Gefährdungsbeurteilung Gütertransport mit Lkw
Leitfaden und Muster zum Download
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Erstellt am: 12. Oktober 2026
Der Gütertransport mit Lkw setzt die Beschäftigten einer großen Vielfalt beruflicher Gefährdungen aus. Die bekannteste ist der Straßenverkehr: Verkehrsunfälle zählen zu den häufigsten Todesursachen bei der Arbeit. Nach der Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV ereigneten sich 285 der 523 tödlichen Arbeits- und Wegeunfälle des Jahres 2024 im Straßenverkehr (Zahlen für alle Branchen). Doch die Straße ist bei Weitem nicht die einzige Gefährdung. Das Be- und Entladen sowie das Ein- und Aussteigen am Fahrerhaus führen zu zahlreichen Stürzen und zu Muskel-Skelett-Erkrankungen. Hinzu kommen das lange Sitzen, die Vibrationen beim Fahren, Überfälle bei Pausen auf abgelegenen Parkplätzen, der Fahrzeug- und Staplerverkehr auf Betriebshöfen und an Laderampen usw. In der Summe führt dies dazu, dass der Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei im Jahr 2024 auf 33,9 meldepflichtige Arbeitsunfälle im Betrieb je 1.000 Vollzeitäquivalente kam, gegenüber 20,6 im Durchschnitt aller gewerblichen Berufsgenossenschaften (Statistik Arbeitsunfallgeschehen 2024 der DGUV). (Zahlen für den gesamten Wirtschaftszweig Verkehr und Lagerei.)
Angesichts dieser Bilanz kann die Gefährdungsbeurteilung dazu beitragen, die Zahl der Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten in Ihrem Transportunternehmen zu verringern.
In diesem Leitfaden erklären wir Ihnen, ab wann die Gefährdungsbeurteilung für ein Transportunternehmen Pflicht ist, wie sie aufgebaut ist und welche Entscheidungen wir bei der Erstellung unserer eigenen Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw getroffen haben.
Ab wann braucht ein Transportunternehmen eine Gefährdungsbeurteilung?
Sobald ein Transportunternehmen mindestens eine Person beschäftigt — unabhängig von der Vertragsart (z. B. unbefristet, befristet, Minijob, Aushilfe, Auszubildende, Leiharbeit) — ist es nach § 5 Abs. 1 ArbSchG zur Gefährdungsbeurteilung verpflichtet.
Eine Untergrenze nach Betriebsgröße gibt es nicht. Nur der selbstfahrende Unternehmer, der tatsächlich allein arbeitet und niemanden beschäftigt, ist von dieser Pflicht nicht erfasst.
Zwei Paragrafen bilden die Grundlage. § 5 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Transportunternehmer), die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen seiner Beschäftigten zu beurteilen. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. Eine mündlich durchgeführte Beurteilung genügt nicht. Auch wenn der Transportunternehmer die Erstellung einem Dritten überträgt (z. B. einer Fachkraft für Arbeitssicherheit), bleibt er für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich.
Das Arbeitsschutzgesetz wird durch Verordnungen (z. B. die Betriebssicherheitsverordnung), durch Technische Regeln (TRBS, TRGS, ASR) und durch die Vorschriften der Unfallversicherungsträger konkretisiert. Für Transportunternehmen sind das vor allem die DGUV Vorschrift 70 „Fahrzeuge“, die für die Mitgliedsbetriebe der BG Verkehr verbindlich ist, und die DGUV Regel 114-615 „Branche Güterkraftverkehr“, die den Stand der Technik für die Branche beschreibt.
Die Einhaltung überwachen zwei Stellen: die Arbeitsschutzbehörde des Landes (Gewerbeaufsicht) und die Berufsgenossenschaft, für den Gütertransport mit Lkw die BG Verkehr. Seit 2026 schreibt § 21 Abs. 1a ArbSchG den Landesbehörden vor, im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der Betriebe zu besichtigen.
Stellt die Aufsichtsbehörde eine fehlende oder mangelhafte Gefährdungsbeurteilung fest, kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung (z. B. § 22 BetrSichV, § 9 ArbStättV) ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängt werden. Wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs. 3 ArbSchG zuwiderhandelt, riskiert bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei Gefährdung von Leben und Gesundheit wird daraus nach § 26 ArbSchG eine Straftat.
Das eigentliche Risiko liegt jedoch an anderer Stelle. Kommt es zu einem schweren Arbeitsunfall und hat der Transportunternehmer grob fahrlässig gehandelt, kann die Berufsgenossenschaft nach § 110 SGB VII Regress nehmen und die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Die Summen können für ein kleines Transportunternehmen existenzbedrohend sein.
Unsere Wahl der Arbeitsplätze für diese Gefährdungsbeurteilung
Bevor Gefährdungen bewertet werden können, muss die Arbeit im Transportunternehmen in Arbeitsplätze gegliedert werden. Ein Arbeitsplatz fasst dabei Tätigkeiten zusammen, die zu Gefährdungen gleicher Art führen. Für unsere Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw haben wir fünf Arbeitsplätze festgelegt, die zusammen 26 Risikosituationen abdecken, vom Fahren des Lkw bis zur Verwaltung des Unternehmens.
Nachfolgend die wichtigsten Gefährdungen, die wir je Arbeitsplatz erfasst haben.
Fahren von schweren Lastwagen
Dieser Arbeitsplatz umfasst den Kern des Berufs: das stundenlange Fahren eines schweren Lkw, um die Güter ans Ziel zu bringen (z. B. auf der Autobahn, auf Landstraßen, im Stadtverkehr).
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Verkehrsunfall: Der Fahrer verbringt den größten Teil seines Arbeitstages auf der Straße. Die Risiken sind bei jeder Fahrt gegeben und erhöhen sich bei ungünstigen Bedingungen (z. B. Regen, Glätte, Nebel, dichter Verkehr, Baustellen). Die möglichen Gesundheitsschäden reichen von Prellungen über Knochenbrüche bis zum Tod. Diese Gefährdung wird weiter unten in diesem Leitfaden ausführlich behandelt.
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Ermüdung: Lange Lenkzeiten, ungünstige Arbeitszeiten (z. B. Abfahrt in der Nacht) und der Termindruck bei der Anlieferung lassen die Ermüdung zunehmen. In der Folge drohen Unaufmerksamkeit und Sekundenschlaf, was die Unfallrisiken erhöht. Aus diesem Grund sind die Lenk- und Ruhezeiten geregelt.
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Langes Sitzen und Vibrationen: Wer über viele Stunden sitzt und dabei den Vibrationen des Fahrzeugs ausgesetzt ist, belastet Wirbelsäule und Kreislauf. Die Risiken erhöhen sich bei schlechten Fahrbahnen und bei einem Sitz, der nicht auf das Gewicht des Fahrers eingestellt ist (z. B. verschlissene Sitzfederung). Der Auslösewert für Ganzkörper-Vibrationen liegt nach § 9 Abs. 2 LärmVibrationsArbSchV bei einem Tagesexpositionswert von 0,5 m/s². Daraus können Schmerzen im Lendenbereich und Durchblutungsstörungen in den Beinen (z. B. Krampfadern) entstehen.
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Überfälle und Diebstähle: Fahrer können mit Diebstählen (z. B. von Ladung, von Kraftstoff) und in einzelnen Fällen mit Überfällen konfrontiert werden, vor allem auf abgelegenen Parkplätzen. Mögliche Folgen sind neben den Verletzungen und dem Sachschaden häufig psychische Beeinträchtigungen (z. B. Stress, Angst, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Angst bei der Arbeit).
Be- und Entladen von Gütern
Dieser Arbeitsplatz umfasst alle Tätigkeiten an der Laderampe und auf den Betriebshöfen der Unternehmen (z. B. auf das Fahrzeug steigen und es verlassen, be- und entladen, die Ladung sichern).
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Absturz vom Fahrzeug: Das Auf- und Absteigen an Fahrerhaus und Auflieger, das Bedienen der Ladebordwand und das Gehen auf der Laderampe sind mit Absturzrisiken verbunden. Die Risiken erhöhen sich bei Regen (rutschige Trittflächen). Es drohen Verstauchungen, Knochenbrüche und Kopfverletzungen. Diese Gefährdung wird weiter unten in diesem Leitfaden ausführlich behandelt.
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Manuelle Lastenhandhabung: Das Heben und Bewegen schwerer oder schlecht zu greifender Lasten (z. B. Kartons, Fässer, Paletten mit dem Handhubwagen) führt auf Dauer zu Muskel-Skelett-Erkrankungen, die vor allem Rücken, Schultern und Handgelenke betreffen. Auch diese Gefährdung wird weiter unten vertieft.
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Einklemmen und Quetschen von Gliedmaßen: Beim Platzieren und Verkeilen der Güter im Laderaum können Hände und Füße eingeklemmt oder gequetscht werden (z. B. Hand zwischen Bordwand und Palette). Die daraus resultierenden Verletzungen sind Prellungen, Quetschungen und Knochenbrüche.
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Herabfallende Ladung: Unzureichend gesicherte Güter können während der Fahrt verrutschen, beim Öffnen der Türen oder der Plane kippen und den Fahrer treffen. Die Risiken erhöhen sich bei hohen, schweren oder instabilen Ladeeinheiten (z. B. schlecht gewickelte Paletten, Rollen, Fässer). Mögliche Folgen sind schwere Quetschverletzungen bis hin zu tödlichen Verletzungen.
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Verkehr an der Laderampe: An den Laderampen und auf den Betriebshöfen der Unternehmen sind Gabelstapler und andere Fahrzeuge unterwegs (z. B. rangierende Lkw, Flurförderzeuge). Für den Fahrer, der sich dort zu Fuß bewegt, bestehen Risiken, angefahren oder eingequetscht zu werden. In der Folge drohen Prellungen, Knochenbrüche und in schweren Fällen der Tod.
Kontakt mit Kunden
Dieser Arbeitsplatz umfasst den direkten Kontakt des Fahrers mit den Kunden bei der Anlieferung und bei der Abholung der Güter (z. B. Übergabe der Ware, Unterschrift der Frachtpapiere, Wartezeit an der Rampe).
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Verbale Übergriffe: Eine Verspätung, ein Streit über die Ware oder eine lange Wartezeit (z. B. belegte Rampe) kann in einer verbalen Auseinandersetzung enden. Wiederholen sich solche Situationen, entstehen Anspannung und Stress sowie weitere psychische Beeinträchtigungen (z. B. Angst, Schlafstörungen, Appetitlosigkeit).
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Körperliche Übergriffe: Seltener, aber deutlich schwerwiegender: Eine Auseinandersetzung kann in einen körperlichen Übergriff münden (z. B. Stoß, Schlag). Die möglichen Folgen reichen von Prellungen, Wunden und Knochenbrüchen bis zu anhaltenden psychischen Beeinträchtigungen (z. B. Angst bei der Arbeit).
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Psychische Belastungen: Der Termindruck bei der Anlieferung, das Warten beim Be- und Entladen, die Alleinarbeit und die Entfernung von der Familie halten eine Dauerbelastung aufrecht. Auf lange Sicht kann sie die Gesundheit beeinträchtigen (z. B. Schlafstörungen, Angstzustände, Erschöpfung).
Sekretariat - Verwaltung
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Tätigkeiten zur Führung des Transportunternehmens (z. B. Disposition, Tourenplanung, Rechnungsstellung, Sendungsverfolgung).
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Bildschirmarbeit: Die lang andauernde Arbeit am Computer ermüdet die Augen und beansprucht Nacken und Handgelenke. Die Risiken erhöhen sich bei einem ungünstig eingerichteten Arbeitsplatz (z. B. zu niedriger Bildschirm, Blendung durch das Fenster). Langfristig begünstigt sie Muskel-Skelett-Erkrankungen, insbesondere das Karpaltunnelsyndrom.
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Langes Sitzen im Büro: Wer über viele Stunden sitzt, ohne zwischendurch aufzustehen, belastet den Rücken und den Nacken. Die Risiken erhöhen sich bei Bewegungsmangel außerhalb der Arbeit. Daraus können Schmerzen im Lendenbereich und im Nacken entstehen.
Arbeitsräume
Dieser Arbeitsplatz umfasst die Räume und Anlagen des Transportunternehmens (z. B. Betriebshof, Laderampen, Werkstatt, Elektroverteilung, Steckdosen, Lager für Betriebsstoffe).
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Elektrischer Schlag: Elektrische Anlagen und Betriebsmittel (z. B. Elektroverteilung, Steckdosen, Ladegeräte für Staplerbatterien) sind gefährlich, wenn sie schadhaft sind. Die Folgen einer Körperdurchströmung reichen von Verbrennungen, Muskelverkrampfungen und Herzrhythmusstörungen bis zum Tod. Die DGUV Vorschrift 3 verlangt deshalb, elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig prüfen zu lassen.
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Brand: Ein Brand kann mehrere Ursachen haben (z. B. Kurzschluss, Betriebsstoffe wie Motoröl in der Nähe heißer Anlagenteile). Wird ein Entstehungsbrand nicht sofort gelöscht, kann er sich rasch ausbreiten. Es drohen Verbrennungen und Rauchvergiftungen, die tödlich enden können. Die Ausstattung mit Feuerlöschern richtet sich nach der ASR A2.2.
Der Straßenverkehr, häufigste Ursache tödlicher Arbeitsunfälle im Gütertransport mit Lkw
Die Straße ist die mit Abstand schwerste Gefährdung im Gütertransport mit Lkw. Verkehrsunfälle gehören zu den häufigsten Ursachen tödlicher Arbeitsunfälle, und Lkw-Fahrer sind ihnen in besonderem Maße ausgesetzt.
Die BG Verkehr hält fest, dass sich die meisten tödlichen Unfälle ihrer Versicherten im Straßenverkehr ereignen (Branchenkonferenz Güterkraftverkehr der BG Verkehr). Für das Jahr 2025 weist die Jahresbilanz der BG Verkehr 75 tödliche Unfälle aus, nach 73 im Jahr 2024. (Zahlen für den gesamten Zuständigkeitsbereich der BG Verkehr.)
Stundenlanges Fahren unter Termindruck und bei wechselnden Verkehrsbedingungen lässt die Aufmerksamkeit am Steuer nachlassen. Ermüdung und Unaufmerksamkeit gehören neben nicht angepasster Geschwindigkeit zu den wichtigsten Unfallursachen. Um diese Risiken zu begrenzen, regelt die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Lenkzeiten: höchstens 4,5 Stunden Lenkzeit am Stück, danach eine Fahrtunterbrechung von 45 Minuten; höchstens 9 Stunden Lenkzeit pro Tag (zweimal pro Woche 10 Stunden), höchstens 56 Stunden pro Woche und eine regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden. Die Arbeitszeit des Fahrpersonals insgesamt begrenzt § 21a ArbZG auf 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt. Der Fahrtenschreiber zeichnet Lenk- und Ruhezeiten auf und macht ihre Einhaltung überprüfbar. Die Einhaltung dieser Regeln ist eine eigenständige Schutzmaßnahme gegen Verkehrsunfälle.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Touren im Voraus planen: Strecken, realistische Zeitpuffer, Wetter und Verkehrslage werden vor der Abfahrt berücksichtigt (z. B. Stau, Glätte, Baustellen). Wenn möglich, werden Nachtfahrten begrenzt. So sinken Zeitdruck und Ermüdung.
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Fahrzeuge instand halten und prüfen: Reifen, Bremsen und Beleuchtung werden regelmäßig gewartet. Der Fahrer prüft vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen (DGUV Vorschrift 70 § 36), und der Transportunternehmer lässt die Fahrzeuge mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen (DGUV Vorschrift 70 § 57). Wenn möglich, sind die Fahrzeuge mit Fahrerassistenzsystemen ausgestattet (z. B. Notbremsassistent, Abbiegeassistent, Rückfahrkamera).
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Fahrer unterweisen und Lenkzeiten überwachen: Die Fahrer werden zu den Risiken im Straßenverkehr und zur Ermüdung unterwiesen. Der Transportunternehmer wertet die Daten des Fahrtenschreibers aus und stellt sicher, dass Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden (z. B. durch die Disposition).
Zu den Grundregeln gehört auch der Sicherheitsgurt, der nach § 21a StVO während der Fahrt angelegt sein muss, sowie das Verbot, ein Mobiltelefon während der Fahrt in die Hand zu nehmen (§ 23 Abs. 1a StVO). Ein angelegter Gurt verhindert, dass der Fahrer bei einem Unfall aus dem Fahrerhaus geschleudert wird.
Absturz vom Lkw, eine erhebliche Gefährdung im Gütertransport
Gütertransport bedeutet nicht nur fahren. Der Arbeitsunfall ereignet sich häufig beim Be- und Entladen oder schlicht beim Aussteigen aus dem Fahrerhaus und beim Absteigen vom Auflieger.
Nach einer Pressemitteilung der BG Verkehr vom 17. Januar 2023 erlitten im Jahr 2021 bundesweit 5.567 Beschäftigte beim Be- und Entladen von Lkw einen Absturzunfall, 2.370 von ihnen waren bei der BG Verkehr versichert. Eine Sonderuntersuchung der BG Verkehr auf der Basis von 244 Abstürzen von Fahrzeugen zeigt außerdem: Im Güterkraftverkehr entfällt ein Viertel der Absturzunfälle auf das Ein- und Aussteigen am Fahrerhaus, und 23 Prozent dieser Abstürze enden mit schweren Verletzungen. (Zahlen, die speziell den Güterkraftverkehr betreffen.)
In das Fahrerhaus ein- und aussteigen, auf den Auflieger steigen, die Ladebordwand bedienen, die Plane öffnen und schließen: Bei all diesen Tätigkeiten kann der Fahrer abstürzen, vor allem bei Regen, wenn Trittstufen, Ladefläche und Laderampen rutschig werden. Eile, das Abspringen aus dem Fahrerhaus oder ein Mobiltelefon in der Hand erhöhen diese Risiken zusätzlich. Hinzu kommt die manuelle Lastenhandhabung: Das Tragen schwerer oder schlecht zu greifender Lasten führt auf Dauer zu Muskel-Skelett-Erkrankungen an Rücken, Schultern und Handgelenken. Die Lastenhandhabungsverordnung nennt keine feste Gewichtsgrenze. Maßgeblich ist die Beurteilung nach der Leitmerkmalmethode der BAuA. Schließlich können beim Bewegen der Güter Gliedmaßen eingeklemmt werden, und unzureichend gesicherte Ladung kann den Fahrer treffen.
Die Prävention, die wir dazu in unsere Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw aufgenommen haben, stützt sich auf:
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Fahrzeuge gegen Absturz ausrüsten: Aufstiege am Fahrerhaus mit Haltegriffen auf beiden Seiten, rutschhemmende Trittstufen und Aufstiegshilfen am Auflieger (z. B. ausziehbare Leiter, Aufstiegstritt). Wenn möglich, wird die Plane vom Boden aus geöffnet und geschlossen.
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Hilfsmittel für das Be- und Entladen bereitstellen: Lasten werden mit technischen Hilfsmitteln bewegt (z. B. Sackkarre, Elektro-Hubwagen, Ladebordwand). Wenn möglich, erfolgt das Be- und Entladen immer mit diesen Hilfsmitteln.
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Ladung sichern und sicher absteigen: Die Ladung wird so verstaut und gesichert, dass sie auch bei einer Vollbremsung oder einem plötzlichen Ausweichmanöver nicht verrutscht (§ 22 Abs. 1 StVO, DGUV Vorschrift 70 § 37). Der Fahrer steigt mit dem Gesicht zum Fahrzeug ab und trägt rutschhemmende Sicherheitsschuhe.
Die DGUV Vorschrift 70 § 41 verpflichtet die Fahrer, zum Erreichen und Verlassen des Fahrzeugs die dafür vorgesehenen Aufstiege und Haltegriffe zu benutzen. Wer dabei die Drei-Punkt-Regel beachtet (zwei Hände und ein Fuß oder zwei Füße und eine Hand haben stets Kontakt zum Fahrzeug), verringert die Absturzrisiken beim Ein- und Aussteigen deutlich.
Psychische Belastungen im Gütertransport mit Lkw beurteilen
§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG nennt psychische Belastungen bei der Arbeit ausdrücklich als Gefährdung. Sie gehören deshalb in die Gefährdungsbeurteilung jedes Transportunternehmens.
Im Gütertransport mit Lkw kommen mehrere Belastungsfaktoren zusammen: Zeit- und Termindruck, Wartezeiten an der Rampe (z. B. verschlossene Tore, belegte Rampen), unregelmäßige Arbeitszeiten und Nachtarbeit, Alleinarbeit und lange Abwesenheit von der Familie, Beschimpfungen und Bedrohungen durch Dritte sowie das Miterleben schwerer Unfälle. Den methodischen Rahmen gibt die GDA-Leitlinie Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz vor. Die BG Verkehr beschreibt in ihrer Broschüre „Ermittlung arbeitsbedingter psychischer Belastungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung“ drei Verfahren: die schriftliche Befragung, das Beobachtungsinterview und den moderierten Workshop. Für kleine Transportunternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten empfiehlt sie den Workshop.
Vier Maßnahmen haben sich im Gütertransport mit Lkw als wirksam erwiesen:
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Touren realistisch planen: Die Disposition rechnet mit Zeitpuffern für Stau, Wartezeiten und Pausen (z. B. Zuschlag je Ladestelle). So entsteht der Termindruck gar nicht erst am Steuer.
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Wartezeiten an der Rampe verringern: Mit den Kunden werden Zeitfenster für das Be- und Entladen vereinbart (z. B. über ein Zeitfenster-Buchungssystem). Wenn möglich, erhält der Fahrer vor der Ankunft eine Information über die voraussichtliche Wartezeit.
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Erreichbarkeit der Disposition sicherstellen: Der Fahrer hat während der gesamten Tour einen festen Ansprechpartner (z. B. bei Pannen, bei Konflikten an der Ladestelle). Das verringert die Belastung durch die Alleinarbeit.
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Nachsorge nach Überfällen und schweren Unfällen organisieren: Der betroffene Fahrer wird nicht allein gelassen, das Ereignis wird der BG Verkehr gemeldet, und eine psychologische Erstbetreuung wird angeboten (z. B. über den Betriebsarzt).
Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber an der Laderampe
Be- und entladen wird meist auf dem Gelände eines anderen Unternehmens. Nach § 8 Abs. 1 ArbSchG sind die beteiligten Arbeitgeber in diesem Fall verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten.
Die DGUV Vorschrift 1 § 6 konkretisiert diese Pflicht: Die Unternehmen stimmen ihre Schutzmaßnahmen ab und unterrichten sich gegenseitig über die Gefährdungen. Für das Transportunternehmen heißt das in der Praxis, mit seinen regelmäßigen Kunden einige Punkte zu klären (z. B. wer be- und entlädt, wo sich der Fahrer während des Staplerbetriebs aufhält, wie das Fahrzeug gegen Wegrollen und vorzeitiges Abfahren gesichert wird, welche Verkehrsregeln auf dem Betriebshof gelten). Die Anforderungen an die Verkehrswege auf dem Betriebsgelände, insbesondere die Trennung von Fußgänger- und Fahrzeugverkehr, beschreibt die ASR A1.8.
Kollektive Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstung im Gütertransport mit Lkw
Jede Prävention gibt kollektiven Schutzmaßnahmen den Vorrang vor der persönlichen Schutzausrüstung (PSA). § 4 Nr. 5 ArbSchG legt fest, dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen sind.
Die kollektiven Schutzmaßnahmen, die uns für jedes Transportunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Fahrzeuge mit Sicherheitsausstattung: Aufstiege mit Haltegriffen, rutschhemmende Trittstufen, Bedienung der Plane vom Boden aus, gefederter Fahrersitz, der sich auf das Gewicht des Fahrers einstellen lässt, und Fahrerassistenzsysteme.
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Hilfsmittel für das Be- und Entladen (z. B. Ladebordwand, Elektro-Hubwagen, Sackkarre), damit schwere Lasten so selten wie möglich von Hand getragen werden.
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Verkehrsregelungen, die Fußgänger und Fahrzeuge an den Laderampen und auf den Betriebshöfen trennen (z. B. markierte Gehwege, Wartebereich für Fahrer).
Die persönlichen Schutzausrüstungen, die uns für jedes Transportunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Rutschhemmende Sicherheitsschuhe (EN ISO 20345, S3).
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Warnkleidung, die an den Laderampen und auf den Betriebshöfen getragen wird (EN ISO 20471).
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Feste Schutzhandschuhe aus Leder gegen Einklemmen und Quetschen (EN 388).
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Je nach Ladung eine angepasste Schutzausrüstung (z. B. Chemikalienschutzanzug, Helm mit Visier und Schutzstiefel beim Entladen von Chemikalien).
Der Arbeitgeber (hier der Transportunternehmer) hat diese Schutzausrüstung nach § 2 PSA-BV bereitzustellen und für ihre Instandhaltung zu sorgen. Die Kosten darf er nach § 3 Abs. 3 ArbSchG nicht den Beschäftigten auferlegen. Die Beschäftigten sind ihrerseits nach § 15 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, die Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Unterweisung und Qualifikation der Beschäftigten im Gütertransport mit Lkw
Die Unterweisung ist ebenso ein Mittel der Prävention wie die kollektiven Schutzmaßnahmen und die persönliche Schutzausrüstung. § 12 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Transportunternehmer), die Beschäftigten ausreichend und angemessen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen. Nach DGUV Vorschrift 1 § 4 muss die Unterweisung mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden.
Die Unterweisungen und Qualifikationen, die uns für jedes Transportunternehmen unverzichtbar erscheinen, sind:
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Pflicht: die Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse (C, CE) sowie die Grundqualifikation und die Weiterbildung von 35 Stunden alle fünf Jahre nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz.
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Die Unterweisung zu den Risiken im Straßenverkehr und zur Ermüdung, mit Schwerpunkt auf den Lenkzeiten und vor allem auf den Ruhezeiten.
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Die Unterweisung zum rückengerechten Heben und Tragen, um Muskel-Skelett-Erkrankungen vorzubeugen, und zur Ladungssicherung.
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Die Ausbildung und die schriftliche Beauftragung nach DGUV Vorschrift 68 § 7, wenn der Fahrer einen Gabelstapler führt (Ausbildung nach DGUV Grundsatz 308-001), und die ADR-Schulungsbescheinigung, wenn Gefahrgut befördert wird.
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Die Ausbildung von Ersthelfern: Die DGUV Vorschrift 1 § 26 verlangt bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten mindestens einen Ersthelfer.
Hinzu kommt die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung. Das Arbeitssicherheitsgesetz und die DGUV Vorschrift 2 verpflichten jedes Transportunternehmen mit Beschäftigten, eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen. Kleine Transportunternehmen können dafür die alternative bedarfsorientierte Betreuung wählen (Unternehmermodell): Der Transportunternehmer nimmt an Schulungen der Berufsgenossenschaft teil und zieht die Fachleute bei Bedarf hinzu.
Wann muss die Gefährdungsbeurteilung eines Transportunternehmens aktualisiert werden?
Einmal erstellt, gilt die Gefährdungsbeurteilung nicht für immer. Sie muss fortgeschrieben werden, sobald sich die Arbeitsbedingungen im Transportunternehmen ändern.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber (hier den Transportunternehmer), die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und sie an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Eine feste Frist nennt das Gesetz dafür nicht.
Eine Aktualisierung ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:
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Bei jeder wesentlichen Änderung im Transportunternehmen (z. B. neuer Fahrzeugtyp, neue Transportart wie Gefahrgut oder Kühlgut, neues Arbeitsmittel).
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Nach einem Arbeitsunfall, einem Beinaheunfall oder einer arbeitsbedingten Erkrankung.
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Sobald eine Gefährdung bekannt wird, die in der Gefährdungsbeurteilung noch fehlt, oder wenn sich Vorschriften ändern.
Unabhängig davon hat es sich bewährt, die Gefährdungsbeurteilung mindestens einmal jährlich durchzusehen. Unsere Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw liegt im Excel-Format vor. Eine Aktualisierung dauert deshalb nur wenige Minuten. Unser Leitfaden zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung erklärt das Vorgehen Schritt für Schritt.
Maßnahmen umsetzen und ihre Wirksamkeit überprüfen
Eine Gefährdungsbeurteilung erfüllt ihren Zweck erst, wenn sie zu konkreten Schutzmaßnahmen im Transportunternehmen führt. Dafür muss jede Schutzmaßnahme geplant werden.
Der Gesetzgeber verlangt mehr als eine Liste von Gefährdungen. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG sind die Maßnahmen umzusetzen und auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen, und nach § 6 Abs. 1 ArbSchG gehört das Ergebnis dieser Überprüfung zur Dokumentation.
Ohne Planung werden Schutzmaßnahmen im Alltag häufig nicht umgesetzt. Deshalb enthält jede unserer Gefährdungsbeurteilungen einen Maßnahmenplan mit Umsetzungsfristen. Darin erhält jede Schutzmaßnahme einen Zeitraum, in dem sie eingeführt oder verstärkt wird. Kommt die Gewerbeaufsicht oder die Aufsichtsperson der BG Verkehr in Ihr Transportunternehmen, belegt dieser Plan, dass eine Prävention besteht und dass der Transportunternehmer seine Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit wahrnimmt. Zur Vertiefung empfehlen wir unsere Seite Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie? sowie unseren Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung.
FAQ zur Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Dokumentation, in der jeder Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz die Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten erfasst, bewertet und mit Schutzmaßnahmen versieht.
Ist die Gefährdungsbeurteilung für mein Transportunternehmen Pflicht?
Ja, nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ab dem ersten Beschäftigten und unabhängig von der Vertragsart. Nicht erfasst ist nur der selbstfahrende Unternehmer, der tatsächlich allein arbeitet und niemanden beschäftigt.
Welche Rolle spielt die Gefährdungsbeurteilung im Gütertransport mit Lkw?
Sie erfasst die besonderen Gefährdungen des Berufs (z. B. Straßenverkehr, Absturz vom Lkw, Lastenhandhabung, Übergriffe), bewertet ihre Schwere und legt die passenden Schutzmaßnahmen fest.
Gibt es kostenlose Muster und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung Gütertransport mit Lkw?
Ja. Am Ende dieses Leitfadens finden Sie unsere kostenlose Vorlage für den Gütertransport mit Lkw. Zusätzlich stellen wir eine leere Gefährdungsbeurteilung im Excel-Format und eine Gefährdungsbeurteilung im PDF-Format bereit.
Was passiert, wenn keine Gefährdungsbeurteilung vorliegt?
Die Aufsichtsbehörde kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG in Verbindung mit der jeweiligen Verordnung ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro verhängen, bei Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung bis zu 30.000 Euro. Nach einem schweren Arbeitsunfall kann die Berufsgenossenschaft bei grober Fahrlässigkeit außerdem nach § 110 SGB VII Regress nehmen.
Wie erstellt man die Gefährdungsbeurteilung für ein Transportunternehmen?
In vier Schritten: Arbeitsplätze festlegen, die Gefährdungen je Arbeitsplatz erfassen, die Risiken bewerten (unsere Methode verwendet Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K), Risikowert = A × E × S × K, Risikostufe 1 bis 4) und die passenden Schutzmaßnahmen festlegen.
Wer muss die Gefährdungsbeurteilung erstellen?
Die Verantwortung trägt der Arbeitgeber, hier der Transportunternehmer. Er erstellt sie selbst oder lässt sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und seinem Betriebsarzt unterstützen. Dank des Excel-Formats unserer Gefährdungsbeurteilungen lassen sich spätere Aktualisierungen schnell vornehmen, indem die vorherige Fassung übernommen wird.
Wer darf die Gefährdungsbeurteilung einsehen?
Die Beschäftigten und, sofern vorhanden, der Betriebsrat, außerdem der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Gewerbeaufsicht und die Aufsichtsperson der BG Verkehr.
Wie lange muss die Gefährdungsbeurteilung aufbewahrt werden?
Das Arbeitsschutzgesetz nennt keine Aufbewahrungsfrist. Die Gefährdungsbeurteilung muss im Transportunternehmen aktuell und verfügbar sein, in Papierform oder digital. Es hat sich bewährt, auch die früheren Fassungen aufzubewahren, um die Belastungen der Beschäftigten über die Jahre nachvollziehen zu können (z. B. Lärm, Vibrationen, Lastenhandhabung).
Kostenlose Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw herunterladen
Zum Abschluss stellen wir Ihnen eine kostenlose Muster-Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw zum Download bereit. Sie ist genauso aufgebaut wie unsere bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw.
Es handelt sich um eine Excel-Datei mit 5 Seiten:
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eine Titelseite für den Gütertransport mit Lkw,
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eine Seite mit den Angaben zum Betrieb,
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eine Seite zur Darstellung der Bewertungsmethode,
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eine Seite zur Beurteilung der Gefährdungen,
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eine Seite mit den Schutzmaßnahmen und dem Zeitplan zu ihrer Umsetzung.
Unsere vollständige Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw herunterladen
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