzeugen, der Arbeitsumgebung (Lärm, Staub, Chemikalien), den Arbeitsbedingungen (Zeitdruck, Alleinarbeit) und vielen weiteren Faktoren entstehen.

Risiken festlegen, die durch jede Gefährdung entstehen können.

Sobald alle Gefährdungen in Ihrem Unternehmen aufgelistet sind, sollten Sie sich mit den möglichen Schäden beschäftigen, die daraus entstehen können – also mit den Risiken. Für jede Gefährdung ist es sinnvoll, die zugehörigen Risiken nach Schweregrad zu ordnen – vom weniger schwerwiegenden bis zum schwerwiegendsten.

Im Beispiel der Hebebühne haben wir das bereits getan: Wir beginnen mit Prellungen/Hämatomen (das geringere Übel) und enden mit dem Tod (das schwerwiegendste Risiko, das bei einem Quetsch- bzw. Überrollunfall auftreten kann).

Risiken mit einer Methode zur Risikobewertung bewerten.

Die Bewertung von Risiken bedeutet, mehrere Kriterien festzulegen, mit denen sich Gefährdungen vom kritischsten bis zum weniger kritischen Punkt priorisieren lassen. Dafür nutzen Fachleute und Unternehmen je nach Bedarf unterschiedliche Methoden. Bei Einfache-Gefährdungsbeurteilung verwenden wir eine Methode auf Basis von 4 Kriterien:

  • Schwere (S): Ohne Arbeitsunfähigkeit, Mit Arbeitsunfähigkeit, Irreversible Wirkung, Tod

  • Auftreten (A): Sehr wahrscheinlich, Wahrscheinlich, Möglich, Fast unmöglich

  • Exposition (E): Einmal pro Tag, Einmal pro Woche, Einmal pro Monat, Einmal pro Jahr

  • Kontrolle (K): Keine Kontrolle, Teilweise kontrolliert, Kontrolliert, Gut kontrolliert

Diese Risikobewertungsmethode ist in unserer gesamten Reihe von Gefährdungsbeurteilungen zum Download automatisiert integriert.

Geeignete Maßnahmen zur Risikoprävention festlegen.

Nachdem Sie Ihre Risiken bewertet haben, müssen Sie geeignete Maßnahmen festlegen, um sie zu beseitigen oder wirksam zu reduzieren. In Deutschland orientiert man sich dabei an den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsschutzes (insbesondere § 4 ArbSchG) und der in der Praxis etablierten Rangfolge nach dem TOP-Prinzip: Zuerst versuchen, die Gefährdung dauerhaft zu vermeiden bzw. an der Quelle zu bekämpfen. Ist das nicht möglich, werden technische bzw. kollektive Schutzmaßnahmen vorrangig umgesetzt, danach organisatorische Maßnahmen, und erst als letztes (bzw. ergänzend) persönliche Schutzmaßnahmen (PSA). Zur Prävention gehört außerdem die Unterweisung und Sensibilisierung der Beschäftigten zu den jeweiligen Gefährdungen (u. a. § 12 ArbSchG).

Was ist nach der Gefährdungsbeurteilung zu tun?

Nachdem Sie wirksame Maßnahmen zur Prävention festgelegt haben, geht es an die Umsetzung im Betrieb. Dafür empfehlen wir, die Beschäftigten aktiv einzubeziehen (z. B. über Rückmeldungen aus der Praxis) und die Umsetzung in einem Maßnahmenplan mit Prioritäten, Verantwortlichkeiten und einem Zeitplan zu strukturieren.

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