Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen in Excel
Verfasst von: Thony Maufay, Ingenieur für Arbeitssicherheit – Gründer von Einfache Gefährdungsbeurteilung.
Letzte Aktualisierung am: 29. Januar 2026
Hier finden Sie mehrere Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen, die wir in Excel erstellt haben, sowie die detaillierte Methode, nach der wir dabei vorgehen. Diese Methode, die wir Ihnen hier vorstellen, ist universell: Sie kann in allen Unternehmen und allen Branchen angewendet werden, sobald eine Gefährdungsbeurteilung – also eine Beurteilung der arbeitsbedingten Risiken – erforderlich ist. Diese Methode ist das Ergebnis unserer achtjährigen Erfahrung in der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für Unternehmen: Sie erfordert Sorgfalt und Geduld, ist jedoch die Garantie für ein vollständiges Ergebnis, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Wenn Sie von dieser Arbeit und diesem Know-how profitieren möchten, ohne selbst viele Stunden investieren zu müssen, können Sie den Download-Bereich unserer Website besuchen. Dort stehen zahlreiche bereits ausgefüllte Gefährdungsbeurteilungen nach Branche zum Download bereit.

Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung für das traditionelle Restaurant (zum Download verf ügbar)

Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung für den Gütertransport mit Lkw (zum Download verfügbar)

Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung für die Tischlerei (zum Download verfügbar)

Beispiel für eine Gefährdungsbeurteilung für das traditionelle Restaurant (zum Download verfügbar)
Eine Gefährdungsbeurteilung zum ersten Mal zu erstellen, kann sehr verwirrend sein – vor allem, wenn man Unternehmer ist und sich mit der Beurteilung und Prävention von Arbeitsrisiken noch nie beschäftigt hat. In diesem Artikel finden Sie illustrierte Beispiele für Gefährdungsbeurteilungen, die auf der Methode basieren, nach der wir all unsere Gefährdungsbeurteilungen erstellen. Anhand dieser Beispiele sehen wir uns die Vorgehensweise an, die Sie einhalten sollten, um zu einem vollständigen Ergebnis zu gelangen, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Bevor Sie starten, sollten Sie wissen: Es gibt keine verpflichtende Vorlage und kein festes Format, das Sie einhalten müssen. (§ 6 ArbSchG) Sie können Ihre Gefährdungsbeurteilung auf Papier oder digital (Datei) erstellen. Wichtig ist jedoch, dass Ihr Dokument leicht aktualisierbar bleibt, denn Sie müssen es im Laufe der Zeit fortschreiben – insbesondere: (§ 3 ArbSchG, § 5 ArbSchG)
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wenn sich Arbeitsbedingungen ändern (z. B. neue Maschine/Werkzeug, neues Verfahren, neue Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, neuer Arbeitsplatz, Änderungen der Arbeitsorganisation usw.). (§ 5 ArbSchG)
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wenn neue Informationen zu Gefährdungen bekannt werden (z. B. Erkenntnisse aus Unfällen/Beinaheunfällen oder aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge). (§ 3 ArbSchG, § 5 ArbSchG)
Eine starre, allgemeine gesetzliche Frist („alle X Jahre“) gibt es nicht – dennoch ist es sinnvoll, die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf zu verbessern. (§ 3 ArbSchG, § 5 ArbSchG)
Für eine leichtere Bearbeitung, Speicherung und schnellere Aktualisierungen empfehlen wir, ein digitales Format anstelle von Papier für die Erstellung Ihrer Gefährdungsbeurteilung im Bereich Arbeitsschutz zu verwenden. Wir bevorzugen persönlich Excel wegen seiner Möglichkeit, Berechnungsformeln zu integrieren. Das spart nicht nur viel Zeit bei der Bewertung von Risiken, sondern erleichtert auch zukünftige Aktualisierungen des Dokuments. Und wenn Sie eine Papier-Version Ihrer Gefährdungsbeurteilung wünschen, können Sie diese mit Excel mit nur wenigen Klicks ausdrucken.
Welche gesetzlichen Pflichten gelten für die Gefährdungsbeurteilung?
Sobald in Ihrem Unternehmen Beschäftigte tätig sind, sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und zu dokumentieren. (§ 2 Abs. 2 ArbSchG)
Der Begriff „Beschäftigte“ umfasst dabei nicht nur klassische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sondern auch weitere Personengruppen (z. B. Personen in Berufsbildung und weitere, im Gesetz genannte Gruppen). (§ 2 Abs. 2 ArbSchG)
Die Gefährdungsbeurteilung dient dazu, alle Gefährdungen im Betrieb systematisch zu erfassen und die daraus entstehenden Risiken für die betroffenen Beschäftigten zu beurteilen. Zur Einordnung: „Gefährdung“ ist die Quelle möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden (z. B. manuelles Heben und Tragen), während das „Risiko“ die möglichen Folgen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit beschreibt (z. B. Rückenschmerzen, Muskel-Skelett-Beschwerden).
Zur Identifikation von Gefährdungen und zur Beurteilung der Risiken kommt eine zentrale Präventionsfunktion hinzu: Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt, umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. In der Praxis werden diese Maßnahmen häufig in einem Maßnahmenplan mit Verantwortlichkeiten und Terminen festgehalten.
Die Grundidee lässt sich in vier Worten zusammenfassen:
Erfassen, Bewerten, Planen, Reduzieren
Bevor Sie diese vier Schritte umsetzen, sollten Sie Tätigkeits- bzw. Arbeitsbereiche sinnvoll abgrenzen. Denn die Beurteilung ist „je nach Art der Tätigkeiten“ vorzunehmen; bei gleichartigen Arbeitsbedingungen kann die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichen. (§ 5 ArbSchG) Vereinfacht gesagt: Ein Tätigkeitsbereich fasst mehrere Aufgaben/Arbeitsplätze zusammen, bei denen Beschäftigte ähnlichen Gefährdungen ausgesetzt sind.
Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie betreiben ein Logistik- und Transportunternehmen. In Ihrem Betrieb arbeiten Staplerfahrer im Lager und Berufskraftfahrer im Transport. Für Ihre Gefährdungsbeurteilung erfassen Sie die Gefährdungen, beurteilen die Risiken und legen passende Schutzmaßnahmen fest, um die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten zu schützen. Da Staplerfahrer und Berufskraftfahrer unterschiedlichen Gefährdungen ausgesetzt sind (andere Arbeitsmittel, andere Tätigkeiten), ist es sinnvoll, diese in zwei getrennten Tätigkeitsbereichen zu dokumentieren: z. B. „Staplerfahrer“ und „Berufskraftfahrer“.
Wie kann ich die arbeitsbedingten Gefährdungen und Risiken meiner Beschäftigten erfassen?
Um mit Ihrer Gefährdungsbeurteilung zu beginnen, müssen Sie zunächst alle Gefährdungen und arbeitsbedingten Risiken für die Beschäftigten in Ihrem Unternehmen erfassen. Die zentrale Frage lautet daher: „Welche Gefährdungen bestehen für jede Tätigkeit, und welche möglichen gesundheitlichen Folgen (Risiken) können daraus entstehen?“
Beispiel: Nehmen wir unser vorheriges Beispiel aus der Logistik und dem Transport. Für den Berufskraftfahrer ist eine der offensichtlichsten Gefährdungen der Verkehrsunfall, mit möglichen Folgen wie Prellungen, starken Blutungen oder sogar Amputationen. Für den Staplerfahrer ist eine der zentralen Gefährdungen die manuelle Handhabung von Lasten, mit möglichen Folgen wie Muskel- und Gelenkschmerzen sowie langfristig verschiedenen Muskel-Skelett-Erkrankungen (MSE).
Anhand dieses kurzen Beispiels haben wir zwei Gefährdungen und die daraus möglichen Risiken gesehen. Das ist jedoch nur der Anfang, denn für jede dieser Tätigkeiten gibt es in der Praxis noch zahlreiche weitere Gefährdungen und Risiken, die systematisch zu erfassen sind.
Wie kann ich sicherstellen, dass ich alle möglichen Gefährdungen und arbeitsbedingten Risiken erfasse?
Zur Orientierung: Es gibt wiederkehrende Gefährdungen, die in sehr vielen Unternehmen und Berufen vorkommen. Diese „Klassiker“ können als Checkliste dienen, damit Sie bei Ihrem Inventar das Wesentliche nicht vergessen.
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Risiken durch Stolpern, Rutschen und Stürzen (auf gleicher Ebene).
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Risiken durch Absturz / Stürze aus der Höhe.
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Risiken durch handgeführte Werkzeuge / Risiken durch Maschinen (elektrisch, pneumatisch).
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Risiken durch Chemikalien (Hautkontakt und/oder Einatmen).
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Risiken durch wiederholte Bewegungen.
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Risiken durch Zwangshaltungen (ungünstige Körperhaltungen).
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Risiken durch Lärmexposition.
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Risiken durch Arbeit in kalter Umgebung.
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Risiken durch Arbeit in heißer Umgebung.
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Risiken durch elektrischen Schlag (Stromunfall).
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Verkehrsrisiken (Unfälle im Straßenverkehr).
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Psychische Belastungen (z. B. Depressionen, Burnout, Boreout).
Nutzen Sie diese Liste und stellen Sie sich für jede Tätigkeit bzw. für jeden Beschäftigten die Frage: „Ist er/sie betroffen?“ So decken Sie bereits den Großteil der typischen, im Arbeitsalltag häufig vorkommenden Gefährdungen ab.
Um sicherzustellen, dass Ihr Verzeichnis vollständig ist, können Sie es anschließend mit Ihren Beschäftigten besprechen und sie fragen, ob aus ihrer Sicht alle relevanten Gefährdungen und Risiken richtig erfasst wurden. Das stärkt Ihre Präventionskultur und verbessert zugleich die Sensibilisierung für Arbeitsschutzthemen. Außerdem gibt es kaum jemanden, der die realen Risiken im Alltag besser kennt als die Personen, die die Tätigkeiten täglich ausüben.
Als zusätzliche Unterstützung bieten anerkannte Stellen wie die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), die BG BAU, weitere Berufsgenossenschaften sowie die BAuA praxisnahe Informationen, Branchenhilfen und Unfall-/Erkrankungsschwerpunkte, die Ihnen bei der Vollständigkeitsprüfung helfen können.
Letzter Punkt: Manche Branchen sind zusätzlichen, spezifischen Gefährdungen ausgesetzt, die in der obigen Liste nicht auftauchen. Ein Beispiel sind Tierärzte, die bei Röntgenaufnahmen potenziell ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können.
Wie bewerte ich die einzelnen arbeitsbedingten Risiken, die ich erfasst habe?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Methode, nach der Sie arbeitsbedingte Risiken bewerten müssen. (§ 5 ArbSchG) Wir empfehlen jedoch eine Methode, die einfach, schnell und bewährt ist und auf mehreren Kriterien basiert. Bei Einfache Gefährdungsbeurteilung ist unsere Bewertungsmethode seit 8 Jahren erfolgreich in allen von uns erstellten Gefährdungsbeurteilungen integriert und wird aktuell von mehr als 3.000 Unternehmen genutzt. Sie wird von Praktikern besonders geschätzt, weil sie dank Excel keine manuellen Berechnungen erfordert und auf nur 4 Kriterien basiert:
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Auftreten (A): Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Schaden eintritt?
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Exposition (E): Wie häufig bin ich dieser Risikosituation ausgesetzt?
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Schwere (S): Wie schwer können die Folgen für die Gesundheit sein?
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Kontrolle (K): Wie gut sind diese Risiken derzeit im Unternehmen kontrolliert? (§ 3 ArbSchG, § 4 ArbSchG)
Für diese vier Kriterien haben wir mehrere Möglichkeiten definiert:
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Auftreten (A): Sehr Wahrscheinlich, Wahrscheinlich, Möglich, Fast Unmöglich
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Exposition (E): Einmal Täglich, Einmal Wöchentlich, Einmal Monatlich, Einmal Jährlich
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Schwere (S): Tod, Irreversibler Effekt, Mit Arbeitsausfall, Ohne Arbeitsausfall
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Kontrolle (K): Keine Kontrolle, Teilweise Kontrolliert, Kontrolliert, Gut Kontrolliert
Die Person, die die Gefährdungsbeurteilung erstellt, legt somit Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) für jede erfasste Gefährdung fest. Für jede Auswahl ist ein Wert hinterlegt. Durch die Multiplikation der Werte A × E × S × K erhält man den Risikowert (bzw. die Risikobewertungszahl). Mit diesem Wert lassen sich Risiken priorisieren: Je höher der Risikowert, desto dringlicher ist die Bearbeitung. Zusätzlich wird der Risikowert einer Risikostufe zugeordnet. Diese zeigt, ob für die betreffende Gefährdung sofort oder später Maßnahmen erforderlich sind.
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Risikostufe 1: Risiko Akzeptabel
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Risikostufe 2: Maßnahmen Vorschlagen
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Risikostufe 3: Baldige Maßnahmen Nötig
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Risikostufe 4: Sofortige Maßnahmen Nötig
Wie bereits erwähnt, erfordert unsere Methode keine Berechnungen von Hand. In Excel wählen Sie die Werte für Auftreten (A), Exposition (E), Schwere (S) und Kontrolle (K) einfach in Dropdown-Listen aus. Excel berechnet im Hintergrund automatisch den Risikowert sowie die Risikostufe und zeigt sie sofort in den entsprechenden Spalten an. Das spart enorm Zeit – sowohl beim Erstellen als auch langfristig bei jeder Aktualisierung, weil Gefährdungen dabei erneut bewertet werden müssen.
Warum eine Methode zur Bewertung arbeitsbedingter Risiken verwenden?
Die Anwendung einer Methode zur Bewertung arbeitsbedingter Risiken hilft Ihnen, Ihre Gefährdungsbeurteilung objektiv durchzuführen. Denn wenn Sie alle Risiken mit derselben Methode bewerten, erhalten Sie ein neutrales Ergebnis, das nicht von Ihrem persönlichen Empfinden beeinflusst wird. Das ist entscheidend, weil wir alle kognitiven Verzerrungen haben (zum Teil geprägt durch unsere eigenen Erfahrungen), die uns dazu verleiten können, bestimmte Gefährdungen vorrangig zu behandeln – obwohl es nicht unbedingt die sind, die die Gesundheit der Beschäftigten langfristig am stärksten beeinträchtigen. Das sieht man häufig, wenn man einerseits Risiken bewertet, die unser Vorstellungsbild stark prägen (z. B. eine Schnittverletzung mit einem Küchenmesser), und andererseits Risiken, die zu schleichenden Berufskrankheiten führen können, die sich erst langfristig bemerkbar machen, deren Auswirkungen aber irreversibel und für die Gesamtgesundheit sehr bedeutsam sind (z. B. Lärmexposition, die neben Hörverlust auch erhebliche Beschwerden verursachen kann: Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, Migräne – teilweise mit invalidierenden Folgen. Oft treten diese Auswirkungen erst in einem Alter auf, in dem man eigentlich den Ruhestand genießen möchte – vorausgesetzt, man hat sich während der gesamten Berufstätigkeit ausreichend geschützt).
Ein weiteres Beispiel: In unserem Beispiel des Berufskraftfahrers können die Risiken, vom Ladebordwand-Niveau zu stürzen, auf den ersten Blick wichtiger erscheinen als die Risiken, die durch eine langandauernde Sitzhaltung während vieler Fahrstunden entstehen. In der Praxis ist das jedoch nicht so eindeutig. Ein Sturz aus der Höhe führt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Prellungen oder sogar Frakturen und ggf. zu Arbeitsausfall – langfristige Folgeschäden bleiben jedoch oft aus. Eine dauerhaft sitzende Tätigkeit über viele Jahre kann dagegen zahlreiche gesundheitliche Probleme begünstigen, z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit möglichem Schlaganfall, eine generelle Verschlechterung der körperlichen Fitness mit Übergewicht sowie die Entwicklung einer langfristig belastenden Arthrose usw.
Solche vertieften Abwägungen werden deutlich einfacher, wenn man – so wie wir – eine multifaktorielle Bewertungsmethode verwendet.
Wie lassen sich arbeitsbedingte Risiken durch Schutzmaßnahmen verhindern?
Nachdem Sie die Gefährdungen in Ihrem Unternehmen erfasst und die dazugehörigen arbeitsbedingten Risiken bewertet haben, müssen Sie nun geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen, um die exponierten Beschäftigten zu schützen. (§ 3 ArbSchG, § 4 ArbSchG) Dafür nennt das Arbeitsschutzgesetz die allgemeinen Grundsätze der Prävention – eine hierarchische Reihenfolge von Maßnahmen zur Risikoreduzierung. (§ 4 ArbSchG)
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Gefährdungen vermeiden.
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Unvermeidbare Gefährdungen beurteilen.
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Gefährdungen an der Quelle bekämpfen.
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Die Arbeit dem Menschen anpassen (insbesondere Gestaltung der Arbeitsplätze, Auswahl von Arbeitsmitteln sowie Arbeits- und Fertigungsverfahren), u. a. zur Verringerung monotoner Arbeit und deren gesundheitlicher Auswirkungen.
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Den Stand der Technik berücksichtigen.
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Gefährliches durch weniger Gefährliches ersetzen.
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Prävention planen – in einem kohärenten Gesamtkonzept (Technik, Arbeitsorganisation, Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Umwelteinflüsse).
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Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.
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Den Beschäftigten geeignete Anweisungen erteilen (Unterweisung).
Noch etwas unklar? Das Wichtigste aus diesem Gesetzestext für die Reihenfolge Ihrer Präventionsmaßnahmen ist:
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Ich suche zuerst eine Lösung, die die Gefährdung dauerhaft beseitigt.
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Wenn das nicht möglich ist, reduziere ich die Gefährdung durch kollektive Schutzmaßnahmen (z. B. Seilsicherungssystem/Lifeline bei Arbeiten in der Höhe).
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Ergänzend setze ich individuelle Schutzmaßnahmen bzw. persönliche Schutzausrüstung (PSA) ein (z. B. Gehörschutz bei Lärm).
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Zusätzlich unterstütze ich die Prävention durc (Schulung, Aushang, Sicherhei.
Wie plane ich diese Maßnahmen zur Prävention arbeitsbedingter Risiken?
Nach dem deutschen Arbeitsschutzgesetz müssen Sie – nachdem Sie Schutzmaßnahmen festgelegt haben – deren Wirksamkeit prüfen und sie bei Bedarf anpassen: „Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen“. (§ 3 Abs. 1 ArbSchG) Außerdem soll die Organisation Ihrer Gefährdungsbeurteilung ausdrücklich der Umsetzung dienen: „Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1“. (§ 3 Abs. 2 ArbSchG)
Das bedeutet: In einem eigenen Abschnitt Ihrer Gefährdungsbeurteilung sollten Sie für die festgelegten Schutzmaßnahmen Umsetzungszeiträume vorsehen. Anschließend müssen Sie die Gefährdungsbeurteilung regelmäßig überprüfen und fortschreiben, um nachvollziehen zu können, welche Maßnahmen wirksam umgesetzt wurden – und welche noch offen sind.
In jeder unserer Gefährdungsbeurteilungen ist deshalb ein Maßnahmenplan (Präventionskalender) enthalten. Er ist bewusst flexibel gestaltet: Die Zeiträume werden halbjährlich statt als starre Stichtage definiert und lassen sich jederzeit über Dropdown-Listen anpassen. Der Maßnahmenplan ermöglicht es außerdem, den Umsetzungsstatus jeder Maßnahme im Unternehmen festzuhalten.
Dieser Schritt, den Sie im Laufe der Zeit immer wieder wiederholen, ist ein zentraler Bestandteil der gesamten Vorgehensweise zur Bewertung und Prävention arbeitsbedingter Risiken. Er hilft Ihnen, bei jeder Aktualisierung Ihrer Gefährdungsbeurteilung die tatsächlichen Fortschritte im Betrieb zu sehen – und die verbleibenden Verbesserungsbedarfe klar zu identifizieren. Diese systematische Vorgehensweise wird im Arbeitsschutz häufig als kontinuierliche Verbesserung bezeichnet und unterstützt Unternehmen dabei, sich Schritt für Schritt dem Ziel „Null Unfälle“ zu nähern.
Wenn Sie noch tiefer einsteigen möchten, empfehlen wir Ihnen außerdem diesen Artikel zur Gefährdungsbeurteilung:
Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?








