Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Beschäftigten: Auch Minijobber, Aushilfen und Praktikanten zählen
Viele Kleinbetriebe gehen davon aus, dass die Gefährdungsbeurteilung erst ab einer gewissen Betriebsgröße Pflicht wird – oder zumindest nicht für die Aushilfe am Samstag, den Minijobber im Lager oder die Schülerpraktikantin, die zwei Wochen lang mitläuft. Das Gesetz sieht das anders: Eine Mindestzahl an Beschäftigten gibt es nicht. Dieser Artikel zeigt, wer rechtlich alles zählt, welche Sonderregeln für Jugendliche und Praktikantinnen gelten und wie Sie neue Kurzzeitkräfte ohne großen Aufwand in Ihre bestehende Gefährdungsbeurteilung aufnehmen.
Keine Mindestgröße: Was das Gesetz vorschreibt
Zur rechtlichen Erinnerung: § 5 ArbSchG verpflichtet den Arbeitgeber, die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen seiner Beschäftigten zu beurteilen und daraus die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes abzuleiten. Wer Arbeitgeber ist, regelt § 2 Abs. 3 ArbSchG: jede natürliche oder juristische Person und jede rechtsfähige Personengesellschaft, die Beschäftigte hat. Eine Schwelle von fünf, zehn oder zwanzig Mitarbeitenden steht dort nicht. Wer eine einzige Person beschäftigt, ist Arbeitgeber – mit allen Pflichten.
Auch die Dokumentation hängt nicht von der Betriebsgröße ab. § 6 Abs. 1 ArbSchG verlangt Unterlagen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung hervorgehen. Die Zahl der Beschäftigten beeinflusst nur den Umfang dieser Unterlagen, nicht die Pflicht selbst. Bei gleichartiger Gefährdungssituation genügen zusammengefasste Angaben – ein Kleinbetrieb braucht also keinen Aktenordner, aber eben ein Dokument.
Wie eine Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich aufgebaut ist und wie man dabei vorgeht, haben wir auf der Seite „Gefährdungsbeurteilung: Warum und wie?“ ausführlich beschrieben. Hier geht es um eine andere Frage: Für wen muss sie eigentlich gelten?
Wer als „Beschäftigter“ zählt – und warum der Minijob keine Ausnahme ist
Entscheidend ist der Begriff der Beschäftigten in § 2 Abs. 2 ArbSchG. Dazu gehören unter anderem:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (z. B. Auszubildende);
arbeitnehmerähnliche Personen;
Beamtinnen und Beamte.
Von Arbeitszeit, Verdienst oder Vertragsdauer ist in dieser Aufzählung keine Rede. Wer im Minijob arbeitet, ist Arbeitnehmer – nur eben in Teilzeit. § 2 Abs. 2 TzBfG stellt ausdrücklich klar, dass auch geringfügig Beschäftigte Teilzeitbeschäftigte sind. Die Minijob-Zentrale betont entsprechend, dass Minijobber grundsätzlich die gleichen Arbeitsrechte haben wie Vollzeitbeschäftigte.
Für den Arbeitsschutz heißt das: Die Aushilfe mit acht Stunden im Monat fällt genauso unter § 5 ArbSchG wie die Vollzeitkraft. Dasselbe ergibt sich aus der Unfallversicherung. Beschäftigte sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert, und die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ der DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) verlangt in § 3 DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung für die Versicherten – ohne Unterschied nach Stundenzahl.
Eine echte Ausnahme gibt es: Nach § 1 Abs. 2 ArbSchG gilt das Gesetz nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten. Ganz frei ist der private Arbeitgeber trotzdem nicht. Laut einer Auskunft von KomNet, dem Beratungsportal der Arbeitsschutzverwaltung Nordrhein-Westfalen, greifen über die gesetzliche Unfallversicherung die §§ 3 und 4 DGUV Vorschrift 1 – also auch hier Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung. Und sobald ein Unternehmen Haushaltshilfen beschäftigt und zu Kunden schickt, ist es ohnehin ein ganz normaler Arbeitgeber: Die Gefährdungsbeurteilung für Haushaltshilfen muss dann die Arbeit in fremden Wohnungen abdecken.
Praktikantinnen und Praktikanten: nicht nur „zum Zuschauen“ da
Praktikantinnen und Praktikanten laufen in vielen Betrieben „nebenbei“ mit. Im Arbeitsschutz gibt es dieses Nebenbei nicht. Die DGUV Information 202-108 „Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum“ erinnert daran, dass der Unternehmer nach § 3 DGUV Vorschrift 1 eine Gefährdungsbeurteilung für alle Versicherten in seinem Unternehmen durchführen und dokumentieren muss. Für Schülerpraktika empfiehlt diese DGUV Information konkret:
zu prüfen, ob alle Gefährdungen der vorgesehenen Tätigkeiten bereits erfasst sind;
die vorhandene Gefährdungsbeurteilung zu ergänzen, statt ein neues Dokument anzulegen;
eine betriebliche Ansprechperson zu benennen, mit schriftlicher Pflichtenübertragung;
vor dem ersten Einsatz zu unterweisen: Notfallorganisation, am besten bei einem Rundgang, und tätigkeitsbezogen direkt am Arbeitsplatz.
Außerdem sollte man im Hinterkopf behalten, dass der Mutterschutz auch hier gilt. § 1 Abs. 2 MuSchG erfasst ausdrücklich Praktikantinnen im Sinne von § 26 BBiG sowie Schülerinnen und Studentinnen in einem verpflichtenden Praktikum. Und § 10 MuSchG verlangt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für jede Tätigkeit eine Beurteilung, ob und unter welchen Schutzmaßnahmen eine schwangere oder stillende Frau sie ausüben könnte – nicht erst, wenn eine Schwangerschaft mitgeteilt wird.
Unter 18: Für Jugendliche gelten strengere Regeln
Ferienjobber, Schülerpraktikanten und Auszubildende sind oft noch minderjährig. Für Personen unter 18 Jahren gilt zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 1 JArbSchG), und das ist an mehreren Stellen strenger:
vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher muss der Arbeitgeber die damit verbundenen Gefährdungen beurteilen (§ 28a JArbSchG) – also bevor der erste Arbeitstag beginnt, nicht in der ersten Woche;
die Unterweisung erfolgt vor Beginn der Beschäftigung und wird mindestens halbjährlich wiederholt (§ 29 JArbSchG);
bestimmte Arbeiten sind verboten, z. B. Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit übersteigen, Arbeiten mit Unfallgefahren, die Jugendliche mangels Erfahrung nicht erkennen, sowie Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Lärm oder Gefahrstoffen (§ 22 Abs. 1 JArbSchG).
Die Ausnahmen in § 22 Abs. 2 JArbSchG setzen unter anderem voraus, dass die Arbeit zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist und unter Aufsicht eines Fachkundigen stattfindet. Für die 16-jährige Ferienaushilfe, die kein Ausbildungsziel verfolgt, greift diese Ausnahme also nicht.
Was Sie tun sollten, wenn die Aushilfe kommt
Die gute Nachricht: Eine eigene Gefährdungsbeurteilung pro Aushilfe ist in der Regel nicht nötig. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen genügt nach § 5 Abs. 2 ArbSchG die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit. Wichtig ist aber, die Besonderheiten der neuen Person zu berücksichtigen:
prüfen Sie, ob die Tätigkeit der Aushilfe bereits in Ihrer Gefährdungsbeurteilung erfasst ist;
berücksichtigen Sie fehlende Erfahrung als eigene Gefährdung – § 5 Abs. 3 ArbSchG nennt unzureichende Qualifikation und Unterweisung ausdrücklich als mögliche Ursache;
legen Sie schriftlich fest, was die Aushilfe nicht übernimmt (z. B. bestimmte Maschinen, Leitern, Reinigungschemikalien usw.);
unterweisen Sie vor dem ersten Einsatz und während der Arbeitszeit, wie es § 12 ArbSchG verlangt, und lassen Sie sich die Unterweisung unterschreiben;
benennen Sie eine feste Ansprechperson für Fragen;
passen Sie die Gefährdungsbeurteilung an, wenn neue Tätigkeiten oder Personengruppen hinzukommen – wie das geht, erklärt unsere Seite zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Die Unterschrift unter der Unterweisung schreibt § 12 ArbSchG nicht vor. Aus unserer Sicht ist sie trotzdem der einfachste Nachweis, den es gibt.
Die Kurzzeitkraft gehört in die Gefährdungsbeurteilung, nicht in eine Fußnote
Aushilfen arbeiten häufig genau dann, wenn es im Betrieb hektisch wird: am Wochenende, in der Saison, bei Krankheitsausfällen. Sie kennen die Abläufe kaum, wissen nicht, wo der Feuerlöscher hängt, und fragen ungern nach. Das ist keine Schwäche der Aushilfe, sondern eine vorhersehbare Gefährdung – und damit genau das, was eine Gefährdungsbeurteilung erfassen soll.
Besonders deutlich sieht man das in der Gastronomie, wo Aushilfen und Minijobber oft einen großen Teil des Teams stellen. Unser Leitfaden zur Gefährdungsbeurteilung im Restaurant zeigt, welche Arbeitsplätze dort typischerweise zu beurteilen sind.
Unser Rat: Leiten Sie aus Ihrer Gefährdungsbeurteilung eine einseitige Einweisung für Aushilfen und Praktikanten ab – mit den wichtigsten Gefährdungen, den verbotenen Tätigkeiten, dem Notausgang und dem Namen der Ansprechperson. Das kostet einmal eine Stunde und spart Ihnen bei jeder neuen Kurzzeitkraft die Improvisation am ersten Morgen.

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